Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Nov. 2017 - 6 K 70/17

published on 22/11/2017 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Nov. 2017 - 6 K 70/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht widerrufen hat.

2

Die Klägerin ist ... und wurde am ... 2004 als Steuerberaterin bestellt. Seit 2006 ist sie als selbständige Steuerberaterin in einer Einzelkanzlei tätig.

3

Durch Urteil vom ... 2016 (Az. ...) erteilte das Landgericht Hamburg der Klägerin wegen Verletzung ihrer allgemeinen Berufspflichten einen Verweis.

4

Unter Beifügung eines Ausdrucks aus dem Schuldnerverzeichnis wies der Vorstand der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 01.11.2016 darauf hin, dass sie u. a. am 26.09.2016 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei, forderte die Klägerin auf, bis zum 30.12.2016 ein Vermögensverzeichnis einzureichen und durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass sie sich nicht in Vermögensverfall befinde, und kündigte eine Entscheidung über den Widerruf der Klägerin als Steuerberaterin nach Fristablauf an.

5

Mit E-Mail-Schreiben vom 27.01.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zahlungsfähig sei und über Vermögen verfüge, u. a. über einen hälftigen Anteil an einem Reihenhaus, den sie XX gegen Zahlung von 30.000,00 € übertragen habe, einen hälftigen Anteil an einem Einfamilienhaus und offene Forderungen gegenüber Mandanten in Höhe von ca. 32.000,00 €. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis könne sie nicht sämtlich nachvollziehen; jedenfalls hingen sie nicht mit mangelnder Liquidität, sondern damit zusammen, dass sie, die Klägerin, umgezogen sei und Post zu spät erhalten habe.

6

Auf Antrag der A vom 04.01.2017 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin setzte das AG Hamburg durch Beschluss vom 13.02.2017 eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein und ordnete Sicherungsmaßnahmen an, die es durch Beschluss vom 03.03.2017 nach einer Befriedigung der Forderungen der A und Rücknahme des Insolvenzantrages vom 28.02.2017 wieder aufhob (Az. ...).

7

Die Steuerberaterversorgung B Körperschaft des öffentlichen Rechts teilte der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2017 mit, dass für die Klägerin bis zum 31.12.2016 Beitragsrückstände in Höhe von 8.214,63 € aufgelaufen seien, und regte an zu prüfen, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls zu widerrufen sei.

8

Nach einer Mitteilung des Finanzamtes (FA)-1 vom 22.02.2017 schuldete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Lohn- und Umsatzsteuer samt Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 38.225,42 €.

9

Laut Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017 schuldete die Klägerin zudem Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 9.666,07 €.

10

Am 08.03.2017 gab es für die Klägerin insgesamt zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, zuletzt vom 07.11.2016.

11

Mit Bescheid vom 29.03.2017, der Klägerin zugestellt am 31.03.2017, widerrief die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatergesetzes (StBerG). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis in zehn Fällen ihr Vermögensverfall zu vermuten sei. Dieselbe Vermutung werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch das AG Hamburg ausgelöst. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf die beim FA-1 und beim FA-2 bestehenden Steuerschulden sowie auf die Beitragsrückstände bei der Steuerberatung B. Die Klägerin habe demgegenüber nicht dargelegt, dass ein Vermögensverfall nicht bestehe, und auch kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Gefährdung von Mandanteninteressen sei sogar positiv feststellbar, weil gegen die Klägerin bei ihr, der Beklagten, in jüngster Zeit zwölf Mandantenbeschwerden wegen nicht gewissenhafter Berufsausübung durch die Klägerin eingegangen seien.

12

Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2017 Klage erhoben.

13

Bei dem vor dem AG Hamburg zum Az. ... geführten Verfahren habe es sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um ein Insolvenz-, sondern lediglich um ein Insolvenzeröffnungsverfahren gehandelt, das nach Vollausgleich der Forderungen der A, die den Insolvenzantrag gestellt habe, durch Antragsrücknahme der A vom 28.02.2017 beendet worden sei. Zu einer Eintragung nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) wegen Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse sei es folglich nicht gekommen. Die gesetzliche Vermutung ihres, der Klägerin, Vermögensverfalls sei somit entkräftet.

14

Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des Widerrufsbescheides seien nicht einlassungsfähig und belegten weder den Eintritt eines Vermögensverfalls noch eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen hierdurch. Dies gelte für die Bezugnahme sowohl auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als auch auf den Kontostand beim FA-1 vom 21.02.2017 bzw. die Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017. Mit beiden Finanzämtern fänden Verhandlungen über zum Teil lediglich geschätzte Steuern statt. Sie, die Klägerin, bereite die fehlenden Steuererklärungen gerade vor und es stünden Zahlungsvereinbarungen im Raum, die erwarten ließen, dass es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen werde.

15

Ähnlich verhalte es sich mit der Steuerberaterversorgung B. Da deren Schreiben an die Beklagte vom 09.02.2017 dem Widerrufsbescheid nicht beigefügt worden sei, sei unklar, ob eine und ggf. welche Forderung tituliert sei oder sich im Stand des Vollstreckungshilfeersuchens befinde.

16

Insgesamt habe die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweispflicht durch diesen unsubstantiierten Vortrag nicht Genüge getan, sodass sie, die Klägerin, hierauf auch nichts entgegnen könne.

17

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, dass sie die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen habe. Nach dem Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.08.2017 (...) sei die Klägerin wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in elf Fällen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nach wie vor erfüllt sei.

20

Hinzu kämen die Beitragsrückstände bei der Steuerberaterversorgung B von mehr als 8.000 €, deretwegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien.

21

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich entweder nicht in Vermögensverfall befinde oder dass durch diesen Vermögensverfall ausnahmsweise die Interessen ihrer Mandanten nicht gefährdet seien. Ebenso wenig habe die Klägerin etwas zur Tilgung der Steuerschulden vorgetragen. Auch das Bestehen von Steuerschulden sei ein gewichtiges Indiz für den Eintritt eines Vermögensverfalls.

22

Die Gefährdung der Mandanteninteressen sei sogar bereits in gravierender Form eingetreten. So seien gegen die Klägerin diverse Mandantenbeschwerden eingegangen und sie sei durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2016 (...) wegen mehrerer Berufspflichtverletzungen verurteilt worden.

23

Wegen weiterer berufsrechtlicher Verfehlungen habe die Generalstaatsanwaltschaft in ... berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet (Geschäftsnr. ... und ...; ...). Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 26.07.2017 (...) bei der Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer weiteren Pflichtverletzung der Klägerin beantragen müssen.

24

Schließlich habe die Auszubildende der Klägerin den Ausbildungsvertrag mit Schreiben vom 09.11.2017 fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin die Ausbildungsvergütung wiederholt verspätet und für September und Oktober 2017 überhaupt nicht mehr bezahlt habe.

25

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.09.2017 der Einzelrichterin übertragen.

26

Auf die Rückstandsaufstellungen des FA-2 vom 13.11.2017 (...) und des FA-1 vom 16.11.2017 (...) wird Bezug genommen. Am 22.11.2017 befanden sich für die Klägerin insgesamt elf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; das älteste Anordnungsdatum ist der 20.03.2017, das jüngste der 14.08.2017 (...).

27

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 wird ebenfalls Bezug genommen (...).

28

Das Urteil ist am 22.11.2017 um 13.30 Uhr verkündet worden. In derselben Minute ist eine E-Mail der Klägerin auf der Geschäftsstelle eingegangen mit einem als Datei angehängten Vermögensverzeichnis.

29

Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

30

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

31

Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet.

32

I. Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG).

33

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

34

Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

35

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).

36

1. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten.

37

a) aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteile vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; vom 06.06.2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b der Zivilprozessordnung -ZPO-) eingetragen ist.

38

bb) Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung setzt voraus, dass der Berufsträger durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Soweit die fehlende Berechtigung bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht wird, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden (BFH-Beschluss vom 22.08.2017 VII B 23/17, juris; BFH-Urteile vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

39

b) aa) Die Klägerin war bei Bekanntgabe des Widerrufsbescheides mit zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und am Tag der mündlichen Verhandlung mit elf Eintragungen, sodass der Vermögensverfall zu beiden Zeitpunkten gesetzlich vermutet wird.

40

bb) Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte hat sie weder bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides noch bis zu mündlichen Verhandlung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offengelegt. Auch hat sie nicht dargelegt, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden wären, die erwarten ließen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden könnten.

41

Bzgl. der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis hat die Klägerin für die Eintragung vom 20.03.2015 zum Az. ... in der mündlichen Verhandlung ein E-Mail-Schreiben der C Beratung vom 17.11.2017 vorgelegt - deren Befugnis zur Auskunfterteilung für die Gläubigerin für das Gericht nicht überprüfbar ist -, in der der Forderungsausgleich bestätigt wird, und für die Eintragungen vom 26.09.2016 und vom 07.11.2016 zum Az. ... eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2017, dass der Vorgang durch Zahlung erledigt sei. In Bezug auf die verbleibenden acht Eintragungen hat die Klägerin zwar behauptet, dass die Vorgänge ebenfalls erledigt seien, hat diesen Vortrag jedoch nicht substantiiert und ist Nachweise schuldig geblieben, sodass die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet worden ist.

42

cc) Unabhängig davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet ist, lässt sich dessen Eintritt daran erkennen, dass die Klägerin neben den Beitragsrückständen bei der Steuerberatung B, die sich am 31.12.2016 auf 8.214,63 € beliefen und deren Rückführung die Klägerin nicht dargelegt hat, Steuerschulden hat, die sich im Februar 2017 auf insgesamt 47.891,49 € beliefen und sich bis zum laufenden Monat auf 78.224,63 € erhöht haben. Der bei Erlass des Widerrufsbescheides vorliegende Vermögensverfall bestand daher bis zur mündlichen Verhandlung fort.

43

2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Interessen der Auftraggeber der Klägerin durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet wären.

44

a) aa) Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass der betroffene Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand trägt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (BFH-Beschlüsse vom 05.06.2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).

45

bb) Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2009 VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat. Eine derartige Pflichtverletzung reicht bereits für sich genommen aus, den Entlastungsbeweis als nicht erbracht anzusehen (BFH-Beschluss vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

46

b) aa) Die Klägerin hat bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass trotz des vorliegenden Vermögensverfalls der in einer Einzelkanzlei tätigen Klägerin Mandanteninteressen nicht gefährdet wären.

47

bb) Unabhängig davon ist der Entlastungsbeweis bereits deshalb als nicht erbracht anzusehen und von einer Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen, weil die Klägerin auch in sonstigen geschäftlichen und eigenen Angelegenheiten die notwendige Zuverlässigkeit vermissen lässt und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält.

48

Das betrifft nicht nur die bei der Steuerberaterversorgung B und dem FA-2 aufgelaufenen Rückstände, sondern in besonderem Maße die rückständige Lohn- und Umsatzsteuer. Aus der Rückstandsmitteilung des FA-1 vom 16.11.2017 ergibt sich, dass die Klägerin Lohn- und Umsatzsteuer für ihre eigene Kanzlei pflichtwidrig nicht abgeführt hat, und das über einen Zeitraum von über zwei Jahren, wobei sich die Rückstände in jüngster Zeit noch einmal deutlich erhöht haben auf derzeit 66.713,35 € und hierin alle laufenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seit Beginn des Jahres enthalten sind. Der Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen beruhten z. T. auf Schätzungen, bei Abgabe der bereits vorbereiteten Steuererklärungen für 2015 würden sich Guthaben ergeben und es fänden Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen statt, ist unsubstantiiert und nicht belegt. Dass die Rückstände teilweise auf Schätzungsbescheiden basieren, beinhaltet zudem weitere Pflichtverletzungen der Klägerin durch Nichtabgabe der Steuererklärungen, -voranmeldungen und -anmeldungen.

49

III. 1. In der Entscheidung des Gerichts ohne Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlasses (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 283 ZPO) liegt keine Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, § 96 Abs. 2 FGO). Die mündliche Verhandlung war daher weder zur Gewährung des Schriftsatznachlasses wiederzueröffnen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) noch wegen des zeitgleich mit der Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 22.11.2017 nebst anliegendem Vermögensverzeichnis.

50

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst in erster Linie das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und - gegebenenfalls - Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (BFH-Beschluss vom 10.12.2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), und das Gebot, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen (BFH-Beschluss vom 11.05.2017 IX B 23/17, BFH/NV 2017, 1059).

51

b) Danach war die Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist für die Äußerung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht geboten, weil sämtliche dort erörterten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte rechtzeitig vorher durch die Beklagte bzw. das Gericht in den Prozess eingeführt worden waren. Das Urteil wird auch nicht auf neue und für die Klägerin überraschende Gesichtspunkte gestützt.

52

Soweit die Klägerin den Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Auszug aus dem Schuldnerregister vom Tag der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragungsanordnung eines Gerichtsvollziehers dem Schuldner gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt wird und dem Schuldner gemäß § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO zudem die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gestattet ist. Die Klägerin als Schuldnerin muss somit Kenntnis von den aktuellen Eintragungen gehabt haben bzw. hätte sich diese Kenntnis jederzeit selbst beschaffen können und für einen sachgerechten Vortrag zur Entkräftung der auf die Eintragungen gründenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls auch beschaffen müssen.

53

c) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des genau gleichzeitig mit der Urteilsverkündung im Sitzungssaal um 13.30 Uhr per E-Mail auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangenen Schriftsatzes vom 22.11.2017 nebst beigefügtem Vermögensverzeichnis ist nicht mehr möglich gewesen, weil das Urteil mit der Verkündung wirksam geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978). Im Übrigen wäre das Vermögensverzeichnis für sich genommen aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, und hätte daher keine Veranlassung für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.

54

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

55

3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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published on 22/08/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2017 7 K 4112/15 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 11/05/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2016  11 K 11120/14 aufgehoben.
published on 05/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2014  13 K 472/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.