Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Sept. 2015 - 3 K 167/15

published on 01/09/2015 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Sept. 2015 - 3 K 167/15
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Tatbestand

1

B. Die Beteiligten streiten um besonderes Kirchgeld für 2012.

2

Streitig ist,
- ob die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und
- inwieweit es nach § 5 und § 5a Hamburgisches Kirchensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (HmbKiStG) bei der Einordnung als "glaubensverschiedene" oder als "konfessionsverschiedene" Ehe darauf ankommt, dass eine Religionsgemeinschaft in Hamburg landesrechtlich steuerberechtigt ist oder eine Steuer auch erhebt.

I.

3

1. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche (ESt-A Bl. 28; Rb-A Bl. 12).

4

2. Die Klägerin ist seit ... 2012 verheiratet (ESt-A Bl. 80).

5

3. Ihr Ehemann ist laut - nicht unterschriebener - Bescheinigung vom 20. Mai 2014 der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen, inzwischen umbenannt in Humanistische Gemeinschaft Hessen, Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden. Die Landesgemeinschaft und die Gemeinde sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und - nach § 16 Abs. 1 HessKiStG - kirchensteuerberechtigt, machen von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch (Rb-A Bl. 3; FG-A Bl. 15, 18).

II.

6

1. Das beklagte Finanzamt (FA) verband die Festsetzung der Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid für beide zusammen veranlagten Eheleute in Form eines zusammengefassten Bescheids; darin heißt es ausdrücklich (FG-Anlbd. Bl. 1, 6):
"... Die Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt nur gegen die Ehefrau. ..."

7

Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ... Euro errechnete das FA für die Klägerin ein besonderes Kirchgeld anstelle einer sonst niedrigeren auf die Klägerin nach ihrem zu versteuernden Einkommen entfallenden Kirchensteuer.

8

Die gleichfalls niedrigere mit dem Lohnsteuerabzug bei der Klägerin einbehaltene Kirchensteuer rechnete das FA im Abrechnungsteil des Bescheids auf das Kirchgeld an.

9

Nicht streitig ist die neben dem besonderen Kirchgeld gemäß Abgeltungssteuer für Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer in Höhe von ... Euro.

10

2. Anstelle eines zunächst mit Bescheid vom 2. Mai 2014 festgesetzten besonderen Kirchgelds von 1.200 Euro für das Jahr 2012 reduzierte das FA mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2014 den Betrag im Hinblick auf die erst im zweiten Halbjahr bestehende Ehe um die Hälfte auf den jetzt noch streitigen Betrag 600 Euro (FG-A Bl. 2, AG-Anlbd. Bl. Bl. 1, 5).

11

3. Unter dem 22. Mai 2014 ging am selben Tag bei dem FA ein Einspruch ein; darin heißt es wörtlich (Rb-A Bl. 2):
"... lege ich hiermit Widerspruch ein. ...
Ich bin Mitglied in der Freireligiöse Landesgemeinschaft Hessen K.d.ö.R., nach dortiger Auskunft ist die Festlegung von Kirchengeld durch die Religionsgemeinschaft meiner Frau nicht möglich. ...
Ich gehe davon aus, dass auch die Finanzbehörde ... meine Religionseinstellung ... nicht an die Religionsgemeinschaft meiner Frau weitergibt.
Ich stelle den Antrag die Belastungen durch Kirchengeld die mich betreffen entsprechend der gesetzlichen Regelung zu streichen. ...
Erläuterungen meiner Kirche habe ich angefordert ..."

12

Unterzeichnet ist der Einspruch vom Ehemann der Klägerin. Das Schreiben hat die folgende Fußzeile (Rb-A Bl. 2):
"A & B C, X-Straße, ... Hamburg
Tel.: ... oder Handy ...."

13

4. Am 6. Oktober 2014 antwortete das FA auf das Schreiben. Die Ehe der Klägerin werde als glaubensverschiedene Ehe eingeordnet, da der eine Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehöre, der andere dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebe (Rb-A Bl. 6).

14

5. Unter dem 17. (eingeg. 20.) Oktober 2014 ging ein weiteres vom Ehemann der Klägerin unterzeichnetes Schreiben mit der vorbeschriebenen Fußzeile (oben 3) bei dem FA ein. Es liege keine Glaubensverschiedenheit vor. In dem Schreiben heißt es weiter auszugsweise (Rb-A Bl. 7 f):
"... Ich teile mit, dass ich den Einspruch aufrecht erhalte ...
Ich gehöre der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen ... an ...
Meine Frau ist in einer K.d.ö.R die Kirchensteuer erhebt.... Ich selbst gehöre einer K.d.ö.R. die Kirchensteuerberechtigt ist. Also ist auch die Definition - Glaubensverschieden - nicht richtig".
"der Einspruch wird von mir aufrecht erhalten".

15

6. Unter dem 23. April 2015 wies das FA den Ehemann darauf hin, dass sich der Kirchensteuerbescheid nur gegen die Klägerin richte, sodass sein Einspruch als unzulässig verworfen werden müsse (Rb-A Bl. 11).

16

7. Unter dem 15. (eingeg. 19.) Mai 2015 erhielt das FA ein von beiden Eheleuten unterzeichnetes Schreiben. Der Einspruch sei im Namen beider Eheleute eingelegt worden. Das ergebe sich bereits aus dem "Absender auf dem Briefpapier". Eine Benachteiligung von nicht steuererhebenden Gemeinschaften sei verfassungswidrig. Der Einspruch werde daher aufrechterhalten (Rb-A Bl. 12).

17

8. Mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Mai 2015 verwarf das FA zum einen den Einspruch des Ehemannes unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete schreiben als unzulässig; zum anderen wies es den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 18 f.; FG-A Bl. 13):

18

Es handele sich nicht um eine "konfessionsverschiedene" Ehe nach § 5a HmbKiStG, bei der die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften angehören, sondern um eine "glaubensverschiedene" Ehe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbKiStG, wo der Ehegatte keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehöre.

19

In der glaubensverschiedenen Ehe bestimme sich das besondere, gestaffelte Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Bstb. b, § 4, § 5 HmbKiStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. c, § 9 Abs. 2, § 13 Kirchensteuerordnung (KiStO) und § 5 Kirchensteuerbeschluss (KiStB) der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. d. F. des Streitjahres, jetzt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).

20

Diese Regelungen seien verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84).

III.

21

Zur Begründung der am 23. Juni 2015 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1=9, 4=14, 25, 38=40, 43=48a, 49 ff.):

22

Der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da er sich entgegen § 122 Abs. 1 AO gegen beide Eheleute richte und nicht nur gegen die Klägerin, wie es für das besondere Kirchgeld erforderlich gewesen wäre.

23

Im Übrigen sei die Festsetzung des Kirchgelds materiell rechtswidrig. Bei der vorliegenden Ehe handele sich nicht um eine "glaubensverschiedene" im Sinne von § 5 HmbKiStG, bei der nur ein Ehegatte einer "steuerberechtigten" Körperschaft angehöre, sondern um eine "konfessionsverschiedene" Ehe nach § 5a HmbKiStG, in der die Ehegatten verschiedenen "steuerberechtigten" Körperschaften angehörten. Nicht nur sie - die Klägerin - habe einer steuerberechtigten Körperschaft angehört, sondern auch ihr Ehemann gehöre einer steuerberechtigten Körperschaft an; und zwar einer Weltanschauungsgemeinschaft i. S. v. von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV.

24

Im Unterschied zur Neufassung von § 5 HmbKiStG ab 2014 ("steuererhebende" Körperschaft) komme es für das Streitjahr 2012 nur darauf an, ob der Ehepartner einer steuerberechtigten Körperschaft angehöre, und nicht, ob diese die Steuer auch erhebe.

25

Die Steuerberechtigung einer Religionsgemeinschaft in irgendeinem Bundesland sei ausreichend. Andernfalls würde die Erhebung des Kirchgeldes gegen Art. 3 GG verstoßen. Das Recht zur Steuererhebung nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV begründe keine Pflicht zur Steuererhebung. Die im GG abschließend geregelte Berechtigung zum Kirchensteuereinzug könne durch Landesrecht nicht eingeschränkt werden. Danach habe § 1 HmbKiStG in verfassungskonformer Auslegung keinen eigenständigen Regelungsinhalt.

26

Die bisherige Interpretation des HmbKiStG stehe im Widerspruch zum "Zeugen Jehova Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2000, wo von "in allen alten Bundesländern anerkannten Religionsgemeinschaften" die Rede sei [Gemeint dürften sein die "Informationen zur mündlichen Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas am 20. September 2000" (vgl. FG-A Bl. 51, 54); vor dem Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97].

27

Davon abgesehen verstoße der - konfliktauslösende - Rückgriff des Kirchgelds auf das Einkommen des Ehegatten gegen Art. 3 GG im Vergleich zur Besteuerung der konfessionsverschiedenen Ehen. Außerdem verstoße der Rückgriff gegen Art. 4 GG und gegen die guten Sitten.

28

Bei der Kirchensteuer handele es sich im Übrigen nicht um eine Steuer, sondern um einen Mitgliedsbeitrag einer nichtstaatlichen Organisation.

29

Die Weitergabe von Informationen von den Finanzämtern an die Kirchen betreffend die Kirchensteuer verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

30

Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 2=10, 47=48e)
die Aufhebung der Kirchgeldfestsetzung für das Jahr 2012 gegen die Klägerin aus dem verbundenen Einkommensteuer-, Solidaritätszuschlag- und Kirchensteuerbescheid vom 22. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2015 betreffend die Klägerin.

31

Das FA beantragt (FG-A Bl. 17, 47=48e),
die Klage abzuweisen.

32

Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 17, 43=48a):

33

Zum einen komme es nach § 5 Abs. 1 HmbKiStG nicht allein auf die formale Steuerberechtigung an. Soweit in der Fassung vor 2014 für die Einordnung einer Ehe als glaubensverschieden auf die Steuerberechtigung und in der Fassung ab 2014 auf die Steuerhebung der Körperschaft abgestellt werde, seien beide Fassungen nach Sinn und Zweck gleich auszulegen. Die Regelung diene gerade dazu, einen Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchensteuerzahlenden und des anderen Ehegatten zu schaffen. Dies würde unterlaufen, wenn durch die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, die zwar steuerberechtigt sei, aber von diesem Recht keinen Gebrauch mache, das besondere Kirchgeld umgangen werden könnte. Auch laut Gesetzesbegründung handele es sich um eine Klarstellung und sei entscheidendes Kriterium, dass die Körperschaft nicht nur steuerberechtigt, sondern tatsächlich steuererhebend sei (Bürgerschafts-Drucksache 20/12057 S. 5).

34

Zum anderen fehle der Körperschaft bereits die Steuerberechtigung nach der Verordnung des Senats zu § 1 Abs. 2 HmbKiStG, nämlich im maßgeblichen landesrechtlichen erhebungsbezogenen Sinne (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 II 44/93, EFG 1996, 492).

IV.

35

Die gemäß § 5a HmbFGOAG beitrittsberechtigte Ev.-Luth. Kirche ist dem Verfahren nicht beigetreten. Sie hat sich im Rahmen der Anhörung nach § 12 Abs. 2 HmbKiStG geäußert (FG-A Bl. 15=20, 43=48a):

36

Eine glaubensverschiedene Ehe liege gemäß § 5 Abs. 1 HmbKiStG vor, da nur die Klägerin einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft angehöre. Die Freireligiöse Gemeinde Wiesbaden des Ehemannes sei in Hamburg nicht steuerberechtigt, da sie weder im HmbKiStG aufgeführt werde noch in der nach § 1 Abs. 2 HmbKiStG erlassenen Verordnung zur Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgemeinschaften.

V.

37

1. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. August 2015 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 28).

38

2. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 1. September 2015 sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) sowie aus folgenden Steuerakten:
Einkommensteuer-Akte (ESt-A),
Rechtsbehelfsakte (Rb-A).

Entscheidungsgründe

39

B. Die Klage ist mangels rechtzeitiger Einspruchseinlegung gemäß verfahrensrechtlicher Prüfung abzuweisen. (I). Dabei bleibt es auch nach materieller Sachprüfung in der Einspruchsentscheidung (II). Im Übrigen ist die Klage auch materiell unbegründet (III).

I.

40

Die Klage ist bereits aufgrund der Bestandskraft des - mit dem Einkommensteuerbescheid zusammengefassten - Kirchensteuerbescheids vom 2. Mai 2014 aufgrund formaler Sachprüfung, jedoch ohne materielle Sachprüfung als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin die Einspruchsfrist versäumt hat.

41

1. a) Zwar ist die Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglosen Vorverfahrens nach § 44 FGO auch erfüllt, wenn überhaupt eine Einspruchsentscheidung ergangen ist.

42

Das führt jedoch nicht dazu, dass das Klagebegehren trotz versäumter Einspruchsfrist in vollem Umfang sachlich-rechtlich nachgeprüft werden darf. Die fristgerechte Einlegung des Einspruchs stellt eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage dar (vgl. Urteile FG Hamburg vom 18.02.2014 3 K 257/13, EFG 2014, 1563; vom 04.06.2002 III K 16/02, EFG 2002, 1394; BFH vom 24.07.1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, Juris Rz. 13).

43

b) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbKiStG findet die AO auf das Besteuerungsverfahren der Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften - wie hier - nichts anderes ergibt.

44

c) Der Einspruch als nach § 347 AO statthafter Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide ist gemäß § 355 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen.

45

d) Im Sinne von §§ 355, 122 AO bekanntgegeben ist die als Verwaltungsakt angefochtene Kirchensteuer-Festsetzung ausdrücklich der Klägerin. Aus der in den - nach § 155 Abs. 2 AO - zusammengefassten Bescheid aufgenommenen Formulierung, dass die Festsetzung der Kirchensteuer nur gegen die Ehefrau erfolgt (oben A II 1), ergibt sich unmissverständlich, dass die Festsetzung sich an die Ehefrau als Inhaltsadressatin und damit als insoweit beschwerte Steuerpflichtige richtet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.12.1995 II 81/94, EFG 1996, 498, Juris Rz. 48, nachgehend BFH, Beschluss vom 27.09.1996 I B 22/96, BFH/NV 1997, 311, KirchE 34, 367, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 07.03.1997 2 BvR 163/97, Juris; vgl. i. Ü. BFH, Urteil vom 01.07.2009 I R 81/08, BFHE 226, 90, BStBl II 2011, 379, Juris Rz. 10).

46

e) Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; aufgrund Satz 2 genügt es, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

47

Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung muss sich aus der Rechtsbehelfsschrift hinreichend klar ergeben, wer die Verwaltungsentscheidung angreift (BFH, Urteile vom 08.05.2008 VI R 12/05 BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116; vom 26.10.2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325; vom 31.10.2000 VIII R 47/98, HFR 2001, 562, BFH/NV 2001, 589; Beschluss vom 01.07.2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, DStRE 2003, 1417). So muss etwa bei Zusammenveranlagung feststehen, welcher Ehegatte sich beschwert fühlt und die Nachprüfung des Steuerbescheides begehrt. Dabei hat ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf nicht ohne Weiteres die Wirkung eines auch von dem anderen Ehegatten eingelegten Rechtsbehelfs. Selbst unter der Annahme, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt sein könnte, wäre für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (BFH, Urteile vom 20.12.2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709; vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; vom 27.11.1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296, Juris).

48

f) Letzteres gilt erst recht, wenn es um die Festsetzung des Kirchgeldes gegenüber einem Ehegatten geht und nur dieser aufgrund seiner Beschwer im Sinne von § 350 AO das Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Thüringer FG, Freireligiösen Urteil vom 31.03.2009 2 K 648/08, EFG 2009, 1250, KirchE 53, 169, Juris Rz. 8, nachgehend BFH, Beschluss vom 16.11.2009 I B 58/09, BFH/NV 2010, 905, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06, HFR 2011, 98, KirchE 56, 346; FG Hamburg, Urteil vom 15.12.1995 II 81/94, EFG 1996, 498, nachgehend BFH, Beschluss vom 27.09.1996 I B 22/96, BFH/NV 1997, 311, KirchE 34, 367, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 07.03.1997 2 BvR 163/97, Juris).

49

2. Nach den vorstehenden Maßstäben hat die Klägerin innerhalb der Monatsfrist keinen Einspruch eingelegt.

50

a) Aus dem nach Kirchgeld-Festsetzung vom 2. Mai 2014 und Herabsetzung vom 22. Mai (oben A II 2) noch am 22. Mai 2014 eingelegten Einspruch geht nicht hervor, dass der Einspruch von der Klägerin oder für sie eingelegt wurde. Trotz des gemeinsamen Absenders auf dem Briefpapier (vgl. oben A II 3 i. V. m. 7) sprechen die Umstände erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann der Klägerin. Das Schreiben ist lediglich vom Ehemann unterschrieben, ist in der Ich-Form geschrieben und nimmt eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Verfasser des Schreibens (dem Ehemann) und seiner Frau (der jetzigen Klägerin) vor (oben A II 3).

51

b) Entsprechendes gilt für das ohnehin erst nach Fristablauf eingegangene Schreiben vom 17. Oktober 2014 (oben A II 5).

52

c) Auch sonst wurde dem FA nicht innerhalb der Einspruchsfrist mitgeteilt, dass die Klägerin Einspruchsführerin sein solle. Das Schreiben vom 15. Mai 2015 ist demgegenüber nach Fristablauf als Einspruch verspätet (oben A II 7).

II.

53

Zu einer Sachprüfung im Klageverfahren kommt es auch nicht dadurch, dass das FA sich materiell mit dem Begehren befasst und eine Einspruchsentscheidung gemäß § 367 AO gegenüber der Klägerin erlassen und deren angeblichen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat (oben A II 8).

54

Im Finanzprozess kommt es nicht darauf an, ob in der angefochtenen Einspruchsentscheidung unnötig nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde; anders als u. U. Im Verwaltungsprozess gemäß VwGO oder nach § 51 VwVfG (FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 3 K 257/13, EFG 2014, 1563, Juris Rz. 88; BFH, Beschluss vom 27.04.2011 III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184, Juris Rz. 8; Urteil vom 24.07.1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791).

III.

55

Die Klage ist im Übrigen auch materiell unbegründet. Zu Recht hat das FA gegen die Klägerin Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt.

56

1. Die kirchensteuerberechtigte evangelisch-lutherische Kirche (§ 1 HmbKiStG) kann nach ihren kirchlichen und staatlich genehmigten Steuervorschriften (§ 4 HmbKiStG) von den ihr angehörenden Personen (§ 2 HmbKiStG) Kirchensteuern erheben, und zwar als Kirchensteuer vom Einkommen (§ 3 Abs. 1 Bstb. a, Abs. 2 ff., §§ 5 ff. HmbKiStG) und als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen (§ 3 Abs. 1 Bstb. b HmbKiStG). Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet (§ 3 Abs. 8 HmbKiStG).

57

2. Die hiernach für die Klägerin im Streitjahr anwendbaren kirchlichen Vorschriften sind die Kirchensteuerordnung (KiStO) und nach § 13 KiStO der Kirchensteuerbeschluss (KiStB) des Verbandes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche jeweils vom 8. Oktober 1978 in der Fassung vom 22. November 2008.

58

In Übereinstimmung mit §§ 2, 3 HmbKiStG sind die Kirchensteuerpflicht in §§ 3, 4 KiStO und die Arten der Kirchensteuer in § 5 Abs. 1 KiStO sowie die Anrechnung der Kirchensteuer vom Einkommen auf das besondere Kirchgeld in § 11 Abs. 3 KiStO geregelt.

59

3. In glaubensverschiedener Ehe kann die Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Bstb. b (n. F. c) HmbKiStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. c, § 9 KiStO erhoben werden.

60

a) Eine Ehe wird als "glaubensverschieden" bezeichnet, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten (n. F. steuererhebenden) Körperschaft angehört, § 5 Abs. 1 HmbKiStG, § 9 Abs. 1 KiStO, im Unterschied zu der "konfessionsverschiedenen" Ehe, bei der die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten (n. F. steuererhebenden) Körperschaften angehören, § 5a HmbKiStG, § 14 KiStO.

61

b) Das besondere Kirchgeld wird von Kirchenangehörigen erhoben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (§ 9 Abs. 1 KiStO, § 5 Abs. 1 KiStB).

62

c) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KiStO wird das besondere Kirchgeld nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Grundlage dafür ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KiStO das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Die Höhe des aufgrund § 9 Abs. 3 KiStO nach gestaffelten Sätzen erhobenen Kirchgelds ergibt sich aus § 5 KiStB; und zwar gemäß § 5 Abs. 2 KiStB nach Tabellenstufen des gemeinsam zu versteuernden Einkommens.

63

4. Im Streitfall handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe; im Unterschied zur Klägerin gehört ihr Ehemann keiner aufgrund Gesetzes oder Rechtsverordnung in Hamburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an.

64

a) Im Sinne des § 5 HmbKiStG in der Fassung des Streitjahrs "steuerberechtigt" (oben 3 a) sind zunächst die in § 1 Abs. 1 HmbKiStG genannten Kirchen (evangelisch-lutherische und römisch-katholische).

65

b) Darüber hinaus ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Abs. 2 HmbKiStG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken.

66

Erst durch diese Verleihung des Rechts zur Kirchensteuer-Erhebung wird eine Religionsgemeinschaft hier "(kirchen-)steuerberechtigt" (FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 II 44/93, EFG 1996, 492, KirchE 34, 35, FamRZ 1997, 1155, MDR 1996, 852, nachgehend BFH, Beschluss vom 16.12.1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529, KirchE 34, 475; FG Hamburg, Urteil vom 08.03.1991 IV 160/88 H, EFG 1992, 30, KirchE 29, 55).

67

c) In dieser Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgesellschaften (HmbKiStErstreckungsVO) ist die Kirchensteuerberechtigung der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden bisher ebenso wenig verliehen wie der Freireligiösen Landesgemeinschaft bzw. Humanistischen Gemeinschaft Hessen (oben A I 3). Von dort liegt auch kein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbKiStG vor.

68

d) Im Übrigen fehlt es jeweils bereits an der vorauszusetzenden hiesigen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg (HmbRelGesVO).

69

5. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kirchgelds nicht mehr darauf an, dass nach §§ 5 und 5a HmbKiStG in der Fassung ab 2014 die glaubensverschiedene von der konfessionsverschiedenen Ehe danach abgegrenzt wird, dass nur ein Ehegatte einer "steuererhebenden" Körperschaft angehört und es sich dabei nur um eine Klarstellung des vorherigen Kriteriums der "steuerberechtigten Körperschaft handelt (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks. 20/12057, 5), weil bereits zuvor die "Steuerberechtigung" auf landesrechtlicher Ebene in Hamburg im erhebungsbezogenem Sinne verstanden werden musste (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 II 44/93, EFG 1996, 492, KirchE 34, 35, Juris Rn. 50, 52 m. w. N., nachgehend BFH, Beschluss vom 16.12.1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529, KirchE 34, 475, Juris).

70

6. Im Übrigen verstoßen die vorgenannten Regelungen, insbesondere dass Religionsgemeinschaften nur auf Antrag in Hamburg steuerberechtigt werden können (oben 4 b), nicht gegen Art. 3 oder Art. 4 GG.

71

a) Dabei sind Kirchensteuer und Kirchgeld von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden, die ohne staatliche Mitwirkung eingefordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 2 BvR 443/01, HFR 2002, 1129, KirchE 41, 62, Juris Rz. 65 m. w. N.).

72

b) Über die landesrechtliche Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hinaus führt die Anerkennung einer Religionsgesellschaft in einem Bundesland als steuerberechtigt nicht ohne Antrag und ohne Anerkennung in einem anderen Bundesland zu einer entsprechenden dortigen Berechtigung.

73

aa) Nach Staatspraxis, Rechtsprechung und Literatur muss einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land in einem gesonderten Verfahren verliehen werden. Auch nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus in einem Land kommt der Zweitverleihung konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 2 BvR 1282/11, NVwZ 2015, 1434, EuGRZ 2015, 503, Juris Rz. 111 m. w. N.).

74

bb) Zwar entfaltet die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als überregionaler Akt nach allgemeiner Meinung Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden Landes hinaus, weil und soweit die im Körperschaftsstatus enthaltene Rechtsfähigkeit mit bundesweiter Verbindlichkeit begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2012 6 C 8/12, NVwZ 2013, 943, 944, Juris Rz. 19). Die Religionsgemeinschaft hört mit Erlangung des Körperschaftsstatus auf, als juristische Person des Privatrechts zu existieren; sie tauscht das privatrechtliche vollständig gegen das öffentlich-rechtliche Gewand ein (vgl. Zacharias, NVwZ 2007, 1257, 1258). Soweit einfaches Bundesrecht - wie beispielsweise § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB - Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus - verfassungsrechtlich unbedenklich - ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (vgl. Ehlers in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 140, Art. 137 WRV Rn. 29).

75

cc) Jedoch führt die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in einem Land nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben dürfte. Jedenfalls das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 2 BvR 1282/11, NVwZ 2015, 1434, EuGRZ 2015, 503, Juris Rz. 113; vgl. Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370, 388, KirchE 38, 502, Juris).

76

dd) Dass die Rechtswirkungen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Grenzen in der Hoheitsgewalt und Eigenstaatlichkeit der Länder finden, entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihens-Voraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 2 BvR 1282/11, NVwZ 2015, 1434, EuGRZ 2015, 503, Juris Rz. 114).

77

7. Auch die Vorschriften über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe selbst verstoßen nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3, Art. 4 oder Art. 6 GG.

78

a) Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verfassungsmäßigkeit des besonderen, gestaffelten Kirchgelds für zusammenveranlagte Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe ausdrücklich bejaht (BFH, Beschlüsse vom 12.10.2011 I B 64/11, BFH/NV 2012, 452; vom 29.01.2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123, KirchE 55, 40; vom 20.12.2006 I B 43/06, Juris; vom 21.12.2005 I R 44/05, Juris; vom 20.12.2005 I B 197/04, BFH/NV 2006, 822; ferner BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 2 BvR 443/01, NVwZ 2002, 1496, HFR 2002, 1129; jeweils m. w. N.).

79

b) Insbesondere kann im Rahmen des Kirchgelds an den Lebensführungsaufwand angeknüpft werden (BFH, Beschluss vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, Juris Rz. 8; BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196, 200 a. E.; jeweils m. w. N.).

80

Dafür kann nach ständiger Rechtsprechung auf das - im Rahmen der gewählten Zusammenveranlagung - gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Indikator oder Hilfsmaßstab zurückgegriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., NJW 2011, 365, HFR 2011, 98, KirchE 56, 346; BFH, Urteile vom 25.01.2006 I R 62/05, Juris; vom 21.12.2005 I R 64/05, Juris; vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, Juris Rz. 30; I R 91/04, Juris; Beschlüsse vom 19.10.2005 I R 57/05, BFH/NV 2006, 821; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674, KirchE 40, 39; vom 27.04.2000 I B 92/99, KirchE 38, 184; jeweils m. w. N.).

81

c) Entsprechendes gilt für das in Hamburg geltende Kirchensteuerrecht (FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 II 44/93, EFG 1996, 492, KirchE 34, 35, FamRZ 1997, 1155, MDR 1996, 852, nachgehend BFH, Beschluss vom 16.12.1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529, KirchE 34, 475; FG Hamburg, Urteil vom 15.12.1995 II 116/94, EFG 1996, 496, KirchE 33, 578, nachgehend BFH, Beschluss vom 27.09.1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299; FG Hamburg, Urteil vom 15.12.1995 II 15/93, EFG 1996, 498, KirchE 33, 569; jeweils m. w. N.).

82

8. Verfassungskonform ist auch die nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Bstb. a, § 31 AO i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1, § 13 HmbKiStG gebotene Weitergabe von Informationen durch Behörden oder Finanzämter an kirchensteuerberechtigte Religionsgemeinschaften. Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen Informationsaustausch verstoßen insbesondere nicht gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 GG (vgl. Urteile BVerfG vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, Juris Rz. 140; BFH vom 18.01.2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; BFH, Beschluss vom 20.12.2011 II S 28/10 {PKH}, BFH/NV 2012, 381; FG München, Urteil vom 01.08.2013 5 K 758/13, Juris Rz. 14).

83

Entsprechendes gilt bei der Kirchgeld-Erhebung (vgl. Urteile EGMR vom 17.02.2011 12884/03, NVwZ 2011, 1503, KirchE 57, 118; FG Köln, vom 11.05.2005 11 K 385/03, Juris; FG Rheinland-Pfalz vom 11.03.1999 2 K 2339/98, KirchE 37, 56, Juris Rz. 5; FG München, vom 31.05.1988 XIII 277/87 EA, EFG 1988, 580, KirchE 26, 156, nachgehend BFH, Beschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1989, 313; ferner FG München, Urteil vom 31.10.2007 9 K 174/07, KirchE 50, 295, nachgehend BFH, Beschluss vom 15.07.2008 I B 217/07, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 1 K 4358/06 Ki, EFG 2007, 656, Juris Rz. 3).

84

9. Die Höhe des gestaffelten Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe beträgt gemäß der Kirchgeldtabelle nach § 5 Abs. 2 KiStB in der Stufe 8 bei dem gemäß § 9 Abs. 2 KiStO bestimmten gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 125.000 bis 149.999 Euro jährlich 1.200 Euro (vgl. oben III 1 bis 3, A II 1, 2).

85

Der Jahresbetrag ist gemäß § 5 Abs. 3 KiStB nur zeitanteilig für die Monate zugrunde gelegt worden, in denen die glaubensverschiedene Ehe bestand; hier in 2012 für 6 Monate zusammen 600 Euro (oben II 2, A I 2 - 3; vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 1 K 5497/03 Ki, Juris).

86

Die nach § 15 Abs. 5 Satz 3 KiStO gegenüber dem höheren Kirchgeld zurücktretende niedrigere Kirchensteuer vom Einkommen der Klägerin wird im bereits geleisteten Umfang gemäß § 3 Abs. 8 HmbKiStG, § 11 Abs. 3 KiStO auf das festgesetzte Kirchgeld angerechnet (oben III 1, 2, A II 1).

IV.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

88

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

89

Gemäß § 6 FGO entscheidet der Einzelrichter (oben A IV 1.).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 18/02/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Der Kläger begehrt erneut den Billigkeitserlass der Grundsteuer (GrSt) auf sein selbstgenutztes Hausgrundstück aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Billigkeitsgründen, nachdem ein vorheriger Antrag bereits bestandskräftig abgelehn
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Tatbestand 1 Die Klägerin, die Bahá'í-Gemeinde in Deutschland, beantragte bei dem Hessischen Kultusministerium, ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.