Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 V 506/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzogenen Arrestanordnung.
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Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2013 gegründet und am ... 2013 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Y eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich der Eintragung im Handelsregister ... (Hinweis des Dokumentars: Handel und Tätigkeiten im Zusammenhang mit u.a. Öl). In der Gesellschafterversammlung vom ... 2015 wurde der Gegenstand des Unternehmens dahingehend erweitert, dass auch ... hiervon umfasst sein sollen.
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Die Antragstellerin verfügt nicht über ein eigenes Tanklager, sondern führt ihre Lieferungen über ein in X mittels Lager- und Umschlagvertrag vom 20. Juli 2013/ 09. August 2013 angemietetes Tanklager der F aus, wofür der Antragsgegner der Antragstellerin die Bewilligung zur Einrichtung und zum Betreiben eines Umsatzsteuerlagers i.S.v. § 4 Nr. 4a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt hat. Die Antragstellerin erwirbt ihre Waren ausschließlich von der G.
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Die Antragstellerin stand in den Jahren 2014 bis 2016 in Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen ausländischen Gesellschaften, insbesondere zur
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H mit Sitz in W,
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I mit Sitz in V,
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J mit Sitz in U (T)
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K mit Sitz in T
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L mit Sitz in S (R)
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M mit Sitz in Q (R)
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Die Vermittlung der Geschäftskontakte erfolgte zum Teil über die N mit Sitz in Q, deren Geschäftsführer mit den Geschäftsführern der Antragstellerin C und D identisch sind. Die Vermittlerin erhielt für die Vermittlung jeweils eine Provision von 4,00 €/Tonne.
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In Ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2014 und 2015, denen der Antragsgegner jeweils zustimmte, sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2016 erklärte die Antragstellerin u.a. (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen, in denen die nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferungen enthalten waren:
Umsätze 2014
2015
01/2016
02/2016
H
5.200.852,00 €
I
1.321.562,00 €
J
6.370.046,00 €
K
403.344,00 €
L
1.013.212,00 €
M
9.261.931,00 €
1.991.085,00 €
382.961,00 €
564.533,00 €
Gesamt:
10.275.143,00 €
15.286.889,00 €
382.961,00 €
564.533,00 €
Summe 2014-2016: 26.509.526,00 €; hieraus 19/119 Umsatzsteuer bei fehlender Steuerfreiheit ergäbe 4.232.613,39 €.
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Die o.g. Lieferungen erfolgten nicht an die Geschäftsadressen der jeweiligen ausländischen Gesellschaften, sondern an unterschiedliche Adressen nach R.
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Insgesamt erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von 28.582.654,00 € im Jahr 2014 und 69.857.606,00 € im Jahr 2015. Demgegenüber standen erklärte Umsätze zum Regelsteuersatz von 17.433,00 € im Jahr 2014 sowie 57.143.00 € im Jahr 2015. Die Antragstellerin berechnete sich eine Umsatzsteuer von –68.963,19 € im Jahr 2014 sowie –108.450,14 € im Jahr 2015. Den Jahreserklärungen stimmte der Antragsgegner jeweils zunächst zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2016 erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von 3.030.317,00 € (Januar 2016) sowie 5.903.523,00 € (Februar 2016). Sie berechnete sich auch hier einen negativen Umsatzsteuerbetrag von –7.212,27 € (Januar 2016) sowie –9.967,61 € (Februar 2016). Den Voranmeldungen stimmte der Antragsgegner ebenfalls zu.
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Der Antragsgegner ordnete am 05. April 2017 gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage von § 324 Abgabenordnung (AO) den dinglichen Arrest zur Sicherung von noch nicht festgesetzter Umsatzsteuer von insgesamt 4.232.613,39 € an, wobei sich die Summe aus 1.640.569,05 € USt für 2014, 2.440.763,79 € USt für 2015, 61.145,03 € USt für Januar 2016 sowie 90.135,52 € USt für Februar 2016 zusammensetzte.
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Der Arrest bezog sich auf die o.g. innergemeinschaftlichen Lieferungen an die 6 verschiedenen Abnehmer, bei denen es sich um sog. „Missing Trader“ handeln solle. Der Arrest sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Der Arrestanspruch beruhe auf fehlenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Lieferungen gem. §§ 4 Nr. 1 b; 6a UStG, weil die Angaben und dokumentierten Nachweise für so behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen der Antragstellerin den tatsächlichen Handelsgeschäften nicht entsprechen, was für die Vertreter der Antragstellerin so auch offenkundig gewesen sei.
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Es lägen auf Grund von Mitteilungen ausländischer Behörden über das System EUROFISC (dezentrales Netz der Mitgliedstaaten der EU zum Austausch von Informationen über Umsatzsteuerbetrug) sowie SCAC (elektronisches Amtshilfeverfahren mit Hilfe der durch den ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung entwickelten Vordrucke) Informationen vor, die bereits jetzt den Schluss rechtfertigen, dass es sich um sogenannte Missing Trader handele. Der Begriff „Missing Trader“ bezeichne zumeist Briefkasten- bzw. Scheinfirmen, deren Existenz (nahezu) ausschließlich wirtschaftskriminellen Handlungen bzw. der Verschleierung derselben diene. Die Lebensdauer des Missing Traders ende, wenn dessen Funktion z. B. in betrügerischen Lieferketten (Verschleierung tatsächlicher Abnehmer durch Vortäuschen eigenen Handels) erfüllt sei und Nachforschungen von Behörden anstehen bzw. erwartet werden. Typisch für Missing Trader sei eine Diskrepanz zwischen formellem Anschein (Vorhandensein von Gewerbeanmeldung, Steuer- und Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer sowie sonstiger Papieren) und inadäquater bzw. nichtvorhandener wirtschaftlicher Substanz. Die o.g. sechs Unternehmen seien nahezu ausschließlich von der Antragstellerin beliefert worden und seien zumeist nur einige Monate existent gewesen. Durch die bewusste Fakturierung an mindestens sechs Missing Trader seien die tatsächlichen Abnehmer bewusst verschleiert worden und die Antragstellerin als Steuersubjekt sowie die Geschäftsführer als der Steuerhinterziehung Verdächtige seien vorsätzlich Teilnehmer betrügerischer Lieferketten geworden.
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Auf Grund der Verzögerungen der Prüfungen In- und ausländischer Finanzbehörden sei zudem zu erwarten, dass die bisher festgestellten Missing Trader lediglich den aktuellen Sachstand wiederspiegeln würden und die Erkenntnisse der Landesfinanzbehörden später noch weitere Missing Trader ergeben würden.
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Zudem sei auf Grund der im Mineralölhandel lediglich geringen Margen ein wirtschaftlicher Sinn des Zwischenhandels in der vorliegenden Form nicht zu erkennen. Am nicht betrugsbehafteten Markt könnten die Waren nicht ohne echten Mehrwert auf einer Handelsstufe mehrfach gehandelt werden. Die Antragstellerin sei mit Aufnahme der Tätigkeit sofort mit Millionenumsätzen gestartet. Der administrative Aufwand bzw. die Gemeinkosten für den Ein- und Verkauf von über 180 Millionen Euro im Zeitraum 2013-2016 waren außerordentlich gering. Eine Vielzahl von Händlern auf einer Handelsstufe ohne wirtschaftlichen Nutzen ist typisches Merkmal betrügerischer Lieferketten. Nur bei diesen Lieferketten sei durch den (Umsatzsteuer-)Ausfall mindestens eines Händlers/ Missing Traders und den gleichzeitigen Abzug von Vorsteuer beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat eine Verbilligung der Ware und damit auch der mehrfache Handel auf einer Handelsebene und eine insgesamt größere Zahl von Händlern in der Kette möglich. Die ausgefallene Umsatzsteuer wirke auf alle Preise in der Kette und mache Lieferketten möglich, die ohne den Ausfall wirtschaftlich unmöglich wären. Nutznießer seien sämtliche Glieder der Kette vom Hersteller oder Zwischenhändler bis zu Vermittlern und Transporteuren. Geschädigt werde der nicht betrugsbehaftete Handel und der Fiskus in der EU durch die Hinterziehung von Umsatzsteuer. Das gesamte Handeln der Verantwortlichen der Antragstellerin sei in Bezug auf die Lieferungen an die Missing Trader auf Steuerverkürzung ausgerichtet. Ein wirtschaftlicher Sinn des Zwischenhandels in der festgestellten Form sei nicht zu erkennen.
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Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 203) habe der EuGH klargestellt, dass eine Steuerbefreiung versagt werden müsse, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen sei, dass der Lieferer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung der betreffenden Steuerfreiheit beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Das führe zur Steuerpflicht der an sich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Schwelle zur Annahme fahrlässigen Verhaltens sei hier deutlich überschritten und schließe die Vorschrift des § 6a IV UStG aus. Für die Bewertung des Wissens sei zu berücksichtigen, dass der innergemeinschaftliche Handel seit der Gründung der Antragstellerin das einzige Geschäftsfeld der Antragstellerin sei. Das Gesamtbild der Verhältnisse bei der Antragstellerin (und ihren Abnehmern) nähre nachhaltige Zweifel daran, dass die in der Buchführung dargestellten Abläufe auch dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entsprechen. Da Scheinhandelsunternehmen auch bürgerlich rechtlich keine tatsächlichen Handelspartner sein könnten, sei evident, dass andere Firmen als die dargestellten Missing Trader Abnehmer der gelieferten Ware waren. Fehlende eigene und fremde Nachforschungen zu allgemeinen und firmenbezogenen Risiken seien ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Beteiligung an betrügerischen Lieferketten.
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Ein Arrestgrund ergebe sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Umstände, insbesondere aus den Vermittlungsleistungen, die auf Grund der partiellen Geschäftsführeridentität nur mit einer planmäßigen Gewinn- und Vermögensverschiebung ins Ausland zu erklären seien, denn die Vermittlung und Akquise von Kunden sei üblicherweise gerade ein Kerngeschäft der Antragstellerin in Person ihrer Geschäftsführer. Zudem seien die Geschäftsführer über eine weitere Firma auch an der als Missing Trader eingeordneten M zu annähernd 100 % beteiligt. Die wirtschaftlich unsinnige Zwischenschaltung der Vermittlungsfirma sowie der damit verbundene Vermögensabfluss und die Steuerverkürzung sei von allen Geschäftsführern organisiert und geduldet worden, woraus sich eine vorausschauende und berechnende Art der Tatbegehung, die regelmäßig den Behalt der Tatfrüchte einschließe, zeige. Es liege zudem ein Geldwäscheverdachtsanzeige der N vor, wonach am 11. Mai 2016 ein Betrag von 100.000,00 € von einer O mit Sitz auf den P als Sicherheit für Lieferungen an ein Unternehmen mit Sitz in W (AA) von einem Schweizer Konto auf das Konto der Antragstellerin überwiesen worden sei. Ein Zusammenhang zwischen beiden Firmen sei nicht erkennbar. Ein ordentlicher Kaufmann würde bei diesen Besonderheiten Abstand vom Geschäft nehmen. Die Antragstellerin sei durch die vertragliche Befassung hinsichtlich dieser Zahlungswege offensichtlich mit internationalen Vermögensverschiebeoptionen vertraut und könne daher dieses Wissen zum Nachteil des Fiskus nutzen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Steuerhinterziehung als Nebenprodukt zu einem ehrlichen Geschäftsbetrieb handele. Es sei vielmehr so, dass die Antragstellerin mit der Fertigung von Scheinrechnungen an die Missing Trader in einem Gesamtumfang von vielen Millionen Euro gewohnheitsmäßig umgehen würde und weitere Straftaten im Ausland unterstützen würden. Seit Aufnahme der Tätigkeit werden Lieferungen in verschiedene europäische Länder ausgeführt. Mit finanziellen Transaktionen ins Ausland seien die Verantwortlichen der Antragstellerin vertraut. Sie kennen dort eine große Zahl an Geschäftspartnern. Es sei für Sie deutlich einfacher, Vermögen ins Ausland zu verlagern, als für Menschen, die derlei Kontakte und Erfahrungen nicht besitzen. Z und D sind Gesellschafter bzw. Geschäftsführer mehrerer ausländischer Firmen und halten sich folglich auch geschäftlich im Ausland auf. Herr C z. B. Dokumentiere auf seiner Internetseite (www. C.com) die Erreichbarkeit mit Telefonnummern in ZZ, ZY, Q und R. Dem Internetauftritt nach halte er sich zumindest zeitweise in Q auf. Dass alle drei Geschäftsführer Vermögensverschiebungen ins Ausland vornehmen bzw. dieser zustimmen, lasse sich an den vorgenannten Vermittlungsleistungen erkennen, die letztlich zu einer Vermögensschmälerung der Antragstellerin führten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Arrestgrund und zum Arrestanspruch, insbesondere zu den vom Antragsgegner aufgeführten Informationen zu einzelnen Lieferungen an die von ihm angenommen sechs sog. Missing Trader wird auf die Arrestanordnung vom 05. April 2017 verwiesen.
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Die Antragstellerin hat am 12. Mai 2017 um Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung durch das Gericht nachgesucht. Gleichzeitig hat Sie Klage gegen die Arrestanordnung eingereicht, die unter dem Az. 3 K 505/17 geführt wird und über die das Gericht noch nicht entschieden hat.
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Sie ist der Auffassung, dass weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund vorliegen würden.
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Bei keiner Kundin der Antragstellerin handele es sich um einen so genannten Missing Trader. Soweit diese Feststellung widerlegt werden sollte, bleibe festzuhalten, dass weder die Antragstellerin noch deren vertretungsberechtigte Personen, die Geschäftsführer, von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben oder hätten haben müssen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass alle Unternehmen, mit denen die Antragstellerin Handel getrieben habe eine Umsatzsteueridentifikationsnummer der Antragstellerin vorgelegt haben. Das folgt auch aus der Anlage 2 zum Arrest. Dort sei erkennbar, dass bezüglich jedweder hier aufgeführten Gesellschaften, mit der die Antragstellerin Handel getrieben hatte, eine Identifikationsnummer, jedenfalls für den Zeitraum vorgelegen habe, in dem die Antragstellerin mit der jeweiligen Gesellschaft in geschäftlichen Beziehungen gestanden habe. Des Weiteren berücksichtige der Antragsgegner offensichtlich nicht, dass die Antragstellerin jedwede Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt habe. Der Antragsgegner selbst habe im Rahmen einer Amtsbetriebsprüfung gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigt, dass die aktuelle Gesetzeslage zum Belegnachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 17 a UStDV) von der Antragstellerin erfüllt werden. Hierzu übersandte Herr AB von der Antragsgegnern dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn B, einen Auszug aus der 11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, aus der in Art. 1 Nr. 4 zu erkennen ist, dass bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS der Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sei.
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Schon insoweit sei nicht nachvollziehbar, worin ein Verstoß gegen diese Nachweisführungspflicht liegen solle. Die Antragstellerin habe den Nachweis erbracht, dass die Lieferung durchgeführt worden ist.
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Im Gesamtzusammenhang sei zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin über ein Energiesteuerlager mit Erlaubnis des Hauptzollamtes Z verfüge. Das mache deutlich, dass sich die Antragstellerin an strengste steuerliche Vorschriften gehalten habe. Sie habe zudem eine Energiesteuerbürgschaft über 2,25 Millionen Euro hinterlegt. Auch hierin liege also ein Nachweis dafür vor, dass die Antragstellerin nicht etwa in betrügerischer Absicht Teil einer betrügerischen Lieferkette gewesen ist.
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Ergänzend ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin ein so genanntes Umsatzsteuerlager genehmigt wurde. Schon allein darin liegt die Notwendigkeit einer umsatzsteuerlich unbedenklichen Handlungsweise der Antragstellerin. Ein Verstoß wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt. In diesem Zusammenhang spiele auch eine erhebliche Rolle, dass bei der Antragstellerin zwei Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt worden seien, die jeweils beanstandungsfrei verliefen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr B, habe gerade auch im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung mit dem Mitarbeiter des Antragsgegnern stets versucht, herauszubekommen, was er sonst noch neben dem EMCS Verfahren tun könne, um sicher zu gehen, dass ihm keinerlei Vorwurf gemacht werde.
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Zu den einzelnen vom Antragsgegner genannten Gesellschaften trägt die Antragstellerin wie folgt vor:
a) H
Die Antragstellerin habe mit der H einen Vertrag über den Verkauf von Dieselöl geschlossen. Sie habe vom Hauptzollamt ZX die Verbrauchsteuernummer-Auskunft betreffend den Empfänger AC mit Datum vom 25. September 2015 erhalten. Für sämtliche Geschäfte diesbezüglich lägen EMCS Dokumente der Antragstellerin vor. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente sei es nachvollziehbar, dass die Antragstellerinnen alle ihr obliegenden Verpflichtungen zum innergemeinschaftlichen Lieferverkehr eingehalten habe. Sollte es bei den Empfängern beziehungsweise den Geschäftspartnern der Antragstellerinnen zu betrügerischen Handlungen gekommen sein, so vermöge die Antragstellerin diese wieder zu erkennen noch zu verantworten.
b) I
Die Unterlagen zum Nachweis der Überprüfung der Gültigkeit der USt-Nummer seien durch den Antragsgegner beschlagnahmt worden. Der Antragstellerin lägen aber die Firmenunterlagen der I, sowie der maßgebliche Liefervertrag sowie die Bestätigung der Verbrauchsteuerdaten des Empfängers der Ware für EMCE nebst dem vollständigen Vorgang und der Konversation mit dem Kunden vor.
c) weitere vom Antragsgegner genannte Gesellschaften
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Auch bezüglich der Gesellschaften KL, M sowie J Läger der Antragstellerin sämtliche Geschäftsunterlagen in dergleichen Form wie bei der I vor
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Ein Arrestgrund sei nicht gegeben. Die vorgetragene Begründung des Antragsgegners zur Darstellung eines Arrestgrundes genüge den Anforderungen nicht. Ein Arrestgrund bestehe nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt sei, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. In Anwendung dieses Grundsatzes habe der Bundesfinanzhof beispielsweise erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen (BFH-Beschluss vom 06. Februar 2013 - XI B 125/12). Demgegenüber vermöge die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genüge der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich alleine nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.10.1985 III ZR 28/84; BFH-Beschluss in BFHE 194,40, BStBl II 2001,464, unter II Punkt b). Unter Beachtung dieser Grundsätze genügten die in der Arrestanordnung angegebenen Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, den Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich. Der Antragsgegner habe keine konkreten Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben würde, dass ohne Anordnung des dinglichen Arrestes zu besorgen sei, dass die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Soweit der Antragsgegner den Arrestgrund daraus ableite, dass die Vermittlungsleistungen der Q Gesellschaft ein Indiz dafür sei, dass Vermögen ins Ausland verschoben werden würde, vermöge das nicht zu überzeugen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen es der Antragstellerin verwehrt sein sollte, einen Vermittler mit der Anwerbung von Kunden zu beauftragen. Selbst wenn Vermittlungsprovisionen in nicht unerheblicher Höhe an einen Vermittler geleistet werden, liege darin kein Grund für die Annahme, dass hier in betrügerischer Absicht Vermögenspositionen der Antragstellerin, in diesem Fall ins Q Ausland, verschoben werden. Es sei weder gesetzlich untersagt, einen Vermittler einzusetzen, noch ergebe sich allein aus der Tatsache, dass dieser Vermittler sich im Ausland befinde, zudem in Q, ein Grund für die Annahme, dass Gewinne und Vermögensverschiebungen ins Ausland vorsätzlich vorgenommen würden. Bezüglich der zur Begründung herangezogenen Geldwäscheverdachtsanzeige der N sei darauf hinzuweisen, dass auch hierin ein Arrestgrund nicht gesehen werden könne. Es handele sich lediglich um eine Verdachtsanzeige, die für sich genommen nicht ausreiche, einen Arrestgrund darzustellen. Die Antragstellerin könne darüber hinaus nachweisen, dass hier grundsätzlich nachvollziehbare Leistungen und Zahlungen durchgeführt worden seien. Bei der Zahlung von 100.000,00 € durch die O handele es sich um eine Sicherheitshinterlegung für Verkäufe an die Firma AA. Eine entsprechende Vereinbarung liege vor. Nach der Freigabe der Sicherheiten durch die Antragstellerin, sei der Betrag mit Rechnungen und Verkäufen an die O verrechnet worden. Die Geschäftsvorfälle liegen dem Antragsgegnern nach der Beschlagnahme vor. Es sei also grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorgetragene Geldwäscheverdachtsanzeige nicht genüge, den Arrestgrund darzulegen. Soweit der Antragsgegner den Arrestgrund daraus ableite, dass gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bestehe, besage dies nach der dargelegten Rechtsprechung allein noch nicht, dass die Beitreibung ohne Anordnung des dinglichen Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aus den in der Begründung der Arrestanordnung angegebenen belastbaren Tatsachen könne nicht gefolgert werden, dass die Antragstellerin sich durch Mitwirkung des Geschäftsführers zielgerichtet an Steuerstraftaten in Gestalt eines Umsatzsteuerkarussells, beteiligt habe. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer von angeblichen steuerstrafrechtlich relevanten Handlungen ihrer Geschäftspartner wussten und diese sogar billigten, seien nicht erkennbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Arrestanordnung vom 05. April 2017 einstweilen aufzuheben, hilfsweise auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zum einen auf seine Ausführungen in der Arrestanordnung vom 05. April 2017.
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Der Antragsgegner begründe die Prognose einer Steuerpflicht in der Arrestanordnung hinsichtlich einer Reihe von innergemeinschaftlichen Lieferungen (siehe Anlage 2 zur Arrestanordnung) nicht mit fehlenden Beleg- oder Buchnachweisen i.S.v. § 17a UStDV. Vielmehr sprechen die im Arrest dargestellten Indizien dafür, dass die in den Belegen aufgeführten Abnehmer keine Verfügungsmacht erlangen konnten bzw. erlangt haben und die Verantwortlichen der Antragstellerin dies mindestens erkennen konnten. Ein zunächst ohne Fehlermeldungen durchgeführtes EMCS - Verfahren bedeute nicht, dass die Lieferungen nicht im Nachgang als bewusste Teilnahme an betrügerischen Lieferketten qualifiziert werden müssen, wenn sich im Nachhinein eine Divergenz zwischen Papierlage und Realität ergebe. Ähnlich dem USt-ID basierten MIAS-Kontroll- bzw. Informationsaustauschsystem auf der Ebene der Umsatzsteuer befördere das EMCS-System lediglich die Möglichkeit, nach einzelnen Lieferungen Prüfungen hinsichtlich der Energiesteuer im Rahmen des Besteuerungs- und oder Strafverfahrens beginnen zu können. Die Abfrage der USt-ID ersetze zudem nie eigene Überprüfungen des Geschäftspartners, sondern ermögliche den Abgleich einzelner Warenbewegungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über das sog. MIAS - bzw. VIES - System, dessen Daten u. a. die Grundlage für das Bestätigungsverfahren bieten. Das gleiche gelte für Informationen, die ein Geschäftspartner in Papierform (z. B. aus Registern) übergebe.
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Die Frage, was die Antragstellerin noch hätte tun können, dass ihr keine Vorwürfe gemacht werden können, könne nicht durch einen abschließenden Maßnahmenkatalog der Finanzbehörden beantwortet werden. Die erforderlichen und zumutbaren Recherchen des Leistenden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen orientieren sich an Art und vor allem am Umfang der jeweiligen Geschäftsvorfälle. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen auch deshalb auf einen Maßnahmenkatalog verzichtet, weil sich Überprüfungsmöglichkeiten ändern (Google-Streetview, Datenbanken, Rechercheangebote wie Offshore leaks, Dienstleistungsangebote für Einzelrecherchen, Wirtschaftsprüfung durch entsprechende Gesellschaften), ein solcher Katalog nicht für jede Branche oder Lebenssituation abschließend sein kann und Personen mit kriminellen Absichten diesen ansonsten nur abarbeiten müssten. Der Impuls zu Überlegungen der Seriosität sollte dabei immer vom Unternehmer ausgehen, weil auch außerhalb des Besteuerungsverfahrens Risiken im Umgang mit Geschäftspartnern bestehen (Liquidität, Rechtssicherheit, Vertragstreue). Jeweils neue Geschäftspartner, mit denen man Geschäfte dieser Größenordnung und im betrugsbehafteten Bereich Mineralöl abzuschließen gedenkt, müssen persönlich oder durch Dienstleister aus verschiedenen Blickwinkeln überprüft und im Einzelfall auch bei perfekter Papierlage abgelehnt werden, wenn Zweifel nicht nur an der Vollständigkeit, sondern vor allem an der Richtigkeit der Angaben des Geschäftspartners bestehen. Richtigkeit bedeute in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass die Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Lieferungen auch tatsächlich vorhanden gewesen sein muss. Dies sei beispielsweise beim Abnehmer I gemäß den Angaben des Gebäudemanagers nicht so. Das gleich gelte für die Firma ....
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Bei allen als Missing Trader klassifizierten Firmen stelle sich die Frage, welche wirtschaftliche Funktion diese einnehmen. Sind die Firmen Großhändler, Einzelhändler, Distributor oder Vermittler? Ihnen folgten in R mindestens auf einer weiteren Stufe andere Händler, weil sie selbst nicht an Endkunden verkauft haben. Denn hierfür haben sie keinerlei Vertriebsstrukturen (Internetauftritt, Geschäftssitz mit personeller und sachlicher Ausstattung). Wie bereits im Arrest angemerkt, sei ein redlicher Verkauf der Ware nicht über unzählige, wirtschaftlich obsolete Handelsstufen möglich. Insofern erfüllten die Missing Trader, auch für Lieferanten wie die Antragstellerin, erkennbar, keinen wirtschaftlichen Zweck. Deshalb sei bereits die Frage der wirtschaftlichen Funktion einzelner Händler bzw. Handelsstufen ein gewichtiger Anlass, Angaben von Geschäftspartner nicht nur hinzunehmen, sondern anhand ergebnisoffener Prüfungen zu hinterfragen. Für die Bewertung im Besteuerungsverfahren habe nicht die Bezeichnung Missing Trader Relevanz, sondern die Tatsachen, die zu dieser Einschätzung geführt haben.
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Ein Arrestanspruch sei gegeben. In der Arrestanordnung seien für jede einzelne Firma Gründe für die Einstufung als Missing Trader genannte. Alle in der Arrestanordnung genannten Geschäftspartner seien Neukunden für die Antragstellerin gewesen. Der Verweis auf die von der Antragstellerin vorgelegten überwiegend fremdsprachlichen Anlagenkonvolute zur Überprüfung ihrer Abnehmer (HHR-Auszüge, Überprüfungen der USt-ID, Gewerbeanmeldungen und Vollmachten) würde zudem nur dann zu einem möglichen Behalt der Steuerfreiheit führen, wenn die Unterlagen auch die realen Abläufe wiederspiegeln würden. Hieran beständen aber erhebliche Zweifel.
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Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe diese gerade nicht alles zur Überprüfung der Abnehmer und deren Dokumentation getan. Das zumutbare Tun bemesse sich immer an den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend rechtfertigten die Höhe der Umsätze und das Geschäftsumfeld ein Maximalmaß an Aufwand. Die Antragstellerin hätte daher neben der Abfrage der USt-ID folgende Maßnahmen ergreifen müssen: nachvollziehbare Dokumentation der Geschäftsanbahnung (wo, wer, wann, wie); Überprüfung des Internetauftritts des Vertragspartners, der Verantwortlichen, der Anteilseigner inkl. Google Maps, Google-Streetview, online-Datenbanken, einfache Google-Suchen, soziale Netzwerke wie facebook, berufliche Netzwerke wie Linkedln oder Xing; Überprüfung der tatsächlichen Existenz des Vertragspartners vor Ort durch angemessene Maßnahmen (eigener, ggf. unangemeldeter Besuch, Auskunftei); Überprüfung der Telefon- und Faxnummern des Vertragspartners (Erreichbarkeit der Rechnungsadresse); Einholung von Auskünften von Geschäftspartnern (besaßen sie Branchenkenntnisse, wer hatte schon mit ihnen zu tun und welcher Leumund ergibt sich daraus); Einholung von Einzelauskünften aus Firmendatenbanken und Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform), eindeutige Identifikation der Vertretungsbefugnis der handelnden natürlichen Personen (z. T. vorhanden); Liquidität vorhanden und nachvollziehbar (Eigen-/ Fremdkapital); besitzen Abnehmer branchenspezifische Erfahrungen und Lizenzierungen; Abgleich angebotener Preise und sonstiger Gegebenheiten im Geschäftsablauf (Marktüblichkeit von Preisen, Margen, Abnahmemengen); Prüfung vorhandener Sicherheiten; Prüfung von Vertriebsstrukturen beim Vertragspartner und passen diese zu seiner vorgeblichen Position in der Lieferkette; Gesamtwürdigung aller Umstände auf Schlüssigkeit vor dem Hintergrund der Umsatzhöhe.
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Zweifel an der Geschäftsbeziehung gründeten mindestens auf folgenden Tatsachen: Geschäftssitze der Abnehmerfirmen bei Büroserviceunternehmen angegeben und teilweise überhaupt nicht vorhanden (I und J); fehlende wirtschaftliche Funktion von Firmen in der Lieferkette (z. B. N als Vermittler für den Vermittler); Lieferungen an Antragstellerin (Verantwortliche: D, C, B) an ... (indirekt beteiligt: D, C), vermittelt durch N (Verantwortliche: D, C); ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Rechnung nach WITIGB bei HIKII und dann sofortige Weiterlieferung nach R auf dem Papier; Transport erfolgte jeweils direkt von ZZ nach R); auffällige Zahlungsabwicklung, Zahlung durch Dritte bzw. Verwendung von Auslandskonten durch inländische Lieferanten (Sachverhalt Geldwäscheverdachtsanzeige); Eigentümer, Geschäftsführer oder Beteiligte von Firmen sitzen in Steueroasen bzw. in Übersee (I - Teilhaber sind Ltd.s mit Sitz auf den ZW, bzw. außerhalb des Nahbereichs des Unternehmens; sofortige Abnahme großer Mengen durch am Markt neue Unternehmen; Antragstellerin war einzige (deutsche) Lieferantin sämtlicher Abnehmer; plötzliche Fortführung und Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch andere Unternehmen; Personen mit Vollmachten für mehrere Firmen (H liefert direkt nach I, beide vertreten durch AD); identische Personen, die für mehrere Unternehmen handeln und Geschäfte mit sich selbst abschließen (insbesondere bei den Geschäftsführern D, C und teilweise B).
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Besondere Bedeutung für die Bewertung habe hier das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-131/13 „Italmoda“). Auch im entschiedenen Fall „Italmoda" seien alle formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben. Demnach verlieren Lieferanten wie die Antragstellerin durch mindestens fahrlässigen Umgang mit (neuen) Geschäftspartnern gem. 6. EG-Richtlinie das Recht, sich auf positive Regelungen wie die Steuerfreiheit oder den Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. IV UStG berufen zu können. Die in anderen Mitgliedsstaaten gesammelten Tatsachenfeststellungen können und müssten gem. dem Urteil hier auch in ZZ ausgewertet werden.
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Über die bereits im Arrest benannten Verhältnismäßigkeitserwägungen hinaus sei zum Arrestgrund u.a. anzumerken, dass insbesondere bei austauschbaren Firmen wie der Antragstellerin, die nur einen oder wenige Lieferanten bzw. Abnehmer hat, der Anreiz und die Möglichkeit der späteren Nichtzahlung besonders hoch sei. Sie verfüge außer dem schnell veräußerbaren Umlaufvermögen (Diesel in fremdem Tank, siehe oben) und Bankguthaben über kein bedeutsames Anlagevermögen (Fahrzeuge geleast, Büro angemietet). Es sei für die Beteiligten einfach, eine neue Firma zu gründen oder eine der bereits existierenden Firmen der Geschäftsführer D und Z C (AE aus ZY, AF aus R) zur Fortführung der Geschäfte zu nutzen.
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Der Arrest ist durch den Antragsgegner nach dem 06. April 2017 durch Kontenpfändungen bei der N (Kontostand 878.426,17 €) sowie der AG (Kontostand 490,00 € sowie 96.865,00 US$) vollzogen worden, wobei die N hinsichtlich des Guthabens eigene vorrangige Ansprüche angemeldet habe. Der Antragsgegner hat zudem 250.000 Liter Diesel im Wert von ca.100.000,00 € durch Versiegelung des Zu- und Ablaufstutzens bei dem Dienstleister F in X gepfändet, woraufhin dieser Drittwiderspruch erhoben hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist unbegründet.
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a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Gem. § 69 Abs. 2 Satz 7 tritt an die Stelle der Aussetzung die Aufhebung der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Die Aussetzung bzw. Aufhebung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.).
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b) Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Arrestanordnung.
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Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Arrestanspruch und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007 2 V 167/07, juris). Die Arrestanordnung ist eine Ermessensentscheidung. Das Entschließungsermessen, ob die Finanzbehörde überhaupt einen Arrest gegenüber dem Arrestschuldner erlässt, braucht hingegen nicht besonders begründet zu werden, da insofern das Ermessen eingeschränkt ist (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 Rz. 6 m.w.N.).
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Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 15 V 3684/13 U –, EFG 2014, 324).
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Nach diesen Grundsätzen liegt bei summarischer Prüfung mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit sowohl ein Arrestanspruch in der vom Antragsgegner angenommenen betragsmäßigen Höhe als auch ein Arrestgrund vor.
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aa) Das Bestehen eines Arrestanspruches ist bei summarischer Prüfung hinreichend wahrscheinlich. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen hinsichtlich der in der Anlage 2 zur Arrestanordnung dargestellten Geschäftsvorfälle nicht gegeben sind, woraus, sollte sich diese Annahme als sicher herausstellen, sich die in der Arrestanordnung berechneten Umsatzsteuernachzahlungen ergeben würden.
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(1) Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1b, § 6a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Darüber hinaus bestehen bei Lieferungen an Unternehmer oder juristische Personen weitere, in der Person des Erwerbers zu erfüllende Voraussetzungen. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG muss es sich beim Abnehmer der Lieferung entweder um einen Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder um eine juristische Person handeln, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat; der Erwerb des Gegenstands der Lieferung muss in allen Fällen beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit beruht auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind steuerfrei "a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung durch Belege und buchmäßige Aufzeichnungen nachzuweisen. Dieser Beleg- und Buchnachweis beruht auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.1.b). Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen "zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch" fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 45). Der Unternehmer hat den Beweis für die Steuerfreiheit einschließlich der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Bedingungen zu erbringen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 46). Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c), ist die Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den "sicheren Nachweis" der materiellen Anforderungen verhindern (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 31). Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn -obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen- der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448 und vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.c).Der EuGH begründet in seinem Urteil R in UR 2011, 15 die Steuerpflicht trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung damit, dass die Vorlage von Scheinrechnungen oder die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationen die genaue Erhebung der Steuer verhindern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems in Frage stellen. Das Ausstellen unrichtiger Rechnungen berechtigt dabei die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen nach dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Befugnisse, die Steuerfreiheit zu versagen, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Steuerpflicht nicht entgegenstehen, wenn sich der Lieferer dadurch vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, dass er die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesem zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 48 bis 55). Dementsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass "die Steuerfreiheit jedenfalls nicht eingreift, wenn die Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat unterlaufen wird" (BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 2011 2 BvR 542/09, juris, unter C.I.1.b bb). Maßgeblich ist insoweit der zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb bestehende Besteuerungszusammenhang und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung, die es nicht zulässt, die Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz absichtlicher Täuschung über die Person des Abnehmers (Erwerbers) in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.).Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa, und vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b). Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil in BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a cc und dd). Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind sog. Scheingeschäfte (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b bb; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c). Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 30/10 –, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769.).
- 49
Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (Urteile EuGH vom 18. Dezember 2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, BB 2015, 544; BFH-Urteil vom 26. November 2014 XI R 37/12, juris, m. w. N.).
- 50
(2) Vorliegend ist es nach Überzeugung des Berichterstatters auf Grund der vom Antragsgegner ermittelten Umstände hinreichend wahrscheinlich, dass die sechs vom Antragsgegner als sog. Missing Trader bezeichneten Unternehmen entgegen der von der Antragstellerin vorgelegten Belege und buchmäßigen Aufzeichnungen nicht die tatsächlichen Abnehmer der streitigen Lieferungen waren, mithin Leistungsempfänger und Rechnungsempfänger nicht identisch sind. Es bestehen insoweit für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner über die Systeme EUROFISC und SCAC erlangten Auskünfte.
- 51
Hinsichtlich der "I " erfolgte die Einstufung als Missing Trader, da diese niemals unter der angegeben Anschrift ansässig gewesen sei. Insoweit bestehen begründete Zweifel am tatsächlichen Abnehmer der Lieferung. Entsprechendes gilt für die "J " sowie die "K". Hinsichtlich der "H" sind die Waren nicht nach W gelangt. Die SCAC Anfrage ergab, dass der Diesel von der H im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes an eine ZVAH weiterverkauft sein soll mit einem Lagerort auf ZZ Gebiet. Aus den Transportunterlagen geht jedoch hervor, dass der Transport lediglich aus dem Tanklager der Antragstellerin nach R erfolgt ist, wobei die H einen derartigen Transport nicht veranlasst hat. Auch hinsichtlich der "L " ist hinreichend wahrscheinlich, dass diese nicht die tatsächliche Abnehmerin der Lieferung war. Denn zum einen erfolgte die Bezahlung (ohne erkennbaren Grund) durch die AI mit Sitz auf ZU. Zum anderen hat die SCAC Anfrage ergeben, dass in W keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt wurden und dort keinerlei Kontakt zum Unternehmen und keine Anzeichen für ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe bestehen. Hinsichtlich der M bestehen gleichfalls die vom Antragsgegner dargestellten begründete Zweifel an dem tatsächlichen Abnehmer der Lieferungen, dem die Antragstellerin lediglich durch den Hinweis auf die formal vorliegenden Unterlagen entgegen getreten ist, ohne im Einzelnen zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass zum einen die Gesellschafter der Antragstellerin D und C mittelbar zu annähernd 100 v.H. an der M beteiligt sind, der Geschäftskontakt über einen Rahmenvertrag und ausschließlich ohne persönlichen Ansprechpartner per E-Mail verläuft, die Waren nach den vorliegenden Dokumenten als Schmieröl wieder von der Antragstellerin "zurückerworben" wird und von der M direkt zu in ZZ befindlichen Firmen geliefert wird, zudem eine (aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbare) Vermittlung der M durch die N, ebenfalls mit den Geschäftsführern D und C erfolgt ist, lassen erhebliche Zweifel an der M als tatsächliche Empfängerin der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen aufkommen, die jedenfalls zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Arrestanspruches führen.
- 52
Hinzukommt, dass die jeweiligen Unternehmen, das zeigt die Gültigkeit der jeweiligen USt-ID- Nummern, mit Ausnahme der M jeweils nur in etwa in dem Zeitraum der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin wirtschaftlich aktiv waren und zudem die Antragstellerin stets die wesentliche wenn nicht gar einzige Geschäftspartnerin der jeweiligen Unternehmen waren.
- 53
Eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines entgegenstehenden Sachverhaltes hat diese nicht vorgelegt.
- 54
(3) Die Antragstellerin konnte auch nicht gem. § 6a Abs. 4 UStG auf unrichtige Abnehmerangaben vertrauen. Ausgeschlossen ist der Vertrauensschutz und damit die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn (wie bei summarischer Prüfung vorliegend) objektive Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und der Verkäufer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren oder vernünftiger Weise zu verlangenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei rechtfertigen sich hohe Anforderungen aus dem von der Richtlinie 77/388/EWG angestrebten Ziel der Bekämpfung von Missbrauch, Steuerumgehung und -hinterziehung (vgl. Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, Rz. 50, 62, 64, 69; vom 09.10.2014 C-492/13 "Traum EOOD", UR 2014, 943, Rz. 42; vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", DStR 2012, 1917, UR 2012, 796). Die Zumutbarkeit von Maßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da beim innergemeinschaftlichen Handel mit Mineralölen ein erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht, ist nach Auffassung des Berichterstatters in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu ziehen. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen. Unter diesen Umständen genügen für die dem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfalt nicht die - von der Antragstellerin angeführte - Einholung einer Bestätigung der USt-Ident-Nummer sowie die Abfragen der Handelsregister-Eintragung oder Gewerbeanmeldung der vermeintlichen Abnehmerfirma (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2014 2 K 1122/11, Juris; FG München Urteil vom 24. September 2013 2 K 570/11, Juris) Je nach den Gesamtumständen und danach möglichen Zweifeln obliegt es dem Unternehmer, sich nötigenfalls über seinen wahren Geschäftspartner und dessen tatsächlichen Geschäftssitz durch dortige Kontaktaufnahme oder persönlich zu vergewissern, wenn es darauf umsatzsteuerlich ankommt (FG Hamburg, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 K 46/14, juris). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers und für die Notwendigkeit sorgfältiger weiterer Nachforschungen können sich in diesen Fällen beispielsweise aus folgenden Umständen ergeben:- Es besteht keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem angeblichen Abnehmer und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2014 2 K 1122/11, Juris; BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407).- Das Geschäft mit dem vermeintlichen Abnehmer wird nicht an dessen Geschäftssitz oder nur mobil oder durch einen Dritten angebahnt und der Abnehmer tritt nur in Begleitung oder kaum bzw. nur auf dem Papier in Erscheinung- Fehlende Nachvollziehbarkeit des Markt- und Internetauftritts oder -angebots oder des Email- und Schriftverkehrs, z. B. fehlende Faxkennung des vermeintlichen Abnehmers, oder widersprüchliche Angaben des Abnehmers, z. B. örtlich nicht passende Faxkennung oder Telefonnummer des Abnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39);- im Hinblick auf den Umsatzumfang nicht ausreichend nachvollziehbare personelle Kapazitäten, Geschäftsausstattung oder Logistik des angeblichen Geschäftspartners oder Auffälligkeiten in seiner Person (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 84 f.);- sonstige Unregelmäßigkeiten, Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten ähnlich wie bei den vorbeschriebenen Mängeln von Beleg- und Buchnachweisen (FG München, Urteil vom 29. Januar 2014 3 K 631/11, Juris, (FG Hamburg, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 K 46/14 –, Rn. 58, juris).
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Vorliegend konnte die Antragstellerin aus den vom Antragsgegner dargestellten Gründen (erstmalige Geschäftsbeziehung, kein persönlicher Kontakt, Anbahnung z.T. per E-Mail, Bezahlung durch Drittfirmen, kein Internetauftritt etc., Verkauf auf gleicher Handelsstufe mit fraglicher Gewinnmarge u.a.) nicht allein auf die Vorlage der USt-ID Nummer etc. vertrauen, sondern hätte die oben beschrieben weiteren Ermittlungen anstellen müssen, um Vertrauensschutz für sich beanspruchen zu können.
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bb) Auch ein Arrestgrund liegt bei summarischer Prüfung vor.
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Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401). Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037). Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b; BFH, Beschluss vom 06. Februar 2013 – XI B 125/12 –, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rn. 31)
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Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Umstände ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die spätere Vollstreckung des o.g. Umsatzsteueranspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Antragstellerin verfügt, mit Ausnahme des eingelagerten Mineralöls, von dem bereits fraglich ist, ob es bereits im Eigentum der Antragstellerin steht, nahezu ausschließlich über Bankguthaben, und damit über Vermögenswerte, die ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit beiseite geschafft werden könnten.Das bisherige geschäftliche Verhalten der Geschäftsführer der Antragstellerin, d.h. die Überweisung von Geldbeträgen an eine zum Teil personenidentische Vermittlerfirma mit Sitz in Q ohne bei summarischer Prüfung erkennbare wirtschaftliche Notwendigkeit der Einschaltung eines derartigen Vermittlers, lässt nicht erwarten, dass die Vermögenswerte mit hinreichender Sicherheit in der Gesellschaft verbleiben werden. Auch die Geldwäscheverdachtsanzeige spricht jedenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Arrestgrundes sondern eher dafür, denn die dort beschriebenen Zahlungsflüsse konnte die Antragstellerin bisher nicht vollständig aufklären. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht auf die mögliche schnelle Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit und die Möglichkeit, eine neue Firma zu gründen oder eine der bereits existierenden Firmen der Geschäftsführer D und Z C (AE aus ZY, AF aus R) zur Fortführung der Geschäfte zu nutzen, hin.
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2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.
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Soweit sich der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den noch nicht vollzogenen Teil der Arrestanordnung richtet, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 Satz 1 AO bestimmten Monatsfrist ist eine Vollziehung der Arrestanordnung unzulässig. Durch die Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des noch nicht durch den Antragsgegner mittels Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpften Betrags der Arrestsumme (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 324 AO Rz. 66.1; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 15 V 3684/13 U –, EFG 2014, 324).
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3. Im Hinblick auf die von den Beteiligten erteilte Zustimmung erschien es sachgerecht, über den Antrag auf Aussetzung sowie Aufhebung der Vollziehung durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO zu entscheiden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
- 1.
- a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), - b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
- 2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); - 3.
die folgenden sonstigen Leistungen: - a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen - aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder - bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
- b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; - c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; - 4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; - 4a.
die folgenden Umsätze: - a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, - b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; - 4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; - 4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; - 5.
die Vermittlung - a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze, - b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, - c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, - d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, - 6.
- a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, - b)
(weggefallen) - c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern, - d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, - e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
- 7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen - a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, - b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, - c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder, - d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, - e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und - f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; - 8.
- a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, - b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, - c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, - d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren, - e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, - f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, - g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, - h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; - j)
(weggefallen) - k)
(weggefallen)
- 9.
- a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, - b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
- 10.
- a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; - b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
- 11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; - 11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: - a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen, - b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, - c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
- 11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt - a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder - b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
- 12.
- a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, - b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, - c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; - 13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; - 14.
- a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; - b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von - aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen, - bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, - dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder - hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
- ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
- c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; - d)
(weggefallen) - e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; - f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder - cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
- 15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge - a)
untereinander, - b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
- 15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; - 15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, - a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, - b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder - c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
- 15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind; - 16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, - k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder - m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
- 17.
- a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, - b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
- 18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; - 18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist; - 19.
- a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, - b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: - aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, - bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
- 20.
- a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, - b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
- 21.
- a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, - aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder - bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
- b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer - aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder - bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
- 21a.
(weggefallen) - 22.
- a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, - b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
- 23.
- a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden, - b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie - aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
- c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
- 24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen; - 25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, soweit sie - aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden, - cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder - dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
- a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen, - b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, - c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
- 26.
die ehrenamtliche Tätigkeit, - a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder - b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
- 27.
- a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands, - b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
- 28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; - 29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.