Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 K 22/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.
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Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B lebenden Ehefrau verheiratet.
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Im Januar 2011 mietete der Kläger im X-Weg eine etwa 75 qm große Wohnung für 980 € netto/monatlich. Seit dem 25.05.2011 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz ist in B.
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Am 03.01.2012 gab der Kläger eine Zweitwohnungsteuererklärung ab. Er sei nicht zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen, weil er die Wohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalte und sein Familienwohnsitz außerhalb Hamburgs liege. Er halte sich 2 bis 3 Tage wöchentlich in der Nebenwohnung auf, die wöchentliche Arbeitszeit liege bei 15 Stunden. Er sei selbständig.
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Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte der Beklagte für 2011 für sieben Monate Zweitwohnungsteuer in Höhe von 546 € und für 2012 für fünf Monate in Höhe von 390 € fest. Er legte dabei die angegebene Nettokaltmiete zugrunde.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.10.2012 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für 2012 auf 312 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Da die Wohnung am 15.05.2012 aufgegeben worden sei, bestehe die Steuerpflicht in 2012 lediglich für vier Monate.
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Am 23.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtswidrig sei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnung-steuer für eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung eines Verheirateten nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Er nutze die Nebenwohnung in Hamburg ausschließlich aus beruflichen Gründen, so dass auf der Grundlage des § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) die Steuer nicht erhoben werden dürfe.
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Nach seiner Eheschließung sei nach einer Übergangszeit in 2011 der Entschluss gefasst worden, dass der Familienwohnsitz in B unterhalten werden solle, auch weil seine Ehefrau dort eine ... betreibe. Er habe dann Anfang 2011 in Hamburg die bisherige Familienwohnung in der Y-Straße aufgegeben und für seine beruflichen Zwecke eine kleinere Wohnung im X-Weg angemietet. Die Argumentation des Beklagten liege neben der Sache und übergehe die Entscheidung des BVerfG. Hätte er nicht geheiratet, würde er nicht mit Hauptwohnung in B wohnen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausnahmeregelung des HmbZWStG nicht zur Anwendung komme. Es komme seiner Auffassung nicht darauf an, ob er sich überwiegend in Hamburg aufgehalten habe, denn der Wortlaut des Gesetzes stelle allein darauf ab, ob dieser Aufenthalt auf überwiegend beruflichen Gründen beruhe.
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Der Umfang der Aufenthalte in Hamburg könne anhand der Eintragungen in seinem Terminkalender nachvollzogen werden. Anfang 2011 habe er sich noch überwiegend in Hamburg aufgehalten. Im Laufe der Zeit habe er seine Tätigkeit zunehmend nach B und C verlagert und schließlich die Wohnung in Hamburg aufgegeben, weil er sie aus beruflichen Gründen nicht mehr benötigt habe.
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Der Kläger beantragt,
den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 20.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtmäßig sei. Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen, so dass grundsätzlich auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung dieser Steuer zu unterwerfen sei. Das BVerfG habe den Verstoß gegen Art. 6 GG damit begründet, dass es durch die melderechtlichen Vorschriften für Verheiratete ausgeschlossen sei, sich trotz einer vorwiegenden Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort dort mit Hauptwohnsitz anzumelden und damit einer Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Wohnungen, die tatsächlich nicht überwiegend genutzt würden, seien nach den melderechtlichen Grundsätzen Nebenwohnung und nicht von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Entscheidend sei deshalb, ob der Kläger ohne eine eheliche Bindung der Zweitwohnungsteuer hätte entgehen können. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger die Wohnung nach seinen Angaben lediglich durchschnittlich 2 bis 3 Tage in der Woche nutze, zuletzt sogar eher weniger. Daraus folge, dass er sich in jedem Fall mit Nebenwohnung in Hamburg zu melden hatte, weil die vorwiegend genutzte Wohnung die eheliche Wohnung in B gewesen sei. Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber einer ledigen Person sei mithin nicht gegeben.
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Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 18.12.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Dem Gericht hat die Zweitwohnungsteuerakte des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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I.
Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben.
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II.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid für 2011 und 20012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.
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1. Gemäß § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HmbZWStG jede Wohnung, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Personen bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 S. 1 HmbZWStG). Damit knüpft das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz an die Meldung als solche an, wobei zusätzlich Voraussetzung ist, dass die Person die Wohnung tatsächlich bewohnt. Diese Voraussetzungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611; BFH-Beschluss vom 28.02.2003 II B 9/02, BFH/NV 2003, 837).
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Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger in Hamburg eine Zweitwohnung inne. Er hatte sich in der Zeit vom 25.5.2011 bis zum 15.5.2012 im X- Weg mit Nebenwohnung angemeldet und die Wohnung nach eigenen Angaben auch tatsächlich bewohnt.
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Von der Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist nicht abzusehen, denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG. Danach ist Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen zu erheben, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
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Der Kläger ist verheiratet und lebt von seiner in der gemeinsamen Wohnung in B lebenden Ehefrau nicht dauernd getrennt. Die Nebenwohnung im X-Weg unterhält er aus beruflichen Gründen, so dass nach dem Wortlaut der Anwendungsbereich der Norm eröffnet sein könnte. Dies folgt insbesondere daraus, dass das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" zu dem (beruflichen) Grund der Nutzung in Bezug gesetzt wird und nicht - entsprechend dem Verständnis des Beklagten - zu dem zeitlichen Umfang der Nutzung.
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2. Die Regelung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke, die nach dem Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers ergänzungsbedürftig ist.
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Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mit geregelt werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Dass eine Regelung nur rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus. Ob eine Regelungslücke oder lediglich ein so genannter rechtspolitischer Fehler vorliegt, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist. Die Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbstständigen kritischen Würdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzeslücke vorliegen (BFH-Urteile vom 11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).
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Liegt nach diesen Grundsätzen eine Gesetzeslücke vor, ist diese in einer den Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise zu schließen. Zur Lückenfüllung kommen insbesondere Analogie, teleologische Extension oder Reduktion in Betracht (BFH-Urteile vom 11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze enthält § 2 Abs. 5c HmbZWStG eine Regelungslücke. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte mit der 2006 eingeführten Gesetzesänderung die Zweitwohnungsteuer an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316) angepasst werden. Dort hatte das BVerfG mit Blick auf verheiratete Steuerpflichtige ausgeführt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute zählt, zusammen zu wohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung des Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten, da die Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG hat das BVerfG deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 12 Abs. 2 S. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute ist. Deshalb ist ein Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG bei ausschließlicher Betrachtung seiner Person am Beschäftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnungen vorsieht, verstößt dementsprechend gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es für Verheiratete ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort entgehen können (BVerfGE 114, 316; BFH-Urteil vom 13.04.2011 II R 67/08, BStBl II 2012, 389). An diese Problematik knüpft die Gesetzesänderung ausweislich ihrer Begründung an (Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - Bü-Drs. - 18/3627). Dort heißt es, dass in Fällen, "in denen zwingend die außerhalb Hamburgs belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist, der Inhaber der Nebenwohnung seiner Berufstätigkeit von der Hauptwohnung aus aber nicht nachgehen kann und deshalb am Ort der Beschäftigung eine in Hamburg belegene Nebenwohnung innehat, überwiegen die beruflichen Gründe für das Innehaben der Zweitwohnung und führen dazu, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht mehr erhoben wird." Die Regelung hatte danach den Zweck zu verhindern, dass Ehegatten aus der sie betreffenden melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz einen Nachteil erleiden. Es sollte nicht generell die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehaltene Wohnung eines Verheirateten von der Zweitwohnungsteuer entlastet werden.
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Gemessen an diesem Regelungszweck ist die Regelung unvollständig, denn sie bringt nach dem Wortlaut nicht zum Ausdruck, dass die verheiratete Person sich nur auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 S. 2 MRRG nicht mit Hauptwohnsitz in der weiteren Wohnung anmelden kann, obwohl es die überwiegend genutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG ist.
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Es handelt sich bei der in dieser Hinsicht unvollständigen Regelung nicht lediglich um einen sogenannten rechtspolitischen Fehler. Denn für den Fall, dass die Zweitwohnung einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person nicht die - aus beruflichen Gründen - vorwiegend genutzte Wohnung (und damit melderechtlich Nebenwohnung) ist, besteht kein hinreichend sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur ledige Berufstätige, nicht aber Verheiratete Zweitwohnungsteuer zahlen müssten (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2013, 4 ZB 12.1040, juris). Darin läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der dem Gesetzgeber bekannt war und den er vermeiden wollte, in dem er lediglich eine Anpassung des HmbZWStG im Hinblick auf die in der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.2006 als verfassungswidrig verworfene Besteuerung Verheirateter auf Grund des sie treffenden steuerlichen Nachteils durch die melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz beseitigen wollte.
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Darüber hinaus ist der Normgeber auf Grund des Wesens der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gehindert, Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes zur Begründung der der Steuerpflicht heranzuziehen.
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Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG Beschlüsse vom 11.10.2005 1BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316 m. w. N.; vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es danach aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich ist allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand (BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 357; Nichtannahmebeschlüsse vom 17.02.2010 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648 sowie 1 BvR 2664/09, BFH/NV 2010, 1070).
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In Kenntnis dieser Grenzen einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Steuerpflicht stellt der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer grundsätzlich nicht auf den persönlichen Anlass, das Motiv oder den Grund für den betriebenen Aufwand ab. Da der Konsumzweck für den Begriff der Aufwandsteuer unerheblich ist, sind auch solche Zweitwohnungen in die Steuerpflicht einbezogen, die aus Gründen des Berufs oder der Ausbildung bewohnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 28/95, BStBl II 1997, 469, 471 zum HmbZWStG a. F.). Die Begründung der Gesetzesänderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Hamburgische Gesetzgeber von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer mit der Einführung der Regelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG hat Abstand nehmen wollen. Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG es nahe legt, dass es auf den Zweck des Aufenthaltes ankommen soll, nämlich dass die Wohnung aus "überwiegend beruflichen Gründen" innegehabt wird, so ist diese Formulierung zwar missglückt, weil sie zum einen auf einen persönlichen Anlass, nämlich berufliche Gründe abstellt, und zum anderen diese beruflichen Gründe noch mit dem mit dem Attribut des Überwiegens versieht. Der Senat geht aber gleichwohl - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass der Gesetzgeber lediglich die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG umsetzen und nur für den Fall einen Befreiungstatbestand schaffen wollte, dass der Steuerpflichtige praktisch zwei Hauptwohnsitze hat, den des Familienwohnsitzes und den am Arbeitsort, an dem er sich aufgrund seiner Tätigkeit überwiegend aufhält, und lediglich aus melderechtlichen Gründen gehindert ist, diesen "Arbeitshauptwohnsitz" als Hauptwohnung zu melden und damit der Zweitwohnungsteuer zu entgegen. Im Hinblick darauf ist die Regelung einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 HmbZWStG nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der (aus beruflichen Gründen genutzten) Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt, sie jedoch auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen gehindert ist, sich mit Hauptwohnung unter der Anschrift der Zweitwohnung anzumelden.
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3. Diesen Anforderungen für eine Befreiung wird die von dem Kläger gehaltene Zweitwohnung im X-Weg nicht gerecht. Vielmehr handelt es sich dabei auch nach den melderechtlichen Bestimmungen um einen Nebenwohnung, die unabhängig von dem Anlass der Anmietung der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Denn es handelte sich nach den Angaben des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum ab Juni 2011 bis April 2012 nicht um die vorwiegend benutzte Wohnung. Er selbst hat die Nutzung der Wohnung in der Zweitwohnungsteuererklärung mit 2 bis 3 Tagen die Woche angeben. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Kopien seines Terminkalenders ergibt sich keine darüber hinausgehende Nutzung.
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Nach den Eintragungen hat der Kläger sich ab dem Juni 2011 fast in allen Monaten mehr in B als in Hamburg aufgehalten. Lediglich im August 2011 war er, wenn der Urlaub außer Betracht gelassen wird, 2 Tage mehr in Hamburg als in B und im September 2011 halten sich die Zeiten des jeweiligen Aufenthalts - auch unter außer Achtlassung des Urlaubs - die Waage. Aber auch in diesen beiden Monaten hätte der Kläger sich nach den melderechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG (wortgleich § 15 Abs. 2 des Hamburgischen Meldegesetzes) nicht mit Wohnsitz in Hamburg anmelden müssen, wenn er ledig gewesen wäre. Denn bezogen auf den gesamten Monat unter Einbeziehung des Urlaubs hat er sich auch in diesen Monaten nicht vorwiegend in Hamburg aufgehalten. Die Wohnung im X-Weg war daher tatsächlich, auch nach den melderechtlichen Bestimmungen, Nebenwohnung des Klägers, die von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG nicht umfasst ist und deshalb der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Darauf, dass der Kläger die Wohnung im X-Weg nicht als Nebenwohnung angemietet hätte, wenn er nicht wegen seiner Eheschließung nach B gezogen wäre, kommt es wegen der melderechtlichen Betrachtung des Zweitwohnungsteuergesetzes nicht an.
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Der Beklagte hat danach auf die von dem Kläger im X-Weg gehaltene Zweitwohnung zu Recht Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Höhe nach ist die Berechnung der Steuer nicht streitig.
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4. Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Annotations
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.