Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - 10 K 2902/13

published on 28/04/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - 10 K 2902/13
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 K 2902/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwörter:

1. Wird die steuerliche Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung gleichwohl durchgeführt, so erledigt sich mit dem Abschluss der Prüfung der Verwaltungsakt; dadurch ist zugleich in Bezug auf den Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Klage ist nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin zulässig.

2. Das berechtigte Interesse für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt.

3. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung bei einem M-Betrieb voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 1.533,87 € für das Kalenderjahr zu rechnen ist.

4. Ob mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; sie müssen die Prognose wahrscheinlich machen, dass sich solche Nachforderungen ergeben werden.

In der Streitsache

[... Klin]

Klägerin

gegen

Finanzamt [... B-Stadt]

Beklagter

wegen Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 05.07.2013 auf den Prüfungsgegenstand gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit 2008

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 28. April 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. [...]

Gründe:

Streitig ist, ob die Erweiterung einer Prüfungsanordnung rechtmäßig ist.

I.

Die Klägerin wird beim Finanzamt [... C-Stadt], als dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ist als Tätigkeitsfinanzamt zuständig für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin betreibt in gepachteten Räumen eine Arztpraxis (Pachtvertrag vom [...] 2008; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag verwiesen). Dafür wurde das Erdgeschoss des Gebäudes, das im Alleineigentum ihres Ehemannes steht und in dem früher eine Gaststätte betrieben wurde, umgebaut. Die Kosten des im Jahr 2008 beendeten Umbaus waren nach den Regelungen im Pachtvertrag von der Klägerin zu tragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). In den Gewinnermittlungen wies die Klägerin Aufwendungen für Bauten auf fremden Grund und Boden im Anlageverzeichnis in Höhe von 137.961 € aus (Buchwert 01.01.2008 100.623,13 €, Zugang 2008 37.338,22 €) und machte ab dem Jahr 2008 hierauf jährlich Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 20%, mit einem Betrag von 27.592 € als Betriebsausgaben geltend.

Mit Prüfungsanordnung vom 4. April 2013 ordnete das FA bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung an, die sich auf die Einkommensteuer sowie die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für die Jahre 2009 bis 2011 erstrecken sollte. Mit Verwaltungsakt vom 5. Juli 2013 erweiterte das FA die Prüfungsanordnung vom 4. April 2013 auf das Jahr 2008. Die Erweiterung des Prüfungszeitraumes begründete das FA unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 2 Betriebsprüfungsordnung (BpO) damit, dass mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei; bereits durch eine Änderung des Abschreibungszeitraumes für die Mietereinbauten von fünf auf zehn Jahre sei eine Gewinnerhöhung von 13.796 € zu erwarten. Den gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraumes gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2013 zurück. Das FA war der Auffassung, dass das Ermessen zutreffend ausgeübt sei und die Grenzen des Ermessens eingehalten seien. Die Prognoseentscheidung, dass mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei, sei zutreffend. Der Betrieb der Klägerin sei als sog. Mittelbetrieb (M-Betrieb) einzustufen und es sei mit einer Steuernachforderung von mehr als 1.500 € in dem Jahr 2008 zu rechnen. Diese Prognoseentscheidung lasse sich auch substantiiert begründen und durch Tatsachen unterlegen. Im Streitfall sei zu überprüfen, ob die von der Klägerin auf den Umbau aufgewendeten Kosten zu abschreibungsfähigen Mietereinbauten geführt hätten und eine jährliche Absetzung von 20% vorgenommen werden könne. Dafür müsse überprüft werden, ob Scheinbestandteile des Gebäudes oder Betriebsvorrichtungen gegeben seien oder ob Herstellungskosten des Gebäudes vorliegen würden. Würden Herstellungskosten des Gebäudes vorliegen, würde die jährliche AfA nur 2% - und damit nur 2.749 € - betragen. Bei einer Gewinnerhöhung um 24.833 € läge eine erhebliche Steuernachforderung vor.

Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 (Az. 10 V 3341/13) hat das FA die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Erweiterung der Prüfungsanordnung insoweit teilweise gewährt, als sich die Prüfungsanordnung auf die Einkommensteuer 2008 bezog. Das FA hat darauf mit Verwaltungsakt vom 10. Januar 2014 die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Einkommensteuer 2008 aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für teilweise erledigt erklärt und das Verfahren wurde insoweit abgetrennt (Az. 10 K 452/14) und eingestellt (Beschluss vom 20. März 2014).

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf das Jahr 2008 rechtswidrig sei. Bereits im Jahr 2005 sei mit den Mietereinbauten begonnen worden und die wertmäßig wesentlichen Arbeiten seien bereits im Jahr 2007 mit Aufwendungen über ca. 100.000 € abgeschlossen worden. Im Jahr 2008 seien nur noch weitere Aufwendungen über ca. 37.000 € entstanden. Ein höherer Erkenntnisgewinn durch eine Sachaufklärung für 2008 gegenüber den Vorjahren ergebe sich damit nicht. Außerdem sei der bestandskräftige Bescheid für 2008 nicht mehr änderbar. Die Ermessensausübung des FA sei rechtswidrig, denn das FA gehe in seiner Einspruchsentscheidung von dem „Worst-Case-Szenario“ aus, dass der Klägerin nur eine 2%-AfA und keine 20%-AfA zustände. Die Mietereinbauten der Klägerin hätten zu Scheinbestandteilen geführt, denn die Sachen seien - wie § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dies erfordere - nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt worden. Ein vorübergehender Zweck liege vor, denn die hierfür relevanten folgenden drei Voraussetzungen seien erfüllt: (1.) Die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen liege mit 10 Jahren über der voraussichtlichen Mietdauer von fünf Jahren, (2.) die eingebauten Sachen (z. B. Wände, Fenster, Sanitär) hätten nach dem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert, (3.) nach Art und Zweck der Verbindung könne damit gerechnet werden, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden müssen, denn es sei ja eine Gaststätte auf die speziellen Bedürfnisse einer Zahnarztpraxis umgebaut worden. Die von der Klägerin eingebauten Scheinbestandteile seien dann auch auf die voraussichtliche Mietdauer von fünf Jahren abzuschreiben. Die Klägerin habe sich auf die Dauer des Pachtvertrages von fünf Jahren mit einer Verlängerungsoption deshalb entschieden, da im Zeitpunkt der Praxiseröffnung noch unsicher gewesen sei, ob sich die Ertragslage in Zukunft aussichtsreich entwickeln würde.

Die Außenprüfung bei der Klägerin wurde am 12. Mai 2014 abgeschlossen und der Bericht über die Außenprüfung (BP-Bericht) vom 6. Juni 2014 (AB-Nr. 55/13/3G) - der für die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Arbeit eine Gewinnerhöhung von 38.989,35 € ausweist - vom FA ausgewertet. U. a. hat die Betriebsprüferin die Auffassung vertreten, dass die AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter von 29.912,35 € auf 0 € zu vermindern seien (Tz. C.1.7 BP-Bericht = Seite 12; davon lt. Anlage 1, Seite 4: Mietereinbauten bzw. Bauten auf fremden Grund und Boden 27.592,35 € und Parkplätze 2.320,00 €); Rechnungsbelege über die tatsächliche Höhe der Baukosten der Mietereinbauten und Nachweise darüber, dass die Rechnungen von der Klägerin bezahlt worden seien, seien nicht vorgelegt worden (Tz. 1.3 BP-Bericht = Seite 8). Mit Bescheid vom 28. August 2014 ist das FA den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und hat die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 142.748,63 € gesondert festgestellt; die Klägerin hat gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2008 vom 5. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2013 rechtswidrig ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist zur weiteren Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2015 verwiesen.

II.

1. Die von der Klägerin nach der Änderung des Klageantrags weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

a) Wird die steuerliche Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung gleichwohl durchgeführt, so erledigt sich mit dem Abschluss der Prüfung der Verwaltungsakt (Bundesfinanzhof-Urteile vom 9. Mai 1978 VII R 96/75, BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501; vom 7. August 1979 VII R 14/77, BFHE 128, 346, BStBl II 1979, 708; BFH-Beschluss vom 24. Juni 1982 IV B 3/82, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659). Dadurch ist zugleich in Bezug auf den Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Klage ist nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) weiterhin zulässig (BFH-Urteil vom 22. November 2011 VIII R 11/09, BFHE 235, 470, BStBl II 2012, 329).

b) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO macht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts davon abhängig, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung hat. „Berechtigtes Interesse“ i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteile vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621; vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134; vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220). Dieser kann sich daraus ergeben, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Voraussetzung für den Eintritt einer vom Kläger erstrebten weiteren Rechtsfolge ist (BFH-Urteile vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488; in BFH/NV 1995, 621). Das berechtigte Interesse ist so u. a. dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Sind die Prüfungsfeststellungen bereits in Steuerbescheide eingegangen, so werden die aus ihnen gezogenen Folgerungen mittels Einspruch und Klage gegen diese Bescheide beseitigt (BFH-Beschluss vom 11. Juli 1979 I B 10/79, BFHE 128, 170, BStBl II 1979, 704). Bei der erledigten Prüfungsanordnung wird dabei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung Voraussetzung für das Eingreifen eines Verwertungsverbots (BFH-Urteile vom 14. August 1985 I R 188/82, BFHE 144, 329, BStBl II 1986, 2; in BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649).

c) Im Streitfall hat die Klägerin nach dem Abschluss der steuerlichen Außenprüfung und der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung zutreffend umgestellt und dieses Feststellungsinteresse hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 2008 ein Verwertungsverbot der Erkenntnisse der Betriebsprüfung erreichen möchte. Da die Klägerin auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2008, mit dem das FA den Bericht über die Betriebsprüfung ausgewertet hat, angefochten hat, kann sie auch die erstrebte Rechtsfolge sinnvoll erreichen.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Prüfungsgegenstand gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (selbstständiger Arbeit) 2008 vom 5. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2013 rechtmäßig ist.

a) Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) kann eine Außenprüfung mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen, sie kann sich aber auch auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Den Umfang der Außenprüfung hat gemäß § 196 AO die zuständige Finanzbehörde in einer schriftlichen Prüfungsanordnung zu bestimmen. Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927; vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447). Die Finanzbehörden haben sich für die Ausübung ihres Ermessens durch die BpO dahin gebunden, dass bei Steuerpflichtigen, die kein Großbetrieb oder Unternehmen i. S. der §§ 13 und 19 BpO sind, der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BpO). Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO kann der Prüfungszeitraum aber insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Diese Verwaltungsregelung ist als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

b) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO der Prüfungszeitraum drei Besteuerungszeiträume übersteigen kann, liegen im Streitfall vor. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des FA (auf den im Streitfall abzustellen ist) bestand aufgrund konkreter Umstände die Vermutung, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungszeitraum 2008 hinsichtlich des Gewinns der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit zu rechnen ist.

Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung bei einem M-Betrieb - wie dem der Klägerin - voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d. h. 1.533,87 €) für das Kalenderjahr zu rechnen ist (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548). Das FA hat bei seiner Prognoseentscheidung in der Einspruchsentscheidung ein steuerliches Mehrergebnis von 4.967 € angenommen; die Prognose dieses Mehrergebnisses erfüllt insoweit die Voraussetzungen der Erweiterung des Prüfungszeitraumes.

Das FA ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Arztpraxis als M-Betrieb einzustufen ist, denn die Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2013 lauten für freie Berufe (FB) für einen M-Betrieb Umsatzerlöse 510.000 € bis 4.300.000 € und Gewinne 130.000 € bis 580.000 € (vgl. Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 22. Juni 2012 IV A 4 - S 1450/09/10001, BStBl I 2012, 689 f.). Die von der Klägerin erklärten Gewinne für 2009 bis 2011 liegen zwischen 147.759,05 € und 159.361,02 €, die Umsatzerlöse zwischen 315.852,02 € und 341.679,89 € (vgl. BP-Bericht Tz. C.1.1 und Anlage: Änderungen Anlage EÜR).

c) Auch ist der Senat der Auffassung, dass die Begründung der Prognose dieses Mehrergebnisses durch das FA für die Erweiterung des Prüfungszeitraums ausreichend ist.

Ob mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; sie müssen die Prognose wahrscheinlich machen, dass sich solche Nachforderungen ergeben werden. Dabei muss das FA alle ihm bekannten Umstände einbeziehen (BFH-Urteil in BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 Rz. 20 [Jan. 2010]).

Der Senat ist der Auffassung, dass das FA zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass Mietereinbauten im Betriebsvermögen des Mieters - damit der Klägerin - aktiviert werden können, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt, den die Klägerin getragen hat und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BFHE 124, 454, BStBl II 1978, 345; vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533; vgl. auch Zenthöfer, Einkommensteuer, 11. Aufl. 2013, S. 384 = J.3.15.2.e, jeweils m. w. N.). Zutreffend ist das FA bei seiner Prognose weiter davon ausgegangen, dass unterschiedliche Abschreibungsbeträge zum Abzug kommen, je nachdem ob es sich bei den Mietereinbauten um Scheinbestandteile oder Gebäudebestandteile handelt (BFH-Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; in BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533 m. w. N.). Nach den Ausführungen des FA in seiner Einspruchsentscheidung beträgt die von der Klägerin unter der Annahme von Scheinbestandteilen im Jahr 2008 geltend gemachte AfA bei einer angenommenen Nutzungsdauer von fünf Jahren 27.592 € (20% der Herstellungskosten) und würde beim Vorliegen von Gebäudebestandteilen nur 2.759 € (2% der Herstellungskosten) betragen.

d) Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es weder seitens des FA noch seitens des Finanzgerichts einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen (BFH-Beschluss vom 3. März 2006 IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250). Da die steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2012 zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht beendet war und nach Aktenlage auch die Höhe der Herstellungskosten der Mietereinbauten noch nicht abschließend geprüft werden konnte, durfte das FA auf der von ihm bisher im Einspruchsverfahren ermittelten Tatsachengrundlage die Alternativen Scheinbestandteil oder Gebäudebestandteil einander gegenüber stellen und auf dieser Grundlage die Prognose des steuerlichen Mehrergebnisses entwerfen. Denn ob im Streitfall Scheinbestandteile oder Gebäudebestandteile vorliegen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dies erfordert u. a. einerseits Tatsachenfeststellungen zur Art der durch die Mieterin geschaffenen Wirtschaftsgüter, zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter und der Dauer des Mietverhältnisses und andererseits eine abschließende Prüfung der sich aus diesen Feststellungen ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. Diese Tatsachen und Fragen lassen sich aber erst dann zuverlässig beurteilen, wenn der Sachverhalt durch eine Außenprüfung abschließend geklärt ist.

e) Außerdem ist das FA in der Prüfungsanordnung vom 5. Juli 2013 bei seinen Überlegungen, ob mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, auch davon ausgegangen, dass bereits bei einer Änderung der Nutzugsdauer der Mietereinbauten von fünf Jahren auf zehn Jahre mit einer Verminderung der AfA um 13.796 € zu rechnen sei und daraus ebenfalls ein steuerliches Mehrergebnis von mehr als 1.533 € resultieren würde. Ob sich durch die Ausübung der Option im Mietvertrag auch der Abschreibungszeitraum der Mietereinbauten ändert oder ob nur ein neuer Mietvertrag mit gleichen Bedingungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann zustande kommt, ist dabei wiederum eine materiell-rechtliche Frage, deren abschließende Prüfung vom FA nicht bereits vor der Erweiterung der Prüfungsanordnung vorgenommen werden muss.

f) Auch zeigt der vorliegende Prüfungsbericht vom 6. Juni 2014 (AB-Nr. 55/13/3g), dass die Prognose des FA für das steuerliche Mehrergebnis des Jahres 2008 durch das Ergebnis der steuerlichen Außenprüfung bekräftigt wurde. Die AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter wurde von 29.912,35 € auf 0 € vermindert (Tz. C.1.7 BP-Bericht = Seite 12; davon lt. Anlage 1, Seite 4: Mietereinbauten bzw. Bauten auf fremden Grund und Boden 27.592,35 € und Parkplätze 2.320,00 €), da Rechnungsbelege über die tatsächliche Höhe der Baukosten der Mietereinbauten und Nachweise darüber, dass die Rechnungen von der Klägerin bezahlt worden seien, nicht vorgelegt worden sind. Die Kürzung der AfA auf die Mietereinbauten durch die Betriebsprüfung erfolgte so zwar nicht mit der in der angefochtenen Prüfungsanordnung und Einspruchsentscheidung angegeben Begründung für die Prognoseentscheidung mit einer veränderten Nutzungsdauer. Dies macht aber die vom FA getroffene Prognoseentscheidung nicht unrichtig, denn bei Mietereinbauten setzt die Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz des Mieters voraus, dass dieses zu seinem Vermögen gehört (§§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1, 242 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mieter bürgerlich-rechtlicher Eigentümer der mit eigenen Aufwendungen geschaffenen Einbauten und Umbauten wird; sondern dies ist bereits dann der Fall, wenn der Vermögensgegenstand wirtschaftlich zu diesem Vermögen zu rechnen ist (sog. „wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit“ als Aktivierungsvoraussetzung; BFH-Urteil in BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533). Gegenüber der Betriebsprüfung hat so die Klägerin bisher nicht nachgewiesen, dass sie eigene Aufwendungen getragen hat und die Frage der Aktivierung der Wirtschaftsgüter bei der Mieterin ist der (von der Betriebsprüfung nicht mehr entschiedenen) Frage über die Höhe der AfA nur vorgelagert.

g) Da das FA zutreffend von einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist, dürfte das FA gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 196 und § 5 AO entscheiden, ob und inwieweit es den Prüfungsumfang wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO aufgeführten Sachverhalte erweitert (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927). Die gerichtliche Prüfung gemäß § 102 FGO ergibt, dass das FA mit der Erweiterung der Prüfung auf die gesonderte Feststellung 2008 weder die gesetzlichen Grenzen des ihm in § 194 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 196 AO eingeräumten Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 194 Abs. 1 Satz 2 AO widersprechenden Form Gebrauch gemacht hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.