Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Nov. 2015 - 4 K 81/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist der Umfang des Unternehmens.
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Die Klägerin betrieb in den Streitjahren bis zum 31. Juli 2005 in gepachteten Räumen das B. Bordell. In dem gleichen Haus befindet sich im Erdgeschoss die C-Bar, die einen anderen Betreiber hat. Verpächter war die Eigentümerin des Gebäudes, die ...GbR, deren Geschäftsführerin die Klägerin als Mitgesellschafterin ist. Die Eigentümerin hatte das Gebäude saniert. Dies sollte den Beginn des Aufbaus eines Amüsierviertels mit Bordell, Kneipe, Bar, Kino, Solarium u.a. darstellen. Zunächst standen in dem Bordell zwölf Zimmer, je mit Bad/WC, auf zwei Etagen zur Verfügung, im Jahr 2005 wurde die dritte Etage ausgebaut, wodurch sich die Anzahl der Zimmer auf achtzehn erhöhte. Die Klägerin vermietete ihrerseits die Zimmer an Prostituierte, wobei es drei verschiedene Mietvarianten (täglicher Abschluss oder dreitägige Kündigungsfrist) gab. Die Räume waren mit einem Doppelbett, TV, Telefon und teilweise mit einem Whirlpool eingerichtet. Die Hausflure wurden mit Kameras überwacht. Das Entgelt für die Zimmer umfasste Getränke und Verpflegung, die Gestellung von Bettwäsche und Drogerieartikeln, und die kostenlose Zurverfügungstellung von Fahrrädern. Ferner gab es in dem Gebäude einen Waschsalon und draußen einen Grillplatz mit Pool, welche von den Prostituierten genutzt werden konnten. Eine Giebelwand des Gebäudes war mit dem Namen des Bordells beschriftet. Das Gebäude war von morgens 10 Uhr bis 3 bzw. 4 Uhr für Kundschaft geöffnet. Für das Bordell wurde eine Homepage eingerichtet, auf der der Betrieb beschrieben wird. Ferner wurden einige Bewohnerinnen mit Bild vorgestellt, teilweise mit Hinweis auf die Durchwahl des Telefons des genutzten Zimmers. Unter der Rubrik "Jobs" wurde für eine Tätigkeit als Prostituierte in den Räumen des Bordells unter Angabe der Verdienstmöglichkeiten und der weiteren Geschäftsbedingungen geworben. Ferner wurde auf die Möglichkeit eines Gutscheinerwerbs hingewiesen.
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In ihren Umsatzsteuererklärungen erklärte die Klägerin ausschließlich die Umsätze aus der Zimmervermietung.
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In der 2009 begonnenen Betriebsprüfung kamen die Prüfer zu der Überzeugung, dass die Klägerin nach außen hin als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen aufgetreten sei, so dass ihr als Betreiberin eines Bordellbetriebes umsatzsteuerlich auch die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen seien. Anhand der von der Klägerin vorgelegten Tagesabrechnungen, aus denen der Name der Bewohnerin, das von ihr genutzte Zimmer und der gezahlte Betrag hervorgingen, ermittelten die Prüfer die Anzahl der Nutzungsverhältnisse im Jahr mit 2.811 in 2004 und 2.036 bis Ende Juli 2005 und schätzten für jeden Tag pro genutztem Zimmer/Prostituierter ein Entgelt von 90 €. Die Bemessungsgrundlage der Lieferungen und Leistungen zu 16 % wurde um die Differenz des sich so ergebenden Produktes zu den bereits erklärten Umsätzen erhöht (2004: um 48.426,00 €; 2005: 20.900,00 €). Je mit Bescheid vom 01. April 2011 wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005 geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) aufgehoben.
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Die Einsprüche dagegen wies der Beklagte zurück. Die Klägerin sei nach außen hin, insbesondere im Internet und in der Presse, als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen des Bordellbetriebs aufgetreten. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes habe auf ein Bordell hingewiesen. Die Prostituierten hätten häufig gewechselt und seien in der Regel austauschbar gewesen. Die Klägerin habe durch verschiedene Maßnahmen für den reibungslosen Ablauf im Bordell gesorgt und die Prostituierten organisiert. Es sei unerheblich, ob die Prostituierten selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig geworden seien. Auch der von der Klägerin behauptete Hinweis auf die Selbstständigkeit der Bewohnerinnen lasse angesichts der geschilderten tatsächlichen Umstände keinen anderen Schluss zu. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 Bezug genommen.
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Nach Zurückweisung ihrer Einsprüche hat die Klägerin Klage erhoben. Die strittigen Umsätze seien den Prostituierten zuzurechnen, die allein zu den Leistungsempfängern eine schuldrechtliche Vertragsbeziehung gehabt, die Vertragsbedingungen ausgehandelt und die Gegenleistung entgegengenommen hätten. Dies sei nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) auch legal möglich gewesen. Der Beklagte verkenne dies und habe auch nicht beachtet, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung aus der Zeit vor der Legalisierung stamme. Ferner erzielten die Bewohnerinnen auch außerhalb des Bordells Einnahmen, die jedoch nicht der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die werbliche Nutzung der Hauswand habe die Grundstückseigentümerin beschlossen, so dass diese nicht der Klägerin zugerechnet werden könne. Bei dem einheitlichen Internetauftritt auf der Homepage des Bordells handele es sich um eine gemeinsame Werbemaßnahme, wie sie zum Beispiel bei größeren Einkaufsmärkten üblich sei. Im Übrigen werde dort ausdrücklich auf die Selbstständigkeit der Prostituierten hingewiesen. Das Bordell habe zwar Öffnungszeiten, dies könne aber nicht vorgeschriebenen Arbeitszeiten gleichgestellt werden. Es gebe keine gemeinsamen Verhaltenspflichten oder Preisvorgaben. Ein einheitlicher Preisrahmen habe sich bei den Prostituierten im gemeinsamen Interesse von allein gebildet. Die Bereitstellung von Verbrauchsartikeln würde der Leistung jedes Hotels entsprechen. Die Nachtbar werde nicht von der Klägerin bereitgestellt, sondern sei ein selbstständiges Unternehmen. Der Beklagte habe auch ignoriert, dass seit ca. 2005 im Eingangsbereich deutlich auf die Selbstständigkeit der Prostituierten hingewiesen worden sei. In der Nachtbar, die im Übrigen nichts mit dem Bordell zu tun habe, würden sich die Prostituierten nicht zur Kontaktaufnahme, sondern nur zur Entspannung aufhalten; die Bar sei für den Geschäftserfolg der Prostituierten verzichtbar.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 2014 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Umsatzsteuer 2004 und 2005 jeweils vom 1. April 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zu 16 % in 2004 um 48.426,00 € und in 2005 um 20.900,00 € gemindert wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
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Die Rechtsprechung zur Zuordnung von Bordellumsätzen sei auch nach Einführung des ProstG gleich geblieben. Auch der einheitliche Internetauftritt spreche für ein Auftreten der Klägerin als Leistungserbringerin nach außen, weil die Prostituierten für Außenstehende nicht individualisierbar gewesen seien. Nach Ansicht des Beklagten entsprächen die Öffnungszeiten auch den Arbeitszeiten der Prostituierten, weil es Kunden außerhalb der Öffnungszeiten nicht möglich sei, in das Gebäude zu gelangen. Die Nachtbar gehöre wie das Bordell zu dem einheitlichen Unternehmenskonzept der Klägerin. Die Klägerin sei Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin.
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Die Verfahren 4 K 81/13 und 4 K 84/13 sind in der Sitzung am 17. November 2015 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
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Dem Gericht haben die Betriebsprüfungsakten, der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 09. Dezember 2004, die Umsatzsteuerakte und der Rechtsbehelfsvorgang vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die durch die Prostituierten generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich der Klägerin zugerechnet.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) ist Unternehmer, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unternehmer i.S.d. UStG ist derjenige, der Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (BFH Beschluss vom 20. Februar 2001 – V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152 m.w.N.).
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2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 – V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]). Dies ist der Fall, wenn der Bordellbetreiber nach außen hin als derjenige auftritt, der die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen seines Betriebes anbietet (BFH Urteil vom 21. Februar 1991 – V R 11/91, UR 1991, 255), und sich nicht auf eine Vermietungsleistung gegenüber den Prostituierten beschränkt.
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3. Merkmale, die gegen reine Mietverträge, sondern für das Vorliegen von Verträgen besonderer Art sprechen, liegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer Maßnahmen getroffen oder Einrichtungen geschaffen hat, die eindeutig auf die Förderung des Geschlechtsverkehrs seitens der Bewohnerinnen abzielen und sich nicht auf die Zimmervermietung beschränken. Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern, Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 – V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
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4. Nach Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nach außen hin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen des von ihr betriebenen Laufhauses angeboten hat.
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Bereits die Bauweise und die Ausstattung des Hauses machen deutlich, dass die Klägerin eine Organisation unterhielt, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte. Es handelt sich um ein Gebäude, in dem bis 2005 auf drei Etagen achtzehn Zimmer (alle mit Bad/WC) ausgebaut und dem Gewerbe entsprechend möbliert wurden (Doppelbett, Whirlpool). Jedes Zimmer hatte ein eigenes Telefon, auf dessen Nummer auf der Homepage unter Bezugnahme auf die jeweilige Bewohnerin hingewiesen wurde. Wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, konnte jedes Telefon nach Bedarf auf ein anderes (zentral zu bedienendes) Telefon umgestellt werden oder stellte sich nach mehrmaligem vergeblichen Klingeln automatisch um. Die Hausflure wurden durch Kameras überwacht. Ferner stand ein Grillplatz mit Pool zur Verfügung. Es gab eine Gemeinschaftsküche für die Bewohnerinnen, in der die Klägerin ihnen freie Kost und Getränke anbot. Die Prostituierten konnten sich dort auch eigenständig Speisen zubereiten. Ferner befand sich zur Nutzung durch die Bewohnerinnen ein eigener Waschsalon im Haus. Papierrollen, Toilettenpapier und Bettwäsche waren frei und es konnten kostenlos Fahrräder genutzt werden. Als weitere organisatorische Maßnahme hatte die Klägerin durch die Gestaltung und den Abschluss der Mietverträge Einfluss auf das Angebot des Bordells genommen. So war der - laut Aussage der Klägerin milieutypisch ausschließlich mündlich geschlossene - Mietvertrag mit einer Frist von drei Tagen kündbar. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin weiter aus, dass die tägliche Miete nicht zu festen Zeiten gezahlt werden musste, sondern die Bewohnerinnen sie an dem betreffenden Tag beliebig bei der Klägerin zu den Öffnungszeiten des Bordells entrichten konnten. Der Betrieb/Eingang war täglich von 10 Uhr bis 3 bzw. 4 Uhr für Kundschaft geöffnet. Für ein Auftreten der Klägerin nach außen spricht weiterhin, dass das Bordell einen einheitlichen Namen hatte und das Haus gut sichtbar an einer Fassade mit diesem Namen beschriftet war. Unerheblich ist, dass auch für die Nachtbar an der Hauswand Werbung gemacht wurde und die Hauseigentümerin die Fassadenbeschriftung beschlossen hatte, denn diese Fakten ändern nichts an dem einheitlichen Auftreten. Auch war im Eingangsbereich des Bordells ein abschließbarer Schaukasten angebracht, in dem Fotos der Bewohnerinnen ausgestellt wurden, welche diese entweder selbst mitgebracht hatten oder welche von der Klägerin gefertigt wurden. Die Klägerin hatte sich auch im Internet als Bordellbetreiber dargestellt. Dort wurde der Betrieb präsentiert, die Klägerin warb neue Prostituierte an und unter der Rubrik "Girls" wurden die aktuellen Bewohnerinnen mit Bild und Namen vorgestellt. Mochte auch ein Dritter die Homepage eingerichtet haben, so war doch der Bezug zu dem Gewerbe der Klägerin nicht ohne ihr Einverständnis (welches sie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung auch erteilt hatte) und ihre Zuarbeit (Bilder, Namen und Zimmer-Durchwahl der Prostituierten) möglich, so dass sie sich das Auftreten auf der Homepage zurechnen lassen muss. Bereits vor Aufnahme des Betriebs hatte die Klägerin als zukünftige Betreiberin in Beiträgen in dem Regionalteil einer Tageszeitung von sich reden gemacht. Auch die Gutscheine zur Inanspruchnahme einer (bestimmten) Bewohnerin sind lt. Internetauftritt einheitlich unter dem Namen des Bordells gestaltet worden. Nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin ist jeder der (wenigen) tatsächlich ausgegebenen Gutscheine individuell gestaltet, einzeln (von der Klägerin) ausgedruckt und der betroffenen Bewohnerin ausgehändigt worden. Eine weitere Maßnahme, die nach außen hin zum Ausdruck brachte, dass die Klägerin eine Organisation unterhalten hat, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte, war, dass sie sich zu den Öffnungszeiten im Haus befand, um die Organisation wie z.B. das Auffüllen der Vorräte oder die Wäscheausgabe sicherzustellen und bei Streitigkeiten zwischen den Bewohnerinnen und dem Leistungsempfänger auf Bitten eines Beteiligten die Polizei zu rufen. Ferner hat sie nach ihrem Vortrag sich und die Bewohnerinnen über AIDS-Prävention ebenso wie über steuerrechtliche Pflichten unterrichten lassen.
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Angesichts von Anzahl und Gewicht der dargestellten Merkmale muss der Senat den weiteren Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der streitigen Umstände wie z.B. einheitliche Preisgestaltung, Bargeldbeschaffung, gemeinsames SM-Zimmer nicht mehr aufklären, weil dieser ohne Einfluss auf die Gesamtwürdigung ist.
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5. Dem Senat ist bewusst, dass die Prostitutionsleistungen ausschließlich durch Dritte ausgeführt wurden, die auch die Gegenleistung vereinnahmten. Jedoch ist dies bei der Beurteilung der von der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens erbrachten Leistungen unerheblich. Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris). In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass es bei der Frage, wer als leistender Unternehmer nach außen hin auftritt, ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere –Subunternehmer- ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108/01, BStBl II 2004, 622, zu der vergleichbaren Problematik bei Strohmanngeschäften). Die oben unter I. Nr. 4 der Entscheidungsgründe genannten Abgrenzungsmerkmale sind nach Gewicht und Anzahl derart stark, dass der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin eine Organisation unterhielt, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte. Soweit tatsächlich, wie die Klägerin vorträgt, sich am Schaukasten im Eingangsbereich (und ggf. auf der Homepage) ein Hinweis auf die Selbstständigkeit der Prostituierten befand, ist dieser nur von geringem Beweiswert und tritt hinter dem Gesamteindruck zurück. Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).
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6. Entsprechend ist es auch ohne Bedeutung, dass der Betrieb als sog. Laufhaus organisiert war. Nach den oben unter I. Nr. 4 der Entscheidungsgründe genannten, vielfältigen Merkmalen, die auf der Straße regelmäßig fehlen, kann das Bordell nicht -wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte- als "erweiterter Straßenstrich" angesehen werden.
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7. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Gesamtumstände auch im Lichte der inzwischen durch das Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01. Januar 2002 erfolgten Legalisierung der Prostitution nicht anders als durch den erkennenden Senat geschehen zu würdigen. Das ProstG trifft keine Aussage darüber, zwischen wem bei Sachverhalten wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung begründet wird (vgl. Finanzgericht Hamburg Urteil vom 12. Dezember 2012 2 K 88/11, juris). Bei der Beurteilung der von der Klägerin erbrachten Leistungen ist nach wie vor maßgeblich, ob die Raumüberlassung durch die Leistungselemente der Vermietung oder durch andere Leistungselemente, die der Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Prostituierten dienen, geprägt wird. Für die Vermietung an Prostituierte gelten mithin dieselben Grundsätze wie für jede andere gewerbliche Vermietung an andere Unternehmer auch (BFH Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, a.a.O. [431, Tz 45]).
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8. Infolge der Unterschiedlichkeit der erbrachten Leistungen kann sich die Klägerin auch nicht auf die steuerliche Behandlung von Einkaufszentren berufen, bei denen die Raumüberlassung -anders als im Streitfall- durch die Leistungselemente der Vermietung geprägt ist.
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9. Der Beklagte war befugt, die durch die Prostituierten erzielten Umsätze im Schätzungswege gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu ermitteln, weil die Klägerin darüber keine Einzelaufzeichnungen geführt hatte und damit gegen ihre Aufzeichnungspflicht aus § 22 Abs. 1 UStG verstoßen hat. Unerheblich ist, dass sie die Aufzeichnungen nicht führte, weil sie eine andere Auffassung zur Zurechnung der Umsätze der Prostituierten hatte (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14. Februar 2013 5 K 318/10, juris, m.w.N.).
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Die Höhe der Schätzung ist nicht zu beanstanden.
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Schätzungen müssen so zutreffend wie möglich sein, d.h., es sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu Grunde zulegen, die die höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus sachfremden Erwägungen und bewusst zum Nachteil der Klägerin den zulässigen Schätzungsrahmen überschritten hat, sind im Streitfall nicht erkennbar.
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Mit einem geschätzten Umsatz pro vermietetem Zimmer/Prostituierter pro Tag von 90 € blieb der Beklagte am unteren Rand des Schätzungsrahmens (z.B. Niedersächsisches FG Urteil vom 30.05.2008 16 K 468/05, HI 2114336). Außerhalb des Bordells enthaltene Umsätze der Bewohnerinnen sind darin - entgegen der Vermutung der Klägerin - nicht enthalten.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Absatz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere Besteuerungsverfahren oder für die Sonderregelung zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
- 1.
die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen; - 2.
die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend; - 3.
die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 4.
die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge; - 5.
die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge; - 6.
die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer; - 7.
die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge; - 8.
in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen; - 9.
die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge; - 10.
in den Fällen des § 21a Namen und Anschriften der Versender und der Sendungsempfänger, die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die hierzu von den Versendern, Sendungsempfängern und Dritten erhaltenen Informationen, sowie die Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden, die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sendungen, die noch nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden, sowie die Sendungen, die wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden.
(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden, - 2.
es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder - 3.
es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.
(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.
(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.
(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat
- 1.
der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen; - 2.
der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.
(4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5; - 2.
den Abgangsmitgliedstaat; - 3.
den Bestimmungsmitgliedstaat; - 4.
den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat; - 5.
die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; - 6.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt; - 7.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat; - 8.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter; - 9.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände; - 10.
den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2; - 11.
das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände; - 12.
die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; - 13.
das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3; - 14.
die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.
(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; - 2.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände; - 3.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat; - 4.
das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände; - 5.
den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2; - 6.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände; - 7.
die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie - 2.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.