Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 4 VR 3/15, 4 VR 3/15 (4 B 49/15)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:070116B4VR3.15.0
bei uns veröffentlicht am07.01.2016

Gründe

I

1

Der Antragsgegner wandte sich als Nachbar gegen eine dem Antragsteller von dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 10. April 2014 - 1 CS 14.397 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung an, mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 - 1 AS 14.2540 - über den 17. Februar 2015 hinaus. Die Klage in der Hauptsache blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG München, Urteil vom 23. Juli 2014 - M 9 K 13.5392 -; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.194 -). Einer Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision half der Verwaltungsgerichtshof nicht ab (Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 B 15.194 -).

2

Am 3. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und deren Fortdauer zu ändern und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen. Mit Beschluss vom 16. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof sich für diesen Antrag für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 - haben alle Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben.

II

3

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2015 ist für das Verfahren das Bundesverwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zuständig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>).

4

Der Senat hält es nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht, das Rubrum des Verfahrens wie geschehen zu berichtigen. Maßgeblich ist die Interessenlage in dem hier anhängigen Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 <611 f.>; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 - juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 B 118/13 - juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 107; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 M 57/94 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 - 8 B 11561/04 - NVwZ-RR 2005, 748; VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 1 CS 12.2118 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - BauR 2015, 478; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Losebl., Stand: März 2015, § 80 Rn. 548; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 200; Reimer, DÖV 2010, 688 <689>). Denn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob ein vorangegangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 <17 f.>), sondern eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8). Den Antragsteller des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antragsgegner dieses Verfahrens zu führen, trägt dem Umstand Rechnung, dass er und nicht der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde Begünstigter der aufschiebenden Wirkung ist, die der Antragsteller dieses Verfahrens im Wege des Änderungsantrags bekämpft. Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 - (BVerwGE 64, 347 <355>) etwas Abweichendes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

5

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem Antragsteller und Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

6

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Änderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Senatsbeschlusses vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 -, bestand kein Anlass, hiervon abweichend weiterhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners anzuordnen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 begründete Nichtzulassungsbeschwerde aus den Gründen des genannten Beschlusses nicht zur Zulassung der Revision führen konnte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 CS 14.397

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 1 AS 14.2540

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. November 2013 über den 17. Februar 2015 hinaus wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Ko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - 1 B 15.194

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Baugenehmigung vom 5. November 2013 erteilte das Landratsamt P. a. d. I. dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R., das über seine gesamte westliche Seite an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Von den sieben genehmigten Stellplätzen sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert, während die restlichen drei Stellplätze und die fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks einander gegenüberliegend - getrennt durch eine etwa 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; die Anlage wird über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen, die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Die vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 9 K 13.5392 anhängig. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zulasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO). Die durch die Nutzung der Garagen und Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil sowie durch die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Zufahrt zu erwartenden Störungen erwiesen sich in der konkreten Situation voraussichtlich als zumutbar, denn die rückwärtigen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Geviert seien bereits durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen belastet; der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Lärm sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO als sozial adäquat hinzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen dürfte.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden, von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar sein können. Allerdings ist der vorliegende Fall gerade durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet, vor deren Hintergrund sich die Genehmigung der nördlichen Garagenanlage (drei Stellplätze und fünf Garagen) für den Antragsteller als voraussichtlich nicht mehr zumutbar erweisen wird. Insoweit lässt das Bauvorhaben das erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil es sich in mehrfacher Hinsicht durch seine besondere Ausgestaltung von den bisher im Baugebiet vorhandenen Garagenanlagen abhebt. Der Senat sieht dabei im Folgenden als maßgebliches Baugebiet das im Süden durch die R.-Straße, im Westen und im Norden durch die S.-Straße und im Osten durch die S-straße begrenzte Geviert an; er folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, nach der die südlich der R.-Straße gelegenen Grundstücke für die Frage, ob bereits derzeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche Lärm durch bestehende Stellplatzanlagen hineingetragen werde, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und der deshalb fehlenden Auswirkungen keine Berücksichtigung finden dürften. Im Rahmen der geforderten Einzelfallbetrachtung ist das Augenmerk in erster Linie auf die unmittelbar auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einwirkende Umgebungsbebauung zu werfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners vermag der Senat keine maßgebliche Belastung rückwärtiger Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen zu erkennen. Die vier im angefochtenen Beschluss genannten Grundstücke (FlNr. .../..., und .../...) werden allesamt über zwei ca. 30 m lange öffentliche Stichstraßen erschlossen, die selbst auch - wie ein Luftbild (Bl. 72 d. VG-Akte) zeigt - dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen; die Garagen zu denjenigen Anwesen (S.-Straße ... und ...), die über die beiden Stichstraßen erschlossen werden, befinden sich auch nicht im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Wohnanwesen, sondern sind nördlich oder zwischen den Gebäuden angeordnet, während der südliche, aus Sicht der Erschließungsstraße rückwärtige (Garten-)Bereich von Garagenanlagen freigehalten ist. Gegenüber dem nördlichen Gartenbereich des Antragstellers befinden sich zwar in ca. 20 m Entfernung drei dieser Garagen, deren Zufahrt jedoch von ihm abgewandt und von Norden her erfolgt. Im Übrigen kann auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bebauung südlich der R.-Straße - insbesondere die Grundstücke FlNr. .../... und .../... - nicht die Rede davon sein, dass sich hier Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden; auch hier werden die vier Hinterliegergrundstücke durch zwei von der R.-Straße abzweigende Stichstraßen erschlossen, die direkt auf die dort neben den Anwesen befindlichen Garagen zuführen, ohne dass die südlich der vier Wohnhäuser gelegenen Gartenbereiche von dieser Situierung betroffen wären.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Betrachtung der vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten Grundstücke FlNr. .../..., und .../... Zwar liegen bei den beiden erstgenannten Grundstücken die Stellplatzanlagen im von der S-straße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksbereich und damit zur Mitte des Quartiers hin orientiert; aus Sicht des Ruhebereichs des Antragstellers sind diese beiden Anlagen jedoch durch den Baukörper des Gebäudes S.-Straße ... ausreichend abgeschirmt. Die zum Grundstück FlNr. .../... gehörende Garagenanlage befindet sich hingegen noch überwiegend neben dem Wohngebäude und ist eindeutig zur S-straße hin orientiert. Das Eckgrundstück S-straße ... (FlNr. .../...) bildet eine Besonderheit, weil die dortige Garage vom Süden her über die R.-Straße angefahren wird und sich damit ebenfalls nicht im rückwärtigen Bereich befindet.

Ist demnach also der nördliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bisher noch weitgehend von durch den Abstellverkehr verursachtem Lärm im Quartier verschont, würde sich diese Situation durch die Anordnung der streitgegenständlichen Stellplätze und Garagen und ihrer Zuwegung erheblich ändern. Dabei kommt der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Stellplätzen eine besondere Bedeutung zu, weil der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet. Erstmals würde auf privatem Gelände eine mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller vorbeiführende private Zufahrt zu den acht Kraftfahrzeugplätzen geschaffen, die unmittelbar in das „Herz“ des Wohngebiets führen und erhebliche Unruhe in den nördlichen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers transportieren würde. Eine vergleichbare Anlage, die wegen der Anzahl und der Anordnung der Garagen und Stellplätze bereits einem Garagenhof ähnelt, findet sich im gesamten Wohngebiet nicht; auch die lange Zufahrt über Privatgelände zu einer Garagenanlage würde ein Novum darstellen. An diesen für den Antragsteller negativen Umständen vermag auch der Hinweis des Antragsgegners nichts zu ändern, dass über die Zufahrt ausschließlich private Stellplätze angefahren werden, weshalb in der Regel nur von zwei Fahrbewegungen pro Abstellplatz täglich auszugehen ist. Immerhin sind die insgesamt acht Fahrzeuge, die ihren Abstellplatz im nördlichen Drittel des Baugrundstücks finden sollen, in gewissem Umfang auch zu lärmintensiven Rangiermanövern gezwungen, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich wieder von ihm zu entfernen, oder zu Rückwärtsfahrten bei Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt.

Die Unzumutbarkeit der Anordnung der Garagenanlage im Norden des Baugrundstücks ergibt sich auch daraus, dass die bisher vorhandenen Stellplätze und Garagen für alle Grundstücke, die von der R.-Straße aus erschlossen werden, in deren straßennahen (südlichen) Grundstücksbereichen errichtet und damit vom Kern des Gevierts ferngehalten wurden. Außer den beiden Doppelhaushälften des Antragstellers sind auch die Garagen für die Wohngebäude R.-Straße Nr. 10, 10 a, 10 b, 12 und 14 nach Süden orientiert, während auf dem Baugrundstück nur ein Drittel des durch das Wohnbauvorhaben ausgelösten Parkplatzbedarfs (vier von zwölf) unmittelbar zur R.-Straße hin befriedigt werden soll. Durch die bisherige Ausrichtung der Stellplätze und Garagen ausschließlich nach Süden hin sollte (auch) erreicht werden, die im Inneren liegenden Grundstücksbereiche - insbesondere der Hinterlieger (S.-Straße ... und ...) mit ihren südlich ausgerichteten Gartenbereichen - vor unnötigen Lärmbelästigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Das Vorhaben würde dagegen nicht nur den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch die Ruhezonen der angrenzenden Grundstücke S.-Straße ... und ... beeinträchtigen, ohne dass dem letztgenannten Umstand im Rahmen der Drittklage des Antragstellers rechtliche Bedeutung zukommt.

Vor dem dargestellten Hintergrund konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 20.8.2013 - 7 B 25213 - juris). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls machen es aller Voraussicht nach erforderlich, die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Fahrzeuglärm auf ein zumutbares Maß zu mindern; hierfür kommt beispielsweise die ausschließliche Anordnung der Stellplätze im südlichen, der R.-Straße zugewandten Bereich in Betracht, auch wenn dies vermutlich voraussetzen würde, dass Abstriche bei der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht werden müssten, um den Stellplatzbedarf zu verringern. Im Übrigen käme der Verzicht auf die nördlichen Stellplätze zugunsten der Errichtung einer Tiefgarage in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516), worauf auch der Antragsteller hinweist. Will der Beigeladene seinen Wunsch nach derart intensiver Überbauung des Grundstücks nicht aufgeben, so ist ihm auch unter Beachtung der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung zuzumuten, den durch sein Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf im zur R.-Straße liegenden Bereich seines Grundstücks zu erfüllen. Im vorliegenden Fall dürften jedenfalls die dargestellten besonderen Umstände die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers rechtfertigen. Angesichts dieses Befundes kann offen bleiben, ob die Unzumutbarkeit für den Antragsteller noch dadurch verstärkt wird, dass das Gelände vom Baugrundstück hin zu seinem eigenen Grundstück abfällt und dadurch erhöhte Immissionen am Wohngrundstück durch den Fahrzeugverkehr zu erwarten sind.

Der Antragsgegner hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. November 2013 über den 17. Februar 2015 hinaus wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, fünf Fertiggaragen und sieben Stellplätzen auf dem seinem Grundstück FlNr. 1425/18, Gemarkung Reichertshofen, benachbarten Grundstück FlNr. 1425/17 (Baugrundstück).

Das Verwaltungsgericht München lehnte seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 9 K 13.5392) gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (B.v. 10.4.2014, 1 CS 14.397). Ein Antrag des Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos (B.v. 18.11.2014, 1 AS 14.2331). Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 23. Juli 2014 (M 9 K 13.5392) abgewiesen; der Senat hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 21. Januar 2015 (Az. 1 ZB 14.2243) entsprochen.

II.

Der nach § 80 b Abs. 2 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, die Fortdauer der am 17. Februar 2015 endenden aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 26. November 2013 (vgl. § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO; BayVGH, B.v. 18.11.2014, a.a.O., BA S. 5) anzuordnen, ist begründet.

Für die Entscheidung über den Antrag sieht § 80 b Abs. 3 VwGO die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8, § 80 a VwGO vor. Damit gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall nach wie vor das Interesse des Antragstellers, vor der Schaffung vollendeter Verhältnisse geschützt zu werden, die aus der Ausnützung einer ihn möglicherweise in seinen Rechten verletzenden Baugenehmigung resultieren würde. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche Darstellung der rechtlichen Problematik im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 (a.a.O.) Bezug genommen werden.

Auch der Umstand, dass die Nachbarklage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 abgewiesen wurde, führt zu keiner Änderung in der Interessenabwägung. Denn das Urteil und seine Ausführungen geben derzeit keinen Anlass, von den im Beschluss vom 10. April 2014 enthaltenen Wertungen abzurücken, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 18. November 2014 (a.a.O.) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hingewiesen hat. Der Senat hält vielmehr die Durchführung eines Berufungsverfahrens für notwendig, wie sich aus dem entsprechenden Zulassungsbeschluss vom 21. Januar 2015 (a.a.O.) auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt. Weder der Antragsgegner noch der beigeladene Bauherr haben besondere Umstände vorgetragen, die es nahelegen würden, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Zeit nach dem 17. Februar 2015 in einem von dem maßgeblichen Beschluss vom 10. April 2014 abweichenden Sinne neu zu regeln. Damit endet die aufschiebende Wirkung der Klage erst mit der Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.