Tenor
1. Der Kircheneinkommensteuerbescheid 2008 vom ... und die geänderten Kircheneinkommensteuerbescheide 2008 vom ... und vom ... sowie die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
I. Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2008 Mitglied der römisch-katholischen Kirche und damit kirchensteuerpflichtig war.
Der Kläger wurde am … in …, Usbekistan, geboren (vgl. Mitteilung über Kirchenaustritt, Kirchensteuerakte – KiSt-Akte –) und übersiedelte im Jahr 1991 mit seiner Familie als Spätaussiedler nach Deutschland.
Im … 1991 wohnte die Familie des Klägers in … (A); Pfarrer des zuständigen katholischen Pfarramtes in … (Pfarramt) war damals Herr … (P). In zwei jeweils auf den …1991 datierten Formblättern der Diözese … "Anmeldung zur Taufe" betreffend den Kläger bzw. seinen Bruder … (W) wurden jeweils u.a. verschiedene persönliche Angaben festgehalten:
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·Nach dem W betreffenden Formular (Taufanmeldung; FG-Akte … – FG-Akte V -, Bl. 50) wurde dieser am … 1985 in … geboren und bei P für den … zur Taufe angemeldet (welche in der Folge auch entsprechend erteilt wurde; FG-Akte V, Bl. 49).
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·Außerdem waren hiernach ihre Eltern, Herr … (V, für diesen angegebener Geburtsort: S) und Frau … (M), jeweils römisch-katholischen Glaubens.
Die beiden Formblätter wurden jeweils von P ausgefüllt, wobei er das den Kläger betreffende Anmeldungsformular lediglich handschriftlich ausfüllte, nach seinen schriftlichen Angaben im vorliegenden Verfahren entsprechend der ihm von V und M hierzu mündlich erteilten Auskünfte und zum Zwecke der Aufnahme der Personendaten des Klägers (vgl. Schreiben des P vom …, FG-Akte, Bl. 50, und vom …, FG-Akte, Bl. 87).
In einer auf den … 1992 datierten und unter Nennung von V und M unterzeichneten Taufbestätigung (Taufbestätigung; Kirchensteuerakte - KiSt-Akte -) wurde gegenüber P bestätigt, dass der in … geborenen Kläger in ihrem Beisein von einem Priester der römisch-katholischen Kirche getauft worden sei; die Taufe sei im "… 1983 in S … durch einen polnischen Priester" gespendet worden. P legte diese Taufbestätigung dem Bischöflichen Generalvikariat … mit dem Hinweis vor (vgl. das auf den … 1992 datierte Schreiben von P, KiSt-Akte), dass der Kläger am Weißen Sonntag (26. April 1992) die Heilige Erstkommunion und im Juni 1992 das Sakrament der Firmung empfangen wolle. Nachdem das Generalvikariat die erbetene Zustimmung erteilt hatte (Taufanerkennung Kläger; KiSt-Akte), stellte P am …1992 einen entsprechenden Taufschein (Taufschein Kläger; KiSt-Akte) aus; in der Folge wurden dem Kläger die beiden Sakramente entsprechend erteilt (vgl. Schreiben des Pfarramtes vom …, FG-Akte, Bl. 86).
Dem Beklagten (das Katholische Kirchensteueramt … – Kirchensteueramt –) wurden vom zuständigen Finanzamt … (Finanzamt) Veranlagungsdaten des Klägers jeweils für die Veranlagungszeiträume 1997, 1998, 2000 und 2003 bis 2008 übermittelt. In den noch aufbewahrten bzw. vom Kläger vorgelegten Seiten 1 der Mantelbögen der Einkommensteuererklärungen seit 2003 machte der Kläger hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit jeweils folgende Angaben (FG-Akte, Bl. 93-95, 26):
Für diese Veranlagungszeiträume seit 1997 setzte das Kirchensteueramt gegenüber dem Kläger jeweils Kirchensteuer in folgender Höhe bestandskräftig fest (vgl. Schreiben des Kirchensteueramtes vom …, FG-Akte, Bl. 80, 83):
Im Jahr 2008 zahlte der Kläger im Lastschrifteneinzugsverfahren an das Kirchensteueramt
Die entsprechende Einzugsermächtigung (FG-Akte, Bl. 96) hatte der Kläger mit Faxschreiben vom … 2008 beim Kirchensteueramt eingereicht; mit Faxschreiben vom … 2009 (FG-Akte, Bl. 97) widerrief er sie, nachdem er bereits am … 2009 beim Standesamt … seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt hatte (vgl. Mitteilung über Kirchenaustritt; KiSt-Akte).
Auf der Grundlage des vom Finanzamt gegenüber dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 erlassenen Einkommensteuerbescheids setzte das Kirchensteueramt ihm gegenüber mit Kircheneinkommensteuerbescheid 2008 vom … (KiSt-Akte) Kircheneinkommensteuer i.H.v. … € fest.
Seinen hiergegen mit Schreiben vom … fristgerecht eingelegten Einspruch begründete der hierbei nicht steuerlich vertretene Kläger damit, dass er "nie freiwillig in die Katholische Gemeinde durch eine Taufe eingetreten" und deshalb nicht Kirchenmitglied sei. Seine bisher dennoch freiwillig an die Kirche gezahlten Beiträge könne er derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr finanzieren (vgl. Schreiben des Klägers vom …, KiSt-Akte). Er sei in der UdSSR geboren und aufgewachsen, in der "Religion unter Strafe verboten" gewesen sei und deshalb nicht getauft worden (vgl. Schreiben des Klägers vom …; KiSt-Akte).
Während des Einspruchsverfahrens erging gegenüber dem Kläger am … ein geänderter Kirchensteuerbescheid 2008, der eine Kirchensteuer i.H.v. … € festsetzte (KiSt-Akte; FG-Akte, Bl. 110).
Den Einspruch des Klägers wies das Kirchensteueramt mit der Einspruchsentscheidung vom … (KiSt-Akte) als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kläger "laut vorliegender Taufbestätigung und Taufschein" im Streitjahr 2008 Mitglied der römisch-katholischen Kirche und dementsprechend kirchensteuerpflichtig gewesen sei. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit Faxschreiben vom … (KiSt-Akte; FG-Akte, Bl. 5), in dem er nochmals bekräftigte, mangels Taufe nicht Kirchenmitglied und damit nicht kirchensteuerpflichtig gewesen zu sein; einen entsprechenden Taufschein gebe es nicht. Das Kirchensteueramt legte dieses Schreiben des Klägers als Klageerhebung nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus und leitete es dementsprechend an das Finanzgericht weiter.
Zur weiteren Begründung seiner Klage verweist der nunmehr steuerlich vertretene Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf folgende Punkte:
Er bestreite, jemals getauft worden zu sein. Seine Familie sei konfessionslos, V Atheist und er entsprechend erzogen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe Kontakt zu einem Pfarrer irgendeiner Kirche bestanden. Zum Beweis hierfür benenne er V und M (unter der Adresse …, vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 22, 23) als Zeugen.
Bei ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 1991 hätten er und seine Eltern nicht deutsch gesprochen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass und ggf. aus welchen Gründen er als Mitglied einer Kirche geführt worden sei.
Er habe erst durch die entsprechende Eintragung in "seinem Einkommensteuerbescheid", welchen er Anfang des Jahres 2009 erhalten habe, erkannt, dass er zur Entrichtung von Kirchensteuer herangezogen worden sei. Daraufhin habe er formal seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass sämtliche von ihm zu leistenden Abgaben nach den Steuergesetzen verpflichtend gewesen seien, ohne sie mit der Institution Kirche in Verbindung zu bringen.
Mangels Mitgliedschaft sei er zu keinem Zeitpunkt kirchensteuerpflichtig gewesen (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 22).
Zum Beweis dafür, dass er nie getauft worden sei, benenne er weiterhin
als Zeugen; diese seien mit ihm zusammen aufgewachsen (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 38, und vom …, FG-Akte, Bl. 52).
Die vier benannten Zeugen würden weiterhin als Zeugen dafür benannt, dass er atheistisch erzogen worden sei, so dass auch aus diesem Grund eine Taufe ausgeschlossen sei (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 22, 24, und vom …, FG-Akte, Bl. 52, 53).
Die vom Kirchensteueramt seinen Eltern (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 38, 39) bzw. dem V (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 52) zugeschriebenen Angaben im Anmeldungsformular hätten diese bzw. habe dieser nicht gemacht bzw. hätten seine Eltern wegen zum damaligen Zeitpunkt noch fehlender Sprachkenntnisse auch gar nicht verstanden.
Zudem sei die Angabe eines polnischen Priesters als Taufender in S, einem Ort im äußersten Osten Russlands an einer Bucht des Japanischen Meeres, hanebüchen (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 38).
Auch wenn sich seine Eltern daran erinnern könnten, dass sie damals zahlreiche Papiere unterzeichnen hätten müssen, hätten sie doch niemals bewusst eine Erklärung über seine angebliche Taufe abgegeben und unterschrieben. Zumindest habe V bei Unterzeichnung des Anmeldungsformulars einem Erklärungsirrtum unterlegen und würde diese Erklärung deshalb anfechten. Auch hierzu würden V und M als Zeugen benannt. Er bestreite, dass an P die Bitte herangetragen worden sei, ihn zur Erstkommunion und im Juni 1992 zur Firmung zuzulassen (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte Bl. 52).
V und M hätten in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom … (Versicherung; unter der Wohnadresse …; FG-Akte Bl. 59) bestätigt, dass
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·nach ihrem Umzug nach Deutschland nie bewusst eine Erklärung abgegeben
· hätten, wonach der Kläger getauft werden solle
(vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 58).
Auf die Anordnung des Gerichts vom … erklärte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. Folgendes (vgl. Schreiben des Klägers vom …, FG-Akte, Bl. 134):
Während des Klageverfahrens erging gegenüber dem Kläger am … ein geänderter Kirchensteuerbescheid 2008, der eine Kirchensteuer i.H.v. … € festsetzte (FG-Akte, Bl. 33).
Der Kläger beantragt,
den Kircheneinkommensteuerbescheid 2008 vom … und die geänderten Kircheneinkommensteuerbescheide 2008 vom … und vom … sowie die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.
Das Kirchensteueramt beantragt,
die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens auch im Falle der Klagestattgabe dem Kläger aufzuerlegen nach § 137 FGO.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren sowie auf folgende Punkte:
Die Diözese … sei berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Im Falle des Zuzugs orientiere sich das staatliche Recht hinsichtlich der Bekenntniszugehörigkeit des Zuziehenden an dessen Selbstangabe, zunächst in meldebehördlichen Verfahren. Bei entsprechenden Angaben eines aus dem Ausland Zuziehenden könne für die Kirchensteuerpflicht bis auf weiteres an diese Erklärung angeknüpft werden, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige auch in der Folge entsprechende Bekenntnisangaben in seinen Einkommensteuererklärungen mache und jahrelang die Kirchensteuerfestsetzungen nicht beanstande.
Die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft bestimme sich nach innerkirchlichem Recht.
Es stehe außer Zweifel, dass das religiöse Bekenntnis des Klägers bis zu seinem Kirchenaustritt am … nach katholischem Kirchenrecht römisch-katholisch gewesen sei (vgl. Schreiben des Kirchensteueramtes vom …, FG-Akte, Bl. 14).
Dies ergebe sich auch aus den Angaben im Anmeldungsformular (vgl. Schreiben des Kirchensteueramtes vom …, FG-Akte, Bl. 34).
Voraussetzung für die Begründung der Kirchenmitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche sei nach dem maßgeblichen innerkirchlichen Recht die Taufe, unabhängig von deren Ort und dem Alter des Täuflings, der hierbei im Kindesalter durch seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vertreten werde.
Nach dem Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 27. August 1990 (Ratsbeschluss; FG-Akte, Bl. 47) könne bei Spätaussiedlern der Taufnachweis durch Zeugen erfolgen. Dies entspräche der Regelung in Can. 876 des Codex Iuris Canonici in der seit dem 25. Januar 1983 geltenden Fassung (CIC). Die dieser Regelung entsprechenden Angaben in der Taufbestätigung über eine dem Kläger gespendete Taufe seien durch V und M unterschriftlich bestätigt worden. Hierzu werde auf die entsprechende schriftliche Bestätigung von P vom … (FG-Akte, Bl. 50) verwiesen und dieser, Herr Pfarrer …, hierzu als Zeuge benannt. Nachdem somit die Kirchenmitgliedschaft des Klägers gemäß innerkirchlichem Recht bis zum Kirchenaustritt im Jahr 2009 nachgewiesen sei, sei die Klage unbegründet (vgl. Schreiben des Kirchensteueramtes vom …, FG-Akte, Bl. 44).
Auf die Anordnung des Gerichts vom … (FG-Akte, Bl. 71) erklärte das Kirchensteueramt ergänzend u.a. Folgendes (vgl. Schreiben des Kirchensteueramts vom …, FG-Akte, Bl. 80, und vom …, FG-Akte, Bl. 134):
P habe (mit Schreiben vom …, FG-Akte, Bl. 87) bestätigt, dass er sich u.a. anlässlich der Datenaufnahme für den Kläger und W am … 1991 bzw. im Zusammenhang mit der Taufe von W am … 1991 trotz gelegentlicher Verständigungsschwierigkeiten gut mit den Bewohnern im … in A habe unterhalten können, u.a. durch die Vermittlung einer die deutsche Sprache sehr gut beherrschenden Großmutter.
In den Jahren 1980-1985 sei in Kasachstan ein aus Litauen stammender Priester namens … (B) tätig gewesen (FG-Akte, Bl. 148); Litauen habe in der Geschichte teilweise zu Polen gehört und sei heute noch Heimat einer polnischen Minderheit. B sei im Jahr 1980 in die im Norden Kasachstans gelegene Pfarrei … gekommen.
In der ehemaligen Sowjetunion hätten zwar keine Kirchenbücher geführt werden können, jedoch lägen der Diözese … eine Vielzahl von Zeugenerklärungen über u.a. durch ukrainische (vgl. etwa FG-Akte, Bl. 171) und polnische Priester (vgl. etwa FG-Akte, Bl. 168) u.a. in Kasachstan (und dort u.a. in einer Ortschaft namens S) gespendete Taufen vor. Auch für das Jahr 1983 lägen der Diözese mehrere (anonymisiert vorgelegte, FG-Akte, Bl. 159-166) Bestätigungen über in S in Kasachstan gespendete Taufen vor; hiernach wurden
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 seien einfache Sprachkenntnisse in Deutsch eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreise als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland (FG-Akte, 155).
Ein Ort namens S liege im Süden von Kasachstan an der Grenze zu Usbekistan im Bereich der Stadt … (ehemals …). Ein Ort namens … liege in Usbekistan (FG-Akte, Bl. 156).
Das Gericht erhob Beweis durch die Vernehmung von
als Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 Bezug genommen.
Gründe
II. 1. Die Klage ist begründet. Der Kirchensteuerbescheid 2008 vom …, jeweils geändert mit den Bescheiden vom … und vom …, entspricht insoweit nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, als nicht von einer Kirchenmitgliedschaft des Klägers im Veranlagungszeitraum 2008 ausgegangen werden kann.
a) Kirchensteuerpflichtig sind gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 21. November 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, 1026) in der Fassung des Streitjahres 2008 (KiStG) die Angehörigen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
aa) Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 3 KiStG nach innerkirchlichem Recht. Über Bestand und Inhalt dieses Rechts hat gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden.
Aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht ist es dem Staat verwehrt, die Frage der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit selbst zu regeln. Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen; dementsprechend erkennt der Staat die kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes auch für den staatlichen Rechtsbereich als verbindlich an. Zu diesen für alle geltenden Gesetze gehören vornehmlich die Grundrechte und in diesem Zusammenhang vor allem Art. 4 Abs. 1 GG. Diese Regelung schützt insbesondere auch das Recht, über den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft selbst zu bestimmen. Demzufolge darf - unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft - eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG – Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423; Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139).
Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit u.a. für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt nach dem hierzu für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen, allgemeinen Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999, I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, zu Kirchensteuer) die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. Verwaltungsgericht – VG - Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris).
bb) Die Eingliederung in die römisch-katholische Kirche erfolgt durch die Taufe oder durch (im Streitfall unstreitig nicht in Betracht kommende) Konversion. Die römisch-katholische Kirche versteht sich als die unter päpstlicher Oberhoheit geeinte weltweite bekenntnisgleiche Gemeinschaft aller römisch-katholisch getauften oder konvertierten Gläubigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –Urteil vom 23. September 2010 7 C 22/09, NVwZ-RR 2011, 90; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. November 2011 4 K 597/10 Ki, EFG 2012, 390). Die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird - und damit die Mitgliedschaft selbst - ist nach christlichem Verständnis nicht aufhebbar (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. September 2012 6 C 7/12, BVerwGE 144, 171, BFH/NV 2013, 175).
Die Taufe ist als rechtskonstitutiver Akt normalerweise nicht wiederholbar, allerdings sind nach katholischem Kirchenrechtsverständnis auch formgerechte Taufen anderer christlicher Bekenntnisse gültig. Dementsprechend stellen etwa auch evangelische Taufen gültige Taufen i.S. des innerkirchlichen römisch-katholischen Kirchenrechts dar und begründen ebenfalls die Zugehörigkeit zur "Kirche Christi" und insofern eine "wahre Verbindung im Heiligen Geist" zwischen allen Christen. Can. 869 § 3 CIC 1983 bestätigt diese Anschauung aus kirchenrechtlicher Perspektive (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 2. Juli 1993 13 K 4098/92, EFG 1994, 167, m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klage Erfolg. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Streitjahr Angehöriger der römisch-katholischen Kirche und damit kirchensteuerpflichtig war. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Kirchensteueramtes.
aa) Die hier anzuwendenden innerkirchlichen Regeln setzen – wie dargelegt - zur Begründung der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche in jedem Fall eine nach den Cann. 849 bis 878 CIC 1983 gültige Taufe der betreffenden Person als konstitutive Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche voraus. Insbesondere auch Can. 204 § 1 CIC 1983 verweist ausdrücklich darauf, dass Gläubige jene seien, die durch die Taufe Christus eingegliedert und zum Volke Gottes gemacht seien. Von einer wirksamen Taufe des Klägers kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Zwar ist das erkennende Gericht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass V und M
Jedenfalls der Aussage von P, bzgl. der aus Sicht des Gerichts keinerlei Veranlassung zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit besteht, ist unmissverständlich zu entnehmen, dass dieser
Der schlüssig in Übereinstimmung zum sonstigen Akteninhalt aussagende P ist zur Überzeugung des Senats uneingeschränkt glaubwürdig; hierbei kann im Übrigen auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der insoweit von P in der Taufanmeldung sowie der Taufbestätigung niedergelegte Sachverhalt objektiv sehr einfach gelagert ist und grundsätzlich keine Ansatzpunkte für mögliche Missverständnisse bietet. Maßgebliche Zweifel, dass es sich bei den fraglichen, gegenüber P jedenfalls als Eltern des Klägers aufgetretenen Personen nicht um V und M gehandelt haben könnte, sind vorliegend nicht erkennbar; insbesondere müssen die fraglichen persönlichen Angaben (wie etwa Geburtsdatum und -ort sowie korrekte Berufsbezeichnung) ersichtlich von V und M zumindest stammen. Auch haben V und M im Rahmen ihrer jeweiligen Zeugenaussage jedenfalls nicht bestritten, ggü. P entsprechende Angaben gemacht zu haben (auch wenn sie sich nach ihren Angaben hieran nicht mehr erinnern konnten) und u.a. jeweils angegeben, dass etwa die Unterschriften unter der Taufbestätigung von ihnen stammen könnten.
Bestätigt wird dies dadurch, dass im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Urkunden auch die Taufanmeldung für W ausgefüllt wurde, der sich anschließend unstreitig auch die Taufe von W anschloss; hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass V und M jedenfalls Ende 1991 Inhalt und Bedeutung einer Kindstaufe zumindest im Grundsatz bekannt und bewusst waren. Den dieser Schlussfolgerung entgegenstehenden Angaben von V und M kann – wie jeweils ihren gesamten Zeugenaussagen – grundsätzlich nicht gefolgt werden; dem steht das ersichtliche Bemühen beider Zeugen entgegen, das Klagebegehren unter allen Umständen zu stützen, u.a. (insbesondere von V) auch unter Behauptung offensichtlich unglaubwürdiger Erinnerungslücken sowie ständiger Vermeidung eindeutiger Antworten, wie etwa insbesondere wiederum von Seiten des V anfänglich in Bezug auf seinen Geburtsort S.
Die Taufanmeldung und die Taufbestätigung enthalten unstreitig insoweit unmissverständliche Angaben seitens von V und M, als sich hieraus – im Falle ihrer Richtigkeit - eine nach den innerkirchlichen Regelungen der römisch-katholischen Kirche gültige Taufe des Klägers im … 1983 ergäbe.
(2) Allerdings hat das Gericht aus der mündlichen Verhandlung auch die Überzeugung gewonnen, dass nicht von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben von V und M in der Taufanmeldung bzw. der Taufbestätigung (über die Durchführung einer Taufe des Klägers im …1983 in S) ausgegangen werden kann; entgegen der Ansicht des Kirchensteueramts ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Angaben von V und M gegenüber P – entsprechend auch deren sinngemäßen Vorbringens in der Versicherung – nicht der Wahrheit entsprochen haben.
Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage von Al, wonach er an der fraglichen Taufe des Klägers nicht teilgenommen habe, sondern vielmehr erst in Deutschland – und damit offensichtlich an seinem damaligen Wohnort A – gefragt worden sei, ob er bereit sei, als Taufpate für den Kläger aufzutreten. Auch wenn den gesamten Umständen, welche aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen erkennbar sind, eine nicht unerhebliche persönliche Nähe der – auch verschwägerten - Familien des Klägers und des Zeugen entnommen werden muss, bestehen vorliegend jedenfalls keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass den Angaben von Al (und entsprechend auch den des weiteren Zeugen Ad) im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge nicht geglaubt werden könnte; weder war bei Al die bei V und M gegebene unbedingte Unterstützungsabsicht zu Gunsten des Klägers erkennbar, noch konnte etwa festgestellt werden, dass er sich Fragen des Gerichts durch ersichtlich vorgeschobene Erinnerungslücken entzogen hätte.
Die in der Taufanmeldung enthaltene Angabe, wonach Al Taufpate bei der Taufe des Klägers im Jahr 1983 gewesen sei, muss somit unwahr sein. In Zusammenschau mit den sich aus den vom Kirchensteueramt im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen über die in der früheren UdSSR bestehenden Schwierigkeiten und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Religionsausübung, denen sich u.a. auch die katholischen Russlanddeutschen gegenüber sahen, ergeben sich damit (aus Sicht des Klagebegehrens) zumindest hinreichende Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher in dieser Taufanmeldung niedergelegten Angaben von V und M über die fragliche Taufe des Klägers. Im Ergebnis muss damit davon ausgegangen werden, dass sämtliche Angaben von V und M in Bezug auf die vorgebliche Taufe des Klägers in der Taufanmeldung und der Taufbestätigung unwahr waren.
Diese Schlussfolgerung des Gerichts findet eine zumindest ansatzweise Bestätigung in dem Vortrag von M im Rahmen ihrer Zeugenaussagen, wonach ihr im Jahr 1991 an ihrem damaligen Wohnort A Bekannte geraten hätten, nur ihren jüngeren Sohn W taufen zu lassen, in Bezug auf den Kläger jedoch aufgrund seines damaligen Alters gegenüber P anzugeben, dass er bereits getauft worden sei. Auch wenn der Zeugenaussage von M aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nicht gefolgt werden kann, erscheint dennoch jedenfalls dieser genannte Vortrag von M isoliert betrachtet als zumindest schlüssig und unter Vorbehalt glaubwürdig, nachdem auch P den Kläger als besonders großen und schüchternen Jungen in Erinnerung hatte.
Auch wenn sich somit aus der Taufanmeldung sowie der Taufbestätigung eine zu Lasten des Klägers zu berücksichtigende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu etwa BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008 8 C 12/07, juris) der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ergeben kann, wurde diese jedenfalls durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerlegt (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68).
(3) Auch anderweitige hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger getauft ist, sind im Streitfall nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine Taufe des Klägers durch eine der vom Zeugen Ad beschriebenen Großmütter, welche offenbar in dessen, in unmittelbarer Nähe von S gelegenen Heimatort in Kasachstan ein zumindest rudimentäres religiöses Leben der dortigen römisch-katholisch Gläubigen aufrecht erhielten. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vor dem Streitjahr 2008 wirksam getauft wurde.
bb) Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gemäß Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen bereits nicht möglich; selbst der (hier nicht einschlägige) Übertritt (Konversion) zur römisch-katholischen Kirche ist nach kanonischem Recht nicht Eintritt, sondern Rückkehr (vgl. Erler in Kirchenrecht, 5. Auflage 1983, Kapitel 38) und setzt damit eine zeitlich vorgehende, von der römisch-katholischen Kirche anerkannte Taufe nach dem Ritus einer anderen christlichen Kirche voraus (vgl. hierzu etwa Canon 883 Tz. 2 CIC; vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139). Demzufolge kann auch im Streitfall, in dem eine Taufe des Klägers als rechtskonstitutiver Akt nicht gegeben ist (bzw. hiervon jedenfalls nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Kirchensteueramtes auszugehen ist), auch keine Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche im Streitjahr 2008 bestanden haben. Dies gilt insbesondere insoweit, als das Kirchensteueramt zutreffend von der sich aus Can. 125 § 2 CIC ergebenden Wirksamkeit der Taufanerkennung Kläger bzw. den sich hierauf erlassenen Taufschein Kläger ausgeht, obwohl diese Rechtshandlungen des jeweiligen Erlasses dieser bzw. die diesen jeweils zugrunde liegenden Entscheidungen jeweils durch die dargelegten Täuschungshandlungen von V und M veranlasst worden sind.
(1) Das Gericht geht hierbei davon aus, dass im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals “Angehöriger“ i.S. des Art 3 Abs. 2 KiStG entsprechend dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 KiStG sowie der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH sowie des BVerwG im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche ausschließlich auf deren einschlägigen innerkirchlichen Regelungen abzustellen ist und nicht auch auf sonstige staatskirchenrechtlichen und/oder allgemeinen Rechtsgrundsätze. Dies hat jedoch zur Folge, dass die (ggf. und im Gegensatz zur Taufe nur zeitweise) Begründung einer zur Kirchensteuerpflicht führenden Mitgliedschaft i.S. des Art. 3 Abs. 2 KiStG
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·etwa unter Ersetzung einer Taufe als rechtskonstitutiven Akt durch einen anderweitigen bloßen Rechtsakt, wie etwa der nach innerkirchlichen Recht (wenn auch gültig) erfolgten Anerkennung einer (tatsächlich jedoch nicht durchgeführten) Taufhandlung (wie vorliegend durch das Taufanerkenntnis Kläger und die Ausstellung des Taufscheins Kläger),
nicht in Betracht kommt.
(2) Dementsprechend kann entgegen dem Vorbringen des Kirchensteueramtes allein aus
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·den innerkirchlichen Regelungen im Ratsbeschluss über die Behandlung von Spätaussiedlern (und/oder grundsätzlich aus der diesem zu Grunde liegenden, sich aus Canon 876 CIC 1983 ergebenden Möglichkeit, eine – darin ersichtlich als tatsächlich gültig vollzogen vorausgesetzte - Taufspendung nachzuweisen) und
nicht geschlossen werden, dass hiernach ggf. auch Ungetaufte Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und damit gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KiStG kirchensteuerpflichtig sein oder werden könnten.
Vielmehr wird auch im Ratsbeschluss kein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde vorgeschrieben, sondern lediglich - ohne Absehen von dem Erfordernis der Taufe - an der entsprechenden Auskunft von Zeugen über das römisch-katholische Bekenntnis des betreffenden Immigranten angeknüpft und die von diesen bezeugte Kirchenzugehörigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich etwa aus dem Ratsbeschluss ergeben könnte, dass hiernach ggf. auch nicht wirksam Getaufte als Angehörige der römisch-katholischen Kirche zu gelten hätten. Folglich kann damit jedoch aus solchen – ersichtlich lediglich zur Erleichterung des Nachweises einer tatsächlich erfolgten Taufe erlassenen - Regelungen keine Kirchensteuerpflicht abgeleitet werden, welche im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 KiStG nicht auf einer nach dem maßgeblichen innerkirchlichen Recht wirksam begründeten Kirchenmitgliedschaft beruht. Inwieweit somit entsprechende Rechtshandlungen i.S. des Can. 125 § 2 – wie vorliegend das Taufanerkenntnis Kläger und der Taufschein Kläger als verfahrensrechtliche Folgerungen aus der Taufbestätigung – ggf. ex tunc oder aber (wie vorliegend vom Kirchensteueramt vertreten) ex nunc aufgehoben werden könnten, kann folglich mangels Streiterheblichkeit dahinstehen.
(3) Ebenso wenig kann (wie dargelegt, unter Anwendung allein der einschlägigen innerkirchlichen Regelungen) selbst in Fällen, in denen (wie im vorliegenden Streitfall) über Jahre und wiederholt auch unmittelbar gegenüber der römisch-katholischen Kirche der Eindruck vermittelt wird, Mitglied zu sein, die Angehörigeneigenschaft i.S. des Art. 3 Abs. 2 KiStG als Anknüpfungspunkt der Kirchensteuerpflicht ohne eine nach innerkirchlichem Recht gültige Taufe nicht begründet werden. Die (ausdrücklichen und/oder konkludenten) Erklärungen des Klägers oder – in seiner Kindheit - der ihn hierbei vertretenden Eltern als Erziehungsberechtigte konnten folglich nicht zu seiner Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche ohne erfolgte Taufe führen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kirchensteueramt im Laufe des Klageverfahrens in Bezug auf die von ihm angenommene Kirchenmitgliedschaft des Klägers vorgetragenen Indizien,
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·der entsprechenden Angaben des Religionsmerkmals “rk“ oder "römisch-katholisch" durch den Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen jedenfalls für 2003 und 2004 sowie ggf. – entsprechend den wiederholten Meldungen von Veranlagungsdaten seitens des Finanzamtes – in seinen Einkommensteuererklärungen für 1997, 1998 und 2000, sowie
Selbst derartige wiederholt bewusst und gewollt abgegebene Erklärungen des Klägers können jedoch – wie dargelegt –, seine entsprechende Mitgliedschaft nach dem maßgeblichen innerkirchlichen Recht nicht begründen und damit auch nicht zu einer entsprechenden Kirchensteuerpflicht im Streitjahr führen.
Soweit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2001 6 A 10237/01 (juris) zu entnehmen ist, dass in Fällen des Zuzugs aus dem Ausland die Kirchensteuerpflicht auch (allein) an eine entsprechende substantiierte Selbstauskunft geknüpft werden könne, folgt dem der erkennende Senat nicht.
cc) Zusammenfassend ergeben sich damit im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Streitjahr 2008 Angehöriger i.S. des Art. 3 Abs. 2 KiStG der römisch-katholischen Kirche gewesen ist. Nach dem maßgeblichen innerkirchlichen Recht der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft des Klägers begründende Handlungen oder Umstände sind nicht erkennbar. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Kirchensteueramtes.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits nicht nach § 137 FGO aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Vorliegend hatte der Kläger zwar im Einspruchsverfahren seinen Einspruch trotz Aufforderung und Möglichkeit jedenfalls nicht hinreichend begründet. Doch setzt § 137 FGO nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die Verfahrenskosten durch das Verhalten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten entstanden sind und bei rechtzeitigem Vorbringen der erheblichen Tatsachen das Verfahren vor dem Finanzgericht sich erübrigt hätte. Die Vorschrift ist deshalb nicht anzuwenden, wenn die Finanzbehörde auch bei rechtzeitigem Vorbringen der verspätet vorgetragenen Tatsachen unterlegen wäre, weil sie eben dem Begehren ersichtlich nicht abgeholfen hätte (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Januar 2000 2 K 699/97, EFG 2000, 615).
So liegt der Fall jedoch hier. Auch wenn der Kläger schon im Einspruchsverfahren vorgetragen hätte, was er später im Klageverfahren vorgetragen hat, hätte das Kirchensteueramt seinem Begehren, wie der Prozessverlauf zeigt, nicht schon im Rechtsbehelfsverfahren entsprochen. Da es an der notwendigen Kausalität fehlt, bleibt es bei der Grundregel für die Kostentragung nach § 135 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.