Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2007 - 6 K 408/02

published on 05/02/2007 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2007 - 6 K 408/02
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob gegen den Kläger (Kl) Vermögensteuerbescheide ergehen durften.
Der Kl ist Bankangestellter. Für 1992 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 1.480. Ab 1993 gab er an, die Freibeträge nicht überschritten zu haben. Vermögensteuererklärungen wurden nicht abgegeben.
Auf Antrag des Finanzamtes (FA) X ordnete das Amtsgericht X in einem Ermittlungsverfahren gegen noch unbekannte Kunden und Mitarbeiter der ...Bank X wegen des Verdachts der Einkommen-, Vermögen- und Gewerbesteuerhinterziehung ab 1992 mit Beschluss vom 22. April 1998 (Az.: ...5/98) die Durchsuchung der Geschäftsräume der ...Bank X sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an, die nicht ordnungsgemäß bekundete Geld- und/oder Vermögenstransfers an ausländische Banken betrafen, welche in einem Zusammenhang mit Buchungen bei der ...Bank Y standen. Nach dem Tenor des Beschlusses diente die Durchsuchung „ausschließlich der Sicherstellung von Spuren für Vermögenswerte, die von Kunden der Bank anonymisiert oder auch unter Angaben von Namen in das Ausland transferiert oder von dort zurücktransferiert wurden". In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:
„Im Rahmen bisheriger Ermittlungen bei der ....Bank Y konnten in dem Zeitraum von Juli 1992 bis Juni 1993 bereits eine Vielzahl anonymisierter Belege über Einzahlungen bzw. Überweisungen auf Korrespondenzkonten mit der ....Bank Y verbundener Luxemburger und/oder Schweizer Gesellschaften festgestellt werden. Bezüglich der oben genannten ....Bank wurden aus den bei der .....Bank Y beschlagnahmten Unterlagen diverse Belege vorgefunden bzw. reproduziert, die den Verdacht begründen, dass auch durch Hilfestellung von Mitarbeitern dieser Bank Vermögenstransfers in anonymisierter Form erfolgt sind. Die Transfersumme der bisher aufgefallenen Einzelfälle dieser Bank beträgt rd. 17.108.000,00 DM".
In Vollzug dieses Durchsuchungsbeschlusses erhielt das FA X durch die Ermittlungen bei der ...Bank X Kenntnis davon, dass der Kl mit Auftrag vom 11. Dezember 1992, der am 3. Februar 1993 ausgeführt wurde, von seinem bei der ...Bank X geführten Wertpapierdepot mit einem Bestand in Höhe von DM 297.618 festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von DM 117.116 und in der Folge im Jahr 1993 DM 303.000 und 1994 weitere DM 207.000 DM an die Schweizerische ....Bank Z unter Angabe seines Namens und auf weitere Schweizer Banken, so z. B. auf die .....Bank A, B und C sowie zum Schweizer Verband der .....Bank D und zur ....Bank E übertragen hatte. Im Jahr 1992 bestanden neben dem Depot bei der ...Bank X noch weitere Konten des Kl mit Guthaben im Inland.
Am 26. Juni 1998 beschlagnahmte die Steuerfahndung X die entsprechenden Unterlagen über die Depotübertragung, obwohl diese Beschlagnahme vom Inhalt des o.g. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 22. April 1998 nicht gedeckt war, weil die Wertpapiere an andere als die im Beschluss genannten Banken in der Schweiz und nicht anonym übertragen wurden. Die Steuerfahndung X behandelte diese Unterlagen - wie bei sieben weiteren Bankkunden - als Zufallsfunde und beantragte in der Folge deren Beschlagnahme, was das Amtsgericht X mit Beschluss vom 4. September 1998 ablehnte. Eine entsprechende Beschwerde der Finanzbehörden blieb im Beschluss des LG X vom 4. März 1999 erfolglos.
Daraufhin beantragte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X am 16. März 1999 beim AG X einen erneuten, gesonderten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zur Aufklärung der Depotüberträge festverzinslicher Wertpapiere in das Ausland auf ein eigenes Konto des Kl. Am 17. März 1999 erließ das AG X einen entsprechenden Beschluss, gegen den sich die ...Bank X wegen der Art und Weise des Vollzugs wandte.
Noch bevor das LG X am 26. Januar 2000 wegen des Fehlens einer ausreichenden  Umschreibung des Tatverdachts diesen Beschluss aufhob, übersandte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X die den Kl betreffenden Unterlagen an den Beklagten (Bekl).
Dieser teilte dem Kl mit Schreiben vom 15. September 1999 u.a. folgendes mit:
10 
"Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie Geschäftsverbindungen zu einer ausländischen Bank unterhalten und in diesem Zusammenhang Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt."
11 
Weiter wurde der Kl zur Offenlegung dieser Einkünfte/Vermögenswerte aufgefordert und auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den Voraussetzungen des § 371 AO (Selbstanzeige) Straffreiheit erlangen zu können. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 leugnete der Kl diese Geschäftsverbindung. Mit Durchsuchungsbeschlüssen vom 14. November 2000 (.......) ordnete das Amtsgericht K die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Kl sowie der Wohnung seiner Mutter in X an. Letzterer Beschluss wurde damit begründet, dass der Kl im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 erklärt habe, er habe in X den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Bei dieser Durchsuchung beschlagnahmte die Steuerfahndungsstelle 25 Leitzordner mit Bankunterlagen im Wesentlichen bei der Mutter in X. Eine Beschwerde der Mutter des Kl gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen verwarf das Landgericht K mit Beschluss vom 19. Januar 2001 als unbegründet. Die Beschlagnahme der am 5. Dezember 2000 bei der Mutter sichergestellten Unterlagen bestätigte das Amtsgericht K mit Beschluss vom 23. Januar 2001. Die Beschwerde des Kl gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 wurde vom Landgericht K mit Beschluss vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen. Eine erneute Beschwerde vom 29. November 2005 wurde vom Landgericht K mit Beschluss vom 24. Januar 2006 als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 6. März 2006 nicht zur Entscheidung angenommen.
12 
Aus dem Bericht der Steuerfahndung beim FA K vom 30. August 2001 - auf den verwiesen wird - ergibt sich, dass am 31. Dezember 1992 das Depot bei der Schweizer ...Bank auf DM 117.160 und am 31. Dezember 1993 auf DM 459.867,24 lautete. Dieses Depot lautete am 31. Dezember 1994 auf DM 375.368; gleichzeitig bestand ein Depot bei der .....Bank A in Höhe von DM 150.032 und ein Darlehen über DM 56.836. Später wurden dann noch Darlehen bei der ....Bank Z und der ....Bank D (je DM 100.000 am 27. November und 11. Dezember 1995) aufgenommen, bei denen entsprechende Guthaben angelegt waren.
13 
Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Bekl am 12. Oktober 2001 Vermögensteuer(VSt)-Bescheide:
14 
auf 01.01.1989
geschätztes Kapitalvermögen
DM 350.000
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 270.000
Steuer für 1989 bis 1992 je
DM 1.350
15 
auf 01.01.1993
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 558.178
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 478.000
Steuer für 1993 und 1994 je
DM 2.390
16 
auf 01.01.1995
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 654.252
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 524.000
Steuer für 1995
DM 5.240
17 
auf 01.01.1996 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 23. Oktober 2001
        
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 802.490
steuerpflichtiges Vermögen
DM 672.000
Steuer für 1996
DM 6.720
18 
auf 01.01.1992 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 26. Oktober 2001
        
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 537.167
steuerpflichtiges Vermögen
DM 457.000
Steuer für 1992
DM 2.285
19 
Wegen der Einzelheiten sowie der festgesetzten Zinsen zur VSt wird auf die Bescheide verwiesen.
20 
Gegen diese Bescheide legte der Kl am 16. Oktober 2001 (wegen VSt auf 01.01.1989, 1991, 1993, 1994 und 1995) und am 31. Oktober 2001 (wegen VSt auf 01.01.1992 und 1996) Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Nachzahlungen. Letzteren Antrag wies der Bekl mit Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2001 (für 1989, 1991, 1993 - 1995) und mit Schreiben vom 6. November 2001 (für 1992 und 1996) ab. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2002 wurde die Antrag auf AdV vom Senat abgelehnt (6 V 97/01 und 6 V 68/01). Auf diese Beschlüsse wird verwiesen.
21 
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 zurückgewiesen.
22 
Am 2. Dezember 2002 erhob der Kl die vorliegende Klage.
23 
Der Kl trägt zur Begründung vor, die geänderten Steuerbescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten auf einer unzulässigen Ausforschungsdurchsuchung (Rasterfahndung im Sinne des BFH-Urteils vom 25.07.2000 VII B 28/99, BStBl II 2000,643) in X. Die dabei gewonnenen Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Sie hätten daher nicht an den Bekl weitergegeben werden dürfen. Er habe offen unter seinem richtigen Namen und seiner Adresse Kapitalanlagen in Form von Geld- und Wertpapieren in banküblicher Form, also von seinem inländischen, legitimationsgeprüften Konto bzw. Depot auf eine ausländische Bank transferiert. Bei dieser ausländischen Bank habe er dann ebenfalls nur bankübliche Geschäfte abgewickelt. Er habe nur Teile seines Kapitalvermögens (s. Fahndungsbericht) in das Ausland transferiert. Die Übertragung der Wertpapiere sei zur Absicherung von Krediten erfolgt, die er bei verschiedenen Schweizer Banken (ab April 1994 bei der .....Bank A) zu günstigeren Bedingungen (0,5 - 1 % niedriger) als bei inländischen Banken aufgenommen habe. Er habe bei einem Kreditbetrag von insgesamt DM 370.000 durchschnittlich DM 2.775 jährlich Zinsen erspart. Daraus ergebe sich der wirtschaftliche Grund für die Übertragung der Wertpapiere. Die Wertpapierübertragung in die Schweiz sei Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten bei Schweizer Banken gewesen. Die Aufnahme von Krediten sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Wertpapiere geplant gewesen. Als einige Zeit später die Zinsen für Wertpapierkredite gesunken waren, hätten die Kreditverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können. Außerdem sei er mit der Wertpapierberatung und dem Wertpapierangebot der bisherigen Banken nicht zufrieden gewesen. Internationale Neuemissionen seien so besser zu erlangen gewesen. Dies habe das FG Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 16. April. 2002 (5 V 28/01) - mit dem die AdV der ESt für die streitigen Zeiträume abgelehnt wurde - nicht berücksichtigt.
24 
Da bei ihm die Umstände keinen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung im Sinne des BFH-Beschlusses vom 29.01.2002 VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749) ergeben hätten, wäre eine gegen ihn gerichtete Durchsuchung nicht zulässig gewesen. Im Bankenbereich sei eine Auswertungsbefugnis gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) durch § 30 a Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Steuerfahndung sei nicht befugt gewesen, Aufzeichnungen über private Konten zu fertigen und diese in Form von Kontrollmitteilungen weiterzugeben.
25 
Die Höhe der transferierten Werte und die allgemeine Lebenserfahrung reichten für einen Anfangsverdacht nicht aus. Zumal Art. 56 des EG-Vertrages (EGV) den freien Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und Drittländern schütze. Die dadurch geschützte Freiheit banküblicher Grundgeschäfte betreffe sämtliche Kapital- und Depotübertragungen. Die nur allgemein gehaltene Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinde, rechtfertige, so die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), keinen Eingriff in diese garantierte Grundfreiheit (Art. 58 EGV).
26 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei der Durchsuchungsbeschluss des AG X gegen die ...Bank X zu sehen. Im Rahmen dieses Durchsuchungsbeschlusses seien auch Unterlagen über seine Auslandstransfers gefunden worden. Im Durchsuchungsbeschluss sei die Durchsuchung ausschließlich auf anonymisierte oder unter Angaben von Phantasie- oder Aliasnamen durchgeführte Transaktionen in das Ausland beschränkt worden. Dazu heiße es auf Seite 6 dieses Beschlusses :
27 
„Es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass die grenzüberschreitenden Vermögensanlagen dann den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu begründen, wenn die Anlagen gezielt anonym unter Vermeidung des zutreffenden Kontennamens im inländischen Zahlungsverkehr getätigt werden. Die mit der Transferabwicklung befassten Bankmitarbeiter stehen im Verdacht, zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, anonym oder unter Alias-Namen transferierenden Kunden bei Steuerhinterziehungen Hilfe geleistet zu haben, denn das Kreditinstitut hat damit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Erträge und Vermögenswerte in ihren Steuererklärungen zu verschweigen, da der Kunde so nicht mit der Entdeckung der im Ausland befindlichen Vermögenswerte rechnen muss, sondern auf die Aufrechterhaltung der Anonymität vertrauen konnte“.
28 
Daraus ergebe sich, dass sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Anleger wie ihn gerichtet habe, die offen unter ihrem zutreffenden Namen und in banküblicher Weise Auslandstransfers vorgenommen hätten. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 23. März 1994 (2 BvR 396/94) festgestellt, es entspreche kriminalistischer Erfahrung, dass grenzüberschreitende Vermögensanlagen, die anonym oder unter Vermeidung des zutreffenden Namens ausgeführt würden, den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung begründeten. Im Umkehrschluss hierzu folge, dass der offene grenzüberschreitende Transfer eben keinen entsprechenden Anfangsverdacht begründe. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00) entschieden, dass die Steuerfahndung bei nicht anonymisierten Transfers keine Kontrollmitteilungen an Veranlagungsfinanzämter verschicken dürften. Auch in einer weiteren Entscheidung vom 15. Juni 2001 (VII B 11/00) habe der BFH auf die Anonymität bzw. Pseudoanonymität der Transaktionen abgestellt. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 1. März 2002 (2 BvR 972/00) entschieden, dass nur durch gezielte Anonymisierung durch Barabhebungen und Bareinzahlungen der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet worden sei.
29 
Daraus ergebe sich, dass es auf die Art der konkreten Ausführung der einzelnen Transaktionen ankomme, nicht aber auf den Gegenstand der Transaktion, also ob ausschließlich festverzinsliche Wertpapiere übertragen worden seien. Wegen der genannten Einschränkung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts X hätten die Voraussetzungen für den Eingriff in seine Rechte nicht vorgelegen.
30 
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts K hätten keine Tatbestandswirkung entfalten können, da ein konkreter Anfangsverdacht gegen ihn nicht vorgelegen habe. Diese Beschlüsse hätten zu einem Verstoß gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit im Art. 56 EGV geführt und könnten daher wegen grobem und greifbarem Gesetzesverstoß keine Tatbestandswirkung entfalten. Sie unterlägen einem Verwertungsverbot.
31 
Bestehe so wie bei ihm kein Anfangverdacht, stehe § 30a Abgabenordnung (AO) einer Auswertung des gefundenen Materials entgegen. Die Steuerfahndung habe bei der Durchsuchung der ...Bank X in Überschreitung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des AG X eine unzulässige Rasterfahndung durchgeführt und auch Informationen über „offene“ Anleger gesammelt. Damit habe die Steuerfahndung ihre Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO überschritten. Darin liege ein Verstoß gegen § 30a AO. Die Durchführung einer Rasterfahndung gehöre nicht zur Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung und sei daher unzulässig. Die dabei gewonnen Aufzeichnungen und Erkenntnisse hätten nicht an den Bekl weitergeleitet werden dürfen und unterlägen deshalb einem Verwertungsverbot.
32 
Wegen der Begründung im Weiteren wird auf die Schriftsätze des Kl vom 18. November 2002, 10. März und 19. Mai 2003 verwiesen.
33 
Der Kl beantragt,
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die Vermögensteuerbescheide vom 12. Oktober 2001 auf 01.01.1989, 01.01.1993, 01.01.1994 und 01.01.1995, vom 26. Oktober 2001 auf 01.01.1992 und vom 23. Oktober 2001 auf 01.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 aufzuheben, hilfsweise die Vorlage der Frage an den EuGH, ob durch die Bescheide die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EGV verletzt werde.
35 
Der Bekl beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Er trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung und die im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Argumente zur Begründung vor, zwischenzeitlich sei gegen den Kl durch Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 01.08.2002 wegen ESt- und VSt- Hinterziehung eine Strafe von 375 Tagessätzen à EUR 134 festgesetzt worden. Den Einspruch gegen diesen Strafbefehl habe er, nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren plädiert hatte, mit Zustimmung derselben zurückgenommen. Die Strafe sei daher rechtskräftig. Die Ermittlungen der Steuerfahndung beruhten auf rechtmäßigen Ermittlungshandlungen, denn der Beschluss des Amtsgerichts X erfasse auch Vermögensübertragungen unter Namensnennung in das Ausland. Der Kl habe ein eigenes Depot mit festverzinslichen Wertpapieren in das Ausland transferiert. Dafür gebe es keinerlei wirtschaftliche Gründe, da die Kosten für dieses Depot im Ausland höher seien. Demnach bestehe hier der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, wie auch das Landgericht L (Beschluss vom 26. Juli 1999 .../99) festgestellt habe. Mithin liege keine willkürliche Diskriminierung eines banküblichen Auslandsgeschäftes vor. Die Übertragung der Wertpapiere auf verschiedene Banken in der Schweiz stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten. Kredite seien erst beginnend ab 1996 zum Erwerb neuer Wertpapiere aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. Januar und 9. Mai 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide verletzen den Kl nicht in seinen Rechten.
39 
Der Bekl hat die VSt-Bescheide erlassen, weil ihm bekannt wurde, dass der Kl zu den Veranlagungsstichtagen über steuerpflichtiges Vermögen (§ 9 Vermögensteuergesetz - VStG) verfügt hat. Das ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass der Kl Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat, indem er das FA über das steuerlich erhebliche Vermögen in Unkenntnis gelassen hat. Das steht für den Senat u. a. auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Dies führte dazu, dass die Frist für die Festsetzung der Steuern gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre betragen hat und daher einer Festsetzung auf 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage aufgrund der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO weder am 5. Dezember 2000 bei Einleitung der Fahndungsprüfung gegen den Kl noch am 12. Oktober 2001 im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide abgelaufen war.
40 
Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt. Es hat dies aber mit der Anordnung verbunden, das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden. Damit bleiben die Vorschriften des VStG bezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor verstoßen werden kann. Der Kl hat nicht eingewendet, die Vorschriften seien unanwendbar.
41 
Die Schätzung des Vermögens auf 01.01.1989 und die Feststellung des Vermögens auf die späteren Stichtage beruht auf den konkreten Feststellungen, die sich aus den beim Kl zuhause, an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Mutter ermittelten Tatsachen ergeben, die vom Kl ebenfalls nicht bestritten werden. Die Höhe der VSt ist also weder streitig noch sind Bedenken dagegen ersichtlich.
42 
Der Senat geht davon aus, dass der Kl die Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kl hat als Bankkaufmann gelernt, ab welchen Beträgen Kapitalvermögen der VSt unterliegt. Der Kl hat das Vermögen sowohl vor 1992 als auch danach auf mehrere Bankkonten aufgeteilt, was darauf schließen lässt, dass er das Risiko der Entdeckung verringern wollte. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse davon erfahren müssen, dass eine Steueramnestie möglich gewesen wäre. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse und der Bank selbst, bei der er angestellt ist, erfahren, dass die Zinsabschlagsteuer eingeführt wird und bei welchen Summen die VSt einsetzt. Der Senat schließt auf den Vorsatz daraus, dass der Kl im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer wesentliche Teile seines Vermögens in die Schweiz transferiert hat. Der Kl hat auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 15. September 1999 mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 bewusst das Vermögen im Ausland verschwiegen und damit die Steuerhinterziehung fortgesetzt. Der Kl hat bisher niemals geltend gemacht, dass es ihm am Vorsatz der Steuerhinterziehung gefehlt habe. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
43 
Damit liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Hinterziehung der VSt für die Streitjahre zur Überzeugung des Senats vor.
44 
Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf den am 5. Dezember 2000 durchgeführten Durchsuchungen und der Sicherstellung der dabei vorgefundenen Unterlagen, die auf den Beschlüssen des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 beruhen. Auf die Beschwerde der Mutter hin wurde mit Beschluss des Landgerichts K vom 19. Januar 2001 deren Beschwerde zurückgewiesen, und mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 23. Januar 2001 ist die Beschlagnahme der bei der Mutter sichergestellten Unterlagen angeordnet worden. Diese Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts K sind bestandskräftig. Das ist nochmals mit dem Beschluss des Landgerichts K vom 24. Januar 2006 und dem Beschluss des BVerfG vom 6. März 2006 bestätigt worden. Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen sind vom Bekl zu Recht bei der Festsetzung der VSt ausgewertet worden. Der Kl hat die Augen vor diesen Unterlagen, die dem Bekl nicht aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts X bekannt geworden sind, nicht zu verschließen, sondern die steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
45 
Der Kl wendet ein, ohne die Feststellungen der Steuerfahndung X wäre das Verfahren der Steuerfahndung in K nicht ins Rollen gekommen und lässt außer Betracht, dass ihm der Bekl noch mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten, was allerdings nichts daran geändert hat, dass der Kl gemäß § 19 Abs. 1 VStG zur Abgabe von VSt-Erklärungen verpflichtet war und die VSt, die festgesetzt worden wäre, hätte bezahlen müssen.
46 
Der Kl wendet ein, die Maßnahmen des Amtsgerichts X seien rechtswidrig gewesen, soweit sie ihn betroffen hätten. Deshalb seien auch alle im Anschluss daran folgenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund einer "Fernwirkung" rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegen ihn führen müsse. Einen solchen Grundsatz, dass irgendwelche früheren rechtswidrigen Handlungen dazu führen müssten, dass alle späteren Handlungen ebenfalls rechtswidrig sind und ein Verwertungsverbot nicht nur die Ergebnisse der früheren Handlung sondern auch die Ergebnisse späterer Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde, gibt es schon nicht im Strafprozessrecht noch weniger aber im Besteuerungsverfahren. Die Frage nach einem Verwertungsverbot ist im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften, ggf. unter Einbeziehung vorrangiger Verfassungsgrundsätze zu beantworten (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein allgemeines, gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Es gibt daher auch kein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung" (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13. Februar 2006 6 V 2275/05 AO-StB 2006, 142). Der Gesetzgeber wollte die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4292 vom 7. November 1975 zum Gesetzentwurf der AO. S. 25), die diese Frage jedoch nur anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes beantworten kann (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328). Eine Fernwirkung von Verfahrensverstößen ist weder im Gesetz vorgesehen noch verhältnismäßig. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gestellt (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, Feststellungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, weil in früheren Stadien des Verfahrens Verfahrensfehler gemacht worden sind, während bei Steuerehrlichen alle Feststellungen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden und damit die unredlichen Steuerpflichtigen gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen besser gestellt würden (vgl. Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 53). Deshalb kann auch bei einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Anordnung wiederholt und die dann gewonnenen Feststellungen verwertet werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 103/86, BStBl II 1989, 180). Der Senat hat daher keine Bedenken, dass die Rahmen der Durchsuchungen vom November 2000 ermittelten Tatsachen verwertet worden sind.
47 
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279; (BFH-Beschluss vom 25. November 2005 VIII B 271/04, BFH/NV 2006, 483). Im vorliegenden Fall beruhen alle Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegen, auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts K, die bestandskräftig sind. Die geltend gemachte (strafrechtliche) Unverwertbarkeit der Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts X kann dahinstehen, weil im vorliegenden Verfahren die dort getroffenen Feststellungen nicht Grundlage der hier angegriffenen Steuerbescheide sind, auch wenn die dortige Durchsuchung Anlass war, gegen den Kl Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zufallsfunde (vgl. § 108 StPO), die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen - wie hier die Übertragung von Kapitalvermögen, welches die Freibeträge zur VSt übersteigt - nicht den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a AO unterworfen sind (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 und weitergehend BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 506). Es kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vorgelegen haben, die gemäß § 30 a Abs. 5 Satz 1 AO auch zu Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten berechtigen (BFH, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, Juris). Jedenfalls hat der BFH mit Beschluss vom 4. September 2000 (I B 17/00, BStBl II 2000, 648) entschieden, dass im Rahmen einer Fahndungsprüfung gemäß § 30a Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen auch für legitimationsgeprüfte Konten zugelassen sind, wenn konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung indizieren. Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006,1 entschieden, dass die Steuerfahndung Kontrollmaterial über die von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigten Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass, der sich aus einem hohen Anlagebetrag ergeben kann, an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten darf, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss. Dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 (4 V 24/04, EFG 2005, 182) wird verwiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
48 
Im vorliegenden Fall hat die Übertragung von Vermögensbeträgen, die die Freibeträge bei weitem übersteigen und der Zeitpunkt der Einführung der Zinsabschlagsteuer und die Hinweise der Banken auf die Anlagemöglichkeit in der Schweiz unter den Bedingungen des Bankgeheimnisses die Möglichkeit einer Steuerverkürzung indiziert. Da die Steuerfahndung in X lediglich acht Fälle herausgegriffen hat, die über die Durchsuchungsanordnung hinausgehend legitimationsgeprüfte Konten betroffen haben, lag nach Auffassung des Senats keine unzulässige Rasterfahndung vor.
49 
§ 30a Abs. 3 AO hat der Übersendung der Kontounterlagen durch die Steuerfahndung in X an die Veranlagungsstelle des Bekl nicht entgegen gestanden. Zwar dürfen grundsätzlich Angaben von Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ausnahmsweise dürfen Kontrollmitteilungen nach Auslegung des BFH im Urteil vom 29. Juni 2005 (s.o.) gefertigt werden, wenn zwar kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen den Bankkunden besteht, aber ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wegen der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts der Depotübertragung gerechtfertigt gewesen.
50 
Selbst in rechtswidriger Weise sichergestellte Beweismittel unterliegen dann keinem Verwertungsverbot, wenn sie ohne Rechtsverstoß hätten erlangt werden können (Pfeiffer, StPO-Kommentar, vor § 94 Rz. 1). Daraus ist zu schließen, dass die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Unterlagen des Kl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X nicht dazu führt, dass die rechtmäßig erlangten Unterlagen aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts K einem Verwertungsverbot unterliegen, zumal der Bekl dem Kl mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten. Der Kl hat mit seiner Antwort auf dieses Schreiben erneut Anlass für Ermittlungen gegeben. Aufgrund rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse des Amtsgerichts K und des Landgerichts K sind die im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt worden.
51 
Auf den vom Kl hervorgehobenen Gesichtspunkt, solche Fahndungsmaßnahmen würden den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 56 (früher Art. 67) des EGV behindern, kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland wird niemand durch die Pflicht, sein Vermögen der Finanzbehörde zu erklären, und durch das Recht der Behörde, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen, daran gehindert, sein Kapital in anderen Mitgliedsstaaten der EG oder in Drittländern anzulegen. Der Auffassung von Ress/Ukrow (in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 58 Rz 30), wonach der Transfer von Kapital durch Ermittlungsmaßnahmen „eingefroren“ werden könnte, kann jedenfalls für solche Ermittlungen im Einzelfall nicht gelten. Deshalb sind keine Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrags (Art. 58 (früher Art. 73d) EGV) i.S. des Art. 234 EGV angebracht, zumal Art. 73 d Abs. 1 b - ebenso wie nunmehr Art. 58 Abs. 1b - EGV solche Maßnahmen ausdrücklich zulässt (Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 s. o.) Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kl bei der Übertragung des Vermögens am 11. Dezember 1992 bereits die Absicht hatte, am 27. November 1995 - also drei Jahre später - oder bereits 1994 Kredite in der Schweiz aufzunehmen.

Gründe

 
38 
Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide verletzen den Kl nicht in seinen Rechten.
39 
Der Bekl hat die VSt-Bescheide erlassen, weil ihm bekannt wurde, dass der Kl zu den Veranlagungsstichtagen über steuerpflichtiges Vermögen (§ 9 Vermögensteuergesetz - VStG) verfügt hat. Das ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass der Kl Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat, indem er das FA über das steuerlich erhebliche Vermögen in Unkenntnis gelassen hat. Das steht für den Senat u. a. auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Dies führte dazu, dass die Frist für die Festsetzung der Steuern gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre betragen hat und daher einer Festsetzung auf 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage aufgrund der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO weder am 5. Dezember 2000 bei Einleitung der Fahndungsprüfung gegen den Kl noch am 12. Oktober 2001 im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide abgelaufen war.
40 
Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt. Es hat dies aber mit der Anordnung verbunden, das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden. Damit bleiben die Vorschriften des VStG bezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor verstoßen werden kann. Der Kl hat nicht eingewendet, die Vorschriften seien unanwendbar.
41 
Die Schätzung des Vermögens auf 01.01.1989 und die Feststellung des Vermögens auf die späteren Stichtage beruht auf den konkreten Feststellungen, die sich aus den beim Kl zuhause, an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Mutter ermittelten Tatsachen ergeben, die vom Kl ebenfalls nicht bestritten werden. Die Höhe der VSt ist also weder streitig noch sind Bedenken dagegen ersichtlich.
42 
Der Senat geht davon aus, dass der Kl die Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kl hat als Bankkaufmann gelernt, ab welchen Beträgen Kapitalvermögen der VSt unterliegt. Der Kl hat das Vermögen sowohl vor 1992 als auch danach auf mehrere Bankkonten aufgeteilt, was darauf schließen lässt, dass er das Risiko der Entdeckung verringern wollte. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse davon erfahren müssen, dass eine Steueramnestie möglich gewesen wäre. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse und der Bank selbst, bei der er angestellt ist, erfahren, dass die Zinsabschlagsteuer eingeführt wird und bei welchen Summen die VSt einsetzt. Der Senat schließt auf den Vorsatz daraus, dass der Kl im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer wesentliche Teile seines Vermögens in die Schweiz transferiert hat. Der Kl hat auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 15. September 1999 mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 bewusst das Vermögen im Ausland verschwiegen und damit die Steuerhinterziehung fortgesetzt. Der Kl hat bisher niemals geltend gemacht, dass es ihm am Vorsatz der Steuerhinterziehung gefehlt habe. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
43 
Damit liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Hinterziehung der VSt für die Streitjahre zur Überzeugung des Senats vor.
44 
Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf den am 5. Dezember 2000 durchgeführten Durchsuchungen und der Sicherstellung der dabei vorgefundenen Unterlagen, die auf den Beschlüssen des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 beruhen. Auf die Beschwerde der Mutter hin wurde mit Beschluss des Landgerichts K vom 19. Januar 2001 deren Beschwerde zurückgewiesen, und mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 23. Januar 2001 ist die Beschlagnahme der bei der Mutter sichergestellten Unterlagen angeordnet worden. Diese Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts K sind bestandskräftig. Das ist nochmals mit dem Beschluss des Landgerichts K vom 24. Januar 2006 und dem Beschluss des BVerfG vom 6. März 2006 bestätigt worden. Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen sind vom Bekl zu Recht bei der Festsetzung der VSt ausgewertet worden. Der Kl hat die Augen vor diesen Unterlagen, die dem Bekl nicht aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts X bekannt geworden sind, nicht zu verschließen, sondern die steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
45 
Der Kl wendet ein, ohne die Feststellungen der Steuerfahndung X wäre das Verfahren der Steuerfahndung in K nicht ins Rollen gekommen und lässt außer Betracht, dass ihm der Bekl noch mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten, was allerdings nichts daran geändert hat, dass der Kl gemäß § 19 Abs. 1 VStG zur Abgabe von VSt-Erklärungen verpflichtet war und die VSt, die festgesetzt worden wäre, hätte bezahlen müssen.
46 
Der Kl wendet ein, die Maßnahmen des Amtsgerichts X seien rechtswidrig gewesen, soweit sie ihn betroffen hätten. Deshalb seien auch alle im Anschluss daran folgenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund einer "Fernwirkung" rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegen ihn führen müsse. Einen solchen Grundsatz, dass irgendwelche früheren rechtswidrigen Handlungen dazu führen müssten, dass alle späteren Handlungen ebenfalls rechtswidrig sind und ein Verwertungsverbot nicht nur die Ergebnisse der früheren Handlung sondern auch die Ergebnisse späterer Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde, gibt es schon nicht im Strafprozessrecht noch weniger aber im Besteuerungsverfahren. Die Frage nach einem Verwertungsverbot ist im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften, ggf. unter Einbeziehung vorrangiger Verfassungsgrundsätze zu beantworten (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein allgemeines, gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Es gibt daher auch kein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung" (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13. Februar 2006 6 V 2275/05 AO-StB 2006, 142). Der Gesetzgeber wollte die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4292 vom 7. November 1975 zum Gesetzentwurf der AO. S. 25), die diese Frage jedoch nur anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes beantworten kann (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328). Eine Fernwirkung von Verfahrensverstößen ist weder im Gesetz vorgesehen noch verhältnismäßig. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gestellt (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, Feststellungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, weil in früheren Stadien des Verfahrens Verfahrensfehler gemacht worden sind, während bei Steuerehrlichen alle Feststellungen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden und damit die unredlichen Steuerpflichtigen gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen besser gestellt würden (vgl. Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 53). Deshalb kann auch bei einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Anordnung wiederholt und die dann gewonnenen Feststellungen verwertet werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 103/86, BStBl II 1989, 180). Der Senat hat daher keine Bedenken, dass die Rahmen der Durchsuchungen vom November 2000 ermittelten Tatsachen verwertet worden sind.
47 
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279; (BFH-Beschluss vom 25. November 2005 VIII B 271/04, BFH/NV 2006, 483). Im vorliegenden Fall beruhen alle Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegen, auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts K, die bestandskräftig sind. Die geltend gemachte (strafrechtliche) Unverwertbarkeit der Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts X kann dahinstehen, weil im vorliegenden Verfahren die dort getroffenen Feststellungen nicht Grundlage der hier angegriffenen Steuerbescheide sind, auch wenn die dortige Durchsuchung Anlass war, gegen den Kl Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zufallsfunde (vgl. § 108 StPO), die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen - wie hier die Übertragung von Kapitalvermögen, welches die Freibeträge zur VSt übersteigt - nicht den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a AO unterworfen sind (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 und weitergehend BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 506). Es kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vorgelegen haben, die gemäß § 30 a Abs. 5 Satz 1 AO auch zu Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten berechtigen (BFH, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, Juris). Jedenfalls hat der BFH mit Beschluss vom 4. September 2000 (I B 17/00, BStBl II 2000, 648) entschieden, dass im Rahmen einer Fahndungsprüfung gemäß § 30a Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen auch für legitimationsgeprüfte Konten zugelassen sind, wenn konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung indizieren. Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006,1 entschieden, dass die Steuerfahndung Kontrollmaterial über die von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigten Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass, der sich aus einem hohen Anlagebetrag ergeben kann, an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten darf, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss. Dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 (4 V 24/04, EFG 2005, 182) wird verwiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
48 
Im vorliegenden Fall hat die Übertragung von Vermögensbeträgen, die die Freibeträge bei weitem übersteigen und der Zeitpunkt der Einführung der Zinsabschlagsteuer und die Hinweise der Banken auf die Anlagemöglichkeit in der Schweiz unter den Bedingungen des Bankgeheimnisses die Möglichkeit einer Steuerverkürzung indiziert. Da die Steuerfahndung in X lediglich acht Fälle herausgegriffen hat, die über die Durchsuchungsanordnung hinausgehend legitimationsgeprüfte Konten betroffen haben, lag nach Auffassung des Senats keine unzulässige Rasterfahndung vor.
49 
§ 30a Abs. 3 AO hat der Übersendung der Kontounterlagen durch die Steuerfahndung in X an die Veranlagungsstelle des Bekl nicht entgegen gestanden. Zwar dürfen grundsätzlich Angaben von Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ausnahmsweise dürfen Kontrollmitteilungen nach Auslegung des BFH im Urteil vom 29. Juni 2005 (s.o.) gefertigt werden, wenn zwar kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen den Bankkunden besteht, aber ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wegen der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts der Depotübertragung gerechtfertigt gewesen.
50 
Selbst in rechtswidriger Weise sichergestellte Beweismittel unterliegen dann keinem Verwertungsverbot, wenn sie ohne Rechtsverstoß hätten erlangt werden können (Pfeiffer, StPO-Kommentar, vor § 94 Rz. 1). Daraus ist zu schließen, dass die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Unterlagen des Kl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X nicht dazu führt, dass die rechtmäßig erlangten Unterlagen aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts K einem Verwertungsverbot unterliegen, zumal der Bekl dem Kl mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten. Der Kl hat mit seiner Antwort auf dieses Schreiben erneut Anlass für Ermittlungen gegeben. Aufgrund rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse des Amtsgerichts K und des Landgerichts K sind die im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt worden.
51 
Auf den vom Kl hervorgehobenen Gesichtspunkt, solche Fahndungsmaßnahmen würden den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 56 (früher Art. 67) des EGV behindern, kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland wird niemand durch die Pflicht, sein Vermögen der Finanzbehörde zu erklären, und durch das Recht der Behörde, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen, daran gehindert, sein Kapital in anderen Mitgliedsstaaten der EG oder in Drittländern anzulegen. Der Auffassung von Ress/Ukrow (in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 58 Rz 30), wonach der Transfer von Kapital durch Ermittlungsmaßnahmen „eingefroren“ werden könnte, kann jedenfalls für solche Ermittlungen im Einzelfall nicht gelten. Deshalb sind keine Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrags (Art. 58 (früher Art. 73d) EGV) i.S. des Art. 234 EGV angebracht, zumal Art. 73 d Abs. 1 b - ebenso wie nunmehr Art. 58 Abs. 1b - EGV solche Maßnahmen ausdrücklich zulässt (Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 s. o.) Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kl bei der Übertragung des Vermögens am 11. Dezember 1992 bereits die Absicht hatte, am 27. November 1995 - also drei Jahre später - oder bereits 1994 Kredite in der Schweiz aufzunehmen.
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published on 14/07/2005 00:00

Tatbestand   1  I. Die Antragstellerin (Astin) ist ein Kreditinstitut, ... Die Astin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem sie verpflichtet wird, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweit
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Annotations

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;
2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben

1.
natürliche Personen,
a)
die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120.000 Deutsche Mark übersteigt,
b)
die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden;
2.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;
2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben

1.
natürliche Personen,
a)
die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120.000 Deutsche Mark übersteigt,
b)
die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden;
2.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.