Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2015 - 9 B 13/15
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
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1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
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"Verstößt eine Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die für die Begründung der Rechtsprechungsänderung angeführten Erwägungen rechtlich offensichtlich unzutreffend sind?",
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ist bereits bundesgerichtlich geklärt; sie rechtfertigt daher ungeachtet der Frage, ob sich Gemeinden auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (ablehnend BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 24 m.w.N.; bejahend VerfG ST, Urteil vom 12. Dezember 1997 - LVG 12/97 - LVerfGE 7, 304 <324>; VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juli 2007 - VGH N 18/06 - NVwZ-RR 2008, 435 <436>), nicht die Zulassung der Revision.
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch eine gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.> und Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11 - NJW 2013, 523 <524>; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 9 B 84.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage daher ohne weiteres dahin beantworten, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine rechtlich offensichtlich unzutreffend begründete Rechtsprechungsänderung Bedenken begegnet. Ob dies vorliegend der Fall ist, insbesondere ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150; im Folgenden: KAG LSA a.F.) zutreffend ist, entzieht sich einer Nachprüfung im Revisionsverfahren, weil es sich um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) handelt. Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob das Berufungsgericht die Änderung seiner Rechtsprechung auf das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit stützen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verpflichtung des Satzungsgebers, die zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglich nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist damit beginnt, ausdrücklich als eine Möglichkeit benannt, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50). Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung eines anderen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 13 zu §§ 9, 12 KAG M-V), beruhte dies auf - hier nicht vorliegenden - landesrechtlichen Besonderheiten.
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Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls geklärt, dass eine Rechtsprechungsänderung trotz hinreichender Begründung und Vorhersehbarkeit in Ausnahmefällen rechtswidrig ist, wenn sie zu einer echten Rückwirkung oder zu einer unechten Rückwirkung führt, die sich ausnahmsweise als unzulässig erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - NZA 2012, 788 <789 f.>). Dass der vorliegende Fall zu einer Klärung weiterer Ausnahmekonstellationen beitragen könnte, ist weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich.
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2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
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"Verstößt eine Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 KAG LSA, die in allen Fällen, bei denen ein erster Beitragsbescheid nicht bereits in einem Zeitraum von vier Jahren ab Beendigung der Maßnahme (letzte Unternehmerrechnung) ergangen war, eine wirksame Beitragserhebung bei noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten unmöglich macht, obwohl der Gesetzgeber eine Beitragserhebung zum Vorteilsausgleich erst mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausschließen wollte (und dabei für Altfälle eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 einräumen wollte), gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG?",
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rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision.
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Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht erhoben, ist darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Vorschrift ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20). Daran fehlt es.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Eingriffe in den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgabenbestand den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - NVwZ 2015, 728 Rn. 55). Ebenso ist geklärt, dass den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung ein unantastbarer Kernbereich der Selbstverwaltung garantiert ist. Diesem unterfällt die kommunale Finanzhoheit, welche den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, indes nur insoweit, als ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <365 f.>; Kammerbeschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145). Dass der vorliegende Fall zu einer Fortentwicklung dieser Grundsätze beitragen könnte, ist von der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
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b) Auch sonst kann die Beschwerde nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA a.F. das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) "konterkariert", welches bei Erlass des Berufungsurteils zwar noch nicht beschlossen gewesen sei, dessen Verabschiedung aber ersichtlich unmittelbar bevorgestanden habe.
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Unabhängig davon, ob ein etwaiger Widerspruch zwischen der Auslegung des (noch) geltenden Rechts und dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden (möglichen) künftigen Recht geeignet ist, einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG zu begründen, bestünde ein solcher Widerspruch nur dann, wenn § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes auch in den Fällen Anwendung fänden, in denen vor Inkrafttreten dieser Normen sowohl die sachliche Beitragspflicht entstanden ist als auch die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen wurden (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 - juris Rn. 43). Ob sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage des Bundesrechts in einem Revisionsverfahren stellt, hängt danach von der vorrangigen Klärung einer nicht revisiblen Rechtsfrage ab.
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Davon abgesehen ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die von der Beschwerde aufgeworfene, an die Auslegung außer Kraft getretenen Rechts anknüpfende Frage nicht allein vergangenheitsbezogen ist, sondern sich künftig in gleicher Weise stellen oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Daran würde es ersichtlich fehlen, wenn sich die Frage, ob und wie das Berufungsgericht der sich abzeichnenden Rechtsänderung hätte Rechnung tragen müssen, auf die zwischen dem Einbringen des Gesetzentwurfs im September 2014 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 24. Dezember 2014 entschiedenen Verfahren beschränkte. Inwieweit sie darüber hinaus für künftige Fälle Bedeutung gewinnen kann, hängt davon ab, ob das Berufungsgericht unter der neuen Rechtslage sowie in Ansehung seiner neuesten Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA auf Altfälle (s. dessen Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 - juris Rn. 43) an seiner Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA a.F. nach erneuter Überprüfung festhalten wird; dies entzieht sich einer verlässlichen Prognose.
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c) Die Frage, ob Bundesverfassungsrecht der Auslegung einer kommunalabgabenrechtlichen Norm entgegensteht, derzufolge die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die beitragsauslösende Maßnahme abgeschlossen wurde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch in Ansehung des durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten öffentlichen Interesses am Vorteilsausgleich - dahin geklärt, dass dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit mit der Verpflichtung des Satzungsgebers zum rückwirkenden Erlass einer Heilungssatzung sowie dem damit einhergehenden rückwirkenden Beginn der Festsetzungsfrist Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50).
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Ob die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt oder ob hiervon unabhängig auch die Gerichte hierzu berufen sind, ist vorliegend gleichfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Höchstrichterlich geklärt ist, dass es Aufgabe vorrangig des Gesetzgebers ist, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42, 46 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 13). Ebenso ist im Grundsatz geklärt und aus Anlass des vorliegenden Falles nicht weiter klärungsbedürftig, dass die Verwaltungsgerichte - auch während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer verfassungsrechtliche Zweifel ausschließenden gesetzlichen Neuregelung - zu einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung berechtigt und verpflichtet sind. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, den normativen Gehalt der Regelung wahrende und dabei mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwG 149, 211 <216 f.> m.w.N.).
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d) Schließlich ist nicht klärungsbedürftig, dass - wie nunmehr in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 geregelt - die Entstehung einer Beitragspflicht ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses über die abzurechnende Maßnahme abhängig gemacht werden kann; dies entsprach auch der früheren Auffassung des Berufungsgerichts zum alten Recht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 4 M 525/04 - juris Rn. 5), die es erst mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 (4 M 246/06 - juris Rn. 11) aufgegeben hat. Die weitere Frage, ob ein Gericht das von ihm zuvor anders angewendete Recht erst nachträglich dahingehend auslegen und seine Rechtsprechung mit der Folge ändern kann, dass rückwirkend eine Beitragserhebung ausgeschlossen wird, ist - wie vorstehend dargelegt - höchstrichterlich zu Art. 20 Abs. 3 GG geklärt. Auch wenn sich Gemeinden nicht auf einen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG berufen können, gelten im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 GG keine strengeren Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.