Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 6 C 46/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U6C46.15.0
bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen ein berufungsgerichtliches Urteil, mit dem er verpflichtet worden ist, die abschließende Prüfung des Klägers im "Grundlehrgang zum Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition - fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" (Grundlehrgang) als bestanden zu bewerten.

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Im Jahre 2010 absolvierte der Kläger den staatlich anerkannten Grundlehrgang bei der Dresdner Sprengschule GmbH, der mit einer abschließenden Prüfung endet. Das Bestehen dieser Prüfung dient als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Tätigkeit als Truppführer beim Umgang mit Fundmunition in der Kampfmittelbeseitigung (Befähigungsschein). Die abschließende Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Bestandteil mit mindestens "ausreichend" bewertet und als Gesamtergebnis damit mindestens die Note "ausreichend" erteilt wird; sie ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung in einem Bestandteil schlechter als "ausreichend" bewertet wird.

3

Die Leistungen des Klägers im Grundlehrgang wurden mit der Note "befriedigend", in der praktischen Prüfung mit "ausreichend", im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung mit "gut" und im mündlichen Teil mit "mangelhaft" bewertet, so dass die abschließende Prüfung als nicht bestanden bewertet wurde. Unter Anrechnung der übrigen Noten wertete der Beklagte die erste Wiederholung des mündlichen Teils erneut mit "mangelhaft" und die Prüfung als nicht bestanden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

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Auf seine anschließend erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag, den Beklagten zur Bewertung der Prüfung als bestanden zu verpflichten, abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihn erneut zu einer ersten Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage hinsichtlich des Hauptantrags stattgegeben: Berufszulassungsprüfungen bedürften einer gesetzlichen Regelung, die die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und insbesondere die Voraussetzungen des Bestehens festlegten. Es fehle an den erforderlichen normativen Regelungen der Bestehensvoraussetzungen. Derartige Regelungen enthielten weder § 9 SprengG noch § 36 der 1. SprengV. Die Prüfungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Juli 1999, die insbesondere die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung regelten, genügten als Verwaltungsvorschrift dem Gesetzesvorbehalt nicht. Jedoch könne § 36 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV durch Auslegung entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen der Prüfungskandidat das Ziel der Prüfung erreicht habe. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV könne auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Daraus folge zwingend, dass das Nichtbestehen der mündlichen Teilprüfung nicht zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führen dürfe. Vielmehr werde die theoretische Prüfung schon dann erfolgreich absolviert, wenn der Prüfling einen der beiden Bestandteile bestehe. Selbst eine irgendwie geartete Gewichtung von schriftlichem und mündlichem Teil rechtfertige hier nicht das Nichtbestehen der Prüfung. Den materiell-rechtlichen Vorgaben entspreche vielmehr angesichts der Note "gut" im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung des Klägers nur ein Bestehen der abschließenden Prüfung. Danach habe der Kläger die Prüfung bestanden. Die Prüfungsbestimmungen widersprächen den in § 36 der 1. SprengV normierten Bestehensvoraussetzungen und seien daher nicht anzuwenden.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Das Berufungsgericht gehe von einem unzutreffenden Verständnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV aus, auf dem die Entscheidung auch beruhe. Denn die Norm enthalte keine Bestehensregelung.

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Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Zwar verletzt das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit seiner Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. d. F. des Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062 - 1. SprengV) Bundesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist. Das Erfordernis des Bestehens der Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheins stellt eine subjektive Zugangsbeschränkung und damit einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Ausgestaltung der Prüfung hat daher durch den zuständigen Normgeber zu erfolgen und muss am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig sein (1.). Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung können § 36 der 1. SprengV nicht entnommen werden (2.). Die Prüfungsbestimmungen genügen den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht, können aber vorläufig für einen Übergangszeitraum weiter gelten, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind (3.). Soweit das Bestehen der mündlichen Teilprüfung Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung ist, sind die Prüfungsbestimmungen nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, so dass der Senat insoweit eine Übergangsregelung treffen muss (4.).

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1. a) Normative Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Abschluss der Ausbildung notwendig ist, um einen bestimmten Beruf ergreifen zu können. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näher bringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern. Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (stRspr, BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 <33 f.>; vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <242 f.>; vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - BVerwGE 96, 136 <141>; vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0] - BVerwGE 153, 79 Rn. 15 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - NVwZ-RR 2016, 783 Rn. 10).

10

Die den Grundlehrgang abschließende Prüfung wirkt sich auf das berufliche Fortkommen aus; sie ist eine berufsbezogene Prüfung. Das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung zählt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG zu den verantwortlichen Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI des Sprengstoffgesetzes. Zur Ausübung dieser Tätigkeit, die der Kläger mit der erfolgreichen Absolvierung des Grundlehrgangs anstrebt, verlangt § 20 Abs. 1 Satz 1 SprengG einen Befähigungsschein, dessen Erteilung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SprengG unter anderem die durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang voraussetzt. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 3 SprengG das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen insbesondere über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme zu erlassen. Dem dient die in § 36 der 1. SprengV normierte Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zeugniserteilung ist.

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b) Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier durch die dargestellten Normen des Sprengstoffgesetzes - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20 m.w.N.).

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c) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zudem für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der vom Normgeber für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 - NVwZ-RR 2016, 783 Rn. 10 jeweils m.w.N.).

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d) Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35> und vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f.). Dies setzt voraus, dass gerade durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27).

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2. Die vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Regelungsdichte hinsichtlich Prüfungsstoff, Prüfungssystem, Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und Bestehensvoraussetzungen weisen die prüfungsbezogenen Vorschriften des § 36 der 1. SprengV nicht auf (a). Insbesondere enthält § 36 Abs. 2 der 1. SprengV entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Regelung über das Bestehen der abschließenden Prüfung (b).

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a) Der Verordnungsgeber hat zwar die Bestandteile der abschließenden Prüfung sowie die Teile der theoretischen Prüfung und ihr Verhältnis zueinander in § 36 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV geregelt. § 36 Abs. 3 der 1. SprengV bestimmt zudem in Grundzügen die Prüfungsbefugnis, während Absatz 4 das Erfordernis und die Zeichnung einer Niederschrift über den Inhalt und das Ergebnis der Prüfung regelt. § 36 Abs. 5 der 1. SprengV schließlich enthält Einzelheiten der Zeugniserteilung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang. Alle weiteren Anforderungen an die abschließende Prüfung indes, insbesondere die Ausgestaltung der einzelnen Prüfungsbestandteile, die Bewertung, ihre Bestehensvoraussetzungen und die Gewichtung für das Bestehen der abschließenden Prüfung, hat der Verordnungsgeber demgegenüber nicht vorgegeben.

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b) § 36 Abs. 2 der 1. SprengV enthält Vorgaben für die abschließende Prüfung, soweit er die Bestandteile der theoretischen Prüfung regelt. Nach dessen Satz 1 besteht die theoretische Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf den mündlichen Teil kann nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV verzichtet werden, wenn durch den schriftlichen Teil ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass die tatbestandliche Voraussetzung für einen Verzicht auf den mündlichen Prüfungsteil nur erfüllt ist, wenn bereits aufgrund des schriftlichen Teils der theoretischen Prüfung der Nachweis erbracht ist, dass der Prüfling die mit der theoretischen Prüfung nachzuweisenden erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit besitzt. Weitergehende Vorgaben für das Bestehen der theoretischen Prüfung oder der Prüfung insgesamt können § 36 Abs. 2 der 1. SprengV entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.

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Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Prüfung zum Abschluss des Grundlehrgangs als berufsbezogene Prüfung. Sie bezweckt, denjenigen Personen den Zugang zur angestrebten beruflichen Tätigkeit zu verwehren, die den Anforderungen an eine verantwortliche Person im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG nach ihrer Qualifikation nicht genügen. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung bzw. beruflichen Fortbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen.

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Der Zweck berufsbezogener Prüfungen ist für sämtliche Prüfungsbestandteile maßgebend, so dass er auch für die an die theoretische Prüfung zu stellenden Anforderungen entscheidend ist. Hieraus folgt, dass der durch die theoretische Prüfung zu führende Nachweis von für die Berufsausübung ausreichenden Kenntnissen nur dann schon durch den schriftlichen Teil erbracht werden kann, wenn dieser hierfür geeignet ist. Der schriftliche Teil muss eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Prognose bieten, dass der Prüfling über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die gefahrengeneigte angestrebte Tätigkeit einwandfrei ausüben zu können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 ff.).

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Ob danach der schriftliche Teil alleine oder nur zusammen mit dem mündlichen Teil den Prüfungszweck der theoretischen Prüfung erfüllen kann, hängt von der Ausgestaltung ihrer einzelnen Teile ab. Zu betrachten sind insbesondere ihre jeweiligen Prüfungsgegenstände, deren Dauer und Bewertung sowie ihre Gewichtung mit Blick auf den angestrebten Befähigungsnachweis. Bieten beide Teile für sich gesehen ihrer Ausgestaltung nach eine eigenständige zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungszwecks, weil sie etwa verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen und annähernd gleich zu gewichten sind, ist eine Eignung des schriftlichen Teils zur Feststellung der Erreichung des Prüfungszwecks zu verneinen. Ist der Prüfungsstoff in beiden Teilen identisch und liegt das Schwergewicht eindeutig auf dem schriftlichen Teil, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der mündliche Teil vor allem der Abrundung des schriftlichen Ergebnisses dient und daher verzichtbar ist, sofern nicht etwa die mit der angestrebten Tätigkeit verbundenen Gefahren für die Durchführung auch des mündlichen Prüfungsteils sprechen.

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Gestützt wird dieses Normverständnis durch den Normzusammenhang. Denn Prüfungsgegenstand der in § 36 Abs. 1 der 1. SprengV normierten Bestandteile der theoretischen und der praktischen Prüfung sind die durch den jeweiligen Lehrgang zu vermittelnden Inhalte. Aus der die Anerkennung von Lehrgängen regelnden Vorschrift des § 33 der 1. SprengV folgt, dass nach dessen Absatz 1 Satz 1 in einem theoretischen Teil "ausreichende Kenntnisse" über die in Nummer 1 Buchst. a bis c genannten Inhalte und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe (Nr. 2) vermittelt werden. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die in § 36 Abs. 1 der 1. SprengV vorgesehene praktische Prüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten zum Gegenstand hat, während sich die theoretische Prüfung mit ihren Bestandteilen auf die durch den Lehrgang zu vermittelnden und für die beabsichtigte Berufsausübung - hier als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung - erforderlichen theoretischen Kenntnisse erstreckt. Dementsprechend kann der schriftliche Teil für sich genommen den Zweck der theoretischen Prüfung nur erfüllen, wenn er hierfür aufgrund seiner Ausgestaltung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat § 36 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV auch hiernach nicht.

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3. Nach den vorstehenden Ausführungen genügen die Regelungen des § 36 der 1. SprengV nicht den unter II 1. b) dargestellten Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Das Bundesministerium des Innern als zuständiger Verordnungsgeber hat es vielmehr den zuständigen Prüfungsbehörden - hier dem Sächsischen Staatsministerium des Innern - überlassen, die weiteren Einzelheiten der Prüfung innerhalb der normativen Vorgaben auszugestalten, anstatt selbst die Einzelheiten der Prüfung und ihres Bestehens durch Rechtsverordnung festzulegen.

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Der Ablauf der Prüfung, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bestehensvoraussetzungen lassen sich nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen allein den von dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erlassenen "Prüfungsbestimmungen für Lehrgänge auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung an der Dresdner Sprengschule GmbH" vom 1. Juli 1999 (Prüfungsbestimmungen) entnehmen. Da es sich bei den Prüfungsbestimmungen um eine Verwaltungsvorschrift handelt, genügt sie den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG an die rechtssatzmäßige Festlegung des Prüfungsgeschehens nicht.

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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - BVerwGE 64, 308 <317 f.> und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 <327 f.>; Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62). So verhält es sich hier.

24

Ohne die Fortgeltung der Prüfungsbestimmungen könnten Prüfungen im Bereich der Kampfmittelbeseitigung für das fachtechnische Aufsichtspersonal nicht abgehalten werden und der Kläger könnte das entstandene Prüfungsrechtsverhältnis nicht ordnungsgemäß beenden. Denn weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz enthalten sämtliche für die berufsbezogenen Prüfungen erforderlichen rechtssatzmäßigen Regelungen (vgl. unter II 2.). Da sowohl für Grundlehrgänge i.S.v. § 32 Abs. 2 der 1. SprengV als auch für Sonderlehrgänge i.S.v. § 32 Abs. 3 der 1. SprengV abschließende Prüfungen vorgeschrieben sind (vgl. § 36 Abs. 1 und 6 der 1. SprengV), könnten für diese Lehrgänge solche Prüfungen in Sachsen durch den staatlich anerkannten Lehrgangsträger erst nach dem Erlass verordnungsrechtlicher Prüfungsbestimmungen durchgeführt werden. Dies widerspricht der in § 36 der 1. SprengV geregelten Struktur der staatlich anerkannten Lehrgänge, die mit einer Prüfung abzuschließen sind und grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an den jeweiligen Lehrgang den berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen sollen. Da im Bereich der Kampfmittelbeseitigung die berufliche Qualifizierung als fachtechnisches Aufsichtspersonal nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SprengG ausschließlich durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang, nicht aber durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde erlangt werden kann, würde das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Lehrgangsteilnehmer an einer möglichst zeitnahen Prüfung ohne die Fortgeltung der Prüfungsbestimmungen vereitelt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 18).

25

Diese Erwägungen gelten aus Gründen der Chancengleichheit auch für diejenigen Bestimmungen, auf deren Grundlage das Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung festgestellt werden darf. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (stRspr; vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 18 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B6B11.15.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).

26

4. a) Nach Ziff. 5.1 Abs. 4 der Prüfungsbestimmungen ist die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Bestandteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und als Gesamtergebnis damit mindestens die Note "ausreichend" erteilt wird; sie ist nicht bestanden wenn die Prüfungsleistung in einem Bestandteil schlechter als "ausreichend" bewertet wird. Diese Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit mit ihnen das Bestehen der abschließenden Prüfung auch an die Bewertung des mündlichen Teils mit mindestens der Note "ausreichend" geknüpft wird. Anders als die praktische Prüfung und der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung bietet der mündliche Teil keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage in dem unter II 1. d) dargestellten Sinne für eine solche die Berufsfreiheit einschränkende Regelung.

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Die praktische Prüfung bietet eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung der durch sie nachzuweisenden Qualifikation, weil mit ihr allein die für die Berufsausübung erforderlichen Fertigkeiten, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV Gegenstand des Lehrgangs sind, geprüft und festgestellt werden. Auch der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung genügt diesen Anforderungen. Dessen Prüfungsstoff umfasst die gesamten durch den Lehrgang zu vermittelnden theoretischen Kenntnisse. Aus Ziff. 3.2 der Prüfungsbestimmungen folgt unter anderem, dass der schriftliche Teil aus zwei Arbeiten, für die den Truppführerbewerbern je 240 Minuten zur Verfügung stehen, besteht. Nach Ziff. 3.3 der Prüfungsbestimmungen sind die Arbeiten von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen und mit einer in Ziff. 5.2 der Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Note zu bewerten; bei abweichenden Bewertungen trifft die Prüfungskommission die endgültige Entscheidung. Dem schriftlichen Prüfungsteil kommt damit ein erhebliches Gewicht zu und er kann als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung angesehen werden, ob ein Prüfling die für die beabsichtigte Tätigkeit als fachtechnisches Aufsichtspersonal erforderlichen Kenntnisse besitzt.

28

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass dem mündlichen Teil der theoretischen Prüfung nach seiner Gestaltung in den vorübergehend anwendbaren Prüfungsbestimmungen ein entsprechendes Gewicht zukommt. Zwar wird die Prüfung nach Ziff. 4.1 Abs. 1 der Prüfungsbestimmungen als Einzelprüfung durchgeführt und ist nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils neben weiteren den Prüfungsstoff betreffenden Fragen vor allem die Erläuterung der Funktions- und Wirkungsweise von Zündern durch den Prüfling. In Ziff. 4 der Prüfungsbestimmungen ist aber dieser Prüfungsgegenstand nicht zwingend für die mündliche Prüfung festgeschrieben. Zudem dauert diese Teilprüfung höchstens 30 Minuten (Ziff. 4.1 Abs. 3 der Prüfungsbestimmungen), so dass sie nur Teilbereiche des geforderten Kenntnisstandes des Prüflings erfassen kann. Diese Umstände schließen es aus, den mündlichen Prüfungsteil als Grundlage für eine aussagekräftige Beurteilung der theoretischen Kenntnisse anzusehen und davon das Bestehen der abschließenden Prüfung abhängig zu machen. Dem Verordnungsgeber wäre es zwar im Rahmen des ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG eröffneten beträchtlichen Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 28) nicht verwehrt, das Bestehen der abschließenden Prüfung auch an das Bestehen des mündlichen Teils zu knüpfen. Dies erforderte aber eine entsprechende Ausgestaltung als zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungsziels in Bezug auf den Prüfungsstoff, die Dauer und ihre Gewichtung.

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b) Angesichts dieser teilweisen Unvereinbarkeit der Bestehensregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG ist der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber hierfür eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <267>). Es erscheint sachgerecht, die Prüfung als bestanden anzusehen, wenn die praktische Prüfung und der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet werden und das Mittel aus den Noten für den schriftlichen und mündlichen Teil der theoretischen Prüfung ebenfalls mindestens die Note "ausreichend" ergibt. Damit hängt das Bestehen der abschließenden Prüfung für einen Übergangszeitraum nicht mehr vom Bestehen auch des mündlichen Teils der theoretischen Prüfung, sondern stattdessen vom Bestehen der theoretischen Prüfung als solcher ab. Dies ist mit Blick auf die Regelung in § 36 Abs. 1 der 1. SprengV und den durch die theoretische Prüfung abgedeckten Qualifikationsnachweis als notwendig, aber auch ausreichend anzusehen, solange der mündliche Teil keine eigenständige zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den geforderten Qualifikationsnachweis bietet. Die Modifizierung der Bestehensregelung führt dazu, dass ein mit schlechter als "ausreichend" bewerteter mündlicher Teil durch die Note im schriftlichen Teil ausgeglichen werden kann. In Anwendung dieser Modifizierung hat der Kläger aufgrund des mit der Note "gut" bewerteten schriftlichen Teils die theoretische Prüfung bestanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


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(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassun

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 9 Fachkunde


(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, 1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde be

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 19 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr m

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 6 C 46/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2017 - 6 C 46/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Referenzen

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind

1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,
c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.

(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Regelungen einer Universität über die Schwerpunktbereichsprüfung in der Ersten Juristischen Prüfung. Die Universität wehrt sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Prüfungsrechtsstreit, mit dem diese Regelungen wegen eines Verstoßes gegen die Berufsfreiheit der Studierenden verworfen wurden.

I.

2

1. Mit dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592), das zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber die "Substanz des allgemeinen Ausbildungswesens" (BTDrucks 14/7176, S. 6) an die Länder und die Universitäten gegeben und die Eigenständigkeit der jeweiligen Prüfungen betont. Die Wahlfachprüfung der "Ersten Prüfung" sollte vollständig auf die Universitäten übertragen (vgl. BTDrucks 14/7176, S. 1) und damit die rechtswissenschaftlichen Fakultäten gestärkt werden, die die Prüfung allein durchzuführen und zu verantworten haben (vgl. BTDrucks 14/7176, S. 9).

3

2. In Baden-Württemberg ergeben sich die Vorgaben zu Prüfungen im Rahmen des Schwerpunktstudiums an Juristischen Fakultäten in Baden-Württemberg aus dem Deutschen Richtergesetz (DRiG), dem Juristenausbildungsgesetz (JAG BW) und der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes (JAPrO BW) sowie der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften der Universität (JuSPO 2007).

4

Grundsätzlich kann die Befähigung zum Richteramt nur erworben werden, wenn ein Studium mit einer ersten Prüfung abgeschlossen wird, die aus der universitären Schwerpunktprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht (§ 5 DRiG). Die Inhalte von Pflichtfächern und Schwerpunkten (§ 5a DRiG) sind ebenso wie Prüfungen (§ 5d DRiG) allgemein geregelt. Nach § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG ist die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten; nach § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG ist im Schwerpunkt mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen.

5

In Baden-Württemberg sieht das Juristenausbildungsgesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 JAG BW vor, dass die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen wird. Nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung gibt es die "Universitätsprüfung" (§ 1 Abs. 2 Satz 3), für deren Vorbereitung und Durchführung die Universitäten zuständig sind (§ 2, 2. Halbsatz). Für die Staatsprüfung, die das Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchführt (§ 2, 1. Halbsatz), wird geregelt, wann aufgrund mangelnder schriftlicher Leistungen keine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt (§ 16) und wie sich die Endnote der Staatsprüfung errechnet (§ 19). Das Land gibt zudem vor, wie die Endnote der Universitätsprüfung zu bilden ist (§ 32 Abs. 1), wann die Universitätsprüfungsleistungen erbracht werden müssen (§ 33 Abs. 1 und 2 in der bis zum 6. Mai 2013 geltenden Fassung) und dass die Universitätsprüfung nur einmal wiederholt werden kann (§ 33 Abs. 3 in der bis zum 6. Mai 2013 geltenden Fassung).

6

Die Beschwerdeführerin gab in der JuSPO 2007 vor, dass in der Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt drei Prüfungsleistungen zu erbringen waren (§ 10 Abs. 2): eine Studienarbeit, eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung. Die Prüfung war insgesamt nur bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt wurden (§ 14 Abs. 1); die einzelnen Leistungen wurden gewichtet (§ 14 Abs. 2). Eine nicht bestandene Prüfungsleistung konnte einmal wiederholt werden (§ 17 Abs. 1). War die Wiederholungsprüfung erfolglos, war die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden (§ 17 Abs. 3).

II.

7

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens studierte Rechtswissenschaften bei der Beschwerdeführerin. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erzielte er in der Aufsichtsarbeit im ersten Versuch zwei Punkte, in der Wiederholungsprüfung einen Punkt. Er klagte auf die Feststellung, dass er zur Fortsetzung der Schwerpunktbereichsprüfung berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, denn die Ordnung der Beschwerdeführerin, die JuSPO 2007, die das Bestehen aller Teilprüfungen verlange, verstoße gegen die landesrechtliche Vorgabe des § 32 Abs. 1 JAPrO BW, wonach aus allen Prüfungsleistungen eine Gesamtnote zu bilden sei.

8

Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. Die landesrechtliche Regelung des § 32 Abs. 1 JAPrO BW sei nicht als abschließend zu verstehen. Für das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung könne universitäres Satzungsrecht höhere Anforderungen stellen. Diese seien mit Art. 12 GG vereinbar, denn alle Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung seien zur Beurteilung der Gesamteignung für das Studienziel wesentlich.

9

2. Die Revision des Klägers hielt das Bundesverwaltungsgericht für begründet, änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und wies die Berufung zurück.

10

Die Bestehensregelung verletze die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Studierenden. Die Vorgaben der § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 JusPO 2007 seien nicht hinreichend geeignet, den in §§ 5 ff. DRiG vorgegebenen Zweck der Schwerpunktbereichsprüfung zu erreichen. Ob eine Teilprüfung unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der avisierten Qualifikation sei, habe in erster Linie der Normgeber zu beurteilen, der dabei über beträchtliche Einschätzungsspielräume verfüge. Verfassungswidrig seien Regelungen grundsätzlich nur, wenn die ihnen zugrunde liegende Einschätzung sachlich nicht vertretbar sei. Doch unterliege der universitäre Normgeber bei der juristischen Schwerpunktbereichsprüfung engeren grundrechtlichen Bindungen. Die Verbindung von Staats- und Schwerpunktbereichsprüfung in § 5 Abs. 1 DRiG richte beide Prüfungen auf denselben Zweck aus. Auch eine universitäre Bestehensregelung müsse darauf abgestimmt sein. Die Vorgaben für die Schwerpunktprüfung müssten mit der Pflichtfachprüfung kongruent sein. Soweit der Schwerpunktbereich eine Ergänzungsfunktion zum Pflichtfach habe, komme dem staatlichen Normgeber bei der Definition der Eignungsstandards schon logisch das Primat gegenüber dem universitären Normgeber zu. Auch nach dem Verweis des § 5d Abs. 6 DRiG auf das Landesrecht könne der Landesgesetzgeber die wesentlichen prüfungsrechtlichen Eckdaten verbindlich vorgeben. Demgegenüber habe die Universität breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, soweit der Schwerpunktbereich gegenüber dem Pflichtfachbereich eine Vertiefungsfunktion habe.

11

Hier habe die Beschwerdeführerin ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten. Ihre Bestehensregelung sei nicht hinreichend geeignet, den der Universitätsprüfung zugedachten Zweck zu erfüllen, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu ermitteln. Die Aufsichtsarbeit und die mündliche Prüfung hätten eine Ergänzungsfunktion. Sie müssten sich daher an § 16 JAPrO BW orientieren, wonach in einzelnen Teilprüfungen abgeprüfte Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe ausschlaggebend seien, also nicht bestandene Teilprüfungen durch die Leistungen in anderen Teilprüfungen kompensiert werden könnten, indem eine Durchschnittsnote gebildet werde. Im Unterschied dazu verabsolutiere die Universität in § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO 2007 die Aussagekraft einzelner Teile der Schwerpunktbereichsprüfung und weiche ersichtlich vom Ansatz der JAPrO BW ab. Demgegenüber habe die Studienarbeit eine Vertiefungsfunktion, weil sie auf wissenschaftlich-methodische Fertigkeiten ausgerichtet sei, weshalb die Universität die Bestehensregelung dafür anders fassen könne als im Landesrecht.

12

Nichts anderes ergebe sich aus der grundrechtlichen Lehrfreiheit. Der Grundrechtsschutz verändere sich nicht, wenn der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei Prüfungen im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG auf die Universitäten verlagere. Prüfungsrechtliche Bestehensregelungen wirkten nicht auf die inhaltliche oder methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen zurück.

13

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Universität eine Verletzung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Lehrfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht habe die grundrechtlich geschützte Befugnis der Universität, Anforderungen der Schwerpunktbereichsprüfung eigenständig festzulegen, ohne verfassungsrechtlich tragfähigen Grund verkürzt. Bei der Gestaltung des Schwerpunktbereichs handelten die Universitäten nicht lediglich aufgrund einer delegierten Rechtsetzungsermächtigung im Rahmen des staatlichen Aufgabenbereichs. Vielmehr sei es gerade Ziel der Reform der Juristenausbildung gewesen, einen Teil der früheren Staatsprüfung auf die Universitäten zu verlagern. Die Schwerpunktbereichsprüfung sollte danach als rechtlich, organisatorisch und zeitlich eigenständige Prüfung von den Universitäten in eigener Verantwortung konzipiert und durchgeführt werden (Verweis auf BTDrucks 14/7176, S. 1 und 8-10). Das Bundesverwaltungsgericht habe durch das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung, die sich aus dem einfachen Recht nicht ergebe, den Einschätzungsspielraum der Universität zur Bedeutung der Teilprüfungen für das Prüfungsziel über Gebühr beschränkt. Es habe die aus der Berufsfreiheit folgenden Anforderungen an Bestehensregelungen für die Schwerpunktbereichsprüfung im Studium der Rechtswissenschaft überdehnt.

14

4. Zu der Verfassungsbeschwerde und den durch sie aufgeworfenen Fragen haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Justizministerium Baden-Württemberg sowie der Deutsche Juristen-Fakultätentag Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

15

Die Bundesregierung und das Justizministerium Baden-Württemberg verweisen auf die Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung (BTDrucks 14/7176). Den Hochschulen sollten durch die bundesgesetzliche Regelung sowohl die Ausbildung als auch Teile der ersten Prüfung als eigene Aufgabe übertragen werden. Die Anforderungen an die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung seien vom Bundesgesetzgeber sehr zurückhaltend geregelt worden. In Baden-Württemberg schlage sich der eigene Verantwortungsbereich der baden-württembergischen Hochschulen für die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung in § 1 Abs. 3 Satz 1 JAG BW sowie in § 26 JAPrO BW nieder. Die §§ 26 ff. JAPrO BW beschränkten sich auf die Vorgabe von Mindeststandards; es verblieben vielfältige Gestaltungsspielräume der Universitäten. Die Ausgestaltung der universitären Prüfungsordnungen unterliege - im Rahmen der gesetzlichen Grenzen - der vollen akademischen Selbstverwaltung; sie sei von den Vorgaben für die staatliche Pflichtfachprüfung entkoppelt. Es gebe nur eine Bindung der Hochschulen an die Notenskala der staatlichen Pflichtfachprüfung (vgl. § 5d Abs. 1 Satz 3 DRiG).

III.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Lehrfreiheit sowie des von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen durch den Senat hinreichend geklärt (BVerfGE 35, 79<112 ff.>; 93, 85 <93, 95>; 111, 333 <354 f.>).

17

1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Regelungsspielräume der Universität nicht hinreichend berücksichtigt.

18

a) Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern sind auch Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und den Fakultäten als ihren Untergliederungen einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Sie können aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit daher kein Recht ableiten, die wissenschaftsorientierte Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl. BVerfGE 35, 79 <121 f.>; 67, 202 <207>). Den Gesetzgeber trifft im Bereich der Berufsausbildung schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Es ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, Rahmenregelungen für die berufsorientierte Lehre zu erlassen; er ist allerdings bei der Ausgestaltung der Berufsausbildungsfreiheit und bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 <114 f.>; 93, 85 <95>; 111, 333 <353>). Die Wissenschaftsfreiheit schützt auch die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfGE 93, 85 <93>). Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (BVerfGE 35, 79 <113 f.>).

19

b) Das angegriffene Urteil berührt nicht nur Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das Urteil greift in die der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer akademischen Selbstverwaltung zustehende Satzungsautonomie ein, die auch die Befugnis umfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 93, 85 <93>). Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht hinreichend (aa). Zwar ist die Ausgestaltung von Wissenschaftsorganisationen einschließlich des Lehr- und Prüfungsrechts grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, doch lässt sich das in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Kongruenzerfordernis weder dem einfachen Recht noch Art. 12 Abs. 1 GG entnehmen (bb).

20

Die Ausgestaltung von Wissenschaftsorganisationen einschließlich des Lehr- und Prüfungsrechts ist grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt davor, dass der Gesetzgeber kein System schafft, das Entscheidungen ermöglicht, die die Freiheit von Forschung und Lehre gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, Rn. 68; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 ff. m.w.N.).

21

(1) Der Bundesgesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 und Art. 98 Abs. 1 GG folgenden Gesetzgebungskompetenz mit § 5a DRiG eine Regelung geschaffen, welche einen Rahmen für die rechtliche Ausgestaltung des Studiums der Rechtswissenschaft enthält und die nähere Ausgestaltung dem Landesrecht zuweist (vgl. § 5a Abs. 4 DRiG). Er hat dabei die universitäre und die staatliche Prüfung im Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) nicht in einer Weise rechtlich, zeitlich oder organisatorisch verklammert, wie sie das Bundesverwaltungsgericht zugrunde legt. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf sollte die Schwerpunktbereichsprüfung der ersten Prüfung "vollständig auf die Universitäten übertragen werden" und die Hochschulen in einen "Qualitätswettbewerb" untereinander eintreten (BTDrucks 14/7176, S. 1). Die rechtswissenschaftlichen Fakultäten hätten die Universitätsprüfung "allein durchzuführen und zu verantworten" (BTDrucks 14/7176, S. 9); es gebe nun eine "universitätsautonome Gestaltung der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens" (BTDrucks 14/7176, S. 13). Die Schwerpunktbereichsprüfung sei ein selbständiger Bestandteil der ersten Prüfung und insoweit auch Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst, doch könne eine mangelhafte Universitätsprüfung gerade nicht durch eine deutlich bessere Pflichtfachprüfung ausgeglichen werden (vgl. BTDrucks 14/7176, S. 13). In der Beschlussempfehlung heißt es schließlich, dass die Universitäten die Schwerpunktbereiche "in eigener Verantwortung prüfen" (BTDrucks 14/8629, S. 11). Diese Formulierungen sprechen für sich genommen und in ihrer Gesamtheit dafür, dass die Verantwortung für die Schwerpunktbereichsprüfung vollständig bei den Universitäten liegt.

22

(2) Auf das Landesrecht, das nach § 5a Abs. 4 DRiG "das Nähere" zum Studium regelt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil es als solches im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 3 B 35.09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 22. September 2011 - BVerwG 8 B 41.11 -, juris, Rn. 5; stRspr).

23

bb) Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften ist Aufgabe der Fachgerichte. Sie dürfen dabei die zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre eröffneten gesetzlichen Spielräume nicht in einer vom Gesetzgeber nicht intendierten und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengen. Dies bewirkt jedoch die Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn es unter Verkennung der grundgesetzlichen Wertungen davon ausgeht, die beschwerdeführende Universität unterliege bei Regelungen über die juristische Universitätsprüfung aufgrund eines Kongruenzerfordernisses engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber. Eine solche Kongruenz zwischen Pflichtprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung gibt das einfache Recht nicht vor. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein Kongruenzerfordernis unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet, verengt es den vom Bundesgesetzgeber im Interesse der Satzungsautonomie der Universitäten eröffneten Spielraum in einer mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise (1). Die Prüfung, ob die streitige Bestehensregelung im konkreten Fall tatsächlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, bleibt allerdings Aufgabe der Fachgerichte (2).

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(1) Ein Kongruenzerfordernis zwischen Bestehensregelungen ergibt sich nicht aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, bei der es sich um revisibles Bundesrecht handelt. Allerdings greift jede Bestehensregelung in die Berufsfreiheit der Geprüften ein. Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, <248>; 80, 1 <24>). Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfGE 80, 1 <24> m.w.N.; stRspr). Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 <35>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Spezifische Anforderungen einer Kongruenz mit Staatsprüfungen sind Art. 12 Abs. 1 GG damit jedoch nicht zu entnehmen.

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(2) Ob die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch einzelne Prüfungsregelungen gewahrt sind, mit denen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit durch subjektive Zulassungsregelungen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 80, 1 <24>), müssen die Fachgerichte beurteilen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs waren alle Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung an der beschwerdeführenden Universität so dimensioniert, dass sie für die Gesamteignung der Prüflinge für das Studienziel wesentlich waren. Dann ist auch eine Anforderung, die das Bestehen aller Teilprüfungen erzwingt, zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage jedoch nicht auseinandergesetzt, weil es, unter Verkennung der nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Satzungsautonomie der Universität auch in Prüfungsfragen (vgl. BVerfGE 93, 85 <93>), bereits deren Gestaltungsspielraum als beschränkt angesehen hat. Es erwähnt zwar kurz die Lehrfreiheit, hält diese aber nicht für berührt. Auch lässt das Gericht die Frage, ob die Ausgestaltung der Prüfungsordnung als Satzung der akademischen Selbstverwaltung unterliegt, ausdrücklich offen. Damit verkennt das Gericht den Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der die akademische Selbstverwaltung auch hinsichtlich der Satzungsbefugnis in Prüfungsfragen umfasst. Wird der Satzungsautonomie hingegen Rechnung getragen und ein Kongruenzerfordernis universitärer Prüfungen mit der Staatsprüfung demzufolge verneint, bleibt die Frage zu beantworten, ob jede der drei im Schwerpunkt geforderten Prüfungsleistungen bereits für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage über das Bestehen oder Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung bietet. Nur dann ist die Regelung, die das Bestehen aller drei Leistungen fordert, erforderlich und damit auch verhältnismäßig.

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(3) In der Beurteilung der Prüfungsregelungen stellen sich tatsächliche Fragen, die von den Fachgerichten unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen zu beantworten sind. Die streitige Bestehensregelung der Universität ist streng, so dass im Vergleich zu anderen Universitäten ein höheres Risiko besteht, die Universitätsprüfung nicht zu bestehen, woraufhin auch eine geringere Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten zum Vorbereitungsdienst zugelassen wird. Erhöht die Universität damit die Risiken für Studierende, ein Studium nicht erfolgreich abschließen zu können, ist dies grundsätzlich Teil ihrer Entscheidung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, wenn diese sachlich nachvollziehbar auf den Zweck ausgerichtet sind, die für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu ermitteln. Dies zu prüfen obliegt sowohl hinsichtlich der Bestehensregelung sowie weiteren insoweit bedeutsamen Regelungen etwa zur Begrenzung oder Freigabe von Wiederholungsversuchen den Fachgerichten.

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2. Die Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht, weil das Bundesverwaltungsgericht die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin in seine Überlegungen nicht eingestellt hat. Damit fehlt es an dem Versuch, den bestehenden Konflikt mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Positionen im Wege der praktischen Konkordanz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 128, 1 <41> m.w.N.).

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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet hätte.

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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind

1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,
c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.

(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.