Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - 13 K 553/14 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob ein Berichtigungsbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ergehen durfte.
3Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 erklärte der Kläger auf der Anlage N einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.182.009 €. Der Steuererklärung beigefügt waren zwei Ausdrucke elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen, auf denen dem Kläger einmal ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 199.898 € und einmal ein solcher in Höhe von 962.413 € bescheinigt wurde (in Summe 1.162.311 €). Darüber hinaus war eine ausländische Lohnbescheinigung beigefügt, auf der handschriftlich ein umgerechneter Betrag von 19.698 € als Einnahmen aufgeführt war (zusammen mit dem vorgenannten Arbeitslohn ergibt sich die erklärte Summe von 1.182.009 €). Auf der Anlage AUS war in Bezug auf den ausländischen Arbeitslohn angegeben, dass dieser aus A-Land stamme. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dieser auf der Anlage N in der Eintragung in Zeile 3 enthalten sei. Als anzurechnende ausländische Steuer war ein Betrag von 5.103 € erklärt.
4Am 21.9.2011 führte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Prüfberechnung des Steuerfalls durch. Diese führte zu mehreren Prüf- und Risikohinweisen. U.a. wurde der Hinweis ausgegeben, dass die in der Anlage AUS enthaltenen steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte auch in der Anlage G/S SO, L, N etc. enthalten sein müssten. Der entsprechende Hinweis wurde vom Sachbearbeiter als "erledigt" abgezeichnet.
5Mit Schreiben vom 22.9.2011 wandte sich das FA an die Bevollmächtigte des Klägers. Es verwies darauf, dass die Steuererklärung zur Überprüfung der ausländischen Einkünfte an die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle (künftig ZAStR) weiter geleitet worden sei. Es werde um Erläuterung der ausländischen Einkünfte gebeten, da aus der eingereichten Erklärung nicht ersichtlich sei, dass sich der Kläger im Streitjahr 2010 im Ausland aufgehalten habe.
6Am 26.9.2011 fertigte der Bearbeiter der ZAStR nach einem Telefonat mit dem seinerzeit für die Kläger tätigen Steuerberater einen Erledigungsvermerk, in dem es heißt: "Da mit A-Land kein DBA besteht, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig. Lt. telefonischer Auskunft ist der Stpfl. an mehreren Tagen im Jahr vor Ort in A-Land tätig und erhält hierfür von der ausländischen Niederlassung direkt eine Vergütung“. Dieser Vermerk wurde auch vom Hauptsachgebietsleiter Außensteuerrecht unterzeichnet.
7Am 11.10.2011 erließ das FA einen Einkommensteuererstbescheid, in dem es (lediglich) einen Arbeitslohn in Höhe von 1.162.311 € ansetzte. Der ausländische Arbeitslohn von 19.698 € war nicht in diesem Arbeitslohn enthalten.
8Am 5.6.2013 erließ das FA einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid, in dem es erstmals auch den in A-Land erzielten Arbeitslohn in Höhe von 19.698 € bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasste und insgesamt einen Arbeitslohn von 1.182.009 € zugrunde legte. In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass der ausländische Arbeitslohn bei der maschinellen Bearbeitung versehentlich nicht angewiesen worden sei.
9Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom FA weder dargelegt noch nachgewiesen sei.
10Mit Schreiben vom 26.6.2013 wies das FA darauf hin, dass ein Erfassungsfehler vorgelegen habe, aufgrund dessen der ausländische Arbeitslohn nicht eingegeben worden sei. Es handle sich nicht um den Fall der falschen Auslegung einer Rechtnorm.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
12Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen: Zu Unrecht habe das FA den Ursprungsbescheid nach § 129 AO berichtigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Der Kläger habe in seiner Einkommensteuererklärung den gesamten Arbeitslohn erklärt. Gleichwohl habe das FA einen um 19.698 € geminderten Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen. Das FA trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 129 AO gegeben seien. Die Entstehung des Fehlers werde aber nicht konkret dargelegt. Als Indiz für ein Versehen werde lediglich angeführt, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das FA seiner Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO nicht nachgekommen sei. Erforderlich sei es, dass das FA darlege, dass und wie der Bearbeiter des Erstbescheides die rechtliche Entscheidung, den streitigen Teil des Arbeitslohns zu erfassen, getroffen und dokumentiert habe und sodann rein mechanisch die Erfassung im Computer nicht oder falsch umgesetzt habe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wie sich ein mechanischer Fehler habe zutragen können. Die Überleitung von dem in der Steuererklärung angegebenen zutreffenden Wert auf den im Erstbescheid vom 11.10.2011 enthaltenen Wert könne nicht ohne die bewusste Vornahme eines Rechenschritts erfolgt sein. Die zu Unrecht erfolgte Vornahme eines Rechenschritts basiere auf der rechtlichen Würdigung, dass gerechnet werden müsse. Insoweit liege kein Rechenfehler im Sinne des § 129 AO vor. Ein Tippfehler könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Welche ähnliche offenbare Unrichtigkeit bestehen könne, sei nicht ersichtlich.
13Im Streitfall fehle es zudem an der Offenbarkeit der Unrichtigkeit. Vorliegend sei der ausländische Arbeitslohn nicht erfasst, wohl aber die ausländische Steuer angerechnet worden. Dies sei zwar offenbar unsystematisch, nicht aber offenbar unrichtig. Es lasse sich nicht klar und augenfällig ausschließen, dass im bilateralen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem ebenfalls komplexen Recht der unilateralen Steueranrechnung nach § 34c EStG entsprechende Sonderregelungen bestünden, zumal Deutschland die Wirtschaftsbeziehungen zu bestimmten Schwellenländern fördere. In verschiedenen DBA sei etwa eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer vorgesehen.
14Darüber hinaus sei auch die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen. Der Umstand, dass die ausländischen Einkünfte neutralisiert worden seien, die ausländische Steuer hingegen angerechnet worden sei, lasse darauf schließen, dass der Sachbearbeiter davon ausgegangen sei, dass der ausländische Arbeitslohn in Deutschland nicht versteuert werden müsse. Der Umstand, dass die anrechenbare ausländische Steuer gleichwohl erfasst worden sei, sei kein Indiz dafür, dass der Bearbeiter den Arbeitslohn habe ansetzen wollen. Vielmehr lasse sich dieser Umstand dadurch erklären, dass der Sachbearbeiter diesen Wert mangels Verständnisses oder aufgrund eines Versehens übernommen bzw. nicht gestrichen habe. Wenn der Sachbearbeiter davon ausgegangen sein sollte, dass der ausländische Arbeitslohn nicht zu erfassen sei, hätte er den Arbeitslohn neu berechnen und den errechneten Wert ansetzen müssen. Vergesse er sodann die Folgeanpassung bei der anrechenbaren Steuer, ergebe sich das gleiche Ergebnis wie im Erstbescheid vom 11.10.2011. In diesem Fall wäre zwar ein mechanisches Versehen unterlaufen. Dieses betreffe aber nicht die Höhe des Arbeitslohns, sondern die anrechenbare Steuer. Die beiden denkbaren mechanischen Fehler ‑ versehentliche Erfassung von 1.162.311 € statt von 1.182.009 € und das versehentliche Nicht-Streichen der ausländischen Steuer – stünden nicht derart zueinander, dass ein mechanischer Fehler bei der Erfassung des Arbeitslohns deutlich wahrscheinlicher sei als ein mechanischer Fehler bei der Erfassung der Steuer. Wahrscheinlicher erscheine es vielmehr, dass der Sachbearbeiter bewusst den Arbeitslohn geändert und dann die Streichung der Steuer vergessen habe. Da sich der Wert auf der Anlage AUS befinde, erscheine es schlüssig, dass der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung der Anlage AUS die Folgekorrektur der früheren Korrektur vergessen habe. Wie die Erfassung von 1.162.311 € statt von 1.182.009 € rein mechanisch falsch erfolgt sein solle, sei dagegen nach wie vor unklar.
15Werde davon ausgegangen, dass die anrechenbare Steuer mechanisch versehentlich erfasst worden sei, könne diese – wenn die Erfassung materiell-rechtlich falsch sein sollte – nach § 129 AO berichtigt werden. Die Erfassung des Anrechnungsbetrags sei aber materiell-rechtlich zutreffend. Die Erfassung sei insoweit mechanisch versehentlich, aber materiell-rechtlich zutreffend erfolgt. Die Änderung beim Arbeitslohn sei dagegen materiell-rechtlich unzutreffend, aber nicht aufgrund eines mechanischen Versehens erfolgt.
16Für die vorgenannte Annahme spreche, dass die Besteuerung ausländischer Einkunftsteile, die Anrechnung ausländischer Steuer und die Anwendung von DBA ein besonders schwieriges Rechtsgebiet darstelle, bei dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei durchaus denkbar, dass der Bearbeiter davon ausgegangen sei, dass der ausländische Arbeitslohn nicht der deutschen Besteuerung unterliege. Auch könne es sein, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Werte den Arbeitslohn bewusst gekürzt habe und davon ausgegangen sei, dass die Anrechnung durch eine automatisierte Berechnung unterbleiben würde. Auch in diesem Fall würde es an einem mechanischen Fehler fehlen. Schließlich könne es sein, dass der Bearbeiter den Zusammenhang der Werte in den Anlagen N und AUS schlicht nicht verstanden habe oder dass er im Try-and-Error-Verfahren versucht habe, einen Fehlerhinweis zu beseitigen. Auch in diesem Fall fehle es an einem mechanischen Fehler, da die Anwendung des § 129 AO voraussetze, dass ein rechtliches Verständnis gegeben sei.
17Die Kläger beantragen,
18den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 19.698,00 € vermindert werden.
19Das FA beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Entgegen der Auffassung der Kläger lägen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO vor. Wie sich aus den in der Akte abgehefteten Hinweisen und Vermerken ergebe, sei der Bearbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der in der Anlage AUS aufgeführte Arbeitslohn in der Anlage N enthalten sein müsse. Der betreffende Hinweis sei mit dem Vermerk „erledigt“ versehen worden. Aus dem Erledigungsvermerk der ZAStR ergebe sich zudem, dass die Einkünfte wegen des fehlenden DBA mit A-Land in Deutschland steuerpflichtig seien. Für jeden unvoreingenommenen Dritten sei der offen gelegte Sachverhalt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. Der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk sei sogar durch die ZAStR angewiesen worden, den ausländischen Arbeitslohn anzusetzen. Der Fehler sei dadurch zustande gekommen, dass der Arbeitslohn elektronisch übermittelt worden sei, allerdings lediglich in Höhe von 1.162.311,23 €. Elektronisch übermittelte Daten würden bei der Veranlagung regelmäßig übernommen. Dabei habe der Bearbeiter offenkundig übersehen, dass er damit von dem als rechtlich zutreffend angesehenen Arbeitslohn abgewichen sei.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA durfte den ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigen.
251. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
26„Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen, die etwa bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern vorliegen. So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.2.1998 IV R 17/97, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1998, 535; vom 1.7.2010 IV R 56/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2010, 2004).
27In den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.3.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 16.3.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
28Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor, ebenso nicht bei einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, bei der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5.1.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013).
29Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf „offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind“ abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505). Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.2.2006 I R 125/04, BStBl II 2006, 400).
302. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass die Nichterfassung des ausländischen Arbeitslohns auf einer „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ im Sinne des § 129 AO beruht, nämlich der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entsprach. Ein solcher Fehler steht der falschen Eintragung in einem Eingabewertbogen gleich und kann nach § 129 AO berichtigt werden. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ist dagegen vorliegend ausgeschlossen.
31Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles geht der Senat davon aus, dass die Fehlerursache im Streitfall nur darin liegen kann, dass die Bearbeiterin im Veranlagungsbezirk bei der Erfassung der Daten den elektronisch gespeicherten Arbeitslohn übernommen hat, ohne diesen mit dem erklärten Arbeitslohn abzugleichen. Der in der Akte abgehefteten Prüfberechnung vom 21.9.2011 kann entnommen werden, dass das FA bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung lediglich den im Inland erzielten Arbeitslohn von 1.162.311 € zugrunde gelegt hat. Die Ursache hierfür kann nach Aktenlage nicht darin liegen, dass das FA eine Eintragung des Klägers übersehen hätte. Zwar hätte der Kläger seinen inländischen Arbeitslohn auf der Anlage N in die Kennziffer 110 und seinen in A-Land erzielten Arbeitslohn in die Kennziffer 115 eintragen müssen. Tatsächlich hat er jedoch seinen in- und ausländischen Arbeitslohn in einer Summe, also in Höhe von 1.182.009 €, in die Kennziffer 110 eingetragen. Der Akte sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das FA von den Angaben des Klägers auf der Anlage N abweichen und einen niedrigeren Arbeitslohn als erklärt erfassen wollte. Insbesondere weist die Anlage N keine Anzeichen einer „Bearbeitung“ dergestalt auf, dass die Sachbearbeiterin den eingetragenen Arbeitslohn von 1.182.009 € gestrichen und durch den tatsächlich angesetzten Betrag von 1.162.311 € ersetzt hätte. Der Senat geht daher mit dem FA davon aus, dass die Bearbeiterin bei der Datenerfassung den elektronisch übermittelten Arbeitslohn übernommen hat, der lediglich den inländischen Arbeitslohn von 1.162.311 € umfasste.
32Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bearbeiterin bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausging, den richtigen Gesamtbetrag, also die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Hierfür spricht, dass sie den Prüfhinweis, dass der in der Anlage AUS angegebene Arbeitslohn auch in der Anlage N enthalten sein müsse, mit dem Vermerk „erledigt“ gekennzeichnet hat. Hierfür spricht des Weiteren, dass auch nach dem ausdrücklichen Hinweis durch die ZAStR, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in A-Land steuerpflichtig seien, keine Änderung der Eingabedaten mehr erfolgte. Wäre der Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass in dem von ihr elektronisch übernommenen Arbeitslohn der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten war, hätte der Hinweis der ZAStR Anweisungscharakter gehabt, so dass die Sachbearbeiterin eine entsprechende Änderung hätte vornehmen müssen, was aber nach Aktenlage nicht geschehen ist.
33Dagegen lassen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhte. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk einen Willen im Tatsachen- oder Rechtsbereich dahin gehend gebildet hätte, dass die in A-Land erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen wären. Der Senat sieht es als ausgeschlossen an, dass ein Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk bewusst eine entsprechende Anweisung der ZAStR ignoriert, ohne dass zumindest Gründe für die eigene entgegenstehende Rechtsauffassung dokumentiert worden wären.
34II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
moreResultsText
Annotations
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.