| Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erstatten sind. |
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| Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen im Bereich Gebäudemanagement und Raumautomation anbietet. Ihr wurde mit Bescheid des Hauptzollamts (HZA) vom 14. Juni 1999 (Az. xxxxx, Bl. 3 HZA-Akte) der laufende Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer bewilligt. Laut Ziffer 7 dieser Bewilligung sind die Aufschubzahlungen an die Bundeskasse X zu leisten. Aufgrund eines am 28. Februar 2003 erteilten Abbuchungsauftrags für Lastschriften nahm die Bundeskasse X in der Vergangenheit die Abbuchungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (16. des Monats) vom Konto der Klägerin bei der Bank vor. |
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| Vor Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) wies die Bundeskasse X die Klägerin darauf hin, dass aufgeschobene Einfuhrabgaben nach dem 31. Januar 2014 nur noch eingezogen werden könnten, wenn der bestehende Abbuchungsauftrag durch das SEPA-Firmenlastschriftmandat ersetzt werde, und bat um die Rücksendung des ausgefüllten und mit dem Sichtvermerk der Bank versehenen Lastschriftmandats im Original bis zum 13. Dezember 2013 (Schreiben vom 10. Juni und 28. Oktober 2013, Bl. 13 f. HZA-Akte). Die Klägerin füllte daraufhin das für die Erteilung eines solchen SEPA-Firmenlastschriftmandats vorgesehene Formular aus und übersandte es am 30. Oktober 2013 der Bank mit der Bitte, dieses um den Sichtvermerk zu ergänzen und an die Bundeskasse X weiterzuleiten (Bl. 84 FG-Akte). Die Weiterleitung erfolgte jedoch nicht, sondern die Bank vernichtete das Original des Firmenlastschriftmandats, nachdem sie dieses zuvor in ihrer EDV beim Konto der Klägerin hinterlegt hatte. Mit Schreiben vom 4. November 2013 übersandte die Bank eine Kopie des mit einem Sichtvermerk versehenen Lastschriftmandats an die Klägerin „für ihre Unterlagen“; einen Hinweis, dass das Original nicht an die Bundeskasse X weitergeleitet, sondern vernichtet worden sei, enthielt dieses Schreiben nicht (vgl. Bl. 10 f. FG-Akte). Die Klägerin ging daher davon aus, die Bank habe das SEPA-Firmenlastschriftmandat weisungsgemäß im Original an die Bundeskasse X weitergeleitet. |
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| Da dies nicht geschehen war, wurde die zum 16. Februar 2014 fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 317.818,41 EUR von der Bundeskasse X nicht fristgerecht abgebucht. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 25. Februar 2014, der sie die den Sichtvermerk der Bank tragende Kopie des Firmenlastschriftmandats beifügte, an die Bundeskasse X und bat darum, die fälligen Einfuhrabgaben einzuziehen (Bl. 65 ff. HZA-Akte). Am darauf folgenden Tag, dem 26. Februar 2014, mahnte das HZA die fälligen Einfuhrabgaben an und setzte – ausgehend von einem rückständigen Betrag von 317.818,41 EUR – Säumniszinsen i.H.v. 3.178,00 EUR fest (Bl. 15, 17 HZA-Akte). Zur Begründung führte es aus, der Bundeskasse X liege trotz wiederholter Erinnerung kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vor. Mit Wertstellung zum 27. Februar 2014 schließlich wurde die aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuer dem Konto der Klägerin bei der Bank belastet (Bl. 27 HZA-Akte). |
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| Mit Schreiben vom 4. März 2014 beantragte die Klägerin die Erstattung der von ihr am selben Tag auf das Aufschubkonto überwiesenen Säumniszinsen unter Hinweis auf das am 25. Februar 2014 gegenüber der Bundeskasse X erteilte Lastschriftmandat und die mit Wertstellung zum 27. Februar 2014 erfolgte Abbuchung der Einfuhrabgaben (Bl. 21 ff. HZA-Akte). |
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| Das HZA lehnte den Erstattungsantrag ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch mit Entscheidung vom 30. Mai 2014 (RL xxx/xx), die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 2014 zugestellt wurde, als unbegründet zurück (Bl. 55 ff. HZA-Akte). Da die zum 16. Februar 2014 fällige Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 317.818,41 EUR nicht fristgerecht bezahlt worden sei, seien nach Art. 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – und § 240 der Abgabenordnung – AO –Säumniszuschläge i.H.v. 3.178,00 EUR entstanden. Diese könnten nach § 227 AO zwar erstattet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Solche Umstände lägen hier allerdings nicht vor. Die Klägerin habe nicht ausreichend Sorge dafür getragen, dass der Bundeskasse X rechtzeitig vor Umstellung auf das SEPA-Verfahren ein SEPA-Firmenlastschriftmandat vorgelegen habe, was letztlich zur verspäteten Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer geführt habe. Etwaige Versäumnisse ihrer Bank gingen dabei zu Lasten der Klägerin. Erschwerend komme für die Klägerin noch hinzu, dass sie rechtzeitig vor Umstellung auf das SEPA-Verfahren mehrfach von Seiten der Bundeskasse X über die Erfordernisse informiert worden sei. |
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| Hiergegen ließ die Klägerin am 3. Juli 2014 Klage erheben. Sie ist der Auffassung, die Abbuchung der aufgeschobenen Einfuhrabgaben durch die Bundeskasse X sei zum Fälligkeitszeitpunkt am 16. Februar 2014 tatsächlich möglich gewesen. Hierzu habe es ausgereicht, dass sie ein SEPA-Firmenlastschriftmandat gegenüber der Bank erteilt und diese das Mandat vermerkt habe. Dagegen komme es nicht entscheidend darauf an, dass das Formular des Firmenlastschriftmandats der Bundeskasse X im Original vorliege. Wenn diese die Abbuchung nicht vornehme, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Sie selbst jedenfalls sei zur pünktlichen Zahlung der Einfuhrabgaben bereit und in der Lage gewesen. |
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| Soweit Säumniszuschläge eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden darstellten und zusätzliche Verwaltungsaufwendungen abgelten sollten, sei dies nicht weiter zu problematisieren; die am 16. Februar 2014 fällige Einfuhrumsatzsteuer sei erst am 27. Februar 2014 bezahlt worden. Dagegen sei der weitere Zweck der Säumniszuschläge als „Druckmittel eigener Art“ vorliegend nicht einschlägig. Die Säumnis beruhe auf einem Missverständnis. Die Klägerin selbst habe sich steuertreu verhalten wollen und das ihr Obliegende getan, um das SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und der Bundeskasse die Möglichkeit einzuräumen, die Steuerschuld fristgerecht einzuziehen. Soweit das HZA der Auffassung sei, die Klägerin habe sich darüber hinaus bei der Bundeskasse über den tatsächlichen Eingang des Mandats erkundigen müssen, überspanne dies die Sorgfaltsanforderungen an einen Steuerschuldner bei weitem. |
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| Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass sich die Klägerin das Verhalten der Bank über § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Dies rechtfertige die Festsetzung eines Säumniszuschlags allerdings nur insoweit, als dieser auf dem Kompensationsgedanken beruhe. |
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| Schließlich sei vorliegend (auch) Art. 239 ZK einschlägig, der eine Erlass- und Erstattungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorsehe, wenn Umstände vorlägen, welche nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Beteiligten zurückzuführen seien. |
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| Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25. März 2014 (S 0457 B – B 3102) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2014 (RL xxx/xx) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Säumniszuschlägen vom 4. März 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Nach Aktenlage habe sich die Klägerin erstmals mit E-Mail vom 25. Februar 2014 an die Bundeskasse X gewandt und unter Übersendung der den Sichtvermerk der Bank enthaltenden Kopie des (Mandat-)Formulars darum gebeten, die fälligen Abgabenzahlungen mit Wertstellung 16. Februar 2014 einzuziehen. Vor diesem Zeitpunkt habe die Bundeskasse keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin von dem SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch machen wolle und ein Mandat zu Gunsten der Bundeskasse auf den Weg gebracht habe. Dass die Klägerin die fälligen Forderungen vor der SEPA-Umstellung habe einziehen lassen, habe für die Bundeskasse keinen Anlass gegeben, eine Mandatserteilung zu unterstellen und die Einziehung zu betreiben oder sonst tätig zu werden. Von einem Gläubiger könne nicht ernsthaft verlangt werden, eine unter Umständen für ihn Kosten verursachende Einziehung zu betreiben, wenn und solange ihm seitens des Schuldners bzw. Kontoinhabers keine Ermächtigung mitgeteilt worden sei. Mangels einer zwischen der Klägerin und der Bundeskasse vereinbarten Einziehung im SEPA-Lastschriftverfahren habe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenforderungen keine Einzugsermächtigung i.S.d. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO vorgelegen. |
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| Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK würden, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden sei, zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Ein Fall nach Art. 232 Abs. 2 ZK, in dem die Zollbehörde auf die Säumniszinsen verzichten könne, liege hier nicht vor. Nach Verwaltungsauffassung überlagere Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ZK die nationale Regelung des § 227 AO aber nur bezüglich persönlicher Billigkeitsgründe; hinsichtlich sachlicher Billigkeitsgründe finde weiterhin § 227 AO Anwendung. |
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| Die unstreitig entstandenen und von der Klägerin bezahlten Säumniszinsen seien dieser aber auch nicht aus Gründen der sachlichen Billigkeit nach dieser Vorschrift zu erstatten. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung hätten Säumniszuschläge einen doppelten Zweck. Sie seien zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle. Darüber hinaus verfolgten sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstünden, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlten (so z. B. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524). |
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| Dass der letztgenannte Zweck im vorliegenden Fall zum Tragen komme und insoweit einem Billigkeitserlass entgegenstehe, stehe nicht im Streit. Der Steuergläubiger habe den ihm zustehenden Anspruch nicht am 16. Februar 2014, sondern frühestens am 27. Februar 2014 erhalten und könne daher von der zur pünktlichen Steuerzahlung verpflichteten Klägerin eine Gegenleistung beanspruchen. Auch sei der Zollverwaltung (Bundeskasse, beklagtes HZA) infolge der verspäteten Zahlung zusätzlicher Aufwand entstanden. |
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| Die Frage, ob der Klägerin die Säumniszuschläge teilweise zu erstatten seien, weil deren weiterer Zweck „Druckmittel eigener Art“ im vorliegenden Fall ins Leere gehe, sei ebenfalls zu verneinen. Soweit der BFH in Einzelfällen eine sachliche Unbilligkeit aus diesem Grund bejaht habe, etwa weil bei einem überschuldeten und zahlungsunfähigen Steuerschuldner der gesetzliche Zweck von Säumniszinsen verfehlt werde (so z.B. BFH, Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23), seien die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. |
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| Die Klägerin sei nach dem glaubhaften Vortrag ihres Bevollmächtigten zahlungsfähig und -willig gewesen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Gründe für die verspätete Steuerzahlung in ihren (alleinigen) Verantwortungsbereich fielen. Sie sei zur pünktlichen Steuerzahlung verpflichtet gewesen, was bei einem von ihr beanspruchten Lastschrifteneinzug beinhalte, dass sie die Bundeskasse nicht nur zum Einzug ermächtige, sondern diese auch über die erteilte Ermächtigung informiere. Dabei habe es der Klägerin frei gestanden, einen Dritten, hier die Bank, mit der Übermittlung des Mandates an die Bundeskasse zu beauftragen, statt dies selbst zu tun. Dass die Bank dem nicht gefolgt sei, müsse die Klägerin indes gegen sich gelten lassen. Da das Verhalten der Bank (Vernichten des Originalmandates ohne Information der Klägerin oder der Bundeskasse) den mitgeteilten Umständen nach unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt nachvollzogen werden könne und für die unterbliebene Einziehung der Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt kausal gewesen sein dürfte, werde auf das Urteil des FG München vom 19. Oktober 2005 (4 K 3404/03) verwiesen, wonach der Erlass von Säumniszinsen nicht gerechtfertigt sei, wenn die verspätete Steuerzahlung auf einem Bankverschulden beruhe. |
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| Die Klägerin selbst habe zudem im Rahmen der ihr als Steuerpflichtiger obliegenden Sorgfaltspflichten Veranlassung gehabt, sich bei der Bundeskasse über den tatsächlichen Eingang des Mandats zu erkundigen, um einen möglichen Verlust auf dem Postweg ausschließen zu können. Wenigstens aber habe sie bei der Bank hinsichtlich der Absendung des Mandates nachfragen müssen, denn das Schreiben der Bank vom 4. November 2013 enthalte keinen Hinweis darauf, ob diese der Bitte um Weiterleitung gefolgt sei. Beides habe die Klägerin nicht getan. |
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| Der Klägerin habe schließlich bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt im Rahmen des Abgleichs der Kontenbuchungen auffallen müssen, dass die ihr bekannten Forderungen nicht vom Firmenkonto abgebucht und dem Aufschubkonto gutgeschrieben worden seien. Spätestens am 18. Februar 2014 (Dienstag) habe Handlungsbedarf bestanden. Wäre die Klägerin unverzüglich tätig geworden, hätte sie die sog. Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO wahren können und es wäre nicht zur Erhebung von Säumniszinsen gekommen. |
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| Es treffe zwar zu, dass zu dem Zeitpunkt, als das HZA die Säumniszinsen mittels Leistungsgebot geltend gemacht habe (26. Februar 2014), der Bundeskasse X bereits ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilt gewesen sei und dieser Unterlagen vorgelegen hätten, aufgrund derer sie die erfolgreiche Einziehung der Steuer betrieben habe. Es komme insoweit aber nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Säumniszinsen an, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens (17. Februar 2014). Andernfalls hinge die Billigkeitsentscheidung davon ab, wann die Behörde tätig werde, mithin von Unwägbarkeiten. Bezogen auf den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum Tätigwerden der Klägerin gegenüber der Bundeskasse am 25. Februar 2014 sei der Zweck der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art nicht ins Leere gegangen. Berücksichtige man die – nach Auffassung des Beklagten – unzureichende Sorgfalt der Klägerin und die seit dem 18. Februar 2014 bestehende Möglichkeit, von der Säumnis Kenntnis zu nehmen, erscheine das Festhalten an dem streitigen Säumniszuschlag nicht unbillig. |
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| Eine Erstattung der Säumniszinsen auf Grundlage des Art. 239 Abs. 1 ZK sei nicht möglich. Art. 239 Abs. 1 ZK regele die Erstattung bzw. den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236 bis 238 ZK genannten Fällen. Was unter Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben im Sinne des ZK zu verstehen sei, werde durch Art. 4 Nr. 10 und 11 ZK festgelegt. Säumniszinsen fielen nicht unter diese Begriffsbestimmungen. Hierfür spreche auch der Wortlaut des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK sowie der Umstand, dass andernfalls nicht bezahlte Säumniszinsen verzinst werden müssten. |
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| Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 29. Januar 2016 erörtert. |
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| Mit Beschluss vom 8. März 2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Art. 232 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) eine abschließende, die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften überlagernde und deshalb ausschließende Regelung für die Beurteilung der Frage treffe, ob auf Art. 232 Abs. 1 ZK beruhende Säumniszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder im Falle bereits erfolgter Zahlung wieder zu erstatten sind. |
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| Am 12. April 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. |
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