Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2017 - 11 K 1073/15

published on 16/03/2017 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2017 - 11 K 1073/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 zugunsten der Klägerin nach § 129 AO zu berichtigen oder nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern.
Die Klägerin war in den Streitjahren als Inneneinrichterin selbständig tätig. Ferner erzielte sie Renteneinnahmen sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen. In den Einkommensteuererklärungen 2009 – 2011 gab sie Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.468 EUR (2009 und 2010) und 1.493 EUR (2011) sowie aus einer Schweizer Unfallversicherung in Höhe von 22.366 EUR (2009), 24.400 EUR (2010) und 27.449 EUR (2011) an; die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen lagen jeweils unter dem Sparerfreibetrag. Die Einkommensteuererklärungen wurden in den Streitjahren jeweils in der Weise erstellt, dass die Klägerin mit ihren teilweise ausgefüllten Erklärungsvordrucken bei der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) des FA vorstellig wurde. Dort wurden die Steuererklärungen dann mit dem ZIA-Mitarbeiter durchgesprochen und – wo erforderlich – ergänzt. Entsprechend weisen die Erklärungsvordrucke Eintragungen mehrerer Personen – zu erkennen an den unterschiedlichen Handschriften und Schriftfarben der Verfasser – auf; Belege wurden kopiert und die Originale der Klägerin wieder mitgegeben (vgl. Bl. 1 – 49 ESt-Akte). Für die Jahre 2009 und 2011 finden sich Schreiben der SUVA betreffend die sog. Teuerungsanpassung der streitgegenständlichen Rente in den Veranlagungsakten (Bl. 16, 35 ESt-Akte).
Im Rahmen der Veranlagung erfasste das FA die erklärten Renten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unter Berücksichtigung der Rentenanpassungsbeträge mit einem Besteuerungsanteil von jeweils 50% und setzte mit Bescheiden vom 15. Oktober 2010 (für 2009), 27. Dezember 2011 (für 2010) sowie 14. Dezember 2012 (für 2011) die Einkommensteuer für das Jahr 2009 auf 1.951 EUR, für 2010 auf 1.518 EUR und für 2011 auf 3.045 EUR fest.
Die Bescheide ergingen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO – im Jahr 2009 daneben auch nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO – vorläufig u.a. hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die Erläuterungen zu den Festsetzungen enthielten jeweils folgenden Hinweis:
„ … Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts entscheidet. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. …“
Hinsichtlich des Umfangs und des Grunds der Vorläufigkeitsvermerke im Einzelnen wird auf die Erläuterungen in den Bescheiden verwiesen (Bl. 2 – 12 Rbh-Akte).
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 erstattete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Selbstanzeige nach § 371 AO für die Jahre 2002 – 2012, da Erträge aus einer Kapitalanlage bei der Schweizer Bank bislang nicht der Besteuerung unterworfen worden seien (vgl. Bl. 1. ff. Sonderband „Selbstanzeige CH“). Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2014 machte er geltend, dass tatbestandlich keine Steuerhinterziehung vorliege, da die nacherklärten Kapitaleinnahmen zu keinen Mehrsteuern führten. Bei der Bearbeitung der Nacherklärung sei nämlich aufgefallen, dass die bereits erklärte Schweizer Rente aus der Unfallversicherung bislang fälschlicherweise mit einem Besteuerungsanteil von 50% erfasst worden sei. Es handele sich hierbei um eine gesetzliche Rente aus der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die auch bei den Hinterbliebenen gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG steuerfrei sei. Die Klägerin habe daher jahrelang zu viel Steuern gezahlt. Diese offenbare Unrichtigkeit sei in den nicht verjährten Jahren nach § 129 AO zu berichtigen. Hierbei seien Einnahmen in Höhe von 11.634 EUR (in 2009), 12.962 EUR (in 2010) und 14.521 EUR (in 2011) aus einer bislang nicht erklärten Rente der Schweizer Ausgleichskasse gem. § 177 Abs. 2 AO i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Lasten der Klägerin gegenzurechnen (vgl. Bl. 5 ff. Sonderband „Selbstanzeige CH“).
Den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011 lehnte das FA mit Schreiben vom 23. Juli 2014 ab (Bl. 53 ESt-Akte) ab. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2014 Einspruch einlegen und vortragen, dass eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO in der gedankenlosen, gewohnheitsmäßigen Übernahme des Besteuerungsanteils von 50% für die Unfallrente aus den Vorjahren durch das FA liege. Außerdem seien die Steuerfestsetzungen in den Streitjahren auch nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Da das FA die Unfallrente bisher wie eine Leibrente nach § 22 EStG behandelt habe und die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt habe, stehe einer Berichtigung auch nicht die formelle Bestandskraft entgegen.
Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 19. März 2015 als unbegründet zurück. Im Streitfall handele es sich bei dem fehlerhaften Ansatz der SUVA-Rente weder um einen Schreibfehler, Rechenfehler noch um einen ähnlichen offenbaren Fehler. Vielmehr liege ein Irrtum über die Rechtsnatur der Rente vor, der die Anwendung des § 129 AO ausschließe. Ebenso wenig könnten die streitigen Jahre nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden.
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Hiergegen ließ die Klägerin am 21. April 2015 Klage erheben und vortragen, sie habe die von ihr erhaltene Rente in die entsprechende Zeile 5 der Anlage R eingetragen und sich hierbei keinerlei Gedanken über die Höhe des Besteuerungsanteils gemacht, was ihr als steuerlichen Laien auch nicht vorzuwerfen sei. Das FA habe sich möglicherweise beim erstmaligen Ansatz der Rente im Jahr 2000 oder nach dem Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 Gedanken über die zutreffende rechtliche Einordnung der SUVA-Rente gemacht, danach aber nie wieder. Der Bearbeiter habe vielmehr in einem gedankenlosen, gewohnheitsmäßigen Vorgang gleich einem mechanischen Versehen den Besteuerungsanteil der Vorjahre übernommen und lediglich den Erhöhungsbetrag bzw. den Umrechnungskurs der Rente geprüft. Aus den Bescheinigungen der SUVA, die dem FA in den Streitjahren vorgelegen hätten, gehe eindeutig hervor, dass es sich um eine gesetzliche Unfallrente handele, weshalb der Fehler offenbar gewesen sei. Dass sich die offenbare Unrichtigkeit in mehreren Veranlagungszeiträumen wiederholt habe, spreche nicht gegen, sondern gerade für eine offenbare Unrichtigkeit, sei sie doch systembedingt durch das Vorliegen eines Dauersachverhalts, bei dem der im Jahr 2005 gemachte Fehler gedankenlos und ohne weitere Prüfung – gleichsam mechanisch – fortgetragen worden sei.
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Die Unrichtigkeit müsse sich schließlich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar ergeben, sondern § 129 AO sei jenseits seines Wortlauts auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen seien offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen ergäben. Insbesondere sei nach dem Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 25. Februar 2016 (Az. 2 K 72/15) eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflichten nicht gegeben, soweit präsente Unterlagen nicht ausgewertet würden. So liege auch der vorliegende Fall. Der oder die zuständigen Bearbeiter hätten es unterlassen, präsente Unterlagen auszuwerten. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei der Rente um eine Unfallrente handele. Insofern sei die Anwendung des § 129 AO nicht ausgeschlossen.
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Die streitgegenständlichen Bescheide seien auch gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 – 2011 seien gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig ergangen. Die Vorläufigkeit werde in den Erläuterungen zur Festsetzung konkretisiert hinsichtlich der Versteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Als eine solche Leibrente habe das FA die Unfallrente bis dahin auch behandelt. Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks könne sich aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen durch Auslegung ergeben. Entscheidend sei, wie der Adressat den materiellen Regelungsinhalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben habe verstehen können. Sie – die Klägerin – habe bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont die Erklärung des FA nur dahingehend verstehen können, dass die Einkunftsart sonstige Einkünfte im Hinblick auf mögliche Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vorläufig sein sollten. Im Zweifel würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 2. März 2000 – VI R 48/97) auch Besteuerungsgrundlagen erfasst, die einen sachlichen Bezug zum Gegenstand der Ungewissheit hätten. Dies sei hinsichtlich der nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien gesetzlichen Unfallrente der SUVA der Fall. Auf die vom FA aufgeworfene Frage, ob die Vorläufigkeit eine vor- oder nachrangige Tatfrage betreffe, komme es nicht an.
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Im Übrigen sei es auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (“venire contra factum proprium“), der auch für das Steuerrecht gelte, unbillig, dem Steuerpflichtigen die materielle Steuergerechtigkeit zu verwehren, da das FA mit der fälschlichen Rechtsanwendung den Grund für die Vorläufigkeit gesetzt habe. Selbiges ergebe sich aus dem dem § 177 AO zugrundeliegenden Rechtsgedanken.
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Die Klägerin beantragt,
das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2015 dahingehend zu ändern, dass unter Nichtberücksichtigung der Rente aus der Schweizer Unfallversicherung (SUVA) die Höhe der sonstigen Einkünfte im Jahr 2009 mit 6.469 EUR, im Jahr 2010 mit 7.015 EUR sowie im Jahr 2011 mit 7.937 EUR angesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen,
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Es bezieht sich im Wesentlichen auf seine Begründung in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm seien keine offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO. Eine Berichtigung nach § 129 AO sei bereits dann ausgeschlossen, wenn auch nur die ernsthafte und nicht nur die theoretische Möglichkeit bestehe, dass ein derartiger Fehler vorliege. Somit sei im Streitfall – auch wenn man dem Vortrag der Klägerin folgte, dass sie sich keinerlei Gedanken über die Höhe des Besteuerungsanteils gemacht, sondern nur Besteuerungsgrundlagen erklärt habe – eine Änderung nach § 129 AO ausgeschlossen. Würden vom Steuerpflichtigen nur die Besteuerungsgrundlagen erklärt, so müsse sich das FA im Rahmen der Veranlagung entscheiden, wie dieser Sachverhalt steuerlich zu würdigen sei. Damit habe nicht ausschließlich ein mechanisches Versehen zu diesem Fehler geführt, sondern es seien wertende Entscheidungen zu treffen gewesen, die einen Rechtsfehler mehr als möglich erscheinen ließen. Würde es sich bei der Besteuerung der SUVA-Rente um ein rein mechanisches Versehen gehandelt haben, wäre nicht erklärbar, warum sich ein derart offenkundiger Fehler in mehreren Veranlagungszeiträumen habe wiederholen können. Ein mechanischer Fehler i.S.d. § 129 AO werde nur dann bejaht, wenn er ebenso mechanisch, d.h. ohne Prüfung erkannt und berichtigt werden könne. Eine für alle Beteiligten durchschaubare oder augenfällige offenbare Unrichtigkeit liege daher gerade nicht vor.
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Eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO scheide ebenfalls aus. Das FA habe die Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ausdrücklich nur gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt. Die Vorläufigkeit habe damit nur diejenige Unsicherheit auffangen sollen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation bei der Rentenbesteuerung ergeben habe. Für eine anderweitige Auslegung der Reichweite des Vorläufigkeitsvermerkes bestehe aufgrund der eindeutigen Formulierung kein Raum. Insbesondere bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das FA in Bezug auf die Rente der Klägerin weitere Gesichtspunkte für noch klärungsbedürftig gehalten hätte. Dies gelte insbesondere für die rechtliche Einordnung der Unfallrente, die das FA bei der erstmaligen Veranlagung überhaupt nicht als problematisch erkannt habe. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit einer Änderung nach § 165 Abs. 2 AO zitierten Urteile seien nicht einschlägig und führten daher zu keiner anderen Beurteilung.
18 
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 54 FG-Akte). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2016 zurückgewiesen (Bl. 64 FG-Akte).
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Am 11. August 2016 wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert, am 16. März 2017 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt. Auf die hierüber erstellten Niederschriften wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 – 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die genannten Steuerbescheide konnten nämlich weder nach § 129 AO berichtigt (dazu unter 1.) noch nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden (dazu unter 2.), und auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine solche Änderung nicht (dazu unter 3.).
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1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 – X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 m.w.N.). Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls, vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. Oktober 1997 – III R 27/93, BFH/NV 1998, 942 m.w.N.).
22 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann im Streitfall nicht von einer – hier allein in Betracht kommenden – ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ausgegangen werden. Das beklagte FA hat in den Streitjahren die Unfallrente der Höhe nach korrekt erfasst, hierbei aber verkannt, dass diese nicht als Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, sondern nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG steuerfrei ist. Es hat mithin entweder – trotz der ihm vorliegenden Bescheinigungen der SUVA – verkannt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rente um eine Unfallrente handelt, und insoweit den Sachverhalt unvollständig ermittelt, oder es hat – in Kenntnis, dass eine solche Unfallrente vorliegt – diese rechtsirrig nicht unter § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG subsumiert. In beiden Fällen handelt es sich nicht um rein mechanische, den Schreib- oder Rechenfehlern vergleichbare Versehen, sondern um in den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm – hier des § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG – oder um eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung.
23 
Dass die SUVA-Rente offenbar bereits vor dem Streitzeitraum wiederholt zu Unrecht der Besteuerung unterworfen wurde, führt nicht dazu, dass deshalb in den Streitjahren 2009 – 2011 von einem bloß mechanischen Versehen auszugehen wäre. Soweit die Klägerin mutmaßt, das FA habe sich möglicherweise beim erstmaligen Ansatz der Rente im Jahr 2000 oder nach dem Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 Gedanken über die zutreffende rechtliche Einordnung der SUVA-Rente gemacht und in den Folgejahren in einem gedankenlosen, gewohnheitsmäßigen Vorgang den Besteuerungsanteil der Vorjahre lediglich übernommen, findet sich hierfür in den Akten kein Beleg. Umgekehrt sprechen nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass die Einkommensteuerfestsetzungen in den Streitjahren ausweislich der Angaben in den Steuerbescheiden jeweils von unterschiedlichen Sachbearbeitern vorgenommen wurden (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2013 – 8 K 1806/10, juris) und dass im Jahr 2010 der Bearbeiter den Rentenbeginn vom 17.02.2000 (Bl. 15 ESt-Akte) auf den 16.02.2000 (Bl. 34, 47 ESt-Akte) korrigierte, gegen eine gedankenlose, gewohnheitsmäßige Behandlung des Dauersachverhalts durch das beklagte FA. Mindestens aber besteht nach den vorstehenden Ausführungen die ernsthafte Möglichkeit, dass die unzutreffende Besteuerung der SUVA-Rente in den Streitjahren auf einem Rechtsirrtum, einem Denkfehler bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung beruht, was nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 2. April 2014 – 9 K 2089/13 F Rn. 48, juris).
24 
Davon abgesehen ist die fehlerhafte Behandlung der SUVA-Rente vorliegend auch nicht "offenbar" im Sinne des § 129 Satz 1 AO. Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 – I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 m.w.N.). Es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, sondern erst die nochmalige Überprüfung der bisherigen Veranlagungen durch den steuerlichen Berater der Klägerin im Rahmen ihrer Selbstanzeige führte dazu, dass der Fehler erkannt wurde. Zudem spricht bereits der Umstand, dass sich der Fehler in mehreren Veranlagungszeiträumen wiederholte, gegen dessen Offensichtlichkeit (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O., Rn. 14 mit Anmerkung Ballof, AO-Stb 2002, 410).
25 
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Bremen vom 25. Februar 2016 (2 K 72/15, DStRE 2016, 1199) hiergegen einwendet, Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen, die das FA übernehme, seien offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen ergäben, sodass eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflichten nicht gegeben sei, soweit präsente Unterlagen nicht ausgewertet würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend ergab sich aus den von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen der SUVA zwar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rente um eine Schweizer Unfallrente handelte, nicht aber, dass diese nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sei; letzteres erforderte vielmehr die (korrekte) Subsumtion unter die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, weshalb ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Rechtsirrtum hier ernsthaft möglich erscheint (s.o.). Entsprechend hat auch das FG Bremen in der von der Klägerin angeführten Entscheidung eine Berichtigung der dort streitigen Grunderwerbsteuerbescheide nach § 129 AO abgelehnt und die Klage abgewiesen, da sich die Ermittlung des der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legenden Wertes nicht bereits aus den dem FA vorliegenden notariellen Verträgen ergeben, sondern die Subsumtion unter § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert habe.
26 
2. Die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011 waren schließlich auch nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat. Hieraus folgt, dass die Finanzbehörde im Umfang der wirksam erklärten Vorläufigkeit an die Steuerfestsetzung materiell nicht gebunden ist; sie kann hinsichtlich derjenigen Punkte, auf die sich die Vorläufigkeit erstreckt, sachlich-rechtliche Fehler eines Bescheids vielmehr jederzeit korrigieren. Die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks kann sich aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen durch Auslegung ergeben. Entscheidend ist, wie der Adressat den materiellen Regelungsinhalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 20. November 2012 – IX R 7/11, BFHE 239, 302, BStBl II 2013, 359 m.w.N.).
27 
Ausgehend hiervon ist im Streitfall eine Änderungsmöglichkeit nicht gegeben. Das FA hat die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG ausdrücklich nur gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (in 2009 daneben auch nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) für vorläufig erklärt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist; nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. Diese Handhabung, welche den Finanzämtern vom BMF (vgl. die BMF-Schreiben vom 1. April 2009, BStBl I 2009, 510 und 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 462) vorgegeben war, sollte verhindern, dass eine Vielzahl von Einspruchsverfahren allein deshalb anhängig gemacht werden, weil die Rentenbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen war und deshalb Musterverfahren anhängig waren. Die Vorläufigkeit sollte, wie aus dem Erläuterungstext zu den Steuerfestsetzungen und der Bezugnahme auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eindeutig zu schließen ist, nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation ergab. Dagegen sollte bei verständiger Würdigung der Vorläufigkeitsvermerke die vorrangig zu beurteilende (tatsächliche) Frage, ob es sich bei der SUVA-Rente der Klägerin überhaupt um eine Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelte, ersichtlich nicht offengelassen werden, zumal das FA – wie übrigens auch die Klägerin – zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide diese Frage überhaupt nicht als klärungsbedürftig angesehen hatten.
28 
§ 165 AO unterscheidet in Abs. 1 Satz 1 einerseits und Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 andererseits zwischen tatsächlichen Ungewissheiten und rechtlichen Ungewissheiten aufgrund anhängiger Musterverfahren. Eine rechtliche Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO bestand im vorliegenden Fall ausschließlich im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dem Grunde nach, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der SUVA-Rente der Klägerin um eine solche Rente handelte. Bei dieser Sachlage war der Umstand, dass die SUVA-Rente der Klägerin eine steuerfreie Unfallrente nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, von der Vorläufigkeit der Bescheide nicht erfasst und kann deren Änderung nach § 165 Abs. 2 AO nicht rechtfertigen (vgl. FG Köln, Urteil vom 4. April 1995 – 2 K 6990/94, EFG 1995, 598; FG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1995 – I 105/94, EFG 1995, 743 nachgehend BFH, Beschluss vom 6. November 1995 – III B 78/95, BFH/NV 1996, 378 zum Umfang der Änderungsbefugnis aufgrund Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung bezüglich Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge).
29 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BFH vom 2. März 2000 (VI R 48/97, BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332). Zum einen lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das FA die Vorläufigkeit in Bezug auf einen in tatsächlicher Hinsicht ungeklärten Sachverhalt (Gewinnerzielungsabsicht) nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und nicht – wie hier – im Hinblick auf ein wegen der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit höherrangigem Recht anhängiges Verfahren (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO) für vorläufig erklärt hatte. Zum anderen war in dem vom BFH entschiedenen Fall hinsichtlich der von der Vorläufigkeitserklärung erfassten Besteuerungsgrundlage die Unsicherheit entfallen und der Bescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, und es stellte sich (nur) noch die Frage, welche materiellen Fehler im Rahmen der in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO vorgesehenen Saldierungsmöglichkeit darüber hinaus noch korrigiert werden können. Vorliegend war dagegen die Vereinbarkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit höherrangigem Recht nicht geklärt und die rechtliche Unsicherheit, die Anlass für den Vorläufigkeitsvermerk war, nicht entfallen. Eine Änderungsmöglichkeit nach § 165 Abs. 2 AO war daher nicht eröffnet. Eine solche wäre vielmehr nur dann in Betracht gekommen, wenn die Besteuerung der Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden wäre, was nicht der Fall ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. und 30. September 2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; 2 BvR 1961/10, NJW 2016; 2 BvR 1066/10, FR 2016, 78).
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Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011 mithin nicht vorliegen, können diese entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht insoweit nach § 177 AO zu ihren Gunsten berichtigt werden, als die Steuerfestsetzungen auf der zu Unrecht erfolgten Besteuerung der Unfallrente mit dem Besteuerungsanteil beruhen. § 177 AO stellt in Abs. 1 und Abs. 2 nämlich keine eigenständige Korrekturvorschrift dar, sondern begrenzt lediglich die auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgende Korrektur eines Steuerbescheids zugunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2015 – X R 24/13, BFH/NV 2015, 1334).
31 
3. Schließlich gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben die von der Klägerin begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 – 2011 nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Verdrängung gesetzten Rechts – hier der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung – durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach dem allgemeinen Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Hierzu verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 2016 – X R 57/13, BFHE 256, 1). Daran fehlt es vorliegend. Das FA hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, es werde in Abweichung von den gesetzlichen Änderungsvorschriften die als unrichtig erkannte steuerliche Behandlung der SUVA-Rente ändern. Insbesondere genügt hierfür allein der Umstand, dass es die Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO für vorläufig erklärt hat, nicht. Ansonsten liefe die nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO zwingend notwendige Abgrenzung nach Grund und Umfang der Vorläufigkeit faktisch leer.
32 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
33 
___________ ___________ ___________
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung nach § 129 AO berichtigen bzw. nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ändern kann, ist durch die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. Soweit die Klägerin auf das beim BFH unter dem Az. VI R 38/16 anhängige Verfahren verweist, betrifft dies einen anderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt (Übernahme unvollständiger, elektronisch übermittelter eDaten zum Arbeitslohn durch das FA).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 – 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die genannten Steuerbescheide konnten nämlich weder nach § 129 AO berichtigt (dazu unter 1.) noch nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden (dazu unter 2.), und auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine solche Änderung nicht (dazu unter 3.).
21 
1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 – X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 m.w.N.). Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls, vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. Oktober 1997 – III R 27/93, BFH/NV 1998, 942 m.w.N.).
22 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann im Streitfall nicht von einer – hier allein in Betracht kommenden – ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ausgegangen werden. Das beklagte FA hat in den Streitjahren die Unfallrente der Höhe nach korrekt erfasst, hierbei aber verkannt, dass diese nicht als Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, sondern nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG steuerfrei ist. Es hat mithin entweder – trotz der ihm vorliegenden Bescheinigungen der SUVA – verkannt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rente um eine Unfallrente handelt, und insoweit den Sachverhalt unvollständig ermittelt, oder es hat – in Kenntnis, dass eine solche Unfallrente vorliegt – diese rechtsirrig nicht unter § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG subsumiert. In beiden Fällen handelt es sich nicht um rein mechanische, den Schreib- oder Rechenfehlern vergleichbare Versehen, sondern um in den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm – hier des § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG – oder um eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung.
23 
Dass die SUVA-Rente offenbar bereits vor dem Streitzeitraum wiederholt zu Unrecht der Besteuerung unterworfen wurde, führt nicht dazu, dass deshalb in den Streitjahren 2009 – 2011 von einem bloß mechanischen Versehen auszugehen wäre. Soweit die Klägerin mutmaßt, das FA habe sich möglicherweise beim erstmaligen Ansatz der Rente im Jahr 2000 oder nach dem Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 Gedanken über die zutreffende rechtliche Einordnung der SUVA-Rente gemacht und in den Folgejahren in einem gedankenlosen, gewohnheitsmäßigen Vorgang den Besteuerungsanteil der Vorjahre lediglich übernommen, findet sich hierfür in den Akten kein Beleg. Umgekehrt sprechen nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass die Einkommensteuerfestsetzungen in den Streitjahren ausweislich der Angaben in den Steuerbescheiden jeweils von unterschiedlichen Sachbearbeitern vorgenommen wurden (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2013 – 8 K 1806/10, juris) und dass im Jahr 2010 der Bearbeiter den Rentenbeginn vom 17.02.2000 (Bl. 15 ESt-Akte) auf den 16.02.2000 (Bl. 34, 47 ESt-Akte) korrigierte, gegen eine gedankenlose, gewohnheitsmäßige Behandlung des Dauersachverhalts durch das beklagte FA. Mindestens aber besteht nach den vorstehenden Ausführungen die ernsthafte Möglichkeit, dass die unzutreffende Besteuerung der SUVA-Rente in den Streitjahren auf einem Rechtsirrtum, einem Denkfehler bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung beruht, was nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 2. April 2014 – 9 K 2089/13 F Rn. 48, juris).
24 
Davon abgesehen ist die fehlerhafte Behandlung der SUVA-Rente vorliegend auch nicht "offenbar" im Sinne des § 129 Satz 1 AO. Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 – I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 m.w.N.). Es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, sondern erst die nochmalige Überprüfung der bisherigen Veranlagungen durch den steuerlichen Berater der Klägerin im Rahmen ihrer Selbstanzeige führte dazu, dass der Fehler erkannt wurde. Zudem spricht bereits der Umstand, dass sich der Fehler in mehreren Veranlagungszeiträumen wiederholte, gegen dessen Offensichtlichkeit (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O., Rn. 14 mit Anmerkung Ballof, AO-Stb 2002, 410).
25 
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Bremen vom 25. Februar 2016 (2 K 72/15, DStRE 2016, 1199) hiergegen einwendet, Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen, die das FA übernehme, seien offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen ergäben, sodass eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflichten nicht gegeben sei, soweit präsente Unterlagen nicht ausgewertet würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend ergab sich aus den von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen der SUVA zwar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rente um eine Schweizer Unfallrente handelte, nicht aber, dass diese nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sei; letzteres erforderte vielmehr die (korrekte) Subsumtion unter die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, weshalb ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Rechtsirrtum hier ernsthaft möglich erscheint (s.o.). Entsprechend hat auch das FG Bremen in der von der Klägerin angeführten Entscheidung eine Berichtigung der dort streitigen Grunderwerbsteuerbescheide nach § 129 AO abgelehnt und die Klage abgewiesen, da sich die Ermittlung des der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legenden Wertes nicht bereits aus den dem FA vorliegenden notariellen Verträgen ergeben, sondern die Subsumtion unter § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert habe.
26 
2. Die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011 waren schließlich auch nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat. Hieraus folgt, dass die Finanzbehörde im Umfang der wirksam erklärten Vorläufigkeit an die Steuerfestsetzung materiell nicht gebunden ist; sie kann hinsichtlich derjenigen Punkte, auf die sich die Vorläufigkeit erstreckt, sachlich-rechtliche Fehler eines Bescheids vielmehr jederzeit korrigieren. Die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks kann sich aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen durch Auslegung ergeben. Entscheidend ist, wie der Adressat den materiellen Regelungsinhalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 20. November 2012 – IX R 7/11, BFHE 239, 302, BStBl II 2013, 359 m.w.N.).
27 
Ausgehend hiervon ist im Streitfall eine Änderungsmöglichkeit nicht gegeben. Das FA hat die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG ausdrücklich nur gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (in 2009 daneben auch nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) für vorläufig erklärt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist; nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. Diese Handhabung, welche den Finanzämtern vom BMF (vgl. die BMF-Schreiben vom 1. April 2009, BStBl I 2009, 510 und 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 462) vorgegeben war, sollte verhindern, dass eine Vielzahl von Einspruchsverfahren allein deshalb anhängig gemacht werden, weil die Rentenbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen war und deshalb Musterverfahren anhängig waren. Die Vorläufigkeit sollte, wie aus dem Erläuterungstext zu den Steuerfestsetzungen und der Bezugnahme auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eindeutig zu schließen ist, nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation ergab. Dagegen sollte bei verständiger Würdigung der Vorläufigkeitsvermerke die vorrangig zu beurteilende (tatsächliche) Frage, ob es sich bei der SUVA-Rente der Klägerin überhaupt um eine Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelte, ersichtlich nicht offengelassen werden, zumal das FA – wie übrigens auch die Klägerin – zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide diese Frage überhaupt nicht als klärungsbedürftig angesehen hatten.
28 
§ 165 AO unterscheidet in Abs. 1 Satz 1 einerseits und Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 andererseits zwischen tatsächlichen Ungewissheiten und rechtlichen Ungewissheiten aufgrund anhängiger Musterverfahren. Eine rechtliche Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO bestand im vorliegenden Fall ausschließlich im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dem Grunde nach, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der SUVA-Rente der Klägerin um eine solche Rente handelte. Bei dieser Sachlage war der Umstand, dass die SUVA-Rente der Klägerin eine steuerfreie Unfallrente nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, von der Vorläufigkeit der Bescheide nicht erfasst und kann deren Änderung nach § 165 Abs. 2 AO nicht rechtfertigen (vgl. FG Köln, Urteil vom 4. April 1995 – 2 K 6990/94, EFG 1995, 598; FG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1995 – I 105/94, EFG 1995, 743 nachgehend BFH, Beschluss vom 6. November 1995 – III B 78/95, BFH/NV 1996, 378 zum Umfang der Änderungsbefugnis aufgrund Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung bezüglich Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge).
29 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BFH vom 2. März 2000 (VI R 48/97, BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332). Zum einen lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das FA die Vorläufigkeit in Bezug auf einen in tatsächlicher Hinsicht ungeklärten Sachverhalt (Gewinnerzielungsabsicht) nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und nicht – wie hier – im Hinblick auf ein wegen der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit höherrangigem Recht anhängiges Verfahren (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO) für vorläufig erklärt hatte. Zum anderen war in dem vom BFH entschiedenen Fall hinsichtlich der von der Vorläufigkeitserklärung erfassten Besteuerungsgrundlage die Unsicherheit entfallen und der Bescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, und es stellte sich (nur) noch die Frage, welche materiellen Fehler im Rahmen der in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO vorgesehenen Saldierungsmöglichkeit darüber hinaus noch korrigiert werden können. Vorliegend war dagegen die Vereinbarkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit höherrangigem Recht nicht geklärt und die rechtliche Unsicherheit, die Anlass für den Vorläufigkeitsvermerk war, nicht entfallen. Eine Änderungsmöglichkeit nach § 165 Abs. 2 AO war daher nicht eröffnet. Eine solche wäre vielmehr nur dann in Betracht gekommen, wenn die Besteuerung der Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden wäre, was nicht der Fall ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. und 30. September 2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; 2 BvR 1961/10, NJW 2016; 2 BvR 1066/10, FR 2016, 78).
30 
Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011 mithin nicht vorliegen, können diese entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht insoweit nach § 177 AO zu ihren Gunsten berichtigt werden, als die Steuerfestsetzungen auf der zu Unrecht erfolgten Besteuerung der Unfallrente mit dem Besteuerungsanteil beruhen. § 177 AO stellt in Abs. 1 und Abs. 2 nämlich keine eigenständige Korrekturvorschrift dar, sondern begrenzt lediglich die auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgende Korrektur eines Steuerbescheids zugunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2015 – X R 24/13, BFH/NV 2015, 1334).
31 
3. Schließlich gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben die von der Klägerin begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 – 2011 nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Verdrängung gesetzten Rechts – hier der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung – durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach dem allgemeinen Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Hierzu verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 2016 – X R 57/13, BFHE 256, 1). Daran fehlt es vorliegend. Das FA hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, es werde in Abweichung von den gesetzlichen Änderungsvorschriften die als unrichtig erkannte steuerliche Behandlung der SUVA-Rente ändern. Insbesondere genügt hierfür allein der Umstand, dass es die Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO für vorläufig erklärt hat, nicht. Ansonsten liefe die nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO zwingend notwendige Abgrenzung nach Grund und Umfang der Vorläufigkeit faktisch leer.
32 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung nach § 129 AO berichtigen bzw. nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ändern kann, ist durch die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. Soweit die Klägerin auf das beim BFH unter dem Az. VI R 38/16 anhängige Verfahren verweist, betrifft dies einen anderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt (Übernahme unvollständiger, elektronisch übermittelter eDaten zum Arbeitslohn durch das FA).
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published on 16/01/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016  10 K 1715/16 E und der Einkommensteueränderungsbescheid 2013 des Beklagten vom 24. Februar 20
published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2013 12 K 279/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 30/09/2015 00:00

Gründe 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Besteuerung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversic
published on 30/09/2015 00:00

Gründe 1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung einer Rente des Beschwerdeführers zu 1. aus einer berufsständischen Verso
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Annotations

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.