Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2013 - 9 A 22/11

published on 28/03/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2013 - 9 A 22/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger ist nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigung anerkannt. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen, Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche (VKE 40.1).

2

Die A 44 ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: "Autobahn A 44 Kassel - Eisenach und A 4 Eisenach - Görlitz" und soll eine Lücke im Netz der Bundesautobahnen auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Wommen schließen. Darüber hinaus ist sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist der vierstreifige Bau der A 44 zwischen Kassel und Herleshausen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Gesamtplanung der A 44 gliedert sich in elf als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Auf dem Streckenabschnitt der VKE 31 (Ortsumfahrung Walberg) ist der Verkehr bereits seit 2005 freigegeben; andere Abschnitte sind planfestgestellt und teilweise im Bau, weitere Abschnitte befinden sich noch in der Planfeststellung.

3

Der planfestgestellte Abschnitt führt auf einer Gesamtlänge von 7,2 km durch das Wehretal. Die Trasse beginnt im Westen im Anschluss an den bereits planfestgestellten Teilabschnitt der VKE 33 westlich von Waldkappel-Bischhausen mit der Anschlussstelle Waldkappel Nord. Sie verläuft sodann am Nordhang des Wehretals in östlicher Richtung, wodurch die Ortschaften Waldkappel-Bischhausen und Wehretal-Oetmannshausen umfahren werden. In Höhe des Trimberges ist ein Tunnelbauwerk vorgesehen, welches zugleich der Unterfahrung des FFH-Gebietes "Trimberg bei Reichensachsen" dient. Es folgen eine Anschlussstelle an die B 27 sowie die Wehretalbrücke, durch die die B 27, die Bahnstrecke Göttingen - Bebra, die Wehre sowie deren Talraum und die B 452 überquert werden. Danach verschwenkt die Trasse in südlicher Richtung und unterfährt durch ein zweites Tunnelbauwerk den Spitzenberg und das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal". Nach dem Tunnel verläuft die Trasse weiter in südlicher Richtung, östlich der Bahnlinie Göttingen - Bebra und der B 7/B 27 dem Sontratal folgend. Der Teilabschnitt endet bei Baukilometer 47+240 an der Anschlussstelle Hoheneiche.

4

Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe von zwei FFH-Gebieten. Das FFH-Gebiet DE 4825-301 "Trimberg bei Reichensachsen" wurde im Jahr 2003 zunächst in den Grenzen des gleichnamigen Naturschutzgebietes mit einer Fläche von ca. 62,1 ha an die EU gemeldet und im Dezember 2004 durch die EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet DE 4825-302 "Werra- und Wehretal" wurde seit 1999 in vier Tranchen - zuletzt im November 2004 - an die EU-Kommission gemeldet; es wurde ebenfalls in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen.

5

Im Zuge der Bestandserfassung für die Planung der VKE 40.1 stellte die Vorhabenträgerin im Jahr 2004 fest, dass der damals außerhalb des FFH-Gebietes liegende Bereich der geplanten Anschlussstelle Eschwege durch eine Kammmolchpopulation als Landlebensraum genutzt wurde. Unter dem Betreff "BAB 44, VKE 40.1, AS Waldkappel-Bischhausen/Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen und Monitoring" erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Vorhabenträgerin auf deren Antrag unter dem 30. Dezember 2005 eine naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Genehmigung bzw. Befreiung zur frühzeitigen Herstellung von Ersatzhabitaten sowie zur Umsiedlung der Kammmolche. Der Bescheid war befristet bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses. Die in der Genehmigung genannten Maßnahmen - insbesondere die Herstellung von Ersatzlebensräumen durch Steinschüttungen und Gehölzflächen, die Errichtung eines nur einseitig überwindbaren Amphibienschutzzaunes sowie ein jährlich vorgesehenes Monitoring zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen - wurden ab dem Jahr 2006 umgesetzt.

6

Im Januar 2008 erfolgte eine Anpassung der Gebietsgrenzen durch die Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen. Dabei wurden die ab 2006 hergestellten Ersatz-Landlebensräume für den Kammmolch in das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" einbezogen, nicht aber die früher vom Kammmolch genutzten "ausgezäunten" Bereiche. Weiterhin wurden bisher in dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" liegende Landhabitate des Kammmolches und Laichgewässer der Art in das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" eingegliedert. Dieses FFH-Gebiet umfasst nunmehr in den Grenzen der Natura 2000-Verordnung eine Fläche von 158,8 ha. Das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" weist insgesamt eine Größe von 24 482 ha auf.

7

Für die Trasse der A 44 wurden zwei aufeinander aufbauende Raumordnungsverfahren, die in den Jahren 1994 und 1998 mit Landesplanerischen Beurteilungen abgeschlossen wurden, sowie ein im Dezember 1998 abgeschlossenes Linienbestimmungsverfahren durchgeführt. Die damals ermittelte Vorzugsvariante entspricht im hier zu prüfenden Abschnitt der planfestgestellten Linienführung.

8

Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

9

Die Vorhabenträgerin beantragte Ende Juli 2002 die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 30. Oktober 2002 ausgelegt. Nachdem die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal" im Jahre 2004 in die Kommissionsliste aufgenommen worden waren, änderte die Vorhabenträgerin ihre Planung und beantragte im April 2006 eine erneute Anhörung; die früheren Unterlagen wurden vollständig ersetzt und vom 6. Juni bis 6. Juli 2006 neu ausgelegt. Im September 2009 beantragte die Vorhabenträgerin eine 2. Planänderung. Am 10., 17. und 20. Mai 2010 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger teilnahm. Im März 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die 3. und im August 2011 die 4. Planänderung. Der Kläger nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der Planänderungen, soweit er hierzu angehört wurde, Stellung; lediglich die 4. Planänderung wurde ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

10

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 40.1 fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse eine Anschlussstelle an die B 7 nordwestlich des Stadtteils Waldkappel-Bischhausen, zwei Tunnelbauwerke mit jeweils zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Trimberges und des Spitzenberges, eine Anschlussstelle an die B 27 im Wehretal sowie eine Talbrücke zur Überquerung der Wehre sowie deren Talraum und verschiedener Verkehrswege. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. Der Planfeststellungsbeschluss enthält des Weiteren verschiedene naturschutzrechtliche Ausnahmen.

11

Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" eine erhebliche Beeinträchtigung einer Teilfläche des Lebensraumtyps "Hainsimsen-Buchenwald" (LRT 9110) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu; entsprechende Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgelegt.

12

Der Kläger hat am 5. Dezember 2011 - fristgerecht - Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss sowohl formell als auch materiell für rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich u.a. daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht unter Berufung auf die bereits im Raumordnungsverfahren in den Jahren 1993 und 1996 durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudien auf eine eigenständige weitere Umweltverträglichkeitsprüfung verzichte und zudem von der im fernstraßenrechtlichen Linienbestimmungsverfahren festgelegten Linie abweiche. Auch sei der Genehmigungs-/Befreiungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Dezember 2005 u.a. wegen fehlender Beteiligung des Klägers rechtswidrig; dieser Beteiligungsfehler schlage als Verfahrensfehler auf das Planfeststellungsverfahren durch. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Benehmenserfordernis des § 17 Abs. 1 BNatSchG vor. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich im Wesentlichen aus der mangelnden Planrechtfertigung, einem Verstoß gegen die gebiets- und artenschutzbezogenen Vorschriften des Naturschutzrechts und dem Fehlen eines adäquaten Risikomanagements.

13

Der Beklagte hat auf Anregung des Senats den Planfeststellungsbeschluss mit Schriftsatz vom 11. März 2013 um verschiedene Unterlagen, die im Verfahren ausgelegen haben und Grundlage der Planfeststellung sowie Gegenstand der Verfahrensakten waren, ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um verschiedene Nebenbestimmungen zugunsten einzelner Arten (Gelbbauchunke, Fledermäuse, Wildkatze, Luchs, Zauneidechse, Schlingnatter, bestimmte Vögel) ergänzt.

14

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44, Teilabschnitt Waldkappel - Hoheneiche (VKE 40.1), vom 28. Oktober 2011 in der Fassung der mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 13./14. März 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben sind,

3. äußerst hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die als Anlage 7 dem Protokoll beigefügten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchgeführt worden. Der Vorwurf der geänderten Linienführung betreffe die hier nicht streitgegenständlichen Abschnitte VKE 50 und VKE 60. Der Genehmigungs-/Befreiungsbescheid vom 30. Dezember 2005 stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses dar. Im Übrigen sei das Vorbringen hierzu jedenfalls verwirkt, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits spätestens im Oktober 2009 von der Genehmigung Kenntnis erlangt habe. Das Benehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG sei ordnungsgemäß hergestellt worden. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss auch materiell rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss, der in der Fassung gilt und angefochten ist, die er zuletzt durch die in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

18

A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf.

19

I. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - oder sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes liegt nicht vor.

20

Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Während nach heute geltendem Recht für das vorgelagerte Raumordnungs- und das Linienbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 15, 16 UVPG), sondern nach § 36 Satz 1 BNatSchG bzw. § 7 Abs. 6 ROG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) - künftig: FFH-Gebiete -, gab es zum Zeitpunkt des hier durchgeführten Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahrens (1994 bis 1998) eine solche Pflicht noch nicht; erst im Jahr 2004 veröffentlichte die Kommission eine noch vorläufige Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Insofern ist die Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 UVPG im Planfeststellungsbeschluss (S. 84) missverständlich, denn von der Abschichtungsmöglichkeit konnte mangels Vorliegens von FFH-Gebieten bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfungen auf den vorgelagerten Prüfungsstufen kein Gebrauch gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht aber keine Pflicht zur erneuten Durchführung eines Linienbestimmungsverfahrens, um eine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung sicherzustellen. Hiergegen spricht bereits, dass es dem nationalen Gesetzgeber frei steht, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzichten. Dann ist nicht einzusehen, warum Abweichendes gelten sollte, wenn ein vorgelagertes Linienbestimmungsverfahren zu einer Zeit durchgeführt worden ist, zu der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mangels Listung der betroffenen Gebiete noch nicht anwendbar war (vgl. hierzu bereits Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 33 mit näherer Begründung). Den Anforderungen des FFH-Rechts ist allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen. Hiervon geht auch der Planfeststellungsbeschluss zutreffend aus, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die Alternativenprüfung im Hinblick auf den europäischen Habitatschutz zu erfolgen habe, und der diese Überprüfung auch in dem erforderlichen Umfang durchführt (S. 85 und S. 296 ff.).

21

Eine Pflicht zur Wiederholung des Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass in den sich (süd-)östlich anschließenden Planungsabschnitten VKE 50 und 60 eine Abweichung der Trassenführung von der linienbestimmten Trasse geplant ist. Zum einen betrifft diese Abweichung nicht den planfestgestellten Abschnitt VKE 40.1, sondern spätere Folgeabschnitte, zum anderen ist ein Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 m.w.N.). Insofern kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der Beklagte sei an die frühere Linienbestimmung "gebunden", so dass der Planfeststellungsbeschluss sich bei der Alternativensuche vollständig auf den vorgegebenen Korridor hätte beschränken dürfen, nicht gefolgt werden. Von diesem eingeschränkten Prüfungsansatz ist der Planfeststellungsbeschluss allerdings - wie soeben ausgeführt - auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die Alternativenprüfung im Rahmen der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ausdrücklich auch auf den vom Kläger bevorzugten Netra-Korridor erstreckt.

22

Auch die weiteren Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden eingehalten. FFH-Verträglichkeitsprüfungen zur jetzigen Vorzugstrasse, landespflegerischer Begleitplan sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung (§§ 6, 9 UVPG) sind Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen.

23

Damit liegt entgegen der Auffassung des Klägers eine formal ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht eine "während des Verfahrens nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung" vor, so dass hinsichtlich der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die betont, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "vor Erteilung der Genehmigung des Projekts" durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 <"Alto Sil"> - NuR 2012, 42 Rn. 93) keine Bedenken bestehen.

24

II. Der Vorwurf des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe das Umweltministerium im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG nur unvollständig informiert, ihm eine zu kurze Frist gesetzt und zudem zu Unrecht die einzelnen "Maßgaben" der Zustimmungsentscheidung des Ministeriums nicht im Planfeststellungsbeschluss umgesetzt, trifft nicht zu. Da das hessische Landesrecht keine weitergehende Form der Beteiligung vorschreibt (vgl. § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010, GVBl S. 629), musste die Planfeststellungsbehörde lediglich "das Benehmen" mit dem zuständigen Ministerium herstellen, d.h. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <262>). Daran, dass dies in ordnungsgemäßer Weise geschehen ist, bestehen nach der eindeutigen Erklärung des Ministeriums (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung) keine Zweifel.

25

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler von der Rügebefugnis des Klägers umfasst wäre.

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Ergebnis auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten.

27

I. Der Planfeststellungsbeschluss weist weder in Bezug auf die Planrechtfertigung noch hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse oder der Dimensionierung Mängel auf.

28

Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 42). Denn die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 44 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 43 - zur A 44 VKE 20).

29

Davon ist bei der geplanten Autobahn nicht auszugehen. Hiergegen spricht schon die aktuelle Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010, die ergeben hat, dass Anpassungen nicht erforderlich sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Dass sich die Prognosezahlen seit Beginn der Planung Ende der 1990er Jahre (mehrfach) verringert haben, wird im Übrigen im Planfeststellungsbeschluss nicht übersehen, sondern ausdrücklich zugrunde gelegt. Danach belegen auch die geringeren Zahlen einen hinreichenden Verkehrswert der geplanten Bundesautobahn. Zwar gehe die fortgeschriebene Dimensionierungsprognose 2025 von einem nochmals reduzierten Durchgangsverkehr von nunmehr 13 600 Kfz/d von der A 7 in Kassel bis zum Anschluss an die A 4 aus. Dennoch habe das Vorhaben weiterhin eine große Fernverkehrsrelevanz. Diese komme neben dem Durchgangsverkehr auch in dem Fernverkehrsanteil (Fahrten über 50 km) zum Ausdruck, der auf der A 44 zwischen 47 % (westlich Kaufungen) und 88 % (westlich Herleshausen) betrage. Die meisten Streckenabschnitte wiesen einen Fernverkehrsanteil von über 70 % aus. Auch die weiteren Ziele (besondere regionale Erschließungswirkung, Entlastung des vorhandenen Straßennetzes und damit verbunden die Erhöhung der Verkehrssicherheit) blieben erreichbar. Im Prognose-Nullfall 2025 wäre die B 7 im Raum Bischhausen und Oetmannshausen mit ca. 12 900 Kfz/d und die B 27 im Raum Hoheneiche mit ca. 19 300 Kfz/d belastet. Im Planfall 2025 sei für denselben Bereich mit einer Verkehrsabnahme um 89 % auf 1 400 Kfz/d bzw. um 95 % auf 1 000 Kfz/d zu rechnen. Die Verkehrsbelastung für den Streckenabschnitt zwischen der AS Waldkappel und der AS Eschwege im Jahr 2025 werde ca. 28 000 Kfz/d betragen mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 23 % (ca. 6 500 SV/d). Zwischen den Anschlussstellen AS Eschwege und AS Wichmannshausen (VKE 40.2) werde die Verkehrsbelastung ca. 33 000 Kfz/d und der Schwerverkehrsanteil ca. 24 % (ca. 8 000 SV/d) betragen (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss, S. 116 ff.).

30

Den Ausführungen in der Klageschrift zur Nutzen-Kosten-Neuberechnung muss vor dem Hintergrund des damit weiterhin gegebenen Bedarfs nicht weiter nachgegangen werden (Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 f.).

31

Auch die Kritik des Klägers bezüglich der Dimensionierung des Vorhabens greift nicht durch. Dass hier statt des nach Verkehrsstärke und Straßenfunktion grundsätzlich vorgesehenen Regelquerschnitts RQ 31 aus topographischen und ökologischen Gründen der Sonderquerschnitt SQ 27 vorgesehen ist, ist nicht zu beanstanden. Den vom Kläger favorisierten Regelquerschnitt RQ 26 hat der Beklagte nachvollziehbar aus Sicherheitsgründen - wegen nicht ausreichend breiter Standstreifen für nothaltende LKW und Notfall- und Pannenfahrzeuge - abgelehnt. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf den Teilabschnitten der A 44, die bereits bestandskräftig planfestgestellt worden sind (VKE 12, 20, 31, 32 und 33), ebenfalls der Sonderquerschnitt SQ 27 verwendet wurde. Auch dies spricht für den gewählten Querschnitt, damit auf den zusammenhängenden Netzabschnitten mit gleichbleibender Verbindungsfunktionsstufe durchgängig derselbe Querschnitt beibehalten wird (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen 2008 Nr. 4.3.1 zum Regelquerschnitt).

32

II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.

33

Der Planfeststellungsbeschluss, der bezüglich des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" eine Verträglichkeit des Autobahnprojekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets angenommen hat (1.) und sich hinsichtlich des zweiten FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" wegen der Beeinträchtigung einer Teilfläche eines Lebensraumtyps auf eine Ausnahme stützt (2.), wird diesen Anforderungen gerecht.

34

1. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend von der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" aus. Der Senat kann offen lassen, ob die im Jahre 2008 erlassene Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen das FFH-Gebiet zutreffend abgegrenzt hat (a), denn die Verträglichkeitsprüfung hat die nach Auffassung des Klägers zu Unrecht ausgeklammerte Fläche ausdrücklich in die Betrachtung miteinbezogen, so dass sie jedenfalls der Sache nach von einem zutreffenden Gebietsumgriff ausgeht (b). Die Kritik des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss habe eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung in Bezug auf verschiedene Erhaltungsziele nicht verneinen dürfen, greift nicht durch; die diesbezüglichen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz des Kammmolchs (c), der Gelbbauchunke (d), der Bechsteinfledermaus (e) und des Buchenwaldlebensraums LRT 9130 (f) sind nicht zu beanstanden.

35

a) Die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung für das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" durch die Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen kann offen bleiben.

36

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 22 ).

37

Ob dies dem Kläger hier gelungen ist, muss der Senat nicht entscheiden. Streit besteht zwischen den Beteiligten über eine Fläche, die aufgrund der im Jahre 2005 erteilten Genehmigung zur Umsiedlung der Kammmolche ausgezäunt worden ist. Der Kläger macht insoweit geltend, diese Fläche - Teil eines alten Bahndammes in der Nähe der Laichgewässer der Kammmolche - hätte wegen ihrer ökologischen Funktion als Landhabitat zwingend in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die Kammmolche seien zum fraglichen Zeitpunkt der Gebietsanpassung durch die Natura 2000-Verordnung (2008) bereits in das künstlich angelegte Ersatz-Landhabitat umgesiedelt worden, so dass es an der Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Flächen gefehlt habe.

38

b) Auf die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung kommt es hier deshalb nicht an, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" (Unterlage 12.6, Endbericht 3. Februar 2011 S. 15 ff.) die außerhalb des FFH-Gebiets liegende ausgezäunte Fläche "aufgrund der funktionalen Beziehungen" ausdrücklich in die Beurteilung miteinbezogen hat. Die durch den bereits im Sommer 2006 errichteten Sperrzaun ausgezäunte Fläche hat danach eine Größe von rd. 2,9 ha; hinzu kommt ein baubedingter Verlust außerhalb des FFH-Gebiets von 1,2 ha (vgl. Tabelle auf S. 17 in Unterlage 12.6). Ebenso geht der Planfeststellungsbeschluss - wie es der Kläger für richtig hält - von einem Gesamteingriff von 4,1 ha aus, wobei lediglich die Flächenzuordnung etwas anders ausfällt (1 ha durch die noch bevorstehende Flächeninanspruchnahme zzgl. 3,1 ha durch "Flächeninanspruchnahme außerhalb des FFH-Gebietes auf Grundlage der Genehmigung vom 30.12.2005", vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 203). Diesem Eingriff von 4,1 ha werden Schadensvermeidungsmaßnahmen im Umfang von 6,1 ha gegenübergestellt.

39

c) Der Planfeststellungsbeschluss verneint zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kammmolchs.

40

Als für das Erhaltungsziel maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets benennt der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Kammmolch die Teiche 1 bis 3, 6 und 7 als Laich- und Entwicklungsgewässer, den Landlebensraum im Umfeld dieser Gewässer und die Winterquartiere in Gehölzbeständen und in Form von Steingruben auf Sukzessionsflächen (S. 171). Für die Teiche sei eine Beeinträchtigung ihrer Qualität als Laichgewässer auszuschließen. Zwar komme es durch das Vorhaben zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha strukturreicher Offenlandbereiche von mittlerer Bedeutung und von ca. 0,02 ha (200 qm) Gehölzflächen sehr hoher Bedeutung sowie zur baubedingten Zerschneidung von Landlebensräumen bzw. Wanderbeziehungen auf einer Länge von ca. 120 m am Ostportal des Tunnels Trimberg und auf einer Länge von 180 m im Bereich des Westportals (S. 196 ff.). Die Beeinträchtigungen seien aber nicht erheblich: Die Flächeninanspruchnahme liege unter 1 % der Habitatflächen von überwiegend mittlerer Bedeutung im FFH-Gebiet. Die baubedingte Inanspruchnahme erfolge für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Danach stünden die Flächen der Population wieder zur Verfügung. Unabhängig von dieser Bewertung führten auch die von der Vorhabenträgerin geplanten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, die teilweise bereits aufgrund der Genehmigung vom 31. Dezember 2005 ausgeführt und aufgrund des festgelegten Monitorings überprüft worden seien, zu dem Ergebnis der Unerheblichkeit (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 198 ff.).

41

Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 35 m.w.N. ; vgl. zum Artenschutz EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 Rn. 29). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV, vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N.; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N ). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N).

42

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbeschluss die vorgezogen durchgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmolchs als Schadensvermeidungsmaßnahmen berücksichtigen (aa); die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erübrigt sich damit (bb).

43

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den vorgezogen durchgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmolchs um bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) und nicht um Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.

44

(1) Der Senat stützt sich bei seiner Bewertung auf den von der Kommission erstellten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" von Februar 2007 (im Folgenden: Kommissionsleitfaden Artenschutz). Diese Auslegungshilfe geht gerade für Arten mit einem kleinen Aktionsradius wie dem Kammmolch davon aus, dass derartige Umsiedlungen Schadensvermeidungsmaßnahmen - dort funktionserhaltende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten genannt - sein können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei kommt es entscheidend auf die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sowie darauf an, dass diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (Kommissionsleitfaden Artenschutz II.3.4.b) Rn. 53 und II.3.4.d) Rn. 72 ff.). Der Senat stützt sich zudem auf den Endbericht über ein FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 (im Folgenden: Endbericht Rahmenbedingungen). Darin werden - zunächst allgemein - dem Kommissionsleitfaden vergleichbare Bedingungen für die Anerkennung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen als Schadensvermeidungsmaßnahmen formuliert (S. 35 ff.); speziell für den Kammmolch wird zudem sowohl die Anlage von Überwinterungsquartieren durch Gesteinsaufschüttungen als auch die Umsiedlung von Kammmolchen durch näher beschriebene Auszäunungsmaßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit eingestuft, die jeweils durch ein geeignetes Monitoring zu begleiten seien (Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 196 ff.; bei der Umsiedlung geht es allerdings um eine solche in neu geschaffene oder optimierte ältere Gewässer und nicht - wie im vorliegenden Fall - um eine Umsiedlung allein in neue Landhabitate).

45

Die neu angelegten Landhabitate erfüllen aufgrund der - sogar verbesserten - räumlichen Nähe zu den unverändert belassenen Laichgewässern und durch ihren Strukturreichtum, der künstlich durch die Anlage von Steingruben, Ruderalfluren, Extensivweiden, Gehölzstreifen, Krautsäumen etc. geschaffen wurde, die in dem Kommissionsleitfaden Artenschutz und dem Endbericht Rahmenbedingungen aufgestellten besonderen Anforderungen (vgl. Kommissionsleitfaden Artenschutz Rn. 74 sowie Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 196 ff.); ein begleitendes jährliches Monitoring ist ebenfalls vorgesehen. Die der Umsiedlung der Kammmolche vorangegangene Genehmigung vom 30. Dezember 2005 spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, denn sie war ausdrücklich bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses befristet, zeitigt also keine Rechtsfolgen mehr. Die Rechtsgrundlage für die Umsiedlungsmaßnahmen stellt nun - wie es aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses geboten ist - der Planfeststellungsbeschluss selbst dar. Sämtliche vorgezogenen Maßnahmen werden in den planfestgestellten Maßnahmeblättern (vgl. etwa Unterlage 12.0 Maßnahmen A 5.2 bis A 5.6 = Anlage von Steingruben, Ruderalfluren etc. sowie Maßnahme S 5.13 = dauerhafter Amphibienschutzzaun) geregelt; das auf die Ersatzhabitate bezogene Monitoring wird in Auflage A V 2.6 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) fortgesetzt.

46

(2) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass aufgrund dieser vorgezogenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Kammmolchpopulation ausgeschlossen ist.

47

Die in diesem Zusammenhang erhobene methodische Kritik des Klägers hinsichtlich der Erfassung der Molche bei der Grunddatenerhebung und bei der Erfolgskontrolle greift nicht durch. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten. In welchem Umfang und mit welchen Methoden die relevanten Daten erhoben werden, ist in diesem Rahmen eine naturschutzfachliche Frage. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige Untersuchungen die betroffenen Tiere nicht unverhältnismäßig belasten dürfen. Das gilt insbesondere für Untersuchungsmethoden, die die Tiere in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigen können (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 32 ).

48

Nach diesen Maßstäben ist das methodische Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Grunddatenerfassung der Kammmolche erfolgte nach dem Standardprogramm in Hessen (Artleitfaden Hessen-Forst FIV 2006) durch den Einsatz von Reusenfallen. Dabei wurden die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Leitfadens eingehalten, die Anzahl der Fallen wurde jedoch erhöht. Da eine frühere Erfassung mit Trichterfallen und Fotodokumentation ergeben hatte, dass ein Wiederfang nur eine untergeordnete Rolle spielte, verzichtete man im vorliegenden Verfahren auf die Wiederfangmethode, berücksichtigte aber zur Vermeidung von Doppelerfassungen zwei näher beschriebene Parameter. Die Abschätzung der Populationsgröße wurde wie folgt vorgenommen: Die höchste Fangzahl je Gewässer innerhalb der Fangperiode eines Jahres diente als Grundlage für die Populationsermittlung. Dabei ging man von einem Anteil von 5 bis 10 % gefangener Tiere aus, je nach Größe des Gewässers und Anzahl der Fallen. Des Weiteren erfolgte 2004 eine Fangzaunkartierung sowie in den Jahren 2005 bis 2008 eine Fangkreuzerfassung der Offenland-Landlebensräume (vgl. genauer zum methodischen Vorgehen Verfahrensakte Ordner 5 Bl. 51 ff. sowie Unterlage 12.6, Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Trimberg, Endbericht 3. Februar 2011 S. 7 ff.). Dieselbe Methodik liegt den jährlichen Erfolgskontrollen der Schadensvermeidungsmaßnahmen zugrunde, wobei die Gutachter zuletzt klargestellt haben, dass es sich bei den abgeleiteten Werten für die Populationsgröße streng genommen um eine Abschätzung des zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr im Gewässer befindlichen Populationsanteils handele; der Anteil der im Landlebensraum befindlichen Tiere werde mit den Reusen nicht erfasst (vgl. Erfolgskontrolle der Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand: 28. September 2011 , S. 6 = Verfahrensakte Ordner 8 Bl. 151 R). Zusätzlich zur Reusenerfassung werden zur Kontrolle der Funktionalität der Ersatzhabitate jährlich vier der künstlich angelegten Steingruben mit Fangzäunen versehen, um die abwandernden Tiere abzufangen. Dies dient einer stichprobenartigen Kontrolle der Aktivitätsdichte sowie zur Ableitung von Wanderkorridoren. Des Weiteren werden frei stehende, 20 m lange Fangzäune im Bereich der Sommerlebensräume errichtet, um die Aktivitätsdichte zu beobachten. Auf die in den Jahren 2005 bis 2008 ergänzend durchgeführte Erfassung mittels Amphibienkreuzen wird inzwischen verzichtet, da aus den gewonnenen Daten keine Aussagen zu der Aktivitätsdichte ableitbar war (Erfolgskontrolle 2011, a.a.O. S. 3 ff.; Unterlage 12.6, Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Trimberg, Endbericht 3. Februar 2011 S. 35 ff.).

49

Die methodische Kritik des Klägers an diesem Vorgehen ist nicht berechtigt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Fangzahlen in den Gewässern von einer Vielzahl von Faktoren wie Witterung, Wasserstand, Vegetationsentwicklung, Standort der Fallen etc. beeinflusst wird. Auch kann die genaue Populationsgröße mit der gewählten Methode nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung aber nachvollziehbar erläutert, dass es für die hier vorliegende Fragestellung - Feststellung der Aktivitätsdichte - auf die Ermittlung der exakten Populationsgröße nicht ankam. Schwankungen der Erfassungseffektivität werden durch die lange Zeitreihe kompensiert und lassen jedenfalls Tendenzaussagen zu. Auf die vom Kläger favorisierte deutlich aufwändigere Fang-Wiederfang-Erfassung, bei der zur späteren Wiedererkennung das Bauchmuster der einzelnen Tiere nach einem ersten Fang fotografisch dokumentiert wird, die Tiere invasiv markiert werden oder ein Transponder implantiert werden muss (vgl. Ortmann, Kammmolch-Monitoring-Krefeld, Diss. 2009, S. 83), konnte deshalb verzichtet werden. Hiervon unabhängig kann entgegen der Auffassung des Klägers eine exakte Populationserfassung, die in der Literatur bei Kammmolchen als "kaum möglich" beschrieben wird (vgl. hierzu die Nachweise im Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 192), selbst mit der Fang-Wiederfang-Methode nach Ortmann nicht sichergestellt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon um keine Standardmethode, sondern um eine aufwändige Untersuchung für eine Doktorarbeit unter Einsatz selbst gebauter Molchreusen handelt, räumt der Verfasser am Ende seiner Arbeit selbstkritisch ein, dass die Erfassungsgenauigkeit nur sehr schwach mit der Erfassungsintensität korreliere. Offensichtlich spielten bislang nicht erforschte Faktoren eine wichtige Rolle; anders seien die auch bei seiner Untersuchung aufgetretenen starken Schwankungen in der Erfassungseffektivität nicht zu erklären (Ortmann, a.a.O. S. 216). Auch Ortmann geht im Übrigen davon aus, dass Unterwassertrichterfallen (Reusen) die bei weitem beste Methode sind, um eine möglichst hohe Zahl an Molchen mit vertretbarem Zeitaufwand zu untersuchen (a.a.O. S. 76); zudem weist er darauf hin, dass mit den herkömmlichen Abschätzmethoden die reale Gesamtpopulationsgröße eher unter- als überschätzt wird (a.a.O. S. 106 und S. 213). Schließlich spricht für die hier gewählte Methode auch, dass die EU-weite Bestandsaufnahme des Kammmolchs den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zufolge nach derselben Methode erfolgt.

50

Auch das Ergebnis der Gesamtbewertung - keine erhebliche Beeinträchtigung des Kammmolchs - ist nicht zu beanstanden.

51

Hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgezogenen Maßnahmen zur Umsiedlung hat der Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - eingeräumt, dass die angelegten Ersatzlebensräume von einem "gewissen Anteil der Kammmolch-Population" am Trimberg als Winterhabitat genutzt wird. Soweit er den Erfolg der Umsiedlung nicht für gesichert hält, da sich die Anzahl der Kammmolche nicht einmal näherungsweise quantifizieren lasse, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; selbst mit der vom Kläger vorgeschlagenen Methode ist eine exakte Bestimmung der Populationsgröße nicht zuverlässig möglich. Die anhand des Erfahrungswissens - so die Gutachter in der mündlichen Verhandlung - vorgenommene Abschätzung der Populationsgröße bzw. des Populationsanteils zeigt jedenfalls, dass weiterhin eine stabile Kammmolchpopulation vorhanden ist. Dies belegen die im Einzelnen in den Erfolgskontrollen dokumentierten Fangzahlen. So wurden etwa im Jahr 2009 bei nur drei Kontrollen in den Laichgewässern 169 adulte Kammmolche und 33 Larven in den Gewässern 1 bis 3 erfasst, im Jahre 2010 waren es 143 adulte Kammmolche und 146 Larven in den Gewässern 1 bis 7 und im Jahr 2011 229 adulte Kammmolche und 51 Larven in den Gewässern 1 bis 7 (vgl. Erfolgskontrolle 2011, a.a.O. S. 12, 19 und 28 f.). Zwar zeigen die Fangzahlen und die daraus abgeleiteten Schätzungen jährlich deutliche Schwankungen nach oben und unten (vgl. Tabelle im Planfeststellungsbeschluss S. 169) und liegen derzeit (Erfolgskontrolle zu Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand Januar 2012, S. 9, vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Februar 2013) mit nur noch 920 Tieren auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Erfassung. Diese Schwankungen dürften aber in erster Linie - wie oben ausgeführt - durch äußere Einflüsse bei der Erfassung wie Witterung, Wasserstand etc. verursacht werden. Darüber hinaus hängen sie, wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt wird (S. 171 f.) und von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung mit überzeugender Begründung bestätigt wurde, mit vorhabenexternen Gründen, insbesondere dem illegalen Fischbesatz in den Laichgewässern zusammen. Dass die neu angelegten Landhabitate (Steingruben mit Gehölzstrukturen) gut angenommen werden, zeigt nach Einschätzung der Gutachter insbesondere die (erhöhte) Zahl der von dort wandernden Tieren sowie die erst viele Jahre nach der Sperrzaunerrichtung ermittelte hohe Reproduktionsrate im Jahr 2011 (3 440 geschätzte Tiere). Gegen eine Überbewertung der Schwankungen spricht im Übrigen, dass es deutliche Schwankungen auch schon vor der Auszäunung gegeben hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 169: 1 710 Tiere im Jahr 2003 gegenüber 4 370 im Jahr 2004); insofern ist die Ausgangsthese des Klägers, die Zahlen seien bis einschließlich 2010 rückläufig, nicht zutreffend.

52

Durch die bereits im Jahre 2006 vorgezogen durchgeführten Maßnahmen wurden im Vergleich zum Gesamteingriff von ca. 4,1 ha neue Lebensräume für den Kammmolch in einem Umfang von ca. 6,1 ha geschaffen. Hinzu kommen die im Planfeststellungsbeschluss (S. 198 ff.) genannten weiteren Maßnahmen, die während und nach den Bauarbeiten geplant sind und sowohl zur Verhinderung von Individuenverlusten (vorübergehende Amphibienschutzzäune) als auch zur Stabilisierung der Population (etwa Anlage eines Umgehungsgerinnes zur Erhöhung der durchschnittlichen Wassertemperatur; verschiedene Maßnahmen zur Optimierung der Habitate) dienen sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers erhöhen die Amphibienschutzzäune nicht das Mortalitätsrisiko, weil die Tiere dort verharren oder orientierungslos weiterwandern. Dies wird bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt (S. 199) und wurde durch die Gutachter in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird auf den ehemaligen Bauflächen zudem neuer Lebensraum für Amphibien - u.a. den Kammmolch - entwickelt. Vorgesehen sind Sukzessionsflächen mit linearen Gehölzstrukturen und Steingruben im Umfang von insgesamt ca. 2 ha (Planfeststellungsbeschluss S. 200). Schließlich wird an dem jährlichen Monitoring zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Ersatzhabitate und der Populationsentwicklung bis zum Abschluss der Bauarbeiten festgehalten. Für den Fall des Eintritts unvorhersehbarer Veränderungen der Populationsentwicklung des Kammmolchs ist in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde die Anlage neuer Laichgewässer als Auflage festgelegt worden (vgl. Auflage A V 2.6 = Planfeststellungsbeschluss S. 39). Die Formulierung der Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Zwar fehlt eine nähere Angabe, worauf sich die jährliche Kontrolle beziehen soll. Angesichts der seit vielen Jahren stattfindenden Erfolgskontrollen kann zur Auslegung aber ohne Weiteres auf S. 200, 2. Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses zurückgegriffen werden. Dort werden die Berichte und Stellungnahmen, aus denen sich Einzelheiten zur Wirksamkeit der Erfolgskontrollen ergeben, in Bezug genommen.

53

bb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Senat dem Europäischen Gerichtshof nicht - wie vom Kläger angeregt - die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen muss, ob im Rahmen einer Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die von einer Projektplanung vorgesehene Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung von Habitatstrukturen von Arten nach Anhang II bereits auf der Ebene der Bewertung der Verträglichkeit der Auswirkungen berücksichtigt werden darf. Der Kläger geht bei seiner Fragestellung zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Kohärenzsicherung, die erst im Rahmen einer Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu beachten sind, systemwidrig bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall.

54

d) Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, eine erhebliche Beeinträchtigung der Population der Gelbbauchunke - ebenfalls ein Erhaltungsziel im FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" - könne ausgeschlossen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

55

Zwar kommt es durch das Vorhaben zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha potentiell geeigneten Landlebensraums (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 205 f.). Auch insoweit dürfen aber die vorgezogen durchgeführten Kompensationsmaßnahmen für den Kammmolch als Schadensvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer Nähe zu den Laichgewässern auch für die Gelbbauchunke wirksam werden, wird im Planfeststellungsbeschluss näher ausgeführt (S. 207); der Kläger stellt dies auch nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er - wie schon beim Kammmolch - auch bezüglich der Gelbbauchunke bemängelt, es lägen keine gesicherten Aussagen über die absolute Größe der Population vor, richtigerweise hätte man auch die Gelbbauchunke mit der Fang-Wiederfang-Methode erfassen müssen, kann auf die obenstehenden Ausführungen zum Kammmolch verwiesen werden. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Nachweise der Gelbbauchunke im Rahmen der Grunderfassung sowie bei den jährlichen Erfolgskontrollen auch durch Sichtbeobachtungen und Verhören erbracht wurden; im Übrigen wurde die Gelbbauchunke im Rahmen der oben beschriebenen Methodik zur Erfassung der Kammmolche mitberücksichtigt.

56

Anders als beim Kammmolch ist bei der Gelbbauchunke allerdings keine stabile Populationsgröße festzustellen. Vielmehr macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Anzahl der im Rahmen der Erfolgskontrollen erfassten Individuen trotz der lebensraumverbessernden Maßnahmen stetig zurückgegangen ist. Immerhin konnten allerdings im Jahre 2010 erstmals in größerer Zahl auch juvenile und nicht nur adulte Tiere gefunden werden. Auch zeigte sich im Jahr 2011 eine leichte Bestandserholung, wenngleich auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau (vgl. Erfolgskontrolle der Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand: 28. September 2011, S. 36 = Verfahrensakte Ordner 8 Bl. 166 R). Der Bestandsrückgang ist jedoch nach den plausiblen Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorhaben, sondern auf den illegalen Fischbesatz in den Gewässern, dem man mit einer Elektrobefischung entgegenzuwirken versucht, sowie insbesondere auf die direkte Nachbarschaft mit dem Kammmolch, der die Larven der Gelbbauchunken frisst, zurückzuführen. Die Rüge des Klägers, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gelbbauchunke durch das Vorhaben könne schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil deren Bestand im nunmehr ausgezäunten, als Habitat geeigneten Bereich nicht erfasst worden sei, kann nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es im ausgezäunten Bereich im Unterschied zum Kammmolch keine Nachweise der Gelbbauchunke gegeben habe, was sich mit dem Umstand decke, dass die Entfernung von dort zu den Teichen für diese nicht wandernden Tiere zu groß wäre. Der Kläger ist diesen überzeugenden Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten.

57

Den Bedenken des Klägers, dass das bislang in der Auflage A V 2.6 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) vorgesehene jährliche Monitoring ausschließlich den Kammmolch und nicht auch die Gelbbauchunke erfasse, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Planfeststellungsbeschluss durch eine weitere Nebenbestimmung "2.7 Risikomanagement Gelbbauchunke" ergänzt hat (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013).

58

e) Der Planfeststellungsbeschluss hat die in der Natura 2000-Verordnung nicht als Erhaltungsziel enthaltene Bechsteinfledermaus aufgrund des im Jahr 2010 ermittelten signifikanten Vorkommens der Art vorsorglich in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen. Er geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass sich das Vorhaben zwar im geringen Maße auf die Flugwege der Bechsteinfledermaus in der Zeit nach der Wochenstubenphase auswirken kann. Da Bechsteinfledermäuse sich bei ihren Flügen stark an Strukturen orientieren und zur Querung von Verkehrsstraßen insbesondere Unterführungen nutzen, können diese Beeinträchtigungen aber durch die für das Große Mausohr vorgesehenen schadensvermeidenden Schutzmaßnahmen (Unterführungsbauwerke sowie begleitende Kollisionsschutz- und Leiteinrichtungen) verhindert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schutzkonzepts und der hierauf bezogenen Kritik des Klägers wird auf die Ausführungen zu 2.b) verwiesen.

59

Der Auffassung des Klägers, die Trasse durchschneide zusätzlich zu den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses auch den südlichen Bereich des nachgewiesenen Aktionsraums ("MCP") der Bechsteinfledermaus-Kolonie, da der Bereich des Sengelbachs und weiter östlich der Bereich "Auf dem Sommergehau" als Nahrungsraum genutzt werde, ist nicht zu folgen. Ebenso wenig hat der Planfeststellungsbeschluss betriebsbedingte Störwirkungen auf Nahrungsräume in diesem Bereich übersehen. Die südlich an die Wälder angrenzenden Gehölzstrukturen wurden dem Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung, Fledermauskundliche Untersuchungen, Dezember 2010 (künftig: Fledermausgutachten) zufolge lediglich kurzfristig durch eine besenderte Fledermaus aufgesucht; von einem essentiellen Jagdgebiet kann daher keine Rede sein. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre im Übrigen mit der großdimensionierten Unterführung am Sengelbach (LH 13 m/LW 43 m) eine gefahrlose Unterquerung möglich (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 218 sowie Fledermausgutachten S. 101 f.).

60

f) Die Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der sog. Critical Loads (abgekürzt: CL) bewertet. Die Kritik des Klägers, die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) durch Stickstoffeinträge sei fehlerhaft erfolgt, greift im Ergebnis nicht durch. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte methodische Konzept (sog. modellierte CL) in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist (aa), denn eine erhebliche Belastung des hier konkret in Rede stehenden LRT 9130 kann schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu empirischen CL zuverlässig ausgeschlossen werden (bb). Angesichts dessen erübrigt sich die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (cc).

61

aa) Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. Um CL zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte CL). Als empirische CL werden die im sog. ICP-Manual veröffentlichten Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative europäische Vegetationstypen Spannbreiten der CL für eutrophierenden Stickstoffeintrag. Die empirischen CL werden auch als "Berner Liste" bezeichnet, da sie im Jahre 2002 in Bern im Rahmen eines Experten-Workshops beraten und angenommen wurden. Die Liste beruht auf einer vergleichsweise dünnen Datenbasis empirischer Untersuchungen; den Wissenslücken wird durch die Einstufung der CL in drei "Zuverlässigkeits-Klassen" Rechnung getragen. 2010 wurde in Noordwijkerhout (Niederlande) ein weiterer Experten-Workshop durchgeführt; die dort revidierte "Berner Liste" spiegelt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Bezug auf empirische CL wider. Demgegenüber werden modellierte CL aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 139 f.).

62

Das hier zugrunde gelegte Konzept geht von folgenden Prüfungsschritten aus: Zunächst wurde die Einhaltung der empirischen CL geprüft. Soweit für Lebensraumtypen keine empirischen CL vorlagen - etwa im Falle des prioritären Lebensraumtyps 91 E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) - oder der empirische CL in einer Größenordnung von über 3 % bzw. der Wert von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a durch die vorhabenbezogene Zusatzbelastung überschritten wurde, erfolgte eine vertiefende Prüfung der Planungsauswirkungen auf der Grundlage der standortspezifisch modellierten (dynamischen) CL. Die Modellierung erfolgte durch die Ö. GmbH auf der Grundlage des BERN-Modells in Verbindung mit dem DECOMP-Modell (vgl. genauer Fachgutachten zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle als Teil der Bewertung der FFH-Verträglichkeit bei Stickstoffdepositionen, bezogen auf die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal", September 2011, S. 5 ff.). Die Grundlage für die Ermittlung der Hintergrundbelastung bildete der im Internet verfügbare Datensatz des Umweltbundesamtes für das Jahr 2007. Die konkrete Hintergrundbelastung im Prognosenullfall und im Planungsfall 2025 wurde - ebenfalls durch die Ö. GmbH - auf der Grundlage des sog. MFR-Szenariums (Most Feasible Reduction) ermittelt. Dieses Szenarium berücksichtigt bei der zukünftigen Emissionsentwicklung die gegenwärtig vorhandenen technischen Reduzierungsmöglichkeiten der Stickstoffemissionen (z.B. Anwendung des aktuell besten technischen Standards bei der Abluftfilterung). Bezüglich der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung folgt die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung der Fachgutachter hinsichtlich der Annahme einer 3 %-Irrelevanzschwelle eines CL; nach gesicherter fachwissenschaftlicher Einschätzung seien Zusatzbelastungen in dieser Größenordnung nicht in der Lage, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes signifikant einzuschränken (Planfeststellungsbeschluss S. 139 ff.).

63

Für den hier in Rede stehenden LRT 9130 wurde ein Stickstoffeintrag von 0,30 kg N/ha/a ermittelt, d.h. die 3 %-Schwelle von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a wurde erreicht, aber nicht überschritten. Dennoch wurde vorsorglich ein standortspezifischer CL in Höhe von 17,9 kg N/ha/a berechnet. Als Hintergrundbelastung 2007 wurde ein Wert von 21,3 kg N/ha/a (modellierte Hintergrundbelastung für den Planfall 2025: 18,4 kg N/ha/a) angenommen. Der Anteil der vorhabenbedingten Zusatzdeposition wurde mit nur 1,2 % des CL als vernachlässigbar gering eingestuft (Planfeststellungsbeschluss S. 186 f.).

64

Der Senat hält die vorstehend beschriebene Modellierung von standortspezifischen CL im Ansatz für schlüssig und nachvollziehbar. Das Bemühen um eine standortbezogene Präzisierung innerhalb der recht weiten Spanne empirischer CL auf einer größeren und genaueren Datenbasis leuchtet im Prinzip ebenso ein wie die Herleitung von CL für solche Lebensraumtypen, für die ein empirischer CL nicht vorliegt. Ebenso hält der Senat im Grundsatz die Berücksichtigung solcher Entlastungen im Rahmen der Prüfung der Hintergrundbelastung für überzeugend, die - etwa aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben - gesichert zu erwarten sind. Allerdings handelt es sich bei dem zugrunde gelegten Konzept sogenannter modellierter/dynamischer CL des Unternehmens Ö. GmbH nach den Erkenntnissen des Senats noch nicht um eine Standard-Methode. Vielmehr steht eine breite wissenschaftliche Diskussion über die Belastbarkeit der Ergebnisse noch aus (ebenso Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616 <621>). Von daher ist zweifelhaft, ob sich der Planfeststellungsbeschluss tragend auf diese Methode stützen kann.

65

bb) Darauf kommt es allerdings nicht an, weil eine erhebliche Belastung des hier in Rede stehenden LRT 9130 schon auf der Grundlage empirischer CL zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewertung von Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der empirischen CL bereits in früheren Entscheidungen gebilligt (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 109, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 87 und vom 29. September 2011 - BVerwG 7 C 21.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 4 Rn. 41); auch der Kläger wendet gegen diese Methode der Ermittlung von CL nichts ein. Ebenfalls hat der Senat bereits anerkannt, dass es nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 62 und 93 ; ebenso OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08 - NuR 2012, 342 = juris Rn. 602 f. und 732).

66

An dieser Einschätzung hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Auch hier überschreitet die derzeitige Vorbelastung den niedrigsten empirischen CL-Wert deutlich. Dieser Wert liegt für sämtliche Buchenwald-Lebensraumtypen bei 10 kg N/ha/a, wobei die Spanne bis 20 kg N/ha/a reicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Zugrundelegung des Wertes 10 kg N/ha/a innerhalb der für alle europäischen Vegetationstypen geltenden Spannbreite schon einen erheblichen Sicherheitspuffer einschließt, zumal nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten wegen der regionalen Verhältnisse (hohe Niederschlagsmenge) ein Ansatz im oberen Bereich der Spannbreite des CL gerechtfertigt gewesen wäre. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung liegt hier bei genau 0,30 kg N/ha/a. Nach den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung kann ausgeschlossen werden, dass es bei einer derart geringen Zusatzbelastung zu einer auch nur messbaren zusätzlichen Beeinträchtigung des LRT 9130 kommt (vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, a.a.O. <623> "nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit berechenbar und von der Hintergrundbelastung abgrenzbar").

67

cc) Schon deshalb musste die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Bewertung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts ausschließlich an wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtet sein muss oder ob sie Verhältnismäßigkeitserwägungen einbeziehen darf, nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus demselben Grund muss der Senat sich nicht näher mit dem in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache überreichten Auszug aus "Nitrogen Deposition and Natura 2000" - einer Zusammenfassung der Ergebnisse eines Workshops, der im Mai 2009 in Brüssel stattfand - befassen, der nach Auffassung des Klägers belegen soll, dass es für Irrelevanzschwellen ("de minimis criteria") keine wissenschaftlichen - wohl besser: keine naturfachlichen ("in the absence of any sound ecological justification") -, sondern allein politische Gründe geben kann.

68

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ergänzend darauf hinweist, dass die Irrelevanzschwelle insbesondere beim Zusammentreffen mit weiteren Projekten zu Problemen führt, ist dies allerdings nicht von der Hand zu weisen. Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 7 B 24.12 - NuR 2012, 784 Rn. 12). Für den vorliegenden Fall sind die hiermit verbundenen Fragen jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Planfeststellungsbeschluss hat - wie es rechtlich geboten ist - für beide FFH-Gebiete untersucht, ob kumulativ zu prüfende andere Projekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (Planfeststellungsbeschluss S. 221 ff. und S. 281 f.); im Schriftsatz vom 25. Februar 2013 hat der Beklagte ergänzend klargestellt, dass sich die durchgeführte Kumulationsprüfung auch auf die Stickstoffbelastung von Lebensraumtypen erstreckt habe. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

69

2. Hinsichtlich des weiteren FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" geht der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den LRT 9110 (a) zutreffend von einer erheblichen Beeinträchtigung einer Teilfläche im Umfang von 1,03 ha infolge von Flächenverlust und Stickstoffeintrag aus (aa), eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung infolge einer Beeinträchtigung der charakteristischen Arten wird hingegen zu Recht verneint (bb). Auch die Ausführungen zum Großen Mausohr und zur Bechsteinfledermaus (b) sind nicht zu beanstanden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung einer Teilfläche des LRT 9110 angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme stützen (c).

70

a) Die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf den LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) sind insgesamt nicht zu beanstanden.

71

aa) Bezüglich einer Teilfläche des LRT 9110 von insgesamt 1,03 ha geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer erheblichen Beeinträchtigung aus, und zwar im Umfang von 0,55 ha infolge einer Flächeninanspruchnahme sowie im Umfang von 0,48 ha infolge vorhabenbedingter Stickstoffdepositionen (1). Die Kritik des Klägers, zusätzlich hätten die Auswirkungen aufgrund des Waldrandanschnitts als erheblich bewertet werden müssen, greift nicht durch (2).

72

(1) Am Lerchenberg (nördliches Tunnelportal "Spitzenberg") ist eine Teilfläche des LRT 9110 durch anlagebedingte (0,52 ha) und baubedingte (0,03 ha durch einen 5 m breiten Baustreifen) Flächeninanspruchnahme sowie durch vorhabenbedingte Stickstoffdeposition (0,48 ha) betroffen. Hinsichtlich der letztgenannten Annahme kommt es auch hier - ebenso wie bereits beim LRT 9130 im FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" - nicht auf die Einzelheiten des zugrunde gelegten Konzepts modellierter CL an; das Projekt ist sowohl bei Anwendung der vom Kläger grundsätzlich akzeptierten empirischen CL (niedrigster Wert 10 kg N/ha/a) als auch bei Zugrundelegung der vorhabenbezogen ermittelten modellierten CL (hier: 16,4 kg N/ha/a) in dem genannten Umfang unverträglich.

73

Die beschriebenen Flächenverluste und -beeinträchtigungen hat der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der für eine mögliche Regeneration notwendigen langen Zeiträume zu Recht - unter Bezugnahme auf die Bagatellschwellen in der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Lambrecht und Trautner, Schlussstand 2007) - als erheblich bewertet. Ob die Beeinträchtigungen durch Schadensvermeidungsmaßnahmen - insbesondere durch die geplante Gebietserweiterung im Umfang von insgesamt 3,34 ha am Schlierbachswald - hätten ausgeglichen werden können, kann offen bleiben, denn der Planfeststellungsbeschluss hat dies vorsorglich verneint und die Maßnahme als bloße Kohärenzsicherungsmaßnahme bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 252 ff. mit näherer Begründung).

74

(2) Ebenfalls zutreffend hat der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen aufgrund des Waldrandanschnitts bewertet. Insoweit geht er ohne Rechtsfehler davon aus, dass auf der bereits durch vorhabenbezogene Stickstoffdepositionen betroffenen Fläche von 0,48 ha zusätzliche Beeinträchtigungen durch erforderliche Rodungsmaßnahmen im Umfang von 0,38 ha entstehen, die allerdings nicht erheblich ins Gewicht fallen (Planfeststellungsbeschluss S. 246, 252, 254).

75

Die - ausgehend von einer konkret festgestellten Windwurffläche im Bereich der A 44 VKE 12 - geäußerte Kritik des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss habe die Auswirkungen von Waldrandanschnitten grundsätzlich nur unzureichend in die Prüfung eingestellt, und sehe für den Fall von Sturmschäden keinerlei Risikomanagement vor, greift nicht durch. Die Problematik des Waldrandanschnitts wird im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchaus erkannt. Anders als in der Literatur teilweise vertreten - hier reicht die Wirktiefe je nach Autor von 50 bis 100 m - haben die Gutachter die Frage der anzunehmenden Reichweite solch eines Waldrandanschnitts hier aber nicht abstrakt beantwortet. Vielmehr haben sie die besonders empfindlichen Buchenwaldlebensraumtypen LRT 9110, 9130 und 9150 einer Einzelfallprüfung unterzogen und die Auswirkungen des Waldrandanschnitts jeweils in Abhängigkeit vom Waldtyp und der Exposition des Anschnittes bewertet (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal" = Unterlage 12.5 S. 60, 159, Planfeststellungsbeschluss S. 147 f.). Die Bewertung der Erheblichkeit wurde - ebenso wie bei den Auswirkungen durch Stickstoffeinträge - anhand der Bagatellflächen-Vorschläge für den direkten Flächenverlust in der Konvention von Lambrecht/Trautner vorgenommen. Dagegen ist methodisch nichts zu erinnern.

76

Auch die konkrete Bewertung des Waldrandanschnittes weist keine Fehler auf. Insoweit wurde eine Wirktiefe der mit dem Waldrandanschnitt einhergehenden Waldrandeffekte bis zu maximal 50 m in den Bestand angenommen. Weitergehende Wirkungen wurden von den Fachgutachtern verneint, da es sich hier um einen westexponierten Waldrandanschnitt mit vergleichsweise geringer Sonneneinstrahlung handelt (Planfeststellungsbeschluss S. 246). Auch das überzeugt. Hinsichtlich der Schadensvermeidungsmaßnahmen führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 252) nachvollziehbar aus, dass negative Standortveränderungen im Bereich des Waldrandanschnitts durch die geplante Waldrandunterpflanzung (Maßnahme M 10 - Anlage eines bis zu 10 m breiten Waldrandes, vgl. Unterlage 12.0 Maßnahmenblatt A 6.11) vermindert werden. Besondere Maßnahmen zum Risikomanagement waren daher nicht erforderlich.

77

bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 in Bezug auf die charakteristischen Arten Schwarzspecht und Grauspecht hat der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls zu Recht verneint.

78

Für die Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten maßgeblich (Art. 1 Buchst. e) FFH-RL). Der Planfeststellungsbeschluss behandelt Schwarz- und Grauspecht als charakteristische Arten der Buchenwaldlebensräume. Diese Auswahl ist nicht zu beanstanden (1), ebenso wenig der zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab und das methodische Vorgehen (2) sowie die konkrete Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der beiden Spechtarten (3). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung des genauen Bezugspunktes beim Schutz charakteristischer Arten erübrigt sich damit.

79

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte sich hinsichtlich der Buchenwaldlebensräume LRT 9110, 9130 und 9150 auf den Schwarz- und Grauspecht als charakteristische Arten beschränken.

80

Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 52 ).

81

Danach behandelt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht die beiden Spechtarten als charakteristische Arten der hier als Erhaltungsziel ausgewiesenen Buchenwaldlebensräume. Denn sie sind repräsentativ für Buchenwälder, befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch Höhlenbau maßgeblich an der Gestaltung des Lebensraums beteiligt; an ihnen lässt sich die Empfindlichkeit der Lebensraumtypen für die vom Vorhaben ausgehenden Wirkprozesse dokumentieren. Demgegenüber verfängt der Verweis des Klägers auf weitere charakteristische Tierarten, die im BfN-Handbuch (Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna Flora Habitat Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) oder im Standardwerk von Flade (Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands, 1994) zu den jeweiligen Lebensraumtypen genannt werden, nicht, weil weder das Handbuch noch sonstige Standardwerke die konkrete Ausprägung eines Lebensraumtyps in einem konkreten Gebiet berücksichtigen können. Die weiteren vom Kläger benannten Vogelarten können aufgrund ihrer zum Teil niedrigeren, zum Teil weniger spezifischen Lebensraumansprüche keine zusätzlichen lebensraumtypischen Erkenntnisse beitragen. Gleiches gilt für die vom Kläger genannten Pilzarten, Landschnecken und Nachtfalter.

82

(2) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch - jedenfalls im Ergebnis - einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, indem er untersucht hat, ob der Erhaltungszustand der charakteristischen Spechtarten innerhalb des FFH-Gebiets, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Buchenwald-Lebensraumtypen günstig bleibt. Die methodische Kritik des Klägers führt nicht auf einen Fehler.

83

Nach Art. 1 Buchst. e) FFH-RL wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums u.a. als günstig erachtet, wenn "der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist." Der Planfeststellungsbeschluss (S. 150 f.) bewertet die Auswirkungen auf die charakteristischen Spechtarten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 132). Danach führen Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Maßgeblich ist, ob die Stabilität der Population erhalten bleibt. Das ist der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (ebenso Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 40). Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Berufung auf die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang missverständlich ist, denn sie betrifft den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten, nicht aber den Flächenverlust für charakteristische Arten als "Zeigerarten" bestimmter Lebensraumtypen, um den es hier geht. Der Sache nach hat der Planfeststellungsbeschluss allerdings zutreffend untersucht, ob der Erhaltungszustand der Spechtarten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (s. unten (3)), so dass sich ein etwaiges Missverständnis hinsichtlich des Bezugspunktes der Prüfung jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt hat.

84

Auch soweit der Planfeststellungsbeschluss annimmt, die Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Lambrecht und Trautner, Schlussstand 2007) habe nicht zugrunde gelegt werden müssen, da sie nur Bagatellschwellen für unmittelbare Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme, nicht aber für mittelbare Beeinträchtigungen durch Lärm enthalte (Planfeststellungsbeschluss S. 152), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Fachkonvention enthält im Kapitel H (S. 83) durchaus "Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten". Danach kann die Fachkonvention jedenfalls dann angewendet werden, wenn die jeweilige Intensität des Wirkfaktors - wie etwa bei Lärm - skaliert werden kann. Es ist allerdings auch insoweit nicht erkennbar, dass sich die Nichtanwendung der Konvention im Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat den graduellen Funktionsverlust des Gebiets durch Verlärmung nicht ungeprüft gelassen. Vielmehr hat er die betriebsbedingten Auswirkungen anhand der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ausgabe 2010, Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007 LRB, bearbeitet von A. Garniel und Dr. U. Mierwald (künftig: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr) ermittelt und im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 185).

85

(3) Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Vorhaben für die Spechte, die gemäß Roter Liste des Werra-Meißner-Kreises in der Region aktuell als ungefährdet eingestuft sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 251), allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume führen wird, sie aber in den Buchenwald-Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, ausreichend Lebensraum haben, so dass ihr Erhaltungszustand günstig bleibt.

86

Bereits die Kartierungen der Spechte in dem genannten Gebiet führten zu keinen eindeutigen Ergebnissen. Im Jahr 2005 wurde ein Revier des Schwarzspechtes am südlichen Tunnelportal "Spitzenberg" nachgewiesen, im Jahr 2008 wurde ein Höhlenzentrum im Bereich der Einschnittsböschung am Lerchenberg (nördliches Tunnelportal "Spitzenberg") kartiert, das jedoch keiner bestimmten Spechtart zugeordnet werden konnte. Im Jahr 2010 wurde das Revier des Schwarzspechtes nicht mehr nachgewiesen. Seine Existenz wurde aber für die Prüfung der Beeinträchtigung der charakteristischen Arten vorsorglich als aktuelles Vorkommen unterstellt. Im Jahr 2010 wurde ein neues Revier des Grauspechtes am Spitzenberg - hier im Bereich einer als LRT 9130 und LRT 9150 kartierten Fläche - erfasst (Planfeststellungsbeschluss S. 248 f.).

87

Anlage- und baubedingt gehen im Bereich des Lerchenberges sowie im Bereich der Einschnittsböschungen nördlich des Spitzenbergtunnels Habitate des Schwarzspechtes und des Grauspechtes bzw. Teile eines Höhlenzentrums im Umfang von 2,4 ha verloren. Insoweit ist auch die Fläche des LRT 9110 (0,55 ha) betroffen, da das Höhlenzentrum in den Bereich des LRT 9110 hineinragt. In diesem Bereich konnte allerdings noch kein Schwarz- bzw. Grauspecht nachgewiesen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 249). Im Übrigen wurde wegen dieses Flächenverlustes im Umfang von 0,55 ha des LRT 9110 ohnehin eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen, für die sich der Beklagte auf eine Ausnahme stützt (s.o.).

88

Hinzu kommen betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm, die nach der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr bewertet wurden. Danach befinden sich die betroffenen Reviere beider Spechtarten innerhalb der Effektdistanzen von 300 bzw. 400 m. Das betroffene Revier des Schwarzspechts im Bereich des Spitzenberges befindet sich in einem Abstand von ca. 250 m zur bestehenden B 27 und von ca. 120 m zur geplanten Trasse und damit innerhalb der Effektdistanz von 300 m; es ist damit also bereits jetzt nicht unwesentlich durch Lärm vorbelastet. Aufgrund der Größe der Schwarzspechtreviere von 250 bis 400 ha lassen sich zumindest randliche Störungen des Vorkommens nicht sicher ausschließen. Das betroffene Revier des Grauspechts, das 2010 im Bereich des Spitzenberges nachgewiesen wurde, liegt in ca. 380 m Entfernung zur Trasse und damit ebenfalls noch innerhalb der kritischen Effektdistanz von 400 m. Hierdurch und aufgrund der Größe des Reviers von ca. 200 ha können auch hier vorhabenbedingte Störungen im Randbereich des Reviers nicht ausgeschlossen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 250).

89

Die beschriebenen Beeinträchtigungen sind aber nicht erheblich. Die Fachgutachter haben sowohl in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal") als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Größe der Reviere des Schwarzspechtes von ca. 250 bis 400 ha und des Grauspechtes von ca. 200 ha sowie in Anbetracht der lediglich randlichen Betroffenheit der Reviere eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden Arten ausgeschlossen werden kann. Denn es bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten in die angrenzenden Waldbestände im FFH-Gebiet, die ebenfalls durch Buchenwaldlebensräume geprägt sind. Gerade der hier in Rede stehende LRT 9110 ist der am häufigsten vertretene Lebensraumtyp im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal"; das Gesamtareal dieses Lebensraumtyps beläuft sich auf rund 4 360 ha. Das Vorhaben wird deshalb allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume von einer regelmäßigen zu einer fakultativen Nutzung, nicht jedoch zu einer vollständigen Aufgabe der Reviere in diesem Lebensraumtyp führen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 251 sowie S. 236 f.). Den Spechtarten wird danach ein ausreichend großer Lebensraum verbleiben, der langfristig ihren günstigen Erhaltungszustand im FFH-Gebiet in den vorhandenen Buchenwald-Lebensraumtypen sichert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 kann also auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden.

90

Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 annähme, wäre diese durch die vorgesehene Kohärenzsicherungsmaßnahme FFH 28 am Schlierbachswald (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 252 ff.) ausgeglichen. Denn die Maßnahme dient wegen der vorhandenen Altholzbestände zugleich der Habitatoptimierung für den Grau- und Schwarzspecht.

91

b) Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

92

Soweit der Kläger methodische Mängel bei der Erfassung des Bestands des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung geltend macht, überzeugt dies nicht. Für beide Fledermausarten wurden Erkenntnisse zu Vorkommen und Habitatnutzung durch einen Methodenmix, bestehend aus flächendeckender bioakustischer Erfassung entlang von Transekten, automatischer akustischer Erfassung durch Batcorder und Horchboxen, Netzfängen sowie Quartiersuche während der frühmorgendlichen Schwarmphase gewonnen (vgl. genauer Fledermausgutachten S. 17 ff.). Dass nur stichprobenartig bestimmte Transekte untersucht wurden, spricht nicht gegen die wissenschaftliche Qualität des Gutachtens, denn der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Ergebnisse aufgrund der Stichprobengröße belastbar sind und insgesamt eine überdurchschnittlich hohe Untersuchungstiefe aufweisen. Da bei den älteren Untersuchungen Bechsteinfledermausvorkommen nicht nachgewiesen waren, wurde neben den genannten Verfahren die Telemetrie reproduktiver Weibchen zur Lokalisation von Wochenstubenstandorten und Bestimmung der Koloniegröße sowie zur Ermittlung der Raumnutzung eingesetzt. Die Gutachter haben - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum es für die Großen Mausohren demgegenüber keiner Telemetrierung bedurfte: Durch die ganznächtliche automatische Erfassung der Flugaktivität mit Hilfe von 18 Batcordern pro Kolonie habe man an bereits bekannten sowie potentiellen Flugwegen entlang von Gehölzlinien und unstrukturierten Acker- und Wiesenstandorten quartiernahe Flugwege effizienter identifizieren und die Frequentierung bestimmen können ("akustisches Messband") als mit Hilfe der Telemetrie. Mit dieser könnten immer nur einzelne Tiere besendert und gemessen werden. Der Kläger hat nicht dargetan, welche konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsicht vermisst.

93

Der Planfeststellungsbeschluss hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Ausmaß der Beeinträchtigung in fehlerhafter Weise unterschätzt. Aufgrund der aktuellen Fledermausuntersuchungen sowie der ausgewerteten Fachliteratur durfte er - wie geschehen - davon ausgehen, dass das Offenland im Trassenbereich weitgehend keine Bedeutung als Nahrungsraum für das Große Mausohr hat und stattdessen die untersuchten Wälder rund um die bekannten Wochenstubenkolonien in Bischhausen und Hoheneiche intensiv als Nahrungshabitate genutzt werden. Dass die Gutachter bei ihrer Bewertung teilweise zu anderen Ergebnissen als frühere Gutachter (Bach/Limpens, Fachbeitrag Fledermäuse, Faunistische Sonderuntersuchung zum LPB BAB 44, September 1998) gelangt sind, haben sie überzeugend damit erklärt, dass - jedenfalls aus heutiger Sicht - damals nur technisch eingeschränkte Möglichkeiten zur Fledermauserfassung bestanden. Auch die Kritik des Klägers, die Angaben zum Aktionsraum der beiden betroffenen Mausohr-Kolonien seien spekulativ und deutlich zu hoch angesetzt, greift nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht durch. Danach entspricht der Wert von 10 km einer eher vorsorglichen Annahme, da Große Mausohren Flugdistanzen bis zu 20 km in ihre Nahrungshabitate bewältigen können. Hinsichtlich des - unterstellten - vorhabenbedingten Wegfalls von Quartieren von Bechsteinfledermausmännchen (Höhlenbäume) hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Quartiere für den Erhalt der Population im FFH-Gebiet irrelevant sind, weil die Weibchen der Bechsteinfledermaus das Gebiet zur Paarung großräumig verlassen.

94

Der Planfeststellungsbeschluss durfte des Weiteren davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch die vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen verhindert werden können. Nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Entwurf Oktober 2011, künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 51). Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier unter Beachtung der Flugrouten und des strukturgebundenen Flugverhaltens der Fledermäuse entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Empfehlungen im Fledermausgutachten zur weiteren Optimierung dieses Konzepts (vgl. Fledermausgutachten S. 104 ff.) wurden nahezu vollständig umgesetzt. So wurden beispielsweise die Dasbach-Unterführung (BW 40.1-03) aufgeweitet und die Querungshilfen am Schlangengraben neu geplant (Fledermausgutachten S. 104 f., Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.). Lediglich die im Einschnitt zwischen der Weisenbach-Unterführung und der Unterführung "Im Brückenthale" vorgesehene Baumreihe konnte wegen nicht ausreichender Breite des Mittelstreifens nur in einer Länge von 270 m statt 350 m umgesetzt werden. Die planfestgestellten Querungsbauwerke erfüllen hinsichtlich der lichten Höhe und Weite sämtlich die Anforderungen des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008. Die lichtundurchlässigen und schallreduzierenden Kollisionsschutzwände auf dem Bauwerk sollen vermeiden, dass die Tiere bei ihren Pendelflügen zwischen Quartier und Jagdhabitat mit dem Kfz-Verkehr kollidieren. Sie sind parallel zur Straße in mindestens 4 m Höhe geplant. Weitere Schadensvermeidungsmaßnahmen sind die Tunnel Trimberg und Spitzenberg, die Wehretalbrücke, die Überflughilfe Erosionsrinne westlich Schlangengraben und am Schlangengraben (Hop-over), die Verwallungen an der Trasse, die Kollisionsschutzzäune, Leitpflanzungen und Bauzeitenbeschränkung (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.).

95

Nach der Arbeitshilfe Fledermäuse ist die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt - wie hier - sehr hoch (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 34 f.). Soweit der Kläger in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten geltend gemacht hat (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Beklagte dem in der mündlichen Verhandlung durch die nachträgliche Anordnung eines Risikomanagements (vgl. hierzu näher Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 48 ) Rechnung getragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 Bezug genommen, in der die Nebenbestimmung A V Nr. 2.5 Ziff. 1 klargestellt und umfangreich ergänzt worden ist. Zwar enthält die Nebenbestimmung auch in ihrer Neufassung keine Folgenregelung für den Fall, dass die angeordneten Kontrollen Defizite ergeben sollten. Auf der Grundlage des Vorbehalts, weitere Nebenbestimmungen erlassen zu können (Nr. A V 10 = Planfeststellungsbeschluss S. 53), hat der Beklagte jedoch hinreichende Möglichkeiten, etwaigen Fehlentwicklungen gegenzusteuern.

96

Bezüglich der bereits im Zusammenhang mit den Optimierungsvorschlägen des Fledermausgutachtens erwähnten Baumreihe im Bereich der Unterführung "Im Brückenthale", die wegen nicht ausreichender Breite des Mittelstreifens nicht vollständig realisiert werden kann, hat der Beklagte erläutert, dass die Gefahr von Kollisionsverlusten durch die tiefe Einschnittslage weitgehend gemindert sei. Durch die vorsorglich vorgesehene 270 m lange Bepflanzung mit Bäumen werde diese Gefahr vollständig ausgeräumt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte daran festgehalten. Ungeachtet dessen hat er jedoch das in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Fledermausarten vorgesehene Monitoring ausdrücklich auf den Bereich "Im Brückenthale" erstreckt, um letzte Risiken auszuschließen. Auch hier soll eine stichprobenhafte akustische und optische Kontrolle in einem näher festgelegten Turnus durchgeführt werden. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, würde er im Falle festgestellter Defizite nachträglich anstelle der zunächst vorgesehenen Baumreihe eine Kollisionsschutzwand errichten.

97

c) Soweit der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf eine Teilfläche des LRT 9110 eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG stützen. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe, die die konkrete Beeinträchtigung überwiegen (aa), eine zumutbare Alternative liegt nicht vor (bb), und die erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgesetzt (cc).

98

aa) Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes, die die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets deutlich überwiegen.

99

Als Abweichungsgründe kommen für ein Vorhaben, das - wie hier - nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen kann, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 153). Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Gesetzliche Vorgaben - wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - entfalten ein höheres Gewicht als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 16). Sowohl die Zugehörigkeit zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" als auch zum "Transeuropäischen Verkehrsnetz" stellen Gewichtungsvorgaben dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlagen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 159). Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch, es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154).

100

Hiervon ausgehend ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Ausmaß der Beeinträchtigung - ausgehend von der FFH-Verträglichkeitsprüfung - näher quantifiziert und im Einzelnen gewichtet. Es geht um eine mit 1,03 ha relativ kleine Teilfläche des in dem FFH-Gebiet großflächig vorkommenden nichtprioritäten LRT 9110, die am Rande des FFH-Gebietes liegt und der keine besondere Bedeutung zukommt. Angesichts dieses geringen Umfangs der Beeinträchtigung kann der Senat offen lassen, ob der Beklagte bei seiner Gewichtung des Ausmaßes der Beeinträchtigung die Kohärenzsicherungsmaßnahme (Gebietserweiterung am Schlierbachswald) mindernd berücksichtigen durfte, weil diese Maßnahme zugleich einen Beitrag zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten soll (vgl. hierzu Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 28).

101

Bezieht man in die Abwägungsentscheidung wegen der mit der Vorzugstrasse verbundenen Festlegung auf den Sontrakorridor die Folgeabschnitte VKE 40.2, 50 und 60 mit ein, so ist nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Beklagten von einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie des FFH-Gebiets 4926-305 "Wälder und Kalkmagerrasen der Ringgau-Südabdachung" im Umfang von ca. 2 ha auszugehen, wobei es sich ebenfalls um Waldrandbereiche von Buchenwaldlebensraumtypen ohne besondere funktionale Bedeutung für den Erhalt und die weitere Entwicklung des Gebietes handelt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 312 f., 337).

102

Demgegenüber durfte der Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem Vorhaben, dem hier aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ein besonderes Gewicht zukommt, den Vorrang einräumen. Das Straßenbauvorhaben ist sowohl Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes als auch der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; das konkrete Projekt soll die Regionen Ruhrgebiet und Sachsen verbinden. Dass der A 44 gegenüber der in der Nähe verlaufenden A 38 entgegen der Auffassung des Klägers insoweit eigenständige Bedeutung zukommt, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan. Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung, verbesserte Erreichbarkeit der Mittelzentren Eschwege und Sontra, Erschließung des strukturschwachen Werra-Meißner-Kreises) verfolgt.

103

Vor diesem Hintergrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss von fehlerhaften Annahmen zur Prüfung der sog. Nullvariante ausgegangen ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 287), denn diese haben sich jedenfalls nicht ausgewirkt. Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs verpflichtet ist zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange des Habitatschutzes entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.>, vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 86 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 131). Wenn jedoch - wie hier - für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann; es darf dann entweder wie geplant oder im Rahmen einer zumutbaren Alternativlösung verwirklicht werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 142).

104

bb) Eine zumutbare Alternative liegt nicht vor.

105

Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Bereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt. Demnach können bei der Trassenwahl auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Ob Kosten außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen. Der Vorhabenträger braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Zudem darf die Alternativlösung verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist. Schließlich braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 70 m.w.N. ). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der Beeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f.).

106

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren erwähnt (s.o. A.I.), darf die Alternativenprüfung auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotenzials aus (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

107

Ausgehend von den o.g. Maßstäben musste die Planfeststellungsbehörde damit im vorliegenden Fall, in dem das planfestgestellte Vorhaben keinen prioritären Lebensraum beeinträchtigt, lediglich solchen Alternativen näher nachgehen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung nimmt der Planfeststellungsbeschluss mit nachvollziehbarer Begründung für drei der vom Kläger vorgeschlagenen Alternativtrassen an, sofern die Tunnelbauwerke verlängert werden (S. 313 ff.); zusätzlich geht er näher auf die Alternativtrasse RegioConsult 2011 ein (S. 296). Demgegenüber kommt es im Rahmen der Alternativenprüfung nicht auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2013 aufgeworfene Frage an, ob die Plantrasse unter wirtschaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten optimiert wurde und ob mit ihr im Vergleich zu den Alternativtrassen ein Umweg von 12 km verbunden ist.

108

Der Planfeststellungsbeschluss kommt ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass keine der untersuchten Alternativtrassen vorzugswürdig ist, weil mit ihnen gravierende, die nur geringfügige erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 deutlich überwiegende Nachteile verbunden sind.

109

Die Alternativtrasse RegioConsult 2011, die der Planfeststellungstrasse ähnelt, hat zwar den Vorzug, dass sie von den sensiblen Bereichen Trimberg und Spitzenberg abrückt. Sie kollidiert aber mit der bebauten Ortslage von Oetmannshausen, insbesondere wenn an der aus Verkehrsgründen zweckmäßigen Anschlussstelle Eschwege festgehalten wird (vgl. Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.2; das ergibt sich auch aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Karte). Des Weiteren müsste der alte Bahndamm, der unbestritten einen wichtigen Habitatraum für verschiedene Arten darstellt, in Anspruch genommen sowie ein Fortfall der Bestandstrasse der B 7/B 27 in Kauf genommen werden, die nach der jetzigen Planung abgestuft, aber erhalten bleiben soll. Bei Wegfall der B 7/B 27 würde für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 18 StVO von der Benutzung einer Bundesautobahn ausgeschlossen sind, keine klassifizierte Verbindung mehr von Hoheneiche Richtung Süden (nach Wichmannshausen) bestehen. Um dies auszugleichen, müsste die K 8 von Hoheneiche nach Süden verlängert und planfrei über die Eisenbahntrasse geführt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 295).

110

Mit drei der vom Kläger vorgestellten und in der mündlichen Verhandlung näher betrachteten Alternativtrassen (BUND 2002_4 NK, BUND 2009 NK und BUND 2011 NK) ließe sich zwar bei Verlängerung der Tunnelbauwerke eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" vermeiden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 328). Diese Trassen dürften aber schon aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 328 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Kostengründen ausscheiden. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten bestehenden Auffassungsunterschiede in Bezug auf die Kostenhöhe in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Kläger einige der allein aus topographischen Gründen erforderlichen Tunnel - bereits im früheren Raumordnungsverfahren, also noch vor der Ausweisung von FFH-Gebieten, waren insgesamt 14 Tunnel vorgesehen - nicht in seine Berechnung eingestellt hat; insbesondere die Tunnel Pfifferberg und Rittmannshausen sind entgegen den Annahmen des Klägers nicht entbehrlich (vgl. hierzu auch Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.3.2 mit näheren Ausführungen zur Grundwasserproblematik im Einschnittsbereich). Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch darin, dass der im Bereich der VKE 50 geplante Tunnel Holstein deutlich teurer werde als bislang geplant. Denn die vom Kläger aufgezeigten geologischen und hydrologischen Schwierigkeiten waren den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits aufgrund des 2008 eingeholten geologischen Gutachtens (A. Consult GmbH) bekannt; auf dieser Grundlage seien die Kosten abgeschätzt worden. Außerdem beruhen die unterschiedlichen Kostenansätze offenbar darauf, dass der Beklagte bei der Gegenüberstellung der anfallenden Kosten bezüglich der Plantrasse und der verschiedenen in Betracht kommenden Alternativtrassen einheitliche Planungsparameter, etwa in Bezug auf den Abstand zur Wohnbebauung und den hiermit verbundenen Lärmschutz, in Bezug auf die Planungsentscheidung Tunnel oder Einschnitt sowie in Bezug auf die Bewältigung wasserrechtlicher Probleme angelegt hat (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 330 ff.). Das ist nicht zu beanstanden.

111

Die Einzelheiten können indes offen bleiben, denn jedenfalls verfehlen die Alternativtrassen sämtlich die mit der Plantrasse ausdrücklich beabsichtigte Anbindung des Mittelzentrums Sontra. Dieser Anbindung, die auch im Regionalplan Nordhessen verankert ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 115), kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Erschließung der ehemaligen Husaren-Kaserne ein besonderer Stellenwert zu, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Weitere Planungsziele würden zudem nur noch eingeschränkt erreicht. So würde die Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes und der Ortsdurchfahrten geringer ausfallen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 335: Entlastung der B 27 von ca. 7 900 bis 11 500 Kfz/d und der B 400 von ca. 500 bis 2 500 Kfz bei der Plantrasse gegenüber einer Entlastung der B 7 bei den Alternativvarianten von nur ca. 1 700 Kfz/d). Ebenso könnte die Neuzerschneidung und Neubelastung bisher unzerschnittener Landschafts- und Naturräume sowie die Bündelung von Verkehrsfunktionen nur in geringerem Ausmaß erreicht werden. Die Vorzugstrasse läuft auf großen Strecken entlang schon vorhandener Verkehrswege (Vorbelastungsband der B 27 und B 400). Zwar sollen die Alternativtrassen ihrerseits entlang der B 7 verlaufen; die B 400, die ein außerordentliches Schwerverkehrsaufkommen aufweist und nachgewiesenermaßen vom Fernverkehr genutzt wird, kann jedoch mit der B 7 nicht gleichgesetzt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 335 f.).

112

cc) Die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind in dem Maßnahmenblatt FFH 28, ergänzt durch die Auflage A V 2.3 Nr. 24 (Planfeststellungsbeschluss S. 38), planfestgestellt worden. Vorgesehen ist eine Gebietserweiterung des FFH-Gebietes "Werra- und Wehretal" im Bereich des Schlierbachswaldes im Umfang von insgesamt 3,34 ha. Dabei soll die auf einer Teilfläche von 1,03 ha beeinträchtigte Funktion des Hainsimsenbuchenwaldes (LRT 9110) mit dem Erhaltungszustand "B" durch eine neu in das FFH-Gebiet aufzunehmende Teilfläche von 1,99 ha - ebenfalls mit dem Erhaltungszustand "B" - übernommen werden. Der Erweiterungsbereich soll künftig in das Natura 2000-Gebiet einbezogen werden (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 338 f.).

113

III. Das Vorhaben widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise den Anforderungen des Artenschutzrechts.

114

Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 100 ).

115

Hiervon ausgehend führen die auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers in der Sache nicht auf entscheidungserhebliche Fehler. Die artenschutzrechtliche Behandlung der Säugetiere (1.), der Amphibien (2.), Reptilien (3.) und der europäischen Vogelarten (4.) ist nicht zu beanstanden.

116

1. Zu den näher geprüften Säugetieren zählen Wildkatze (a), Luchs (b), verschiedene Fledermausarten (c) und Haselmaus (d).

117

a) Hinsichtlich der Wildkatze ist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist.

118

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258). Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

119

Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge wird das Kollisionsrisiko für die Wildkatze durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere durch die als Maßnahme S 22.3 planfestgestellten wildkatzensicheren Schutzzäune entlang der gesamten Trasse ausgeschlossen. Das Vorhaben werde auch nicht zu einer erheblichen Störung der Wildkatze nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen. Zwar sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen mit Störwirkungen durch Lärm und Licht verbunden, die zu randlichen Meidungseffekten durch die Wildkatzen führen könnten; auch sei von einer vorhabenbedingten Zerschneidung der Migrations- und Streifräume auszugehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population werde aber nicht bewirkt, da der Wildkatze - ihrem vereinzelten Vorkommen und dem Fehlen bedeutsamer Wanderkorridore angemessen - ausreichende Möglichkeiten zur Trassenquerung eröffnet würden. Zudem würden durch die Maßnahmen A 1.2 und A 2.7 (Entwicklung eines Uferrandstreifens sowie Optimierung Dasbach) die Leitstrukturen an Gewässerläufen verbessert und dadurch Zerschneidungseffekte ausgeglichen. Schließlich werde auch nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Es gehe lediglich ca. 2,2 ha Lebensraum der Wildkatze verloren. Auf diesen Flächen sei aber kein Nachweis für Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der Art erbracht. In Anbetracht der durchschnittlichen Größe des Streifgebiets einer Wildkatze zwischen 300 und 1 500 ha hätten diese Flächenverluste keine Auswirkung auf einzelne Individuen oder die lokale Population (Planfeststellungsbeschluss S. 344 ff.).

120

Diese Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses, die sich bereits ausführlich mit den Erwägungen des Klägers auseinandersetzt (insbesondere S. 347), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten von Georgii zur naturschutzfachlichen Bewertung des Störungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Art Wildkatze in den Planfeststellungsbeschlüssen zu A 44 VKE 40.1 und VKE 40.2 aus Dezember 2012 (Anlage B 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Februar 2013), das dieser in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, bestehen aus Sicht des Senats weder Bedenken hinsichtlich der Konfliktdarstellung und -bewertung noch hinsichtlich der Wirksamkeit der zugunsten der Wildkatze vorgesehenen Maßnahmen. Den dennoch fortbestehenden Zweifeln des Klägers hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, indem er den Planfeststellungsbeschluss um eine Monitoringbestimmung zugunsten der Wildkatze ergänzt hat (Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach sind die aus Sicht des Klägers hinsichtlich ihrer Dimensionierung problematischen Querungsbauwerke BW 40.1-03 (Dasbach), BW 40.1-07 (Sengelbach), BW 40.1-06 (Sommergehau) und BW 40.1.04 (Erosionsrinne östlich Dasbachtal) sowie die o.g. Leitstrukturen (Maßnahmen A 1.2 und A 2.7) mittels Fotofallen auf die Anwesenheit der Wildkatze zu untersuchen. Des Weiteren ist insgesamt dreimal eine näher beschriebene Lockstock-Kartierung durchzuführen.

121

b) Vergleichbar verhält es sich mit dem Luchs; auch insoweit sind die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses im Wesentlichen nicht zu beanstanden; Restzweifel werden durch ein nachträglich angeordnetes Monitoring ausgeräumt.

122

Zwar erfüllt der wildkatzensichere Schutzzaun, der eine Höhe von 1,80 m aufweist, unstreitig nicht die Vorgaben des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008, das für den Luchs 2,50 m hohe Wildschutzzäune mit einem ca. 50 cm langem Übersteigschutz empfiehlt (MAQ S. 59). Auch stehen streifenden Luchsen mit den Querungsbauwerken Sengelbach (BW 40.1-07) und Dasbach (BW 40.1-03) nur in Nord-Süd-Richtung ausreichende Querungsmöglichkeiten, in Ost-West-Richtung mit dem Spitzenbergtunnel (BW 40.1-12) aber nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Querung zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 352). Dennoch kann dem Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis darin gefolgt werden, dass es wegen des extrem seltenen Nachweises der Art im Untersuchungsgebiet - nur ein einziger Luchs wurde mehrere Kilometer östlich der Trasse bei Datterode beobachtet - jedenfalls derzeit nicht erforderlich ist, die Wildschutzzäune vorsorglich zu erhöhen, zumal den Wildkatzenzäunen auch für den Luchs schon jetzt immerhin die Funktion einer Leiteinrichtung zukommt, die das Kollisionsrisiko vermindert. Außerdem weist der Planfeststellungsbeschluss (S. 352) zu Recht ergänzend auf die Maßnahmen S 22.1 und S. 22.2 hin; die dort vorgesehenen 4 m hohen Kollisionsschutzwände zum Fledermausschutz dienen zugleich dem Kollisionsschutz von Wildkatze und Luchs. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Maßnahmen, die der Kläger fordert, insbesondere die Erhöhung des Schutzzaunes und die Schaffung einer Grünbrücke von mindestens 130 m (s. MAQ S. 38), die "in einem Kerngebiet mit etablierter Population notwendig" (vgl. Unterlage 12.4 S. 9) sind, hier nicht erforderlich, da es um ein solches Gebiet unstreitig nicht geht.

123

Ähnlich wie bei der Wildkatze hat der Beklagte im Übrigen auch bezüglich des Luchses in der mündlichen Verhandlung nachträglich ein Monitoring vorgesehen (vgl. Ergänzung der Nebenbestimmung A V um eine neue Nr. 2.7 "Beobachtung Luchs", Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, in den Bereichen bestimmter - genau bezeichneter - Forstämter die Verbreitung des Luchses zu dokumentieren. Sollte diese Dokumentation ergeben, dass der Luchs entgegen den jetzigen Erkenntnissen dort doch regelmäßig vorkommt oder reproduziert, sind die trassenbegleitenden Zäune luchssicher auszugestalten. Dass die Dokumentation "bis ein Jahr vor Inbetriebnahme der VKE 40.1" - und nicht länger - zu erfolgen hat, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend damit erklärt, dass für die Ausschreibung etwaiger Baumaßnahmen etwa ein Jahr Vorlaufzeit benötigt werde. Wandert der Luchs erst nach Baubeginn ein, ist das dem Vorhabenträger nicht mehr zuzurechnen, so dass eine nachträgliche Schutzzaunerhöhung nicht veranlasst ist.

124

c) Auch für Fledermäuse brauchte der Beklagte die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht in Rechnung zu stellen.

125

Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Bechsteinfledermaus und dem Großen Mausohr ausgeführt, hat der Beklagte den Bestand dieser Kolonien im Vorhabengebiet in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise erfasst und bewertet. Gleiches gilt für die Untersuchung des Vorkommens der weiteren im Planfeststellungsbeschluss genannten Fledermausarten. Hinsichtlich des Eingreifens der Zugriffsverbote durfte der Planfeststellungsbeschluss sich auf die generell für alle Fledermausarten vorgesehenen Vermeidungs-, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, auf die für bestimmte Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, das Braune Langohr, die Fransenfledermaus, das Große Mausohr, den Großen Abendsegler, die kleine Bartfledermaus, den kleinen Abendsegler und die Wasserfledermaus) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie schließlich auf habitatverbessernde Wirkungen einzelner landschaftspflegerischer Maßnahmen stützen (Planfeststellungsbeschluss S. 357 ff.).

126

Soweit der Kläger das Schutzkonzept als unzureichend kritisiert hat, weil es hinsichtlich der Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden nicht von sicheren Annahmen ausgehe und im Übrigen die Vorgaben des Fledermausgutachtens nicht vollständig umgesetzt habe, kann ebenfalls auf die Ausführungen zum Großen Mausohr und zur Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" - insbesondere auf das dort näher beschriebene nachträglich angeordnete Monitoring - verwiesen werden.

127

Der Kritik des Klägers bezüglich der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A 23.2 für projektbedingte Quartierverluste im Bereich Spitzenberg und Hofgut A. (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 359) ist der Beklagte bereits in der Klageerwiderung überzeugend entgegengetreten: Bei vorsorglicher Betrachtung sei im Trassenbereich von einem Verlust von 31 Bäumen mit Höhlen auszugehen. Da eine aktuelle Quartiernutzung nicht habe nachgewiesen werden können, handele es sich um potentielle Höhlenbäume. Von der Rodung betroffen seien allein Bechsteinfledermäuse, und zwar im Wesentlichen Männchen. Diese seien trotz ihrer ebenfalls traditionellen Nutzung von Quartieren deutlich flexibler in der Quartierwahl, so dass sie auch über Distanzen von 2,5 km und mehr ausweichen könnten. Es sei schon nicht zu erwarten, dass alle Baumhöhlen zum Zeitpunkt des Eingriffes durch Fledermäuse besetzt seien. Entsprechend sei die Anzahl von 30 auszubringenden Nistkästen (fünf Stück pro Hektar) gemäß Maßnahmeblatt A 24 im Bereich der Maßnahmefläche A 23.2 für den Eingriff ausreichend. Hiervon ausgehend komme es auf den räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich entgegen der Auffassung des Klägers schon nicht an. Im Übrigen sei der Zusammenhang jedoch gegeben. Das Maßnahmegebiet A 23.2 liege nordöstlich von Bischhausen, d.h. ca. 2,5 km von dem Eingriffsbereich entfernt (vgl. planfestgestelltes Maßnahmeblatt A 23.2) und damit durchaus noch im Aktionsradius der Bechsteinfledermaus. Etwaige ökologische Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktionen durch den Entfall der als geeignet zu bewertenden, aktuell aber nicht besiedelten Baumhöhlen im räumlichen Zusammenhang würden damit vollständig kompensiert.

128

In der mündlichen Verhandlung haben die anwesenden Gutachter des Beklagten die vorgenannten Angaben bestätigt. Soweit der Kläger sich für seine Auffassung, der räumliche Zusammenhang fehle, auf den im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz erstellten Endbericht "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 stütze, der für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durch Fledermauskästen einen Radius von nur ca. 100 m angebe (vgl. Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief Bechsteinfledermaus A 40), sei zu beachten, dass dieser Endbericht keinen Konventionscharakter habe. Im Übrigen sei der angegebene Wert fachlich nicht ableitbar und jedenfalls für Bechsteinfledermäuse, um die es hier gehe, erheblich zu niedrig angesetzt. Angesichts deren Aktionsradius sei die hier in Rede stehende Entfernung unproblematisch. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar, zumal sich die Angaben zum Aktionsradius mit denen in dem Endbericht Rahmenbedingungen decken; dort werden Aktionsräume zwischen ca. 50 und 1 200 ha beschrieben. Warum für Ausgleichsmaßnahmen dennoch ein derart enger Radius vorgeschlagen wird, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Höhlenverlusten infolge des Wegfalls des Hofguts A. kritisiert hat, auf der Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 23.2 gebe es keinen Ersatz in Form geeigneter Gebäude, hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Formulierung auf S. 359 des Planfeststellungsbeschlusses missverständlich ist. Aus dem dort in Bezug genommenen Artenschutzbeitrag zum LBP (Unterlage 12.4 S. 36, 62 und 72) ergibt sich, dass von den auf Gebäude angewiesenen Fledermausarten im Untersuchungsgebiet das Graue Langohr gar nicht, die Nordfledermaus lediglich einmal und nur die Zwergfledermaus fast flächendeckend gefunden wurde; bezüglich der letztgenannten Art muss deshalb hinsichtlich des Abrisses des Hofes A. zwar von der Zerstörung potentieller Quartiere ausgegangen werden, aufgrund der Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit der Art bestehen aber hinreichende Ausweichmöglichkeiten im Bereich der Ortschaften, so dass der Schädigungstatbestand nicht eingreift (Unterlage 12.4. S. 72).

129

d) Auch hinsichtlich der Haselmaus kann dem Planfeststellungsbeschluss gefolgt werden. Er hat sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf die Haselmaus zutreffend festgestellt (aa) als auch zu Recht eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zugelassen (bb).

130

aa) Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Umfang der Beeinträchtigungen der Haselmaus zutreffend fest.

131

Er geht davon aus, dass bei der Freimachung des Baufeldes sowie im Rahmen der geplanten Umsiedlung mit Individuenverlusten zu rechnen sei. Dem Eintritt des Tötungsverbots werde aber durch das rechtzeitige Ausbringen von 30 Nisthilfen/ha im Bereich der bereits im Jahre 2006 - in erster Linie für die Kammmolche - neu angelegten Gehölzflächen A 5.3 und A 5.6 entgegengewirkt. Die Zahl der Nisthilfen sei viermal höher als in der Literatur vorgeschlagen; durch das Überangebot soll eine möglichst vollständige Umsiedlung in die künstlichen Niststellen erreicht werden. Allerdings könnten die Haselmäuse lediglich am Trimberg in bisher nicht besiedelte Bereiche umgesiedelt werden; alle anderen müssten in vermutlich bereits besiedelte oder in noch zu entwickelnde Flächen verbracht werden. Da wegen der Entwicklungszeit von mehreren Jahren nicht sicherzustellen sei, dass kurzfristig eine Habitatverbesserung hergestellt werden könne, sei eine Ausnahme erforderlich. Zudem gingen baubedingt maximal vier bis fünf Reviere und hiermit verbunden auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren. Dies liege an dem kleinen Aktionsradius der Haselmaus (4 000 qm), der Barrierewirkung selbst kleiner Hindernisse und der aktuell fehlenden Eignung angrenzender Flächen sowie sicher nachgewiesener eingriffsnaher Umsiedlungsmöglichkeiten (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 353 ff.). Soweit der Kläger kritisiert, das Ausmaß der Beeinträchtigung werde unterschätzt, da die anlagebedingte funktionale Abtrennung des von Gehölzen geprägten und von Haselmäusen besiedelten Bahndammes außer Acht gelassen werde, hat der Beklagte sich hinsichtlich eines Teils der alten Bahndammfläche (nördlich der bestehenden B 7) auf entgegenstehende Kartiernachweise berufen und die methodische Vorgehensweise im Einzelnen dargelegt (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 26 ff.). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Demgegenüber sieht auch der Beklagte den Bereich des alten Bahndamms zwischen der Anschlussstelle Wehretal und dem Sengelbach durchaus als geeigneten Lebensraum der Haselmaus an und nimmt insoweit - wie es der Kläger für richtig hält - nicht nur Habitatverluste, sondern auch Trennwirkungen an. Diese durfte er jedoch aufgrund der bereits vorgreiflich durchgeführten und der noch geplanten Maßnahmen (etwa Maßnahme A 11.8 - Gehölzabpflanzung, E 5.9 - gelenkte Sukzession und Anlage von Gehölzstreifen zugunsten der Fledermäuse) sowie wegen der Größe der verbleibenden Gehölzflächen, die z.T. weiter optimiert werden sollen, insgesamt als nicht erheblich ansehen. Immerhin übersteigt der Maßnahmenumfang den Eingriffsumfang um das ca. 1,9 fache (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 28).

132

Angesichts der mit der geplanten Umsiedlung verbundenen Unsicherheiten hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um ein nachträgliches Monitoring ergänzt (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach ist nun vorgesehen, dass die Maßnahmenflächen A 5.3, A 5.6 und A 24 im zweijährigen Turnus über einen Zeitraum von sechs Jahren nach der Umsiedlung auf Besatz durch die Haselmaus zu überprüfen sind. In diesem Zuge sind die Nisthilfen instandzuhalten und zu säubern. Auch insoweit ist auf den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt (Planfeststellungsbeschluss S. 53) hinzuweisen, der dem Beklagten ermöglicht, etwaigen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern.

133

bb) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen vor.

134

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

135

Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60). Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141). Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen. Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung etwa die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreimachung und möglicherweise dem Fangverbot widersprechende CEF-Maßnahmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 146).

136

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbeschluss für die Haselmaus eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG zulassen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 24 sowie S. 453 ff.). Da die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) denen des § 34 Abs. 3 BNatSchG entsprechen, kann insoweit auf die obenstehenden Ausführungen zur Ausnahmeprüfung im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" verwiesen werden. Eine zumutbare Alternative ist auch im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. Zu den möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Februar 2007, III 2.2 Rn. 37). Andere Trassenalternativen wurden bereits oben ausgeschieden. Dass für die in Rede stehenden Prozesse - hier die Freimachung des Baufeldes, der Bau selbst sowie die Verbringung der Tiere im Rahmen der geplanten Umsiedlung - weniger eingreifende Varianten zur Verfügung stünden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich wird sich auch der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass durch die geplanten Maßnahmen in ausreichendem Umfang Lebensräume aufgewertet und neu geschaffen würden, so dass mittelfristig eine Stützung der lokalen Population erfolge. Die Maßnahmen seien auch sämtlich durchführbar und fachlich geeignet, insbesondere befänden sich die Eingriffsflächen in enger räumlicher Verbindung zu den CEF-Maßnahmeflächen (Planfeststellungsbeschluss S. 356). Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

137

2. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung der Amphibien (Kammmolche und Gelbbauchunken) kann dem Planfeststellungsbeschluss, der davon ausgeht, dass Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklicht werden (S. 391), jedenfalls im Ergebnis gefolgt werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der bereits durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" verwiesen werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Erörterung bekräftigt, dass ein Verbleib von Tieren im Trassenbereich aufgrund der Errichtung des nur einseitig überwindbaren Sperrzauns sowie der zur Laichzeit im Frühsommer vor Baubeginn aufzustellenden Baustellenabzäunung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss S. 392 f.); die Zäune würden im Rahmen der Funktionskontrolle auch regelmäßig überprüft. Soweit der Planfeststellungsbeschluss dennoch auf möglicherweise im Trassenbereich verbliebene Einzelexemplare hinweise und sich insoweit auf § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG stütze (S. 393), seien diese Ausführungen rein vorsorglich zu verstehen. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass es sich allenfalls um einige wenige Tiere handelt, für die jedenfalls eine objektive Ausnahmelage vorläge (vgl. hierzu etwa Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 131 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 148). Ob der Planfeststellungsbeschluss sich insoweit zu Recht auf die Privilegierungsvorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG berufen hat (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 119; ausführlich zur Problematik Fellenberg, UPR 2012, 321 <324, Fn. 31>), kann deshalb offen bleiben.

138

3. In Bezug auf die Schlingnatter und die Zauneidechse ist der Planfeststellungsbeschluss von Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfallen, hat aber jeweils eine Ausnahme zugelassen. Das ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die die Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

139

Aufgrund des vorgesehenen Amphibienschutzzaunes (Schutzmaßnahmen S 5.11, S 5.12 und S 5.13) können zwar betriebsbedingte Verluste von Individuen ausgeschlossen werden, nicht aber Tötungen aufgrund von Beschädigungen, Entnahmen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die im Zusammenhang mit der geplanten Umsiedlung der Zauneidechse und der Schlingnatter bewirkt werden können. Da der Erfolg des Einsammelns und Umsetzens der Tiere in die bereits hergestellten oder herzustellenden neuen bzw. verbesserten Habitate nach den gutachterlichen Feststellungen nicht sicher ist, scheiden die vorgesehenen Maßnahmen (A 3.6, A 3.7, A 3.8, A 4.2, A 5.2 und A 5.8 = Anlage von Geröllfeldern und Steingruben) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen aus. Darüber hinaus erfüllt das Vorhaben durch die vorhabenbedingten Zerschneidungswirkungen in Verbindung mit dem unsicheren Erfolg der Umsiedlung auch den Störungstatbestand i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Des Weiteren wird gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen, da vorhabenbedingt im Planfeststellungsbeschluss näher bezeichnete Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Ortstreue der Art, ihres Aktionsradius und der Qualität der den Eingriffsbereich umgebenden Habitate ist ein Fortbestand der ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang nicht sicher zu erwarten.

140

Die unter verschiedenen Gesichtspunkten geübte Kritik des Klägers an dieser Bewertung greift nicht durch. Ihm kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass die Bestandsaufnahme unzureichend sei. Die Erfassung von repräsentativen Probeflächen, wie sie hier erfolgt ist, ist methodisch nicht zu beanstanden; eine vollständige Bestandsaufnahme, wie sie der Kläger für die Zauneidechsen fordert, ist demgegenüber unverhältnismäßig. Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, weshalb die gewählte repräsentative Methode unzureichend sein soll.

141

Auch bezüglich der Wirksamkeit des Maßnahmenkonzeptes, das im Einzelnen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Umsiedlung von Reptilien wird im Endbericht Rahmenbedingungen des o.g. FuE-Vorhabens eine "sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme" zugebilligt (Artensteckbrief zur Zauneidechse A 173). Dass entgegen der klägerischen Einschätzung Extensivgrünland als Lebensraum für die Arten Zauneidechse und Schlingnatter und zur Herstellung eines Verbundes geeignet sei, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung näher dargelegt. Danach handelt es sich bei der konkret vorgesehenen Maßnahme um Extensivweiden mit geringer Besatzdichte sowie Extensivwiesen mit einem den Reptilien angepassten Mahdregime. Auch die Maßnahme A 3.6 ist - zusammen mit den bereits vorlaufend angelegten Gehölzstrukturen - für einen funktionsfähigen Verbund geeignet. Die Gutachter haben ihre Annahmen in der mündlichen Verhandlung anhand von Kartenmaterial zu den südexponierten Maßnahmeflächen nachvollziehbar belegt.

142

Die für die Zauneidechse vorgesehene Nebenbestimmung A V 2.5 Nr. 3 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) dürfte der Kläger allerdings zu Recht kritisiert haben. Die zunächst vorgesehene bloße Funktionskontrolle des Ersatzhabitats erscheint problematisch, da Rückwanderbewegungen denkbar sind, ein Fortschreiten der Sukzession zum Verlust der Lebensraumeignung in den Ersatzlebensräumen führen kann und außerdem Unsicherheiten bezüglich der Dimensionierung der Ausgleichsmaßnahme bestehen können, falls deutlich mehr Tiere bei der Umsiedlung gefangen werden als angenommen. Der Beklagte hat dem jedoch in der mündlichen Verhandlung durch die Ergänzung der Nebenbestimmung um zwei weitere Regelungen (vgl. A V 2.5 Nr. 4 und 5, Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013) Rechnung getragen. Danach sind die jeweiligen Maßnahmenflächen vom Zeitpunkt der Umsetzung an in einem zweijährigen Turnus über einen Zeitraum von sechs Jahren auf die Präsenz von Zauneidechse und Schlingnatter durch einen erfahrenen Herpetologen zu überprüfen. Hierdurch werden die Bedenken des Klägers hinreichend ausgeräumt; hinsichtlich etwaiger Reaktionsmöglichkeiten ist erneut auf den allgemeinen Auflagenvorbehalt (Planfeststellungsbeschluss S. 53) zu verweisen.

143

Hinsichtlich der nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG erteilten Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG gelten die Ausführungen zur Haselmaus entsprechend. Dabei kann der Senat weiterhin offen lassen, ob das Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130). Denn selbst wenn entgegen der Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dort S. 404) eine Ausnahme erforderlich wäre, läge insoweit eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).

144

4. Bezogen auf die verschiedenen Vogelarten ergeben sich ebenfalls keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Sowohl die vereinfachte (a) als auch die vertiefte (b) Prüfung der Vogelarten weist keine durchgreifenden Mängel auf.

145

a) Im Untersuchungsraum wurden zahlreiche Europäische Vogelarten teilweise nur als Nahrungsgäste oder als Durchzügler nachgewiesen. Auf der Grundlage einer vereinfachten Überprüfung hat der Beklagte für 67 Vogelarten den vorhabenbedingten Eintritt der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen, darunter - unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme FFH 28 - auch für den Schwarzspecht. Aufgrund der Häufigkeit ihres Vorkommens, der Anpassungsfähigkeit dieser Arten, der konkreten Lebensraumsituation vor Ort und/oder der geringen vorhabenbedingten Betroffenheit der genannten Arten sowie unter Berücksichtigung der für andere Vogelarten planfestgestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen könne gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tötungstatbestand ausgeschlossen ist, die ökologischen Funktionen ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt sind und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population eintritt (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 408 f.).

146

Diese Annahmen sind nicht zu beanstanden. Bezüglich des Ortolans kann entgegen der Auffassung des Klägers dahinstehen, ob ein Brutverdacht angesichts der Beobachtungen im Jahre 2010 - der in Hessen als ausgestorben geltende Vogel wurde viermalig Balzrufe ausstoßend verhört - zu Recht verneint worden ist oder nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 409); nach Auffassung des Beklagten hat es sich hierbei um eine bloße Durchzugsbeobachtung gehandelt. Denn der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzeigen können, welche (weitergehenden) Konsequenzen die Annahme eines solchen Brutverdachts gehabt hätte. Immerhin gab es im Mai/Juni 2011 eine zusätzliche Kontrollbegehung, bei der kein Nachweis des Ortolans erbracht werden konnte (s. hierzu Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 29. August 2011, Verfahrensakte Ordner 5 Bl. 350).

147

b) Für 40 Europäische Vogelarten erfolgte in der Unterlage 12.4 (Artenschutzbeitrag zum LBP, Kapitel 3.2, S. 77 bis 197) eine vertiefte artbezogene Betrachtung. Danach werden 22 Arten aufgrund der Ausführung des Vorhabens und der verfügten Bauzeitenregelungen (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss A V 2.2 = S. 33 ff.) ohne jede weitere landschaftspflegerische Maßnahme vorhabenbedingt nicht von den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen, darunter Girlitz und Kolkrabe (Planfeststellungsbeschluss S. 412). Auch diese Einschätzung weist keine Fehler auf.

148

Soweit der Kläger für den Girlitz eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geltend macht, berücksichtigt er schon nicht den Unterschied zwischen Fortpflanzungs-/Ruhestätten und Brutrevier. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt die konkret benutzte (oder wieder zu nutzende) Fortpflanzungsstätte, nicht das Revier. Von einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann daher allenfalls dann ausgegangen werden, wenn bei reviertreuen Vogelarten, die zwar ihre Brutplätze, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln, in einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gehen (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 75; ebenso Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Stand Mai 2011, S. 17). Auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Girlitz wird nicht unmittelbar zugegriffen. Zwar sind - ausgehend von der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr - Störungen für zwei Reviere des schwach lärmempfindlichen Girlitz - Gruppe 4 nach der Arbeitshilfe - innerhalb des 100 m- bzw. 200 m-Wirkbandes zu prognostizieren. Eine vertiefte Raumanalyse (vgl. hierzu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, S. 47 ff.) hat aber gezeigt, dass diese Störungen aufgrund der hohen Vorbelastungen durch die B 7 sowie der Fähigkeit der Art, jedes Jahr neue Nester anzulegen und Reviere kleinräumig zu verlagern, nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen werden (vgl. hierzu genauer Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 47 ff.). Ähnlich verhält es sich mit dem Kolkraben. Auch hier hat eine vertiefte Raumanalyse ergeben, dass erhebliche optische Störungen für diese nicht lärmempfindliche Art - Gruppe 5 nach der Arbeitshilfe - durch die Einschnittslage der Trasse, die Hanglage und die abschirmende Wirkung der zwischen Trasse und Waldrand gelegenen Gehölze des Bahndammes zu verneinen sind (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 412 f. sowie Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 49 ff.). Die Gutachter, darunter der Mitautor der genannten Arbeitshilfe, Dr. M., haben diese Bewertung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

149

Weitere achtzehn Vogelarten wurden vertieft betrachtet (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 413 ff.). Auch insoweit greift die hinsichtlich einiger Arten geäußerte Kritik des Klägers nicht durch.

150

Wie im Fall des Girlitz wird auch beim Gartenrotschwanz auf eine Fortpflanzungsstätte nicht unmittelbar zugegriffen. Vorhabenbedingt kommt es ausschließlich zu mittelbaren Wirkungen durch Lärm, die zwar als Störung, wegen der weiträumig - vergleichbar mit der Größe eines Landkreises - abzugrenzenden lokalen Population allerdings nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren sind. Denn es stehen durch die Maßnahme A 24 (Ausbringen von zehn Nistkästen) ausreichend neue Fortpflanzungsstätten zur Verfügung. Da die konkrete Fortpflanzungsstätte des Gartenrotschwanzes nicht zerstört wird, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zehn Nistkästen räumlich funktional zur Fortpflanzungsstätte stehen, schon nicht entscheidungserheblich an; wegen der (räumlichen) Größe der Population ist dieser Zusammenhang allerdings zu bejahen (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 420 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 14. September 2011 sowie Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 54 ff.).

151

Ebenso überzeugend ist die Behandlung des Gelbspötters. Zwar ist insoweit von einem Verlust von drei Revieren durch Überbauung auszugehen. Die ökologische Funktion der vorhabenbedingt in Anspruch genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art wird aber durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (A 2.3 - Anlage von Strauchhecken in Kombination mit Extensivwiesen, A 3.0 - Entwicklung einer Extensivwiese und Aufbau eines Waldrandes sowie eines Gehölzstreifens und A 3.5 - Anlage eines Gehölzstreifens) weiterhin erfüllt. Daneben führen auch die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen A 2.2, A 3.2 und A 3.6 (Anlage von Strauchhecken) zu einer weiteren dauerhaften Verbesserung der Habitate. Entgegen der Auffassung des Klägers können die geplanten CEF-Maßnahmen auch - wie von der Planung angenommen - innerhalb von zwei Jahren wirksam werden. Dies wird durch den Einsatz entsprechender Pflanzqualitäten (bestimmte vom Gelbspötter bevorzugte Straucharten in einer Mindesthöhe von 1 m bis 1,50 m) sichergestellt (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 421 f. und Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 56 f.).

152

Ähnlich verhält es sich mit dem Grauspecht. Auch insoweit überzeugen die Annahmen des Beklagten; der Kläger bestreitet erfolglos die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Zwar werden randliche Störungen von Revieren des Grauspechts nicht ausgeschlossen. Aufgrund des großen Aktionsraums dieser Art von bis zu 500 ha pro Revier bewirken diese jedoch keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population. Auch bezüglich des anlagebedingten Wegfalls geeigneter Höhlenbäume im Bereich der Portale des Spitzenbergtunnels, ist ein Eintritt des Verbotstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu verneinen, weil geeignete Habitate im räumlichen Zusammenhang vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der charakteristischen Arten Grau- und Schwarzspecht im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" Bezug genommen werden. Dort wurde bereits auf die Maßnahme FFH 28 nördlich von Datterode (FFH-Gebietserweiterung zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes für den LRT 9110) hingewiesen, die zugleich eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Schwarzspecht darstellt; hiervon profitiert auch der Grauspecht. Daneben kommt dem Grauspecht die zugunsten von Fledermäusen vorgesehene vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 23.2 am Eddertalsgraben (Sicherung eines 5,88 ha großen Altholzbestandes) zugute. Die mit dieser Maßnahme verbundene Entlassung aus der geregelten Bewirtschaftung ist sofort wirksam, so dass die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahme nicht durchgreifen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 423 ff.).

153

Bezüglich des Raubwürgers durfte der Beklagte die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ebenfalls verneinen. Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge führen die anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen aufgrund der speziellen Vermeidungsmaßnahmen für den Raubwürger (Maßnahmen A 4.6, A 4.7, A 4.8, A 4.9, A 4.10 - Pflege und Ergänzung vorhandener sowie Anlage neuer Streuobstwiesen, gelenkte Sukzession und Anlage von Extensivweiden), durch die ohne zeitliche Funktionslücke auf 10,6 ha ein Optimalhabitat für den Raubwürger in unmittelbarer Nähe zu seinem derzeitigen Reviermittelpunkt sowie außerhalb der artspezifischen Effektdistanz von 300 m geschaffen werde, nicht zu einer erheblichen Störung. Eine weitere Aufwertung des Lebensraumes erfolge durch die nachgelagerten FCS-Maßnahmen A 4.4 und A 4.1 (Anlage von Extensivweide für Schlingnatter und Zauneidechse); da hierdurch die Habitate angrenzend zu den Vermeidungsmaßnahmen-Flächen verbessert würden, kämen diese Maßnahmen auch dem Raubwürger zugute. Eine 100%-ige Verschlechterung der Habitateignung sei entgegen der Unterlage 12.4 nicht anzunehmen, denn das Revierzentrum befinde sich knapp außerhalb der artspezifischen Effektdistanz. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, wären jedoch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls geeignet, die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang aufrechtzuerhalten (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 434 ff., u.a. unter Hinweis auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 14. September 2011). Weitergehende Maßnahmen seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Durch die Anlage/Optimierung und Entwicklung der Streuobstwiesen könne kurzfristig das Angebot an Sitzwarten erhöht werden. Für die Anlage des Nestes geeignete Gehölzstrukturen seien außerhalb der Effektdistanz von 300 m bereits vorhanden. Diese würden auch nicht beschädigt. Dem Einwand des Klägers, der Lebensraumverlust für den Raubwürger liege nach seiner Einschätzung bei etwa 27 ha, dem stünden aber nur CEF-Maßnahmen im Umfang von 10,6 ha gegenüber, sei entgegenzutreten. Der Verlust von Habitatflächen innerhalb des ca. 100 ha großen Raubwürger-Reviers lasse sich nicht exakt bestimmen; man gehe insoweit von ca. 7 ha Flächenverlust aus. Dabei habe man die betroffenen Habitatstrukturen aus der Biotoptypenkartierung berücksichtigt (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 59 f.). Die Gutachter des Vorhabenträgers sowie der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte haben diese Annahmen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie haben überzeugend dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen zugunsten des Raubwürgers sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichend sind, um die mit ihnen beabsichtigten Effekte zu erzielen.

154

Auch bezüglich der Rauchschwalbe greift die Kritik des Klägers nicht durch. Zwar werden vorhabenbedingt 15 der insgesamt 37 Reviere zerstört. Dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 439 ff.) kann aber darin gefolgt werden, dass angesichts der sehr großräumig abzugrenzenden Population die ökologische Funktion der anlage- und baubedingt in Anspruch genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Gebäude des Hofes A. durch die vorgesehene Ausbringung von 75 Nisthilfen an Gebäuden innerhalb der Ortslagen von Bischhausen, Oetmannshausen, Reichensachsen und Hoheneiche - bevorzugt an Höfen mit Viehhaltung - (Maßnahme A 24) im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt (vgl. hierzu die ausführliche Begründung in Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 61 ff. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte vom November 2010).

155

Ebenso ist die lokale Population der Turteltaube großräumig abzugrenzen. Hierdurch und aufgrund des hohen Habitatangebotes geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer nicht erheblichen Störung von fünf Revieren aus. Die Turteltaube profitiert zudem von den für andere Arten konzipierten Maßnahmen zur Habitataufwertung. Soweit der Kläger die kurzfristige Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage stellt und deren Gesamtumfang als unzureichend kritisiert, ist dem bereits die Staatliche Vogelschutzwarte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2011 mit überzeugender Begründung entgegengetreten (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 444 ff. und Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 65 f.). Dem schließt sich der Senat an.

156

Im Übrigen ist hinsichtlich der zuletzt betrachteten Gruppe der vertieft untersuchten Vogelarten zu beachten, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Nebenbestimmungen A V Nr. 2 um die weitere Regelung "Nr. 2.9 Avifauna (Baumfalke, Gelbspötter, Kuckuck, Neuntöter, Raubwürger, Turteltaube)" ergänzt hat (Anlage 6 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach sind bestimmte näher aufgeführte Maßnahmen zur Anlage von Gehölz- und Grünlandhabitaten im Rahmen der Kontrollpflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG zu genauer bestimmten Zeitpunkten auf das Vorhandensein artgerechter Habitatstrukturen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nutzung durch die Arten zu überprüfen. Die mit der Maßnahme A 24 geschaffenen Nistkästen, die u.a. für den Gartenrotschwanz und die Rauchschwalbe vorgesehen sind, sind jährlich instandzuhalten und zu säubern.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentü
published on 14/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken di
published on 19/02/2014 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. Die Kläger der unter den Az. 8 A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.

(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.

(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:

1.
Sachverständige,
2.
nach § 55 zu beteiligende Behörden,
3.
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie
4.
sonstige Dritte.
Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.

(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.

(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

Auf

1.
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
2.
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.