Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 165/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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Sie führte Vorrichtungen zur Befestigung von Hundeleinen an ein Hundehalsband ein, Verkäufer war die Firma A, B. Die Vorrichtungen werden mittels einer Art Öse auf einer Seite fest mit der Hundeleine verbunden. Auf der anderen Seite befindet sich, mit dieser Öse untrennbar verbunden, ein drehbarer Haken, der durch einen über eine innen angebrachte Feder zu betätigenden bolzenartigen Verschluss am selbsttätigen Öffnen gehindert wird und eine lösbare Verbindung mit dem Hundehalsband ermöglicht. Die Waren bestehen aus einer Zinkdruckguss-Aluminium-Legierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, die Feder besteht aus Karbonstahl. Diese Waren meldete die Klägerin teilweise als Karabinerhaken aus Stahl mit der Codenummer 7326 9098 900 und teilweise als Bolzenhaken aus Zink mit der Codenummer 8308 1000 000 an. Es galt jeweils ein Zollsatz von 2,7 %.
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Am 13.09.2013 begann der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 11.09.2013, über die ein Bericht vom 18.02.2014 vorliegt. Prüfungsumfang war unter anderem die ordnungsgemäße Einreihung von Waren, die die Klägerin von der Firma A, B, bezogenen hatte. Unter Nr. 3.3.1 heißt es, es handele sich um Karabinerhaken aus unedlen Metallen. Karabinerhaken seien nach den Erläuterungen (HS) 08.0 und 11.0 zur Position 8308 von der Position 8308 ausgenommen. Karabinerhaken aus Stahl würden von der Position 7326 erfasst (Erläuterung (HS) 02.2 zur Position 7326). Karabinerhaken aus anderen unedlen Metallen würden entsprechend in die Sammelpositionen des jeweiligen Stoffkapitels des Abschnitts XV eingereiht. Im Streitfall handele es sich daher um andere Waren aus Zink im Sinne der Position 7907.
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Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung bestätigte in einer Stellungnahme vom 25.10.2014, dass es sich um Karabinerhaken handele, die nicht von der Position 8308 erfasst seien, sondern in das jeweilige Stoffkapitel des Abschnitt XV eingereiht werden müssten.
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Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 10.03.2014 erhob der Beklagte, dem Prüfbericht folgend, Zoll i. H. v. 36.564,09 € bzw. 26.072,35 € nach.
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Am 01.04.2014 legte die Klägerin Einspruch gegen die Einfuhrabgabenbescheide ein, über den nicht entschieden worden ist. Zur Begründung trug sie vor, es handele sich um Haken der Position 8308. Die Erläuterungen zu dieser Position, die Karabinerhaken ausnähmen, seien nicht nachvollziehbar und unverbindlich. Zudem handele es sich nicht um Karabinerhaken, sondern um Bolzenhaken, die nicht aus der Position 8308 ausgeschlossen seien. Bolzenhaken wiesen ein Gelenk zu einer zweiten Öse auf, die ein Karabinerhaken nicht habe. Beide Hakenarten hätten einen unterschiedlichen Schließmechanismus, einen anderen technischen Aufbau und einen anderen Einsatzzweck. Für beides gebe es unterschiedliche Patente. Bolzenhaken stellten einen Verschluss für andere Waren dar, während Karabinerhaken typischerweise nichts verbänden, sondern im Wesentlichen dem Durchlauf von Seilen dienten. Zudem berief sie sich auf Vertrauensschutz. Anlässlich einer Außenprüfung bei ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 2008 sei die Einreihung von Bolzenhaken geprüft worden. Seinerzeit sei die Anmeldung unter der Unterposition 8308 1000 vorgenommen und nicht beanstandet worden, obwohl die richtige zollamtliche Erfassung der Waren vollumfänglich geprüft worden sei und auch Zollbelege mit entsprechenden Eingangsrechnungen Teil der Prüfungsunterlagen gewesen seien (Nrn. 2.1, 2.2, 3.1.1 und 3.2.4 des Prüfberichts vom 02.09.2008). Die Einfuhrpraxis sei unbeanstandet geblieben. Nach jedenfalls dreijähriger Laufzeit werde selbst bei passiver Entgegennahme von Zollanmeldungen und deren Akzeptanz die Schwelle zu einem aktiven Irrtum überschritten. Sie führe die betreffenden Bolzenhaken seit geschätzt 35 Jahren ein. Der zollbehördliche Irrtum habe die Ursache für die von ihr vorgenommene Anmeldung gesetzt. Angesichts der bisherigen Praxis habe sie auch keinen Anlass gesehen, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Dem Vertrauensschutz stehe auch nicht entgegen, dass die Bolzenhaken von der Spedition teilweise fehlerhaft unter der Unterposition 7326 9098 angemeldet worden seien. Auch diese Anmeldungen seien akzeptiert worden, auf der fehlerhaften Unterposition habe zudem der gleiche Zollsatz gelegen wie auf der Unterposition 8308 1000. Weiter fügte sie Erklärungen von Mitarbeitern bei, die an der Zollprüfung 2008 teilgenommen haben (Sachakte Bl. 105, 106). Zudem beantragte sie die Erstattung der Abgaben.
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Antragsgemäß erteilte die niederländische Zollverwaltung der Klägerin im April 2014 eine verbindliche Zolltarifauskunft (NL XXX-XXX), mit der die streitgegenständlichen Bolzenhaken in die Unterposition 8308 1000 eingereiht wurden. Diese verbindliche Zolltarifauskunft wurde mit Wirkung vom 23.09.2014 widerrufen. Ein zuvor bei der deutschen Zollverwaltung gestellter Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wurde von der Klägerin zurückgenommen.
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Am 02.04.2014 bat der Beklagte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung um eine Stellungnahme, die - wie von dort mitgeteilt wurde - aufgrund hoher Arbeitsbelastung erst am 23.09.2014 erteilt wurde. In der Stellungnahme heißt es, es handele sich im Streitfall zwar im Sinne der Position 8308 um Verschlüsse zum Ausrüsten anderer Waren, allerdings seien Karabinerhaken nach den Erläuterungen zur Position 8308 (Rn. 08.0, 11.0) ausdrücklich von dieser Position ausgenommen und nach den Erläuterungen zur Position 7326 ausdrücklich dieser Position zugewiesen (Rn. 02.0, 03.1). Dies könne aber nach dem Wortlaut der Position 7326 nur für Waren aus Eisen oder Stahl und nicht für Waren aus Zink gelten. Es verbleibe dann die Position 7907. Da die Bolzenhaken mit einem Federverschluss versehen seien, durch diesen Verschluss eine geschlossene Öse bildeten und eine schnell lösbare Verbindung ermöglichten, handele es sich bei den Bolzenhaken um Karabinerhaken. Nach der Anmerkung 7 zu Abschnitt XV habe die Einreihung nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall, also Zink, zu erfolgen. Für vergleichbare Haken aus Stahl lägen deutsche und polnische verbindliche Zolltarifauskünfte vor, die die Ware in die Position 7326 einreihten (Sachakte Bl. 174-178).
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Mit ihrer am 05.09.2014 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie referiert ihre Einspruchsbegründung und betont, bei den Bolzenhaken handele es sich um Haken aus unedlem Metall zum Ausrüsten anderer Waren im Sinne des Wortlauts der Position 8308. Es handele sich nicht um Karabinerhaken im Sinne der Erläuterungen zur Position 8308 Rn. 11.0. Abgesehen davon verändere diese Erläuterung unzulässigerweise den Positionswortlaut. Jedenfalls stehe ihr Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex zur Seite. Die streitgegenständlichen Bolzenhaken seien Gegenstand der Prüfung im Jahre 2008 gewesen, wie sich aus den Nrn. 3.1.1 und 3.2.4 des Prüfberichts und der Erklärung ihrer Mitarbeiterin (Sachakte Bl. 105) ergebe, wonach die Bolzenhaken dem Außenprüfer sogar gezeigt worden seien. Die Bolzenhaken hätten einen Anteil von 73 % an den Drittlandsimporten gehabt und seien daher vom Außenprüfer besonders angesehen worden. Jedenfalls sei die Einreihung in die Position 8308 nicht beanstandet worden. Damit habe ihre Rechtsvorgängerin als bestätigt angesehen, dass Bolzenhaken einem Zoll von 2,7 % unterlägen. Die jahrelange Einfuhrpraxis - Verzollung mit 2,7 % - überschreite im Übrigen selbst bei passiver Entgegennahme von Zollanmeldungen die Schwelle zu einem aktiven Irrtum. Die Akzeptanz eines Zollsatzes von 2,7 % durch die Zollverwaltung stelle einen Irrtum dar, den sie, die Klägerin, vernünftigerweise nicht habe erkennen können. Dass seitens der Spedition Anmeldungen zum Teil für die nämliche Ware auf anderen Tariflinien gelaufen seien, sei unbedeutend, da der Zollsatz in jedem Fall bei 2,7 % gelegen habe. Darauf habe sie vertraut.
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Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 10.03.2014 über 36.564,09 € und 26.072,35 € aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er referiert hinsichtlich der Tarifierung die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 23.09.2014. In Bezug auf das von der Klägerin geltend gemachte Nacherhebungsverbot vertritt er die Auffassung, der Prüfbericht vom 02.09.2008 enthalte keine Ausführungen zur Einreihung der Bolzen-/Karabinerhaken. Die Auflistung unter Nr. 3.1.1 beschreibe die nach der Summe der angemeldeten Zollwerte hauptsächlich eingeführten Artikel der Klägerin, sei mithin eine statistische Zusammenfassung der Anmeldedaten der Klägerin und keine Einreihungsentscheidung. Auch Nr. 2.1 des Prüfberichts lasse nicht auf eine vollständige Prüfung schließen, da, wie sich aus Nr. 3.2.4 ergebe, lediglich die Finanzbuchhaltungsunterlagen dahingehend überprüft worden seien, ob eine Lieferung der genannten Unternehmen zollamtlich richtig erfasst worden sei. Eine Einreihungsentscheidung sei damit nicht verbunden. Die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen ihrer Mitarbeiter belegten nicht, dass die Prüfer sich zur Einreihung geäußert hätten. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Waren selbst uneinheitlich angemeldet habe (teilweise Position 7326, teilweise Position 8308), spreche dagegen, dass sie auf den Prüfbericht vertraut habe. Aus einer "jahrelang unbeanstandet gebliebenen Einfuhrpraxis" könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie und ihre Rechtsvorgängerin die Haken trotz gleicher Beschaffenheit unter unterschiedlichen Warenbezeichnungen und Codenummern angemeldet hätten. Die Position 8308 habe sie etwa nur in jedem vierten Fall verwandt. Sie habe mithin auch nicht alle notwendigen und zutreffenden Angaben in den Zollanmeldungen gemacht. Die unterschiedlichen Zollanmeldungen seien im Durchschnitt nur einmal monatlich abgegeben worden, die Beschaffenheit aus einer Zinkdruckguss-Aluminiumlegierung sei für den Abfertigungsbeamten zudem nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, Unsicherheiten über die Einreihung durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu klären.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorliegenden Warenproben sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).
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I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass das außergerichtliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist.
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Nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um Zugangsvoraussetzungen, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen. Eine Untätigkeitsklage kann daher in die Zulässigkeit hineinwachsen. Für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04).
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Aus § 46 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12). Das Tatbestandsmerkmal "in angemessener Frist" kann aber auch eine Frist von mehr als sechs Monaten bedeuten. Es ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, ob eine darüber hinausreichende Frist noch "angemessen" ist. Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12). Nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12). Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04). Nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO kann das Gericht das Klageverfahren nach seinem Ermessen bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen. Diese Aussetzung kommt sowohl bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage (s. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04), als auch bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in Betracht.
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Die Klage der Klägerin ist nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig, weil der Beklagte nicht in angemessener Frist über den Einspruch entschieden hat. Es ist - jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung - kein zureichender Grund dafür gegeben, dass über den Einspruch vom 01.04.2014 nach nunmehr weit über einem Jahr noch immer nicht entschieden worden ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob der vom Beklagten zunächst angegebene Grund, dass die niederländische Zollverwaltung eine der hiesigen Einreihungsauffassung widersprechende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt habe, die aller Voraussicht nach für ungültig zu erklären sein werde (Klageerwiderung vom 26.09.2014), zureichend ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Sinne einer einheitlichen Einreihung in allen Mitgliedstaaten sachgerecht erscheinen mag, abzuwarten, ob verbindliche Zolltarifauskünfte anderer Mitgliedstaaten Bestand haben oder nicht. Andererseits besteht keine Verpflichtung des Beklagten, bei der tariflichen Einreihung einer bestimmten Ware - erst recht, wenn über die Einreihung nur inzidenter im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einfuhrabgaben befunden werden muss - die Tarifierungsauffassung anderer Zollstellen ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist (BFH, Beschluss vom 30.03.2015, VII B 117/14). Der Beklagte hätte also durchaus über den Einspruch gegen die Einfuhrabgabenbescheide entscheiden können, ohne das Schicksal der niederländischen verbindlichen Zolltarifauskunft abwarten zu müssen. Jedenfalls ist der Grund nach dem Widerruf der niederländischen verbindlichen Zolltarifauskunft entfallen, so dass, wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen, jedenfalls jetzt Entscheidungsreife gegeben ist.
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II.
Die Klage ist indes unbegründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 10.03.2014 über 36.564,09 € und 26.072,35 € sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Der Beklagte hat zu Recht Zoll für die streitgegenständlichen Einfuhren nacherhoben (1.), ein Nacherhebungsverbot ist nicht gegeben (2.)
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1.
Eine Nacherhebung setzt nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Diese Voraussetzung liegt vor.
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Die vom Beklagten vorgenommene Nacherhebung erfolgte aufgrund einer geänderten Einreihung der eingeführten Waren. Der Senat hält die in den Einfuhrabgabenbescheiden angenommene Einreihung in die Position 7907 (andere Waren aus Zink) für zutreffend, so dass der angesetzte Drittlandszollsatz von 5 % gilt. Die Waren sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die Unterposition 8308 1000 (Klammern, Haken und Ösen) einzureihen, für die ein der ursprünglichen Abgabenberechnung zu Grunde liegender Drittlandszollsatz von 2,7 % gilt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bzw. zum Harmonisierten System, die von der Europäischen Kommission bzw. der Weltzollorganisation ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 19.01.2005, C-206/03, vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware sprechen nach Überzeugung des Senats für eine Einreihung in die Unterposition 7907 0000. Hierunter fallen andere Waren aus Zink. Demgegenüber gehören in die Position 8308 ausweislich der Warenbeschreibung unter anderem Verschlüsse, Haken und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren. In die Unterposition 8308 1000 gehören Klammern, Haken und Ösen. Unstreitig bestehen die Waren aus einer Zinkdruckguss-Aluminiumlegierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, mithin aus unedlen Metallen (vgl. Anmerkung 3 zu Kap. XV).
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Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich jedoch nicht um eine der in der Unterposition 8308 1000 beschriebenen Waren. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Haken. Der Begriff "Haken" ist zolltarifrechtlich nicht definiert. Aus dem Wortlaut der Position 8308 lässt sich schließen, dass die Haken für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren bestimmt sein müssen. Einen näheren Rückschluss auf die Beschaffenheit von Haken im Sinne der Position 8308 lässt diese Beschreibung nicht zu. Allerdings spricht die Auflistung "Klammern, Haken und Ösen" im Wortlaut der Unterposition dafür, dass es sich um vergleichsweise einfache, jedenfalls nicht mit zusätzlichen Vorrichtungen ausgestattete Waren handelt. Im Gegensatz dazu weisen die streitgegenständlichen "Haken" mit der mit ihnen untrennbar verbundenen, über die Vertikalachse frei drehbaren Öse eine zusätzliche Vorrichtung auf, die neben der Befestigung eine weitere Funktion bietet, da sie ein Verdrehen der verbundenen Gegenstände verhindert. Insofern handelt es sich um einen "Haken mit Drehring". Der Unterpositionswortlaut kann - anders als die Klägerin es wohl meint - auch nicht in dem Sinne gelesen werden, dass "Haken und Ösen" gleichsam als eine Ware ("Haken mit Ösen") angesehen werden. Vielmehr stehen "Klammern", "Haken" und "Ösen" im Unterpositionswortlaut als einzelne Waren nebeneinander. Der Senat ist daher der Auffassung, dass unter einem "Haken" im engeren Sinne ein "winkliges oder gebogenes Stück Metall, Holz oder Kunststoff zum Anhaken, Festhalten von etwas" (so: www.duden.de, Suchbegriff Haken), mithin eine Ware zu verstehen ist, die geeignet ist, Gegenstände zu verbinden oder zu halten, ohne über weitere Vorrichtungen zu verfügen. Die streitgegenständliche Ware bietet zwar die Möglichkeit, etwas einzuhaken bzw. festzuhalten, sie verfügt aber - wie dargelegt - neben dem reinen Haken noch über einen Drehring. Derartige Haken mit einer zusätzlichen Vorrichtung fallen nach Auffassung des Senats nicht in die Unterposition 8308 1000. Es handelt sich auch nicht um eine "ähnliche Ware" der Position 8308. Ähnliche Waren müssen mit den im Positionswortlaut enthaltenen Waren vergleichbar sein. Alle dort aufgelisteten Waren zeichnet aus, dass Sie - anders als die vorliegenden Haken mit Drehring - jedenfalls nicht verschiedene Funktionen ausüben, sondern eine spezielle Funktion bedienen. Es handelt sich auch nicht nur um einen "Verschluss", der sich wiederum dadurch auszeichnet, dass eine weitere Funktion neben dem Verschließen nicht vorhanden ist. Zwar verschließt auch der vorliegende Haken mit Drehring etwas, wie dargelegt verfügt er jedoch über eine zusätzliche Funktion.
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In seiner Auffassung fühlt sich der Senat auch durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) bestätigt. Nach den ErlHS 11.0 zur Position 8308 werden Karabinerhaken aus dieser Position ausdrücklich ausgenommen. Auch der Begriff "Karabinerhaken" ist zolltarifrechtlich nicht definiert. Allerdings ergibt sich aus der Historie dieser Erläuterung, dass durch die Formulierung "Karabinerhaken" explizit Waren aus der Position 8308 ausgewiesen werden sollten, die - wie die streitgegenständliche Ware - neben dem reinen Haken zusätzlich über einen Drehwirbel bzw. Drehkopf verfügen. Die ErlHS werden von der World Customs Organization (bis 1994 Customs Co-operation Council) in englischer und französischer Sprache verfasst und herausgegeben. Diese Sprachfassungen sind als maßgeblich anzusehen, die vom Bundesfinanzministerium herausgegebene deutsche Fassung, die sich auch im elektronischen Zolltarif findet, ist inoffiziell und damit im Falle eines Widerspruchs zur englischen oder französischen Fassung nicht maßgeblich (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 14.05.1998, C- 280/97). In der englischen Sprachfassung findet sich bei der Auflistung der aus der Position 8308 ausgewiesenen Waren die Formulierung "snap-hooks", in der französischen Fassung heißt es "porte-mousquetons". Beides ließe sich frei auch mit Karabinerhaken übersetzen, gemeint ist mit diesen Bezeichnungen indes nicht der schlichte Haken, sondern ein Haken mit einer an einem Drehring befestigten Öse, wie eine Auskunft durch die World Customs Organization ergeben hat. Von dort wurde auf entsprechende Nachfrage des Senats am 27.08.2015 mitgeteilt, der Text in den Erläuterungen der Positionen 8308 und 7326 in Bezug auf die ausgewiesenen bzw. zugewiesenen Waren habe bis 1979 in der englischen Fassung "swivel and swivel hooks for all purposes", also Drehring und Haken mit Drehring, gelautet. In der französischen Fassung sei stets von "porte-mousqueton" die Rede gewesen. Anlässlich eines Ersuchens der Behörden Sri Lankas sei aufgefallen, dass die englische Formulierung "swivel ... for all purposes" dazu führe, dass alle "swivel", also Drehringe, von der Erläuterung erfasst würden, auch wenn diese keinen Haken aufwiesen. Daraufhin sei der englischsprachige Text der Erläuterungen mit dem Ziel, eine präzisere Übersetzung des französischen Textes zu verwenden, in "snap hooks" geändert worden. Den Begriff "porte-mousqetons" mit "snap hook" bzw. "Karabinerhaken" zu übersetzen, greift indes zu kurz, wie die Begründung für die Änderung des Textes ergibt. In seiner 42. Sitzung hat das Nomenclature Committee des Customs Co-operation Council am 08.02.1979 (CCC-Dok. 24.932 E) ausweislich des am selben Tag verfassten Vermerks unter 3. ausgeführt: "In french-speaking countries the term "porte-mousqueton" is used in the trade to refer to an article consisting of a swivel and a spring hook sold as a leash accessors (see Annex I). It would appear that the corresponding part of the English text ("swivels and swivel hooks") is a reference to these two components of the "porte-mousqueton"." Danach wird also der Begriff "porte-mousqueton" im französischsprachigen Raum im Handel für eine Ware verwandt, die aus Drehring und (Karabiner-) Haken besteht und als Zubehör für Hundeleinen verkauft wird. Hieraus folgert der Senat, dass jedenfalls nach der den Willen der Verfasser der Erläuterungen wiedergebenden ursprünglichen französischen Sprachfassung keine schlichten (Karabiner-)Haken, sondern Waren, die aus einem Haken und einem Drehring bestehen, aus der Position 8308 ausgewiesen und der Position 7326 zugewiesen werden sollen. In diesem Sinne sind auch die Übersetzungen "snap hook" bzw. "Karabinerhaken" zu verstehen. Den so beschriebenen Waren entsprechen die streitgegenständlichen Haken. Mithin spricht der Wortlaut der Unterposition 8308 1000 i. V. m. den zur Position 8308 ergangenen Erläuterungen (HS) dafür, die Waren nicht als Haken in diese Unterposition einzureihen. Eine Einreihung muss dann mangels einer speziellen Position oder Unterposition nach der stofflichen Beschaffenheit erfolgen.
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Eine Einreihung in die Position 7326 scheidet aus, weil dort nur andere Waren aus Eisen oder Stahl erfasst sind. Daher kommt nur eine Einreihung in die Position 7907 (andere Waren aus Zink) in Betracht. Nach Anmerkung 7 zu Abschnitt XV werden, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, zusammengesetzte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Unstreitig besteht die Ware im Wesentlichen aus einer Zinklegierung mit einem gewichtsmäßig vorherrschenden Zinkgehalt. Bei Zink handelt es sich um ein unedles Metall (Anmerkung 3 zu Kap. XV), das hier gewichtsmäßig vorherrscht (vgl. Anmerkung 5 a) und 6 zu Abschnitt XV).
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Zu einem anderen Ergebnis gelangt der Senat auch nicht angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskunft (DE XXX-1) vom 02.07.2012. Dort wird eine Ware, die mit den vorliegenden Haken mit Drehring vergleichbar sein dürfte, in die Unterposition 8308 1000 eingereiht. Sofern es sich um eine vergleichbare Ware handeln sollte - was der Senat nicht abschließend klären muss -, bestünde jedenfalls keine Bindung an diese verbindliche Zolltarifauskunft. Entscheidend ist insbesondere für die gerichtliche Entscheidung allein, welche zolltarifliche Einreihung zutreffend ist. Erweist sich eine einem Einführer erteilte verbindliche Zolltarifauskunft als unzutreffend, kann ein anderer Einführer in einem anderen Einfuhrfall nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt (vgl. BFH, Beschluss vom 30.03.2015, VII B 117/14).
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2.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Nacherhebungsverbot gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex berufen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Den ursprünglichen Berechnungen der Zollschuld mag ein Irrtum der Zollverwaltung zugrunde gelegen haben, es handelte sich jedoch nicht um einen sog. aktiven Irrtum, wie dies Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterlegen sein darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05).
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Ein derart aktiver Irrtum kann im Streitfall, in dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass die Zollbehörde die Anmeldungen der Klägerin ungeprüft übernommen hat, nicht angenommen werden. Der Senat übersieht dabei nicht, dass Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss. Daher kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10). Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10).
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Dass die streitgegenständlichen Anmeldungen durch das - irrtümliche - Ergebnis der Außenprüfung und den darüber erstellten Bericht von 2008 veranlasst worden wären, vermag der Senat nicht festzustellen. Aus dem Prüfbericht vom 02.09.2008 (Sachakte Bl. 4 ff.) lässt sich nicht ersehen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Waren im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung überprüft hätte. Zwar wurde, wie es unter Nr. 2.1 heißt, die richtige zollamtliche Erfassung der in den freien Verkehr überführten Waren vollständig überprüft, dies betrifft allerdings, wie der Verweis auf Nr. 3.2.4 zeigt, lediglich die Lieferumfänge im Abgleich mit der Finanzbuchhaltung. Zudem heißt es unter Nr. 2.1 ausdrücklich, dass die Einreihung der eingeführten Waren in den EZT nur stichprobenweise erfolgt ist. Unter Nr. 3.1.1 werden Karabinerhaken der Position 7326 und Bolzenhaken der Position 8308 aufgeführt, allerdings nicht als Ergebnis einer Prüfung, sondern lediglich als Auflistung der von der Klägerin im Wesentlichen eingeführten Waren. Die Erklärungen von Mitarbeitern der Klägerin über den Ablauf der Zollprüfung (Sachakte Bl. 105, 106) sind wenig hilfreich. Danach ist dem Prüfer eine Glasvitrine mit Ausstellungsstücken gezeigt worden, in der sich auch Leinen, die über die streitgegenständlichen Haken verfügten, befanden. Dem Prüfer seien während der Prüfung unter anderem auch die eingeführten Haken gezeigt worden. Eine Sicherheitsschlaufe habe der Prüfer als falsch eingereiht angesehen. Dass der Prüfer speziell auch die Einreihung der Haken überprüft und bestätigt hat, ergibt sich daraus nicht. Dagegen, dass tatsächlich eine Prüfung durchgeführt worden ist, spricht aus Sicht des Senats auch der bereits genannte Umstand, dass als eingeführte Ware neben dem Karabinerhaken auch der Bolzenhaken aufgeführt wird, wobei unterschiedliche Positionen angegeben werden, obwohl es sich um die gleiche bzw. eine vergleichbare Ware zur Ausrüstung der Hundeleine handelt. Wäre der vorliegende Haken mit Drehring tatsächlich im Hinblick auf die Einreihung überprüft worden, hätte dies schon wegen der widersprüchlichen - und im Bericht unter Nr. 3.1.1 ausdrücklich erwähnten - Einreihung durch die Klägerin eine Beanstandung nach sich ziehen müssen, wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 von einem Außenprüfer des Beklagten aus seiner allgemeinen Erfahrung heraus berichtet wurde. Dass eine derartige Beanstandung tatsächlich nicht erfolgt ist, spricht in hohem Maße dafür, dass eine explizite Überprüfung der Tarifierung der Haken mit Drehring im Rahmen der Außenprüfung nicht erfolgt ist, auch wenn zwischen dem Außenprüfer und Mitarbeitern der Klägerin tatsächlich auch über die Haken mit Drehring gesprochen worden und bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein mag, die Einreihung werde bestätigt. Etwaige Ergebnisse einer Prüfung der Einreihung der Haken mit Drehring durch den Außenprüfer sind jedenfalls nicht Gegenstand des Prüfberichts geworden, unverbindliche Äußerungen wären nicht geeignet, schützenswertes Vertrauen der Klägerin zu begründen. Der Senat hält dies sowohl angesichts der Aktenlage als auch des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 für derart eindeutig, dass er keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen, etwa durch Befragung des seinerzeit zuständigen Außenprüfers, sieht.
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Auch auf eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis kann sich die Klägerin nicht stützen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Haken in der Vergangenheit unterschiedlich angemeldet worden sind. Dies räumt die Klägerin auch grundsätzlich ein. Sowohl die Position 8308 als auch die Position 7326 wurde bei der Anmeldung von "Bolzenhaken aus Zink" angegeben (vgl. Sachakte Bl. 22). Selbst wenn der Zollsatz jeweils 2,7 % betragen haben mag, musste der Klägerin klar sein, dass nur eine der angegebenen Positionen richtig sein kann und die andere zwangsläufig unrichtig sein muss. Auch war die Unrichtigkeit der Abfertigungspraxis insofern ohne weiteres für die Klägerin zu erkennen, als die Position 7326 (andere Waren aus Eisen oder Stahl) schon aufgrund der stofflichen Beschaffenheit nicht in Betracht kam. Sofern die Anmeldungen nicht von der Klägerin selbst, sondern von einer von ihr beauftragten Spedition vorgenommen wurden, muss sie sich deren Verhalten zurechnen lassen. Daher besteht kein schützenswertes Vertrauen auf die Richtigkeit der Abfertigungspraxis.
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Auf die Frage, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt hat, ob der Irrtum für sie vernünftigerweise erkennbar war und ob sie alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.
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Der Senat sieht keine Veranlassung, die Sache im Hinblick auf die inzidenter zu entscheidende Tarifierungsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, da er sie in dem hier dargelegten Sinne für eindeutig zu beantworten hält.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Einreihungsfrage zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.
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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.