Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Okt. 2014 - 9 VR 3/14
Gericht
Tenor
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2014 in der Fassung vom 22. August 2014 wiederherzustellen, wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass mit der Ausführung der zu duldenden Arbeiten erst begonnen werden darf, nachdem der Antragsgegner das als Ersatzweide vorgesehene, im Schriftsatz vom 30. September 2014 bezeichnete Grundstück in der dort beschriebenen Weise eingezäunt hat.
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Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.
Gründe
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I
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Reitstalles und Pferdebetriebs in ... Sie wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2014 in der Fassung vom 22. August 2014, mit der ihr der Antragsgegner aufgegeben hat, Bodenbohrungen auf in ihrem Eigentum stehenden Weideflächen zur Vorbereitung der Baudurchführung für den Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2014 zu dulden.
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II
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1. Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht bejaht. Ausgehend von dem Beschleunigungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Norm auch Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung nach § 16a Abs. 1 FStrG, namentlich zur Vorbereitung der Ausschreibung und Ausführungsplanung, zum Gegenstand haben (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 6).
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2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten wird in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14. August 2014 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (a) und überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der ungestörten Nutzung ihres Grundstücks, weil sich die Duldungsverfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung und mit der im Tenor dieses Beschlusses enthaltenen Maßgabe - als offensichtlich rechtmäßig (b) und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist (c). Wird die Antragstellerin danach aber mit einem etwaigen Klageverfahren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben und ist ein sofortiges Vollziehungsinteresse gegeben, so besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen.
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a) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Die das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Erkundungsarbeiten ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert um ein Vorhaben handelt, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Mit der Ausweisung eines Vorhabens für den vordringlichen Bedarf hat der Gesetzgeber auch zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbunden, die Rücksicht auf die Bewertung der Interessen an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen (Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 7). Darüber hinaus hat der Antragsgegner das Eilbedürfnis der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Hinweis auf den teilweise fertig gestellten Nachbarabschnitt und die Notwendigkeit, einen kontinuierlichen Baufortschritt zu gewährleisten, begründet. Damit hat er der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion Genüge getan.
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b) Die angegriffene Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 FStrG. Danach sind seit der Erweiterung der Duldungspflicht durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833 <2836>) die dort beispielhaft näher benannten Vorarbeiten nicht nur zur Vorbereitung der Planung, sondern auch der Baudurchführung von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden. Dadurch werden auch Vorarbeiten erfasst, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden und etwa der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen und der Ausführungsplanung dienen (Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 11). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Abschnitt der A 44 zwischen Ratingen und Velbert sowie ein die Änderung der Entwässerungsregelung dieses Abschnitts betreffender Änderungsbeschluss mit Urteilen des Senats vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - (Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) und vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - (Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden sind, ändert an der Anwendbarkeit des § 16a FStrG nichts. Den mit Urteil vom 18. März 2009 festgestellten Mangel bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Flächeninanspruchnahmen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen hat der Antragsgegner mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 geheilt; die hiergegen gerichtete Klage hat der Senat mit Urteil vom 25. Juni 2014 - BVerwG 9 A 1.13 - abgewiesen. Aber auch die noch ausstehende Planänderung hinsichtlich des Entwässerungskonzepts steht dem Erlass einer Duldungsverfügung nicht entgegen. Die sich aus § 16a Abs. 1 FStrG ergebende Duldungspflicht für Vorarbeiten für die Baudurchführung erfasst nicht die Arbeiten in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und besteht daher unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und einem etwaigen Erfolg im Klageverfahren (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 a.a.O.). Da die zur Heilung des bei der Planung des Entwässerungskonzepts festgestellten Verfahrensfehlers erforderliche Planänderung keine Auswirkungen auf den Trassenverlauf hat, ist auch ausgeschlossen, dass die eigentumsrechtliche Betroffenheit der Antragstellerin noch Veränderungen erfährt.
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Dass sich die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorgesehenen 14 Bohrungen und die Anlage einer Grundwassermessstelle wegen der mit ihnen für den Betrieb der Antragstellerin einhergehenden Beeinträchtigungen als unverhältnismäßig erweisen könnten, ist nicht erkennbar.
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Der Antragsgegner hat die mit den Bohrungen verbundenen Beeinträchtigungen für den Betrieb der Antragstellerin und die dort untergestellten Turnierreitpferde sowie die Gefahren, die durch durchgehende Pferde entstehen können, erkannt und berücksichtigt. Er hat den in der Stellungnahme des sicherheitstechnischen Dienstes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 26. August 2014 vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der vorgesehenen Bohrungen dadurch Rechnung getragen, dass auf den ursprünglich vorgesehenen Einsatz einer Rammsonde verzichtet wird und stattdessen schonendere und Erschütterungen durch Rammschläge vermeidende Drucksondierungen durchgeführt werden (E-Mail des Antragsgegners vom 9. September 2014). Soweit die Antragstellerin einwendet, die Durchführung der Drucksondierung ändere nichts an der Gefährdung der Sicherheit ihrer Mitarbeiter und der Tiere, substantiiert sie dies nicht. Das Schreiben des sicherheitstechnischen Dienstes gibt für die Annahme einer fortbestehenden Gefährdungslage nichts her, da es sich - der Ankündigung in der Duldungsverfügung entsprechend - auf die Gefahren einer Rammbohrung bezog. Angesichts des Verzichtes auf diese Art der Bohrung sind auch für die Standfestigkeit des Stallgebäudes und der übrigen Hofgebäude keine ernsthaften Gefährdungen erkennbar. Durch die vom Antragsgegner angekündigten Begutachtungen der Reithalle und des Stallgebäudes durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen vor Beginn der Arbeiten und die durchzuführenden Schwingungsmessungen während der Bohrungen ist auch sichergestellt, dass bisher nicht erkennbare Gefährdungen rechtzeitig festgestellt werden können.
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Spricht schon vieles dafür, dass der Verzicht auf die Rammbohrung einen ungefährdeten Verbleib der Tiere im Stall und auf der Weide des Hofes der Antragstellerin ermöglicht, so werden unzumutbare Belastungen der Antragstellerin jedenfalls durch die vom Antragsgegner für die Zeit der Arbeiten zur Verfügung gestellte Ersatzweidefläche ausgeschlossen. Dass diese 2,98 ha große Weide für den Aufenthalt der Tiere nicht geeignet wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Den Bedenken hinsichtlich der fehlenden Einzäunung und der einzuholenden Genehmigung für die Errichtung eines Zaunes aufgrund der Lage der Ersatzweide im Naturschutzgebiet Angertal hat der Antragsgegner durch seine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 30. September 2014 abgegebene Zusage, die Einzäunung auf seine Kosten vorzunehmen, Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin, die Entfernung der Ersatzweide zum Stallgebäude sei mit 470 m zu groß und die Verbringung der Pferde dorthin beanspruche zu viel Zeit, greift nicht durch. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Weg zur Weide und von der Weide zu den Stallgebäuden zurück von den Pferden während der Durchführung der Bohrarbeiten zweimal am Tag zurückgelegt werden müsste. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin bei der zeitlichen Gestaltung der Bohrarbeiten weitgehend entgegengekommen und hat insbesondere angeboten, die etwa zehn Arbeitstage in Anspruch nehmenden Arbeiten auf die Vormittage zu beschränken, um die Belastungen für den ab 14.00 Uhr stattfindenden Trainingsbetrieb der Antragstellerin möglichst gering zu halten. Die Antragstellerin muss die Pferde auch nicht selbst zur Weide führen, sondern kann sich hierzu ihrer Mitarbeiter oder sonstiger Hilfspersonen bedienen. Etwaige Kosten hierfür sind von der in der Mail des Antragsgegners vom 9. September 2014 in Anwendung des § 16a Abs. 3 Satz 1 FStrG abgegebenen Kostenübernahmeerklärung umfasst.
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Der Duldungsverfügung, die keine bereits zum Vollstreckungsverfahren gehörende Zwangsmittelandrohung enthält, lässt auch nicht deshalb einen Rechtsmangel erkennen, weil nach Angaben der Antragstellerin 20 der 22 bei ihr untergestellten Pferde nicht in ihrem Eigentum stehen und sie diese nicht ohne Zustimmung der Eigentümer auf eine fremde Weide verbringen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Verfügung berührt, sondern nur ein Vollstreckungshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 <103>). Für eine solche gegen den Dritten gerichtete Verfügung stellt ebenfalls § 16a FStrG, der ausdrücklich auch den Nutzungsberechtigten als möglichen Adressaten bezeichnet, die Rechtsgrundlage dar. Hiervon wird der Antragsgegner gegebenenfalls vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Gebrauch machen müssen.
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Angesichts der hofnahen, für die Unterbringung der Pferde geeigneten Ersatzweidefläche ist nichts dafür erkennbar, dass die vorgesehenen, mit einem schonenden Bohrverfahren durchgeführten Bohrungen den Mietern der Pferde-unterstellplätze Anlass zu Kündigungen geben könnten. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Kündigung einer Pferdebox durch eine Mieterin wegen der anstehenden Bohrarbeiten ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft, da die Kündigung vor Abgabe des Ersatzweideangebotes erfolgte.
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Es sind auch sonst keine betrieblichen Erschwernisse zu befürchten, die die Antragstellerin unverhältnismäßig beeinträchtigen könnten. Die Turniere im Oktober werden schon deswegen nicht beeinträchtigt, weil sie an Sonntagen stattfinden. Auf den ab 14.00 Uhr beginnenden Trainingsbetrieb nimmt der Antragsgegner durch eine Beschränkung der Bohrarbeiten auf die Vormittage Rücksicht. Im Übrigen hat er der Antragstellerin angeboten, die Arbeiten mit ihr so zu koordinieren, dass die Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.
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Der Antragsgegner hat auch die Fristvorgabe des § 16a Abs. 2 FStrG eingehalten, wonach die Absicht, die Arbeiten auszuführen, mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben ist. Der Tatsache, dass die Duldungsverfügung vom 14. August 2014 in Bezug auf den möglichen Beginn der Arbeiten nicht diesem Fristerfordernis entsprach, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2014 durch die Mitteilung eines um einen Monat verschobenen Baubeginns Rechnung getragen. Damit hatte die Antragstellerin rechtzeitig die erforderliche Gewissheit, wann frühestens mit den Arbeiten begonnen werden soll (vgl. hierzu Beschluss vom 6. Mai 2008 - BVerwG 9 A 6.08 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 3 Rn. 7). Dass der Antragsgegner für die vorzunehmenden Arbeiten einen Zeitraum von insgesamt zehneinhalb Wochen benannt hat (1. Oktober bis 15. Dezember 2014), ist vor dem Hintergrund, dass dieses Zeitfenster allein dazu dient, der Antragstellerin zu ermöglichen, die für sie geeignetsten Tage für die Durchführung der Arbeiten herauszusuchen, nicht zu beanstanden.
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c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten.
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Sie folgt regelmäßig bereits daraus, dass es sich bei dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Bedeutung für vorausgehende Vorarbeiten zu, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vordringlichen Bedarf auch zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rückschlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen (Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerKPBG Nr. 17 Rn. 7). Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus der konkreten Situation ergibt, dass angeordnete Vorarbeiten dennoch nicht besonders dringlich sind, weil der weitere Verfahrensablauf und mithin die Realisierung des Vorhabens auch ohne alsbaldige Durchführung der Vorarbeiten nicht verzögert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deswegen den allgemeinen Hinweis auf einen vordringlichen Bedarf nicht als ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesehen, wenn der Planfeststellungsbehörde der Antrag des Vorhabenträgers bereits vorliegt und die angeordneten Vorarbeiten der Erstellung von Unterlagen für die Ausschreibung des Vorhabens dienen, deren Durchführung angesichts des erreichten Verfahrensstandes aber noch nicht absehbar ist (Beschluss vom 7. August 2002 - BVerwG 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 3 f.).
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Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dass die Bohrungen zwingend erforderlich sind, um die Ausführungsplanung und die Ausschreibung der Bauarbeiten vorzubereiten, stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die weitere Realisierung des Vorhabens in einer Weise verzögert wird, die die Eilbedürftigkeit der Vorarbeiten entfallen lässt, sind nicht erkennbar. Die insoweit geübte Kritik der Antragstellerin greift nicht durch.
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Mit ihrem Einwand, es sei angesichts des für den Neubau des betroffenen Abschnitts noch erforderlichen Flächenerwerbs und des noch nicht eingeleiteten Änderungsplanfeststellungsverfahrens für das als rechtswidrig erkannte Entwässerungskonzept nicht erkennbar, dass, wie vom Antragsgegner angegeben, bis Anfang 2018 mit dem Bau begonnen werden könne, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Selbst wenn der Flächenerwerb sich noch hinziehen sollte, ist durch das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung in § 18f FStrG dem Antragsgegner ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem er einen sofortigen Baubeginn sicherstellen kann. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, ein Abschluss des Änderungsplanfeststellungsverfahrens für die überarbeitete Entwässerungsregelung sei noch nicht absehbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Anschreiben des Antragsgegners an die Träger öffentlicher Belange vom 10. September 2014, mit dem er zu einer Erörterung des Entwurfs des Landschaftspflegerischen Begleitplans einlädt, geht hervor, dass eine alle naheliegenden Standort- und Ausführungsvarianten untersuchende Endfassung der durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung erstellt und den Verfahrensbeteiligten bereits zugesandt worden ist. Danach ist es nicht unrealistisch, dass in absehbarer Zeit der Entwurf des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses eingereicht und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden wird. Ob dies bis zur 47. Kalenderwoche, wie vom Antragsgegner beabsichtigt, zu realisieren ist, kann dahinstehen. Ausreichend ist, dass mit einem Abschluss des Verfahrens in naher Zukunft und rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn gerechnet werden kann; dies ist angesichts des Standes der Vorarbeiten der Fall.
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Die Eilbedürftigkeit steht auch nicht - gewissermaßen umgekehrt - deshalb in Frage, weil nicht zu erwarten ist, dass der Antragsgegner mehr als drei Jahre benötigt, um beginnend mit den Erkundungsbohrungen zu einem Baubeginn zu kommen. Die von der Antragstellerin geübte Kritik an dem vom Antragsgegner vorgelegten Zeitablaufplan überzeugt nicht. Dass sich Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bei komplexen Bauvorhaben lange hinziehen, ist nicht ungewöhnlich. Der Antragsgegner hat in seinem Bauablaufplan insoweit auf konkrete Erfahrungen mit dem Brückenbauwerk Angerbach hingewiesen, bei dem die Prüfungsphase knapp 14 Monate dauerte. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei dem wesentlich größeren und aufwändigeren Brückenbauwerk Laubeckerbachtal zwischen Baugrunduntersuchung und Vergabe der Aufträge nur wenige Wochen lagen. Den von der Antragstellerin vorgelegten "Deckblättern" einzelner Unterlagen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sie den gesamten Ablauf zwischen den ersten Erkundungsbohrungen bis zum Baubeginn dokumentieren.
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Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass der zeitliche Vorlauf nicht mit der Notwendigkeit einer eventuellen Umplanung begründet werden könne, da der Senat im Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - (UA S. 37) angenommen habe, eine Umplanung sei nach den Angaben der Gutachter des Beklagten praktisch ausgeschlossen. Der Senat hat in dem genannten Urteil Änderungen der Planung, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse im Rahmen der Ausführungsplanung ergeben, nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern dem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt einer Planänderung ausdrücklich mit Blick auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall gebilligt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des nach 34.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zugrunde.
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Annotations
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, - 2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, - 3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, - 4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, - 5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, - 6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, - 7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, - 2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, - 3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, - 4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, - 5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, - 6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, - 7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.