Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. März 2017 - 7 V 2515/16

published on 01/03/2017 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. März 2017 - 7 V 2515/16
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Tenor

1) Der Antrag wird abgelehnt.

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3) Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Die Antragstellerin (Ast) ist die Ehefrau des B St, der am xx.xx.1935 geboren wurde. Sie wurde am xx.xx.1944 geboren und wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 15. Juli 2016 bezüglich  des Schenkungsteuerbescheids vom 20. Mai 2016.
B St ist seit xx.xx.2006 an der St Vermögensverwaltung GmbH & Co KG (nachfolgend Vermögensverwaltung GmbH & Co KG) als Kommanditist mit x.xxx EUR (= 8,125%)  beteiligt.
Außer B St sind auch die Ast als dessen Ehefrau (Festkapital je x.xxx EUR = 8,125 %) und dessen Kinder C St (Festkapital xx.xxx EUR = 35,0 %), D St (Festkapital xx.xxx EUR = 18,75 %), E P (Festkapital x.xxx EUR = 15,00 %) und F St (Festkapital x.xxx EUR = 15,00 %) an der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beteiligt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG wurde dem Antragsgegner (Ag) bekannt, dass mit notariellen Kaufverträgen vom xx.xx.2005 unter der Urkundenrolle (UR) xxx/xxxx B St, die Ast und die B und A St Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie unter der Urkundenrolle (UR) yyy/xxxx B St, die Ast und die M GmbH diverse Immobilien an die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG verkauft hatten. Der Kaufpreis für die in UR xxx/xxxx verkauften Immobilien betrug xx.xxx.xxx,xx EUR, für die in der UR yyy/xxxx verkauften Immobilien xx.xxx.xxx EUR.
Die jeweils in den notariellen Verträgen vom xx.xx.2005 vereinbarten Kaufpreisbeträge wurden nach den vertraglichen Regelungen unter Nr. 4 fällig und waren als Forderungen einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des B St und der A St im Rahmen ihrer Beteiligung an der St Holding GmbH & Co. KG. Diese Beteiligungen des B und der A St wurden zusammen mit dem hierzu zuzuordnenden Sonderbetriebsvermögen (vor allem den Kaufpreisforderungen aus den UR xxx/xxxx  und yyy/xxxx gegen die K GmbH & Co KG) mit Vertrag vom xx.xx. 2006 in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG  eingebracht.
Nach der schriftlichen Vereinbarung über eine verdeckte Einlage vom xx.xx.2006 wurden nach Durchführung von Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen des B St in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR und die der A St in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR von B und A St in die gesamthänderische Rücklage der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingelegt.
Der Ag vertrat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Schenkungsteuer - entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1994 - II R 95/92, BStBl II 1995, 81 - die Auffassung, dass eine anteilige Bereicherung der Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG durch die Vereinbarung über eine verdeckte Einlage vom xx.xx.2006 stattgefunden habe und forderte daher die Ast als Beschenkte hinsichtlich der Einbringungen des B St auf, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen.
Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem Ag teilte die Ast mit, dass Ziel der verdeckten Einlage in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG die Stärkung des Kapitals für deren betriebliche Zwecke gewesen sei. Es sei zu einer Konfusion der Forderungen (im Sonderbetriebsvermögen des B und der A St) und der Kaufpreisschuld (Verbindlichkeiten der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG) gekommen. Dieses Erlöschen der beiderseitigen Forderungen schließe eine Bereicherung der an der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG  beteiligten Gesellschafter aus. Des Weiteren wurde vorgetragen, dass aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (u.a. Urteil vom 18. Februar 2002  II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) auch schenkungsteuerrechtlich davon auszugehen sei, dass die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG als Personengesellschaft  als Steuersubjekt anzuerkennen sei. Deshalb scheide eine Bereicherung der einzelnen Gesamthänder der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG aus, da allenfalls die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG durch die verdeckte Einlagen bereichert sei.
Der Ag schloss sich dieser Sichtweise nicht an und setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 - bezüglich der verdeckten Einlage des B St - bei einem Steuerwert der freigebigen Zuwendung in Höhe von xxx.xxx EUR und einem Gesamtwert der Vorerwerbe in Höhe von x.xxx.xxx EUR Schenkungsteuer in Höhe von xxx.xxx EUR fest.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Ast mit Schreiben vom 27. Mai 2016 Einspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
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Begründet wurde beides damit, dass eine Zuwendung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG nicht vorliege, da die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG als zivilrechtliche Außengesellschaft selbst Trägerin ihres Vermögens sei und damit eine Vermögenverschiebung zwischen den Einlegenden und den einzelnen Gesellschaftern der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG mangels Zuwendung in deren Vermögen aus schenkungsteuerlicher Sicht nicht vorliegen könne.
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Zudem sei mit Einlage der Forderung in das Vermögen der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG die Forderung und die Schuld in der Person der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG  nach §§ 362, 398 BGB durch Konfusion vereinigt worden, so dass die Forderung mit der Einlage erloschen sei. Aufgrund der Konfusion sei es nicht auf der Seite des Einlegenden zu einer Vermögensminderung und auf der Seite des Beschenkten zu einer Vermögensmehrung gekommen. Die §§ 1,7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) seien nicht einschlägig, weil eine Bereicherung der Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG nicht vorliege.
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Zudem würde einer Freigebigkeit der verdeckten Einlagen entgegenstehen, dass diese die im Aufbau befindliche Vermögensverwaltung GmbH & Co KG finanziell stärken sollten. Der Vertrag über die verdeckte Einlage habe daher seine Grundlage im Gesellschaftsrecht und unterliege nicht der Schenkungsteuer.
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Das von der Ag angeführte BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BStBl II 1995, 81 sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften nicht mehr anwendbar. Die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG  habe als Außengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit als Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens. Als Vermögensträger würden daher die Gesellschaft und die Gesellschafter zivilrechtlich nebeneinander stehen; eine Bereicherung der Gesellschafter durch den Einlagevorgang läge daher nicht vor. Im Übrigen verweist die Ast auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. April 2013 II R 17/10, BStBl II 2013, 833) zur Grunderwerbsteuer. Dort sei eine Personengesellschaft als Steuersubjekt anerkannt worden. Dies sei auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen.
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Mit Entscheidung vom 15. Juli 2016 lehnte der Ag den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht ernstlich zweifelhaft sei.
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Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung hat die Ast mit Schreiben vom 22. Juli 2016 Einspruch erhoben und verweist auf ihre bereits vorgetragenen rechtlichen Ausführungen.
17 
Der Ag hat den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
18 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterlägen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gelte nach § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert sei. Bereicherung könne jede Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein.
19 
Durch die verdeckte Einlage der Forderung in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sei die Schuld der Gesamthandsgemeinschaft durch Konfusion erloschen. Jedoch würden dadurch die zivilrechtlich durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse erbschaft- und schenkungsteuerlich als nicht erloschen gelten (s. § 10 Abs. 3 ErbStG).
20 
Der Hinweis auf die betriebliche Veranlassung der verdeckten Einlage und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft laufe ins Leere, da - nach Ansicht des Ag- diese auf eine Personengesellschaft mit ihrer gesamthänderischen Struktur nicht übertragbar sei.
21 
Als Bedachte einer verdeckten Einlage zugunsten einer Personengesellschaft seien nach dem Urteil des BFH vom 14. September 1994 (II R 95/92, BStBl II 1995, 81) deren Gesellschafter bereichert. An diesem Befund habe auch die neuere Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit von Gesamthandsgemeinschaften nichts geändert.
22 
Somit sei die Ast als Beschenkte durch die Erhöhung der gesamthänderischen Rücklage aufgrund der verdeckten Einlage des B St anteilig bereichert worden.
23 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids seien aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben, so dass eine Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuerschuld nicht in Betracht komme.
24 
Über den Einspruch der Ast gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 (Hauptsacheverfahren) hat der Ag bisher noch nicht entschieden.
25 
Die Ast hat aufgrund der ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2016 (betreffend die Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 20. Mai 2016) am 19. August 2016 beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
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Die verdeckte Einlage habe der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG finanziellen Spielraum für weiteres Wachstum eröffnet, stelle jedoch keine freigebige Schenkung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG dar. Es sei durch die verdeckte Einlage allenfalls zu einer Bereicherung der Gesellschaft, sprich der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG gekommen, die nach der Rechtsprechung des BGH als eigenständiger Rechtsträger anzusehen sei. Auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht müsse daher - in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsstellung der Personengesellschaft - diese als Steuersubjekt anerkennen. Das Urteil des BFH vom 14. September 1994 (II R 95/92, BStBl II 1995, 81) sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH überholt.
27 
Darüber hinaus trägt die Ast vor, dass die in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG von B und A St eingebrachten Immobilien in hohem Maße bei 20 verschiedenen Banken fremdfinanziert gewesen seien. Die finanzierenden Banken hätten aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters des B und der A St durchblicken lassen, dass sie einem weiteren privaten Immobilienengagement der Eheleute St kritisch gegenüberstünden. Sie hätten neue Immobilien nicht mehr finanzieren wollen. Man habe deshalb nach einer Lösung gesucht, um die bestehenden Kredite bei den verschiedenen Banken durch ein großes Darlehen bei einer einzigen Bank abzulösen. Auf dieser Grundlage habe die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG nach Durchführung eines Angebotswettbewerbs unter verschiedenen Banken im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag mit der Bank I (nachfolgend Bank I) abgeschlossen, der ein Gesamtfinanzierungsvolumen von xxx Millionen Euro beinhaltete und mit dem die bestehenden Finanzierungsverbindlichkeiten bei anderen Banken von xxx,xx Millionen Euro abgelöst wurden.
28 
Auf Drängen der Bank I habe die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG dann im xxx 2007 ein Immobilienpaket, das die Qualifikationsmerkmale der Bank nicht erfüllte, zum Preis von xx Millionen Euro veräußert. Der Bilanzansatz für Grundstücke und Bauten der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG habe zum 31. Dezember 2006 xxx Millionen Euro betragen, sich mit dem Verkauf des Immobilienpaketes vom xxx 2007 zum 31. Dezember 2007 auf xxx Millionen Euro und zum 31. Dezember 2010 auf xxx,x Millionen Euro verringert. Die St Gruppe habe nach dem Jahr 2008 mit Zustimmung der Bank I neue Objekte in Tochtergesellschaften der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG finanziert. Die Aktivwerte des Grundvermögens in der St Gruppe hätten zum 31. Dezember 2014 xxx,x Millionen Euro betragen.
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Die positive Entwicklung der St Gruppe wäre ohne die rechtliche und finanzwirtschaftliche Reorganisation der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG in den Jahren 2005 bis 2007 nicht gelungen. Die verdeckte Einlage des B und der A St im Jahre 2006 habe der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG ermöglicht, die Kreditvoraussetzungen der Bank I einzuhalten und den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie hätte die eigenen Aussichten des einlegenden Gesellschafters auf Erfolgsteilhabe erhöht. Da die Kaufpreisforderung gegen die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG durch Konfusion untergegangen sei, wäre es zu einer Vermögensmehrung der Gesellschaft gekommen. Indirekt habe sich dadurch die Erfolgsteilhabe aller Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG verbessert.
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Überdies hätten beim beabsichtigten Erwerb von einzelnen, neuen Immobilien, beginnend ab Ende 2001 die finanzierenden Banken - aufgrund des fortgeschrittenen Alters des B St - mit diesem allein keine Neukredite abschließen wollen. Deswegen habe in einem Fall C St die Darlehensverträge abgeschlossen, in zwei anderen Fällen habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus B St und C St die Objekte in den Jahren 2002 und 2005 neu erworben und finanziert. Bei im Portfolio vorhandenen Bestandsimmobilien sei es zwar niemals zu einer Kündigung eines Darlehensvertrages wegen des Alters des B St gekommen, auslaufende Darlehensverträge seien von Seiten der finanzierenden Banken immer prolongiert worden. Allerdings habe es ein latentes Finanzierungsrisiko im Hinblick auf erforderliche Anschlussfinanzierungen gegeben.
31 
Im Dezember 2008 hätten B und A St ihre Anteile an der Vermögensverwaltung GmbH (jeweils 8,125 % an der Gesellschaft) an D St gegen Versorgungsleistungen übertragen und Beraterverträge mit der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG geschlossen. Das monatliche Honorar des B St habe xx.xxx EUR, das der A St habe x.xxx EUR betragen.
32 
Die Ast beantragt,
die Vollziehung des Bescheids über die Schenkungsteuer vom 20. Mai 2016 in Höhe von xxx.xxx,00 EUR bis zur Entscheidung des Ag über den Einspruch vom 27. Mai 2016 gegen den vorgenannten Bescheid ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;
die Kosten des Verfahrens dem Ag aufzuerlegen;
im Unterliegensfall die Beschwerde zuzulassen.
33 
Der Ag beantragt,
den Antrag abzuweisen.
34 
Er verweist in vollem Umfang auf seine Einspruchsentscheidung sowie den bisherigen Schriftverkehr im Rahmen des behördlichen Aussetzungsverfahrens.
35 
Darüber hinaus würden die zivilrechtlich durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse erbschaftsteuerlich als nicht erloschen gelten (§ 10 Abs. 3 ErbStG), so dass eine Konfusion (Einlage der Forderungen in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG, die zum Erlöschen der Schuld der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG gegenüber B und A St führte) erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen aus der verdeckten Einlage nicht entgegenstehe.
36 
Es könne im Übrigen nicht nachvollzogen werden, dass die Darlehensablösung und der anschließende Verkauf der Immobilien durch B und A St an die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG in finanzieller Hinsicht dringend geboten gewesen sei. Die Aktivwerte der Immobilien hätten die auf ihnen ruhenden Verbindlichkeiten deutlich überstiegen.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Ag vorgelegten Steuerakten Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

38 
II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.
39 
1) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 03. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351, m.w.N.; vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BStBl II 2006, 546).
40 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 05. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.).
41 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Aussetzung der Vollziehung bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 02. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.).
42 
Im vorliegenden Fall bestehen - nach einer summarischen Prüfung durch den erkennenden Senat - keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 rechtmäßig ist, so dass daher die Vollstreckung aus diesem Bescheid nicht ausgesetzt werden muss.
43 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbSt unterliegen die Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Als Schenkung unter Lebenden in diesem Sinne ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden zu verstehen, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.
44 
a) Zwischen den Beteiligten herrscht in erster Linie Streit, wer bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft in den Genuss der Bereicherung kommt. Der Ag sieht in diesem Zusammenhang - gemäß dem Urteil des BFH vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - die Gesellschafter aufgrund der transparenten Struktur der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Zuwendungsempfänger.
45 
Demgegenüber deutet die Ast die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die einer (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine (Teil)Rechtsfähigkeit ebenso wie eine Aktiv- und Passivlegitimation im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146,341, NJW 2001, 1056) und eine Grundbuchfähigkeit (BGH-Urteile vom 04. Dezember 2008 V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, NJW 2009, 594 und vom 20. Mai 2016 V ZB 142/15, BB 2016, 2637) zuerkannt hat, dergestalt, dass auch die Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung, d.h. als Steuersubjekt, anzuerkennen sei. Dies hätte - nach der Sichtweise der Ast - zur Folge, dass die verdeckte Einlage der Eheleute B und A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG allenfalls der Gesellschaft, nicht aber den dahinterstehenden Gesellschaftern zugute gekommen wäre.
46 
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass auch nach Ergehen der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln ist und damit deren Gesellschafter zu den Bereicherungsempfängern zu rechnen sind (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - für eine GbR als Beschenkter; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  3 K 174/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1096; im Übrigen zur Transparenz der Personengesellschaft bei einer Personengesellschaft als Schenker BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630 - für eine OHG als Schenker).
47 
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) - wie vorliegend - zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft ist nach der gesetzlichen Konzeption des BGB von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht - wie eine juristische Person - zu trennen. Geht deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, wird dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden. Dass die einzelnen Gesamthänder der gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB unterliegen, insbesondere über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände nicht verfügen können, ändert hieran nichts.
48 
Der BFH hat im Übrigen - bereits vor der BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsrechtsfähigkeit einer GbR im Jahr 2001 - zutreffend in seinem Urteil vom 14. September 1994 (II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81) ausgeführt, dass eine - in der damaligen Literatur - der Gesamthandsgemeinschaft bereits allgemein anerkannte Teilrechtsfähigkeit nichts an deren erbschaftsteuerlicher Transparenz ändern könne. Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesamthand gehe es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare, wenn auch relative, von den Gesamthändern losgelöste Rechtsfähigkeit zuzuerkennen; vielmehr betreffe die Teilrechtsfähigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d.h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als Teilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegenüber einnehmen könne (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 Rn. 57 unter Hinweis auf Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 705 Rn.129, 131; ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  3 K 174/14, EFG 2016, 1096).
49 
Die Verleihung einer Teilrechtsfähigkeit führt nach Auffassung des erkennenden Senates nicht dazu, dass eine Personengesellschaft bereits gesellschaftsrechtlich zur juristischen Person wird und somit allumfassend zu einem eigenen Rechtssubjekt (ebenso Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, S. 1363, Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 37. Auflage 2016, § 122 Rn. 1). Vielmehr bestimmt das Gesetz, in welchem Umfang einer Personengesellschaft im Außenverhältnis eigene Rechte zuerkannt werden. Für die Kommanditgesellschaft ergibt sich bereits aus § 124 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, dass diese Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten begründen, vor Gericht klagen oder verklagt werden kann. Insoweit bedarf es gar nicht der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR, um die Grundbuchfähigkeit oder die Fähigkeit, einen Zivilprozess zu führen, zu begründen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich für die OHG bzw. KG bereits unmittelbar aus dem Gesetz.
50 
Damit hat sich nach Ansicht des erkennenden Senats nichts an den Rahmenbedingungen geändert, unter denen der BFH die Transparenz der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betont hat (zuletzt BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630).
51 
Aus diesem Grund hat der Ag daher die verdeckten Einlagen der Eheleute B und A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG im Jahr 2006 in nicht zu beanstandender Weise als Zuwendungen an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG gewertet.
52 
b) Voraussetzung für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zudem die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Daran fehlt es, wenn sie in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) steht oder zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit (sei es auch einer Naturalobligation) erfolgt. Bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen den bei verständiger und den Umständen nach vertretbarer Beurteilung zugrunde zu legenden Werten von Leistung und Gegenleistung ist davon auszugehen, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung des Bedachten unentgeltlich war (Urteile des BFH vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1991, 181; vom 05. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223 und vom 01. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921). Diese Grundsätze sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Bereicherung einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft als steuerrechtlicher Gesamthandsgemeinschaft zur Überprüfung steht (Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 182 m.w.N.).
53 
Kennzeichnend für eine gemeinschaftsrechtliche Zuwendung, die als „andersgeartete“ Gegenleistung eine unentgeltliche Bereicherung des Bedachten ausschließt, ist der Gedanke, dass Gesellschaftsverträge die Beiträge und Pflichten der Gesellschafter bündeln und die Gesellschafter über ihr Gewinnbezugsrecht am Erfolg der Gesellschaft teilhaben. Der „unentgeltliche“ Einsatz aller zugunsten der Gesellschaft mehrt somit das Vermögen der Gesellschaft und führt zu höheren Ergebniszuweisungen für jeden Gesellschafter und/oder einen höheren Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils. Erbringen die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflichten Beiträge an die Gesellschaft, stehen sie zwar nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsverhältnis zu ihr, schenken aber der Gesamtheit der Mitgesellschafter auch nichts, soweit die Gesellschafterleistungen ausgewogen sind und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter beachten. Ob eine derartige Ausgewogenheit der Gesellschafterleistungen vorliegt, bemisst sich anhand einer Gesamtbetrachtung der innergesellschaftlichen Leistungsäquivalenz, die sowohl die Beteiligungsverhältnisse eines jeden Gesellschafters in den Blick nimmt, die Gewinnverteilung als auch ggf. vorhandene Nachschusspflichten einzelner Gesellschafter (Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 183).
54 
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Gesellschaftsbeitrags und damit die Schenkungsteuerfreiheit scheidet allerdings aus, wenn nur einzelne Gesellschafter unentgeltliche Leistungen erbringen, die der Gesamtheit der Gesellschafter zugute kommen.
55 
Nach diesen Grundsätzen waren die verdeckten Einlagen des B und der A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG im Jahr 2006 nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die Gewinnverteilung der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG orientierte sich an der Beteiligungshöhe. Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute B und A St, sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Es gab auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen, die die verdeckten Einlagen der Eheleute St wieder aufwogen. Die übrigen Gesellschafter erhielten durch die verdeckten Einlagen indirekt einen Mehrwert, zu dem sie auch gesellschaftsvertraglich nichts beitrugen. Damit war das innergemeinschaftlichen Äquivalenzprinzip gestört und der Ag durfte die verdeckten Einlagen zu Recht als freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG behandeln.
56 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass B und A St im Dezember 2008 Beraterverträge mit der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG abgeschlossen haben. Die Beratungsleistungen erfolgten auf schuldrechtlicher und nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; der Honorarzahlung lag im Übrigen – dies unterstellt der erkennende Senat zugunsten der die Beratungsleistung Erbringenden – eine tatsächliche Leistung zugrunde. Einen Zusammenhang des Abschlusses der Beraterverträge im Jahr 2008 mit der Erbringung der verdeckten Einlage im Jahr 2006 vermag das Gericht indes nicht zu erkennen.
57 
Aufgrund der fehlenden Äquivalenz unter den Gesellschaftern ist es auch ohne Bedeutung, ob die Eheleute St sich durch das fortgeschrittene Alter des B St zur Gründung der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG und der Übertragung des zuvor privat gehaltenen Immobilienportfolios gezwungen sahen.
58 
Nach alledem vermag der erkennende Senat im angegriffenen Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ast zu erkennen. Damit war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides abzulehnen.
59 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
60 
3) Der erkennende Senat lässt die Beschwerde gegen seine Entscheidung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 20. Mai 2016 nicht zu, da aus seiner Sicht keine der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich sind (§ 128 Abs. 3 FGO).

Gründe

38 
II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.
39 
1) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 03. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351, m.w.N.; vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BStBl II 2006, 546).
40 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 05. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.).
41 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Aussetzung der Vollziehung bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 02. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.).
42 
Im vorliegenden Fall bestehen - nach einer summarischen Prüfung durch den erkennenden Senat - keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 rechtmäßig ist, so dass daher die Vollstreckung aus diesem Bescheid nicht ausgesetzt werden muss.
43 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbSt unterliegen die Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Als Schenkung unter Lebenden in diesem Sinne ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden zu verstehen, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.
44 
a) Zwischen den Beteiligten herrscht in erster Linie Streit, wer bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft in den Genuss der Bereicherung kommt. Der Ag sieht in diesem Zusammenhang - gemäß dem Urteil des BFH vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - die Gesellschafter aufgrund der transparenten Struktur der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Zuwendungsempfänger.
45 
Demgegenüber deutet die Ast die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die einer (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine (Teil)Rechtsfähigkeit ebenso wie eine Aktiv- und Passivlegitimation im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146,341, NJW 2001, 1056) und eine Grundbuchfähigkeit (BGH-Urteile vom 04. Dezember 2008 V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, NJW 2009, 594 und vom 20. Mai 2016 V ZB 142/15, BB 2016, 2637) zuerkannt hat, dergestalt, dass auch die Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung, d.h. als Steuersubjekt, anzuerkennen sei. Dies hätte - nach der Sichtweise der Ast - zur Folge, dass die verdeckte Einlage der Eheleute B und A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG allenfalls der Gesellschaft, nicht aber den dahinterstehenden Gesellschaftern zugute gekommen wäre.
46 
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass auch nach Ergehen der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln ist und damit deren Gesellschafter zu den Bereicherungsempfängern zu rechnen sind (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - für eine GbR als Beschenkter; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  3 K 174/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1096; im Übrigen zur Transparenz der Personengesellschaft bei einer Personengesellschaft als Schenker BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630 - für eine OHG als Schenker).
47 
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) - wie vorliegend - zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft ist nach der gesetzlichen Konzeption des BGB von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht - wie eine juristische Person - zu trennen. Geht deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, wird dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden. Dass die einzelnen Gesamthänder der gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB unterliegen, insbesondere über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände nicht verfügen können, ändert hieran nichts.
48 
Der BFH hat im Übrigen - bereits vor der BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsrechtsfähigkeit einer GbR im Jahr 2001 - zutreffend in seinem Urteil vom 14. September 1994 (II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81) ausgeführt, dass eine - in der damaligen Literatur - der Gesamthandsgemeinschaft bereits allgemein anerkannte Teilrechtsfähigkeit nichts an deren erbschaftsteuerlicher Transparenz ändern könne. Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesamthand gehe es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare, wenn auch relative, von den Gesamthändern losgelöste Rechtsfähigkeit zuzuerkennen; vielmehr betreffe die Teilrechtsfähigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d.h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als Teilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegenüber einnehmen könne (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 Rn. 57 unter Hinweis auf Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 705 Rn.129, 131; ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  3 K 174/14, EFG 2016, 1096).
49 
Die Verleihung einer Teilrechtsfähigkeit führt nach Auffassung des erkennenden Senates nicht dazu, dass eine Personengesellschaft bereits gesellschaftsrechtlich zur juristischen Person wird und somit allumfassend zu einem eigenen Rechtssubjekt (ebenso Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, S. 1363, Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 37. Auflage 2016, § 122 Rn. 1). Vielmehr bestimmt das Gesetz, in welchem Umfang einer Personengesellschaft im Außenverhältnis eigene Rechte zuerkannt werden. Für die Kommanditgesellschaft ergibt sich bereits aus § 124 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, dass diese Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten begründen, vor Gericht klagen oder verklagt werden kann. Insoweit bedarf es gar nicht der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR, um die Grundbuchfähigkeit oder die Fähigkeit, einen Zivilprozess zu führen, zu begründen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich für die OHG bzw. KG bereits unmittelbar aus dem Gesetz.
50 
Damit hat sich nach Ansicht des erkennenden Senats nichts an den Rahmenbedingungen geändert, unter denen der BFH die Transparenz der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betont hat (zuletzt BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630).
51 
Aus diesem Grund hat der Ag daher die verdeckten Einlagen der Eheleute B und A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG im Jahr 2006 in nicht zu beanstandender Weise als Zuwendungen an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG gewertet.
52 
b) Voraussetzung für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zudem die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Daran fehlt es, wenn sie in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) steht oder zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit (sei es auch einer Naturalobligation) erfolgt. Bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen den bei verständiger und den Umständen nach vertretbarer Beurteilung zugrunde zu legenden Werten von Leistung und Gegenleistung ist davon auszugehen, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung des Bedachten unentgeltlich war (Urteile des BFH vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1991, 181; vom 05. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223 und vom 01. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921). Diese Grundsätze sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Bereicherung einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft als steuerrechtlicher Gesamthandsgemeinschaft zur Überprüfung steht (Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 182 m.w.N.).
53 
Kennzeichnend für eine gemeinschaftsrechtliche Zuwendung, die als „andersgeartete“ Gegenleistung eine unentgeltliche Bereicherung des Bedachten ausschließt, ist der Gedanke, dass Gesellschaftsverträge die Beiträge und Pflichten der Gesellschafter bündeln und die Gesellschafter über ihr Gewinnbezugsrecht am Erfolg der Gesellschaft teilhaben. Der „unentgeltliche“ Einsatz aller zugunsten der Gesellschaft mehrt somit das Vermögen der Gesellschaft und führt zu höheren Ergebniszuweisungen für jeden Gesellschafter und/oder einen höheren Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils. Erbringen die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflichten Beiträge an die Gesellschaft, stehen sie zwar nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsverhältnis zu ihr, schenken aber der Gesamtheit der Mitgesellschafter auch nichts, soweit die Gesellschafterleistungen ausgewogen sind und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter beachten. Ob eine derartige Ausgewogenheit der Gesellschafterleistungen vorliegt, bemisst sich anhand einer Gesamtbetrachtung der innergesellschaftlichen Leistungsäquivalenz, die sowohl die Beteiligungsverhältnisse eines jeden Gesellschafters in den Blick nimmt, die Gewinnverteilung als auch ggf. vorhandene Nachschusspflichten einzelner Gesellschafter (Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 183).
54 
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Gesellschaftsbeitrags und damit die Schenkungsteuerfreiheit scheidet allerdings aus, wenn nur einzelne Gesellschafter unentgeltliche Leistungen erbringen, die der Gesamtheit der Gesellschafter zugute kommen.
55 
Nach diesen Grundsätzen waren die verdeckten Einlagen des B und der A St in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG im Jahr 2006 nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die Gewinnverteilung der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG orientierte sich an der Beteiligungshöhe. Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute B und A St, sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Es gab auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen, die die verdeckten Einlagen der Eheleute St wieder aufwogen. Die übrigen Gesellschafter erhielten durch die verdeckten Einlagen indirekt einen Mehrwert, zu dem sie auch gesellschaftsvertraglich nichts beitrugen. Damit war das innergemeinschaftlichen Äquivalenzprinzip gestört und der Ag durfte die verdeckten Einlagen zu Recht als freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG behandeln.
56 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass B und A St im Dezember 2008 Beraterverträge mit der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG abgeschlossen haben. Die Beratungsleistungen erfolgten auf schuldrechtlicher und nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; der Honorarzahlung lag im Übrigen – dies unterstellt der erkennende Senat zugunsten der die Beratungsleistung Erbringenden – eine tatsächliche Leistung zugrunde. Einen Zusammenhang des Abschlusses der Beraterverträge im Jahr 2008 mit der Erbringung der verdeckten Einlage im Jahr 2006 vermag das Gericht indes nicht zu erkennen.
57 
Aufgrund der fehlenden Äquivalenz unter den Gesellschaftern ist es auch ohne Bedeutung, ob die Eheleute St sich durch das fortgeschrittene Alter des B St zur Gründung der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG und der Übertragung des zuvor privat gehaltenen Immobilienportfolios gezwungen sahen.
58 
Nach alledem vermag der erkennende Senat im angegriffenen Schenkungsteuerbescheid vom 20. Mai 2016 keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ast zu erkennen. Damit war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides abzulehnen.
59 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
60 
3) Der erkennende Senat lässt die Beschwerde gegen seine Entscheidung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 20. Mai 2016 nicht zu, da aus seiner Sicht keine der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich sind (§ 128 Abs. 3 FGO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 29/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
published on 24/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co KG. Alleingesellschafterin der mit 6 % an ihrem Gesellschaftsvermö
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Annotations

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.