Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Okt. 2013 - 7 K 2364/13

published on 31/10/2013 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Okt. 2013 - 7 K 2364/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Das Verfahren ist ein Folgeverfahren der Streitsache 7 K 98/06 betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1997 (s. hierzu Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009, EFG 2010, 743).
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ...... Ferner bezogen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelte sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und  hat die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA. Von Februar 1953 bis Februar 1955  leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb sie (zusätzlich) die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten 7 K 98/06 -Klageverfahren betr. 1991 bis 1997-, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
Am 5. April 1955 heirateten die Kläger in ihrem damaligen Wohnort Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
Am  11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er .... befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als .... und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C. (FG-Akten FG-Akten 7 K 98/06, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14 (FG-Akten 7 K 98/06).
Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim Hauptquartier der US-Landstreitkräfte Europa. Der Kläger leitete dort das .... Der Kläger bewarb sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle (GS 15) ... in M / USA. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, beanstandete er in der Folge das durchgeführte Auswahlverfahren. Auf den in der Verhandlung im Verfahren 7 K 98/06 (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten 7 K 98/06 Bl. 354 f).
Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem bewohnten. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
10 
Die Kläger waren in Deutschland polizeilich nicht gemeldet. Als Wohnsitz wurde von den Klägern „K“ in den USA angegeben. Die Kläger besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten diese Wohnung bei ihren Aufenthalten in den USA. Im Frühjahr 2010 haben die Kläger Deutschland nach eigenen Angaben verlassen und ein Haus in L / USA erworben, nachdem der zu diesem Zeitpunkt 80-jährige Kläger auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde.
11 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die bislang steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 25. Januar 2005 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre fest. Die Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank Ltd., Großbritannien, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche hatten keinen Erfolg. Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis erfolgten die Schätzungen mit Rücksicht auf die Schwankungen des Wechselkurses nunmehr zuerst in US-Dollar und die Beträge wurden erst danach in DM bzw. EUR umgerechnet. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 wird Bezug genommen.
12 
Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie nehmen Bezug auf ihr Vorbringen in den Verfahren 7 K 98/06 sowie 6 K 484/09 (betreffend Vermögensteuer) und machen die bisherigen Einwendungen weiterhin geltend. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt,  in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates XX. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA angelegt worden. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhielten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. R vom 30. September 2005 (FG-Akten 7 K 98/06 Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten 7 K 98/06, Anlagenhefter).
14 
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom 25. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 aufzuheben.
15 
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 50 Jahre aufgehalten. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
17 
Das Finanzgericht ordnete mit Beschluss vom 24. März 2010 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  in dem Beschwerdeverfahren VIII B 272/09 wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren 7 K 98/06 an (s. FG-Akten Bl. 69). Mit BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 hat der BFH die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen (BFH/NV 2010, 1819). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2012 2 BvR 1717/10, iuris).
18 
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
22 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnten.
23 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
24 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27, m.w.N.).
25 
b) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Kläger in den maßgebenden Besteuerungszeiträumen in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu verbleiben. Eine gleichwohl erfolgte Rückkehr beruht insoweit auf  einem Entschluss, der erst nach den Streitjahren gefasst wurde.
26 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin haben nahezu  ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im .... stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren und dort promovieren und danach eine Laufbahn als .... einschlagen wollen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Sache 7 K 98/06). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Gerichts mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als .... erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als .... in der Armee tätig.
27 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
28 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwille ist vom Kläger nach Würdigung des Gerichts auch in den Streitjahren 1998 bis 2002 nicht gefasst worden. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat bis zum Jahr 2010 sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht und lebte in den Streitjahren bereits rd. fünf Jahrzehnte in Deutschland. Der Kläger hatte sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden; die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
29 
Der Umstand, dass die Kläger nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Feststellung des Rückkehrwillens sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1819, m.w.N.). Vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen gemeinsamen Aufenthalts im Inland gelangt das Gericht zu der Würdigung, dass die Kläger in den Streitjahren jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu bleiben; dies steht der Bildung eines festen Rückkehrwillen entgegen.
30 
Die Tatsache, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar darauf hinweisen, dass er plante, dort seinen Ruhestand zu verbringen. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, um bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung zu haben. Mit dieser Würdigung steht in Einklang, dass die Kläger nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA ein Haus in L / USA käuflich erworben haben und damit offenbar -anders als nach dem bisherigen Vortrag in Aussicht genommen- nicht in die vom Vater des Klägers geerbte Altenwohnanlage gezogen sind. Der Erwerb dieses Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls eher dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruht, als für einen bereits in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest stehenden Rückkehrwillen.
31 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
32 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die nach GS 15 bewertete Stelle des leitenden ....s in P / USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen Volk (s. FG-Akte 7 K 98/06) nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren bereits deutlich überschritten hatte. Er musste daher damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
33 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
34 
2. Den verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden der Klägerseite konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des BFH vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09 (BFH/NV 2010, 1819, unter II.3.) sowie auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache 7 K 98/06, das den Beteiligten vorliegt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe für die Beurteilung des Streitfalls sind durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
22 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnten.
23 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
24 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27, m.w.N.).
25 
b) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Kläger in den maßgebenden Besteuerungszeiträumen in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu verbleiben. Eine gleichwohl erfolgte Rückkehr beruht insoweit auf  einem Entschluss, der erst nach den Streitjahren gefasst wurde.
26 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin haben nahezu  ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im .... stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren und dort promovieren und danach eine Laufbahn als .... einschlagen wollen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Sache 7 K 98/06). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Gerichts mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als .... erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als .... in der Armee tätig.
27 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
28 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwille ist vom Kläger nach Würdigung des Gerichts auch in den Streitjahren 1998 bis 2002 nicht gefasst worden. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat bis zum Jahr 2010 sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht und lebte in den Streitjahren bereits rd. fünf Jahrzehnte in Deutschland. Der Kläger hatte sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden; die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
29 
Der Umstand, dass die Kläger nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Feststellung des Rückkehrwillens sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1819, m.w.N.). Vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen gemeinsamen Aufenthalts im Inland gelangt das Gericht zu der Würdigung, dass die Kläger in den Streitjahren jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu bleiben; dies steht der Bildung eines festen Rückkehrwillen entgegen.
30 
Die Tatsache, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar darauf hinweisen, dass er plante, dort seinen Ruhestand zu verbringen. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, um bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung zu haben. Mit dieser Würdigung steht in Einklang, dass die Kläger nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA ein Haus in L / USA käuflich erworben haben und damit offenbar -anders als nach dem bisherigen Vortrag in Aussicht genommen- nicht in die vom Vater des Klägers geerbte Altenwohnanlage gezogen sind. Der Erwerb dieses Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls eher dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruht, als für einen bereits in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest stehenden Rückkehrwillen.
31 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
32 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die nach GS 15 bewertete Stelle des leitenden ....s in P / USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen Volk (s. FG-Akte 7 K 98/06) nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren bereits deutlich überschritten hatte. Er musste daher damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
33 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
34 
2. Den verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden der Klägerseite konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des BFH vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09 (BFH/NV 2010, 1819, unter II.3.) sowie auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache 7 K 98/06, das den Beteiligten vorliegt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe für die Beurteilung des Streitfalls sind durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 18/09/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkom
published on 26/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.
published on 07/10/2009 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. 2  Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt
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Annotations

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.