Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2017 - 6 B 14/17
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Anträge zu 2 und 3 der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Sie führt insoweit zur teilweisen Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
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1. Die Beklagte betreibt seit 2005 die Datenbank "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (SKB), in der sie Daten zu Personen speichert, die sie der Problemfanszene bei Fußballspielen zurechnet. Die Errichtung der Datei beruht auf einer Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005, die durch eine überarbeitete Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 ersetzt worden ist. Zu den gespeicherten personenbezogenen Daten zählen neben dem Namen, zwei Lichtbildern, dem Geburtstag, dem Geburtsort und der Wohnanschrift Erkenntnisse über Straftaten oder sonstige polizeiliche Maßnahmen einschließlich des Tatorts (Bezugsspiels). Von der Klägerin werden seit dem Jahr 2009 personenbezogene Daten einschließlich mehrerer Straftaten bzw. Vorfälle in der SKB gespeichert. Dem Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung über die SKB und Löschung ihrer Daten gab die Beklagte nicht vollumfänglich statt.
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Die anschließend erhobene Klage nahm die Klägerin hinsichtlich ihres Auskunftsbegehrens zurück, nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens weitere Auskunft erteilt hatte. Das Verwaltungsgericht stellte insoweit das Verfahren ein. Hinsichtlich des Löschungsbegehrens verpflichtete es die Beklagte, die Erkenntnisse zu drei gespeicherten Vorfällen zu löschen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im anschließenden berufungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin neben dem hauptsächlichen Löschungsbegehren hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstens der SKB bis zum 14. August 2014, zweitens der Erfassung ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 und drittens der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge vom 26. Oktober 2013, 4. Februar 2011, 28. März 2010 und 14. März 2009 bis zum 14. August 2014 begehrt.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkenntnisse zu einem weiteren Vorfall zu löschen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin in der von der Beklagten geführten SKB sei zulässig. Zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz habe eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensbeschreibung vorgelegen; auf die frühere Verfahrensbeschreibung komme es nicht mehr an. Die Speicherung der personenbezogenen Daten beruhe auf § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 3 Nds. SOG. Hiernach seien die Daten der Klägerin und ihre Einträge zum Zwecke der Gefahrenabwehr weiterhin erforderlich. Ausgenommen seien die Daten über den Vorfall am 4. April 2015, die nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben worden und daher zu löschen seien. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mit allen drei Anträgen mangels berechtigten Interesses an der rechtlichen Überprüfung der vergangenen Speicherungszeiträume unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil keine erneute Speicherung personenbezogener Daten auf der Grundlage der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 drohe. Ein wirtschaftliches Interesse wegen eines wirtschaftlichen Schadens oder ein ideelles Interesse wegen einer Stigmatisierung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
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2. Der mit der Beschwerde verfolgte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision beschränkt sich auf die Abweisung der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage als unzulässig durch die Vorinstanz. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beziehen sich ausschließlich auf die Hilfsanträge.
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3. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
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Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer länderübergreifenden Einrichtung von Geheimdateien ein Feststellungsinteresse der Eingetragenen besteht, dass die Eintragung in eine Geheimdatei bis zur nachträglichen Legalisierung durch das Nachschieben einer Errichtungsanordnung in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil es sich nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen bei der SKB um eine ausschließlich bei der Beklagten geführten Datei handelt; sie wird nicht länderübergreifend geführt. Zum anderen ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat verschiedene Fallgruppen für das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse herausgearbeitet. Ob die jeweiligen Voraussetzungen, etwa Wiederholungsgefahr, vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 723 Rn. 6). Dies gilt auch bei der Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten in einer Datei, deren Verfahrensbeschreibung durch eine andere ersetzt bzw. - wie die Klägerin meint - nachgeschoben wird.
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4. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, soweit das Berufungsgericht den zweiten und dritten Feststellungsantrag abgelehnt hat. Die Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil wegen der Verkennung des berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kann einen Verfahrensmangel darstellen (a)). Das Berufungsgericht hat den Begriff des berechtigten Interesses zutreffend hinsichtlich des Antrags zu 1 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, in Bezug auf die weiteren Feststellungsanträge aber verkannt (b)). In diesem Umfang ist die Feststellungsklage zulässig und beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (c)).
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a) Ein Verfahrensfehler kann darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B6B53.16.0] - NVwZ-RR 2017, 468, vom 3. Januar 2017 - 6 BN 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B6BN2.16.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 191, vom 26. September 1988 - 2 B 132.88 - Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 und vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f.). Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 30). Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
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Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen eines fehlenden berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn in einer Entscheidung die an das berechtigte Interesse zu stellenden Anforderungen verkannt werden, das Gericht mithin der prozessrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO ein unzutreffendes Verständnis des berechtigten Interesses zugrunde gelegt hat. Soweit die Beurteilung des Feststellungsinteresses durch das materielle Recht determiniert wird und die Anerkennung des Feststellungsinteresses auf der Anwendung materiellen Rechts beruht, begründet dessen fehlerhafte Anwendung keinen Verfahrensfehler (im Ergebnis ebenso zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 723 Rn.14 m.w.N.; s. auch Kuhlmann, in: Wysk [Hrsg.] VwGO, 2. Aufl. 2016, § 132 Rn. 38).
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b) Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <4> und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0] - Rn. 20). Ein berechtigtes Interesse ist nicht nur in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <39 f.> und vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050204.2bvr030804] - NJW 2005, 1637 <1639>). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist dafür nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7 f. und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - Rn. 20 jeweils m.w.N.).
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Diese von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen typischerweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt, sind freilich nicht abschließend. Der mit der Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses verbundene Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes muss sich in jedem Fall an dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen lassen. Mit der zuletzt genannten Gruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, deren Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt, erscheint die hier vorliegende Fallkonstellation der heimlichen Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig jedenfalls dann durchaus vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt. Denn die Aufnahme personenbezogener Daten in die SKB ermöglicht eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung. Der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es dient auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden, zumal es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein belangloses personenbezogenes Datum mehr gibt (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42 f.> und vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 [ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080311.1bvr207405] - BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702] - BVerfGE 113, 29 <45 f.>). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130424.1bvr121507] - BVerfGE 133, 277 Rn. 207).
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aa) Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung, dass die SKB bis zum 14. August 2014 in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, lässt für die Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin keinen Raum. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit der SKB lässt einen Bezug zu individuellen Belangen der Klägerin nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler ein rechtliches, wirtschaftliches und ideelles Interesse der Klägerin an dieser Feststellung verneint.
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bb) Demgegenüber kann der Klägerin für die mit den Anträgen zu 2 und 3 begehrte gerichtliche Feststellung, dass ihre Erfassung in der SKB am 18. März 2009 und die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Einzelnen benannten Einträge bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war, das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles den Begriff des berechtigten Interesses verkannt.
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Das Berufungsgericht hat zwar das Feststellungsinteresse anhand der typischerweise anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses zutreffend verneint. Es durfte sich jedoch hierauf nicht beschränken. Wie ausgeführt, kann ein Feststellungsinteresse auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalles anzuerkennen sein, wenn die Art des Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert. Insoweit rügt die Klägerin mit ihrer Beschwerde zu Recht, durch die heimliche Erfassung am 18. März 2009 und die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten aus Anlass verschiedener Vorfälle bis zum 14. August 2014 in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen und möglicherweise verletzt worden zu sein, ohne insoweit effektiven Rechtsschutz erlangen zu können.
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Nach dem oben Gesagten stellt die gezielte heimliche Sammlung und Verwendung von Erkenntnissen über die Klägerin in der SKB einen tiefgreifenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erkenntnisse dienen der Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballspielen; sie tragen zur Abschätzung des Kräftebedarfs für präventiv-polizeiliche Maßnahmen und der Festlegung der Einsatztaktik bei. Aufgrund der Speicherung auch des Bezugsspiels ermöglicht es zugleich in diesem Bereich eine Profilbildung. Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs kann die Klägerin zwar regelmäßig durch den ihr zustehenden Löschungsanspruch inzident gerichtlich überprüfen lassen. Der mit ihrer Erfassung und Speicherung verbundene Grundrechtseingriff dauerte auch nach dem 14. August 2014 noch an, weshalb die Klägerin eine rechtswidrige fortwirkende Beeinträchtigung durch die Löschung ihrer Daten beseitigen kann. Aufgrund der für die Beurteilung des Löschungsanspruchs maßgebenden Sach- und Rechtslage des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung (s. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 21 ff.) eröffnet ihr diese Rechtsschutzmöglichkeit jedoch nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Erfassung und Speicherung ihrer Daten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich während der Speicherung der personenbezogenen Daten die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage maßgebend geändert hat und aus diesem Grund die vorherige Sach- oder Rechtslage nicht Grundlage für die Entscheidung über den Löschungsanspruch ist. So verhält es sich hier, wenn das Oberverwaltungsgericht das niedersächsische Landesrecht in der Weise auslegt, dass Mängel der Verfahrensbeschreibung einer Datei gemäß § 8 NDSG zwingend die Rechtswidrigkeit der Speicherung darin erfasster personenbezogener Daten nach sich zieht. Dann hätte die Ersetzung der Verfahrensbeschreibung dazu geführt, dass die frühere Beschreibung vom 1. März 2005 nicht Gegenstand der Prüfung des in der Hauptsache verfolgten Löschungsbegehrens gewesen ist und die Klägerin insoweit gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen kann. In diesem Fall muss daher die Klägerin auch unabhängig von einer diskriminierenden Wirkung des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der elektronischen Erfassung ihrer personenbezogenen Daten für den vergangenen Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verfahrensbeschreibung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann der Senat es dahinstehen lassen, ob das Berufungsgericht - wie die Klägerin meint - auch im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr oder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse hätte anerkennen müssen.
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c) Die Verkennung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensfehlers, da sich die Feststellungsklage hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 im Übrigen als zulässig erweist. Insbesondere ist die Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Die Klägerin kann - wie dargelegt - ihr mit der Feststellungsklage verfolgtes Rechtsschutzziel nicht gleichermaßen oder besser durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021215U10C18.14.0] - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 56 Rn. 14 m.w.N.).
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5. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO teilweise vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO insoweit das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da die Grundsatzrüge der Klägerin nicht durchgreift, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Übrigen - hinsichtlich des Löschungsbegehrens und des ersten Feststellungsantrags - ist die Klage rechtskräftig entschieden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beschwerde der Klägerin unbegründet ist; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.