Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2013 - 10 V 2056/12

published on 15/03/2013 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2013 - 10 V 2056/12
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Streitig ist, ob ein Feststellungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist.
Die Antragstellerin war seit 1994 als Kommanditistin an der B GmbH & Co. C KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft war die Anschaffung und das Verleasen einer Druckmaschine X. Im Jahr 2003 wurde die Druckmaschine veräußert und der Betrieb aufgegeben. Die KG wurde aufgelöst; die persönlich haftenden Gesellschafter wurden zu Liquidatoren bestellt. Am 30. April 2003 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Laut Prospekt der KG erwarb diese die Druckmaschine von der Firma D Ltd. und verleaste sie seit dem 21. Dezember 1994 für acht Jahre an diese zurück; der Leasingnehmer hatte seinerseits einen Unterleasingvertrag geschlossen. Bei Ablauf des Leasingvertrages sollte die KG laut Prospekt einen Veräußerungserlös in Höhe von mindestens 60% der Anschaffungskosten erzielen. Insgesamt sollte sich daraus ein (geringer) Totalgewinn ergeben, durch den die Einkünfteerzielungsabsicht sichergestellt werden sollte. Am Ende der Laufzeit war der Leasingnehmer zu einer Schlusszahlung in Höhe des kalkulatorischen Restwertes der Maschine verpflichtet. Gleichzeitig hatte er ein durch ein Pfandrecht an der Maschine gesichertes Vorkaufsrecht. Für den Fall, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde, war die Veräußerung an Dritte vorgesehen. Hierfür fungierte eine weitere Gesellschaft, die E Ltd., Y/Großbritannien, aufgrund einer Vermarktungsvereinbarung im Namen und auf Rechnung der KG als Vermarkter der Maschine und war bevollmächtigt, in deren Namen und Auftrag nach Ablauf des Leasingvertrages einen Kaufvertrag abzuschließen, falls der Kaufpreis mindestens 110% des Restwertes der Druckmaschine betrug. Andernfalls war die Entscheidung über den Verkauf der Gesellschafterversammlung vorbehalten. In die Beispielrechnungen des Anlageerfolges und die Prognoserechnungen war ein Veräußerungserlös einbezogen. Im Einzelnen wird auf den Prospekt verwiesen (Bl. 5 bis 27 Vertragsakte).
Die Feststellungserklärung 2003 der KG ging am 11. Februar 2005 beim Antragsgegner ein. Als Empfangsbevollmächtigter war die W GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH) bezeichnet. Neben einem laufenden Gewerbeverlust erklärte die KG einen Veräußerungs- und Aufgabegewinn in Höhe von 7.406.951,11 Euro. Am 3. August 2006 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein erklärungsgemäßer Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen an die KG. Der auf die Antragstellerin entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn von 108.795 Euro wurde in ihrem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 20. Februar 2007 ermäßigt besteuert.
Am 20. März 2008 wurde bei der KG eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Feststellung der gewerblichen Einkünfte, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Feststellung des Gewerbeverlustes für das Jahr 2003 angeordnet. Die Prüfungsanordnung erging an die W GmbH. Die Prüfung begann am 29. April 2008. In seinem Bericht vom 29. November 2010 gelangte der Betriebsprüfer u.a. zu der Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung der Druckmaschine sei als laufender Gewinn zu qualifizieren. Er erhöhte dementsprechend den steuerlichen Gewinn auf 7.142.883,41 Euro.
Mit einem Schreiben vom 25. Mai 2011 teilte die W GmbH dem Finanzamt mit, die ihr am 30. Dezember 1994 erteilte Empfangsvollmacht sei bereits widerrufen worden. Dies sei konkludent in diversen Gesprächen der ehemaligen Liquidatoren mit dem Finanzamt geschehen.
Das Finanzamt schloss sich den Ergebnissen der Betriebsprüfung an und erließ am 12. Juli 2011 einen geänderten Feststellungsbescheid, der an die Liquidatorin der KG B GmbH als Empfangsbevollmächtigte erging. Hiergegen wurde am 12. August 2011 im Namen der B GmbH, der KG i.L. und aller ausgeschiedenen Gesellschafter Einspruch eingelegt. Im Einspruchsschreiben wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen einer Besprechung mit dem Finanzamt am 18. Mai 2010 bezüglich der KG darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um ein informelles Gespräch handele, da die Gesellschaft nicht mehr existiere und die Liquidatoren nicht mehr zu ihrer Vertretung befugt seien.
Am 26. März 2012 erging ein Feststellungsbescheid 2003 in Einzelbekanntgabe an die Antragstellerin, in dem ausgehend von den Ergebnissen der Betriebsprüfung ein laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb von 104.915,01 Euro für sie festgestellt wurde. Nachdem der Bescheid von der Post wegen einer falschen Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 5. April 2012 erneut versandt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 27. April 2012 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Unstreitig lehnte die zuständige Sachbearbeiterin am 10. Mai 2012 den Aussetzungsantrag in einem Telefongespräch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ab; im Einzelnen wird hierzu auf dessen Aktennotiz verwiesen. Am 20. Juni 2012 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung bei Gericht.
Sie verweist zunächst darauf, dass die telefonische Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Finanzamt für die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags ausreichend sei. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 3. August 2006 habe nicht mehr geändert werden dürfen, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Prüfungsanordnung habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, da sie nicht wirksam ergangen sei. Sie habe sich an eine gesellschafts- und handelsrechtlich vollbeendete KG gerichtet, sei aber gegenüber den Liquidatoren zu erlassen gewesen. Eine Prüfungsanordnung gegen nicht oder nicht mehr bestehende Rechtssubjekte entfalte keine Rechtswirkung. Die Prüfungsanordnung sei zudem auch nicht wirksam bekannt gegeben, denn dies hätte zwingend gegenüber den Liquidatoren geschehen müssen. Eine Empfangsvollmacht der W GmbH habe mit Sicherheit nicht für die B GmbH als zukünftige Liquidatorin bestanden. Prüfungsfeststellungen, die auf einer nichtigen Prüfungsanordnung bestünden, dürften nicht verwertet werden. Im Übrigen seien die Prüfungsfeststellungen auch materiell fehlerhaft. Die Veräußerung des einzigen Leasingobjektes sei gerade nicht betriebsgewöhnlicher Bestandteil des Geschäftsbetriebes der KG gewesen. Mit der Veräußerung habe der Geschäftsbetrieb geendet. Darüber hinaus beruft sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutzgründe. Die von der Betriebsprüfung angewandte Rechtsprechung sei zu einem Spezialfall ergangen, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Zudem habe die Antragstellerin bereits lange vor Ergehen dieser Rechtsprechung wirtschaftliche Dispositionen getroffen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
1. den Feststellungsbescheid vom 5. April 2012 von der Vollziehung auszusetzen,
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er begründet dies damit, dass aufgrund der im Jahr 2008 begonnenen Betriebsprüfung der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt sei. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die empfangsbevollmächtigte W GmbH sei wirksam. Auch wenn in Liquidationsfällen die Bekanntgabe an die Liquidatoren empfohlen sei, bliebe die KG Prüfungssubjekt, so dass die Prüfungsanordnung an sie zu richten sei. Der Liquidationserlös sei von Beginn an in den Anlageerfolg der Fondsgesellschaft einkalkuliert gewesen. Somit habe ein einheitliches Geschäftskonzept und eine Verklammerung im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen. Der Vertrauensschutz stehe dem mangels Änderung der Rechtsprechung nicht entgegen.
15 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (Feststellungsakte, Rechtsbehelfsakte, Vertragsakte, Betriebsprüfungsakte) entnommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die ergangenen Feststellungsbescheide, auf den Betriebsprüfungsbericht sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen bei summarischer Prüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch liegt eine unbillige Härte vor.
17 
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
18 
a) Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1967, 182).
19 
b) Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von dem Beteiligten, der sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 186, 379).
20 
Die Grundsätze der Feststellungslast gelten jedoch auch im Aussetzungsverfahren, so dass ein Steuerpflichtiger, der sich zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheides auf einen die Steuer oder steuerliche Nebenleistung mindernden Sachverhalt beruft, die Feststellungslast für die mindernden Umstände trägt. Die Ermittlungspflicht findet - ebenso wie im Hauptsacheverfahren - ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1987, 44).
21 
2. Im Rahmen einer summarischen Prüfung haben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ergeben, die eine Aussetzung geboten erscheinen lassen.
22 
a) Die Festsetzungsfrist für den Feststellungsbescheid 2003 war aufgrund der Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gehemmt.
23 
aa) Die Prüfungsanordnung vom 20. März 2008 war wirksam bekannt gegeben. Sie erging zulässigerweise an die Empfangsbevollmächtigte der KG.
24 
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen die Beteiligten einer einheitlichen Feststellung einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Laut Feststellungserklärung 2003 war dies die W GmbH, die auch die Steuerberatung innehatte. Eine solche rechtsgeschäftlich begründete Empfangsvollmacht gilt gegenüber dem Finanzamt solange fort, bis sie auch im Außenverhältnis widerrufen wird. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Finanzbehörde zugeht, § 183 Abs. 3 Satz 2 AO. Er ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, er kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1960 IV 302/59 U, BStBl. III 1960, 526). Widerrufen werden kann sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln. Allerdings muss aus Gründen der Rechtssicherheit ein Widerruf gegenüber der Finanzbehörde hinreichend bestimmt und erkennbar zum Ausdruck gebracht werden (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 IX R 3/93, BStBl. II 1995, 357). Nach Lage der Akten erfuhr der Antragsgegner erst mit Schreiben der W GmbH vom 25. Mai 2011 von einem Widerruf der Empfangsvollmacht. Ob die Empfangsvollmacht schon zuvor mündlich in einem Gespräch am 18. Mai 2010 widerrufen worden war, lässt sich für den Senat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Auch in diesem Falle wäre jedoch ein Widerruf erst nach Ergehen der Prüfungsanordnung erfolgt.
25 
Die Einschränkung des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, nach der eine Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten nicht erfolgen darf, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, gilt im Falle eines rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten nicht (BFH-Beschluss vom 4. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103 m.w.N.).
26 
bb) Mit der Prüfungsanordnung vom 25. März 2008 wurde eine Außenprüfung bei der KG hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2003 angeordnet.
27 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft auch nach ihrer Auflösung solange als materiell-rechtlich existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind. Das steuerrechtliche Pflichtenverhältnis besteht zumindest solange fort, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen noch im Rahmen einer Außenprüfung überprüft werden und sich das steuerrechtliche Ergebnis aufgrund der Außenprüfung ändern kann. Die Außenprüfung ist Bestandteil des Besteuerungsverfahrens und dient der Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen steuerlichen Verhältnisse, §§ 194, 199 Abs.1 AO (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BStBl. II 1993, 82 m.w.N.). Die KG war daher im Prüfungszeitraum 2003 noch Prüfungssubjekt. Sie unterhielt in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb. Die Prüfungsanordnung durfte daher auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung der KG an diese gerichtet und vollzogen werden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BStBl. II 1993, 82 m.w.N., vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177).
28 
Der fehlende Zusatz „i.L.“ bei der Bezeichnung der KG als Prüfungssubjekt macht die Anordnung nicht rechtswidrig oder gar nichtig. Es handelt sich dabei lediglich um eine ungenaue Bezeichnung, die nicht zu Zweifeln an der Identität des Prüfungsgegenstandes führt. Im Übrigen ist die Prüfungsanordnung bestandskräftig geworden.
29 
b) Der Gewinn aus der Veräußerung der Druckmaschine gehört zum laufenden Gewinn, denn die Veräußerung war nach summarischer Prüfung Bestandteil eines einheitlichen betrieblichen Konzepts der KG.
30 
Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- wie auch des Umlaufvermögens können zum laufenden Gewinn oder zum begünstigten Aufgabegewinn gehören. Maßgeblich ist, ob mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird oder ob die Veräußerung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erfolgt. Der Gewinn aus der Veräußerung der zum Anlagevermögen zählenden Druckmaschine gehört danach zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289; vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFH/NV 2013, 138; BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241).
31 
Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Eine Betriebsaufgabe lag unstreitig vor. Nach den Beschreibungen im Prospekt der KG war die Veräußerung des Leasingobjektes nach Ablauf des Leasingvertrages von Beginn an geplant. Zu diesem Zweck wurde zunächst dem Leasingnehmer ein pfandrechtlich gesichertes Vorkaufsrecht an der Druckmaschine eingeräumt. Für den Fall, dass der Leasingnehmer die Maschine nicht übernehmen wollte, war bereits vor Beginn des Leasingvertrages ein Vermarktungsauftrag an eine weitere Firma erteilt worden, die eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der KG die Veräußerung betreiben sollte. Dass die Veräußerung von Anfang an vorgesehen war, ergibt sich auch daraus, dass die KG mit Ablauf des Leasingvertrages enden sollte, ein weiterer Leasingvertrag über die Druckmaschine also von vornherein ausgeschlossen war. Der Betrieb der KG war nach ihrem Prospekt als Steuersparmodell konzipiert, Beteiligungen wurden als solche verkauft. Die Einrichtung eines dauerhaften Leasingunternehmens war über die einmalige Verleasung der Druckmaschine hinaus nicht beabsichtigt. Der Veräußerungserlös war in diesem Modell fest eingeplant, wie sich aus den Hinweisen im Verkaufsprospekt zu einer begünstigten Besteuerung desselben ergibt. Nur aufgrund des Veräußerungserlöses ergab sich auch ein Totalgewinn der KG, der die steuerliche Anerkennung der Anlage sicherstellen sollte.
32 
Der Qualifikation des Veräußerungsgewinns der KG als laufender Gewinn steht weiterhin nicht die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen. Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der BFH mit seinem Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04 (BStBl. II 2009, 289) nicht seine Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert hat. Der BFH ist in diesem Urteil nicht von bislang aufgestellten Rechtsgrundsätzen abgewichen (BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241). Er hat seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich im Anschluss an diese Entscheidung mehrfach wiederholt und angewandt (z.B. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFH/NV 2013, 138; BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2010, 241).
33 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
34 
4. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.
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published on 20/09/2012 00:00

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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.