Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Apr. 2014 - 4 V 153/13
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung vom 08.06.2012 betreffend Kernbrennstoffsteuer, wobei zwischen den Beteiligten kein Streit besteht über die zutreffende Anwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1804 - KernbrStG -), sondern ausschließlich über die Frage, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz selbst rechtmäßig ist.
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1. Die Antragstellerin betreibt von den neun gegenwärtig in Deutschland noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken unter anderem das streitgegenständliche Kernkraftwerk in A. Sie ist im Besitz der dafür erforderlichen atomrechtlichen Genehmigung.
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Im Juni 2013 wurden Brennelemente in den Kernreaktor des Kernkraftwerks eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst. Die Antragstellerin berechnete in ihrer Steueranmeldung vom 02.07.2013 Kernbrennstoffsteuer in Höhe von EUR 123.950.060 und erhob dagegen am 08.07.2013 beim Finanzgericht Hamburg (FG) Sprungklage (Az. 4 K 92/13). Das Verfahren ruht aufgrund des Beschlusses des FG Hamburg vom 14.08.2013.
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Am 28.11.2013 hat die Antragstellerin, nachdem ihr Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der angemeldeten und gezahlten Kernbrennstoffsteuer vom Antragsgegner abgelehnt worden war, beim Finanzgericht Hamburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
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2. In Bezug auf eine frühere Steueranmeldung der Antragstellerin vom 08.07.2011 für dasselbe Kernkraftwerk hat der beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 4 V 154/13) deren Vollziehung aufgehoben. Der Senat verweist hinsichtlich des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt jenes Beschlusses, ausgenommen die Ausführungen der Beteiligten, die sich auf die dortige Zulässigkeit des Antrags nach § 69 Abs. 6 FGO beziehen.
3.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Vollziehung der am 02.07.2013 angemeldeten und gezahlten Kernbrennstoffsteuer in Höhe von EUR 123.950.060 ohne Sicherheitsleistung für den Zeitraum ab Fälligkeit der angemeldeten Kernbrennstoffsteuer bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Abschluss des Klageverfahrens aufzuheben.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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hilfsweise
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die Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.
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4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Der Antrag hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere ist ein zunächst beim Antragsgegner gestellter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung vom Antragsgegner abgelehnt worden, § 69 Abs. 4 FGO.
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2. Der Antrag ist auch begründet, denn es bestehen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung im Hinblick einerseits auf die Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes und andererseits auf dessen Verfassungsmäßigkeit:
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In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 19.11.2013 hat der beschließende Senat dargelegt, welche Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes bestehen. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es hinreichend, dass es auf der Grundlage der Erwägungen des Vorabentscheidungsersuchens nicht auszuschließen ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne der Antragstellerin entscheiden wird. Darüber hinaus sieht der beschließende Senat sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz jedenfalls gegen die Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96/EG bzw. gegen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG verstößt. Die Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96/EG bezweckt eine Besteuerung des Verbrauchs nur im Bestimmungsland unter Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung durch zusätzliche Besteuerung im Ursprungsland des Verbrauchsgutes. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/96/EG grundsätzlich verpflichtet, die bei der Stromerzeugung verwendeten "Energieerzeugnisse" von der Steuer zu befreien und (lediglich) den erzeugten Strom mit Energiesteuer zu belegen (sog. Output-Besteuerung). Auch wenn die zur Stromerzeugung eingesetzten Kernbrennstoffe im Anwendungskatalog von Art. 2 RL 2003/96/EG nicht genannt sind, gibt es nach Ansicht des Senats gute Gründe für die Annahme, dass sich die Steuerbefreiung der für die Stromerzeugung eingesetzten Stoffe auch auf die Kernbrennstoffe erstreckt.
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Der beschließende Senat neigt andernfalls dazu, in der Kernbrennstoffsteuer eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom gemäß Art. 1 RL 2008/118/EG zu erkennen, die deshalb unzulässig ist, weil sie im Unionsrecht nicht näher geregelt ist und sie nicht dem gemäß Art. 1 Abs. 2 RL 2008/118/EG beschränkten Steuerfindungsrecht der Mitgliedstaaten für indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren unterfällt.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens in der Sache 4 K 122/13 und - hier wie auch im Folgenden - auf die ausführliche Begründung des Senatsbeschlusses in der Parallelsache 4 V 154/13.
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3. Nach Ansicht des Senats ist eine Aufhebung der Vollziehung daneben auch wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennsteuergesetzes zu gewähren. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Gesetz formell verfassungswidrig ist, weil die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregeln ist und dem Bund auch im Übrigen keine (alleinige) Gesetzgebungskompetenz zur Verfügung steht. Insoweit wird zusätzlich Bezug genommen auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache 4 K 270/11.
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4. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steueranmeldung verpflichtet zur Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
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Einzelne Senate des Bundesfinanzhofs fordern allerdings im Falle von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschrift zusätzlich ein berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 09.03.2012, VII B 171/11; Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), das allerdings unter anderem immer dann gegeben sein soll, wenn der Bundesfinanzhof die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zu Überprüfung vorgelegt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13, unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 23.04.2012, III B 187/11; BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09). Nach Ansicht des beschließenden Senats kann für die Vorlage durch ein Finanzgericht nichts anderes gelten. Insofern liegt ein derart berechtigtes Interesse vor.
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5. Eine Sicherheitsleistung ist nicht anzuordnen.
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Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar und setzt eine Gefährdung des Steueranspruchs voraus. Der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner behauptet keine gegenwärtige, sondern lediglich eine zukünftige Gefährdung. Er begründet seine Behauptung indes nicht hinreichend substantiiert, sondern mit eher spekulativen Erwägungen. Auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Beschlusses 4 V 154/13 Bezug genommen.
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6. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last, § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Der Senat lässt die Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zu.
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Annotations
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
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aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.