Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 9 B 1/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2014:151014B9B1.14.0
published on 15/10/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 9 B 1/14
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Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An einer die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 8 B 165.96 - Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; stRspr) oder wenn sich die Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

4

a) Die Fragen,

ob es sich bei der Prüfung der übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde um eine zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens handelt oder ob diese unzulässig ist, weil der Bundesgesetzgeber mit der Nachweisverordnung und insbesondere den Vorschriften zur Begleitscheinführung eine abschließende bundesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 72 GG getroffen hat, die eine umfassende Sperrwirkung auslösen, so dass die Länder keinen eigenen Regelungsspielraum im Bereich der Nachweisverordnung haben, und im Hinblick auf Begleitscheine in der Nachweisverordnung dies abschließend dahingehend geregelt hat, dass eine Prüfung der Begleitscheine ausgeschlossen ist,

und

ob das Begleitscheinverfahren dahingehend geregelt ist, dass die Länder von der bundesrechtlichen Regelung nicht abweichen können (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG),

bedürfen keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.

5

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, BGBl I S. 1619) erlassene Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - vom 20. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte. Nach dieser Kompetenzregelung kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Zwar hat der Bund von dieser Möglichkeit durch § 63a KrW-/AbfG (vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2819) Gebrauch gemacht, so dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Nachweisführung (§ 43 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10, 11 NachwV) abweichungsfest sind. Durch die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen, auf die der streitige Gebührenbescheid gestützt ist (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964, ABl S. 629 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, ABl S. 822 - SaarlGebG - i.V.m. Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984, ABl S. 381, geändert durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15. März 2006, ABl S. 602) werden diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen jedoch nicht geändert. Vielmehr knüpfen die - rein gebührenrechtlichen - Bestimmungen ausdrücklich an die „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung“ an (vgl. Nr. 2 Unternummer 6 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses); die konkret streitige Gebühr wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ erhoben (vgl. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).

6

Die Gebührenerhebung scheitert auch nicht daran, dass die Nachweisverordnung eine „Bearbeitung eines Begleitscheines“ gar nicht vorsieht, wie die Beschwerde meint. Die Nachweisverordnung regelt die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (§ 1 Abs. 1 NachwV). Die Nachweisführung im Sinne von § 43 KrW-/AbfG erfolgt im Falle der Verbleibkontrolle durch die Erklärungen über den Verbleib der entsorgten Abfälle gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Hierfür sind Begleitscheine zu verwenden, von denen zwei Ausfertigungen für die zuständige Behörde bestimmt sind (§ 10 NachwV). Diese Ausfertigungen dienen als Beleg über die Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger vom Abfallbeförderer (§ 11 Abs. 3 NachwV). Eine der Ausfertigungen hat die zuständige Behörde nach Erhalt an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Nachweisverordnung sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle im Sinne von §§ 42, 43 KrW-/AbfG ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 25), die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 - LKRZ 2009, 340 <341>; vgl. dazu auch Anm. Kropp, AbfallR 2009, 254). Mit dem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die zuständige Landesbehörde die Ausfertigung, die für die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde bestimmt ist, ohne jegliche Überprüfung etwa auf Vollständigkeit übersenden und eine Ausfertigung schlicht zu den Akten nehmen würde. Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, BGBl I S. 2705; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; in diesem Sinn auch Kropp, LKRZ 2007, 420 <422>; Deigert/Lukyanova, AbfR 2011, 134 <135>).

7

Durch die Änderung von §§ 42 und 43 KrW-/AbfG durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1619) hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Zwar ist in der Neufassung der Passus in § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F., auf den § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. Bezug nimmt (die zuständige Behörde kann anordnen, dass Besitzer von Abfällen ... die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben), entfallen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe die Kontrollpflichten dahingehend gelockert, dass die Prüfung der Belege nicht mehr durchgeführt werden müsste und auch nicht dürfte, wie die Beschwerde meint. Eine solche Gesetzesauslegung widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und war mit der Neufassung, die der Vereinfachung dienen, die die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ausschöpfen und die Vorschriften an europäisches Recht anpassen sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/400 S. 1 ff.; Stöhr, ZUR 2007, 77 <79 f.>) auch nicht beabsichtigt. Die Begleitscheine sind vielmehr innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen/Weidmann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand Februar 2010, § 43 KrW-/AbfG B 100 Rn. 140) ein wesentlicher Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen Behörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG insgesamt nachzuweisen ist.

8

b) Die weitere Frage,

ob es bei der Prüfung von Begleitscheinen an einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung fehlt, weil es sich dabei nicht um zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahmen handelt und daher die Auslegung der Bearbeitung von Begleitscheinen als gebührenpflichtige „Amtshandlung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. Satz 2 SaarlGebG gegen die Merkmale verstößt, die dem Gebührenbegriff von Verfassung wegen immanent sind,

bedarf schon deshalb keiner revisionsrechtlichen Klärung, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Denn die Prüfung von Begleitscheinen stellt keine unzulässige Kontrollmaßnahme dar.

9

c) Auch die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle, wenn die als gebührenpflichtige Amtshandlung eingestufte Verwaltungstätigkeit in der Entgegennahme und EDV-mäßigen Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen bestehen soll,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil die Beschwerde auch hier von nicht vom Berufungsgericht festgestellten Voraussetzungen ausgeht. Das Berufungsgericht hat unter dem Begriff der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht lediglich die Entgegennahme und EDV-mäßige Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen verstanden. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Prüfvorgang in einer Auswertung der Abfallbegleitscheine besteht (UA S. 25). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Prüfvorgang in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert sei. Denn trotz des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung werde ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt.

10

d) Die weitere Frage,

ob es zulässig ist, einen Gebührentatbestand so auszulegen, dass bestimmte Teilbereiche des Gebührentatbestands keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen und bestimmte andere Teilbereiche des Gebührentatbestands gebührenpflichtige Amtshandlungen sind, weil sie eine von einem Gericht festgelegte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ab der der Bereich der kostenfreien Amtshandlungen verlassen wird,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die Beschwerde nicht hinreichend erkennen lässt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb es auf eine derartige Unterscheidung einer Erheblichkeitsschwelle in dem zu entscheidenden Fall ankommt. Sie unterstellt erneut unzutreffend, dass eine Prüfung der Begleitscheine nicht erfolgt.

11

e) Die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Prüfung, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07- (Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49), geklärt ist, und zwar sogar für einen Fall, in dem sich - anders als hier - die Gebührenpflichtigkeit nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem gebührenrechtlichen Auffangtatbestand für „Amtshandlungen“ ergab. Soweit die Beschwerde geltend macht, die erforderliche Außenwirkung könne sich nicht bereits aus der Kenntnis von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle ergeben, denn das Begleitscheinverfahren existiere bereits seit 1978, erst seit 2003 seien aber einige Bundesländer dazu übergegangen, für die Bearbeitung von Begleitscheinen eine Gebühr zu erheben, beruft sie sich auf Umstände, die schon der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Im Übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass Behörden für Amtshandlungen keine Gebühren in der Zukunft erheben dürfen, wenn dies nicht auch in der Vergangenheit, in der andere rechtliche Regelungen galten, erfolgt ist.

12

f) Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis eines Gebührentatbestands darstellt, der auf einzelne Regelungen einer Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, darunter auch solche Amtshandlungen zu fassen, die nicht nach der genannten Verordnung oder einer geänderten Fassung dieser Verordnung vorgenommen werden,

die ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, Begleitscheine nach § 10 f. NachwV 2006 würden von Nr. 2 Unternummer 6.11 Allgemeines Gebührenverzeichnis erfasst, Landesrecht ausgelegt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Auslegung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396 f.>; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (UA S. 39) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis „in der jeweils geltenden Fassung“ deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe „dynamisieren“ wollen. Gegen eine derartige Auslegung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern, zumal §§ 15 f. NachwV 2002 und die Vorschriften über die Begleitscheine in der Neufassung der Nachweisverordnung 2006 im Wesentlichen gleiche Regelungen enthalten.

13

g) Auch die weiteren Fragen,

ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn bei der Bemessung der Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen der finanzielle Nutzen der Abfallverbringung und -entsorgung lediglich bei Entsorgungen innerhalb des Saarlands berücksichtigt wird, bei Entsorgungen außerhalb des Saarlands aber nicht,

und

ob die von der Verwaltung vorgenommene Mengenstaffelung bei der Bemessung der Gebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist,

bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil mit ihnen Fragen des irrevisiblen Rechts angesprochen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Sie formuliert keine bislang ungeklärte Frage, die gerade das in Bezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, die durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 398 f.). Sie meint vielmehr, dass bei der Bemessung der Gebühren ein anderer Maßstab als der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene, anzulegen sei. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit und in seiner übrigen Darlegung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils in der Art einer Revisionsbegründung, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen kann.

14

h) Schließlich ist die Frage,

ob die Rahmengebühr der Nr. 2 Unternummer 6.11 des Gebührenverzeichnisses a.F. zum Zweck der Gebühr in einem groben Missverhältnis steht, wenn mehrere Bundesländer für sich in Anspruch nehmen, für die von ihnen durchgeführten identischen Prüfungen der inhaltsgleichen Ausfertigungen eines Begleitscheines Gebühren zu erheben,

schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), in Bezug auf welche Normen oder Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG angesprochen sein sollte, gelten die Ausführungen oben unter 1. g) entsprechend. Nichts anderes ist aber auch anzunehmen, soweit in der Frage der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen sein sollte. Auch insoweit ist nicht dargelegt, inwieweit der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die vorliegende Rechtsprechung hinaus (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1 <19>) klärungsbedürftig sein sollte. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch nicht erkennbar. Soweit der Transport gefährlichen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und dadurch ein höherer Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland entsteht, kann nicht die Rede davon sein, dass Gebühren mehrfach für dieselbe Leistung erhoben werden, was nicht ohne Weiteres zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 a.a.O. S. 20).

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 07/05/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufge
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published on 10/12/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.