Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2013 - 8 KO 508/12

published on 18/04/2013 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2013 - 8 KO 508/12
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Streitig ist, ob allein durch die außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Familienkasse (Erinnerungsgegnerin) eine Terminsgebühr entstanden ist.
Mit ihrer am 16.6.2009 erhobenen Klage machte die Erinnerungsführerin nach einer teilweisen Einschränkung ihres Klagebegehrens zuletzt noch einen Anspruch auf Kindergeld für ihre 1964 geborene, behinderte Tochter X für den Zeitraum September 2007 bis Juni 2009 geltend. Sie trug u.a. vor, die Tochter sei nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten. Insbesondere dürfe das monatliche Pflegegeld nicht als deren Einkommen berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 15.7.2011 stellte die Erinnerungsgegnerin die Erinnerungsführerin nahezu vollständig klaglos, in dem sie nachträglich Kindergeld für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2009 festsetzte. Das Gericht legte hierauf der Erinnerungsgegnerin mit Beschluss vom 29.8.2011 die Kosten des erledigten Verfahrens auf.
Die Erinnerungsführerin stellte am 27.10.2011 beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung ihr zu erstattender Kosten in Höhe von 1.005,07 EUR und machte u.a. eine 1,6-Verfahrens-, 1,2- Termins- und 1,0-Erledigungsgebühr geltend. Die Erinnerungsgegnerin wandte sich hierauf mit Schriftsatz vom 18.11.2011 gegen den Ansatz sowohl einer Termins- als auch einer Erledigungsgebühr.
Dieser Auffassung schloss sich die Urkundsbeamtin der Senatsgeschäftsstelle an. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.2.2012 wies sie daher lediglich die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten mit 436,97 EUR aus. Erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergehe hierauf ein Beschluss über die Kosten, so werde dadurch weder nach der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) noch nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG eine Terminsgebühr ausgelöst. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, da die Prozessbevollmächtigte keine über die normale Prozessführung hinausgehende, auf eine außergerichtliche Erledigung zielende Tätigkeit entfaltet habe.
Die Erinnerungsführerin legte fristgerecht Erinnerung ein und trägt vor, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei insoweit rechtswidrig, als die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht worden sei. Nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3202 VV-RVG gelte für das finanzgerichtliche Verfahren die Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Deren Tatbestand sei zweifelsfrei erfüllt. Die Klaglosstellung stelle ein Anerkenntnis im Rechtssinne dar. Somit habe das finanzgerichtliche Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet.
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sei erfüllt. Eine mündliche Verhandlung und eine gerichtliche Entscheidung sei durch das Anerkenntnis vermieden worden. Diese Entlastung der Gerichte solle durch die Anerkennung einer fiktiven Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG honoriert werden. Das durchgeführte Verfahren sei sehr umfangreich und auch schwierig gewesen und ohne die anwaltlichen Ausführungen hätte die Gegnerin kein Anerkenntnis abgegeben. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.4.2008 5 KO 16/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1150) sei nicht bindend, habe vielmehr lediglich Einzelfallcharakter und entfalte darüber hinaus keine Wirkung.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr festzusetzen.
10 
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
11 
die Erinnerung zurückzuweisen.
12 
Sie trägt ergänzend lediglich vor, die Klaglosstellung sei ohne Zutun der Prozessbevollmächtigten erfolgt. Der Prozessvertreter der beklagten Familienkasse habe nach nochmaliger Durchsicht der Kindergeldakten festgestellt, dass die Berechnung der Erinnerungsgegnerin offensichtlich unvollständig gewesen sei.
II.
13 
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von 2 Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind ihre Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
16 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem VV-RVG.
17 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr liegen nicht vor.
18 
Nach Nr. 3202 VV-RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Derartige Termine oder Besprechungen fanden vorliegend nicht statt.
19 
Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Gericht hat von diesen Möglichkeiten - Erlass eines Gerichtsbescheids bzw. Urteil im Verfahren nach billigem Ermessen - keinen Gebrauch gemacht.
20 
Es hat auch nicht in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden (Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG i.V.m. Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 1 VV-RVG). Die Berichterstatterin hat vielmehr nicht in der Sache, sondern nach Beendigung des Finanzrechtsstreits durch Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen der Prozessparteien lediglich gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten entschieden. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hierzu nicht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Derartige Kostenbeschlüsse lösen grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziffer 1 VV-RVG aus (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2008, 23).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr auch nicht aus Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Zwar gilt gemäß Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 entsprechend. Die FGO kennt jedoch kein Anerkenntnis. Die Regelung in § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt, beinhaltet eine Regelung, die von anderen Verfahrensordnungen abweicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 101 Rn. 19). Das Anerkenntnis ist wie die erforderliche Annahme eine Prozesserklärung (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 21) und führt zur Erledigung des Rechtsstreits, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 23). Demgegenüber führt die vollzogene außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Behörde im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich zum Wegfall der Beschwer und erst nach Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen zur Beendigung des Prozesses. Diese bestehenden Besonderheiten schließen kostenrechtlich eine Übertragung auf das finanzgerichtliche Verfahren aus.
22 
Hinzu kommt, dass die Vorschrift Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG, die die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG für entsprechend anwendbar erklärt, zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gehört, der die Überschrift „Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht“ trägt. Hierin sollen primär die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren geregelt werden. Das Finanzgericht wurde nur deshalb diesem Unterabschnitt zugeordnet, da es seiner Struktur nach ein Obergericht ist und der Rechtsanwalt daher auch die für ein Rechtsmittelverfahren geltenden erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 213). Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Festlegung in Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG auf Verfahren vor dem Sozialgericht Anerkenntnisse in anderen Gerichtsbarkeiten ausgeschlossen hat (Sächsisches Finanzgericht , Beschlüsse vom 27.4.2009 3 Ko 635/09, Juris und vom 27.11.2009 3 Ko 1688/09, Juris) und nur eine entsprechende Anwendung in Berufungsverfahren vor dem jeweiligen Landessozialgericht in Betracht gezogen hat, soweit keine Betragsrahmengebühren anfallen.
23 
Es ist danach daran festzuhalten, dass ein Beschluss des Finanzgerichts über die Kosten nach beiderseitigen Erledigungserklärungen durch die Prozessparteien aufgrund vorausgegangener teilweiser oder vollständiger außergerichtlicher Stattgabe des Klagebegehrens allein keine Terminsgebühr auslöst (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
25 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
26 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.8.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).
27 
Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 25/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; § 91a ZPO Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr de
published on 14/04/2008 00:00

Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin erhob am 26. März 2007 unter dem Aktenzeichen 5 K 74/07 Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin, einen Aufhebungs- - und Rückforderungsbescheid der Erinneru
published on 27/08/2007 00:00

Tatbestand   1  I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung. 2  Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der E
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Annotations

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.