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| Die Klage ist unbegründet. |
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| Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. |
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| 1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnten. |
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| a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt. |
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| Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27, m.w.N.). |
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| b) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Kläger in den maßgebenden Besteuerungszeiträumen in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu verbleiben. Eine gleichwohl erfolgte Rückkehr beruht insoweit auf einem Entschluss, der erst nach den Streitjahren gefasst wurde. |
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| aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin haben nahezu ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im .... stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren und dort promovieren und danach eine Laufbahn als .... einschlagen wollen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Sache 7 K 98/06). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Gerichts mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als .... erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als .... in der Armee tätig. |
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| bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten. |
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| cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwille ist vom Kläger nach Würdigung des Gerichts auch in den Streitjahren 1998 bis 2002 nicht gefasst worden. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat bis zum Jahr 2010 sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht und lebte in den Streitjahren bereits rd. fünf Jahrzehnte in Deutschland. Der Kläger hatte sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden; die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren. |
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| Der Umstand, dass die Kläger nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Feststellung des Rückkehrwillens sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1819, m.w.N.). Vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen gemeinsamen Aufenthalts im Inland gelangt das Gericht zu der Würdigung, dass die Kläger in den Streitjahren jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu bleiben; dies steht der Bildung eines festen Rückkehrwillen entgegen. |
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| Die Tatsache, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar darauf hinweisen, dass er plante, dort seinen Ruhestand zu verbringen. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, um bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung zu haben. Mit dieser Würdigung steht in Einklang, dass die Kläger nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA ein Haus in L / USA käuflich erworben haben und damit offenbar -anders als nach dem bisherigen Vortrag in Aussicht genommen- nicht in die vom Vater des Klägers geerbte Altenwohnanlage gezogen sind. Der Erwerb dieses Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls eher dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruht, als für einen bereits in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest stehenden Rückkehrwillen. |
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| dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger. |
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| Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die nach GS 15 bewertete Stelle des leitenden ....s in P / USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen Volk (s. FG-Akte 7 K 98/06) nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren bereits deutlich überschritten hatte. Er musste daher damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde. |
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| c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. |
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| 2. Den verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden der Klägerseite konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des BFH vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09 (BFH/NV 2010, 1819, unter II.3.) sowie auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache 7 K 98/06, das den Beteiligten vorliegt. |
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| 4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe für die Beurteilung des Streitfalls sind durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. |
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