Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 CS 14.397

published on 10/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 CS 14.397
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Baugenehmigung vom 5. November 2013 erteilte das Landratsamt P. a. d. I. dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R., das über seine gesamte westliche Seite an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Von den sieben genehmigten Stellplätzen sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert, während die restlichen drei Stellplätze und die fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks einander gegenüberliegend - getrennt durch eine etwa 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; die Anlage wird über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen, die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Die vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 9 K 13.5392 anhängig. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zulasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO). Die durch die Nutzung der Garagen und Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil sowie durch die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Zufahrt zu erwartenden Störungen erwiesen sich in der konkreten Situation voraussichtlich als zumutbar, denn die rückwärtigen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Geviert seien bereits durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen belastet; der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Lärm sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO als sozial adäquat hinzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen dürfte.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden, von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar sein können. Allerdings ist der vorliegende Fall gerade durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet, vor deren Hintergrund sich die Genehmigung der nördlichen Garagenanlage (drei Stellplätze und fünf Garagen) für den Antragsteller als voraussichtlich nicht mehr zumutbar erweisen wird. Insoweit lässt das Bauvorhaben das erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil es sich in mehrfacher Hinsicht durch seine besondere Ausgestaltung von den bisher im Baugebiet vorhandenen Garagenanlagen abhebt. Der Senat sieht dabei im Folgenden als maßgebliches Baugebiet das im Süden durch die R.-Straße, im Westen und im Norden durch die S.-Straße und im Osten durch die S-straße begrenzte Geviert an; er folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, nach der die südlich der R.-Straße gelegenen Grundstücke für die Frage, ob bereits derzeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche Lärm durch bestehende Stellplatzanlagen hineingetragen werde, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und der deshalb fehlenden Auswirkungen keine Berücksichtigung finden dürften. Im Rahmen der geforderten Einzelfallbetrachtung ist das Augenmerk in erster Linie auf die unmittelbar auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einwirkende Umgebungsbebauung zu werfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners vermag der Senat keine maßgebliche Belastung rückwärtiger Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen zu erkennen. Die vier im angefochtenen Beschluss genannten Grundstücke (FlNr. .../..., und .../...) werden allesamt über zwei ca. 30 m lange öffentliche Stichstraßen erschlossen, die selbst auch - wie ein Luftbild (Bl. 72 d. VG-Akte) zeigt - dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen; die Garagen zu denjenigen Anwesen (S.-Straße ... und ...), die über die beiden Stichstraßen erschlossen werden, befinden sich auch nicht im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Wohnanwesen, sondern sind nördlich oder zwischen den Gebäuden angeordnet, während der südliche, aus Sicht der Erschließungsstraße rückwärtige (Garten-)Bereich von Garagenanlagen freigehalten ist. Gegenüber dem nördlichen Gartenbereich des Antragstellers befinden sich zwar in ca. 20 m Entfernung drei dieser Garagen, deren Zufahrt jedoch von ihm abgewandt und von Norden her erfolgt. Im Übrigen kann auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bebauung südlich der R.-Straße - insbesondere die Grundstücke FlNr. .../... und .../... - nicht die Rede davon sein, dass sich hier Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden; auch hier werden die vier Hinterliegergrundstücke durch zwei von der R.-Straße abzweigende Stichstraßen erschlossen, die direkt auf die dort neben den Anwesen befindlichen Garagen zuführen, ohne dass die südlich der vier Wohnhäuser gelegenen Gartenbereiche von dieser Situierung betroffen wären.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Betrachtung der vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten Grundstücke FlNr. .../..., und .../... Zwar liegen bei den beiden erstgenannten Grundstücken die Stellplatzanlagen im von der S-straße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksbereich und damit zur Mitte des Quartiers hin orientiert; aus Sicht des Ruhebereichs des Antragstellers sind diese beiden Anlagen jedoch durch den Baukörper des Gebäudes S.-Straße ... ausreichend abgeschirmt. Die zum Grundstück FlNr. .../... gehörende Garagenanlage befindet sich hingegen noch überwiegend neben dem Wohngebäude und ist eindeutig zur S-straße hin orientiert. Das Eckgrundstück S-straße ... (FlNr. .../...) bildet eine Besonderheit, weil die dortige Garage vom Süden her über die R.-Straße angefahren wird und sich damit ebenfalls nicht im rückwärtigen Bereich befindet.

Ist demnach also der nördliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bisher noch weitgehend von durch den Abstellverkehr verursachtem Lärm im Quartier verschont, würde sich diese Situation durch die Anordnung der streitgegenständlichen Stellplätze und Garagen und ihrer Zuwegung erheblich ändern. Dabei kommt der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Stellplätzen eine besondere Bedeutung zu, weil der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet. Erstmals würde auf privatem Gelände eine mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller vorbeiführende private Zufahrt zu den acht Kraftfahrzeugplätzen geschaffen, die unmittelbar in das „Herz“ des Wohngebiets führen und erhebliche Unruhe in den nördlichen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers transportieren würde. Eine vergleichbare Anlage, die wegen der Anzahl und der Anordnung der Garagen und Stellplätze bereits einem Garagenhof ähnelt, findet sich im gesamten Wohngebiet nicht; auch die lange Zufahrt über Privatgelände zu einer Garagenanlage würde ein Novum darstellen. An diesen für den Antragsteller negativen Umständen vermag auch der Hinweis des Antragsgegners nichts zu ändern, dass über die Zufahrt ausschließlich private Stellplätze angefahren werden, weshalb in der Regel nur von zwei Fahrbewegungen pro Abstellplatz täglich auszugehen ist. Immerhin sind die insgesamt acht Fahrzeuge, die ihren Abstellplatz im nördlichen Drittel des Baugrundstücks finden sollen, in gewissem Umfang auch zu lärmintensiven Rangiermanövern gezwungen, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich wieder von ihm zu entfernen, oder zu Rückwärtsfahrten bei Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt.

Die Unzumutbarkeit der Anordnung der Garagenanlage im Norden des Baugrundstücks ergibt sich auch daraus, dass die bisher vorhandenen Stellplätze und Garagen für alle Grundstücke, die von der R.-Straße aus erschlossen werden, in deren straßennahen (südlichen) Grundstücksbereichen errichtet und damit vom Kern des Gevierts ferngehalten wurden. Außer den beiden Doppelhaushälften des Antragstellers sind auch die Garagen für die Wohngebäude R.-Straße Nr. 10, 10 a, 10 b, 12 und 14 nach Süden orientiert, während auf dem Baugrundstück nur ein Drittel des durch das Wohnbauvorhaben ausgelösten Parkplatzbedarfs (vier von zwölf) unmittelbar zur R.-Straße hin befriedigt werden soll. Durch die bisherige Ausrichtung der Stellplätze und Garagen ausschließlich nach Süden hin sollte (auch) erreicht werden, die im Inneren liegenden Grundstücksbereiche - insbesondere der Hinterlieger (S.-Straße ... und ...) mit ihren südlich ausgerichteten Gartenbereichen - vor unnötigen Lärmbelästigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Das Vorhaben würde dagegen nicht nur den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch die Ruhezonen der angrenzenden Grundstücke S.-Straße ... und ... beeinträchtigen, ohne dass dem letztgenannten Umstand im Rahmen der Drittklage des Antragstellers rechtliche Bedeutung zukommt.

Vor dem dargestellten Hintergrund konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 20.8.2013 - 7 B 25213 - juris). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls machen es aller Voraussicht nach erforderlich, die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Fahrzeuglärm auf ein zumutbares Maß zu mindern; hierfür kommt beispielsweise die ausschließliche Anordnung der Stellplätze im südlichen, der R.-Straße zugewandten Bereich in Betracht, auch wenn dies vermutlich voraussetzen würde, dass Abstriche bei der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht werden müssten, um den Stellplatzbedarf zu verringern. Im Übrigen käme der Verzicht auf die nördlichen Stellplätze zugunsten der Errichtung einer Tiefgarage in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516), worauf auch der Antragsteller hinweist. Will der Beigeladene seinen Wunsch nach derart intensiver Überbauung des Grundstücks nicht aufgeben, so ist ihm auch unter Beachtung der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung zuzumuten, den durch sein Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf im zur R.-Straße liegenden Bereich seines Grundstücks zu erfüllen. Im vorliegenden Fall dürften jedenfalls die dargestellten besonderen Umstände die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers rechtfertigen. Angesichts dieses Befundes kann offen bleiben, ob die Unzumutbarkeit für den Antragsteller noch dadurch verstärkt wird, dass das Gelände vom Baugrundstück hin zu seinem eigenen Grundstück abfällt und dadurch erhöhte Immissionen am Wohngrundstück durch den Fahrzeugverkehr zu erwarten sind.

Der Antragsgegner hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün
published on 22/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
published on 09/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 02/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.