Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. März 2016 - 3 K 1301/11

ECLI: ECLI:DE:FGST:2016:0302.3K1301.11.0A
published on 02/03/2016 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. März 2016 - 3 K 1301/11
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Tenor

1. Die Klage wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 und 2010 wird abgewiesen.

2. Soweit Klage wegen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zur Umsatzsteuer 2009 und 2010 erhoben war, wird das Verfahren eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (zuletzt noch) über den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gutschriften, die die Klägerin für die Lieferung von Edelmetall erteilt hatte sowie über die Höhe der Umsätze im Streitjahr 2010.

2

Die Klägerin wurde im Jahr 1994 gegründet. Laut der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts S. (HRB ...) ist Gegenstand des Unternehmens: „Erwerb und Vertrieb, Verwaltung und Vermittlung sowie Betreuung und Beratung von Immobilien und Unternehmen jeder Art; Vermittlung von Bau- und Planungsleistungen sowie Finanzierungsleistungen; Übernahme von kaufmännischen und technischen Leistungen als Baubetreuer, Bauberater und Auftraggeber.“ In der gegenüber der Stadt B. abgegebenen Gewerbeanmeldung vom 5. Februar 2010 ist als Unternehmensgegenstand zudem der Handel mit Edelmetallen angegeben.

3

Geschäftsführer war zunächst G. Vor den Streitjahren wurde er durch H. ersetzt. Dieser erteilte dem Zeugen M. Handlungsvollmacht. Am Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM waren zunächst die Gesellschafter  G. zu 40 v.H., Dr. S. zu 20 v.H. und  B. zu 40 v.H. beteiligt. Im Jahr 1996 verkaufte und übertrug Dr. S. seine Gesellschaftsanteile an G. Im Jahr 2005 erwarb C. sämtliche Gesellschaftsanteile.

4

Am 12. August 2011 beschloss der Alleingesellschafter  C. die Auflösung der Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer H. wurde als Geschäftsführer abberufen und  C. als alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Liquidator bestellt.

5

Die Klägerin berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.

6

Der Beklagte erließ am 15. April 2010 eine Prüfungsanordnung, die sich auf Umsatzsteuer 4. Quartal 2009 und 1. Quartal 2010 erstreckte. In der Prüfungsanordnung wird ausgeführt, dass die Außenprüfung am 15. April 2010 begonnen habe. Es sei von einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergegangen worden.

7

Unter dem Datum 15. April 2010 erließ der Beklagte eine Arrestanordnung hinsichtlich der Ansprüche auf Umsatzsteuer für das 4. Kalendervierteljahr 2009 (855.618,32 €) und für das 1. Kalendervierteljahr 2010 (39.233,49 €). Am 16. April 2010 wurde eine Pfändungsverfügung erlassen. Auf diesen Grundlagen wurde nach Angaben der Klägerin ein Betrag von ca. 291.000,00 € gepfändet, als der Handlungsbevollmächtigte, der Zeuge M., bei einer Goldlieferung an den Zeugen X. den Rechnungsbetrag kassieren wollte.

8

Unter dem Datum 4. Mai 2010 ergingen in Auswertung von Kontrollmaterial Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das 4. Kalendervierteljahr 2009 und das 1. Kalendervierteljahr 2010. Der Beklagte setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2009 auf 805.489,95 € fest; er berücksichtigte hierbei Umsätze zum Regelsteuersatz von 4.503.253,00 € und Vorsteuern von 50.128,12 €. Die Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2010 setzte er auf 39.237,28 € fest, wobei er Umsätze zum Regelsteuersatz von 206.512,00 € und Vorsteuern von 0,00 € ansetzte. Nach den Abrechnungsteilen zu den Bescheiden waren von den festgesetzten Steuern jeweils 0,00 € getilgt.

9

Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 4. Mai 2010 am 26. Mai 2010 Einspruch ein (Einspruchsschreiben vom 25. Mai 2010) und beantragte Aussetzung der Vollziehung (bezüglich des 4. Kalendervierteljahr 2009 in Höhe von 787.706,10 €, bezüglich des 1. Kalendervierteljahres 2010 in Höhe von 15.013,04 €). Mit Schreiben vom 01. Juli 2010 beantragte die Prozessbevollmächtigte ergänzend auch die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide.

10

Am 25. Juni 2010 gab die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Sie erklärte für das 4. Kalendervierteljahr 2009 steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H. in Höhe von   4.950.777,00 € und Vorsteuern in Höhe von 923.953,86 €, was eine verbleibende Umsatzsteuer von 16.693,77 € ergab. Für das 1. Kalendervierteljahr 2010 erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H. in Höhe von 496.528,00 € und Vorsteuern von 70.116,08 €; sie errechnete sich eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 24.224,24 €. Während der Prüfung ging auch die Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr beim Beklagten ein. Die Klägerin erklärte Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 327.113,00 € und Vorsteuern i.H.v. 62.151,47 €.

11

Als Ergebnis der am 24. Februar 2011 beendeten Prüfung erhöhte der Prüfer die für das 4. Quartal 2009 bis zum Beginn der Prüfung angemeldeten Umsätze zum Regelsteuersatz von 278.632,00 € auf 4.955.972,00 €; für das 1. Quartal 2010 nahm er eine Erhöhung von 0,00 € auf 496.528,88 € vor. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Umsätze aus den zur Prüfung vorgelegten Rechnungen ergeben. Zudem sei eine Gutschrift der Firma X. vom 28. Dezember 2009 in Höhe von (netto) 5.194,90 €, die bisher nicht in den Umsätzen enthalten gewesen sei, im 4. Quartal 2009 zu berücksichtigen (vgl. Tz. 15 bis 17 und Anlage 1 des Prüfungsberichts vom 17. Mai 2011).

12

Die im 4. Quartal 2009 angemeldete Vorsteuer in Höhe von 50.128,12 € erkannte der Prüfer in voller Höhe nicht an. Soweit Vorsteuer aus Rechnungen der „... GmbH & Co. KG“ geltend gemacht werde, hätten Ermittlungen des Finanzamtes F. ergeben, dass diese Gesellschaft bereits seit Februar 2009 nicht mehr unter der angegebenen Anschrift ...straße  in F. ansässig gewesen sei. Tatsächlich seien auch bis dahin keine Geschäftsräume unterhalten worden. Das Gewerbe sei zum 1. August 2009 abgemeldet worden. Unter der genannten Adresse sei ein anderes Unternehmen ansässig. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sei es nicht möglich, dass die in der Gutschrift genannte „... GmbH & Co. KG“ tatsächlich Leistende sei. Die Formerfordernisse des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien damit nicht erfüllt, ein Vorsteuerabzug sei nicht möglich. Auch aus den Gutschriften der ... Entsorgungs GmbH, ...straße , N., sei ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung des Finanzamtes N.  habe ein Y, Verantwortlicher der ... Entsorgungs GmbH, auf den vorliegenden Gutschriften über Goldlieferungen zwar unterschrieben, tatsächlich aber nie Geld erhalten. Empfänger des Geldes sei tatsächlich eine dritte Person gewesen, A. habe lediglich als Vermittler fungiert. Den erstellten Gutschriften liege keine Lieferung durch die ... Entsorgungs GmbH zugrunde. Ein Vorsteuerabzug könne nicht gewährt werden, weil der in der Gutschrift bezeichnete Unternehmer nicht tatsächlich Liefernder gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 18 bis 21 des Prüfungsberichts verwiesen. Kopien der Gutschriften befinden sich in den vom Beklagten vorgelegten Akten; auf den Inhalt der einzelnen Gutschriften wird Bezug genommen.

13

Die B. GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2001 unter der Firma ... – Bau Ltd. & Co. KG mit Sitz in F. gegründet. Vor dem Streitjahr 2009 erfolgte im Zusammenhang mit dem Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters eine Umfirmierung in B. GmbH & Co. KG (vgl. Handelsregister B des Amtsgerichts F., HRA ...). Bei dem Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters trat die B. GmbH als solcher ein. Im Jahr 2007 erfolgte auch ein (zweiter) Wechsel des Kommanditisten; J. schied aus,  V. trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach J. ein. Am 8. November 2010 erfolgte die Handelsregistereintragung, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht sei. Die B. GmbH wurde im Jahr 2004 gegründet. Vor dem Streitjahr 2009 wurde ihr Sitz nach F. verlegt; die Gesellschaft wurde seither beim Handelsregister B des Amtsgerichts F. unter dem Geschäftszeichen HRB ... geführt. Eine Geschäftsanschrift ist dem Handelregister nicht zu entnehmen. Unter gleichzeitiger Abberufung des bisherigen Geschäftsführers wurde K. vor dem Jahr 2009 zum alleinigen, einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. K. war in den Streitjahren auch alleiniger Gesellschafter der B. GmbH. Am  24. Februar 2011 erfolgte die Handelsregistereintragung, dass die B. GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht sei.

14

Die ... Entsorgungs GmbH wurde laut Handelsregister B des Amtsgerichts N. (HRB ...) durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 2008 von dem Alleingesellschafter  Y., der auch zum einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt wurde, errichtet. Geschäftsanschrift ist die ...straße 103 in  N. Gegenstand des Unternehmens ist: „Abbruch- und Demontagearbeiten aller Art (ohne Eingriff in die Statik), Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Stoffen, Gebäude- und Glasreinigung, Trockenbau, Estricharbeiten, Fliesenarbeiten, Vollwärmeschutz und Fassadenrenovierung.“ Die Gesellschaft wurde am 13. Januar 2009 im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2011 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt; die Gesellschaft ist aufgelöst.

15

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem Datum 31. Mai 2011 für das 4. Quartal 2009 einen geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid, in dem er die Umsatzsteuer auf 941.634,49 € festsetzte. Weiterhin änderte er mit Bescheid vom 31. Mai 2011 die Umsatzsteuerfestsetzung für das 1. Quartal 2010 und setzte die Umsatzsteuer nunmehr auf 94.340,32 € fest. Diese Bescheide änderten die Bescheide vom 4. Mai 2010, gegen die die Klägerin Einspruch eingelegt hatte.

16

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2011 legte die Klägerin gegen die Änderungsbescheide vom 31. Mai 2011 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte wies in einem Schreiben vom 13. Juli 2011 darauf hin, dass die Bescheide vom 31. Mai 2011 zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens geworden seien. In einem zweiten Schreiben vom 13. Juli 2011 lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2011).

17

Noch während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2009 vom 26. Juli 2011, in dem er die Umsatzsteuer – wie im Vorauszahlungsbescheid für das 4. Quartal 2009 vom 31. Mai 2011 – auf 941.634,49 € festsetzte. In den Erläuterungen zum Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen erfolge. Im Abrechnungsteil des Bescheids wird eine Tilgung in Höhe von 293.110,70 € ausgewiesen. Diese Tilgung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte auf der Grundlage einer Arrestanordnung vom 15. April 2010 Bargeld in Höhe von ca. 293.000,00 € beschlagnahmt hatte, als der im Auftrag der Klägerin handelnde M. im April 2010 im Zusammenhang mit einer Goldlieferung an die Firma X.,  die Rechnungsbeträge kassieren wollte.

18

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2011 den Einspruch vom 26. Mai 2010 gegen

„den Bescheid für die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2009 vom 04. Mai 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2011, den Bescheid für die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2009 vom 04. Mai 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2011“

als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

19

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für das 4. Kalendervierteljahr 2009 und das 1. Kalendervierteljahr 2010 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2011 betreffend den Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf der "... GmbH & Co. KG" hilfsweise den Vorsteuerabzug aus diesen Wareneinkäufen aus Billigkeitsgründen anzuerkennen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führte die Klägerin aus, dass ein Vorsteuerabzug trotz objektiv falscher Anschrift zu gewähren sei, wenn der Leistungsempfänger alles ihm Zumutbare unternommen habe. An die Rechnungen dürften keine Anforderungen gestellt werden, die die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden. Die Klägerin dürfte alles Zumutbare unternommen haben, um festzustellen, dass es sich bei der „...“ aus ihrer Sicht um ein ordentliches Unternehmen handele. Hinsichtlich des Wareneinkauf von der ...  Entsorgungs GmbH sei der Fall noch deutlicher. Die Rechnungen (Gutschriften) seien vom leistenden Unternehmer (Geschäftsführer Y) unterzeichnet worden. Der Leistungsaustausch sei diesem also bekannt gewesen. Mit noch bekanntzugebenden Zeugen werde die Klägerin beweisen, dass die Geschäfte in den Geschäftsräumen des Y, der aus bekannten Gründen ganz offensichtlich wahrheitswidrige Angaben mache, abgewickelt worden seien. Insoweit entfalle bezüglich dieser Einkäufe in jedem Falle der Tatbestand der „Scheinfirma“. Die Ware (Gold) sei geliefert und auch bezahlt worden. Dass die Firma ... Entsorgungs GmbH die Umsatzsteuer aus diesen Lieferungen nicht abgeführt habe, könne der Klägerin nicht angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2011 Bezug genommen.

20

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 2011 den Antrag auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 und das 1. Quartal 2010 aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO ab. Auf die Ausführungen des Beklagten in dem ablehnenden Bescheid wird Bezug genommen.

21

Am 11. August 2011 wurde Beklagtenvertretern ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 5. August 2011 übergeben, in dem wie folgt erklärt wird: „Ihrem Schreiben vom 13. Juli 2011 zu unseren Einsprüchen widersprechen wir umfassend aus sachlichen Gründen.“ In ihrem Schreiben führt die Prozessbevollmächtigte nochmals aus, weshalb der Klägerin aus Wareneinkäufen von der B. GmbH & Co. KG und der ... Entsorgungs GmbH der Vorsteuerabzug zustehe. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten wird Bezug genommen.

22

Der Beklagte sah das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 5. August 2011 als Einspruch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO an, den er mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2011 als unbegründet zurückwies. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

23

Die Klägerin hat am 7. November 2011 Klage erhoben "wegen Umsatzsteuer 2009 und 2010" mit dem Ziel, dass die Umsatzsteuer für das 4. Kalendervierteljahr 2009 auf 17.833,71 € und für das 1. Kalendervierteljahr 2010 auf 24.224,24 € festgesetzt wird (vgl. Antrag in der Klageschrift vom 7. November 2011). Der Klageschrift waren außer der Prozessvollmacht keine weiteren Unterlagen beigefügt, z.B. etwa Kopien der angefochtenen Verwaltungsakte oder der Einspruchsentscheidung(en). Die Prozessbevollmächtigte führt in der Klageschrift aus, dass die Klage und der Antrag auf Prozesskostenhilfe zunächst zur Fristwahrung eingereicht werde. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Entwurf der Klage werde nachgereicht. Da die Prozessbevollmächtigte „die Einspruchsentscheidung“ erst am 15. Oktober 2011 erhalten habe, sei die Abgabe der umfangreichen Anträge kurzfristig nicht möglich.

24

Nach dem Rubrum der Klageschrift hat sich die Klage gegen das Finanzamt H. richten sollen. Angegeben ist die Steuernummer ... In der mit der Klageschrift übermittelten Prozessvollmacht ist als Gegner das Finanzamt B. und die Steuernummer ... angegeben. Auf Hinweise des Finanzamts H., dem die Klageschrift zunächst zugestellt worden ist, und des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 erklärt, dass ein Fehler unterlaufen sei, indem beim Diktieren der Klageschrift durch Verwendung einer Vorlage, die eine andere Klage betraf, als beklagte Behörde versehentlich das Finanzamt H. genannt worden sei, richtiger Beklagter sei das Finanzamt B.

25

In der Sache hat die Klägerin vorgetragen, dass – bis auf einen Vorgang – sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach Übereinstimmung mit den vom Antragsgegner angesetzten Umsätzen bestehe (Seite 10 des mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2012 übersandten "Klageentwurfs"). Dem Ansatz einer Gutschrift der Firma X., An- und Verkauf Gold,  vom 28. Dezember 2009 in Höhe von (netto)    5.194,00 € werde widersprochen. Der Vorgang zu dieser Gutschrift habe bisher nicht beweisbar geklärt werden können. Seitens der Firma X. habe man nicht bestätigen können, dass die in der Gutschrift aufgeführte Lieferung überhaupt erfolgt sei. Wegen der bestehenden Unklarheiten, sei es nicht zulässig, die Gutschrift den steuerpflichtigen Umsätzen hinzuzurechnen. Die Umsätze seien um 5.194,00 € zu reduzieren.

26

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte den Vorsteuerabzug zu Unrecht verweigere. Für die Anschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne komme es darauf an, ob unter der in der Rechnung bzw. Gutschrift angegebenen Adresse die Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers hinreichend zuverlässig gewährleistet sei. Bei der angegebenen Adresse müsse nicht zwingend ein Geschäftslokal oder ein Bürobetrieb vorgehalten werden, wenn dies branchenunüblich sei. Der Beklagte habe ausgeführt, dass unter der Anschrift in F. die B. GmbH & Co. KG – angeblich – keine Geschäftsräume unterhalten habe, sondern eine dort ansässige ... KG die Post für die B. GmbH & Co. KG entgegengenommen und an einen Vertreter der B. GmbH & Co. KG weitergeleitet habe. Damit stehe fest, dass die Geschäftsführung den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf überwacht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass kein Vertreter der Klägerin die Geschäftsräume der B. GmbH & Co. KG in F. je betreten habe. Der Handel (Einigung, Übergabe der Ware und Bezahlung) sei am Hermsdorfer Kreuz erfolgt. Die Klägerin sei ihren Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen. Sie habe sich umfassend über die B. GmbH & Co. KG informiert und sich zuverlässige Unterlagen (Handelsregisterauszug der B. GmbH & Co. KG, Gewerbeanmeldung bei der Stadt F., Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug von Bauleistungen des Finanzamts F., Ablichtung des Ausweises des Geschäftsführers) beschafft.

27

Die Klägerin macht Ausführungen, mit denen sie widerlegen möchte, dass die B. GmbH & Co. KG bereits vor Ausführung der Umsätze nicht mehr bestanden habe. Sie weist darauf hin, dass mögliche Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der B. GmbH & Co. KG oder deren Erfüllungsgehilfen, insbesondere die Nichtabführung der Umsatzsteuer, nicht der Klägerin angelastet werden könnten.

28

Weiter trägt die Klägerin vor, dass die Gutschriften den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Auch sei die Vereinbarung zur Abrechnung mit Gutschriften vor der Abrechnung getroffen worden.

29

Was den Wareneinkauf von der ... Entsorgungs GmbH angehe, so sei die Behauptung des Y im Rahmen seiner Vernehmung, er habe die Gutschriften zwar unterschrieben, jedoch nur Provision für die Vermittlung erhalten, als Schutzbehauptung zu werten. Die Klägerin weist darauf hin, dass Y die Gutschriften auch nicht als Aussteller unterschrieben habe, sondern mit seiner Unterschrift lediglich den Empfang des Geldes bestätigt habe. Die von der Klägerin erstellten Gutschriften würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

30

Die Behauptungen des Beklagten seien auch mit einer vernünftigen kaufmännischen Betrachtung zu widerlegen. So folge dem Wareneinkauf bei der ... Entsorgungs GmbH unmittelbar die Lieferung an die Firma X. nach, meist am selben Tag. Der Beklagte könne doch nicht ernsthaft annehmen, die Firma X. würde ca. 600.000,00 € – allein aus Lieferungen vom Einkauf bei der ... Entsorgungs GmbH – für Scheinlieferungen zahlen.

31

Auch sei es nicht Sache der Klägerin, zu erforschen, ob die ... Entsorgungs GmbH oder Y persönlich die Umsatzsteuer abgeführt habe.

32

In der Klagebegründung führt die Klägerin zudem aus, weshalb die begehrte Steuerfestsetzung auch aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) wie beantragt zu erfolgen habe. Die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wird erstmals in einem am 25. Januar 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftstück mit Datum 24. Januar 2012, das als "Entwurf der Klageschrift" bezeichnet wurde ausdrücklich angesprochen. So wird auf Seite 1 dieses Schriftsatzes der "ablehnende Bescheid vom [Anm. des Gerichts: die Angabe des Datums fehlt] über den Antrag, die Vorsteuer im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu erlassen" erwähnt. Auf Seite 22 wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angesprochen, die zu einem Vorsteuerabzug aus Gründen des Vertrauensschutzes im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO führen könne. Auf Seite 28 ist die Erklärung enthalten, man verweise auf den Hilfsantrag, die Vorsteuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO festzusetzen, sollte der erkennende Senat die Auffassung vertreten, die Anschrift der Lieferfirma sei falsch. Nachfolgend wird zu den Billigkeitsgründen weiter ausgeführt. Dem "Klageentwurf" waren als Anlage u.a. alle drei Einspruchsentscheidungen, die unter dem Datum 5. Oktober 2011 ergangen waren, beigefügt.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Klagebegründung  wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

34

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 hat der Beklagte klargestellt, dass die Einspruchentscheidung vom 05. Oktober 2011 auch über den Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2010 vom 04. Mai 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2011 ergangen sei. Die fehlerhafte Tenorierung werde korrigiert. Die Einspruchsentscheidung wirke somit auch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2010. Dies ergebe sich zudem durch Auslegung der Darstellungen in den Gründen der Einspruchsentscheidung.

35

Nach Klageerhebung hat der Beklagte am 26. Januar 2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 erlassen, in dem er die Umsatzsteuer auf 156.491,79 € festgesetzt hat. Hierbei hat er Umsätze zum Regelsteuersatz von 823.641,00 € zugrunde gelegt; Vorsteuern hat er keine abgezogen. In den Erläuterungen zum Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen erfolgte. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Umsätze ergeben sich durch Addition der Umsätze aus den Voranmeldungen für das 1. und für das 2. Kalendervierteljahr 2010.

36

Nach der Aufforderung des Gerichts, im Hinblick auf den im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Az.: 3 V 447/13) ergangenen Beschluss vom 17. Juni 2013 weiter Stellung zu nehmen, hat die Prozessbevollmächtigte in einem Schreiben mit Datum 13. Februar 2012, das am 26. September 2013 bei Gericht eingegangen ist, erklärt, dass aus "verfahrensökonomischen Gründen" beantragt werde, in die beantragte Erörterung im Hauptsacheverfahren "die Möglichkeit einer Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO mit einzubeziehen." Grundlage dazu wären die Ausführungen in der Klagebegründung auf Seite 28 Ziffer 5.

37

Am 2. September 2013 sind beim Beklagten die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2009 und 2010 eingegangen. Für das Jahr 2009 hat die Klägerin Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 4.950.778,00 € (Umsatzsteuer 940.647,78 €) und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen i.H.v. 922.813,92 € erklärt; sie hat sich eine verbleibende Umsatzsteuer von 17.833,86 € errechnet. In der Jahreserklärung für 2010 hat die Klägerin Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 496.528,00 € (Umsatzsteuer 94.340,34 €) und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen i.H.v. 70.116,08 € erklärt, was eine verbleibende Umsatzsteuer von 24.224,26 € ergibt.

38

Die in den Jahreserklärungen angegebenen Vorsteuern setzen sich nach den in den Akten des Beklagten befindlichen Kopien der Gutschriften für das Jahr 2009 wie folgt zusammen:

39

Das Lieferdatum ist das in den einzelnen Gutschriften angegebene.

Gutschriftsempfänger:
... GMBH & Co. KG

Gutschriftsempfänger:
... Entsorgungs GmbH

Lieferdatum 14.10.2009

11.856,00 €

        

Lieferdatum 18.10.2009

9.101,00 €

        

Lieferdatum 19.10.2009

16.853,00 €

        

Lieferdatum 21.10.2009

12.369,00 €

        

Lieferdatum 05.11.2009

19.209,00 €

        

Lieferdatum 06.11.2009

14.136,00 €

        

Lieferdatum 11.11.2009

54.720,00 €

        

Lieferdatum 13.11.2009

50.920,00 €

        

Lieferdatum 18.11.2009

85.690,00 €

        

Lieferdatum 20.11.2009

76.972,40 €

        

Lieferdatum 25.11.2009

79.990,00 €

        

Lieferdatum 26.11.2009

        

8.301,14 €

Lieferdatum 27.11.2009

94.050,00 €

        

Lieferdatum 01.12.2009

        

13.460,74 €

Lieferdatum 02.12.2009

61.180,00 €

        

Lieferdatum 04.12.2009

78.090,00 €

        

Lieferdatum 08.12.2009

        

14.351,27 €

Lieferdatum 08.12.2009

        

1.069,32 €

Lieferdatum 09.12.2009

47.215,00 €

        

Lieferdatum 10.12.2009

72.485,00 €

        

Lieferdatum 11.12.2009

100.795,00 €

        

Summe 

885.631,40 €

37.182,47 €

Gesamtsumme 2009

        

922.813,87 €

40

Für das Jahr 2010 ergibt sich in Auswertung der Kopien der Gutschriften folgende Zusammensetzung:

41

Das Lieferdatum ist das in den einzelnen Gutschriften angegebene.

Gutschriftsempfänger:
... GMBH & Co. KG

Gutschriftsempfänger:
... Entsorgungs GmbH

Lieferdatum 18.01.2010

        

5.833,00 €

Lieferdatum 17.02.2010

        

7.790,00 €

Lieferdatum 17.02.2010

        

26.184,85 €

Lieferdatum 23.02.2010

        

12.013,70 €

Lieferdatum 02.03.2010

        

18.294,35 €

Summe 

        

70.115,90 €

Gesamtsumme 2010

        

70.115,90 €

42

Hinsichtlich des 2. Kalendervierteljahres 2010 hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 vorgetragen, dass im Rahmen einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung festgestellt worden sei, dass der für das 2. Kalendervierteljahr 2010 vorangemeldete Umsatz "nicht realisiert" worden sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Februar 2016 ist die Klägerin aufgefordert worden, hierzu substantiiert und auf den einzelnen Umsatz bezogen vorzutragen sowie Unterlagen vorzulegen, mit denen sich nachweisen lässt, dass die zunächst vorangemeldeten Entgelte uneinbringlich geworden sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2016 weiter vorgetragen, weshalb es ihrer Ansicht nach im 2. Kalendervierteljahr 2010 keine Umsätze mehr gegeben habe. So sei festgestellt worden, dass die Aufzeichnungen der Klägerin mit dem 25. März 2010 enden würden. Sie verweist auf die Kassenbuchaufzeichnungen. Nach Durchführung der Beschlagnahme im April 2010 seien objektiv keine Geschäfte mehr möglich gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass es für den ursprünglich vorangemeldeten Umsatz weder einen Beweis für eine Goldlieferung noch irgendeinen konkreten Beleg gebe, sei der Umsatz einstweilen zu stornieren gewesen. Auf den weiteren Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

43

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 19. November 2015 hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 durch Vernehmung der Zeugen X. und  M. Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

44

Hinsichtlich des Zeugen  St. ist mit Beschluss vom 18. Februar 2016 die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet worden. Auf das Schreiben des Zeugen vom 22. Februar 2016, das der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung verlesen hat, wird Bezug genommen.

45

Der Zeuge Y konnte nicht geladen werden; eine ladungsfähige Anschrift war nicht zu ermitteln.

46

Der Zeuge F. ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

47

In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin erklärt, dass das Klagebegehren betreffend die Billigkeitsmaßnahme nicht mehr weiterverfolgt werde. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Billigkeitsmaßnahme Gegenstand der Klage geworden sei, werde insoweit Klagerücknahme erklärt.

48

Nach der Vernehmung des Zeugen X. haben die Vertreter der Klägerin erklärt, dass sie nicht mehr an dem Klagebegehren festhalten, dass die Umsätze des Streitjahres 2009 um 5.194,00 € zu mindern seien (Gutschrift der Firma X. vom 28. Dezember 2009).

49

Die Klägerin hat vor der Beweisaufnahme beantragt,

   1. 

den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom 26. Juli 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 17.833,71 € festgesetzt wird;

   2. 

den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom 26. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 24.224,24 € festgesetzt wird.

50

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

51

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung 5. Oktober 2011. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Klageerwiderung (Schriftsatz vom 13. März 2012) Bezug genommen.

52

Dem Gericht haben neben den den Streitfall betreffenden Akten des Beklagten (einschließlich Vollstreckungsakten) auch Aktendoppel der Staatsanwaltschaft H. betreffend das Verfahren ... (Strafsache gegen den Zeugen M. wegen Steuerhinterziehung) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

53

I. Soweit die Klägerin Klage wegen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO erhoben hatte, war das Verfahren einzustellen.

54

Die Klägerin hatte auch Klage wegen der ablehnenden Entscheidung des Beklagten, den Vorsteuerabzug im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu gewähren, erhoben. Dies ergibt sich eindeutig aus den bei Gericht eingereichten Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten. In diesen kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch hinsichtlich der Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO eine gerichtliche Entscheidung begeht wird. Nachdem in der mündlichen Verhandlung insoweit Klagerücknahme erklärt worden ist, war das Verfahren diesbezüglich nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

55

II. Die Klage wegen der Festsetzungen der Umsatzsteuer für 2009 und 2010 ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

56

1. Nachdem die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Erklärung nach Vernehmung des Zeugen X. erklärt haben, dass nicht mehr an dem Klagebegehren festgehalten werde, dass die Umsätze des Jahres 2009 um 5.194,00 € zu mindern seien (betrifft die Gutschrift vom 28. Dezember 2009), wurde dies so ausgelegt, dass sich abweichend von dem zuvor gestellten Antrag das Klagebegehren hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 darauf richtet, die Umsatzsteuer ausgehend von den Umsätzen zum Regelsteuersatz wie sie im angefochtenen Bescheid (4.955.971,00 €; Umsatzsteuer 941.634,49 €) angesetzt sind und der Vorsteuer laut Jahreserklärung (922.813,92 €) auf 18.820,57 € festzusetzen. Die Umsätze des Jahres 2009 waren mithin zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Streit.

57

2. Die Klage ist hinsichtlich des Streitjahres 2010 unbegründet, soweit die Klägerin den Ansatz von Umsätzen zum Regelsteuersatz von 496.528,00 € anstelle der im Umsatzsteuerjahresbescheid vom 26. Januar 2012 berücksichtigten Umsätze in Höhe von 823.641,00 € begehrt (Differenz: 327.113,00 €).

58

a) Der Betrag von 496.528,00 € entspricht den für das 1. Kalendervierteljahr 2010 vorangemeldeten Umsätze. Diesen Betrag hatte der Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 2011 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr übernommen. Dass diese Umsätze erzielt wurden, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

59

b) Der Umsatzsteuerfestsetzung durch den Jahresbescheid für 2010 vom 26. Januar 2012 sind mindestens die Umsätze zu berücksichtigen, die sich bei einer Addition der (unstreitigen) Umsätze des 1. Kalendervierteljahres und der (zunächst) vorangemeldeten Umsätze für das 2. Kalendervierteljahr 2010 (327.113,00) ergeben.

60

aa) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im 2. Kalendervierteljahr 2010 Umsätze erzielte, die umsatzsteuerpflichtig sind und deren Bemessungsgrundlage mindestens 327.113,00 € beträgt.

61

(1) So hat zwar der Zeuge X. bei seiner Vernehmung zunächst angegeben, dass seiner Erinnerung nach seine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin bis Mitte März 2010 dauerte. Auf Vorhalt der Kopien seiner Gutschriften Nr. 3235 2010 vom 8. April 2010, Nr. 3470 2010 vom 19. April 2010 und Nr. 3468 2010 vom 19. April 2010 hat der Zeuge erklärt, dass er der Gutschrift 3235 2010 entnehmen könne, dass das Altgold bei ihm im Geschäft sortiert und gewogen worden sei. Wahrscheinlich sei der Kaufpreis (74.995,52 € zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer 14.249,15 €, insgesamt 89.244,67 €) dem Zeugen M. in bar übergeben worden. Der Zeuge X. hat sich während der mündlichen Verhandlung auszugsweise sein Kassenbuch für die Zeit vom 8. April 2010 bis zum 19. April 2010 übermitteln lassen und dem Gericht vorgelegt. Unter dem Datum 8. April 2010 ist mit der Angabe "... Immobilien" eine Ausgabe von 89.244,67 € eingetragen. Der Eintrag passt mit der Gutschrift Nr. 3235 2010, auf der der Vermerk "BAR" angebracht ist zusammen. Dass es im April 2010 diesen Umsatz noch gegeben hatte, wird durch Aussage des Zeugen M. bestätigt, der ausführte, dass die Geschäftsbeziehung der Klägerin mit dem Zeugen X. am 18. oder 19. April endete. Außerdem stellte er es als möglich hin, dass es im April 2010 vor dem "Spaniengeschäft" noch Lieferungen an den Zeugen X. gegeben hatte.

62

(2) Hinsichtlich der Gutschriften Nr. 3470 2010 und 3468 2010 erläuterte der Zeuge X., es dürfte sich hier um das Gold handeln, dass mit Werttransport aus Spanien direkt zur Scheideanstalt gebracht worden sei. Die dort abgerechneten Beträge habe er seiner Erinnerung nach bei der Bank abgehoben. Bevor er dieses Geld dem Zeugen M. habe übergeben können, habe die Steuerfahndung zugegriffen. Dem auszugsweise dem Gericht vorgelegten Kassenbuch ist zu entnehmen dass unter dem Datum 19. April 2010 u.a. folgende Geschäftsvorfälle stattfanden: Einlagen von Geld, das von einem Bankkonto kam (Eintrag: "Bank an Kasse") in Höhe von 180.000,00 € und 50.000,00 €, Zahlungen an die "... Immobilien" von 66.185.43 € und 226.730,70 €. Diese Beträge entsprechen den Bruttorechnungsbeträgen in den Gutschriften vom 19. April 2010 (netto insgesamt 246.148,00 €). Der Zeuge M. gab an, dass die Lieferung aus Spanien die letzte Lieferung an den Zeugen X. gewesen sei. Damit steht fest, dass es im April 2010 eine Lieferung des aus Spanien stammenden Goldes von der Klägerin an den Zeugen X. gab. Die Steuer für diese Lieferung ist nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a UStG mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung und damit im Streitjahr 2010 entstanden.

63

Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz muss zur Überzeugung des Gerichts jedoch höher sein, als die Beträge, die in den Gutschriften Nr. 3470 2010 und Nr. 3468 2010 abgerechnet wurden und auch höher als die zunächst für das 2. Kalendervierteljahr 2010 angemeldeten Umsätze. So finden sich in den in dem dem Gericht vorliegenden Aktendoppel der Staatsanwaltschaft H. zum Verfahren ... Kopien der Rechnungen der ... an die Klägerin. In vier Rechnungen (ohne Umsatzsteuerausweis) vom 7. April 2010, vom 14. April 2010 und zwei Mal vom 24. April 2010 werden Warenlieferungen mit einer Summe der Rechnungsbeträge von    756.192,51 € abgerechnet. Dieser Betrag liegt deutlich über dem streitigen Betrag und den Beträgen, die unter dem Datum 19. April 2010 im Kassenbuch des Zeugen X. eingetragen sind. Dazu passt die Aussage des Zeugen M., der ausführte, der Klägerin stünden gegen den Zeugen X. noch Ansprüche aus dem "Spaniengeschäft" zu. Nach Analyse durch die Scheideanstalt sei keine Abrechnung durch den Zeugen X. erfolgt.

64

(3) Damit fällt letztlich eine auch in dem dem Gericht vorliegenden Aktendoppel der Staatsanwaltschaft H. zum Verfahren ... sich befindende Gutschrift des Zeugen X. vom 24. Juni 2010 (Nr. 5590 2010) über einen Bruttobetrag von 194,57 € nicht mehr ins Gewicht. Nach den Angaben in der Gutschrift handelt es sich um eine "Restzahlung zur Gutschrift Nr. 3468/2010 (Zahngold)". Dieses Zahngold wird in der vorgenannten Gutschrift 3468 2010 gesondert ausgewiesen und mit einer Anzahlung von (netto) 4.300,00 € abgerechnet. Ob die Klägerin den Betrag aus der Gutschrift vom 24. Juni 2010 tatsächlich erhalten hat, könnte zweifelhaft sein, weil auf der Gutschrift die Unterschrift des Verkäufers und die  Angabe "BAR" fehlen. Im Ergebnis ist der angerechnete Betrag jedoch so gering, dass er ohne weitere Auswirkung bleibt und keiner weiteren umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bedarf. Er kann nicht dazu führen, dass die Umsätze des 2. Kalendervierteljahres 2010 niedriger sind als die vorangemeldeten.

65

(4) Eine genauen Feststellung der Bemessungsgrundlage bedurfte es nicht. Es reicht, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Umsätze mindestens mit den im angefochtenen Bescheid angesetzten Betrag zu berücksichtigen sind. Der Berücksichtigung eines höheren Betrages steht das Verböserungsverbot entgegen.

66

bb) Für eine Berichtigung des Steueranspruchs für die von der Klägerin im 2. Kalendervierteljahr 2010 erbrachten Lieferungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG liegen die Voraussetzungen im Streitjahr 2010 nicht vor.

67

(1) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt dies sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist.

68

Diese Regelung beruht unionsrechtlich auf Art. 90 Abs. 1 der ab dem 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1). Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

69

Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der für die Mitgliedstaaten bestehende Regelungsspielraum zu beachten, der sich daraus ergibt, dass Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für den Fall "der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung... nach der Bewirkung des Umsatzes ... unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen" anordnet. Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 535, WM 2013, 818, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.

70

Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.b dd (1)). Kann der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, ist erst recht von Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BStBl II 2015, 674).

71

(2) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der im 2. Kalendervierteljahr erfolgten Lieferungen das Entgelt uneinbringlich geworden wäre.

72

(a) Die Klägerin hat in jedem Fall in Höhe des beschlagnahmten Betrages das Entgelt für im 2. Kalendervierteljahr 2010 erfolgte Lieferungen vereinnahmt, denn die Beschlagnahme erfolgte auf Rechnung der Klägerin. Die Klägerin macht insoweit selbst Ansprüche in Höhe von 293.110,70 € gegenüber dem Beklagten geltend (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten an das Gericht vom 5. Oktober 2013). Damit korrespondierend trug der Zeuge X. die in den Gutschriften vom 19. April 2010 abgerechneten Beträge von 226.730,70 € und 66.185,43 € (jeweils brutto) in seinem Kassenbuch als Ausgaben ein. In Höhe eines Nettoentgeltes von 246.148,01 € kann damit keine Uneinbringlichkeit vorliegen.

73

(b) Die Gutschrift Nr. 3235 2010 vom 8. April 2010 über einen Nettokaufpreis von 74.995,52 € trägt den Vermerk "BAR". Nach der Aussage des Zeugen X. brachte entweder er oder seine Mitarbeiterin diesen Vermerk in den Fällen an, in denen eine Barauszahlung des Kaufpreises erfolgte. Im Kassenbuch findet sich dazu der entsprechende Eintrag. Da es weder Anhaltspunkt gibt, dass die Zeugenaussage zur Anbringung des Vermerks noch das Kassenbuch falsch sein könnten, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den in dieser Gutschrift abgerechneten Betrag erhalten hat. Mithin kann auch diesbezüglich keine Uneinbringlichkeit vorliegen.

74

(c) Nach den Ausführungen unter (a) und (b) sind hinsichtlich der im April 2010 erbrachten Leistungen Entgelte in Höhe von 321.143,53 € vereinnahmt worden. Bei einem Vergleich mit den von der Klägerin zunächst für das 2 Kalendervierteljahr 2010 angemeldeten Umsätzen ergibt sich eine Differenz von 5.969,47 €. Auch hinsichtlich dieser Differenz kann der Eintritt der Uneinbringlichkeit im Jahr 2010 nicht festgestellt werden.

75

(d) Die Klägerin hat im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2013 unsubstantiiert vorgetragen, der in der Voranmeldung für das 2. Quartal vorangemeldete Umsatz sei nicht realisiert worden, wie im Rahmen einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung festgestellt worden sei. Die Prozessbevollmächtigte hat hierzu ergänzt (Schriftsatz vom 8. Januar 2014), dass nach Rücksprache mit dem damaligen Beauftragten der Klägerin, dem Zeugen M., "der Umsatz wegen der Beschlagnahme" nicht mehr durchgeführt wurde. Nach einem Hinweis des Gerichts (Schreiben vom 25. Februar 2016) hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 ausgeführt, dass es für den ursprünglich vorangemeldeten Umsatz für das 2. Quartal 2010 weder einen Beweis für eine Goldlieferung noch irgendeinen konkreten Beleg gebe. Der Umsatz sei einstweilen zu stornieren gewesen.

76

(e) Dem Vortrag, dass der zunächst vorangemeldete Umsatz, bei dem es sich im Wesentlichen um das "Spaniengeschäft" handelte, nicht realisiert bzw. nicht durchgeführt wurde, widerspricht das Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach hat sich der Zeuge M. glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Lieferung aus Spanien die letzte Lieferung an den Zeugen X. gewesen sei. Der Umsatz d.h. die Lieferung der Klägerin an den Zeugen X. ist erfolgt. Nur damit ist auch die weitere Erklärung des Zeugen M. zu erklären, dass der Klägerin noch Ansprüche gegen den Zeugen X. zustünden.

77

Von der Frage der Realisierung bzw. Durchführung des Umsatzes zu unterscheiden ist die Frage der Uneinbringlichkeit des Entgelts für diesen Umsatz. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch im Rahmen der Vernehmung des Zeugen M. hat sich hierzu nichts ergeben, was die Feststellung der Uneinbringlichkeit begründen könnte. So erklärte er, dass ihm nicht bekannt sei, dass seitens der Klägerin etwas unternommen worden wäre, um die ausstehenden Beträge einzufordern bzw. beizutreiben. Allein die fehlende Abrechnung durch den Zeugen X. und die bloße Nichtzahlung reichen zu Begründung der Uneinbringlichkeit nicht aus. Der Klägerin hätte es oblegen, weiter substantiiert vorzutragen. Sie trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2009 XI R 4/08, BFH/NV 2010, 393).

78

3. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin aus den von ihr ausgestellten Gutschriften einen Vorsteuerabzug für die Streitjahre 2009 und 2010 begehrt.

79

a) Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dies kann auch eine von einem Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung (Gutschrift) sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

80

b) Die dem Unternehmer erteilte Rechnung bzw. die ausgestellte Gutschrift muss ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, unter II.2.; BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher u.a. folgende Angaben zu enthalten: nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung"; nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG "den Zeitpunkt der Lieferung" und nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG "das nach Steuer-sätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG)". Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Ob die Angaben zur Leistung in einer Rechnung bzw. eine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BStBl II 2014, 867; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780; BFH-Beschluss vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104).

81

Unionsrechtliche Grundlage des § 14 Abs. 4 UStG ist Art. 226 MwStSystRL, wonach Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die dort genannten Angaben enthalten "müssen".

82

c) Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2010 C-368/09 – Pannon Gép –, Slg. 2010, I-7467, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2010, 1475, Rz 39 bis 41; vom 1. März 2012 C-280/10 – Polski Trawertyn –, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2012, 461, Rz 41; BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235, unter II.3., m.w.N.).

83

d) Die Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier sind im Streitfall nicht erfüllt.

84

aa) Der Zeuge M. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung den Abrechnungsmodus hinsichtlich der Goldeinkäufe dargestellt. Danach wurde von den Lieferanten das voraussichtliche Feingoldgewicht mitgeteilt, was ungeprüft übernommen wurde. Der in den Abrechnungen angegebene Einheitspreis sei im Zusammenhang mit der telefonischen Ankündigung der Lieferung vereinbart worden. Das mitgeteilte voraussichtliche Feingoldgewicht sei erhöht bzw. erniedrigt worden um das Gewicht, was aufgrund der vorangegangenen Lieferung auszugleichen war. Die Summe des voraussichtlichen Feingoldgewichts und des auszugleichenden Gewichtes sei dann als Liefermenge in die von der Klägerin ausgestellte Gutschrift eingetragen worden, die dem Lieferanten bei Übergabe der angekündigten Lieferung ausgehändigt wurde. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass ein Ausgleich immer vorzunehmen gewesen sei. Für den Ausgleich habe der Einheitspreis gegolten, den man im Zusammenhang mit der nächsten Lieferung vereinbart habe. Der Abrechnungsmodus sei in allen Fällen so praktiziert worden, d.h. sowohl gegenüber der B. GmbH & Co. KG wie auch gegenüber der ... Entsorgungs GmbH.

85

bb) Ausgehend von dem Sachverhalt, wie ihn der Zeuge M. dargestellt hat, ist keine von der Klägerin ausgestellte Gutschrift ordnungsgemäß. Denn in den Gutschriften wird jeweils über zwei Leistungen abgerechnet, ohne dass der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitpunkt und das Entgelt hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Leistung angegeben wird. So wird z.B. in einer der B. GmbH & Co. KG unter Angabe des Lieferdatums 21. Oktober 2009 erteilten Gutschrift die Lieferung von 4543 Gramm Altgold mit einem Einheitspreis von 14,33 € je Gramm abgerechnet und ein Entgelt von 65.100,00 € zuzüglich 12.369,00 € Umsatzsteuer (19 v.H. des Entgelts) ausgewiesen. Nach der Darstellung des Zeugen beinhaltet die abgerechnete Menge von 4543 Gramm zum einen die Altgoldlieferung am 21. Oktober 2009 und zum anderen den Ausgleich für die vorangegangene Lieferung, die ausgehend von den in den Akten des Beklagten befindlichen Kopien der Gutschriften am 19. Oktober 2009 stattfand. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Entgelts, das mit 65.100,00 € angegeben ist, ohne dass das Entgelt auf die Lieferungen vom 19. Oktober 2009 und vom 21. Oktober 2009 aufgeteilt wird. Sämtliche Gutschriften für die B. GmbH & Co. KG wie auch für die ...Entsorgungs GmbH sind in ihrer Darstellung gleich. Mithin liegt auf der Grundlage des von dem Zeugen M. dargestellten Sachverhaltes hinsichtlich keiner Lieferung an die Klägerin, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird, eine Gutschrift vor, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG vollumfänglich entspricht.

86

cc) Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen M. überzeugt.

87

(1) Was der Zeuge ausgesagt hat, ist glaubhaft. So deckt sich seine Darstellung des Geschäftsablaufs mit der des Zeugen X. Dieser hat ebenfalls ausgesagt, dass es in der Branche üblich sei, die Geschäfte in bar abzuwickeln und dass der Käufer der Edelmetalle Gutschriften erteile. Zudem hat der Zeuge X. auch erklärt, dass der Verkäufer bei Übergabe der Ware eine Vorauszahlung bekomme und die endgültige Abrechnung erfolge, sobald der Analysebericht der Scheideanstalt vorliege. Da im Rahmen der Prüfung keine endgültigen Abrechnungen bzw. Schlussrechnungen vorgefunden wurden und die Klägerin solche weder vorgelegt noch behauptet hat, dass es solche gebe, ist für das Gericht glaubhaft, dass der Abrechnungsmodus der Klägerin gegenüber ihren Lieferanten so war, wie er von dem Zeugen M. erläutert wurde.

88

(2) Der Zeuge M. ist glaubwürdig. Er ist als Handlungsbevollmächtigter der Klägerin in den Streitjahren dem "Lager" der Klägerin zuzuordnen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Zeuge mit seiner im Ergebnis für die Klägerin nachteiligen Aussage der Klägerin hätte C. wollen. Der Zeuge vermittelte dem Gericht vielmehr den Eindruck, dass er mit voller Überzeugung hinter der Geschäftsidee Goldhandel stand, die er – so seine Aussage – gemeinsam mit dem Geschäftsführer H. hatte. Auf Rückfragen des Gerichts erklärte er die Art der Abwicklung der Geschäfte selbstbewusst, ohne zu zögern und in ihrer Darstellung in sich konsequent. Dem Zeugen waren nach dem Eindruck des Gerichts einfach nur nicht die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen des von ihm praktizierten Geschäftsmodells bewusst. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten aufkommen lassen, waren nicht zu erkennen.

89

e) Da sich bereits durch die Aussage des Zeugen M. zum Abrechnungsmodus der Goldankäufe ergab, dass die Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht vorliegen, kam es nicht mehr darauf an, ob und wann die B. GmbH & Co. KG unter der Adresse ...straße in  F. ihren Sitz hatte. Ebenso war es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin von der ... Entsorgungs GmbH (oder einer anderen Person) die Lieferungen erhalten hatte, für die die Klägerin den Vorsteuerabzug beansprucht hat. Mithin war es auch unerheblich, dass die Zeugen Y und F. wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift bzw. wegen Nichterscheinens nicht vernommen werden konnten. Schließlich kam es auf die schriftliche Aussage des Zeugen St. auch nicht an.

90

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
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published on 22/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine zuvor inaktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), änderte im April 2007 ihren Unternehmen
published on 16/01/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betätigte sich im Streitjahr 2004 als Immobilienmakler. Mit Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 stellte die
published on 24/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist im Bereich der Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Strahltechnik und Verzinkerei) t
published on 15/05/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist der Abzug von Vorsteuern in Höhe von … € für den Monat Dezember 2008 aus einer Abschlussrechnung, insbesondere, ob Art und Umfang der erbrac
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(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.