Finanzgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 10 V 2289/14

published on 17/11/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 10 V 2289/14
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Gewinnanteilen der Kommanditisten.

I.

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, bei der Komplementärin eine GmbH ist und an der in den Streitjahren 2009 und 2010 als Kommanditisten […] (XD) und […] (YC) beteiligt waren.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Streitjahre ging die Antragstellerin bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb davon aus, dass von ihrem nach gesellschaftsvertraglichen Schlüssel zu verteilenden Gewinn jeweils ein Anteil in Höhe von 50/100 der XD und dem YC zuzurechnen sei. Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), folgte der von der Antragstellerin angegebenen Gewinnverteilung nicht. Das FA ging – unter Hinweis auf § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages – davon aus, dass nach Abzug jeweils eines Gewinnvorwegs für die Komplementärin die Restgewinne der Antragstellerin von 61.193,42 € in 2009 und von 20.522,03 € in 2010 nach dem Verhältnis der Festkapitalanteile zu verteilen seien. Das FA rechnete deshalb vom Restgewinn der Kommanditistin XD Gewinnanteile in Höhe von 40.795,61 € in 2009 und von 12.341,33 € in 2010 und dem Kommanditisten YC Gewinnanteile in Höhe von 20.397,81 € in 2009 und von 8.180,70 € in 2010 zu.

Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen machte die Antragstellerin geltend, dass die vom FA vorgenommenen Gewinnverteilungen von den gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabreden abweichen würden. Bereits im Jahr 1994 sei die im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag (§ 8 Nr. 4) gefasste Regelung, nach der die Gewinnverteilung dem Festkapital folgen würde, geändert worden und eine hälftige Gewinnverteilung vereinbart worden.

Im Einspruchsverfahren änderte das FA mit Bescheiden vom 26. Mai 2014 die Feststellungsbescheide für 2009 und 2010 aus anderen Gründen und ging nun davon aus, dass von dem Restgewinn in Höhe von 61.122,02 € für 2009 der XD ein Anteil von 40.748,01 € und dem YC ein Anteil von 20.374,01 € und von dem Gewinn in Höhe von 20.210,53 € für 2010 der XD ein Anteil von 12.154,00 € und dem YC ein Anteil von 8.056,53 € zuzurechnen sei. Im Übrigen hatten die Einsprüche keinen Erfolg. Das FA vertrat in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2014 die Auffassung, dass die Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag vom […] 1994 erstmals in der Gesellschafterversammlung am […] 2010 geändert worden sei und erst ab diesem Zeitpunkt wirksam werde.

Mit ihrer Klage (Az. 10 K 1882/14) wendet sich die Antragstellerin gegen die Gewinnverteilungen des FA und begehrt, dass nach Abzug eines Gewinnvorwegs für die Komplementärin der Restgewinn jeweils hälftig zwischen den Kommanditisten aufgeteilt werde. Die Antragstellerin geht demgemäß davon aus, dass sowohl auf XD als auch auf YC in 2009 ein Gewinnanteil in Höhe von 30.561,01 € und in 2010 ein Gewinnanteil in Höhe von 10.105,27 € entfalle und der Gewinnanteil von XD jeweils entsprechend vermindert und der von YC jeweils entsprechend erhöht werde. Dieses Ziel verfolgt die Antragstellerin auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß

die Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide vom 26. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2014 für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig davon auszugehen ist, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der XD in 2009 um 10.187 € und in 2010 um 2.048 € vermindert und die des YC in 2009 um 10.187 € und in 2010 um 2.048 € erhöht werden.

Der Antragsgegner beantragt

den Antrag abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Der beschließende Senat legt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin aus, dass die Kommanditgesellschaft (KG) und nicht die Kommanditistin XD Antragstellerin in vorliegendem Verfahren ist. Zwar ist im anhängigen Verfahren über die Verteilung des festgestellten Gewinns i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz1, 1. Alt. Einkommensteuergesetz (EStG) zu entscheiden und insoweit wäre auch XD selbst gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtsbehelfsbefugt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezieht sich aber auf das Hauptsacherechtsbehelfsverfahren 10 K 1882/14 mit dem – unter einem einheitlichen Rubrum – Rechtsschutz nicht nur gegen Feststellungsbescheide sondern u.a. auch gegen Gewerbesteuermessbetragsbescheide begehrt wird. Die Klage der XD gegen Gewebesteuermessbetragsbescheide wäre aber unzulässig; hier wäre nur die Klage der KG zulässig. Im wohlverstandenen Interesse der KG und ihrer Gesellschafter legt deshalb der beschließende Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz so aus, dass Antragstellerin die KG, vertreten durch ihre Komplementär-GmbH und diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin XD ist; die KG handelt demgemäß in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798). Die Klägerin hat zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren auch erklärt (Schriftsatz vom 10. November 2014), dass sie ihren Rechtsbehelf in diesem Sinne verstanden wissen will.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30).

b) Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide fehlen im Streitfall. Das FA hat nach Auffassung des beschließenden Senats nach summarischer Prüfung für die Ermittlung der Anteile der Kommanditisten am Gewinn der KG in den Streitjahren zu Recht auf die Gewinnverteilungsabrede im schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom […] 1994 abgestellt.

c) Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1, Halbsatz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist. Gewinnanteile i.S. dieser Vorschrift sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, so wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt (BFH-Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164; BFH-Urteil vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558). Eine rückwirkende Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels einer KG ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 12.Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; vom 7.Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).

d) Jeder Beteiligte trägt auch in einem auf Gewährung von AdV durch das Gericht gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die für ihn günstigen und in seinem Bereich liegenden Tatsachen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

e) Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ernstlich zweifelhaft ist.

In dem für die Antragstellerin maßgeblichen Gesellschaftsvertrag vom […] 1994 ist nämlich in § 8 eine gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede enthalten, die eine Verteilung des nach Abzug des auf die Komplementärin entfallenden Gewinnvorwegs verbleibenden Restgewinns im Verhältnis der Festkapitalkonten bestimmt. Dass diese gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede in den Streitjahren nicht gegolten hat, wurde von der Antragstellerin durch präsente Beweismittel nicht glaubhaft gemacht. So bringt das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom […] 2010 – wie das FA zutreffend in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt hat – keinen Beweis dafür, dass die schriftlich im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsabrede durch mündliche Vereinbarung bereits am […] 2003 abgeändert wurde. Auch die im Klageverfahren vorgelegte Kopie eines Telefax, das die Seite 5 des Gesellschaftsvertrages enthält und auf dem neben der Regelung des § 8 Nr. 4 der handschriftliche Zusatz „lt. Fr. [… UU] / Hr. [… RR] abweichen mündliche Gewinnverteilungsabrede: 50 – 50“ (sic!)  ersichtlich ist, ist nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass eine mündliche Änderung der im schriftlichen Gesellschaftsvertrag fixierten Gewinnverteilungsabrede tatsächlich bereits in der Zeit zwischen Dezember 1994 und März 1995 vorgelegen hat. Aus der Kopie ist zwar über die Absender-Zeilen der Faxgeräte ersichtlich, dass dieses Blatt des Gesellschaftsvertrages am 20. Dezember 1994 von „STB+RA [… RR & YY]“ um 8:48 Uhr als Seite 5 und am 20. März 1995 von „STEUERKANZLEI [… WW ZW]“ um 11:45 Uhr als Seite 15 jeweils Bestandteil eines mehrseitigen Faxes gewesen war. Wann aber der handschriftliche Zusatz auf diesem Blatt angebracht wurde, ist durch diese Kopie nicht bewiesen. Wurde der handschriftliche Zusatz – wie von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2014 (und im Schriftsatz vom 23. Juli 2014 im Verfahren 10 K 1949/14) behauptet – am 20. Dezember 1994 angebracht, ist die mündliche Abrede über die hälftige Gewinnverteilung bereits durch den schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom […] 1994 hinfällig geworden. Wurde der Zusatz zwischen dem 20. Dezember 1994 und dem 20. März 1995 angebracht, könnte er auch nur zum Ausdruck bringen, dass Frau [… UU] und Herr [… RR] dem Urheber des handschriftlichen Zusatzes mitgeteilt haben, dass sie glauben, dass etwas anderes als der in Nr. 4 fixierte Text gelten könnte und dies  mündlich vereinbart worden sei. Gleiches gilt, falls der Zusatz erst zwischen dem 20. März 1995 und dem 18. Juli 2014 angebracht wurde.

f) Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel ist somit bei summarischer Prüfung der Rechtslage davon auszugehen, dass noch unklar ist, ob die von der Antragstellerin behauptete Gewinnverteilungsabrede – mit einer hälftigen Verteilung des Restgewinns zwischen den Kommanditisten – bereits vor Beginn der Streitjahre abgeschlossen wurde. Folglich ist bisher unklar, ob die Antragstellerin in den Streitjahren 2009 und 2010 den Restgewinn jeweils zu 50% auf XD und YC verteilen darf. Diese Unklarheit wirkt sich zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass im Streitjahr die Voraussetzungen der von ihm begehrten Gewinnverteilung erfüllt sind. Solange aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, der präsenten Beweismittel und der gerichtsbekannten Tatsachen die Geltung der behaupteten Gewinnverteilungsabrede nicht festgestellt werden kann, ist die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des FA nicht zweifelhaft.

g) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beiladung gemäß § 60 Abs.3 FGO nicht notwendig, weil die Vorschrift des § 60 Abs.3 FGO nach ihrem Sinn auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1980 I S 1/80, BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99; vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 18. Mai 1994 I B 169/93, juris; BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483). Die notwendige Beiladung der Kommanditisten XD und YC konnte deshalb unterbleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 16/10/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH, die ausschließlich in von fremden Dritten angepachteten Gebäuden ein Hotel be
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Annotations

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.