Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Mai 2013 - 3 K 1339/12
Gericht
Tenor
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 13 v.H. und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Mit ihrem Klageantrag begehrte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, sowohl eine Zahlung i.H.v. 7.418,97 €, die auf Umsatzsteuer entfalle, als auch die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, den einzig das beklagte Finanzamt unter Bezifferung seiner Forderungen auf maximal rund 125.000,- € gestellt hatte. Es waren die Einstellung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und später die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Klägerin angeordnet und bestimmt worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
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Das Finanzgericht verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrags, wobei es entscheidend auf fehlende Ermessenserwägungen abstellte.
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Das Insolvenzgericht hob die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Anordnung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, auf.
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Auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch hat der Beklagte nicht geleistet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Nachdem der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vom Gericht zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin verpflichtet worden ist, so dass dem klägerischen Begehren insoweit entsprochen ist, zumal gemäß § 155 FGO i.V.m. § 894 Satz 1 ZPO die Erklärung des Beklagten, er nehme den Antrag zurück, als abgegeben gilt, weil der Beschluss mangels Zulassung der Beschwerde rechtskräftig ist, und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Beteiligten zu verteilen.
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Dies gilt auch, soweit die Klage auf eine Zahlung des Beklagten gerichtet war, obwohl er keine geleistet hat. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob er insoweit tatsächlich erledigt ist, ist unerheblich, da durch die korrespondierenden Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 138, Rz 3 und 26, m.w.N.).
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Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin zu 13 v.H. und im Übrigen dem Beklagten aufzuerlegen.
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1. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen.
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2. Betrifft der Antrag des Klägers wie im Streitfall u.a. eine bezifferte Geldleistung, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wie dem vorliegenden insoweit deren Höhe maßgebend. Insoweit beläuft sich der Streitwert auf den eingeklagten Betrag von 7.418,97 €.
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3. Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags beläuft sich der Streitwert auf 50.000,- €.
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a) Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, ansonsten ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu bestimmen (Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 17).
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b) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird gemäß § 58 Abs. 2 GKG die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben. Diese Vorschrift findet auf das vorliegende Verfahren, in dem nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern über die Verpflichtung zur Rücknahme eines Insolvenzantrags zu entscheiden war, jedoch keine Anwendung.
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c) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags ist der Streitwert nach dem klägerischen Interesse zu bestimmen.
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aa) Maßgeblich ist allein das objektive sich aus dem klägerischen Antrag ergebende Interesse, nicht hingegen dasjenige des Beklagten (Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 8, m.w.N.).
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bb) Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines etwaigen Obsiegens auf den Kläger sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 8, m.w.N.).
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1) Mit dem Begehren, die Finanzbehörde zur Rücknahme ihres Antrags zu verpflichten, will der Schuldner u.a. die Befriedigung der Gläubigerin gerade im Insolvenzverfahren verhindern (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nämlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers (oder des Schuldners) (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO) voraus.
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2) Im Streitfall reichte das Interesse der Klägerin jedoch weiter. Denn sie hätten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen weitaus gravierendere Folgen als eine bloße (teilweise) Befriedigung ihrer Gläubiger getroffen:
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(a) Im Falle einer Kapitalgesellschaft wie der Klägerin besteht die Besonderheit, dass das Insolvenzverfahren auf Vollbeendigung der juristischen Person ohne anschließende Abwicklung gerichtet ist. Eine solche Vollbeendigung zu vermeiden und die Existenz der Kapitalgesellschaft zu sichern, war das Ziel der Klage.
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(aa) Die Aktiengesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst.
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(bb) An diese Auflösung schließt keine Liquidation an. Denn gemäß § 264 Abs. 1 AktG findet im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG keine Abwicklung statt.
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(cc) Dies gilt sogar im Falle der vollständigen Befriedigung der Gläubiger: Hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigen können, so hat er gemäß § 199 Satz 2 InsO den verbleibenden Überschuss, falls der Schuldner wie im Streitfall die Klägerin keine natürliche Person ist, an die am Schuldner beteiligten Personen jeweils zu dem Teil herauszugeben, der ihnen bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Der Gesetzgeber schließt mithin eine Liquidation im Sinne einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens aus. Abweichend vom früheren Recht findet sie auch nicht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens statt, wenn noch Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Liquidation der Gesellschaft zu Ende zu führen, wie sich aus § 199 Satz 2 InsO und § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 24). Somit schließt sich an das Insolvenzverfahren auch im Fall positiven Reinvermögens kein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren an (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 62). Letzteres soll vermieden werden (Hintzen in Müchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2008, § 199, Rz 2), wie auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachtragsliquidation, die ausschließlich durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat (§ 205 InsO), zeigt. Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).
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(dd) Hinweise auf insolvenzfreies Vermögen, das allerdings zur Folge hätte, dass sich an das Insolvenzverfahren ein gesellschaftrechtliches Liquidationsverfahren anschlösse (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 62), gibt es im Streitfall nicht.
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(ee) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG ist die Fortsetzung der Gesellschaft nur in den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG genannten Fällen eine Fortsetzung der Gesellschaft möglich. Es sind: Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans oder gemäß §§ 212, 213 InsO auf Antrag der Gesellschaft. Im Falle einer anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens (Aufhebung gemäß § 200 InsO nach Durchführung der Schlussverteilung, Einstellung gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse) sollen veränderte Umstände denkbar sein, unter denen eine sinnvolle wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft zu erwarten sei. Entscheidend soll sein, ob Insolvenzreife und Masselosigkeit der Gesellschaft beseitigt seien (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 60, Rz 47). Grundsätzlich könne jeder Auflösungsgrund durch Fortsetzung behoben werden. Neben einem Fortsetzungsbeschluss setzte das voraus, dass die Normativbedingungen wieder hergestellt seien, von denen das Gesetz den Bestand der GmbH abhängig mache. Der Auflösungsgrund müsse beseitigt sein (vgl. Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 135). Die Aktionäre sollen dann mit 3/4-Mehrheit einen Fortsetzungsbeschluss fassen können (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 60, Rz 47; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 60, Rz 35; Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64 , Rz 137), was sich aus der (entsprechenden) Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 2 AktG ergebe (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 60, Rz 29). Außerdem wären von den Gesellschaftern das erforderliche Stammkapital, eventuell auch nur das gesetzliche Mindestkapital erneut aufzubringen (vgl. die Nachweise bei Berner in Münchener Kommentar, GmbHG, § 60, Rz 272), zumindest jedoch die Unterkapitalisierung zu beseitigen (Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 136). – Auch dass sie diese Erfordernisse erfüllen müsste, wollte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags vermeiden. – Im Übrigen ist vorgenannter Auffassung ohnehin nicht zu folgen: § 199 Satz 2 InsO zeigt, dass das Insolvenzverfahren zur Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft führen soll. Dem Regelungszusammenhang des § 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht – über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung – stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839). Nach engerer Auffassung handelt es sich bei den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (rsp. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) vorgesehenen Fällen der Fortsetzung der Gesellschaft um eine Regelung mit Ausschließlichkeit (Wermeckes in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl. 2011, § 274 AktG, Rz 6; Riesenhuber in Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 274, Rz 2 und 3; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 274, Rz 6), wofür spricht, dass der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 gerade nicht erweitert wurde (Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 134). Ebenso besteht kein Bedürfnis, eine Fortsetzung nach Schlussverteilung zuzulassen, wenn die Gesellschafter diesen „negativen“ Ausgang des Insolvenzverfahrens zugelassen haben, ohne Anträge nach §§ 212, 213 InsO zu stellen (vgl. Berner in Münchener Kommentar, GmbHG, § 60, Rz 273).
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(b) Mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG mangels Masse abgelehnt worden ist, wird diese gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG aufgelöst (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). – Mit einem Antrag auf Verpflichtung des Gläubigers zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wollte die Klägerin auch ihre Auflösung aus diesem Grunde und ihre anschließende Abwicklung (Liquidation) vermeiden.
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cc) Der Ansicht, bei einer Anfechtungsklage gegen den Antrag der Finanzbehörde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners zu eröffnen, sei der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ungewiss sei, ob das Verfahren eröffnet werde und zu welchem Ergebnis es führe (Finanzgericht des Saarlands Beschluss vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, nachgewiesen bei juris; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 139, Rz 298a; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 123. Lfg. Mai 2010, vor § 135, Rz 214; vgl. auch Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, 71. Lfg. Dezember 2008, § 52, Finanzgerichtliches Verfahren, Insolvenz), kann nicht erfolgt werden. Unerheblich ist hierbei, dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft und für die Beurteilung des Antrags der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 3 V 1340/12). Der Auffangstreitwert kann auch dann nicht angesetzt werden, wenn die Bezifferung des klägerischen Interesses zwar schwierig ist, es jedoch wie im Streitfall eindeutig den Auffangstreitwert übersteigt (vgl. Hartmann, GKG 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 22).
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(1) Das Interesse einer Kapitalgesellschaft an ihrem Fortbestand beläuft sich regelmäßig auf ein vielfaches des Auffangstreitwerts von lediglich 5.000,- €.
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(2) Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder ihre Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft in deren Namen zu beantragen. Denn im Falle des Wegfalls der Eröffnungsgründe können Sie selbst den Antrag zurücknehmen und so die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern. Ob die vorgenannte Verpflichtung bestand, kann im Streitfall ebenso wie ihre etwaige Erfüllung dahinstehen.
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dd) Der Ansicht, der Streitwert belaufe sich regelmäßig auf die Hälfte der Abgabenrückstände (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110), höchstens jedoch 500.000,- € (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642) kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
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(1) Die Ansicht basiert auf der Übertragung einer Rechtsprechung zum Streitwert hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses.
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(2) In einem Insolvenzverfahren werden die Forderungen der Gläubiger im Gegensatz zur Einzelvollstreckung nur in Ausnahmefällen hälftig oder gar in weiterem Umfang befriedigt.
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(3) Das allein zu beachtende klägerische Interesse liegt in der Abwendung des Insolvenzverfahrens. Einen tatsächlichen Verlust von Aktivvermögen jedoch musste die Klägerin im Umfang der Befriedigung ihrer Gläubiger im Insolvenzverfahren fürchten. Maximal in diesem Umfang besaß sie ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Denn selbst im Erfolgsfall der Klage hätte sie eine Einzelvollstreckung nicht abwenden können.
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(4) Mangels Anhaltspunkten für eine etwaige von gängigen im einstelligen Prozentbereich liegenden abweichende Insolvenzquote kann angesichts der Summe der vom Beklagten genannten Forderungen kein außergewöhnlicher Sachverhalt festgestellt werden, der eine streitwertsteigernde Berücksichtigung einer kalkulatorischen Insolvenzquote erforderlich machen würde. Im Übrigen kann im Fall einer Vollstreckungsschutzklage nach § 258 AO der Streitwert auf lediglich 10 v.H. der Beträge bemessen werden, die Anlass der Vollstreckung waren (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110; BFH-Urteile vom 04. Oktober 1983 VII R 16/82, BStBl II 1984, 167, und vom 26. Juli 1983 VII R 166/82, nachgewiesen bei juris, BFH-Beschluss vom 02. Juni 1967 IV B 15/66 BStBl III 1967, 512).
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ee) Die Bewertung des Interesses der Kapitalgesellschaft am Erhalt ihrer Existenz ist mit großen Schwierigkeiten bei der prognostischen Einschätzung verbunden. Denn die Fähigkeit, Gewinne zu erzielen oder auch nur das Vermögen zu erhalten, hängt von einer kaum zu überschauenden Vielzahl von Faktoren ab. Es ist daher ein pauschalierende Schätzung geboten. Der Streitwert ist mit 50.000,- € zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins). Die Rechtsschutz suchende Kapitalgesellschaft darf nicht durch ein nicht kalkulierbares Prozesskostenrisiko von einer Klage auf Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft abgehalten werden. Die Bemessung des Streitwerts muss für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein und sollte von in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren Ermittlungen konkreter Verhältnisse unabhängig sein (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
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ff) Die bereits vor Klageeingang durch das Insolvenzgericht getroffenen Maßnahmen können im Rahmen der Schätzung aufgrund ihres vergleichsweise geringen Gewichts gegenüber dem Interesse der Klägerin an ihrem Fortbestand vernachlässigt werden.
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(1) Die Bestellung des vorläufig schwachen Insolvenzverwalters war bereits vor Eingang der Klage beim Gericht sowohl vom Insolvenzgericht bekannt gemacht worden. Für gewöhnlich hat dies zur Folge, dass die Kreditgeber ihre Forderungen sofort fällig stellen. Eine Korrektur dieses Gläubigerverhaltens dürfte sich mit der Klage kaum haben erreichen lassen.
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(2) Auch die Belastung durch das Erfordernis der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Verfügungen war im Verhältnis zur drohenden Vollbeendigung der Klägerin geringfügig.
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(3) Die Einstellung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen begünstigte die Klägerin zunächst einmal. Die Gefahr, dass die Bekanntmachung dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts Insolvenzanträge weiterer Gläubiger provozierte besaß einen zu vernachlässigendes Ausmaß.
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4. Soweit die Klage auf Verurteilung zur Zahlung gerichtet war, hätte sie keinen Erfolg gehabt.
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a) Zwar sieht § 101 Abs. 1 Satz 2 FGO vor, dass das Gericht ausspricht, dass und wie die Finanzbehörde eine Vollziehung eines Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat, Voraussetzung ist jedoch, dass die im selben Verfahren erhobene Anfechtungsklage gegen eben diesen Verwaltungsakt Erfolg hat (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 53, Rz 53); an einer etwaige Umsatzsteuerbescheide betreffenden Klage fehlte es im Streitfall.
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b) Eine Verurteilung zu einer Leistung nach § 100 Abs. 4 FGO kam schon deshalb nicht in Betracht, da sie die Aufhebung eines Verwaltungsakts – im Streitfall in Form eines Steuerbescheids – voraussetzt, die Klägerin eine solche jedoch nicht begehrte.
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Annotations
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
- 1.
die höchsten Forderungen, - 2.
die höchsten gesicherten Forderungen, - 3.
die Forderungen der Finanzverwaltung, - 4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie - 5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
- 1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, - 2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder - 3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - 5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; - 6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
- 1.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; - 2.
durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - 5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; - 6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
- 1.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; - 2.
durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - 5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; - 6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.