Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Juli 2015 - 4 K 62/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin M., geb. … 1984, im Zeitraum Januar 2008 bis Februar 2009 Einkünfte und Bezüge in kindergeldschädlicher Höhe erhalten hatte.
- 2
M. hatte im Oktober 2007 ein Promotionsstudium an der University of Bath aufgenommen, welches drei Jahre dauern sollte. Er erhielt von der University of Bath ein Stipendium in Höhe von umgerechnet 18.082 € (2008) und 2.657 € (Januar und Februar 2009), das ihm infolge englischer Steuergesetzgebung steuerfrei ausgezahlt wurde. In Großbritannien bewohnte er zunächst möblierte Zimmer, im August 2008 bezog er mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung.
- 3
Die Ermittlungen der Beklagten ergaben für 2008 und 2009 eine Überschreitung des Grenzbetrages, weil sie die Aufwendungen des Sohnes der Klägerin für seine Unterkunftskosten im Ausland nicht mindernd berücksichtigte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden und dem Schriftsatz der Beklagten vom 08. Juli 2009 Bezug genommen. Sie lehnte daraufhin den Antrag auf Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 ab.
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Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob die Klägerin Klage (damaliges Aktenzeichen : 4 K 331/09) mit dem Ziel, dass die Aufwendungen von M. für die Unterkunft am Studienort Einkünfte und Bezüge mindernd berücksichtigt würden, weil es sich um beruflich bedingte Werbungskosten für einen Zweitwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung handele. Ihr Sohn habe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt in H. unterhalten, der Mietvertrag sei auch von ihm unterschrieben worden. Sein Lebensmittelpunkt habe sich im Streitzeitraum in Deutschland befunden. Die Einkünfte aus dem Promotionsstudium seien nach deutschem Recht als einkommensteuerpflichtige Einkünfte einzustufen, denn das Stipendium sei mit Regelungen verbunden, welche typisch für Ausbildungs- oder Dienstverträge seien (Nachweis der Fortschritte im Forschungsprojekt z.B. durch regelmäßige Veröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen, Ableistung einer bestimmten Anzahl von Semesterwochenstunden/Jahressemesterwochen). Die geltend gemachten Aufwendungen haben ausschließlich mit dem gewährten Studium in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden, denn das Promotionsstudium wäre ohne die gewährten Mittel nicht durchgeführt worden.
- 5
Soweit die Klägerin auch die Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgelttatbestandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L begehrte, hat sie die Klage diesbezüglich mit Schreiben vom 30. März 2009 zurückgenommen.
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Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das Gericht die Klage wegen Überschreitung des Grenzbetrags abgewiesen.
- 7
Nach Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren III R 13/12 das Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Bei Bejahung eines doppelten Haushaltes könnten die Aufwendungen dafür als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen werden.
- 8
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Unterkunftskosten ihres Sohnes im Ausland mindernd zu berücksichtigen seien.
- 9
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04. März 2009
die Beklagte zu verpflichten,
Kindergeld für M. für den Zeitraum Januar 2008 bis Februar 2009 festzusetzen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
Ihrer Ansicht nach habe die Klägerin einen Haushalt ihres Sohnes im Inland nicht hinreichend beweisen können.
- 12
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 07. Juli 2015 Dr. M. und seine Ehefrau D. als Zeugen zu der Frage vernommen, ob der Sohn der Klägerin, Dr. M., im Streitzeitraum in H. einen Wohnsitz und eine doppelte Haushaltsführung hatte.
- 13
Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
- 14
Die für die Klägerin geführte Kindergeldakte hat dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 15
I. Der während des Klageverfahrens durch einen Organisationsakt eingetretene Zuständigkeitswechsel (Art. 1 §§ 1 und 3 i.V.m. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung, GVBl LSA Nr. 21/2014, 446) führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vergleichbar BFH Beschluss vom 19. Juni 2013 -III B 79/12, BFH/NV 2013, 1422).
- 16
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im Streitzeitraum übersteigen die Einnahmen des Sohnes der Klägerin den (anteiligen) Grenzbetrag, weil in keiner der durch den BFH in seiner Revisionsentscheidung III R 13/12 aufgeführten Konstellation Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mindernd zu berücksichtigen sind. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass ihr Sohn im Streitzeitraum einen Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Haupthausstand/Mittelpunkt der Lebensführung in H. hatte.
- 17
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) wird ein Kind, das -wie im Streitfall der Sohn der Klägerin- das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, beim Kindergeldanspruch des Berechtigten nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von -in 2008 und 2009- nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Da M. im Februar 2009 sein 25. Lebensjahr vollendete, beträgt somit der anteilige Grenzbetrag für 2009 1.280 €.
- 18
Der Senat unterlässt Ausführungen zu den Berechnungen im Einzelnen, weil zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass sich die Einkünfte/Bezüge nur dann in einem kindergeldunschädlichen Bereich befinden, wenn die Aufwendungen des Sohnes der Klägerin, sei es unmittelbar oder in mittelbarer Anwendung der entsprechenden Vorschriften, für eine doppelte Haushaltsführung, und hier insbesondere für die Unterkünfte in Großbritannien, mindernd berücksichtigt werden können.
- 19
2. Gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH Urteil vom 25. September 2014 -III R 10/14, BFH/NV 2015, 266, m.w.N.) der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, sind die Voraussetzungen geklärt worden, die zur Annahme eines Wohnsitzes führen, wobei es letztendlich auf die Abwägung der Gesamtumstände ankommt. Ein Wohnsitz nach § 8 AO bedingt danach neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren Zeitabständen- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
- 21
Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917), noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909).
- 22
Auch die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zweck des Studiums längerfristig im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, hat der BFH bereits mehrfach dargelegt (FG München Urteil vom 13. März 2014 – 5 K 3450/12, IStR 2015, 179, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums (Ausbildung) für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dabei kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (BFH Urteil vom 25. September 2014 – III R 10/14, a.a.O.). Die zeitlichen Anforderungen an die Inlandsaufenthalte nehmen mit der Studiendauer zu, Zeiträume von drei bis fünf Jahren Studiendauer sind regelmäßig als unbedenklich angesehen worden (FG Nürnberg Urteil vom 23. Oktober 2014 -6 K 441/14, EFG 2015, 233 m.w.N.).
- 23
Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046).
- 24
Wie oben bereits dargelegt, setzt der Wohnsitzbegriff regelmäßig nicht voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. In den Fällen, in denen der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich beschränkt ist, weil er der Durchführung einer bestimmten Maßnahme -wie z.B. hier der Durchführung des Promotionsstudiums- dient, und eine Rückkehrabsicht besteht, wird nach der Rechtsprechung der Inlandswohnsitz beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohn-ort liegt (FG Nürnberg Urteil vom 23. Oktober 2014 -6 K 441/14, a.a.O.).
- 25
Nach der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass M. im Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2009 in H. einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO unterhielt. Die Abwägung der Gesamtumstände spricht vielmehr gegen einen Wohnsitz im Inland.
- 26
Indem M. mit seiner Mutter im Inland eine Drei-Raum-Wohnung angemietet hatte, in der er ein Zimmer nutzte, verfügte er über einen zum dauerhaften Wohnen geeigneten Raum, den er kraft seiner (Mit-)Mieter-Stellung auch jederzeit aufsuchen konnte. Tatsächlich bestimmte er jedoch nicht allein und ausschließlich über das Zimmer, denn es bot gleichzeitig die einzige Möglichkeit, um auf den zur Wohnung gehörenden Balkon zu gelangen und wurde von der Klägerin, wenn auch im Einverständnis mit ihrem Kind, jederzeit dazu genutzt.
- 28
Ausweislich der geltend gemachten und belegten Familienheimfahrten hielt er sich im Streitzeitraum nur drei Mal für eine kurze Zeit im Inland auf (18.12.2007-06.01.2008, 09.07.-16.07.2008 und 19.12.2008-09.01.2009). Im Sinne der geschilderten Rechtsprechung handelt es sich dabei nur um wenige, kurzzeitige Aufenthalte (zumal einige der genannten Tage auf die Reise selbst entfallen, was den tatsächlichen Aufenthalt wiederum verkürzt), die gegen einen Wohncharakter und für einen Besuchscharakter der Reise sprechen. Dies gilt umso mehr, als sich M. bereits seit 2003 zu Ausbildungszwecken in G. befand, so dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung infolge der fast fünf Jahre dauernden auswärtigen Unterbringung Aufenthalte am behaupteten Wohnsitz von längerer Dauer als zwei bis drei Wochen pro Jahr sein müssen, um einen Wohncharakter zu haben. Im Übrigen fuhr er im Wesentlichen über die Weihnachtsfeiertage/den Jahreswechsel nach H., was stärker für ein Besuchen als für ein Wohnen spricht. Dass die Universität feste Urlaubszeiten hatte, ändert daran nichts, weil der Zeuge in seiner Urlaubsplanung nur insoweit eingeschränkt war, als er sich mit seinem Dozenten absprechen musste.
- 29
Für einen Besuchscharakter sprechen auch die Aussagen von Klägerin und des Zeugen sowohl hinsichtlich des Verhaltens des Zeugen als auch hinsichtlich der Einschätzung der Art des Aufenthaltes. So teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Sohn nicht an den Kosten des Haushalts in H. beteiligte. Wenn er in H. war, hielt er sich selten in der Wohnung auf, sondern besuchte seine Freunde oder unternahm etwas mit der Klägerin. Hauswirtschaftliches Leben in der Wohnung fand eher selten statt. Der Zeuge wertete die Aufenthalte in H. ausdrücklich als Familienbesuche bzw. Besuche bei der Klägerin.
- 30
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Aufenthalt ihres Sohnes von vornherein auf drei Jahre befristet war, er danach ins Inland zurückkehren wollte, ist dies für die Beurteilung als Wohnsitz unerheblich (BFH Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, a.a.O.). Ebenso sind melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes für die Auslegung des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffes nicht maßgeblich (BFH Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2). § 8 AO knüpft allein an die tatsächliche Gestaltung an.
- 31
3. M. hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H.
- 32
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 9 Satz 1 AO.
- 33
Kein nur vorübergehender Aufenthalt ist gegeben, wenn er sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Vorübergehend ist insbesondere ein Aufenthalt zu Besuchszwecken (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Oktober 2008, § 9 Rn 6).
- 34
Wie oben ausgeführt, war M. nur kurzzeitig im Inland. Des Weiteren überwog der Besuchscharakter seiner Aufenthalte.
- 35
4. Da sich das erkennende Gericht weder von Wohnsitz noch vom gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes der Klägerin im Inland überzeugen konnte, können die Kosten der Unterkunft im Ausland nicht bei den Einnahmen abgezogen werden.
- 36
Der Senat lässt offen, ob ein Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG oder nach § 9 Abs. 1 EStG stattzufinden hätte, weil die Voraussetzungen beider Vorschriften in entscheidungserheblichen Punkten identisch sind.
- 37
Denn sowohl § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG als auch § 9 Abs. 1 EStG setzen unter anderem voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des einzelnen Falles die nicht am Studien-/Beschäftigungsort belegene Wohnung ("Haupthausstand") als Mittelpunkt der Lebensführung anzusehen ist (ständige Rechtsprechung z.B. BFH Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, juris.bundesfinanzhof.de; vom 19. September 2012 VI R 78/10, BStBl II 2013, 284).
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Seinen Lebensmittelpunkt hat jemand dort, wo er sich regelmäßig, abgesehen von Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten, aufhält und von wo aus er sein Privatleben führt. Die Wohnung am Lebensmittelpunkt entspricht den Lebensbedürfnissen, wird von dem Betreffenden selbst unterhalten und daher nicht nur für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorgehalten (FG München Urteil vom 31. März 2011 – 5 K 2018/10, Haufe-Index 2879395). Indizien für oder gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH Beschluss vom 27. Mai 2009 –VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435; Urteil vom 21. April 2010 –VI R 26/09, BFH/NV 2010, 1894).
- 39
Im Streitfall konnte sich der erkennende Senat nicht von dem Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes der Klägerin im Inland überzeugen, weil der Besuchscharakter der Aufenthalte im Inland überwog (siehe oben II. Nr. 2 und 3). In diesem Fall kann aber schon kein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gegeben sein. Denn wer sich in einer Wohnung nur besuchsweise aufhält, kann von dort aus nicht sein (gesamtes) Privatleben führen, sondern nur einen (geringen) Teil davon. Eine hilfsweise vorgenommene Abwägung der Indizien unter dem Aspekt des Lebensmittelpunktes kommt zu demselben Ergebnis. Denn der Sohn der Klägerin hielt sich nur drei Mal für insgesamt knapp drei Wochen im Inland auf. Seit fast fünf Jahren unterhielt er aber bereits einen eigenen Hausstand an seinem Ausbildungsort, was häufigere Fahrten zu dem Haupthausstand erforderlich macht, um für eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes dort zu sprechen. In H. bewohnte er zwar ein eigenes Zimmer, dieses wurde jedoch von der Klägerin auch als Durchgang zum Balkon genutzt. Er trug nach Aussage der Klägerin auch keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Haushalts im Inland. Im Ausland bewohnte er zunächst möblierte Zimmer, Mitte 2008 bezog er jedoch mit seiner Lebensgefährtin eine (teilmöblierte) Wohnung, was nach der Lebenserfahrung die Lebensbedürfnisse eines jungen Mannes, der sein (Haupt-)Studium bereits abgeschlossen hat, eher erfüllt. Die persönlichen Beziehungen ins Inland, dergestalt, dass er sich die Wohnung im Inland mit der Klägerin, seiner alleinstehenden Mutter teilte, reichen demgegenüber nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt zu begründen.
- 40
5. Selbst wenn das Gericht zu Gunsten der Klägerin annehmen würde, dass sich der Lebensmittelpunkt ihres Sohnes bis Ende Juli 2008, dem Zeitpunkt des Zusammenziehens mit seiner Lebensgefährtin, in H. befunden hat und erst dann verlagerte, reichen die Aufwendungen nicht aus, um den Grenzbetrag (7.680 €) zu unterschreiten.
- 41
in €:
- 42
Einnahmen
18.081
abzüglich der Aufwendungen bis 07/08
Miete
-1.047,55
-401,01
Umzug
-709,81
Miete bis 07/08
-3.587,5
Strom
-48,50
Gas
-63,54
Strom/Gas bis 07/08
-168,54
Wasser
-34,76
bis 07/08
-92,99
Heimfahrten
-177,70
Arbeitsmittel
-299,19
Summe:
11.449,91
- 43
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und bezieht sich nach § 143 Abs. 2 FGO auch auf die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.
- 44
Die Einstellung des zurückgenommenen Teils der Klage folgt aus § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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Annotations
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.