Finanzgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - 15 K 632/13

published on 10/09/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - 15 K 632/13
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 15 K 632/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

In der Streitsache

...

Klägerin

gegen

...

Beklagter

wegen Einkommensteuer 2007 (zweiter Rechtsgang - früher Aktenzeichen 15 K 1070/11)

hat der 15. Senat des Finanzgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 10. September 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

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Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2007 abziehen kann.

Die Klägerin wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklärte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Gebäude in der T-Straße 1a in A, eingetragen im Grundbuch von A, das im Jahr 1966 errichtet worden war. Es verfügte nach Angaben der Klägerin über eine Wohnfläche von etwa 100 m2 und über eine Grundfläche von 152 m2. Die erklärten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lagen bei 0 € und die erklärten Werbungskosten bei 6.898 €.

Das Anwesen in A befand sich zunächst im hälftigen Miteigentum der Eltern der Klägerin. Diese hatten insgesamt sechs Kinder. Nachdem die Mutter der Klägerin, I, am 27. Dezember 1993 verstorben war, wurde sie durch die Klägerin, die unter Betreuung stehenden Kinder HJ, E, K sowie den Sohn D, den Ehegatten A und die Enkel M und C beerbt. Die Klägerin erhob Klage auf Zustimmung zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung zum Landgericht A. Durch Vergleich vor dem Landgericht A verpflichtete sich die Klägerin am 14. Dezember 1994 dazu, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft an der Immobilie in der T-Straße 1a in A zur Hälfte des Schätzwertes zu erwerben und ihrem Vater, ihren Geschwistern sowie dem Neffen bzw. der Nichte einen entsprechenden Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil des Hausgrundstücks zu bezahlen. Unter dem Aktenzeichen ... erhoben die unter Betreuung stehenden Herren HJ, E und K durch ihre Betreuer u. a. Klage gegen die Klägerin auf Erfüllung in Höhe von jeweils 9.707,14 DM aus dem am 14. Dezember 1994 vor dem Landgericht A abgeschlossenen Vergleich. Das Verfahren wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) M vom 25. November 2003 abgeschlossen. Darin wurde die Klägerin verurteilt, an die Herren HJ, E, K, u. a. jeweils 4.767,15 € zu zahlen.

Die andere Hälfte des Anwesens befand sich im Eigentum des A und wurde durch diesen bis zu dessen Tod am 4. März 2000 bewohnt. Seitdem stand es leer. Durch ein am 31. Oktober 1994 errichtetes notarielles Testament setzte Herr A unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung seine übrigen Kinder mit Erbanteilen zu jeweils 1/5 und seine beiden Enkelkinder M und C mit Erbanteilen zu jeweils 1/10 als Miterben ein. Die Klägerin wurde von der Erbfolge ausgeschlossen; ihr wurde auch der Pflichtteil entzogen. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt R bestellt. In einem Verfahren vor dem Landgericht A machte die Klägerin gegen ihre Brüder E, K und HJ sowie gegen den Testamentsvollstrecker R die Auszahlung ihres Pflichtteils nach dem verstorbenen A in Höhe von 5.652,26 € geltend. Das Verfahren endete im Berufungsverfahren vor dem OLG M am 3. Mai 2006 durch einen Vergleich.

Ende Januar 2005 zahlte die Klägerin nach mehreren Prozessen Kaufpreisanteile für die Immobilie in A von insgesamt 23.835,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.929,73 € an ihre Geschwister bzw. den Neffen und die Nichte aus. Diese Beträge finanzierte die Klägerin durch Aufnahme eines Darlehens durch Darlehensvertrag vom 17. Januar 2005 in Höhe von 42.000 € netto zu einem Zinssatz von 8,5%. Vorgesehen waren 84 Monatsraten. Außerdem überwies sie davon am 23. Februar 2005 1.239,81 €, um Verbindlichkeiten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2005 zu tilgen und 615 €, um Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen.

Am 27. Januar 2005 wurde sie zur Hälfte als Miteigentümerin des Anwesens eingetragen. Im April 2005 wurde die Teilungsversteigerung des Anwesens zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft beantragt. Am 20. Februar 2006 wurde das Anwesen durch Frau S für einen Barbetrag von 105.000 € ersteigert. In der Abteilung III des Grundbuchs war für das Objekt eine Hypothek ohne Brief von 16.790,40 € eingetragen. Die Versteigerung erbrachte einen Erlös in Höhe von insgesamt 121.790,40 €. Da sich die Parteien über die Verteilung des Versteigerungserlöses nicht einigen konnten, zahlte das Versteigerungsgericht den Erlös - unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte - in Höhe von 102.660,84 € an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts A aus. Ein weiterer Betrag in Höhe von 13.721,97 € wurde beim Amtsgericht K hinterlegt.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht A machte der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen A gegenüber der Klägerin geltend, dass ihm für die Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Freigabe eines bestimmten Betrages zustehe. Durch Endurteil des Landgerichts A vom 15. August 2007 wurde die Klägerin dazu verpflichtet, die Freigabe des beim Amtsgerichts A hinterlegten Betrages in Höhe von 52.352,26 € zuzüglich Zinsen sowie eines beim Amtsgericht K hinterlegten Betrages in Höhe von 6.860,99 € zuzüglich Zinsen zu bewilligen, und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Rechtsanwaltskanzlei S und Partner stellte der Klägerin in Sachen Erbauseinandersetzung Y gegen Y 1.600,57 € am 23. Juni 2006 in Rechnung. Außerdem stellten ihr die Rechtsanwälte Dr. S und Partner 2.532,68 € für das Verfahren vor dem Landgericht A durch Rechnung vom 27. März 2007 in Rechnung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner stellte der Klägerin in Sachen Y gegen Y durch Rechnung vom 3. März 2006 522 €, durch Rechnung vom 13. April 2005 849,70 € und durch Rechnung vom 21. Februar 2006 650,53 € in Rechnung. In Sachen Y gegen Y wegen der Klage auf den Pflichtteil berechnete die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner außerdem mit Rechnung vom 19. Mai 2005 1.418,40 €. Für die Prüfung von Schadensersatzmöglichkeiten stellte die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner der Klägerin am 29. März 2006 weitere 912,98 € in Rechnung. Am 21. August 2007 überwies die Klägerin in Sachen Y gegen Y 152 € an Rechtsanwalt Z.

In einem Verfahren gegen die Betreuerin des K, Frau L, vor dem Landgericht A machte die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend. Die Klage wurde durch Endurteil vom 2. März 2007 abgewiesen. Eine Berufung zum OLG M blieb ohne Erfolg und wurde durch Beschluss vom 25. Juni 2007 zurückgewiesen. Der Vertreter der Klägerin in diesem Verfahren, Herr Rechtsanwalt B (Kanzlei E und Kollegen), stellte der Klägerin am 14. März 2007 336,18 € und am 1. August 2007 109,84 € in Rechnung. Außerdem stellte Rechtsanwalt B der Klägerin in Sachen Y gegen XY i. S. S am 13. März 2007 416,50 € und am 13. April 2007 285,60 € in Rechnung. Dabei ging es um die Klärung der Frage, ob die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Kosten eines Prozesses gegen die Erwerberin des Zwangsvollstreckungsobjekts, Frau S, auf Herausgabe von im Keller des Anwesens gelagerten Fenstern übernimmt. Die Klägerin zahlte im Streitjahr 909,84 € an Rechtsanwalt B. Die Klägerin zahlte außerdem am 7. September 2007 und am 11. Oktober 2007 jeweils 150 € in der Sache K gegen die Klägerin an den Gerichtsvollzieher im Oberlandesgerichtsbezirk M.

Der beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - K hinterlegte Geldbetrag von 13.721,97 € wurde am 27. Mai 2008 in Höhe von 6.860,99 € an den Testamentsvollstrecker, am 3. Juli 2008 in Höhe von 2.334,50 € an die Landesjustizkasse B und am 16. Juli 2008 in Höhe von 4.526,48 € zugunsten der Klägerin an die Rechtsanwälte Dr. S & Partner ausbezahlt, die nach Verrechnung mit Honorarforderungen gegen die Klägerin 885,36 € an diese überwiesen. Im Frühjahr 2009 zahlte das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - A von dem hinterlegten Geldbetrag insgesamt 39.622,60 € an die Klägerin aus. Am 5. Juni 2009 wurde auf dem Konto der Klägerin eine Sollbuchung in Höhe von 31.105,67 € vorgenommen. Als Verwendungszweck wurde „Eigenablösung PK ohne Abzug u. Bearbk. - Kundiggz. Eingehl.“ angegeben. Zugleich wurde am 5. Juni 2009 auf demselben Konto eine Habenbuchung in Höhe von 31.160,49 € vorgenommen und als Verwendungszweck „...,... Überweisung ... ... ...,...“ angegeben. Ein anderes Mietobjekt wurde von der Klägerin nicht mit Hilfe des ausgezahlten Betrages erworben.

Die Klägerin überwies am 19. November 2007 und am 27. Dezember 2007 jeweils 270 € an Frau LB, von deren Konten jeweils am 13. November 2007 und am 13. Dezember 2007 Beträge in Höhe von jeweils 270 € an Frau H unter Angabe des Aktenzeichens ... abgebucht wurden.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 9. April 2009 legte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht der Besteuerung zugrunde und setzte die Einkommensteuer auf 8.415 € fest. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2009 Einspruch ein, der in der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2011 erhob die Klägerin Klage und machte geltend, dass sie Rechtsanwaltskosten zahlen musste. Die Zahlungen an die Rechtsanwälte Dr. S und Kollegen hätten im Zusammenhang mit der Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Freigabe der hinterlegten Beträge gestanden. Die Überweisungen an Frau LB hätten im Zusammenhang mit dem zwischen ihr und ihren Geschwistern geführten zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Anfechtung der Zwangsversteigerung der Immobilie gestanden. Frau LB habe die jeweils von ihr überwiesenen Beträge an die Vollstreckungsbeamtin H weiter überwiesen. An den Rechtsanwalt B habe die Klägerin im Streitjahr insgesamt 909,84 € überwiesen. Zum Teil seien die überwiesenen Gebühren durch ein zwischen der Klägerin und der Betreuerin ihres Bruders geführtes Verfahren, in dem die Unzulässigkeit der Teilungsvollstreckung des Anwesens in der T-Straße 1a in A geltend gemacht wurde, entstanden. Zum Teil seien diese durch eine rechtsanwaltliche Beratung, mit deren Hilfe die Klägerin klären wollte, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Prozesses gegen die Erwerberin des Vollstreckungsobjekts in der T-Straße 1a in A auf Herausgabe von im Keller des Anwesens gelagerten Fenstern, entstanden.

Die Klägerin habe im Januar 2005 Kaufpreisanteile zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 25.765,48 € zum Erwerb des Objekts in der T-Straße 1a in A geleistet. Zudem sei ein Darlehen in Höhe von 8.657,23 € getilgt worden, das ebenfalls zur Zahlung von Anschaffungskosten für den Immobilienerwerb verwendet worden sei. 7.577,29 € seien auf ein Geldmarktkonto übertragen worden, von dem ebenfalls weitere Anschaffungskosten bezahlt worden seien.

Die Klägerin trug weiter vor, dass die geltend gemachten Aufwendungen für das leer stehende Gebäude in der T-Straße 1a in A als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig seien, weil sich die Klägerin endgültig entschlossen gehabt habe, durch das Vermieten dieser Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, diese Entscheidung aber später wieder aufgegeben habe. Ihre Vermietungsabsicht sei durch die rechtswidrige Anordnung der Zwangsversteigerung vereitelt worden. Die im Streitjahr auf das Darlehen bei der Deutschen Bank AG gezahlten Raten seien in Höhe von 2.034,69 € als Schuldzinsen abzugsfähig.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 9. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 dahingehend abzuändern, dass Schuldzinsen in Höhe von 2.034,69 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.340,94 € als außergewöhnliche Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA vertritt die Auffassung, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lediglich insoweit bestehe als die Klägerin das Darlehen der Bank AG in Höhe von 25.765,48 € zur Zahlung von Kaufpreisanteilen verwendet habe. Es weist darauf hin, dass in den Jahren 1995 - 2004 Rechtsanwalts- und Gerichtskosten der Klägerin von 47.133,86 € angefallen seien und dass es glaubhaft erscheine, dass diese durch Darlehen finanziert worden seien. Die Klägerin habe zur Vermietung des Objekts die Zustimmung der Miterbengemeinschaft benötigt, die äußerst unwahrscheinlich gewesen sei. Es sei nicht nachgewiesen worden, ob das Objekt angesichts der Renovierungsbedürftigkeit erfolgreich hätte renoviert werden können. Nachhaltige Vermietungsbemühungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei zu verneinen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die näheren Umstände der Kauf- und Mietabsicht des Zeugen W bezüglich des Anwesens in der T-Str. 1a, A durch uneidliche Vernehmung des Zeugen W.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA, die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2015 nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Klägerin kann weder Schuldzinsen im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen noch sind Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

a. Die Klägerin kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Schuldzinsen in Höhe von 2.034,69 € als Werbungskosten zum Abzug bringen.

aa. Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres (EStG) sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Daran fehlt es z. B., soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH - vom 24. Januar 2012 IX R 16/11, BFH/NV 2012, 1108). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 IX R 41/12, BStBl II 2013, 536). Mit der erstmaligen Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368). Dabei ist zu prüfen, ob das Darlehen, aus dem die streitigen Schuldzinsen resultieren, zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten eines Vermietungsobjekts aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

Im Streitfall ergibt sich bei Würdigung der Gesamtumstände und Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, dass die Klägerin ein Privatdarlehen in Höhe von 42.000 € im Januar 2005 bei der Bank AG aufgenommen hat und dass dieses zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten des Objekts in der T-Straße 1a in A jedenfalls in Höhe von 25.765,48 € unstreitig tatsächlich verwendet wurde. Die Klägerin nahm durch Darlehensvertrag vom 17. Januar 2005 bei der Bank AG einen Privatkredit über 42.000 € auf und zahlte Ende Januar 2005 nach Eingang des Kreditbetrags von 42.000 € auf ihrem Girokonto bei der Bank AG von ihrem Girokonto Kaufpreisanteile von insgesamt 23.835,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.929,73 € zunächst an die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner, die diesen Betrag an ihre Geschwister bzw. Nichte und Neffen zum Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Anwesen in der T-Straße 1a in A weiterleiteten. Die Klägerin kam damit ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 14. Dezember 1994 nach, in dem sie sich dazu verpflichtet hatte, den hälftigen Anteil an der Immobilie zur Hälfte des Schätzwertes zu erwerben. Das Darlehen wurde demzufolge zu 61,35% für die Finanzierung von Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Objekts verwendet. Insoweit bestand ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Erwerb des Miteigentumsanteils.

Dass über den Betrag von 25.765,48 € hinaus Mittel aus dem Darlehen tatsächlich verwendet wurden, um Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten zu zahlen, hat die Klägerin nicht durch entsprechende Unterlagen oder durch Benennung von Beweismitteln belegt. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass durch die Überweisung von 8.657,23 € am 18. Januar 2005 ein Kredit getilgt wurde, mit dem Anschaffungskosten für einen Immobilienerwerb finanziert wurden. Darüber hinaus wurden 7.577,29 € nach Angaben der Klägerin auf ein Geldmarktkonto übertragen; Unterlagen darüber, dass von dem Geldmarktkonto Anschaffungskosten beglichen wurden, hat die Klägerin jedoch auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 16. März 2015 nicht vorgelegt. Den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 vorgelegten Kontoauszügen des Kontos der Klägerin bei der Bank AG lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin weitere Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten mit Hilfe des Darlehens finanziert hat. Dass der in den Kontoauszügen erwähnte Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2005 und die erwähnten Gerichtsund Anwaltskosten mit der Anschaffung des hälftigen Anteils der Klägerin an dem Anwesen in A tatsächlich in Verbindung stehen, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen.

bb. Grundsätzlich wird ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Darlehen, das der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften erworbenen Immobilienobjekts dient, und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht durch die Veräußerung des Wohngrundstücks unterbrochen. Ein Veranlassungszusammenhang ist allerdings dann zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjekts hätten getilgt werden können. In diesem Fall beruht die Entscheidung des Steuerpflichtigen, im Veräußerungszeitpunkt noch valutierende Darlehensschulden nicht oder nicht im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zurückzuführen, auf einer privaten Motivation, die den ursprünglichen Veranlassungszusammenhang überlagert (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368).

Im Frühjahr 2009 zahlte das Amtsgericht A von dem nach der Versteigerung des Anwesens in der T-Straße 1a in A hinterlegten Geldbetrag in Teilbeträgen insgesamt 39.622,60 € an die Klägerin aus. Der letzte Teilbetrag wurde am 2. März 2009 überwiesen. Dem vorgelegten Kontoauszug eines Kontos der Klägerin bei der Bank AG kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass mit Hilfe des auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfallenden Versteigerungserlöses aus dem Immobilienobjekt das bei der Bank AG durch Darlehensvertrag vom 17. Januar 2005 aufgenommene Darlehen zurückgeführt wurde. Am 5. Juni 2009 wurde auf dem Konto der Klägerin eine Sollbuchung in Höhe von 31.105,67 € vorgenommen. Als Verwendungszweck wurde „Eigenablösung PK ohne Abzug u. Bearbk. - Kundiggz. Eingehl.“ angegeben. Dem angegebenen Verwendungszweck kann jedoch nicht entnommen werden, dass der von der Klägerin mit Darlehensvertrag vom 17. Januar 2005 aufgenommene Kredit zurückgeführt wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass es sich um die Zurückführung eines Kredits handelt, der zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten - etwa Prozesskosten - aufgenommen wurde. Da nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Klägerin mit dem Veräußerungserlös das Darlehen getilgt hat, das der Finanzierung von Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten diente, wird bereits insoweit der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zumindest im Jahr 2009 überlagert.

cc. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Danach können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268). Dasselbe muss bei einer Miteigentümergemeinschaft gelten.

Der endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. Beschluss des Großen Senats - GrS - des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279). Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 IX B 172/04, BFH/NV 2006, 720).

Im vorliegenden Fall ist der Senat nach Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall davon überzeugt, dass die Miteigentümer des Objekts in der T-Straße 1a in A bis zur Veräußerung des Objekts nicht entschlossen waren, das Anwesens gemeinsam endgültig zu vermieten. Weiter ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass von Seiten der Klägerin kein konsequentes Verhalten ersichtlich ist, das auf die Absicht, das Objekt zu vermieten, schließen lässt. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der folgenden Umstände:

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin zwar durch Vergleich vor dem Landgericht A am 14. Dezember 1994 verpflichtete, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft an der Immobilie in der T-Straße 1a in A zur Hälfte des Schätzwertes zu erwerben und ihrem Vater A, ihren Geschwistern D, E, K und HJ sowie dem Neffen M und der Nichte C einen entsprechenden Kaufpreis für den hälftigen Eigentumsanteil des Hausgrundstücks auszuzahlen. Die andere ideelle Hälfte des Anwesens befand sich bis zu dessen Tod am 4. März 2000 im Eigentum des Vaters der Klägerin. Zudem wurde das Anwesen bis zu dessen Tod durch den Vater der Klägerin bewohnt.

Der glaubwürdige Zeuge W erkannte die Bestätigung im Schreiben vom 19. Juli 2005 (Bl. 28 der Finanzgerichtsakte, Band 2) als seine Bestätigung an. Darin bestätigte er als einziger von der Klägerin benannter Mietinteressent, dass er bereits im Jahr 1999 mit der Klägerin in Verbindung getreten sei, um das Hausanwesen in der T-Straße 1a zu erwerben bzw. zu mieten. Dass der Vater der Klägerin diese im Testament vom 31. Oktober 1994 nicht nur von der gesetzlichen Erbfolge ausschloss, sondern ihr auch den Pflichtteil entzog, lässt jedoch den Schluss zu, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater so zerrüttet war, dass zumindest der Vater der Klägerin nicht bereit gewesen wäre, aus dem Anwesen auszuziehen und es anderen Personen gemeinsam mit der Klägerin zu vermieten. Der Zeuge W nahm nach seinen Angaben mit Schreiben vom 21. Februar 2000 auch zu der damaligen Betreuerin des am 4. März 2000 verstorbenen Vaters der Klägerin, Frau AS, Kontakt auf, die jedoch auch auf mehrmalige Anfragen des Zeugen W nicht reagierte. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass auch die Betreuerin des Vaters der Klägerin, der den größten Miteigentumsanteil an dem Objekt besaß, zu Beginn des Jahres 2000 nicht bereit war, wegen der

Vermietung des Objekts mit dem Zeugen in Kontakt zu treten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die unter Betreuung stehenden Herren HJ, E und K durch ihre Betreuer u. a. Klage gegen die Klägerin auf Erfüllung aus dem am 14. Dezember 1994 vor dem Landgericht A abgeschlossenen Vergleich erhoben hatten und deshalb zumindest auch hinsichtlich der Betreuer der drei Brüder nicht vorstellbar ist, dass diese bereit gewesen wären, das Anwesen gemeinsam mit der Klägerin zu vermieten. Das gilt umso mehr als sich im Jahr 2005 das Verfahren vor dem Landgericht A anschloss, in dem die Klägerin gegen ihre Brüder E, K und HJ sowie gegen den Testamentsvollstrecker R die Auszahlung ihres Pflichtteils nach dem verstorbenen A geltend machte. Im Jahr 2007 kam es außerdem zu einem Verfahren der Klägerin gegen die Betreuerin des K wegen der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Die Möglichkeit einer Vermietung des Anwesens hing jedoch maßgeblich von einer Vereinbarung über die Vermietung des Objekts zwischen den Miteigentümern ab, die bis zum Tod des Vaters nicht mit diesem oder dessen Betreuerin zu erzielen gewesen wäre und die auch nach dessen Tod nicht mit den Betreuern der Brüder HJ, E und K zu erzielen gewesen wäre. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin und den übrigen Miteigentümern des Objekts kein grundsätzliches Einverständnis über eine Vermietung bestand und die Annahme eines Vermietungswillens der Eigentümergemeinschaft daher bis zur Versteigerung des Objekts am 20. Februar 2006 nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin war nicht zur alleinigen Disposition über das Objekt berechtigt. Es kann aus den Umständen nicht auf die endgültige Bildung eines gemeinschaftlichen Vermietungswillens geschlossen werden. Nachhaltige gemeinsame Vermietungsbemühungen der Miteigentümer durch Aufgabe von Mietinseraten oder die Einschaltung eines Maklers wurden von der Klägerin nicht nachgewiesen (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts FG - München vom 25. November 2009 10 K 3260/08, DWW 2010, 355).

Die Hoffnung der Klägerin auf Erlangung des Alleineigentums war im Streitjahr ebenfalls noch nicht in einer Weise konkretisiert, die auf eine künftige Einkünfteerzielungsabsicht schließen lässt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass die Klage der Klägerin, die Miterbin nach dem Tod der Mutter am 27. Dezember 1993 geworden war, auf Zustimmung zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung zum Landgericht A durch Vergleich vom 14. Dezember 1994, in dem sich die Klägerin zum Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils verpflichtete, beendet wurde. Nachdem sie ihr Vater nicht als Erbin eingesetzt hatte, war sie jedoch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Vater, der nach dessen Tod der andere hälftige Eigentumsanteil an dem Anwesen gehörte. Sie konnte deshalb nicht die Auflösung der Erbengemeinschaft nach dem Vater durch Antrag auf Teilungsversteigerung erreichen. So lange sie nicht entsprechend dem Vergleich vom 14. Dezember 1994 den Kaufpreisanteil für den hälftigen Anteil, der sich ehemals im Eigentum der Mutter befand, zahlte, konnte sie auch kein weiteres Verfahren auf Teilungsversteigerung anstrengen, das Objekt ersteigern und vermieten. Erst Ende Januar 2005 nach mehreren Prozessen mit ihren Geschwistern zahlte die Klägerin den Kaufpreis zum Erwerb des hälftigen Eigentums der Immobilie in A und erfüllte damit ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 14. Dezember 1994. Gegen die Betreuerin ihres Bruders K, Frau L, ging die Klägerin zudem in dem Verfahren vor dem Landgericht A u. a. deshalb gerichtlich vor, weil diese - wie im Schriftsatz der Klägerin vom 13. Februar 2007 ausgeführt (Bl. 186 der Finanzgerichtsakten 2. Rechtszug) - rechtswidrig die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks T-Straße 1a mitbeantragt habe. Ein konsequentes, auf den Erwerb des gesamten Objekts und die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung daraus gerichtetes Verhalten der Klägerin kann darin nicht gesehen werden.

Hinzu kommt, dass der Zeuge W in seiner Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 angegeben hat, dass er zu einem Zeitpunkt, als das Objekt in der T-Straße 1a bereits leer stand, zwar wegen einer Anmietung des Objekts, dessen Verkauf wegen familiärer Auseinandersetzungen nicht möglich war, angefragt habe, dass er die Anmietung aber lediglich als Alternative betrachtet habe, um eine Verschlechterung des Gebäudes durch weiteren Leerstand zu vermeiden. Letztendlich sei es sein Ziel gewesen, zu klären, ob er an das Objekt herankommen könne oder nicht, wobei er sowohl den zeitlichen Ablauf klären als auch den Verkaufspreis erfragen wollte. Denn er habe das Objekt nach der Beendigung der Erbstreitigkeiten entweder kaufen oder mieten wollen. Der Senat hat aufgrund der Zeugenaussage die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge das Objekt vorrangig kaufen wollte, dass er aber auch eine Anmietung in Betracht zog, um eine Verschlechterung des Zustands des Objekts zu verhindern. Letztendlich scheiterte jedoch eine konkrete Vereinbarung daran, dass die Klägerin nach Aussage des Zeugen stets die Auskunft gab, dass die Angelegenheit noch einige Zeit dauern würde und dass der Zeuge das Interesse an dem Objekt verlor. Die Aussage des Zeugen W, der in keiner verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehung zur Klägerin stand oder steht, ist glaubhaft. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und besonnen gemacht und auf Nachfragen bedächtig geantwortet. Aus ihr ergibt sich, dass nicht die Klägerin den Kontakt zu potentiellen Mietern gesucht hat, sondern dass der Zeuge W auf die Klägerin zugekommen ist, als das Objekt leer stand, um dieses vorrangig zu kaufen, aber auch zu mieten, um eine Zustandsverschlechterung zu verhindern. Weitere zielgerichtete Maßnahmen, die zur Gewinnung von Mietern hätten dienen können, hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht unternommen. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie zu diesem Zweck Inserate aufgegeben oder einen Makler eingeschaltet hat. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin nicht endgültig entschlossen war, das Objekt zu vermieten.

Zudem ist bei der Beurteilung der Vermietungsabsicht der Klägerin allein weiter zu berücksichtigen, dass das Anwesen seit dem Tod des Vaters der Klägerin am 4. März 2000 leer stand und dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 dem FA mitteilte, dass sich das Gebäude in einem schlechten baulichen Zustand befände, da seit Jahren keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien. Der schlechte Zustand des Gebäudes wurde auch von dem Zeugen W in seiner Aussage bestätigt. Die finanziellen Mittel der Klägerin lassen jedoch einen Erwerb des Objekts und eine anschließende Renovierung nicht realistisch erscheinen. Ausweislich der dem Darlehensvertrag vom 17. Januar 2005 beigefügten Selbstauskunft verfügte die Klägerin über ein Nettoeinkommen von x... € monatlich, von dem monatliche Gesamtausgaben in Höhe von x...,... € abzuziehen waren. Mithin verblieb der Klägerin ein monatliches verfügbares Einkommen von ...,... €, mit dem sie die vereinbarte Zins- und Tilgungsrate von 665,13 € bedienen musste. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der Rechtsstreitigkeiten, in die sie in den Jahren 1994 bis 2007 verwickelt war, Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwälten bedienen musste. Der beim Amtsgericht -Hinterlegungsstelle - K hinterlegte Geldbetrag von 13.721,97 € etwa wurde am 16. Juli 2008 in Höhe von 4.526,48 € zugunsten der Klägerin an die Rechtsanwälte Dr. S & Partner ausbezahlt, die nach Verrechnung mit Honorarforderungen gegen die Klägerin schließlich 885,36 € an diese überwiesen. Aus der Niederschrift des Amtsgerichts A - Vollstreckungsgericht - vom 20. Februar 2006 ergibt sich insoweit, dass die Klägerin mehrere Gebote im Rahmen der Versteigerung des Objekts in der T-Straße 1a, zuletzt in Höhe von 77.100 €, abgegeben hat. Tatsächlich wurde das Objekt nicht von der Klägerin, sondern von Frau S für 121.790,40 € ersteigert. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin stellt sich der Erwerb des Alleineigentums des Anwesens und dessen Renovierung und Vermietung als nicht realistisch dar. Es bestand von Seiten der Klägerin, die seit dem 27. Januar 2005 hälftige Miteigentümerin des Anwesens war, kein weiterer finanzieller Spielraum, den übrigen hälftigen Eigentumsanteil des Anwesens in der T-Straße 1a in A zu erwerben und das seit Jahren leer stehende Objekt zu renovieren. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall geht der Senat deshalb davon aus, dass auch die Klägerin allein keine Vermietungsabsicht in Bezug auf das Objekt in der T-Straße 1a in A besaß.

dd. Können noch valutierende Darlehensschulden aus rechtlichen Gründen nicht getilgt werden, dann setzt ein weiterer Abzug der bislang auf das veräußerte Vermietungsobjekt entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten voraus, dass der Steuerpflichtige das Surrogat (d. h. den Veräußerungserlös) zum Zwecke der Einkünfteerzielung - etwa durch den Erwerb einer anderweitigen Quelle von Überschusseinkünften - verwendet (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2013 IX B 97/12, NV).

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass das Geld aus der Zwangsversteigerung während der Hinterlegung beim Amtsgericht zweckgebunden zum Erwerb einer zur Vermietung gedachten Immobilie bereit gehalten worden sei. Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen. Dass die Klägerin nach Auszahlung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Objekts in der T-Straße 1a durch die Amtsgerichte A und K kein Mietobjekt erwarb und dieses tatsächlich vermietete oder zumindest sich um Mietinteressenten bemühte, ist ein Indiz, das entscheidend dafür spricht, dass die Klägerin keine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf ein bestimmtes Vermietungsobjekt im Streitjahr besaß. Weitere Unterlagen, die für die von der Klägerin vorgetragene Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf ein konkretes, zu erwerbendes Surrogat sprechen, hat diese auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 16. März 2015 nicht vorgelegt.

b. Ein Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.340,94 € als außergewöhnliche Belastungen kommt ebenfalls nicht in Betracht.

aa. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess --unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war -- der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i. S. des § 33 EStG angefallen sind, ist die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat. Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Indes ist der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, auch schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung keine starre Regel. Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i. S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Geht es hingegen um einen Bereich, der nicht das existenziell Notwendige betrifft, liegt die wesentliche Ursache für die angefallenen Aufwendungen im Bereich der durch den Steuerpflichtigen gestaltbaren Lebensführung (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, DStR 2015, 1862).

bb. Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall die Berücksichtigung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Streitigkeiten, aus denen die Rechtsanwaltskosten erwachsen sind, das existenziell Notwendige der Klägerin betroffen haben.

Durch die vorgelegten Unterlagen wird nicht belegt, dass es sich bei den Zahlungen in Höhe von 1.987,50 €, die die Klägerin an Frau LB geleistet haben will, um Rechtsanwaltskosten handelt. Zum einen hat die Klägerin für das Streitjahr lediglich Zahlungen in Höhe von 540 € an Frau LB belegt. Dabei handelt es sich um die Überweisungen vom 19. November 2007 und 27. Dezember 2007 in Höhe von jeweils 270 €. Die übrigen geltend gemachten Überweisungen betreffen nicht das Streitjahr. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beträge im Zusammenhang mit dem zwischen ihr und ihren Geschwistern geführten zivilrechtlichen Verfahren, in dem es um die Berechnung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Anwesens in der T-Straße 1a gegangen sei, gestanden haben. Nachweise dafür, dass es sich bei den Zahlungen tatsächlich um Rechtsanwaltskosten gehandelt hat, die im Zusammenhang mit der genannten Auseinandersetzung mit den Geschwistern der Klägerin angefallen sind, blieb die Klägerin jedoch schuldig. Dass die Klägerin ohne Führung des genannten Rechtsstreits Gefahr gelaufen wäre, ihre Existenzgrundlage zu verlieren oder ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen konnte, hat die Klägerin zudem weder vorgetragen noch ist es für den Senat erkennbar.

Dasselbe gilt für die am 21. August 2007 von dem Konto der Klägerin abgebuchten Zahlung von 152 € an Rechtsanwalt Z (Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner), die nach der Bezeichnung im Kontoauszug das Verfahren Y gegen Y betrifft. Die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner stellte der Klägerin in Sachen Y gegen Y durch Rechnung vom 3. März 2006 522 €, durch Rechnung vom 13. April 2005 849,70 € und durch Rechnung vom 21. Februar 2006 650,53 € in Rechnung. In Sachen Y gegen Y wegen der Klage auf den Pflichtteil berechnete die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner außerdem mit Rechnung vom 19. Mai 2005 1.418,40 €. Für die Prüfung von Schadensersatzmöglichkeiten stellte die Rechtsanwaltskanzlei Z und Partner der Klägerin durch Rechnung vom 29. März 2006 weitere 912,98 € in Rechnung. Am 21. August 2007 überwies die Klägerin in Sachen Y gegen Y 152 € an Rechtsanwalt Z. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne die Auseinandersetzung mit ihren Geschwistern ihre Existenzgrundlage hätte verlieren oder ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr hätte befriedigen können. Ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Die von Rechtsanwalt B in Rechnung gestellten Kosten betreffen das zwischen der Klägerin und der Betreuerin ihres Bruders K geführte Verfahren (Y ./. L) über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Anwesen in der T-Straße 1a in A zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft und die rechtsanwaltliche Beratung, mit deren Hilfe die Klägerin u. a. klären wollte, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Prozesses gegen die Erwerberin des Zwangsvollstreckungsobjekts in der T-Straße 1a in A auf Herausgabe von im Keller des Anwesens gelagerten Fenstern übernimmt (Y ./. YX i. S. L). Die Klägerin konnte zwar nachweisen, dass sie im Streitjahr 909,84 € an Rechtsanwalt B überwiesen hat. Diese Aufwendungen sind jedoch als Kosten eines Zivilprozesses bzw. als Beratungskosten nicht zwangsläufig und ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Es fehlt insoweit an der Betroffenheit der Klägerin in einem existenziell wichtigen Bereich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne die Auseinandersetzung ihre Existenzgrundlage hätte verlieren oder ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr hätte befriedigen können. Dasselbe gilt für Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 300 €, die die Klägerin im Oberlandesgerichtsbezirk M im Streitjahr dem Gerichtsvollzieher übergeben hat. Diese betreffen ebenfalls das Verfahren der Klägerin gegen K, vertreten durch seine Betreuerin, Frau L, und stellen zudem keine Rechtsanwaltskosten dar.

Bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte S und Partner handelt es sich nach der Bezeichnung in den Kontoauszügen der Klägerin um Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren Y gegen den Testamentsvollstrecker R auf Freigabe im Rahmen der Zwangsvollstreckung hinterlegter Beträge und um die Kosten einer Widerspruchsklage, die der Klägerin durch Rechnung vom 23. Juni 2006 berechnet wurden. Diese stellen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da sie als Zivilprozesskosten nicht zwangsläufig sind. Es fehlt insoweit an der Betroffenheit der Klägerin in einem existenziell wichtigen Bereich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne die Auseinandersetzung ihre Existenzgrundlage hätte verlieren oder ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr hätte befriedigen können.

Die an die Landesjustizkasse B am 15. November 2007 in dem Verfahren des Rechtsanwalts C gegen die Klägerin gezahlten 25 € stellen keine Rechtsanwaltskosten dar und können bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden. Zudem ist eine existenzielle Betroffenheit der Klägerin nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten eines Zivilprozesses wegen Erbschaftsstreitigkeiten außergewöhnliche Belastungen sein können, sind bereits die Verfahren VI R 29/15, VI R 70/14 und VI R 20/14 vor dem BFH anhängig.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 10/09/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 15 K 632/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung In der Str
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  2 K 256/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014  9 K 2257/13 E aufgehoben.
published on 20/01/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Januar 2014  3 K 11296/12 aufgehoben.
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published on 10/09/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 15 K 632/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung In der Str
published on 09/05/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 632/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.