Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2012 - 6 K 4588/09

published on 16/01/2012 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2012 - 6 K 4588/09
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Tenor

1. Der Kindergeldbescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 über den Betrag von monatlich 5,11 EUR hinaus abgelehnt wurde, und die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Kindergeld für sie selbst für den Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob die inzwischen verstorbene Mutter der als deren Rechtsnachfolgerin klagenden Tochter für die Zeit des Auslandsstudiums der Tochter Anspruch auf Kindergeld  ab September 2008 hat.
Die Klägerin ist am 13. September 1985 geboren und deutsche Staatsangehörige. Nachdem ihre Mutter, die frühere Klägerin X, am 2. November 2011 gestorben war, schlug der einziger Bruder der Klägerin, Y, geb. am 13. September 1985, am 16. Dezember 2011 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Nach dem gegenständlich beschränkten Erbschein des Nachlassgerichts vom 6. Dezember 2011 ist die Klägerin mit dem Tod ihrer Mutter deren Alleinerbin geworden. Zu ihrem Vater hat die Klägerin seit der Scheidung von ihrer Mutter in 1983 keinerlei Kontakt mehr.
Nach der mittleren Reife im Jahr 2003 besuchte die Klägerin zunächst bis Sommer 2006 die C-Schule (Fachgymnasium) und daran anschließend bis Sommer 2007 das einjährige Berufskolleg, das sie mit der Fachhochschulreife (Note 3,0) abschloss. Danach suchte sie zunächst ohne Erfolg einen Ausbildungsplatz.
Für das Wintersemester 2007/2008 bewarb sie sich – jeweils erfolglos – um einen Studienplatz in dem Studiengang „Tourismusbetriebswirtschaft“ an der Hochschule V, dem Studiengang „Mehrsprachige Kommunikation“ an der Fachhochschule O, dem Studiengang „Soziales“ an den Fachhochschulen O, S, F, D und G, dem Studiengang „BW/International/Business“ an der Hochschule J und dem Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Fachhochschule K.
Ab September 2007 arbeitete sie zunächst bei Firma Z in H.
Für das Wintersemester 2008/2009 bewarb sie sich – jeweils erfolglos – um einen Studienplatz in den Studiengängen „Soziale Arbeit“ und „Wissenschaftsjournalismus“ an der Hochschule L und der Fachhochschule K, dem Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Hochschule M, der Hochschule N, der Katholischen Fachhochschule P und der Hochschule Q, dem Studiengang „Mediamanagement“ an der Fachhochschule R sowie dem Studiengang „Sozialwissenschaften mit Schwerpunkt Interkulturelle Beziehungen“ an der Hochschule Q.
Zum Wintersemester 2008/2009 nahm die Klägerin im Fach Germanistik an der Ü Universität in A, Türkei, ein Studium auf. Nach der Bescheinigung der zuständigen türkischen Behörde vom 21. April 2009 (Bl. 418 der Kindergeldakte) begann dieses Studium am 1. September 2008 und nimmt die Arbeitskraft der Klägerin überwiegend in Anspruch. Laut Semesterplan der Ü Universität waren die folgenden Zeiten vorlesungsfrei (sog. Semesterferien): 31. Januar 2009 bis 19. Februar 2009, 27. Juni 2009 bis 23. September 2009, 1. Februar 2010 bis 15. Februar 2010 und 19. Juni 2010 bis 20. September 2010. Während des Studiums wohnte die Klägerin kostenlos im Haushalt ihrer Tante B in A.
Die Klägerin verbrachte die folgenden Zeiträume in der Wohnung ihrer Mutter: 29. September 2008 bis 6. Oktober 2008, 28. Januar 2009 bis 23. Februar 2009, 20. Juli 2009 bis 30. August 2009, 1. Februar 2010 bis 13. Februar 2010, 2. Juli 2010 bis Ende August 2010. In der Zeit vom 21. Juli 2009 bis 30. August 2009 sowie während der Sommersemesterferien 2010 arbeitete sie als Aushilfskraft (Verkäuferin) in H und erzielte hierbei in 2009 einen Bruttolohn von 1.749,33 EUR.
Auch während des Studiums war die Klägerin in der Zeit von September 2008 bis Januar 2011 in der Ä-Straße 1 in H polizeilich gemeldet.
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Die Mutter der Klägerin erhielt Kindergeld für die Klägerin bis einschließlich August 2008. Nachdem am 27. September 2008 die Mutter der Klägerin Kindergeld für ihre im Ausland studierende Tochter beantragte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2009, der der Mutter der Klägerin per einfachem Brief übermittelt wurde, Kindergeld ab September 2008 in Höhe von 5,11 EUR fest unter Anwendung des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit.
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Gegen die in diesem Bescheid enthaltene Ablehnung von Kindergeld über die 5,11 EUR monatlich hinaus erhob die Mutter der Klägerin am 15. Juni 2009 Einspruch mit der Begründung, mangels Wohnsitzaufgabe habe sie auch während des Studiums ihrer Tochter in der Türkei einen Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Die Tochter habe nach ihrem Schulabschluss mehrere Monate vergeblich nach einem Studienplatz bzw. einem Ausbildungsplatz gesucht. Nachdem alle Bemühungen erfolglos verlaufen seien, habe sie in Absprache mit der Familienkasse den Entschluss gefasst, ein Studium in der Türkei anzugehen. Die Tochter habe in der Wohnung der Mutter ein eigenes Zimmer und habe ihren eigenen Wohnungsschlüssel. Sie suche die Wohnung im Inland bei jeder Gelegenheit und somit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, nämlich in den Winterferien, den Ramadan-Feiertagen und demnächst auch in den Sommersemesterferien. Dies erfolge jedoch nicht lediglich zu Besuchszwecken oder Erholungszwecken. Das aufgenommene Auslandstudium allein bedinge noch keine Wohnsitzaufgabe. Die Tochter sei allein aus dem Grund in die Türkei gegangen, um dort studieren zu können. Ein Studienplatz im Inland habe sie trotz erheblicher Anstrengungen nicht bekommen können. Es sei ihr daher nur die Möglichkeit verblieben, in der Türkei ein Studium aufzunehmen. Die Studienzeit betrage insgesamt vier Jahre, nach deren Ablauf eine Arbeitsaufnahme im Inland angestrebt werde. Der Aufenthalt der Tochter in der Türkei sei damit lediglich vorübergehend.
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Laut einem Aktenvermerk der Beklagten vom 24. August 2009 (Bl. 422 der Kindergeldakte) hatte die Klägerin seit ihrem Studium in der Türkei „keine Einnahmen“ außer dem Unterhalt ihrer Mutter.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück.
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Mit ihrer am 15. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin zunächst die Festsetzung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe begehrt für den Zeitraum ab September 2008. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, die Tochter habe aufgrund der vergeblichen Bemühungen um einen Studienplatz nicht darauf vertrauen können, in Deutschland einen Studienplatz zu finden. Sie habe daher das Studium in A im Vertrauen darauf angetreten, dass ihre Mutter zur Finanzierung des Studiums Kindergeld in Deutschland erhalte. Erst nach Aufnahme des Studiums sei der Kindergeldantrag am 13. Mai 2009 negativ beschieden worden.
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Die Tochter habe von September 2008 bis einschließlich Januar 2011 in der ca. 75 qm großen Wohnung ihrer Mutter in H, Ä-Straße 1 gewohnt. Diese Wohnung habe über drei Zimmer, eine Küche und ein Bad/WC verfügt. Die Tochter habe ein ca. 20 qm großes eigenes Zimmer bewohnt, das mit einem Hochbett, einem Kleiderschrank, einem Bücherregal, einem Schubladenschrank, einem Schreibtisch, einem Wandspiegel und einer Couch ausgestattet gewesen sei.
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Von Februar 2011 bis April 2011 habe die Mutter der Klägerin in der I-Straße 2 in H in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Klägerin habe dort kein eigenes Zimmer zur Verfügung gehabt, sondern während ihres Aufenthaltes in Deutschland ein Zimmer mit ihrer Mutter geteilt.
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Von Mai 2011 bis zu ihrem Tod sei die Mutter der Klägerin in einer ca. 65 qm großen Zweizimmerwohnung in der W-Straße 3 in H wohnhaft gewesen. Dort habe die Klägerin ebenfalls ein ca. 20 qm großes eigenes Zimmer zur Verfügung gehabt. Die Mutter der Klägerin habe sich in der Ö-Straße 4 in H eine Wohnung gekauft, in die sie aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht habe einziehen können.
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Die Klägerin pflege weiterhin den Kontakt zu ihrem Freundeskreis in H und kehre in jeden Semesterferien und sonstigen studienfreien Zeiten, die eine Abwesenheit von mindestens einer Woche erlauben, nach H zurück. Im Sommer 2009 habe die Klägerin in dem Bekleidungsgeschäft „E“ in AH als Aushilfe gearbeitet. Nur aufgrund ihres Auslandstudiums halte sie sich überwiegend außerhalb Deutschlands auf. Der Aufenthalt im Inland beschränke sich aber nicht nur auf kurze und unregelmäßige Besuche, die dem Wiedersehen der Familienangehörigen oder sonstigen Besuchszwecken dienten. Vielmehr sei der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich beschränkt auf die Dauer des Studiums, da die Klägerin von Anfang an beabsichtigt habe, nach Abschluss des Studiums wieder in H zu leben. Es sei geplant, das Auslandstudium bis Juni 2012 abzuschließen (Regelstudienzeit 8 Semester).
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Die Klägerin habe sich zunächst an mehreren Fakultäten beworben: Für Psychologie, Germanistik und Betriebswirtschaft an der AA Universität in A und für Kommunikation und Publizistik sowie Anglistik an der Ü Universität in A, und für Germanistik an der A Universität. Sie habe letztlich ein Studium im Fach Germanistik an der Ü Universität gewählt, weil diese Fakultät mit anderen europäischen Fakultäten zusammen arbeite und der Abschluss auch im europäischen Ausland und somit auch in Deutschland gut angesehen sei. Der Studienabschluss werde zwar nicht voll anerkannt, gelte jedoch als Vordiplom für ein Studium in Deutschland. Daher ermögliche das Studium an der Ü Universität die Annahme einer Lehrstelle an einer Privatschule in Deutschland, aber auch den direkten Einstieg in das Hauptstudium Deutsch auf Lehramt in Deutschland.
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Bis auf die Sommerferien 2009 habe die Klägerin sämtliche studienfreien Zeiten bei ihrer Mutter verbracht.
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Die Klägerin wohne während des Studiums nur deshalb im Haushalt ihrer Tante, weil  ihre Mutter finanziell nicht in der Lage gewesen sei, für die zusätzlichen anfallenden Unterkunftskosten in einem Studentenwohnheim oder einer Wohngemeinschaft aufzukommen. Dort verfüge sie über ein ca. 16 qm großes eigenes Zimmer, das mit einem Bett, einem Schreibtisch und einem Schrank ausgestattet sei. In den Semesterferien fänden zwar weder Prüfungen noch Arbeitsgemeinschaften oder Veranstaltungen statt, die Klägerin müsse jedoch in den Semesterferien immer ca. eine Woche vorher da sein, um die Einschreibung zu erledigen, da die Einschreibung immer eine Woche vor Ende der Semesterferien stattfänden.
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Die Klägerin beantragt, den Kindergeldbescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 insoweit aufzuheben, als damit gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 über den Betrag von monatlich 5,11 EUR hinaus abgelehnt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Kindergeld für sie selbst für den Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe ab September 2008 keinen Wohnsitz mehr im Inland gehabt. Von den 89 Tage andauernden Semesterferien im Sommer 2009 habe die Klägerin nur die Zeit vom 20. Juli 2009 bis 30. August 2009, als nur 42 Tage bei ihrer Mutter verbracht. Dies genüge nicht, um von einer Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes auszugehen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin am Studienort nicht in einem Studentenwohnheim oder einer Wohngemeinschaft, sondern bei ihrer Tante gewohnt habe. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen sprächen dafür, dass der Aufenthalt in der Türkei sich nicht in Studienzwecken erschöpfe. Da die Klägerin weniger als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Sommer bei der Mutter verbracht habe, ist nicht von der Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen. Ein Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke einer Ferienbeschäftigung sei auch nicht geeignet, einen Wohnsitz zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Gründe für den kurzen Aufenthalt in Deutschland während der Semesterferien 2009  sei nicht immer stringent gewesen, sondern sei geändert und berichtigt worden.  Der Abschluss an der Ü Universität in A werde in Deutschland nicht für eine Beschäftigung im Lehramt anerkannt, sondern setze ein weiteres, ca. vier Semester umfassendes Studium in Deutschland voraus. Aus den Äußerungen zu einer weiteren Berufsplanung gehe nicht eindeutig hervor, welchen Weg die Tochter der Klägerin einschlagen wolle.
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Am 5. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht in den Räumen des Amtsgericht H genommen.
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Am 2. Mai 2011 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat die Berichterstatterin des Senats unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessbevollmächtigte aufgefordert, alle Umstände anzugeben und vorzutragen, die auf einen Wohnsitz der Klägerin im Zeitraum ab September 2008 schließen lassen.
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Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin alleinige Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter geworden ist. Zugleich hat sie namens der Klägerin die Aufnahme des Rechtstreits erklärt.
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Mit Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 ist die Vernehmung der Klägerin als Beteiligte angeordnet worden.
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Auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Akten der Familienkasse sowie die Protokolle über den Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung mit der Parteivernehmung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig.
32 
Die Klägerin ist nach Ausschlagung der Erbschaft durch ihren Zwillingsbruder Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter, der ursprünglichen Klägerin, geworden. Dies hat sie durch Vorlage des gegenständlich beschränkten Erbscheins in der mündlichen Verhandlung ausreichend nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 hat die Klägerin gem. § 155 FGO i. V. m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
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II. Die Klage ist begründet.
34 
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Oktober 2009 einen Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin ursprünglich die Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 begehrt hatte, konkretisierte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren auf den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Oktober 2009. Das entspricht dem Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
35 
Soweit die Beklagte Kindergeld für diesen Zeitraum über den Betrag von 5,11 EUR monatlich hinaus abgelehnt hat, ist der angefochtene Kindergeldbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter in ihren Rechten. Da die Klage insoweit spruchreif ist, wird die Beklagte verpflichtet, für diesen Zeitraum Kindergeld für die Klägerin in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
36 
1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
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Die Klägerin hat im Streitzeitraum ihren inländischen Wohnsitz in der mütterlichen Wohnung in der Ä-Straße 1 in H beibehalten.
38 
a) Bis einschließlich 5. Oktober 2008 hatte die Klägerin in dieser Wohnung ihren ausschließlichen Wohnsitz.
39 
Im Rahmen der Parteivernehmung hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass sie erst am 6. Oktober 2008 ihr Studium in der Türkei aufgenommen hat. Sie hat sich zwar schon im August 2008 in der Türkei aufgehalten, aber nur, um die Einschreibeformalitäten zu erledigen. Anschließend ist sie wieder nach Deutschland zurück gekehrt, um mit ihrer Ausreise am 6. Oktober 2008 ihr Studium in der Türkei aufzunehmen. Das Studium und damit die Ausbildung der Klägerin beginnt daher frühestens am 6. Oktober 2008. Erst ab diesem Zeitpunkt begründet sie einen weiteren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Tante. Die Aufenthalte der Klägerin in der Türkei vor diesem Zeitpunkt dienen lediglich der Vorbereitung der Ausbildung und des damit zusammenhängenden späteren Aufenthalts ab 6. Oktober 2008 und haben daher nach Auffassung des Senats reinen Besuchscharakter.
40 
b) Für den Zeitraum ab 6. Oktober 2008 gilt Folgendes:
41 
Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 Abgabenordnung (AO) setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 243; und vom 22. April 1994 III R 22/91, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
42 
Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie vom 22. April 1994 III R 22/91, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
43 
Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen. Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2).
44 
Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die mit einer Unterbringung in einer studentischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedingt keine Auflösung der familiären Bindungen und bringt keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Studiums mit sich. Am Studienort oder in der Nähe des Studienortes in einem möblierten Zimmer oder Studentenheim wohnende Studenten behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern, soweit durch die auswärtige Unterbringung ihre Bindung zum Elternhaus bestehen bleibt. Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden. Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001 m.w.N.).
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Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen müssen die objektiven Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001 m.w.N.).
46 
c) Im Streitfall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Gesamtumständen davon überzeugt, dass die Klägerin auch während ihres Studiums in A – jedenfalls bis einschließlich Oktober 2009 – ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Nach Überzeugung des Senats hatte die Klägerin in diesem Zeitraum zwei Wohnsitze inne: einen in Deutschland in der Ä-Straße 1 in H und einen in A im Haushalt ihrer Tante. Diese Überzeugung hat sich der Senat aufgrund der folgenden Umstände gebildet:
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aa) Nach dem Sachvortrag stand der Klägerin sowohl vor als auch während ihres Studiums in A in der Dreizimmerwohnung ihrer Mutter in der Ä-Straße 1 in H ein eigenes Zimmer zur Verfügung, das mit ihren persönlichen Gegenständen ausgestattet war. Wohnzimmer, Küche und Bad wurden von der Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und zeitweise auch ihrem Bruder mitbenutzt. Das Zimmer der Klägerin  verfügte sowohl nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag, als auch nach den glaubhaften Angaben in der Parteivernehmung über eine Fläche von ca. 20 qm in der ca. 75 qm großen Wohnung und war mit einem Hochbett, einem Kleiderschrank, einem Bücherregel, einem Schubladenschrank, einem Schreibtisch, einem Wandspiegel und einer Couch eingerichtet.
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Hierzu vergleichbar wohnte die Klägerin während ihres Studienaufenthaltes in der Türkei im Haushalt ihrer Tante (der Schwester ihrer Mutter), wo sie auch Familienanschluss – vor allem zu ihrer fast gleichaltrigen Cousine – genoss. Innerhalb der ca. 110 qm großen Wohnung hatte die Klägerin ein 10 bis 16 qm großes Zimmer zur Verfügung. Dieses Zimmer war auch mit einem Bett, einem Schrank, einem Schreibtisch und einer kleinen Kommode ausgestattet.
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Damit sind die Wohnverhältnisse im Haushalt der Tante in A ungefähr mit den deutschen Wohnverhältnissen im Haushalt ihrer Mutter vergleichbar, mit Ausnahme der Tatsache, dass die Klägerin ihre persönlichen Gegenstände in der deutschen Wohnung aufbewahrte. Da die Klägerin in der Türkei ebenfalls Familienanschluss genoss und folglich auch in die dortigen Lebensverhältnisse integriert war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in der Wohnung ihrer Tante ab Oktober 2008 einen Wohnsitz begründet hat.
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bb) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin neben diesem ab Oktober 2008 in der Wohnung ihrer Tante neu begründeten Wohnsitz ihren bisherigen inländischen Wohnsitz in der mütterlichen Wohnung in H beibehalten hat.
51 
Für das Beibehalten des Wohnsitzes in der Wohnung ihrer Mutter unter Berücksichtigung der geschilderten Wohnverhältnisse der Klägerin in A spricht nach Auffassung des Senats vor allem die Tatsache, dass die Klägerin nur deshalb in der Türkei ein Studium aufgenommen hat, weil sie in Deutschland trotz mannigfaltiger Bewerbungen um einen Studienplatz in den verschiedensten Studiengängen – und nicht nur, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, im sozialen Bereich – nur Absagen erhielt. Die Klägerin schilderte im Rahmen der Parteivernehmung glaubhaft und eindrücklich ihren Herzenswunsch, unbedingt  zu studieren. Da sie die deutsche Fachhochschulreife lediglich mit der Note 3,0 ablegte, konnte sie in den von ihr gewünschten Studiengängen keinen Studienplatz an einer Hoch- oder Fachhochschule erlangen. Ein Universitätsstudium, wie sie es nun in der Türkei durchführt, wäre der Klägerin mit diesem Schulabschluss in Deutschland verwehrt geblieben. Nur aufgrund des Tipps einer Cousine sei sie auf die Idee gekommen, in der Türkei zu studieren. Somit scheidet der unter jungen Erwachsenen häufig anzutreffende Beweggrund für ein Studium fern der Heimat, damit der elterlichen Aufsicht entfliehen zu können, im Streitfall aus.
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cc) Die Klägerin schilderte in der Parteivernehmung ihr enges Verhältnis zu ihrer Mutter, das sich vor allem an den täglichen Telefongesprächen im Streitzeitraum zeigt. Die Klägerin wählte einen Telefontarif (sog. Flatrate), der es ihr erlaubte, von der Türkei aus täglich kostenfrei mit ihrer Mutter zu telefonieren. Darin spiegelt sich die überaus enge persönliche Bindung der Klägerin zu ihrer Mutter, die jedenfalls bis Oktober 2009 erkennbar ist.
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dd) Auch während ihres Studiums in A behielt die Klägerin ihren Freundes- und Bekanntenkreis aus Schulzeiten im Wesentlichen bei. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie sowohl in Deutschland, als auch in der Türkei Freunde hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in H geboren ist und seit ihrer Geburt dort gelebt hat. Sie hat ihre ganze Schulzeit dort verbracht und ist daher in H verwurzelt. Das Gericht konnte die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin nicht nur sehr gut, sondern darüber hinaus auch akzentfrei deutsch spricht. Nach ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung hat sie den Kontakt zu Ihren deutschen Freunden und Bekannten vor allem über das Internet, ihr Mobiltelefon und die persönlichen Kontakte während ihrer Deutschlandaufenthalte aufrechterhalten. Sie hatte vor Beginn des Studiums in der Türkei einen Freund in Deutschland. Diese Beziehung ist zwar Ende des Jahres 2008 zerbrochen und sie ist später eine Beziehung zu einem Mann in der Türkei eingegangen. Aber auch diese Beziehung ist inzwischen beendet. Daher ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin – jedenfalls im Streitzeitraum – weiterhin umfangreiche persönliche Beziehungen zu Freunden und Bekannten in Deutschland gepflegt hat.
54 
ee) Die Klägerin hat im Rahmen der Parteivernehmung glaubhaft versichert, in der Türkei noch nie einen Arzt aufgesucht zu haben. Vielmehr nahm sie ausschließlich in Deutschland sämtliche Arztbesuche (Zahn- und Frauenarzt) war. Sie war auch nur in Deutschland krankenversichert.
55 
ff) Die Klägerin hat ausführlich und glaubhaft dargestellt, dass sie zu Beginn ihres Studiums die Absicht gehabt habe, nach Abschluss des Studiums wieder nach Deutschland zurück zu kehren, da das türkische Studium auf ein deutsches Vordiplom angerechnet werden kann. Sie hatte zwar keinen konkreten Pläne hierfür, habe aber die große Chance nutzen wollen, überhaupt studieren zu können. Ursprünglich habe sie sogar geplant, sich evtl. noch in Deutschland für einen Studienplatz zu bewerben. Sie schilderte ihren persönlichen Eindruck, wonach das tägliche Leben in A schwieriger sei als in Deutschland. In A sei alles teuer und es sei schwieriger, dort Geld zu verdienen.
56 
d) Aufgrund dieser objektiven und subjektiven Gesichtspunkte ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im Streitzeitraum die Wohnung in H (Ä-Straße 1) nicht nur zu Besuchszwecken oder – wie die Beklagte meint zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung – aufgesucht, sondern dort auch während ihres Studiums in der Türkei einen Lebensmittelpunkt hatte. Der Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Haushalt ihrer Tante diente vornehmlich dem Zweck, dort ein Studium durchzuführen, und nicht etwa, die frühere Heimat der Mutter kennenzulernen und sich längerfristig in die türkischen Lebensverhältnisse einzuleben. Der Senat gewann die Überzeugung, dass die Klägerin nur aus Kostengründen im Haushalt ihrer Tante gewohnt hat und nicht etwa, um sich dort längerfristig in den türkischen Kulturkreis einzuleben. Das damit verbundene zwangsweise Entstehen neuer Beziehungen führte nach Auffassung des Senats nicht zu einer Lockerung der bisher bestehenden Bindungen zu den deutschen Freunden und Bekannten. Somit hat die Klägerin ihr Zimmer in der mütterlichen Wohnung unter Umständen inne gehabt hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen will.
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e) Demgegenüber reichen nach Auffassung des Senats die relativ kurzen Aufenthalte der Klägerin in der mütterlichen Wohnung in den Semesterferien von ca. 10 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 6. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009 (ca. ein Jahr) aus, um den inländischen Wohnsitz aufrechtzuerhalten. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Klägerin während dieses Streitzeitraums lediglich vom 28. Januar 2009 bis 23. Februar 2009 und von 20. Juli 2009 bis 30. August 2009 und somit lediglich 10 Wochen (69 Tage) in dieser Wohnung aufgehalten hat. Da die Klägerin – wie oben ausgeführt – erst ab 6. Oktober 2008 in A einen weiteren Wohnsitz innegehabt hat, sind die Aufenthaltszeiten der Klägerin in Deutschland vor dem 6. Oktober 2008 nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume maßgebend, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (siehe BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013).
58 
Damit hat die Klägerin nur die Semesterferien im Februar 2009 vollständig in der Wohnung ihrer Mutter in Deutschland verbracht. Von den 89 Tagen (ca. drei Monate) umfassenden Semesterferien im Sommer 2009 verbrachte die Klägerin 42 Tage in Deutschland. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin verpflichtet war, ca. eine Woche vor Ende der Semesterferien in A persönlich vor Ort zu sein, um sich zurückmelden zu können. Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Vorfeld zwar widersprüchlich vorgetragen, indem sie zunächst mitteilte, die Klägerin habe in den Semesterferien auch Prüfungen ablegen müssen. Dieser Vortrag wurde nach Rücksprache mit der jetzigen Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, in den Semesterferien hätten weder Prüfungen oder Prüfungsanmeldungen stattgefunden, jedoch habe die Klägerin ca. einen Woche vor Ende der Semesterferien persönlich vor Ort sein müssen, um sich einschreiben zu können. Diesen Vortrag hat die Klägerin glaubhaft im Rahmen der Parteivernehmung bestätigt, so dass sich der Senat von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen konnte.
59 
Eine Zeitspanne von ca. zwei Wochen nutzte die Klägerin, um einen preiswerten Flug in die Türkei zu bekommen. Aus diesem Grund ist sie schon ca. drei Wochen vor Ablauf der Semesterferien in die Türkei zurück gekehrt. Angesichts dieser Gesamtumstände führt der Aufenthalt von (nur) 42 Tagen im Rahmen der Semesterferien nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Im Gegensatz zum Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279), in dem nach Auffassung der BFH-Richter bei einem minderjähriges Kind Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von „insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr“ bei einem auf annähernd neun Jahren angelegten Schulbesuch in der Türkei nicht ausreichend sind für ein Beibehalten des inländischen Wohnsitzes, ist die Klägerin im Streitfall volljährig. Sie hatte zu Beginn des Studiums am 13. September 2008 ihr 23. Lebensjahr vollendet, die gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht und war entsprechend in Deutschland verwurzelt.
60 
Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin während der Sommersemesterferien einen dreiwöchigen Urlaub (von 27. Juni bis ca. 19 Juli 2009) nicht etwa im Haushalt ihrer Tante in A, sondern in VV, einem Badeort der Türkei nahe BB, verbracht hat. Dieser zusammen mit ihrer Cousine verbrachte Sommerurlaub, wie ihn viele andere deutsche Staatsbürger auch verbringen,  hat weder dazu geführt, dass die Klägerin tiefergehende Bindungen in den türkischen Kulturkreis erfahren hat, noch dazu, dass die bisher bestehenden Beziehungen zu Freunden oder Bekannten oder gar ihrer Mutter in Deutschland gelockert worden wären.
61 
f) In Abwägung der dargestellten Gesamtumstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin trotz der relativ kurzen Aufenthaltszeiten von ca. zehn Wochen innerhalb des Streitzeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die ursprüngliche Rückkehrabsicht für sich allein nicht ausreicht, um einen weiteren Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen zu können. In Abwägung all der geschilderten Umstände ist der Senat aber zu der Auffassung gelangt, dass ein solcher Lebensmittelpunkt jedenfalls bis Oktober 2009 bestanden hat. Bis dahin war die Klägerin so stark in den deutschen Lebens- und Kulturkreis in Deutschland integriert, dass sie in der mütterlichen Wohnung in H ihren dortigen Lebensmittelpunkt beibehalten hat.
62 
2. Für den Monat September 2008 wurde die Klägerin zwar noch nicht für einen Beruf ausgebildet i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Klägerin hat aber den Tatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt. Sie hatte sich schon im Frühjahr 2008 für den Studienplatz in A beworben und in O eine entsprechende Vorprüfung abgelegt. Im September 2008 konnte sie diese Berufsausbildung (noch) nicht beginnen oder fortsetzen, weil sie den Semesterbeginn abwarten musste.
63 
Ab Oktober 2008 erfüllte die Klägerin den Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
64 
3. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Zeitraum von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter dem Grenzbetrag von jährlich 7.680 EUR lagen. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen erzielte die Klägerin aus ihrer Ferienbeschäftigung als Verkäuferin während ihres Deutschlandaufenthalts in den Sommersemesterferien 2009 einen Bruttolohn von 1.749,33 EUR.
65 
Die Klägerin schilderte im Rahmen der Parteivernehmung, dass sie in der Türkei „ab und zu“ Nachhilfe gegen Entgelt gegeben habe. Diese Einnahmen hätten aber einen nur geringen Umfang angenommen. Daneben habe sie außer dem Unterhalt ihrer Mutter keine weiteren Einnahmen erzielt.
66 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
67 
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kostenmäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar (siehe auch FG Nürnberg, Urteil vom 1. April 2008 IV 278/2005, EFG 2009, 611; FG München, Urteil vom 20. Januar 2005 3 K 4519/01, EFG 2005, 969; FG Hamburg, Urteil vom 29. November 2004 III 493/01, EFG 2005, 1434). Das Interesse der Beklagten ist unabhängig von der Anwendung der alten oder neuen Version des § 708 Nr. 10 ZPO dadurch gewahrt, dass sie aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Klägerin) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (EFG 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird.

Gründe

31 
I. Die Klage ist zulässig.
32 
Die Klägerin ist nach Ausschlagung der Erbschaft durch ihren Zwillingsbruder Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter, der ursprünglichen Klägerin, geworden. Dies hat sie durch Vorlage des gegenständlich beschränkten Erbscheins in der mündlichen Verhandlung ausreichend nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 hat die Klägerin gem. § 155 FGO i. V. m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
33 
II. Die Klage ist begründet.
34 
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Oktober 2009 einen Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin ursprünglich die Festsetzung von Kindergeld ab September 2008 begehrt hatte, konkretisierte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren auf den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Oktober 2009. Das entspricht dem Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
35 
Soweit die Beklagte Kindergeld für diesen Zeitraum über den Betrag von 5,11 EUR monatlich hinaus abgelehnt hat, ist der angefochtene Kindergeldbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter in ihren Rechten. Da die Klage insoweit spruchreif ist, wird die Beklagte verpflichtet, für diesen Zeitraum Kindergeld für die Klägerin in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
36 
1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
37 
Die Klägerin hat im Streitzeitraum ihren inländischen Wohnsitz in der mütterlichen Wohnung in der Ä-Straße 1 in H beibehalten.
38 
a) Bis einschließlich 5. Oktober 2008 hatte die Klägerin in dieser Wohnung ihren ausschließlichen Wohnsitz.
39 
Im Rahmen der Parteivernehmung hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass sie erst am 6. Oktober 2008 ihr Studium in der Türkei aufgenommen hat. Sie hat sich zwar schon im August 2008 in der Türkei aufgehalten, aber nur, um die Einschreibeformalitäten zu erledigen. Anschließend ist sie wieder nach Deutschland zurück gekehrt, um mit ihrer Ausreise am 6. Oktober 2008 ihr Studium in der Türkei aufzunehmen. Das Studium und damit die Ausbildung der Klägerin beginnt daher frühestens am 6. Oktober 2008. Erst ab diesem Zeitpunkt begründet sie einen weiteren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Tante. Die Aufenthalte der Klägerin in der Türkei vor diesem Zeitpunkt dienen lediglich der Vorbereitung der Ausbildung und des damit zusammenhängenden späteren Aufenthalts ab 6. Oktober 2008 und haben daher nach Auffassung des Senats reinen Besuchscharakter.
40 
b) Für den Zeitraum ab 6. Oktober 2008 gilt Folgendes:
41 
Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 Abgabenordnung (AO) setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 243; und vom 22. April 1994 III R 22/91, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
42 
Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie vom 22. April 1994 III R 22/91, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
43 
Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen. Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2).
44 
Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die mit einer Unterbringung in einer studentischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedingt keine Auflösung der familiären Bindungen und bringt keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Studiums mit sich. Am Studienort oder in der Nähe des Studienortes in einem möblierten Zimmer oder Studentenheim wohnende Studenten behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern, soweit durch die auswärtige Unterbringung ihre Bindung zum Elternhaus bestehen bleibt. Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden. Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001 m.w.N.).
45 
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen müssen die objektiven Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001 m.w.N.).
46 
c) Im Streitfall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Gesamtumständen davon überzeugt, dass die Klägerin auch während ihres Studiums in A – jedenfalls bis einschließlich Oktober 2009 – ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Nach Überzeugung des Senats hatte die Klägerin in diesem Zeitraum zwei Wohnsitze inne: einen in Deutschland in der Ä-Straße 1 in H und einen in A im Haushalt ihrer Tante. Diese Überzeugung hat sich der Senat aufgrund der folgenden Umstände gebildet:
47 
aa) Nach dem Sachvortrag stand der Klägerin sowohl vor als auch während ihres Studiums in A in der Dreizimmerwohnung ihrer Mutter in der Ä-Straße 1 in H ein eigenes Zimmer zur Verfügung, das mit ihren persönlichen Gegenständen ausgestattet war. Wohnzimmer, Küche und Bad wurden von der Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und zeitweise auch ihrem Bruder mitbenutzt. Das Zimmer der Klägerin  verfügte sowohl nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag, als auch nach den glaubhaften Angaben in der Parteivernehmung über eine Fläche von ca. 20 qm in der ca. 75 qm großen Wohnung und war mit einem Hochbett, einem Kleiderschrank, einem Bücherregel, einem Schubladenschrank, einem Schreibtisch, einem Wandspiegel und einer Couch eingerichtet.
48 
Hierzu vergleichbar wohnte die Klägerin während ihres Studienaufenthaltes in der Türkei im Haushalt ihrer Tante (der Schwester ihrer Mutter), wo sie auch Familienanschluss – vor allem zu ihrer fast gleichaltrigen Cousine – genoss. Innerhalb der ca. 110 qm großen Wohnung hatte die Klägerin ein 10 bis 16 qm großes Zimmer zur Verfügung. Dieses Zimmer war auch mit einem Bett, einem Schrank, einem Schreibtisch und einer kleinen Kommode ausgestattet.
49 
Damit sind die Wohnverhältnisse im Haushalt der Tante in A ungefähr mit den deutschen Wohnverhältnissen im Haushalt ihrer Mutter vergleichbar, mit Ausnahme der Tatsache, dass die Klägerin ihre persönlichen Gegenstände in der deutschen Wohnung aufbewahrte. Da die Klägerin in der Türkei ebenfalls Familienanschluss genoss und folglich auch in die dortigen Lebensverhältnisse integriert war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in der Wohnung ihrer Tante ab Oktober 2008 einen Wohnsitz begründet hat.
50 
bb) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin neben diesem ab Oktober 2008 in der Wohnung ihrer Tante neu begründeten Wohnsitz ihren bisherigen inländischen Wohnsitz in der mütterlichen Wohnung in H beibehalten hat.
51 
Für das Beibehalten des Wohnsitzes in der Wohnung ihrer Mutter unter Berücksichtigung der geschilderten Wohnverhältnisse der Klägerin in A spricht nach Auffassung des Senats vor allem die Tatsache, dass die Klägerin nur deshalb in der Türkei ein Studium aufgenommen hat, weil sie in Deutschland trotz mannigfaltiger Bewerbungen um einen Studienplatz in den verschiedensten Studiengängen – und nicht nur, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, im sozialen Bereich – nur Absagen erhielt. Die Klägerin schilderte im Rahmen der Parteivernehmung glaubhaft und eindrücklich ihren Herzenswunsch, unbedingt  zu studieren. Da sie die deutsche Fachhochschulreife lediglich mit der Note 3,0 ablegte, konnte sie in den von ihr gewünschten Studiengängen keinen Studienplatz an einer Hoch- oder Fachhochschule erlangen. Ein Universitätsstudium, wie sie es nun in der Türkei durchführt, wäre der Klägerin mit diesem Schulabschluss in Deutschland verwehrt geblieben. Nur aufgrund des Tipps einer Cousine sei sie auf die Idee gekommen, in der Türkei zu studieren. Somit scheidet der unter jungen Erwachsenen häufig anzutreffende Beweggrund für ein Studium fern der Heimat, damit der elterlichen Aufsicht entfliehen zu können, im Streitfall aus.
52 
cc) Die Klägerin schilderte in der Parteivernehmung ihr enges Verhältnis zu ihrer Mutter, das sich vor allem an den täglichen Telefongesprächen im Streitzeitraum zeigt. Die Klägerin wählte einen Telefontarif (sog. Flatrate), der es ihr erlaubte, von der Türkei aus täglich kostenfrei mit ihrer Mutter zu telefonieren. Darin spiegelt sich die überaus enge persönliche Bindung der Klägerin zu ihrer Mutter, die jedenfalls bis Oktober 2009 erkennbar ist.
53 
dd) Auch während ihres Studiums in A behielt die Klägerin ihren Freundes- und Bekanntenkreis aus Schulzeiten im Wesentlichen bei. Sie schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie sowohl in Deutschland, als auch in der Türkei Freunde hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in H geboren ist und seit ihrer Geburt dort gelebt hat. Sie hat ihre ganze Schulzeit dort verbracht und ist daher in H verwurzelt. Das Gericht konnte die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin nicht nur sehr gut, sondern darüber hinaus auch akzentfrei deutsch spricht. Nach ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung hat sie den Kontakt zu Ihren deutschen Freunden und Bekannten vor allem über das Internet, ihr Mobiltelefon und die persönlichen Kontakte während ihrer Deutschlandaufenthalte aufrechterhalten. Sie hatte vor Beginn des Studiums in der Türkei einen Freund in Deutschland. Diese Beziehung ist zwar Ende des Jahres 2008 zerbrochen und sie ist später eine Beziehung zu einem Mann in der Türkei eingegangen. Aber auch diese Beziehung ist inzwischen beendet. Daher ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin – jedenfalls im Streitzeitraum – weiterhin umfangreiche persönliche Beziehungen zu Freunden und Bekannten in Deutschland gepflegt hat.
54 
ee) Die Klägerin hat im Rahmen der Parteivernehmung glaubhaft versichert, in der Türkei noch nie einen Arzt aufgesucht zu haben. Vielmehr nahm sie ausschließlich in Deutschland sämtliche Arztbesuche (Zahn- und Frauenarzt) war. Sie war auch nur in Deutschland krankenversichert.
55 
ff) Die Klägerin hat ausführlich und glaubhaft dargestellt, dass sie zu Beginn ihres Studiums die Absicht gehabt habe, nach Abschluss des Studiums wieder nach Deutschland zurück zu kehren, da das türkische Studium auf ein deutsches Vordiplom angerechnet werden kann. Sie hatte zwar keinen konkreten Pläne hierfür, habe aber die große Chance nutzen wollen, überhaupt studieren zu können. Ursprünglich habe sie sogar geplant, sich evtl. noch in Deutschland für einen Studienplatz zu bewerben. Sie schilderte ihren persönlichen Eindruck, wonach das tägliche Leben in A schwieriger sei als in Deutschland. In A sei alles teuer und es sei schwieriger, dort Geld zu verdienen.
56 
d) Aufgrund dieser objektiven und subjektiven Gesichtspunkte ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im Streitzeitraum die Wohnung in H (Ä-Straße 1) nicht nur zu Besuchszwecken oder – wie die Beklagte meint zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung – aufgesucht, sondern dort auch während ihres Studiums in der Türkei einen Lebensmittelpunkt hatte. Der Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Haushalt ihrer Tante diente vornehmlich dem Zweck, dort ein Studium durchzuführen, und nicht etwa, die frühere Heimat der Mutter kennenzulernen und sich längerfristig in die türkischen Lebensverhältnisse einzuleben. Der Senat gewann die Überzeugung, dass die Klägerin nur aus Kostengründen im Haushalt ihrer Tante gewohnt hat und nicht etwa, um sich dort längerfristig in den türkischen Kulturkreis einzuleben. Das damit verbundene zwangsweise Entstehen neuer Beziehungen führte nach Auffassung des Senats nicht zu einer Lockerung der bisher bestehenden Bindungen zu den deutschen Freunden und Bekannten. Somit hat die Klägerin ihr Zimmer in der mütterlichen Wohnung unter Umständen inne gehabt hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen will.
57 
e) Demgegenüber reichen nach Auffassung des Senats die relativ kurzen Aufenthalte der Klägerin in der mütterlichen Wohnung in den Semesterferien von ca. 10 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 6. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009 (ca. ein Jahr) aus, um den inländischen Wohnsitz aufrechtzuerhalten. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Klägerin während dieses Streitzeitraums lediglich vom 28. Januar 2009 bis 23. Februar 2009 und von 20. Juli 2009 bis 30. August 2009 und somit lediglich 10 Wochen (69 Tage) in dieser Wohnung aufgehalten hat. Da die Klägerin – wie oben ausgeführt – erst ab 6. Oktober 2008 in A einen weiteren Wohnsitz innegehabt hat, sind die Aufenthaltszeiten der Klägerin in Deutschland vor dem 6. Oktober 2008 nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume maßgebend, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (siehe BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013).
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Damit hat die Klägerin nur die Semesterferien im Februar 2009 vollständig in der Wohnung ihrer Mutter in Deutschland verbracht. Von den 89 Tagen (ca. drei Monate) umfassenden Semesterferien im Sommer 2009 verbrachte die Klägerin 42 Tage in Deutschland. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin verpflichtet war, ca. eine Woche vor Ende der Semesterferien in A persönlich vor Ort zu sein, um sich zurückmelden zu können. Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Vorfeld zwar widersprüchlich vorgetragen, indem sie zunächst mitteilte, die Klägerin habe in den Semesterferien auch Prüfungen ablegen müssen. Dieser Vortrag wurde nach Rücksprache mit der jetzigen Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, in den Semesterferien hätten weder Prüfungen oder Prüfungsanmeldungen stattgefunden, jedoch habe die Klägerin ca. einen Woche vor Ende der Semesterferien persönlich vor Ort sein müssen, um sich einschreiben zu können. Diesen Vortrag hat die Klägerin glaubhaft im Rahmen der Parteivernehmung bestätigt, so dass sich der Senat von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen konnte.
59 
Eine Zeitspanne von ca. zwei Wochen nutzte die Klägerin, um einen preiswerten Flug in die Türkei zu bekommen. Aus diesem Grund ist sie schon ca. drei Wochen vor Ablauf der Semesterferien in die Türkei zurück gekehrt. Angesichts dieser Gesamtumstände führt der Aufenthalt von (nur) 42 Tagen im Rahmen der Semesterferien nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Im Gegensatz zum Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279), in dem nach Auffassung der BFH-Richter bei einem minderjähriges Kind Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von „insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr“ bei einem auf annähernd neun Jahren angelegten Schulbesuch in der Türkei nicht ausreichend sind für ein Beibehalten des inländischen Wohnsitzes, ist die Klägerin im Streitfall volljährig. Sie hatte zu Beginn des Studiums am 13. September 2008 ihr 23. Lebensjahr vollendet, die gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht und war entsprechend in Deutschland verwurzelt.
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Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin während der Sommersemesterferien einen dreiwöchigen Urlaub (von 27. Juni bis ca. 19 Juli 2009) nicht etwa im Haushalt ihrer Tante in A, sondern in VV, einem Badeort der Türkei nahe BB, verbracht hat. Dieser zusammen mit ihrer Cousine verbrachte Sommerurlaub, wie ihn viele andere deutsche Staatsbürger auch verbringen,  hat weder dazu geführt, dass die Klägerin tiefergehende Bindungen in den türkischen Kulturkreis erfahren hat, noch dazu, dass die bisher bestehenden Beziehungen zu Freunden oder Bekannten oder gar ihrer Mutter in Deutschland gelockert worden wären.
61 
f) In Abwägung der dargestellten Gesamtumstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin trotz der relativ kurzen Aufenthaltszeiten von ca. zehn Wochen innerhalb des Streitzeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die ursprüngliche Rückkehrabsicht für sich allein nicht ausreicht, um einen weiteren Lebensmittelpunkt in Deutschland annehmen zu können. In Abwägung all der geschilderten Umstände ist der Senat aber zu der Auffassung gelangt, dass ein solcher Lebensmittelpunkt jedenfalls bis Oktober 2009 bestanden hat. Bis dahin war die Klägerin so stark in den deutschen Lebens- und Kulturkreis in Deutschland integriert, dass sie in der mütterlichen Wohnung in H ihren dortigen Lebensmittelpunkt beibehalten hat.
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2. Für den Monat September 2008 wurde die Klägerin zwar noch nicht für einen Beruf ausgebildet i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Klägerin hat aber den Tatbestand des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt. Sie hatte sich schon im Frühjahr 2008 für den Studienplatz in A beworben und in O eine entsprechende Vorprüfung abgelegt. Im September 2008 konnte sie diese Berufsausbildung (noch) nicht beginnen oder fortsetzen, weil sie den Semesterbeginn abwarten musste.
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Ab Oktober 2008 erfüllte die Klägerin den Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
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3. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Zeitraum von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter dem Grenzbetrag von jährlich 7.680 EUR lagen. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen erzielte die Klägerin aus ihrer Ferienbeschäftigung als Verkäuferin während ihres Deutschlandaufenthalts in den Sommersemesterferien 2009 einen Bruttolohn von 1.749,33 EUR.
65 
Die Klägerin schilderte im Rahmen der Parteivernehmung, dass sie in der Türkei „ab und zu“ Nachhilfe gegen Entgelt gegeben habe. Diese Einnahmen hätten aber einen nur geringen Umfang angenommen. Daneben habe sie außer dem Unterhalt ihrer Mutter keine weiteren Einnahmen erzielt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
67 
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kostenmäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar (siehe auch FG Nürnberg, Urteil vom 1. April 2008 IV 278/2005, EFG 2009, 611; FG München, Urteil vom 20. Januar 2005 3 K 4519/01, EFG 2005, 969; FG Hamburg, Urteil vom 29. November 2004 III 493/01, EFG 2005, 1434). Das Interesse der Beklagten ist unabhängig von der Anwendung der alten oder neuen Version des § 708 Nr. 10 ZPO dadurch gewahrt, dass sie aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Klägerin) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (EFG 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/04/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die im Januar 1988 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) begann nach ihrem Abitur im Juli 2007 am 17. August 2007 ein Studium a
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published on 23/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Beim Einheitswert für die Betriebsgebäude der Klägerin auf dem gemieteten Grundstück ist streitig, ob Abschläge wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs. 3 Satz 3 HS 1 BewG) oder aber vorauszusehen ist
published on 11/11/2015 00:00

Tenor Der Einkommensteueränderungsbescheid 2013 vom 20.08.2014 (Teilabhilfebescheid) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hins
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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.