Finanzgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - 7 V 3044/15

published on 31/05/2016 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - 7 V 3044/15
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 V 3044/15

Beschluss

Stichwort: Die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausländischer und im Ausland nicht mehr nutzbarer (finaler) Betriebstättenverluste ist durch die neue EuGH-Rechtsprechung überholt, wenn die Einkünfte im Inland aufgrund DBA von der Besteuerung freigestellt sind.

In der Streitsache

...

Antragsteller

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

...

- Antragsgegner

wegen Aussetzung der Vollziehung i. S. gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2011 als Beteiligter an der ...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und die Richterin am Finanzgericht ... ohne mündliche Verhandlung

am 31. Mai 2016 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist über eine Treuhänderin, die S GmbH, an der spanischen Gesellschaft A, einer Personengesellschaft spanischen Rechts, die mit der Rechtsform einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist, beteiligt. A schloss am 18. Dezember 2007 mit der C einen Kauf- und Liefervertrag ab. Darin verpflichtete sich A zur Abnahme von insgesamt 5200 Stück sogenannter ... zum Preis von 4600 € pro Stück zuzüglich Umsatzsteuer. Die Lieferung sollte in Tranchen erfolgen und zwar zunächst 250 Stück bis zum 31. Januar 2008 an ein inländisches Lager von A. Die übrigen 4950 Stück sollten jeweils in Tranchen von 50 Stück nach Abruf durch A (spätestens bis 31. Dezember 2009) geliefert werden. A verpflichtete sich des Weiteren - neben der Zahlung des Kaufpreises von 1.150.000 € für die Lieferung der 250 Geräte - zu einer Anzahlung i. H. v. 22.770.000 € für die vereinbarte Lieferung der restlichen 4950 Geräte bis 30. Dezember 2007. Die Anzahlung erfolgte vereinbarungsgemäß auf ein Sonderkonto bei der X-Bank, welches zur Absicherung des Anspruchs der X-Bank auf Rückzahlung des der Antragstellerin gewährten Kredits und weitere Ansprüche an diese verpfändet war.

Der Antragsteller hatte für seine Beteiligung, die treuhänderisch von der S GmbH gehalten wurde, im November/Dezember 2007 eine Kommanditeinlage i. H. v. 44.222 € geleistet sowie der A ein Darlehen i. H. v. 103.778 € gewährt und einen Betrag i. H. v. 59.200 € in die Kapitalrücklage der A eingezahlt.

Die A gab für ihre inländischen Beteiligten für das Jahr 2007 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von nach DBA steuerfreien Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Hierin wurden Einkünfte i. H. v. -25.443.057 € erklärt, die auf insgesamt 41 inländische Beteiligte, darunter den Antragsteller, verteilt wurden. Das Finanzamt stellte mit Feststellungsbescheid 2007 vom 12.12.2008 den (nach DBA steuerfreien) Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 0 € fest, da es von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausging (negativer Feststellungsbescheid). Im nachfolgenden Beschluss des FG München vom 5.5.2009 7 V 355/09 bestätigte das FG München die Auffassung des Finanzamts. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage mit Urteil des FG München vom 15.4.2013 7 K 2515/11 wegen fehlender Klagebefugnis (die Klage wurde von der S GmbH erhoben) abgewiesen. Das Urteil wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH mit Beschluss vom 11.9.2013 I B 79/13 rechtskräftig.

Weitere Feststellungserklärungen für die A wurden beim Finanzamt nicht eingereicht.

Der Antragsteller gab für 2011 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beim Finanzamt ab. Hierin erklärte er einen Veräußerungsverlust gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Veräußerung seiner - treuhänderisch von der S GmbH gehaltenen - Kommanditeinlage an der A an seine Frau zum Preis von 1 €. Nach Abzug der Kommanditeinlage von 44.222 €, der Darlehensforderung von 103.778 € und der Kapitalrücklage von 59.200 € ergab sich ein Veräußerungsverlust von 207.199 €. Begründet wurde die Geltendmachung dieses Verlustes unter Hinweis auf die BFH-Urteile I R 100/09 und I R 107/09 damit, dass eine Berücksichtigung des mit dem Verkauf und Abtretung der Anteile realisierten Veräußerungsverlusts im Betriebsstättenstaat (Spanien) nicht erfolgen könne, da die betrieblichen Aktivitäten eingestellt worden seien. Da somit die im Ausland erzielten Verluste nicht mehr berücksichtigt werden könnten, trete der Ansässigkeitsstaat an die Stelle des Betriebsstättenstaates.

Das Finanzamt erließ am 9.10.2015 gegenüber dem Antragsteller einen negativen Feststellungsbescheid für 2011, der damit begründet wurde, dass bei der A niemals Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe. Die Antragsteller legte dagegen Einspruch ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Den beim Finanzamt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verwaltungsakt vom 20.11.2015 ab.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Aussetzung der Vollziehung des negativen Feststellungsbescheids vom 9.10.2015 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit mit der Maßgabe, dass für die Dauer des Einspruchsverfahrens vorläufig von einem Veräußerungsverlust des Antragstellers aus Gewerbebetrieb in 2011 in Höhe von 207.199 € auszugehen sei.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Es kann offen bleiben, ob wegen einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der A, für die für das Jahr 2007 ein rechtskräftiger negativer Feststellungsbescheid erlassen wurde, die Entstehung eines Veräußerungsverlustes des Antragstellers im Zeitpunkt der Veräußerung seiner Beteiligung im Jahr 2011 nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit auch der Erlass eines entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen ist. Denn unabhängig von der Frage der Gewinnerzielungsabsicht hat der Antrag bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen i. S. von Art. 7 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.3.1968 - DBA Spanien - (BStBl 1968 S. 544) erzielt hat, welches seine Tätigkeit in Spanien ausgeübt hat und dessen Einkünfte in Spanien besteuert werden und nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Spanien in Deutschland von der Steuer befreit sind. Nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Spanien sind auch die Einkünfte aus der Veräußerung dieses Unternehmens bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person in Deutschland von der Besteuerung befreit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nicht nur Betriebsstättengewinne, sondern ebenso Betriebstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von finalen Betriebstättenverluste beruft, die der BFH im Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFH/NV 2010, 1744) unter Berufung auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Mai 2008 C-414/06 („Lidl Belgium“, Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692) begründet hat und die er im Urteil vom 5. Februar 2014 I R 48/11 (BFH/NV 2014, 963) auch auf Veräußerungsverluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus der Veräußerung einer Betriebsstätte in Belgien erzielt hat, übertragen hat, ohne hierfür den EuGH gemäß Art.267 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV - anzurufen, so ist diese Rechtsprechung nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2015 - C-388/14 („Timac Agro“, IStR 2016, 74) überholt. Nach dieser Entscheidung besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung ausländischer und im Ausland nicht mehr nutzbarer Betriebsstättenverluste, wenn die Einkünfte im Inland aufgrund DBA von der Besteuerung freigestellt sind. Da im Streitfall die Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung des Antragstellers an der A, wie dargelegt, nach dem DBA Spanien in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt sind, kommt eine Berücksichtigung unter unionsrechtlichen Aspekten nicht in Betracht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.