Finanzgericht München Beschluss, 09. Okt. 2018 - 2 V 2143/18

published on 09/10/2018 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 09. Okt. 2018 - 2 V 2143/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren der Antragstellerin (Ast), ob die Ast das Modegeschäft in W im Streitzeitraum ab 2013 (noch) mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Die Ast wohnt in R. Dort ist sie bis heute im Hauptberuf als Geschäftsführerin der Firma … GmbH tätig und wird vom Finanzamt R zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Ast verfügte seit 2003 in W über einen Zweitwohnsitz in der … Str. 21. Dort bewohnte sie im eigenen Zweifamilienhaus eine Wohnung, die sie als Feriendomizil nutzte. Die zweite Wohnung war seit 1989 an O vermietet.

Im Streitzeitraum vermietete die Ast laufend eine Ferienwohnung an Feriengäste und betrieb zugleich im Wintersportort W (ca. 2300 Einwohner) in der …str. 8, seit 2007 mit fremden Personal das Modegeschäft „…“, in dem sie zunächst hochwertige Damen- und Herrenmode und ab 2011 nur noch hochwertige Damenmode anbot und verkaufte. Geschäftsführerin des Modegeschäfts war von Beginn an O, die zuvor in einer Bäckerei in Festanstellung tätig war.

Der Textileinzelhandel der Ast wurde anfangs (Gewerbeanmeldung 02.02.2007) mit mehreren Angestellten betrieben, ab 2011 nur noch mit der festangestellten Verkäuferin/Geschäftsführerin, O, und einer Aushilfe. Die Geschäftsräume mietete die Ast von der …bank an. Der Mietvertrag wurde anfangs fest vom 01.07.2007 bis 31.08.2012, danach mit anschließender jährlicher Verlängerung abgeschlossen. Die Mieträume wurden auf Kosten der Ast betriebsindividuell hergerichtet. 2007 entstand Erhaltungsaufwand in Höhe von 33.000 €. An Betriebsausstattung, Ladeneinrichtung und GWG wurden im Jahr 2007 ca. 126.000 € und 2008 25.000 € investiert.

Zum 30.06.2018 kündigte die Ast das Mietverhältnis über ihre Geschäftsräume und stellte den Betrieb ein.

Seit Neugründung des Modegeschäfts im Januar 2007 erzielte die Ast bis 2017 ausschließlich Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 801.843,61 €. Ende 2011 betrugen die Verluste bereits ca. 500.000 €. Im Zeitraum 2009 bis 2015 betrugen die durchschnittlichen Verluste jährlich 63.585 €.

Die von der Ast erklärten Verluste betrugen in den Streitjahren

2013

58.152,19 €

2014

67.766,31 €

2015

55.241,79 €

2016

28.778,81 €

und wurden erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt (vgl. Feststellungsbescheide für 2013 vom 09.04.2015, für 2014 vom 28.04.2016, für 2015 vom 02.03.2017 und für 2016 vom 11.12.2017).

Im Zeitraum vom 22.06.2015 bis 06.10.2017 fand mit Unterbrechung eine Außenprüfung bei der Ast statt. Die Außenprüfung erstreckte sich u.a. auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2011 bis 2013.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass zwar von ihm eine Anlaufperiode von sechs Jahren anerkannt werde, jedoch die Verluste aus dem Modegeschäft ab 2013 mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr anzuerkennen seien. Die Betriebsaufgabe der Ast sei um mehrere Jahre zu spät erfolgt. Auf die Begründung des Prüfers in Anlage 1 des BP-Berichts vom 27.10.2017 und die Stellungnahme von 13.03.2018 wird verwiesen.

Dementsprechend änderte der Antragsgegner gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 21.12.2017 die bisherigen Feststellungsbescheide für 2013 bis 2016 und stellte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung jeweils die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 € fest.

Dagegen richtet sich der Einspruch der Ast. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie das Modegeschäft mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht aus persönlichen Gründen oder Neigungen betrieben habe. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht könne nicht einfach aufgrund anhaltender Verluste angenommen werden. Denn das Streben nach Gewinnen sei in diesem Gewerbezweig stets die Intention. Sie habe auf die anhaltenden Verluste reagiert, indem sie Personalkosten eingespart habe, die Mieten für die Räumlichkeiten reduziert und das Warensortiment entsprechend den Kundenwünschen angepasst habe. Im Jahr 2006/2007 habe sie sich aufgrund einer Analyse zur Neugründung des Modegeschäfts entschieden, insbesondere wegen der Abwanderung der einzig verbliebenen Mitbewerberin nach S. In den Jahren 2007 bis 2010 seien die Umsätze ständig gestiegen, ohne aber die Gewinnzone zu erreichen. Dementsprechend sei das Markensortiment ab 2009 reduziert worden. 2011 sei die Herrenmode eingestellt worden und zur weiteren Kosteneinsparung sei das Personal von zwei fest angestellten Mitarbeitern und zwei Aushilfen halbiert worden. Die Erfolgsaussichten im Handel mit Damenmoden sei nur schwer vorauszusehen. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.05.1983 (IV R 53/80, juris) könne es erhebliche Zeit dauern, bis ein solcher Betrieb nach erforderlichen Investitionen in die Gewinnzone gelange. Nicht zu vergessen sei auch der „Geiz ist geil Effekt“, der durch aggressive Werbung in den letzten Jahren fast jedem Verbraucher suggeriert habe, dass der Kauf regulär gepreister Ware dumm sei. Zusätzlich werde dieser Effekt verstärkt durch die Erfahrungen vieler Urlauber, dass von Mai bis Oktober in fast jedem europäischen Ferienort sämtliche Schaufenster auf Schlussverkäufe hinwiesen. Dieser Sparzwang sei durch die Eröffnung des … Outlets B im Jahr 2009 noch verstärkt worden.

Die Ast beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 bis 2016 -jeweils vom 21.12.2017- in Höhe der nicht anerkannten Verluste aus Gewerbebetrieb für 2013 in Höhe von 58.152,19 €, für 2014 in Höhe von 67.766,31 €, für 2015 in Höhe von 55.241,79 € und für 2016 in Höhe von 28.778,81 € wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen,

hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er weist ergänzend zum BP-Bericht und zu seinem Schreiben vom 20.07.2018 (vgl. Rb-Akte, Bl. 27 ff.) an die Ast darauf hin, dass der Auffassung der Ast, die Einstellung des Betriebs zum 30.06.2018 nach Überprüfung der Umsatzzahlen 2017 sei Beweis, stets mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt zu haben, zu widersprechen sei. Die Argumentation der Ast sei nicht schlüssig, weil bei Gegenüberstellung der Umsätze der Jahre 2007 bis 2017 erkennbar sei, dass im Gegenteil die Umsätze im Jahr 2017 eine Steigerung gegenüber den Vorjahren erfahren hätten und der Rohaufschlag auf den Wareneinsatz im Vergleich zu den Vorjahren um 200% habe gesteigert werden können. Die Umsatzzahlen allein hätten daher nicht entscheidend für die Betriebseinstellung sein können.

Die Umstrukturierungsmaßnahmen der Ast seien bei Verlusten in Höhe von 801.843 €, um das Modegeschäft für die Zukunft noch in die Gewinnzone zu führen, nicht ausreichend gewesen. Dies gelte auch dann, wenn die Anfangsinvestitionen nicht in die Betrachtung der Verlustperiode einbezogen würden. Die Verringerung der Personalkosten und des Warensortiments seien von Anfang an nicht zielführend gewesen. Die Markenreduzierung und die Einstellung der Herrenmode seien als Umstrukturierungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen.

Der Senat hat den Rechtstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994, vom 25.08.1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23.07.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 16.06.2003 IX B 60/03, BStBl II 2003, 945).

Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 05.11.1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, und vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Der objektiven Beweislast (Feststellungslast) im Klageverfahren entspricht eine objektive Glaubhaftmachungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden.

Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.11.1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06.09.1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Der Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung zu Recht die Verluste der Ast aus ihrem seit 2007 gegründeten und 2018 aufgegebenen Einzelunternehmen mangels Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren nicht mehr berücksichtigt.

aa) Gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt eine gewerbliche Tätigkeit u.a. voraus, dass die Tätigkeit in der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766, unter C.IV.3.c). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Das für den Tatbestand der Einkünfteerzielung notwendige Gewinnstreben ist anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für die die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. BFH-Beschluss vom 13.04.2011 X B 186/10, BFH/NV 2011, 1137, m.w.N.).

In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Aus einer objektiv negativen Prognose kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Ein solcher -vom Steuerpflichtigen widerlegbarerSchluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115; vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408).

Die so verstandene Liebhaberei ist grundsätzlich bei allen Arten von Gewinneinkünften möglich, wenn die betreffende Tätigkeit Ausdruck eines persönlichen, die Lebensgestaltung betreffenden Bedürfnisses sein kann (vgl. so schon BFH-Urteil vom 05.05.1983 IV R 53/80, juris, Modeboutique mit Anlaufverlusten).

Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/ -verlust zusammen. Kommt es nicht zu einer Veräußerung des Betriebs, ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.04.2011 X B 186/10, BFH/NV 2011, 1137).

Wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die -wie im Streitfallnicht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11 BStBl II 2015, 380; vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455; vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874). Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene Verluste verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende, nicht marktgerechte Verhalten dennoch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten; denn ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115).

Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 336).

Die Beschäftigung nahestehender Personen zur Erlangung des vollen Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung kann ein persönliches Motiv für die Hinnahme von Verlusten darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2016 X B 188/15, BFH/NV 2016, 1036).

Die Steuerersparnis kann dann tragend als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen worden, wenn die Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1063).

Der Steuerpflichtige, der Verluste geltend macht, trägt die Beweis- und Feststellungslast dafür, dass er seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat (vgl. zur Beweislastgrundregel z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV 2010, 2015).

bb) Die Totalgewinnprognose der Ast für ihr Modegeschäft ist negativ und nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Ast die langjährigen und hohen Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen hat.

Die Ast hat zum 30.06.2018 ihren Betrieb eingestellt. Im Zeitraum 2007 bis 2017 sind erhebliche Verluste aus dem Modegeschäft in Höhe von 801.843,61 € aufgelaufen gewesen. Für 2018 liegen keine Erkenntnisse über die Einkünfte des Ast aus dem Modegeschäft vor. Die vorhandenen stillen Reserven im Hinblick auf den 2007 angeschafften PKW und die Ladeneinrichtung können jedenfalls derart hohe Verluste bei weitem nicht ausgleichen.

Von Anlaufverlusten ist im Streitfall nicht mehr auszugehen gewesen, da bis zu Beginn des Streitzeitraums (2013) eine betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen von fünf Jahren bereits Ende 2011 abgelaufen gewesen ist. Daher kann im Streitfall dahinstehen, ob der Geschäftsbetrieb, wie er von der Ast betrieben worden ist, aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

Die Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus spricht jedoch fortan nicht mehr für eine Absicht der Ast, Gewinn zu erzielen (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz 37, m.w.N.). Die Ast hat trotz ihrer betriebswirtschaftlichen Kenntnisse als Geschäftsführerin eines Pharmaunternehmens zu keinem Zeitpunkt für ihr mit Angestellten betriebenes Modegeschäft ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt oder eine Totalgewinnprognose angestellt.

Hinzu kommt, dass die von ihr angestellte Marktanalyse gerade nicht objektiv nachvollziehbar gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874). So hat die Ast bezogen auf die Geeignetheit des Standorts ihres Modegeschäfts in W die Abwanderung ihrer einzigen, noch dazu in der Modebranche auf dem Land erfahrenen und ihr Modegeschäft selbst betreibenden Mitbewerberin ins benachbarte S (4.400 Einwohner) in keiner Weise hinterfragt, obwohl ihr tatsächlich private Gründe der Mitbewerberin bezogen auf deren Abwanderung nicht bekannt gewesen sind.

Die Ast hat bei ihrer Marktanalyse ferner nicht bedacht, ob die in einem kleinen Ort wohnenden Kunden mit nur ca. 2.400 Einwohnern -wie W-, erwarten, von der Inhaberin selbst bedient zu werden, oder ob zahlungskräftige Touristen W in erster Linie zum Wintersport oder Bergwandern aufsuchen und nicht zum Shoppen besuchen.

Aufgrund der bis Ende 2012 aufgelaufenen hohen Verluste in Höhe von ca. 574.600 € hätte nach summarischer Prüfung die -noch dazu in ihrem Hauptberuf als Geschäftsführerin erfahreneAst ihr Modegeschäft aufgeben müssen. Spätestens jetzt hätte sie erkennen müssen, dass bereits der Standort für das -wie von ihr betriebeneModegeschäft am Wintersportort W für den Verkauf hochwertiger Mode mit einer begrenzten Käuferschicht ungeeignet gewesen ist. Hinzu kam noch, dass ab 2009 das angebotsstarke und niedrigpreisige Outlet für hochwertige Mode in B ihrem Modegeschäft als offensichtlich unbezwingbare Konkurrenz gegenübergestanden hat und die Käufermentalität „Geiz ist geil“. Auf beides hat die Ast selbst hingewiesen, ohne aber zeitnah entsprechende Schlüsse gezogen zu haben.

Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist im Hinblick auf das darin liegende, nicht marktgerechte Verhalten als ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Ast zu werten; denn ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung der Ast nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, m.w.N.). Die von der Ast getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen, z.B. Reduzierung der Labels in den Jahren 2009 bis 2011 oder die Personaleinsparung haben lediglich dazu geführt, die Verluste zu verringern, aber nicht eine Trendwende einzuleiten, geschweige denn die bereits hohen aufgelaufenen Verluste noch auszugleichen.

Persönliche Gründe oder Motive der Ast kommen im Streitfall auch deswegen in Betracht, weil die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich gewesen wäre, aber unterblieben ist, und weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für die Ast per saldo finanziell günstiger gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

Die gewerbliche Tätigkeit der Ast ist auch nicht die alleinige Existenzgrundlage der Ast gewesen. Vielmehr hat die Ast in den Streitjahren über hohe andere Einkünfte verfügt, um ihren gesamten Lebensbedarf und zugleich die aus ihrem Einzelunternehmen jährlich anfallenden Verluste abzudecken (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392 und vom 15.11.2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434).

Die Beschäftigung der ihr seit 2003 nahe stehenden (aufgrund ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und noch dazu in der Modebranche unerfahrenen) Person als Geschäftsführerin des Modegeschäfts -Frau O-, die Möglichkeit der Nutzung des Betriebsfahrzeugs unter Berücksichtigung eines nur pauschalen Eigenverbrauchs oder die Aufnahme der Ast in das Gesellschaftsleben in W durch ihren Beitritt in die Wirtschaftsgemeinschaft „Die Kaufleute in W“ sind als weitere private Motive weder entkräftet, geschweige denn ist anderes von der Ast glaubhaft gemacht worden. Dies geht zu Lasten der Ast., da eine Erleichterung für die Feststellung denkbarer privater Gründe darin liegt, dass die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht, insbesondere also für nicht private Motive, der Steuerpflichtige trägt (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, m.w.N.).

2. Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Beschwerde auf § 128 Abs. 3 FGO. Gründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.