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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
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1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
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a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren
ein
maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
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aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
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bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
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cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren
fest
entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
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dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein
fester
Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
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Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
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Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst
nach
den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
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c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
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a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
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b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
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Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde,
nach Beendigung des Dienstes
in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er
nach
dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
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4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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