Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 9 B 27/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B9B27.16.0
published on 26/10/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 9 B 27/16
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4

Die Fragen,

"Ist die Abstufung von Straßen, gemessen ab dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Umstufungsentscheidung, im Hinblick auf das allgemeine Rechtsstaatsprinzip, das Rechtsinstitut der Verwirkung, das Verbot unzulässiger Rechtsausübung und den Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich unbefristet zulässig?",

"Können Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die übrigen in Frage 1 genannten Prinzipien für sich in Anspruch nehmen?",

"Können die in Frage 1 genannten Prinzipien einer straßenrechtlichen Umstufungsentscheidung nicht entgegenstehen, wenn der zuständigen Behörde bei der Entscheidung kein Ermessen eingeräumt ist (gebundene Entscheidung)?",

"Ist die Anwendung der in Frage 1 genannten Prinzipien ausgeschlossen, wenn die Straßenklasse der umgestuften Straße vor der behördlichen Umstufungsentscheidung durch Gesetz bestimmt wurde?",

"Ist die Anwendung der in Frage 1 genannten Prinzipien ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber für die Umstufungsentscheidung Verfahrensregeln aufgestellt hat, die eine Umstufung grundsätzlich nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulassen und eine mindestens 3-monatige Ankündigung der beabsichtigten Umstufung vorsehen?",

betreffen sämtlich die Auslegung und Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG und damit nicht revisibles Recht. Soweit sich die Beschwerde auf allgemeine Rechtsgrundsätze (Verwirkung, Verbot unzulässiger Rechtsausübung, Grundsatz von Treu und Glauben) beruft, verweist sie zwar zu Recht darauf, dass es sich insoweit um bundesrechtlich anerkannte Prinzipien handelt. Werden im Rahmen des Landesrechts allgemeine, dem Bundesrecht entnommene Rechtsgrundsätze wie die zuvor genannten angewendet, handelt es sich aber um Landes- und nicht um revisibles Bundesrecht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 4 B 42.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).

5

Soweit die Beschwerde auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere den darin verbürgten Grundsatz des Vertrauensschutzes abstellt, zeigt sie nicht auf, dass die Auslegung dieser bundesverfassungsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5). Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit angenommen, eine gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 SächsStrG als Kreisstraße eingestufte Straße sei - ohne dass dafür eine zeitliche Grenze bestehe - nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 SächsStrG umzustufen, wenn die vorhandene Einstufung nicht der wirklichen Verkehrsbedeutung der Straße entspreche. Dabei hat es aus dem Gesamtzusammenhang der in § 7 SächsStrG getroffenen Regelungen hergeleitet, dass eine Gemeinde zwar vor der Abstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße einen Anspruch auf eine ihre Haushaltsbelange wahrende rechtzeitige Beteiligung am Verwaltungsverfahren, aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorhandenen unrichtigen Einstufung habe. Inwieweit über diesen spezifisch landesrechtlichen Kontext hinaus die zu Art. 20 Abs. 3 GG entwickelten Rechtssätze einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere liegt es auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Hand, dass das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, das im Abgabenrecht davor schützt, im Hinblick auf abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt mit Beiträgen belastet zu werden (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 40 ff.), nicht auf die Umstufung von Straßen übertragen werden kann.

6

2. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

a) Die Verfahrensfehler, die die Beschwerde im Zusammenhang mit der Umstufung der Arnsfelder Straße geltend macht, liegen nicht vor.

8

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, eine Mitarbeiterin des damaligen Regierungspräsidiums Chemnitz, Frau A., habe der Nachbargemeinde Großrückerswalde auf deren Aufstufungsantrag hin bestimmte Dinge mitgeteilt, aus denen sie - die Klägerin - einen gewissen Vertrauensschutz ableiten könne, nicht übergangen. Vielmehr hat es sich ausdrücklich mit diesem Vortrag befasst, ihm allerdings keine vertrauensbegründende Bedeutung zukommen lassen, da es sich aus Sicht eines objektiven Empfängers um eine unverbindliche, nicht im behördlichen Zuständigkeitsbereich getroffene Meinungskundgabe gegenüber der Nachbargemeinde der Klägerin gehandelt habe.

9

Diese Bewertung war entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aktenwidrig. Vielmehr gesteht die Beschwerde selbst zu, dass Frau A. für die damals beantragte Aufstufung nicht zuständig war. Nichts anderes hat aber das Oberverwaltungsgericht mit der vorstehend wiedergegebenen Formulierung zum Ausdruck gebracht; der Begriff "Zuständigkeitsbereich" bezieht sich eindeutig auf die Äußerung gegenüber der Nachbargemeinde. Damit kam es für das Gericht erkennbar nicht darauf an, ob Frau A. für die streitgegenständliche Abstufung der K 7103/8103 zuständig war. Hiervon ausgehend führt auch der Hinweis der Beschwerde, die Klägerin habe auf diesen Umstand in ihren Schriftsätzen mehrfach hingewiesen, auf keinen Verfahrensfehler, insbesondere liegt insoweit keine Überraschungsentscheidung vor.

10

bb) Auch bezüglich des Verkehrs, der durch die Firma P. ausgelöst wird, liegt kein Gehörsverstoß vor.

11

Die Klägerin macht geltend, sie habe ausführlich dargelegt, dass das Firmengelände und ein Teil der streitgegenständlichen Arnsfelder Straße nicht auf ihrem Gemeindegebiet, sondern auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegen. Auch stamme der Großteil der Verkehrsteilnehmer wegen des früheren Firmensitzes aus Annaberg-Buchholz und Ehrenfriedersdorf, so dass das Gebiet der Klägerin nicht angefahren, sondern lediglich durchfahren werde. Diesen Vortrag habe das Gericht übergangen.

12

Aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs folgt indes nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den Beteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 4 m.w.N.). Ein Übergehen solchen Vorbringens ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat - ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsStrG, wonach Gemeindeverbindungsstraßen solche sind, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden bzw. deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind - untersucht, ob diese Voraussetzungen für die streitige Arnsfelder Straße vorliegen. Dabei geht es ausdrücklich davon aus, dass ein Teil der Straße auf dem Gebiet der Nachbargemeinde verläuft; auch die Lage der Firma P. wird im Urteil zutreffend wiedergegeben (vgl. UA Rn. 38, 41). Zwar geht das Urteil nicht näher auf die Frage ein, aus welchen Gemeinden der Großteil der Firmenbesucher bzw. -mitarbeiter stammt; dies war aber aus der - für einen Verfahrensfehler allein maßgeblichen - Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Vielmehr kam es für seinen rechtlichen Ansatz allein darauf an, ob der durch die Firma P. ausgelöste Verkehr über die Arnsfelder Straße an den überörtlichen Verkehr angeschlossen wird. Hiervon geht das Urteil unter Hinweis auf die Staatsstraße S 218 aus (UA Rn. 43). Dabei stellt es ausdrücklich klar, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Einmündung in den überörtlichen Verkehr in der den Verkehr auslösenden Gemeinde - hier also in der Gemeinde Großrückerswalde, in der die Firma P. ansässig ist - oder auf dem Gebiet der Nachbargemeinde - hier also der Klägerin - liegt (UA Rn. 41). Auf die in der Beschwerde vorgenommene Unterscheidung zwischen "anfahren" und "durchfahren" kam es danach nicht an.

14

Ein Übergehen des klägerischen Vortrags kann auch nicht aus Rn. 41 des Urteils abgeleitet werden. Zwar ist im Zusammenhang mit der Einmündung in den überörtlichen Verkehr (s.o.) davon die Rede, dass dies zumindest dann gelte, "wenn - wie hier - der über das Gebiet der betroffenen Gemeinde fließende Ziel- und Quellverkehr nicht von weiter her kommend oder zu einem ferneren Ziel hin durchquert wird (OVG Rh.-Pf. a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 61)" (UA Rn. 41). Mit dieser Formulierung ist erkennbar der weiträumige, überregionale Durchgangsverkehr gemeint. Das Gericht wollte nicht - wie die Beschwerde zu Unrecht unterstellt - zum Ausdruck bringen, dass der gesamte von der Firma P. ausgelöste Quell- und Zielverkehr in der klägerischen Gemeinde verbleibt. Vielmehr geht es dem Gericht um die Abgrenzung der Gemeindeverbindungsstraßen, die dem örtlichen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind, von Kreisstraßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG). Dies verdeutlichen die beiden Zitate (OVG Koblenz, Urteil vom 29. August 1996 - 1 A 12998/95 - juris Rn. 30 und 32 sowie VGH Mannheim, Urteil vom 12. November 2015 - 5 S 2071/13 - juris Rn. 50), bei denen es um eben diese Abgrenzung geht.

15

cc) Soweit die Beschwerde rügt, das Urteil sei insofern verfahrensfehlerhaft, als es durch die Bezugnahme auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2006 - 5 B 304/04 - zur Fichtelbergstraße einen Verstoß gegen Denkgesetze enthalte, kann offenbleiben, ob der behauptete Wertungswiderspruch, läge er tatsächlich vor, einen Verfahrensfehler begründen könnte oder - was näher liegen dürfte - das materielle Recht beträfe; im Hinblick auf die durch § 137 Abs. 1 und 2 VwGO eingeschränkte revisionsgerichtliche Kontrolle ist eine prozessuale Zuordnung des geltend gemachten Denkfehlers erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Denn der behauptete Wertungswiderspruch liegt nicht vor. Das Urteil zur Fichtelbergstraße betraf die Abstufung einer Staats- zu einer Kreisstraße. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG für eine Staatsstraße geforderte Merkmal "Durchgangsverkehr” auch dann zu bejahen ist, wenn eine Straße als Stichstraße endet. Diese Frage hat das Gericht damals bejaht (OVG Bautzen, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5 B 304/04 - juris Rn. 9 und 32 ff.; zustimmend Philipp, SächsVBl. 2013, 262 <270>). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um eine andere Straßenkategorie (Abstufung einer Kreis- zu einer Gemeindestraße) und damit zwangsläufig um eine andere Fragestellung, denn der an den Anfang der Norm des § 3 Abs. 1 SächsStrG gesetzte Begriff der Verkehrsbedeutung wird durch die in den Nummern 1 bis 4 der Norm näher definierten Einteilungskriterien in unterschiedlicher Weise konkretisiert (OVG Bautzen, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5 B 304/04 - juris Rn. 29). Hiervon ausgehend konnte das Gericht ohne Wertungswiderspruch die Fichtelbergstraße, die von Touristen aus dem gesamten Freistaat Sachsen, aus anderen Bundesländern und auch aus anderen Staaten (Tschechische Republik) zur Erreichung des Fichtelbergs befahren wird, ihrer Netzfunktion nach als Straße für den Durchgangsverkehr und die hier streitige Arnsfelder Straße wegen deren Anschlusses an das weiterführende Straßennetz als Gemeindeverbindungsstraße einordnen.

16

dd) Schließlich liegen auch die im Zusammenhang mit der Bewertung der Kreisstraßenkonzeption geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor.

17

Das Urteil geht davon aus, dass die beiden in Rede stehenden Straßen auch deshalb keine überörtliche Verkehrsbedeutung hätten, weil sie im Entwurf der Kreisstraßenkonzeption der niedrigsten Kategorie ("sonstiges Kreisstraßennetz") zugeordnet worden seien (UA Rn. 44 und 55). Die Analyse der Verbindungsfunktion (Anl. 2.3 der Konzeption) solle eine Entscheidungshilfe darstellen zur Umsetzung der Kreisstraßenkonzeption, die auch eine Herabstufung von Kreis- in Gemeindestraßen nach sich ziehen könne (UA Rn. 44).

18

Entgegen der Beschwerde übergehen diese Aussagen weder das Vorbringen der Klägerin noch sind sie überraschend. Zwar haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, dass die Kreisstraßenkonzeption der Priorisierung von Straßenausbaumaßnahmen diene. Dem widerspricht es jedoch nicht, dass das Konzept daneben auch den vom Gericht beschriebenen Zweck verfolgt. Das Urteil zitiert insoweit aus Seite 46 der in Rede stehenden Kreisstraßenkonzeption, wo es heißt: "Zur Umstufung des gegenwärtigen Kreisstraßennetzes im Erzgebirgskreis bietet die vorliegende Kreisstraßenkonzeption Erzgebirgskreis eine Entscheidungshilfe." Die verschiedenen Zwecke des Konzepts ergeben sich im Übrigen auch aus Seite 10 (Untersuchungsaufgabe).

19

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob das Urteil sich zusätzlich auf den so genannten Warnwert stützen durfte oder ob es insoweit nicht hinreichend zwischen Erhaltungs- und Ausbauzustand unterschieden hat, nicht an.

20

b) Ohne Erfolg bleiben auch die in Bezug auf die Umstufung der Mildenauer Straße/Bergstraße erhobenen Verfahrensrügen.

21

aa) Das Gericht hat den Vortrag der Klägerin zur Funktion dieser Straße im überörtlichen Verkehrsnetz nicht übergangen. Dies zeigt schon die ausführliche Wiedergabe des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens im Tatbestand des Urteils (UA S. 11). Auch in den Entscheidungsgründen geht das Urteil im Einzelnen auf die Funktion der Straße ein; es bewertet sie allerdings anders, als die Klägerin es für richtig hält. Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht dargelegt. Hinsichtlich der Kreisstraßenkonzeption kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Arnsfelder Straße verwiesen werden.

22

bb) Soweit die Beschwerde bemängelt, das Gericht hätte nicht auf die Anbindung des Ortsteils Streckewalde über die K 8115 und die B 101 an das überörtliche Verkehrsnetz abstellen dürfen, ohne die jeweiligen Umwege genauer zu ermitteln, greift sie der Sache nach wiederum die Tatsachenwürdigung durch das Gericht an, das "einen unzumutbaren Umweg" verneint hat (UA Rn. 53). Denn die Beschwerde erkennt selbst, dass sich die jeweiligen Routenlängen ohne Weiteres aus den bei der Akte befindlichen Karten ergeben; eine weitere Sachaufklärung war damit nicht erforderlich.

23

cc) Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Verkehrsaufkommen auf der Mildenauer Straße/Bergstraße nicht näher untersucht, vermag dies schon deshalb nicht die Zulassung der Revision zu begründen, weil das Gericht für die straßenrechtliche Klassifizierung entscheidungstragend nicht allein darauf abgestellt hat, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, sondern zusätzlich darauf, welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die vor allem den Ausbauzustand betreffen (UA Rn. 56 f.), werden von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Hiervon abgesehen greift die Aufklärungsrüge aber auch in der Sache nicht durch. Denn das Berufungsgericht hat - wie die Beschwerde richtig erkennt - auch zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen auf der Mildenauer Straße/Bergstraße Feststellungen getroffen. Es hat die verschiedenen Angaben zur Verkehrsbelastung verglichen und bewertet und dann - mit näherer Begründung - die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 638 Fahrzeugen zugrunde gelegt, die auf einer Zählung des Beigeladenen aus März 2010 beruht (vgl. UA Rn. 54). Dass die Beschwerde diese Begründung "nicht plausibel" und "nicht stichhaltig" findet, führt auf keinen Verfahrensfehler.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.