Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2015 - 3 K 46/14

published on 05/02/2015 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2015 - 3 K 46/14
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Tatbestand

1

(Anmerkung: Nur die Entscheidungsgründe des Urteils sind zur Veröffentlichung bestimmt.)

Entscheidungsgründe

2

B. Die zulässige Klage ist unbegründet mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf die vom FA angenommene zweite Rechnung an A.

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Nur bezüglich letzterer Position ist die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung 2003 vom 17. September 2007 (oben A II 12) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2008 (oben A II 13) und vom 8. Juli 2008 (oben A II 18) sowie der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2011 (oben A II 19) rechtswidrig und wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).

4

I. INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

5

Zu Recht hat das FA die von der Klägerin ausgeführten Pkw-Lieferungen 2003, soweit sie als innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firmen B (unten 2), C (unten 3), A (unten 4), D (unten 5) und E (unten 6) fakturiert wurden, der Umsatzsteuer unterworfen und damit die Befreiung gemäß § 4 Nr. 1 Bstb. b i. V. m. § 6a UStG versagt (unten 1).

6

Lediglich die vom FA angenommene zweite Rechnung der Klägerin an A über einen Pkw und dessen Lieferung durch die Klägerin sind nicht ersichtlich und nicht zu besteuern (unten 4).

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1. VORAUSSETZUNGEN DER UMSATZSTEUERBEFREIUNG

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a) Befreiungstatbestand

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aa) Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1a UStG; Art. 28c Teil A Bstb. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG -, jetzt Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-).

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Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Eine solche Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, Art. 28c Teil A Bstb. a Richtlinie 77/388/EWG, Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-409/04 "Teleos", BStBl II 2009, 70).

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bb) Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1 Bstb. b und § 6a UStG.

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Eine gemäß § 4 Nr. 1 Bstb. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

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cc) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung im Streitzeitraum auf Art. 28c Teil A Bstb. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. nunmehr entsprechend Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 131 MwStSystRL).

14

Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen, danach "... die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt".

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b) Beleg- und Buchnachweis

16

aa) Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Pflichten über den Beleg- und Buchnachweis erfüllt (BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, unter II 3 b; vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II B 2 b).

17

Diese Nachweisvorschriften sind im Rahmen des vorgenannten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch (oben a cc) unionsrechtskonform (ständ. Rspr.; z. B. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1166, Juris Rz. 51; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 m. w. N.; BFH vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 Rz. 21 m. w. N.; vgl. EuGH vom 09.10.2014 C-492/13, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2014, 943 Rz. 27); wie auch die entsprechenden Nachweisregelungen für Ausfuhren i. S. d. § 6 UStG (BFH-Urteil vom 28.08.2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46).

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bb) Den Belegnachweis soll der Unternehmer dabei gemäß § 17a Abs. 2 UStDV in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung in den Fällen führen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert,

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten
sowie
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

19

Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an den Belegnachweis in Abholfällen ist zu berücksichtigen, dass § 17a Abs. 2 UStDV eine Sollvorschrift über die an den Nachweis nach § 17a Abs. 1 UStDV zu stellenden Anforderungen ist. Das Fehlen einer der in § 17a Abs. 2 UStDV genannten Voraussetzungen führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis als nicht geführt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420).

20

cc) Für den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 UStDV in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung soll der Unternehmer regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;
...
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

21

dd) Eindeutig und leicht nachprüfbar müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; vgl. Urteile Sächsisches FG vom 12.03.2014 2 K 1127/13, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 619, Juris Rz. 23, Rev. XI R 15/14; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).

22

Daran fehlt es bei konkreten Zweifeln, während mündliche Ergänzungen nicht genügen (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297, 13, Juris Rz. 14; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 55; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris).

23

ee) Von herausgehobener Bedeutung sind für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wie für die Sicherstellung der Erwerbsbesteuerung diejenigen vorbezeichneten Nachweise, die sich auf den Lieferweg und den Verbleib, den Bestimmungsort und die Identität des Abnehmers sowie des Ausstellers der Empfangsbestätigung und der Versicherung über die Beförderung beziehen (vgl. Urteile FG Düsseldorf vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1526; BFH vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420).

24

Anstelle eines fehlenden Bestimmungsort-Belegs genügt deshalb die Rechnungs- bzw. Firmensitzanschrift zumindest dann - entgegen der Auffassung der Klägerin (oben A V 1 a bb, cc) - nicht, wenn der Lieferweg unklar ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407; anders noch frühere Rspr. bei unstreitiger Lieferung an Unternehmenssitz, vgl. Urteile BFH vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420; FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2005 6 K 1738/03, DStR-Entscheidungsdienst -DStRE- 2006, 1290).

25

Wenn der Abholbeauftragte mit dem passenden Geldbetrag erscheint, lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Klägerin (oben A V 1 d) - nicht schließen, wer und wo der Auftraggeber und tatsächliche Abnehmer ist.

26

ff) Bei Barverkäufen hochwertiger Pkw sind erst recht besonders hohe Anforderungen an diese Nachweispflichten zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81, unter II 2 b). Diese Nachweis-Anforderungen sind gemäß aktueller Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen nicht erfüllt:
- bezüglich Abnehmer, Lieferweg und Bestimmungsort (oben ee) widersprüchliche Belege (FG München, Urteil vom 30.07.2013 2 K 155/12, Juris);
- betreffend Identifizierung des Abholers und tatsächlichen Abnehmers widersprüchliche Belege (BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris);
- unvollständige Ausweiskopie (Sächsisches FG, Urteil vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris);
- unklare Unterschrift und Identität des Beauftragten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166);
- nicht nachgewiesene Abholer-Vollmacht oder wenigstens nachprüfbare Abhol-Berechtigung (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11 zu § 6a Abs. 4 UStG, Juris; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11; BFH vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453; z. T. entgg. BFH-Urteil vom 23.04.2009, BFHE 225, 243; BStBl II 2010, 509);
- fehlende datierte Empfangsbestätigung, nicht zuzuordnende Unterschrift ohne Vertretungszusatz, ohne Ausweiskopie nicht nachgewiesene Identität und Vertretungsberechtigung des Abholers (FG München, Urteil vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris);
- mit Stempel des angeblichen Abnehmers versehene undatierte und nachträglich gefaxte Verbringungsbestätigung, nicht mit Passkopien der Abholer übereinstimmende unleserliche Unterschriften (FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rev. V R 38/14);
- mit Stempel der Empfängerin ohne oder mit Unterschrift am Ort der Verkäuferin erstellte Belege ohne Gebrauchsspuren (FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244);
- Stempel und bloßes Kürzel unter Liste des Lieferers (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris, Rev. V R 14/14);
- fehlende Nachweise des Lieferwegs und Bestimmungsorts (oben ee), der Identitäten der Abholer und des wahren Abnehmers, Ausweiskopien ohne Ortsangabe, mit Ausweis nicht übereinstimmende unleserliche Unterschriften (BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584);
- fehlende Angaben zu Ort und Datum der Übernahme sowie zum Bestimmungsort (oben ee; FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 5 K 61/10, EFG 2014, 160, Juris Rz. 64);
- fehlender Bestimmungsort-Beleg (oben ee; BFH-Beschluss vom 19.03.2014 V B 26/13, BFH/NV 2014, 1102);
- in Verbringungserklärung fehlender Bestimmungsort nicht durch Rechnungsanschrift ersetzbar (oben ee; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1527, Rev. XI R 20/14).

27

gg) Kommt der Unternehmer den formellen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen, soweit nicht der objektive Nachweis geführt wird (vgl. unten d - e; BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957).

28

c) Widerlegter oder bezweifelter Beleg- und Buchnachweis

29

aa) Außerdem ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, wenn sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend erweisen (z. B. nachträglich unzutreffend erstellter Beleg, BFH-Urteil vom 18.07.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616) oder wenn an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zumindest berechtigte bzw. nicht ausgeräumte Zweifel bestehen, die der Unternehmer nicht durch objektive Nachweise ausräumen kann (unten d - e), und wenn insoweit kein Vertrauensschutz zu gewähren ist (unten f; vgl. BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, BStBl II 2011, 957; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957).

30

bb) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen werden die vorgelegten Nachweisangaben ggfs. durch anderslautende zwischenstaatliche - etwa aufgrund Rechts- oder Amtshilfe erlangte - Auskünfte, die durch das Gericht gemäß § 96 FGO verwertet werden können; insbesondere Indizien wegen zweifelhafter Abnehmer-Firmen oder Abnahmen oder wegen fehlender Fahrzeug-Zulassungen am Bestimmungsort (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris Rz. 26; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 52; FG Nürnberg vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273, Juris Rz. 41; FG Baden-Württemberg vom 09.06.2008 9 K 408/04, Juris Rz. 55, 63).

31

cc) Weitere Indizien zur Widerlegung oder zur berechtigten Bezweifelung des danach nicht mehr ausreichenden Beleg- und Buchnachweises ergeben sich ggfs. aus auffälligen Distanzen zwischen angeblichem Abnehmersitz und weiter entferntem Geschäft oder Ort, wohin die Autos nach weiteren Unterlagen wahrscheinlicher verbracht wurden (z. B. mehrere 100 km, vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 zu 5, Juris Rz. 65).

32

dd) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen und deshalb ungenügend wird der Beleg- und Buchnachweis im Übrigen durch Erkenntnisse oder Indizien für Scheingeschäfte, für eine Scheinfirma oder einen Scheinsitz. Eine Scheinfirma liegt nicht stets schon dann vor, wenn eine Gesellschaft sich nach Leistungsaustausch ihren steuerlichen Verpflichtungen entzieht (Missing Trader) und an ihrem eingetragenen Sitz nur (noch) über eine Briefkastenanschrift verfügt. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob sie tatsächlich die Geschäfte ausführt und dazu aufgrund ausreichender Kapital- und sonstiger Ausstattung überhaupt in der Lage ist oder ob sie nur als Rechtsmantel zur unlauteren Abwicklung von wirtschaftlichen Vorgängen verwendet wird. Abzustellen ist für Scheingestaltungen auf die Gesamtschau der Indizien; zum Beispiel:
- angeblicher Geschäftssitz des vermeintlichen Abnehmers bei einem branchenfremden Unternehmen oder Büroservice;
- keine eigenen oder gemieteten Geschäftsräume, kein Verkaufs- oder Lagerraum, kein eigenes Mobiliar, keine Kassenführung, kein Bankkonto, kein sonst gehaltenes Vermögen, keine Buchführung oder keine aufbewahrten Geschäftsunterlagen an der angeblichen Adresse;
- an der angeblichen Adresse mangelnde eigene Geschäftstätigkeit oder fehlende Wahrnehmung von Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion oder Behördenkontakten über die Anmeldung oder Gründung hinaus;
- keine Mitwirkung der Mitarbeiter des an der angeblichen Adresse tätigen fremden Unternehmens bei den angeblichen Geschäften mit der Abnehmerfirma;
- keine Geschäftsanbahnung oder -abwicklung über die angebliche Adresse; Kommunikation nur mobil oder mit Dritten;
- Unstimmigkeiten oder Abweichungen bei angegebenen gesetzlichen und anderen Vertretern, bei Kontaktdaten, bei Geschäftsgegenstands-Bezeichnungen, bei Eintragungen im Handels- oder Gewerberegister
(vgl. insges. u. mit weiteren Bsp. FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 im Parallelfall 3 V 85/10, EFG 2011, 1111, DStRE 2011, 1073; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 Rz. 50; FG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2005 im Parallelfall III 71/05, Juris, oben A VI 8 a; BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 04.08.1998 II 39/97, EFG 1999, 193, Internationales Steuerrecht -IStR- 1999, 47 m. Anm. Hardt, IStR 1999, 50, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR-1999, 72, nachgehend BFH-Beschluss vom 10.05.1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526; FG Hamburg Beschlüsse vom 23.02.1998 II 83/97, DStRE 1998, 929, EFG 1998, 1294, IStR 1998, 543, Bespr. Hardt, KFR F. 7 UStG § 15, 3/98 H 10/98 S. 353; vom 29.10.1996 II 118/96, IStR 1997, 88, EFG 1997, 508; BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

33

ee) Zur Frage des Vorhandenseins der Flächen, Gebäude oder sonstigen Ausstattung in der örtlichen und räumlichen Situation an der zu prüfenden Adresse sind Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View von Amts wegen heranzuziehen und ohne weiteres - als allgemein bekannt bzw. zugänglich - verwertbar (vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 3 K 257/13, Juris Rz. 3; OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 III-1 RBs 65/12, Juris Rz. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.09.2011 5 L 754/11, Juris Rz. 54).

34

d) Objektiver Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen

35

aa) Ausnahmsweise ist trotz Nichterfüllung der formellen Beleg- und Buchnachweispflichten aus §§ 17a, 17c UStDV oder nach berechtigten Zweifeln die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2014 5 K 5225/12, Juris Rz. 19 ff., Rev. V R 53/14; BFH vom 24.07.2014 V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, Rz. 19; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, unter II 3 c; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II 1 c und II 3; vom 06.12.2007 V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57).

36

bb) Dazu gehört insbesondere der Beweis, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist bzw. wo und bei welchem vertraglichen Abnehmer die Lieferung tatsächlich "bewirkt" (effected, effectué) wurde. Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG; oben a bb).

37

So reicht beispielsweise der bloße Beweis von Fahrzeug-Zulassungen im Bestimmungsland - vgl. unten dd - nicht aus (BFH, Urteile vom 26.11.2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 Rz. 42 ff.; vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 23, 27, 32; Urteile FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244; vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris Rz. 41, 47).

38

cc) Den objektiven und zweifelsfreien Beweis hat der Verkäufer mittels vorhandener Beweismittel zu führen, ohne dass weitere Ermittlungen notwendig werden; dabei trägt er die Feststellungslast bzw. objektive Beweislast (vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166; ferner z. T. EuGH vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", Juris). Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen und kann dazu keine behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen verlangen (Urteile FG Düsseldorf vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 23; V R 10/11, BFH/NV 2013, 832, Rz. 41, 45); insbesondere auch keine zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen (Urteile FG München vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris Rz. 53; Hessisches FG vom 14.04.2011 6 K 1390/08, Juris Rz. 33; FG Köln vom 17.04.2008 10 K 4864/07, EFG 2008, 1334, Juris Rz. 21, 25; EuGH vom 27.09.2007 C-184/05 "Twoh" , BStBl II 2009, 83, UR 2007, 745).

39

dd) Soweit die Klägerin für den objektiven Nachweis - entgegen oben bb - allein eine Zulassung gelieferter Fahrzeuge im Bestimmungsland für ausreichend hält und sich dafür auf die BFH-Urteile vom 24.07.2014 V R 44/13 (BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955) und vom 21.05.2014 V R 34/13 (BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914) bezieht (vgl. oben A V 1 a aa, bb, cc bbb, dd bbb), ergibt sich dazu nichts aus diesen Entscheidungen.

40

In ersterer wurde eine zu prüfende leichtfertige Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO abgegrenzt gegenüber der ggfs. zu versagenden Steuerbefreiung (dort Rz. 19-22).

41

In letzterer waren die objektiven Nachweise der Verbringung und des Erwerbers unproblematisch. Unstreitig hatte ein gewerblicher Yacht-Vercharterer seine Yacht für eigene unternehmerische Zwecke nach Palma de Mallorca verbracht (dort Rz. 2-8, 30 ff., insbes. Rz. 45). Gestritten wurde stattdessen u. a. über die steuerlichen Konsequenzen aus seiner dort unterlassenen Erwerbs-Anmeldung und -Versteuerung, insbesondere über die Frage einer die Steuerbefreiung ausschließenden Steuerhinterziehung (dort Rz. 46 ff.).

42

e) Ausschluss der Steuerbefreiung bei kollusiver Täuschung

43

Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis; oben b) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis; oben c), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", Der Betrieb -DB- 2015, 38, BB 2015, 544; BFH vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris Rz. 60; BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 42 m. w. N.).

44

So liegt der Fall insbesondere, wenn der inländische Verkäufer im kollusiven Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vorgetäuscht hat, um dem tatsächlichen Abnehmer die Steuerhinterziehung zu ermöglichen (Urteile BGH vom 19.03.2013 1 StR 318/12, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht -NZWiSt- 2014, 73; BFH vom 11.08.2011 V R 50/09, BFHE 235, 32; BStBl II 2012, 151, vorgehend FG Baden-Württemberg vom 12.11.2009 12 K 273/04, EFG 2010, 673; FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1113, DStRE 2011, 1073, EFG 2010, 673, Juris Rz. 264 m. w. N. u. Bsp. im Parallelfall AAA, oben A II 1, IV, VI 8 a; zu Schein-Gestaltungen vgl. oben c bb - dd).

45

Werden diese Lieferungen durch den inländischen Verkäufer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die von ihm geschuldete Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 Rz. 50; BGH-Beschluss vom 20.11.2008 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45; Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 577; nachgehend BVerfG-Beschluss vom 16.06.2011 2 BvR 542/09, DStRE 2012, 279).

46

Denn in diesen Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht (EuGH-Urteil vom 07.12.2010 C-285/09 "R.", BStBl II 2011, 846; vorgehend BGH-Beschluss vom 07.07.2009 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688).

47

f) Vertrauen auf unrichtige Abnehmer-Angaben

48

Auch wenn bei einer als steuerfrei behandelten Lieferung die Befreiungs-Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, genießt ein gutgläubiger Verkäufer Vertrauensschutz und ist nach § 6a Abs. 4 UStG die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

49

aa) Diese Regelung entspricht der zu Art. 28c Teil A Bstb. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 131 MwStSystRL entwickelten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile FG München vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris Rz. 56; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 17; V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 29; EuGH vom 27.09.2007 C-409/04 "Teleos", BStBl II 3009, 70, UR 2007, 774, Rz. 65 f.).

50

bb) Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt. Die Frage des Vertrauensschutzes ergibt sich damit erst, wenn der Unternehmer aufgrund der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 21; V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 33; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188 Rz. 32; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz. 29 f.).

51

cc) Die damit vorausgesetzte formelle Vollständigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG vorgeschriebenen Nachweise bezieht sich auf die Beleg- und Buchnachweispflichten gemäß §§ 17a, 17c UStDV und deren bereits ausgeführten Umfang (oben 1 b, insbes. ee - ff mit beispielhaft zitierter Rspr.); und zwar zum Zeitpunkt der Lieferung und nicht auf nachträgliche Belege (BFH-Urteil vom 18.07.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616).

52

dd) Erst nach der formellen Nachweis-Vollständigkeit ist die Gutgläubigkeit des Verkäufers zu prüfen, nämlich ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der vom Abnehmer stammenden und übernommenen Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

53

ee) Ausgeschlossen ist der Vertrauensschutz und damit die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn objektive Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und der Verkäufer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren oder vernünftiger Weise zu verlangenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

54

Dabei rechtfertigen sich hohe Anforderungen aus dem von der Richtlinie 77/388/EWG angestrebten Ziel der Bekämpfung von Missbrauch, Steuerumgehung und -hinterziehung (vgl. Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, Rz. 50, 62, 64, 69; vom 09.10.2014 C-492/13 "Traum EOOD", UR 2014, 943, Rz. 42; vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", DStR 2012, 1917, UR 2012, 796).

55

ff) Die Zumutbarkeit von Maßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da beim Handel mit Kraftfahrzeugen auf dem grauen Markt sowie beim (dort u. U. üblichen) Barverkauf von hochwertigen Pkw in das Ausland mit Abholung durch einen Beauftragten ein erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht, ist in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu ziehen. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 28 ff.; vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 35 ff. m. w. N.).

56

gg) Unter diesen Umständen genügen für die dem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfalt nicht die - von der Klägerin (oben A II 15, V 1 a dd, d) angeführte - Einholung einer Bestätigung der USt-Ident-Nummer sowie die Abfragen der Handelsregister-Eintragung oder Gewerbeanmeldung der vermeintlichen Abnehmerfirma (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris Rz. 24; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris Rz. 44 m. w. N.).

57

hh) Je nach den Gesamtumständen und danach möglichen Zweifeln obliegt es dem Unternehmer, sich nötigenfalls über seinen wahren Geschäftspartner und dessen tatsächlichen Geschäftssitz durch dortige Kontaktaufnahme oder persönlich zu vergewissern, wenn es darauf umsatzsteuerlich ankommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris Rz. 81 ff.; BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 28 ff.; FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 im Parallelfall 3 V 85/10, EFG 2011, 1111, DStRE 2011, 1073 zu 2 d, e, Juris Rz. 255, 257; oben A VI 8 a).

58

ii) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers und für die Notwendigkeit sorgfältiger weiterer Nachforschungen können sich in diesen Fällen beispielsweise aus folgenden Umständen ergeben:
- Es besteht keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem angeblichen Abnehmer und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris Rz. 22; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris Rz. 42; BFH vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39; FG Köln vom 27.01.2005 10 K 1367/04, EFG 2005, 822).
- Das Geschäft mit dem vermeintlichen Abnehmer wird nicht an dessen Geschäftssitz oder nur mobil oder durch einen Dritten angebahnt und der Abnehmer tritt nur in Begleitung oder kaum bzw. nur auf dem Papier in Erscheinung (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 86; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris, Rz. 23; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris, Rz. 42; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 31; vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39).
- Fehlende Nachvollziehbarkeit des Markt- und Internetauftritts oder -angebots oder des Email- und Schriftverkehrs, z. B. fehlende Faxkennung des vermeintlichen Abnehmers, oder widersprüchliche Angaben des Abnehmers, z. B. örtlich nicht passende Faxkennung oder Telefonnummer des Abnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39);
- im Hinblick auf den Umsatzumfang nicht ausreichend nachvollziehbare personelle Kapazitäten, Geschäftsausstattung oder Logistik des angeblichen Geschäftspartners oder Auffälligkeiten in seiner Person (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 84 f.);
- sonstige Unregelmäßigkeiten, Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten ähnlich wie bei den vorbeschriebenen Mängeln von Beleg- und Buchnachweisen (vgl. oben b ff, c dd; FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rz. 60, Rev. V R 38/14) oder bei der Unterschrift (BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407 Rz. 26).

59

2. LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN B ...

60

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung versagt für die in 49 Rechnungen an B fakturierten Lieferungen von 57 Fahrzeugen zum Nettopreis von 3.066.800 Euro - nach Abzug von 3 Gutschriften - (oben A 3 a).

61

Der Beleg- und Buchnachweis ist jeweils unvollständig (a) und im Übrigen widerlegt (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (c). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die gleichwohl vorliegt (d). Ein Vertrauensschutz scheidet aus wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit bei kollusiver Täuschung; im Übrigen würde es an der gebotenen Sorgfalt fehlen (e).

62

a) B: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

63

Für sämtliche an B fakturierten Lieferungen fehlt es bereits am vollständigen Beleg- und Buchnachweis.

64

aa) Frachtbrief ohne ausreichende Lieferadresse

65

Der für die zuerst fakturierte Lieferung von zusammen sechs VW Beetle vorliegende Frachtbrief ist ohne Angabe einer für die Lieferung ausreichende Adresse (oben A I 3 a mm nn) nicht nachvollziehbar und deshalb nicht einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b cc - dd).

66

Die danach mangelnde Schlüssigkeit dieses Frachtbriefs wird nicht durch den nachträglichen Abdruck des angeblichen Empfänger-Stempels im Feld für die Empfangsquittung ersetzt; erst recht nicht nach Herstellung des Stempels am Ort der liefernden Klägerin (oben A I 3 a ll bbb).

67

bb) Verbringungserklärungen ohne Bestimmungsort

68

Für die übrigen Lieferungen fehlt in den Verbringungserklärungen die Eintragung des Bestimmungsorts (oben A I 3 a mm aaa), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee - ff; vgl. 1 c dd, d bb).

69

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen; erst recht nicht, wenn sonst für eine Lieferung dorthin nichts ersichtlich ist (oben A I 3 a aa - bb) und deshalb der Lieferweg nicht anderweitig leicht nachprüfbar, sondern unklar ist (oben 1 b ee, ff).

70

Die Beifügung des Abdrucks eines - zumal hier am Ort der liefernden Klägerin hergestellten - angeblichen Empfänger-Stempels (oben A I 3 a ll bbb) ermöglicht ebenso wenig die erforderliche leichte Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Wegs der Lieferung (oben aa; 1 b dd, ff).

71

cc) Keine Abholer-Vollmachten

72

In den Abholfällen fehlen außerdem für die Abholfahrer Vollmachten (A I 3 a mm ccc) oder anderweitige Möglichkeiten der - entgegen dem Klägervorbringen (A V 1 d) erforderlichen - einfachen und leichten Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung (oben 1 b dd, ff).

73

dd) Geschäftsführer- statt Abholer-Unterschriften

74

Bei einer Reihe von Abholfällen fehlt jeweils die Abholer-Unterschrift, sondern erscheint an deren Stelle die Unterschrift oder ein Namenszug des nominellen Geschäftsführers der angeblichen Empfängerin. Dadurch wird der Widerspruch zum Fehlen der Abholer-Unterschriften ebenso wenig eindeutig und leicht nachprüfbar aufgelöst wie bei nachträglichen Bestätigungen (oben 1 b dd, ff).

75

Diese Entscheidung über den Belegnachweis lässt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der gesondert zu prüfenden objektiven Nachweisführung offen (oben 1 d; unten d).

76

ee) Ebenso wenig einfach und leicht nachprüfbar ist die Abzeichnung der nachträglichen Lieferliste mit Namenszug oder Unterschrift des nominellen Geschäftsführers der angeblichen Empfängerin (oben dd; 1 b dd, ff); zumal nach Herstellung der Liste auf dem von der Klägerin benutzten Computer (oben A I 3 a oo).

77

b) B: Widerlegter Beleg- und Buchnachweis

78

Abgesehen von den wie vorstehend jeweils durchgreifenden Mängeln des Beleg- und Buchnachweises ist dieser im Übrigen in allen Fällen widerlegt und ist auch deshalb, soweit kein objektiver Nachweis geführt wird oder Vertrauensschutz besteht (oben 1 d - f), die Steuerbefreiung nicht zu gewähren (oben 1 c),

79

Alle an B, F, fakturierten Rechnungen sind an eine Scheinfirma an einem Scheinsitz adressierte Scheinrechnungen (§ 41 Abs. 2 AO) zur Verdeckung der tatsächlichen Lieferungen an oder zur Verfügung von G.

80

aa) Diese Erkenntnis lässt sich kurz gesagt nicht deutlicher ausdrücken als mit der von der Klägerin verwendeten Dateibezeichnung für die nachträglich erstellte Liste der hier streitigen Lieferungen (oben A I 3 a oo):

81

"Liste der an G gelieferten Kfz".

82

bb) Ebenso gründet sich die Überzeugung des Senats, dass die Lieferungen an B nur zum Schein belegt werden, auf die Herstellung des vielfach verwendeten Stempels B zugleich mit dem Stempel D am Ort der Klägerin in H (oben A I 3 a mm bbb, d ll aaa) und auf die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervorbringens.

83

Gegen den Klägervortrag betreffend Stempelbesorgung durch den nominellen D-Geschäftsführer anlässlich einer Auto-Abholung in H
"verschwunden und kam mit einem Stempel wieder"
(oben A V 1 e) spricht bereits die gemeinsame Abspeicherung beider Stempelabdrucke durch den Hersteller (oben A I 3 a mm bbb, d ll aaa).

84

Außerdem ist der Vortrag nicht nachvollziehbar erstens wegen des Zeitbedarfs für die Herstellung; ebenso wenig zweitens wegen der Distanzen zum Laden sowie drittens zwischen Laden und Hersteller (oben A I 3 a mm bbb, d ll aaa).

85

cc) Das vorstehende Ergebnis, dass es sich bei B in F um Scheingestaltungen mit Scheinfirma, Scheinsitz, Scheinrechnungen und Scheinbelegen zur Verdeckung der tatsächlichen Lieferungen an G oder eines seiner Unternehmen in J handelt, folgt gleichfalls aus folgenden - im Einzelnen unwiderlegten und unbestrittenen - Umständen und Indizien:
aaa) Eingetragene Sitzadresse in F
- ohne verfügbare Räumlichkeiten für Büro, Laden oder Ausstellungsflächen (oben 1 c dd, f ii; A I 3 a aa, dd ddd),
- ohne Geschäftsausstattung (oben 1 c dd, f ii; A I 3 a aa, dd ddd),
- ohne Personal (oben 1 c dd, f ii; A I 3 a dd ddd) ,
- ohne Kommunikationsanschlüsse (oben 1 c dd, f ii; A I 3 a dd ddd);
- wo Firma und Geschäftsführer unbekannt sind (oben A I 3 a dd ddd);
- wo lediglich eine frühere Gefängnisbekanntschaft einer dortigen Person mit einer Vertrauensperson bestand (oben 1 c dd; A I 3 a dd ddd),
- wo über den nicht unterschriebenen Entwurf eines Schein-Mietvertrags mit Phantasiedaten hinaus keine Kontakte mit dem arbeitslosen Gefängnis-Bekannten oder anderen Personen stattfanden (oben 1 c dd; A I 3 a dd ddd),
- wohin die Distanz vom Wohnort des eingetragenen Geschäftsführers rund 820 km beträgt (oben 1 c cc; AI a bb).
bbb) Eingetragener Geschäftsführer K
- ohne Handels- und Branchenkenntnisse oder -Erfahrungen nach Arbeitslosigkeit durch Gs Vertrauensperson L in M angeworben für Zeichnung bei Gründung, als Geschäftsführer, bei Antrag auf IVA-Nummer bzw. USt-Ident-Nummer (oben 1 c dd; A I 3 a dd ccc, eee, ff bbb);
- keine persönliche Betätigung im Handel und keine weiteren Tätigkeiten
- außer Unterzeichnung der nach Gs Anweisungen im Büro von dessen Vertrauensperson L unter dem Briefkopf B erstellten Dokumente, fast ausschließlich Rechnungen, in M, mehr als 800 km vom Sitzort entfernt (oben 1 c cc, dd, f ii; A I 3 a dd eee, ff ccc), oder
- außer Mitwirkung bei der Erstellung und Unterzeichnung von Rechnungen nach Gs Anweisungen unter dem Briefkopf B im N-Büro in J, mehr als 400 km vom Sitzort entfernt (oben 1 c cc, dd, f ii; A I 3 a dd eee, ff ccc; entgg. Klägerwürdigung oben A V 1 a cc eee).
ccc) Kein Auftritt der Firma B über Eintragung und Rechnungen hinaus, insbesondere
- keine Handels-, gewerbliche oder sonstige irgendwie geartete Betätigung und keine weitere Buchhaltung (oben 1 c dd, f ii; A I 3 a dd aaa, ddd),
- keine Steuererklärungen oder -zahlungen (oben A I 3 a dd aaa).
ddd) Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte - statt mit B bzw. K - tatsächlich laut
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Kontaktdaten-Eintragungen
mit G in J oder mit dem Büro von Gs Vertrauensperson L; keine Kontaktdaten B bzw. K (oben A I 3 a ff ccc, ddd, gg, hh, ii, jj).
eee) Tatsächliche Lieferungen der an B, F, fakturierten Fahrzeuge nach J an G oder den Betrieb seiner Firmen N oder O oder an deren Kunden
- durch von P aus H eingesetzte Lieferfahrer (oben A I 3 a ll) oder
- insbesondere durch von G beauftragte und mit Abholflugtickets sowie mit Kaufpreis in der Regel bar ausgestattete Abholfahrer aus J und Umgebung, wie durch kopierte Ausweise belegt; rund 400 km vom Sitzort der B in F entfernt (oben 1 c cc; A I 3 a dd bbb, fff).
fff) Tatsächliche Übermittlung der an B, F, fakturierten Rechnungen der Klägerin
- an Gs Vertrauensperson L in M, mehr als 800 km von F entfernt (oben A I 3 a ff ccc), oder
- an G in J (oben A I 3 a dd fff), mehr als 400 km von F entfernt (oben 1 c cc; A I 3 a dd bbb).
ggg) Tatsächliche Bezahlung der an B fakturierten Fahrzeuge mit Geld von G aus J
- in der Regel bar bei Übergabe, insbesondere in Abholfällen mit dem jeweiligen Abholfahrer in einem Umschlag Gs mitgegebenem Barbetrag (oben 1 b ff, f ff; A I 3 a fff);
- in Ausnahmefällen unbar mit von G in J ausgestellten Bankschecks (oben A I 3 a kk).

dd) Danach kommt der Senat zu der Überzeugung, wie im Übrigen die Guardia di Finanza, dass die B als Scheinfirma nur zu dem Zweck gegründet wurde, sie als vorgeschaltete italienische Käuferin von Personenkraftwagen aus der EU einzusetzen (oben I 3 a dd aaa), und wie weiter das Landgericht H, bestätigt durch den BGH, dass die B nur Scheinfirma für Steuerhinterziehungszwecke war (oben I 3 a ff).

86

ee) Insoweit nimmt der Senat zugleich ergänzend auf die dortigen Feststellungen und Beweiswürdigungen Bezug (oben 1 c bb, A I 2, 3 a dd, ff, IV, VI 4, 5 d).

87

ff) Letzteres gilt auch für die Feststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts, dass auf telefonisch von P an G übermittelten Wunsch der eingetragene Geschäftsführer K eine Vollmacht für G namens der B ausgestellt habe, um der Rechnungstellung an B den Anschein einer seriösen Geschäftsverbindung zu geben und G als Bevollmächtigten der Firma B darzustellen und die unmittelbare Lieferbeziehung zu Gs N zu verdecken (oben A I 3 a ggg).

88

Dementsprechend handelt es sich um eine Scheinvollmacht gemäß § 41 AO und lassen sich - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 a cc ddd, eee) - die Handlungen, Geschäfte und Verfügungen Gs nicht der B zurechnen und die vorbeschriebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht umgekehrt würdigen.

89

gg) Ferner kann der Senat die unsubstanziierte Behauptung im Klägervortrag nicht nachvollziehen, dass für P andere Kontaktmöglichkeiten mit B - statt G - bzw. dafür geeignete Kontaktdaten von B jederzeit aus Rechnungen greifbar gewesen seien oder dass P solche Kontaktdaten im Kopf gehabt haben könnte (oben A V 1 a cc fff, dd aaa).

90

hh) Im Übrigen sieht der Senat in denklogisch möglichen anderen Würdigungen einzelner Indizien (z. B. oben A V 1 a aa aaa, bbb, cc ddd, fff) deren Wesensgehalt und ergeben sich daraus nicht ohne weiteres mögliche Schlüsse auf eine abweichende Gesamtwürdigung.

91

ii) Auch sonst sind keine substanziierten Einwendungen gegen die vorstehenden Feststellungen erhoben oder Beweisanträge gestellt oder Auslandsbeweise angeboten worden.

92

c) B: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

93

Ein objektiver Beweis, bei welchem vertraglichen Abnehmer an welchem Bestimmungsort die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde (oben 1 d), wird von der Klägerin nicht geführt.

94

Zulassungen der Pkw zum Straßenverkehr in Italien reichen dafür nicht aus (oben 1 d bb, dd).

95

Ebenso wenig genügen theoretische Hinweise auf denkbare Weiterlieferungen aufgrund von Weiterverkäufen durch eine Rechnungsadressatin oder auf diesbezügliche Judikatur (vgl. A V 1 a aa bbb, cc, dd).

96

d) B: Kollusive Täuschung

97

aa) Auch wenn es nach unzureichendem und widerlegtem Beleg- und Buchnachweis sowie fehlendem objektiven Nachweis (oben a - c) nicht mehr auf einen Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung ankommt (oben 1 e), liegt letztere schon nach den von der Guardia di Finanza und insbesondere vom Landgericht H im Parallelfall AAA zu den Fakturierungen an B getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen vor; auf diese nimmt das Finanzgericht im Einzelnen Bezug (oben b; 1 c bb; A I 2, 3 a dd, ff; IV; VI 4, 5 d).

98

bb) Den gegen die Strafverfahrens-Erkenntnisse gerichteten Angriffen im Klägervortrag (oben c hh, ii; A V 1 a dd) folgt der Senat ebenso wenig wie der BGH (oben A IV 2).

99

cc) Nach den vorbeschriebenen italienischen und deutschen Feststellungen und den daran anknüpfenden Erkenntnissen des Finanzgerichts wurde die B als Missing Trader, das heißt als Scheinfirma ohne dortige Abführung von Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer, zur Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis für den nachfolgenden Vorsteuerabzug seitens G bei den tatsächlichen Lieferungen an ihn bzw. an eine seiner Firmen in J zwischengeschaltet und beteiligte sich P als faktischer Geschäftsführer der Klägerin (oben A I 1 d) wie der AAA an der kollusiven Täuschung zu Hinterziehungszwecken; und zwar durch die vorsätzliche Verschleierung des tatsächlichen Empfängers der hiesigen Lieferungen mittels Fakturierung an die Scheinfirma B bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

100

dd) Gleichermaßen in subjektiver Hinsicht ergibt sich diese Überzeugung (§ 96 FGO) - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 a dd) - aus den vorstehend zusammengefassten Feststellungen (oben b aa - cc); insbesondere auch betreffend
- Geschäftsanbahnungen, Geschäfte und sonst notierte Kontakte des faktischen Geschäftsführers P mit G, J, statt mit B, F (oben b cc ddd);
- Übermittlung der an B, F, adressierten Rechnungen an Gs Vertrauensperson L in M oder an G in J (oben b cc fff);
- Entsendung von Lieferfahrern durch P nach J statt F und Fahrzeugübergaben durch P an Abholfahrer aus J gegen durch G aus J mitgegebene Kaufpreiszahlung (oben b cc eee, ggg).

101

ee) Insbesondere wurden Steuerhinterziehung und kollusive Täuschung über den wahren Abnehmer durch eine Erfassung der nämlich an die Scheinfirma fakturierten Rechnungen im Umsatzsteuerkontrollsystem der Länder (USLO) - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 a dd) gerade nicht beseitigt.

102

e) B: Kein Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben

103

aa) Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben 1 f) scheidet bereits aufgrund Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises aus (oben a).

104

bb) Erst recht scheiden Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit aus wegen im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d).

105

cc) Davon unabhängig würde es auch schon an der Erfüllung der gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten fehlen (oben 1 f hh - ii); zumal unter den bekannten Umständen und ersichtlichen Widersprüchen u. a. zwischen eingetragenem Sitzort und tatsächlichem Kontakt- und Lieferort (oben b cc aaa und ddd - ggg) sowie zwischen eingetragenem Geschäftsführer und tatsächlichem Geschäftspartner (oben b bbb und ddd, fff, ggg).

106

Entgegen dem Vortrag der Klägerin (oben A V 1 a cc fff;1 d) genügen nicht schon eine bestätigte italienische USt-Ident-Nummer sowie formale Prüfungen der Eintragung der Firma und ihres nominellen Geschäftsführers; das heißt nicht allein Kopien seines Passes (oder Ausweises) sowie Kopien der Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung (oben 1 f gg).

107

3. LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN C ...

108

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung versagt für die in sechs Rechnungen an C fakturierten Lieferungen von sechs Fahrzeugen zum Nettopreis von 385.000 Euro (oben A I 3 b).

109

Der Beleg- und Buchnachweis ist jeweils unvollständig (a) und im Übrigen widerlegt (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (c). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die gleichwohl vorliegt (d). Ein Vertrauensschutz scheidet aus wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit bei kollusiver Täuschung; im Übrigen würde es an der gebotenen Sorgfalt fehlen (e).

110

a) C: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

111

Bei sämtlichen an C fakturierten Lieferungen mangelt es bereits am ausreichenden Beleg- und Buchnachweis.

112

aa) Gänzlich unausgefüllte Verbringungserklärung

113

Zunächst genügt die gänzlich unausgefüllte Verbringungserklärung für den Porsche Cayenne Turbo FIN ...5 (oben A I 3 b hh aaa) nicht den Anforderungen an einen beleg- und buchmäßigen Nachweis (oben 1 b).

114

bb) Verbringungserklärungen ohne Angabe des Bestimmungsortes

115

Bei allen übrigen Verbringungserklärungen fehlt die Angabe des Bestimmungsortes (oben A I 3 b hh bbb), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee, ff; vgl. 1 c dd, d bb).

116

Die spätere Beifügung des Abdrucks eines angeblichen Empfänger-Stempels in der auf demselben Formular vorgesehenen Empfangsbestätigung (oben A I 3 b hh ccc) ermöglicht ebenso wenig die erforderliche leichte Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Wegs der Lieferung (oben 1 b dd, ff).

117

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen; erst recht nicht, wenn sonst für eine Lieferung dorthin nichts ersichtlich ist (oben A I 3 b bb, cc) und deshalb der Lieferweg nicht anderweitig leicht nachprüfbar, sondern unklar ist (oben 1 b ee, ff).

118

cc) Keine Abholer-Vollmachten

119

Für alle angeblichen Lieferungen an C liegen keine Vollmachten für die Abholfahrer vor und ist deren Berechtigung zur Abholung für den Abnehmer - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 d) - auch nicht anderweitig einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd, ff).

120

dd) Gleichzeitige Verbringungserklärungen desselben Abholers

121

Im Übrigen nicht einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd) sind im die im Widerspruch zueinander stehenden beiden mit gleicher Unterschrift versehenen Verbringungserklärungen über die Abholung der beiden BMW X 5 FIN ...0 und FIN ...8 von H nach Italien am selben Tag 17. März 2003 (oben 1 b dd, ff; A I 3 b hh eee).

122

ee) Weitere Unstimmigkeiten der Verbringungserklärungen

123

Danach kommt es nicht mehr an auf die weiteren Unstimmigkeiten hinsichtlich nicht einfach und leicht nachprüfbarer Unterschriften (oben 1 b dd, ff; A I 3 b hh ddd).

124

b) C: Widerlegter Beleg- und Buchnachweis

125

Selbst der unvollständige Beleg- und Buchnachweis für alle Fahrzeuglieferungen ist im Übrigen nach nicht ausgeräumten berechtigten Zweifeln widerlegt.

126

aa) Bei der angeblichen Firma C handelte es sich aufgrund der folgenden - im Einzelnen unwiderlegten und nicht konkret bestrittenen - Umstände und Indizien um Scheingestaltungen mit Scheinfirma, Scheinsitz, Scheinrechnungen und Scheinbelegen (§ 41 AO) zur Verdeckung der tatsächlichen Lieferungen an G oder zu seiner Verfügung:

127

aaa) eingetragene Sitzadresse in M, X-Straße ...,
- ohne für einen Pkw-Handel geeignete Laden- oder Ausstellungsflächen (oben 1 c dd, f ii; A I 3 b bb),
- ohne Betriebsstätte (oben 1 c dd, f ii; A I 3 b ee aaa),
- ohne Kommunikationsanschlüsse (oben 1 c dd, f ii; A I 3 b ii);
bbb) eingetragener Geschäftsführer R
- ohne Handels- und Branchenkenntnisse oder -Erfahrungen nach Drogendelikts-Vorstrafen durch Gs Vertrauensperson L in M angeworben für Zeichnung bei Gründung, als Geschäftsführer, bei Antrag auf IVA-Nummer bzw. USt-Ident-Nummer (oben 1 c dd; A I 3 b ee bbb);
- keine persönliche Betätigung im Handel und keine weiteren Tätigkeiten für C außer Mitwirkung nach Gs Anweisungen bei der Erstellung der in 2003 siebenstelligen Rechnungen, wie u. a. bei den in 2005 und 2008 sechs- und siebenstelligen Rechnungen unter der Firma ..., deren Stempel sich in H befand (oben 1 c dd; A I 3 b ee bbb, ccc);
ccc) kein Auftritt der Firma C über Eintragung und Rechnungen hinaus, insbesondere
- keine Handels-, gewerbliche oder sonstige irgendwie geartete Betätigung und keine weitere Buchhaltung (oben 1 c dd, f ii; A I 3 b dd, ee bbb),
- Keine Steuererklärungen oder -zahlungen (oben A I 3 a dd aaa);
ddd) Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte - statt mit C oder R - tatsächlich laut
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Kontaktdaten-Eintragungen
mit G in J oder mit dem Büro von Gs Vertrauensperson L; keine Kontaktdaten C oder R (oben A I 3 b ii - hh);
eee) tatsächliche Lieferungen der an C, M, fakturierten Fahrzeuge nach J an G oder den Betrieb seiner Firmen N oder O oder an deren Kunden durch von G beauftragte und mit Abholflugtickets sowie von ihm mit Kaufpreis in der Regel bar ausgestattete Abholfahrer aus J und Umgebung, wie durch kopierte Ausweise belegt; rund 470 km vom Sitzort der C in M entfernt (oben 1 c cc; b ff, f ff; A I 3 b ee aaa, ddd, ff).

128

bb) Damit folgt der Senat zugleich den in Bezug genommenen Erkenntnissen der Guardia di Finanza (oben A I 3 b ee aaa - ddd).

129

c) C: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

130

Ein objektiver Beweis, bei welchem vertraglichen Abnehmer an welchem Bestimmungsort die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde (oben 1 d), wird von der Klägerin nicht geführt.

131

Zulassungen der Pkw zum Straßenverkehr in Italien reichen dafür nicht aus (oben 1 d bb, dd).

132

Ebenso wenig genügen theoretische Hinweise auf denkbare Weiterlieferungen aufgrund von Weiterverkäufen durch eine Rechnungsadressatin oder auf diesbezügliche Judikatur (vgl. A V 1 a aa bbb, cc, dd).

133

d) C: Kollusive Täuschung

134

aa) Nach unzureichendem und widerlegtem Beleg- und Buchnachweis sowie fehlendem objektiven Nachweis (oben a - c) kommt es auf einen Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung nicht mehr an (oben 1 e).

135

bb) Gleichwohl liegt unter den vorliegenden Umständen auch die kollusive Täuschung vor (sinngemäß wie bei B, oben 2 d).

136

cc) Gleichermaßen in subjektiver Hinsicht ergibt sich diese Überzeugung (§ 96 FGO) - entgegen dem unsubstanziierten klägerseitigen Bestreiten (oben A V 1 b) - aus den vorstehend zusammengefassten Feststellungen (oben b aa - bb); insbesondere auch betreffend
- Geschäftsanbahnungen, Geschäfte und sonst notierte Kontakte des faktischen Geschäftsführers P mit G, J, statt mit C, M (oben b aa ddd);
- Fahrzeugübergaben von P an Abholfahrer aus J gegen durch G aus J mitgegebene Kaufpreiszahlung (oben b aa eee).

137

e) C: Kein Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben

138

a) Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben 1 f) scheidet bereits aufgrund Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises aus (oben a).

139

bb) Erst recht scheiden Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit aus wegen im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d).

140

cc) Davon unabhängig würde es auch schon an der Erfüllung der gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten fehlen (oben 1 f hh - ii); zumal unter den bekannten Umständen und ersichtlichen Widersprüchen u. a. zwischen eingetragenem Sitzort und tatsächlichem Kontakt- und Lieferort (oben b aa aaa und eee) sowie zwischen eingetragenem Geschäftsführer und tatsächlichem Geschäftspartner (oben b bbb und ddd).

141

Entgegen dem Vortrag der Klägerin (oben A V 1 a cc fff; d) genügen nicht schon eine bestätigte italienische USt-Ident-Nummer sowie formale Prüfungen der Eintragung der Firma oder ihres nominellen Geschäftsführers; das heißt nicht allein Kopien seines Passes (oder Ausweises) oder Kopien der Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung (oben 1 f gg).

142

4. LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN A DI S

143

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung versagt für die von der Klägerin in einer Rechnung über 95.000 Euro an die Firma A fakturierte Lieferung.

144

Dagegen wird der Klage stattgegeben hinsichtlich einer vom FA angenommenen zweiten Rechnung der Klägerin an A über einen Pkw für 54.000 Euro. Eine solche Rechnung oder Lieferung der Klägerin ist nicht ersichtlich, wie im Sachstand ausgeführt (oben A I 3 c aa aaa - ccc).

145

Für die verbleibende an A fakturierte Lieferung über 95.000 Euro ist der Beleg- und Buchnachweis unvollständig (a) und im Übrigen widerlegt (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (c). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die gleichwohl vorliegt (d). Ein Vertrauensschutz scheidet aus wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit bei kollusiver Täuschung; im Übrigen würde es an der gebotenen Sorgfalt fehlen (e).

146

a) A: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

147

aa) Verbringungserklärung(en) ohne Angabe des Bestimmungsortes

148

Bei den verschiedenen Verbringungserklärungen für die Lieferung desselben Fahrzeugs fehlt jeweils die Angabe des Bestimmungsortes (oben A I 3 c ii aaa), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee, ff; vgl. 1 c dd, d bb).

149

Die spätere Beifügung des Abdrucks eines angeblichen Empfänger-Stempels auf einem Exemplar, ungeklärt wann, wo oder durch wen (oben A I 3 c ii bbb; vgl. oben A I 3 a jj bbb, b ee bbb, d ll aaa), ermöglicht ebenso wenig die erforderliche leichte Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Wegs der Lieferung (oben 1 b dd, ff).

150

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen; erst recht nicht, wenn sonst für eine Lieferung dorthin nichts ersichtlich ist (oben A I 3 c bb - ee) und deshalb der Lieferweg nicht anderweitig leicht nachprüfbar, sondern unklar ist (oben 1 b ee, ff).

151

bb) Keine Abholer-Vollmacht

152

Für die angebliche Lieferung an A liegt keine Vollmacht für den Abholfahrer vor (oben A I 3 c jj; entgegen dem Klägervortrag oben A V 1 d) und ist die Berechtigung zur Abholung für den Abnehmer auch nicht anderweitig einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd, ff); entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 d).

153

cc) Widersprechende Verbringungserklärungen

154

Auch wegen der sich widersprechenden Daten 7. oder 8. August 2003 auf den verschiedenen Verbringungserklärungen (oben A I 3 c ii bbb, ddd) ist die Lieferung der Klägerin angeblich an A nicht belegmäßig einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd, ff).

155

dd) Zwischengeschaltete B-Fakturierung und -Abholerklärung

156

Die Unklarheit über den Lieferweg ist umso größer in Anbetracht des vorhergehenden Einkaufs des Fahrzeug mit dessen Übergabe von der ... GmbH in ... (Baden-Württemberg) am 6. August 2003 mit auf dortiger Rechnung an die vermeintliche Empfängerin B angebrachter Abnehmer-Erklärung über die Verbringung nach Italien gemäß beigefügtem Stempel B, F, sowie in Anbetracht der angeblichen Rechnung von B unter dem 6. August 2003 an die Klägerin (oben A I 3 c kk).

157

ee) Abholer-Unterschriften nicht zuzuordnen

158

Ohne dass es danach für den unzureichenden Belegnachweis noch erheblich ist, kommt zur fehlenden Abholvollmacht und zu den sich widersprechenden Verbringungserklärungen erschwerend hinzu, dass sich bereits die Unterschriften nicht ohne weiteres, das heißt nicht einfach und leicht nachprüfbar, einem Fahrer bzw. einer Ausweis- bzw. Passkopie zuordnen lassen (oben 1 b dd, ff; A I 3 c ii bbb, ddd, kk).

159

b) A: Widerlegter Beleg- und Buchnachweis

160

Wenngleich der Beleg- und Buchnachweis mängelbedingt bereits nicht ausreicht, ist dieser im Übrigen nach nicht ausgeräumten berechtigten Zweifeln widerlegt.

161

aa) Bei der angeblichen Firma A handelte es sich aufgrund der folgenden - im Einzelnen unwiderlegten und nicht konkret bestrittenen - Umstände und Indizien um Scheingestaltungen mit Scheinfirma, Scheinsitz, Scheinrechnungen und Scheinbelegen (§ 41 AO) zur Verdeckung der tatsächlichen Lieferungen zur Verfügung von T oder seiner Firma U... di T in M:
aaa) eingetragene Sitzadresse in V
- ohne verfügbare Räumlichkeiten für Laden, Büro- oder Ausstellungsflächen (oben 1 c dd, f ii; A I 3 c bb),
- ohne Kommunikationsanschlüsse oder eigenen Marktauftritt (oben 1 c dd, f ii; A I 3 c ee);
bbb) Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte - statt mit A bzw. deren eingetragenen Geschäftsführer S - tatsächlich laut
- Notiz auf Handelsregister-Auszug,
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Visitenkarte und Kontaktdaten-Eintragungen
mit T in dessen Firma U in M; keine Kontaktdaten A bzw. S; einschließlich 2004 (oben A I 3 c dd - hh);
ccc) Barzahlung oder tatsächliche Zahlungsnachweise 2004 durch Überweisungsträger mit Vermerk "per Conto di T" (oben 1 b ff, f ff; A I 3 c gg).

162

bb) Die vorbezeichneten Unterlagen (aa bbb - ccc) widerlegen zugleich die - im Übrigen unsubstanziierte - Behauptung der Klägerin, dass T die Verhandlungen betreffend die hier interessierenden Lieferungen nur als Dolmetscher geführt habe (oben A V 1 d).

163

Im Übrigen kommt es für die Scheingestaltung nicht auf die Frage an, ob der eingetragene Geschäftsführer S als Abholfahrer in H gewesen sei, wenn eine Verbringungserklärung seine Unterschrift trage (vgl. oben A I 3 c ii bbb - ddd), was beides im Klägervortrag nicht substanziiert wird und wofür die Klägerin keinen Beweisantrag stellt bzw. Auslandsbeweis anbietet (oben A V 1 d).

164

c) A: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

165

Auch ein objektiver Beweis, bei welchem vertraglichen Abnehmer an welchem Bestimmungsort die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde (oben 1 d), wird von der Klägerin nicht geführt.

166

Eine Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr in Italien reicht dafür nicht aus (oben 1 d bb, dd).

167

Ebenso wenig genügen theoretische Hinweise auf eine denkbare Weiterlieferung aufgrund eines Weiterverkaufs durch eine Rechnungsadressatin oder auf diesbezügliche Judikatur (vgl. A V 1 a aa bbb, cc, dd).

168

d) A: Kollusive Täuschung

169

aa) Nach unzureichendem und widerlegtem Beleg- und Buchnachweis sowie fehlendem objektiven Nachweis (oben a - c) kommt es auf einen Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung nicht mehr an (oben 1 e).

170

bb) Gleichwohl liegt unter den vorliegenden Umständen auch die kollusive Täuschung vor.

171

Gleichermaßen in subjektiver Hinsicht ergibt sich diese Überzeugung (§ 96 FGO) - entgegen dem unsubstanziierten klägerseitigen Bestreiten (oben b bb; A V 1 d) - aus den vorstehend zusammengefassten Feststellungen (oben b aa); insbesondere betreffend
- Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte des faktischen Geschäftsführers P - statt mit A bzw. deren eingetragenem Geschäftsführer S - tatsächlich laut
- Notiz auf Handelsregister-Auszug,
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Visitenkarte und Kontaktdaten-Eintragungen
mit T in dessen Firma U in M; keine Kontaktdaten A bzw. S in V; einschließlich 2004 (oben b aa bbb; A I 3 c dd - hh);
- Entgegennahme tatsächlicher Zahlungsnachweise mit Vermerk "per Conto di T" einschließlich 2004 (oben b aa ccc; A I 3 c gg).

172

e) A: Kein Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben

173

a) Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben 1 f) scheidet bereits aufgrund des mangelbedingt unzureichenden Beleg- und Buchnachweises aus (oben a).

174

bb) Erst recht scheiden Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit aus wegen im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d).

175

cc) Davon unabhängig würde es auch schon an der Erfüllung der gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten fehlen (oben 1 f hh - ii); zumal unter den bekannten Umständen und ersichtlichen Widersprüchen u. a. zwischen eingetragenem Sitzort und tatsächlichem Kontaktort sowie zwischen eingetragenem Geschäftsführer und tatsächlichem Geschäftspartner (oben b aa aaa und bbb).

176

Entgegen dem Vortrag der Klägerin (oben A V 1 a cc fff; d) genügen nicht schon eine bestätigte italienische USt-Ident-Nummer sowie formale Prüfungen der Eintragung der Firma oder ihres nominellen Geschäftsführers; das heißt nicht allein Kopien seines Passes (oder Ausweises) oder Kopien der Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung (oben 1 f gg).

177

5. LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN D ... DI W ...

178

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung versagt für die in sechs Rechnungen an D fakturierten Lieferungen von sechs Fahrzeugen zum Nettopreis von 365.520 Euro (oben A I 3 e).

179

Der Beleg- und Buchnachweis ist jeweils unvollständig (a) und im Übrigen widerlegt (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (c). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die gleichwohl vorliegt (d). Ein Vertrauensschutz scheidet aus wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit bei kollusiver Täuschung; im Übrigen würde es an der gebotenen Sorgfalt fehlen (e).

180

a) D: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

181

Bei sämtlichen an D fakturierten Lieferungen ist der Beleg- und Buchnachweis unvollständig.

182

aa) Verbringungserklärungen ohne Bestimmungsort

183

Für alle Lieferungen fehlt in den Verbringungserklärungen die Eintragung des Bestimmungsorts (oben A I 3 d ll), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee - ff; vgl. 1 c dd, d bb).

184

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen; erst recht nicht, wenn sonst für eine Lieferung dorthin nichts ersichtlich ist (oben A I 3 d bb, dd - kk) und deshalb der Lieferweg nicht anderweitig leicht nachprüfbar, sondern unklar ist (oben 1 b ee, ff).

185

Der Abdruck eines Monate später - zumal hier am Ort der liefernden Klägerin - hergestellten angeblichen Empfänger-Stempels (oben A I d ll aaa - ccc) ermöglicht ebenso wenig die erforderliche leichte Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Wegs der Lieferung (oben aa; 1 b dd, ff).

186

bb) Keine Abholer-Vollmachten

187

Für alle angeblichen Lieferungen an D liegen keine Vollmachten für die Abholfahrer vor und ist deren Berechtigung zur Abholung für den Abnehmer - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 d) - auch nicht anderweitig einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd, ff).

188

cc) Abholer-Unterschriften nicht zuzuordnen

189

Ohne dass es danach für den unzureichenden Beleg- und Buchnachweis noch erheblich ist, kommt erschwerend hinzu, dass sich bereits die Unterschriften nicht ohne weiteres, das heißt nicht einfach und leicht nachprüfbar, einem Fahrer bzw. einer Ausweis- bzw. Passkopie zuordnen lassen (oben 1 b dd, ff; A I 3 c ll ddd, fff).

190

b) D: Widerlegter Beleg- und Buchnachweis

191

Abgesehen von den wie vorstehend jeweils durchgreifenden Mängeln des Beleg- und Buchnachweises ist dieser im Übrigen in allen Fällen widerlegt und ist auch deshalb, soweit kein objektiver Nachweis geführt wird oder Vertrauensschutz besteht (oben 1 d - f), die Steuerbefreiung nicht zu gewähren (oben 1 c).

192

Alle an D, F, fakturierten Rechnungen sind an eine Scheinfirma an einem Scheinsitz adressierte Scheinrechnungen (§ 41 Abs. 2 AO) zur Verdeckung tatsächlicher anderweitiger Lieferungen an bzw. zur Verfügung von T oder seiner Firma U ... in M.

193

aa) Die Überzeugung des Senats (§ 96 FGO), dass die Lieferungen an D nur zum Schein belegt werden, gründet sich bereits auf die jeweils nachträgliche Verwendung des Stempels D nach dessen Herstellung zugleich mit dem Stempel B am Ort der Klägerin in H (oben A I 3 a mm bbb, d ll aaa) und auf die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervorbringens (oben 2 b aa).

194

Gegen den Klägervortrag betreffend Stempelbesorgung durch den nominellen D-Geschäftsführer anlässlich einer Auto-Abholung in H
"verschwunden und kam mit einem Stempel wieder"
(oben A V 1 e) spricht bereits die gemeinsame Abspeicherung beider Stempelabdrucke durch den Hersteller (oben 2 b aa; A I 3 a mm bbb, d ll aaa).

195

Außerdem ist der Vortrag nicht nachvollziehbar erstens wegen des Zeitbedarfs für die Herstellung; ebenso wenig zweitens wegen der Distanzen zum Laden sowie drittens zwischen Laden und Hersteller (oben 2 b aa; A I 3 a mm bbb, d ll aaa).

196

bb) Das vorstehende Ergebnis, dass es sich bei D in Y um Scheingestaltungen mit Scheinfirma, Scheinsitz, Scheinrechnungen und Scheinbelegen zur Verdeckung der tatsächlichen Lieferungen an bzw. zur Verfügung von T oder seiner Firma U ..., in M handelt, folgt gleichfalls aus folgenden - im Einzelnen unwiderlegten und unbestrittenen - Umständen und Indizien:
aaa) eingetragene Sitzadresse in Y
- wohin die Distanzen von den Wohnorten der eingetragenen Geschäftsführer rund 500 bzw. 700 km betragen (oben 1 c cc; A I 3 d cc);
- ohne verfügbare Räumlichkeiten für Büro, Laden oder Ausstellungsflächen (oben 1 c dd, f ii; A I 3 d bb, dd);
-  ohne Kommunikationsanschlüsse, Personal oder Geschäftsausstattung (oben 1 c dd, f ii; A I 3 d bb, dd, gg);
bbb) eingetragener Geschäftsgegenstand ohne Bezug zum Autohandel (oben 1 c dd; A I 3 d dd).
ccc) kein Auftritt der Firma über Eintragung, vermeintliche Rechnungen, Stempel oder Belege hinaus, sondern
- unauffindbar ("untraceable", oben 1 c dd, f ii; oben A I 3 d dd) und
- keine Steuererklärungen oder -zahlungen (oben A I 3 a dd aaa);
ddd) Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte - statt mit D in Y bzw. den dort eingetragenen Geschäftsführern W oder Z - tatsächlich laut
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Visitenkarte und Kontaktdaten-Eintragungen
mit T in dessen Firma U in M; keine Kontaktdaten D, W oder Z (oben A I 3 d ee, gg - ii);
eee) tatsächliche Lieferungen der an D, Y, fakturierten Fahrzeuge
- an Abholfahrer laut Ausweiskopien aus Orten weit entfernt vom eingetragenen Sitz Y, aber deutlich näher am Ort der U von T in M, insbesondere AA mit rund 120 statt 600 km und BB mit rund 70 statt 520 km (oben 1 c cc; A I 3 d ll ddd, eee)
- gegen Barzahlung (oben 1 b ff, f ff; A I 3 d jj);
fff) größere Nähe des Wohnsitzes des eingetragenen Geschäftsführers und Firmen-Namensträgers W, auf dessen Namenszug die Unterschriften unter den nachträglich erstellten oder gestempelten Abholfahrer-Verbringungserklärungen hindeuten, zur U von T mit 120 km statt zum Sitzort Y mit rund 500 km (oben 1 c cc; A I 3 d cc, ll fff).

197

cc) Die vorbezeichneten Unterlagen (cc ddd - eee; oben A I 3 d) widerlegen zugleich die - im Übrigen unsubstanziierte - Behauptung der Klägerin, dass T die Verhandlungen über die hier interessierenden Lieferungen nur als Dolmetscher geführt habe (oben A V 1 d).

198

Im Übrigen kommt es für die Scheingestaltung nicht auf die Frage an, ob der eingetragene Geschäftsführer W, wenn er Verbringungserklärungen unterschrieben habe (vgl. oben A I 3 d ll fff), als Abholfahrer in H gewesen sei, was durch die Klägerin in Anbetracht der im Widerspruch zur Stempelherstellung stehenden Daten nicht substanziiert wird und wofür die Klägerin keinen Beweisantrag stellt bzw. Auslandsbeweis anbietet (oben A V 1 d).

199

c) D: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

200

Ebenso wenig wird ein objektiver Beweis geführt, bei welchem vertraglichen Abnehmer an welchem Bestimmungsort die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde (oben 1 c).

201

Zulassungen der Pkw zum Straßenverkehr in Italien reichen dafür nicht aus (oben 1 d bb, dd).

202

Ebenso wenig genügen theoretische Hinweise auf denkbare Weiterlieferungen aufgrund von Weiterverkäufen durch eine Rechnungsadressatin oder auf diesbezügliche Judikatur (vgl. A V 1 a aa bbb, cc, dd).

203

d) D: Kollusive Täuschung

204

aa) Nach unzureichendem und widerlegtem Beleg- und Buchnachweis sowie fehlendem objektiven Nachweis (oben a - c) kommt es auf einen Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung nicht mehr an (oben 1 e).

205

bb) Gleichwohl liegt unter den vorliegenden Umständen auch die kollusive Täuschung vor.

206

Gleichermaßen in subjektiver Hinsicht ergibt sich diese Überzeugung (§ 96 FGO) - entgegen dem unsubstanziierten und unglaubhaftigen klägerseitigen Bestreiten (oben b aa; A V 1 d) - aus der
aaa) Unglaubhaftigkeit des Klägervortrags betreffend die hiesige Herstellung des verwendeten D-Stempels (oben b aa)
sowie aus den vorstehend zusammengefassten Feststellungen (oben b bb); insbesondere betreffend
bbb) Geschäftsanbahnungen, Geschäfte oder Kontakte des faktischen Geschäftsführers P - statt mit D bzw. deren eingetragenen Geschäftsführern W oder Z - tatsächlich laut
- Verkaufsnotizen,
- Preisnotizen sowie
- Visitenkarte und Kontaktdaten-Eintragungen
mit T in dessen Firma U in M; keine Kontaktdaten D, W oder Z (oben A I 3 d ee, gg - ii);
ccc) tatsächliche Übergabe der an D, Y, fakturierten Fahrzeuge
- an Abholfahrer laut Ausweiskopien aus Orten weit entfernt vom eingetragenen Sitz Y, aber deutlich näher am Ort der U von T in M, insbesondere AA mit rund 120 statt 600 km und BB mit rund 70 statt 520 km (oben 1 c cc; A I 3 d ll ddd, eee)
- gegen Barzahlung (oben 1 b ff, f ff; A I 3 d jj);
ddd) größere Nähe des Wohnsitzes des eingetragenen Geschäftsführers und Firmen-Namensträgers W zur U von T mit 120 km statt zum Sitzort Y mit rund 500 km (oben 1 c cc; A I 3 d cc, ll fff).

207

e) D: Kein Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben

208

a) Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben 1 f) scheidet bereits aufgrund des mangelbedingt unzureichenden Beleg- und Buchnachweises aus (oben a).

209

bb) Erst recht scheiden Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit aus wegen im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d).

210

cc) Davon unabhängig würde es auch schon an der Erfüllung der gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten fehlen (oben 1 f hh - ii); zumal unter den bekannten Umständen und ersichtlichen Widersprüchen u. a.
- wischen eingetragenem Sitzort und tatsächlichem Kontaktort (oben b bb aaa - ddd) bzw.
- zwischen eingetragenem Geschäftsführer und tatsächlichem Geschäftspartner (oben b bb ddd) sowie
- zwischen eingetragenem Geschäftsgegenstand und tatsächlichem Geschäft (oben 1 c dd; b bb bbb).

211

Entgegen dem Vortrag der Klägerin (oben A V 1 a cc fff; d, e) genügen nicht schon eine bestätigte italienische USt-Ident-Nummer sowie formale Prüfungen der Eintragung der Firma oder ihres nominellen Geschäftsführers; das heißt nicht allein Kopien seines Passes (oder Ausweises) oder Kopien der Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung (oben 1 f gg).

212

6. LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN E ...

213

Obgleich die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der begehrten Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen an E reduziert hat, bleiben diese vom Streitgegenstand Umsatzsteuer für das Streitjahr umfasst. Im Rahmen der Amtsermittlung nach § 76 FGO sind Saldierungen nicht von vornherein auszuschließen.

214

Die Klägerin hat ihre Klage nicht aufgrund tatsächlicher Verständigung reduziert. Sie erklärt, für Lieferungen an E werde die Steuerbefreiung für Lieferungen nach Dänemark nicht weiter beansprucht; die Klägerin nehme zur Kenntnis, dass die gelieferten Fahrzeuge nicht in Dänemark zum Straßenverkehr zugelassen worden seien (oben A V 1 f).

215

Rein vorsorglich schließt das Gericht im Übrigen eine Saldierung aus. Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung versagt für die in 10 Rechnungen an E fakturierten Lieferungen von 10 Pkw zum Nettopreis von zusammen 622.550 Euro (oben A 3 e).

216

Auch hier ist der Beleg- und Buchnachweis jeweils unvollständig: Unvollständige und daher so nicht ermittelbare Rechnungsadresse (oben A I 3 e hh); Verbringungserklärungen ohne Bestimmungsort, teils auch ohne Bestimmungsland oder nur Entwurf (oben A I 3 e pp - qq).

217

Im Übrigen ist der Belegnachweis widerlegt: Scheingestaltungen, fakturierte Pkw nicht in Dänemark zugelassen (oben A I 3 e ee, ff eee); keine Fahrzeuge in Dänemark gekauft oder verkauft (oben A I 3 e ff bbb); am eingetragenen Sitz keine Laden- oder Ausstellungsflächen (oben A I 3 e bb); keine Kommunikationsanschlüsse oder Bankverbindungen (oben A I 3 e dd); keine Unterlagen und keine Steuererklärungen über innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen, Missing Trader (oben A I 3 e ff aaa, ccc); Widersprüche bei späteren Verbringungsdaten, Verbringungsorten und Verbringungsstaat (oben A I 3 e nn - oo); Feststellungen des Landgerichts H über die Zugehörigkeit des angeblichen Geschäftsführers CC und des in Dänemark verurteilten, als "..." aufgetretenen vermeintlichen Abholfahrers DD zu der durch EE geführten dänischen Tätergruppe (oben A I 3 e ff fff, gg); Personen-Identität des mittelbaren Firmeninhabers FF mit dem Geschäftsführer der weiteren dänischen Scheinfirma GG (oben A I 3 e ff bbb, ddd); zugleich in subjektiver Hinsicht: Verkaufshinweise in Rechnungskopien der Klägerin auf "... Fa. HH" und auf "..." - gemeint JJ, Geschäftsführer der italienischen Firma KK -, auf letzteren auch im Telefonverzeichnis unter "E" wie unter "KK JJ" (oben A I 3 e mm); Herstellung und Vervielfältigung von Vollmachten der E, z. T. in sprachlich widersprüchlicher Schreibweise, und Erstellung einer vorgeblichen Lieferbestätigung der E auf dem Computer der Klägerin (oben A I 3 e ii, ii ddd, jj).

218

Ein objektiver Abnehmer-Nachweis wird nicht geführt. Auch wenn es danach auf die kollusive Täuschung nicht mehr ankommt, liegt diese gemäß vorbezeichneten Beweisen zur subjektiven Tatseite vor. Ein Vertrauensschutz scheidet aus wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit bei kollusiver Täuschung; im Übrigen würde es an der gebotenen Sorgfalt fehlen.

219

II. NEBENENTSCHEIDUNGEN

220

1. Die Übertragung der Neuberechnung folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 UStG.

221

2. Die Kostenlast der Klägerin ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da das FA nur zu einem geringen Teil (ca. 1/100) unterlegen ist.

222

3. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 42; vom 19.03.2014 V B 26/13, BFH/NV 2014/ 1102).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
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published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 318/12 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2013, an der teilgenommen haben: Rich
published on 07/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen weitere Verfahrensbeteiligte: 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Dem Gerichtshof der Europ
published on 20/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 20. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur 1. - Veröffentlichung: ja ______________________________ UStG § 6a AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrig
published on 29/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 198.507,58 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 65/100, der Beklagte zu
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published on 30/06/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzo
published on 09/12/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahre 2003 vorgenommene Lieferungen von Mobilfunktelefonen als innergemeinschaftlich
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Annotations

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.