Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - 4 A 5/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0
published on 21/01/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - 4 A 5/14
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Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen - sog. Uckermarkleitung.

2

Der Kläger zu 1 ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer von Grundstücken, die für die Errichtung von Leitungsmasten in Anspruch genommen und durch die Freileitung überspannt werden sollen; sie befürchten zudem von der Freileitung ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen.

3

Die als Freileitung planfestgestellte Leitungstrasse erstreckt sich zwischen den Umspannwerken Bertikow im Norden und Neuenhagen im Süden auf eine Länge von ca. 115 km, davon verlaufen 102 km parallel zu vorhandenen 220 kV- und 110 kV-Freileitungen. Auf der Leitungstrasse sollen insgesamt 341 Masten unter Verwendung unterschiedlicher Masttypen errichtet werden. Als Maßnahme der Schadensbegrenzung sind in Abschnitten mit möglicher Kollisionsgefahr für Vögel optische Markierungen an den Erdseilen zur Verbesserung der Sichtbarkeit vorgesehen. Ein während des Planfeststellungsverfahrens von der Beigeladenen vorgelegtes modifiziertes Bau-/Rückbaukonzept sieht den zeitnahen Rückbau von bestehenden 220 kV-Freileitungen in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" als weitere schadensbegrenzende Maßnahme vor.

4

Dem Planfeststellungsverfahren vorausgegangen war ein Raumordnungsverfahren, in dem die später als Uckermarkleitung planfestgestellte Variante 3 als raumverträglichste von drei von der Beigeladenen vorgeschlagenen Trassenvarianten festgestellt wurde.

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Die Neubautrasse durchquert das Vogelschutzgebiet "Randow-Welse-Bruch", verläuft zwischen zwei Teilräumen des Vogelschutzgebiets "Unteres Odertal" und durchquert das Biosphärenreservat "Schorfheide-Chorin" und das darin gelegene Vogelschutzgebiet sowie ein FFH-Gebiet. Überdies werden Schutzgebiete in ihren Randzonen berührt. Auf der Grundlage einer von der Beigeladenen vorgelegten "Vertiefenden FFH-Verträglichkeitsstudie von EU-Vogelschutzgebieten" (im Folgenden: FFH-VS) und von fachlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) gelangt der Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen wie insbesondere einer Markierung der Erdseile und des Rückbaus der bestehenden 220 kV-Freileitung erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutz- und FFH-Gebiete durch leitungsbedingte Vogelverluste nicht zu erwarten seien.

6

Im Planfeststellungsverfahren erhoben die Kläger zahlreiche Einwendungen, die sich im Wesentlichen mit ihrem Klagevorbringen decken.

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Mit ihrer am 20. September 2014 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen Fehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei und dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle. Vor allen Dingen kritisieren sie den Planfeststellungsbeschluss aber wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von - wie die Kläger vortragen - "hochsensiblen" Vogelschutzgebieten. Sie machen geltend, dass die Verträglichkeitsprüfung, auf die sich die Planfeststellungsbehörde gestützt habe, zu Unrecht von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete ausgegangen sei, die von der Freileitung durchquert oder in sonstiger Weise betroffen würden. Das Projekt sei deshalb ohne Abweichungsentscheidung unzulässig. Die Beeinträchtigungen führten jedenfalls dort, wo eine Überlagerung mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzgebiete stattfinde, auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der von der Leitung betroffenen FFH-Gebiete und zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er den Eingriff in das Landschaftsbild viel zu schwach bewerte und deshalb Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu niedrig ansetze. Ferner habe es im Planfeststellungsverfahren eine ergebnisoffene Variantenprüfung nie gegeben, die gerade wegen der schwerwiegenden Eingriffe in Natur und Landschaft zwingend angezeigt gewesen wäre; eine Beschäftigung mit den von den Klägern vorgeschlagenen großräumigen Trassenalternativen habe nicht stattgefunden. Desgleichen seien technische Alternativen wie eine teilweise Erdverkabelung nicht untersucht worden. Schließlich bemängeln die Kläger, dass der Trennungsgrundsatz hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen durch Lärm und elektromagnetische Felder nicht hinreichend beachtet worden sei.

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Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 legte der Beklagte einen Planergänzungsbeschluss vom 1. Oktober 2015 vor, mit dem die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Kompensationsmaßnahmen für den vorhabenbedingten Verlust von Bäumen (Nebenbestimmungen Ziffer 3.2.16 und 3.2.17) ergänzt oder modifiziert wurden. Die Kläger haben den Planergänzungsbeschluss im Wege der Klageänderung in ihre Klage einbezogen.

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Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen 481/482 der ... - Uckermarkleitung - sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte (Az.: 27.2-1-15) in der Fassung des Planfeststellungs-Änderungsbeschlusses vom 1. Oktober 2015 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten, ggfs. unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen 481/482 der ... - Uckermarkleitung - sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte (Az.: 27.2-1-15) in der Fassung des Planfeststellungs-Änderungsbeschlusses vom 1. Oktober 2015, zu verpflichten, die Ansprüche der Kläger aus ihren Rechten als anerkannter Naturschutzverband (BNatSchG, UmwRG, FFH- und Vogelschutz-RL) bzw. eigentumsbetroffene Dritte (grundrechtsgesicherter Eigentumsschutz inkl. Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Schutz vor Immissionen ihrer durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmender Flurstücke) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

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Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung lägen nicht vor oder führten jedenfalls nicht zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die hinsichtlich der betroffenen Vogelschutzgebiete durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei frei von Fehlern, erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele könnten unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Markierung des Erdseils und der entlastenden Wirkungen des geplanten Rückbaus bestehender 220 kV-Freileitung sicher ausgeschlossen werden. Zu Unrecht beanstandeten die Kläger auch erhebliche Beeinträchtigungen der von der Leitung betroffenen FFH-Gebiete und Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote. Hinsichtlich der mit der Leitung verbundenen Eingriffe in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds seien die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen getroffen worden. Im Rahmen der Abwägung hätten sich dem Beklagten die von den Klägern präferierten Trassenalternativen nicht aufdrängen müssen. Aspekte der menschlichen Gesundheit und des Immissionsschutzes stünden der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

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Sie hält den Planfeststellungsbeschluss - aus ähnlichen Erwägungen wie der Beklagte - für rechtmäßig. In der Klageerwiderung hat sie als Grundlage für die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu den großräumigen Trassenalternativen als Anlage BG 15 einen Überblick vorgelegt über "die angelegten Auswahlkriterien und die Gründe, warum die anderweitigen Trassen ausgeschieden" wurden. Zu möglichen Vogelverlusten an der Leitung hat sie mit Schriftsatz vom 8. September 2015 eine "Ergänzende Berechnung" als Anlage BG 16 nachgeschoben, in der nunmehr für einzelne Vogelarten eine Berechnung für trassennahe und trassenferne Teilpopulationen vorgenommen worden sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen haben überwiegend Erfolg. Sie führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

16

A. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Es entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. Nr. 3 der Anlage zum EnLAG über den Neubau der "Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Bertikow/Vierraden - Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV" im ersten und letzten Rechtszug.

17

B. Die Klagen sind zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt.

18

Der Kläger zu 1 kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG als anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG, für die - wie hier nach § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen.

19

Die Kläger zu 2 und 3 sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die für die Errichtung von Masten sowie infolge der Überspannung für den Leitungsschutzstreifen in Anspruch genommen werden sollen. Sie können deshalb geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihrem Recht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.

20

C. Die Klagen sind zum überwiegenden Teil begründet.

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I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet unter Verfahrensfehlern, die allerdings weder zu seiner Aufhebung noch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

22

1. Kein Verfahrensverstoß liegt allerdings darin, dass die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen der Raumordnungsbehörde zum großräumigen Variantenvergleich nicht erneut ausgelegt hat.

23

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu den dort geprüften großräumigen Trassenvarianten auszulegen. Sowohl der Erläuterungsbericht des Planfeststellungsbeschlusses als auch die Umweltverträglichkeitsstudie Stufe II für das Planfeststellungsverfahren (UVS II) der Beigeladenen verwiesen pauschal auf das Raumordnungsverfahren. Die dort angeblich geprüften Varianten würden nicht konkret beschrieben, das Ergebnis werde nicht plausibel gemacht. Da das Raumordnungsverfahren und sein Ergebnis keine (Außen-)Wirkung habe, hätten Drittbetroffene auch keine Pflicht, sich bereits im Raumordnungsverfahren mit den Unterlagen zu beschäftigen. Da die Unterlagen und Informationen im Planfeststellungsverfahren offenbar nicht mit ausgelegt worden seien, hätten die Kläger hierzu auch nicht umfassend Stellung nehmen können.

24

Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 43b Nr. 1 EnWG wird die Öffentlichkeit einschließlich der Naturschutz- oder Umweltschutzvereinigungen ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1b UVPG hat die zuständige Behörde unter anderem die Unterlagen nach § 6 UVPG zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Hierzu gehören gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Zu Recht gehen die Kläger davon aus, dass hierunter auch ein Überblick über die untersuchten Trassenalternativen und die Angabe der für die Festlegung auf die Vorzugsvariante maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte fallen.

25

Der Vorhabenträger ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, eine Alternativenprüfung zu sämtlichen Trassenvarianten vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Gestützt auf § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) - im Folgenden: UVPG a.F. - hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - juris Rn. 36; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 30) bereits entschieden, dass im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 UVPG a.F. abgesehen werden soll, soweit diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind, und die Anhörung der Öffentlichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Die Möglichkeit, Standort- und Trassenalternativen, die bereits Gegenstand der Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens waren und deren Umweltauswirkungen geprüft wurden, im Planfeststellungsverfahren "abzuschichten", besteht auch nach § 16 Abs. 2 UVPG n.F. fort, wonach im nachfolgenden Zulassungsverfahren die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann. Bereits geprüfte Standort- und Trassenalternativen sind damit nicht nochmals detailliert der UVP zu unterziehen. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall seine nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorangegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 16 Rn. 97). Soweit die Kläger beanstanden, dass nicht alle von ihnen angesprochenen großräumigen Trassenalternativen im Raumordnungsverfahren geprüft worden seien, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen Abwägungsfehler geltend.

26

2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass weder die von der Beigeladenen im Jahre 2012 vorgelegte "Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie" (FFH-VS) noch die "Ergänzende Unterlage" aus dem Jahre 2013 noch der aus dem Jahre 2012 stammende Artenschutzbeitrag öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt worden sind.

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Nach § 43 Satz 6 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer klagebefugten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es fehlte bereits an einer Planänderung. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass sich durch die nach der Planauslegung erstellten Unterlagen die Betroffenheiten geändert haben könnten.

28

Auch aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG ergab sich keine Pflicht zu einer erneuten Auslegung. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Ein solcher Fall lag hier vor. Die FFH-VS ließ die Beigeladene erstellen, weil nach dem Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung vom 11. Dezember 2007 auf der Grundlage der im Raumordnungsverfahren durchgeführten Verträglichkeitsstudie eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete für die später planfestgestellte Vorzugsvariante 3 der Uckermarkleitung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Zweck der "Ergänzenden Unterlage" der Beigeladenen war es, den Rückbau bestehender 220 kV-Freileitungen in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" als "schadensbegrenzende Maßnahme" in die FFH-VS einzubeziehen. Andere oder zusätzliche Umweltauswirkungen waren insoweit nicht zu besorgen. Entsprechendes gilt für den neu eingereichten Artenschutzbeitrag.

29

3. Ein Verfahrensfehler ist der Planfeststellungsbehörde aber bei der Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens unterlaufen.

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Die Bekanntmachung enthielt folgenden Text: "Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt gem. § 43b Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG... öffentlich aus." Dieser Bekanntmachungstext genügt nicht den Anforderungen, die § 9 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens stellt.

31

a) Er verstößt zum einen gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG, wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung die Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a UVPG zu unterrichten hat.

32

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Zulassungsverfahrens fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Feststellungserfordernis gilt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 3a UVPG ergibt, nicht nur für Vorhaben, die auf der Grundlage einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG UVP-pflichtig sind, sondern auch für Vorhaben, die nach § 3b UVPG kraft Gesetzes einer UVP-Pflicht unterliegen.

33

Aus § 3a Satz 2 UVPG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift regelt Informationspflichten bei Vorhaben, die einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG unterliegen. Sie enthebt die zuständige Behörde indes nicht von der in § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG geregelten Pflicht, die Öffentlichkeit in der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 UVPG auch im Fall einer nach § 3b UVPG kraft Gesetzes bestehenden UVP-Pflicht über die Feststellung der UVP-Pflicht zu unterrichten. Denn die Vorschriften in § 3a Satz 2 UVPG und § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG betreffen unterschiedliche Verfahrensstadien. Den Regelungen liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass im Fall einer nach § 3b UVPG zwingend durchzuführenden UVP die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Fortgang des Zulassungsverfahrens nach § 9 Abs. 1a UVPG ausreicht (ebenso Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 21), während die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Feststellung der UVP-Pflicht der Öffentlichkeit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bereits zuvor nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen ist.

34

Der Bekanntmachungstext der Planfeststellungsbehörde genügt der sich aus § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG ergebenden Verpflichtung nicht. Er enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, ob es sich bei der Uckermarkleitung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Beigeladenen, dass sich der erforderliche Hinweis aus dem Verweis auf § 43b Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG ergeben habe. Die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a Satz 1 UVPG ist die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und Reichweite möglicher Umweltauswirkungen einschätzt (Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29). Ein bloßes Paragrafenzitat liefert diese Anhaltspunkte nicht.

35

b) Die Bekanntmachung verstößt zum anderen gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden.

36

Welche Anforderungen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Auslegungsbekanntmachung stellt, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, dass die Vorschrift die Angabe verlange, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vom Vorhabenträger vorgelegt wurden; das erfordere zwar nicht die Bekanntmachung sämtlicher Antragsunterlagen, aber eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, UVPG, Stand August 2015, § 9 Rn. 45). Andere (etwa Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29) halten demgegenüber einen "aussagekräftigen Überblick" für ausreichend. Aber selbst dieser geringeren Anforderung wird der hier zur Beurteilung stehende Bekanntmachungstext mit der Angabe, der "Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen)" liege öffentlich aus, nicht gerecht. Der Hinweis auf "entscheidungserhebliche Unterlagen" gibt lediglich den Gesetzeswortlaut wieder, enthält aber keine Angaben dazu, welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden.

37

4. Die Verfahrensfehler führen gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch - als rechtliches Minus - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil die Fehler nach der Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben.

38

a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 17).

39

Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 Rn. 39 - und vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7).

40

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] (Altrip) ausgesprochen, dass im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -) nur verneint werden könne, wenn das Gericht - ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte - zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 54 ff. hat der Europäische Gerichtshof die tragenden Erwägungen seiner Altrip-Entscheidung bekräftigt (a.a.O. Rn. 62).

41

Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen - wie bisher - ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende - relative - Verfahrensfehler werden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10).

42

In der Sache hat der Gesetzgeber damit dreierlei geregelt: Zum einen hat er klargestellt, dass § 46 VwVfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. fallende - relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

43

Zum Zweiten hat er die nach § 86 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben, die es im vorliegenden Zusammenhang gebietet, zu untersuchen, ob es offensichtlich ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies stimmt auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23 ) überein. Erkenntnismittel des Gerichts sind die vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegten Beweise sowie die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbare oder naheliegende Umstände (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20 ff. und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16 m.w.N. ). Erkenntnisziel ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <270>; stRspr). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38 f.> - zu § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG -). Diesem konkreten Kausalitätsbegriff hat weder der Europäische Gerichtshof eine Absage erteilt, noch hat sich der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG hiervon distanziert. Dabei ist es Sache des Gerichts, unter anderem auch die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 54).

44

Zum Dritten hat der Gesetzgeber die Folgen eines non liquet geregelt. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F., die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält. Damit hat der Bundesgesetzgeber insgesamt den Anforderungen entsprochen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 51) genannt hat, um nach nationalem Recht davon auszugehen, dass eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-RL nicht vorliegt. Unionsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. bestehen mithin nicht.

45

b) § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Rechtshängigkeit der Klagen eingetreten ist.

46

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <64> m.w.N.). Zwar kann der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebieten, dass eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels führt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes ist - über die Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus - ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 16 f. m.w.N.). Um eine nachträgliche Beschränkung der Erfolgsaussichten der vor Inkrafttreten der Neuregelung des UmweltRechtsbehelfsgesetzes erhobenen Rechtsbehelfe zu Lasten des Bürgers geht es hier aber nicht. Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 54 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 56 und 62) hat zwar angenommen, dass § 46 VwVfG dem Ziel der UVP-Richtlinie, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zuwiderlaufe und das Erfordernis des § 46 VwVfG, wonach dem Rechtsbehelfsführer als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird, gegen die Richtlinie verstoße. Diese Annahmen berechtigen jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, dass § 46 VwVfG bis zur Neuregelung des § 4 UmwRG unionsrechtswidrig und unanwendbar gewesen wäre mit der Folge, dass ein relativer Verfahrensfehler erst mit Einführung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG unter das Kausalitätskriterium gestellt worden wäre. Denn den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs konnte vor Einführung des § 4 Abs. 1a UmwRG durch richtlinienkonforme Auslegung Rechnung getragen werden.

47

Das negative Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. ist erfüllt. Die festgestellten Bekanntmachungsfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. normierten absoluten Verfahrensfehler. Denn die festgestellten Bekanntmachungsfehler sind nicht nach Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar.

48

c) In Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest, dass die von den Klägern gerügten Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Die Fehler führen deshalb weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

49

Soweit naturschutzrechtliche Belange oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stehen, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden wären. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern. Der Kläger zu 1 wurde schon im Planfeststellungsverfahren vom Direktor des Biosphärenreservats "Schorfheide-Chorin" als Fachbeistand unterstützt, dessen Sachkunde als Ornithologe und dessen Ortskenntnisse außer Frage stehen. Insoweit lässt sich den Akten entnehmen, dass der Kläger zu 1 im Planaufstellungsverfahren von seinen Informations- und Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch gemacht hat und dass die naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte durch seine Fachbeistände hierbei in einer Tiefe abgehandelt wurden, die sichergestellt hat, dass nichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist. Dass er von dieser Möglichkeit - etwa hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - auch im Interesse seiner finanziellen Unterstützer extensiv Gebrauch gemacht hat, hat der Bevollmächtigte der Kläger im gerichtlichen Erörterungstermin offengelegt.

50

Dem Inhalt der vorliegenden Akten lässt sich aber auch entnehmen, dass aufgrund der Bekanntmachungsfehler individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Lärm oder elektromagnetische Felder sowie durch sonstige Gefahren, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. Hierfür spricht zum einen, dass sich der Kläger zu 1 insoweit in einer - von ihm ausdrücklich so bezeichneten - "Stellvertreterfunktion nach UmwRG" sieht, aufgrund derer er in verschiedener Hinsicht geltend gemacht hat, dass die Trassenführung - etwa bei der Querung von Ortslagen - aus Gründen der Immissionsbelastungen nicht rechtmäßig sei. Diese Belange hat die Planfeststellungsbehörde für alle betroffenen Grundstücke nach gleichen rechtlichen Maßstäben abgearbeitet und ihnen durch entsprechende Regelungen im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass einzelne Belange anderer, nicht aktiv gewordener Betroffener unberücksichtigt geblieben sein könnten. Zum anderen ist das Gewicht der festgestellten Bekanntmachungsfehler, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, gering. Diese haben im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. erfassten Fehler für das Ziel, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, ersichtlich lediglich untergeordnete Bedeutung. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand gegen die Uckermarkleitung auch im öffentlichen Raum formiert hat und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war.

51

II. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte 380 kV-Freileitung liegt vor.

52

Das Vorhaben "Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Bertikow/Vierraden - Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV" ist als Nr. 3 in den dem EnLAG als Anlage beigefügten Bedarfsplan für Höchstspannungsleitungen aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG sind damit Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35). Weder der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 36 ff.) noch der 4. Senat (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 10 und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45) hat bisher Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die jeweils zur Prüfung stehenden Leitungsvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte. Anhaltspunkte hierfür zeigen auch die Kläger nicht auf. Die fachgerichtliche Prüfung ist insoweit auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 - NVwZ 1998, 1060). Den überwiegenden Teil der Gründe, die die Kläger für eine evidente Sachwidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung anführen, hatte bereits der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - (a.a.O.) gewürdigt und als unberechtigt zurückgewiesen. Dem schließt sich der Senat an.

53

Unabhängig davon hat die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 48 ff.) die Notwendigkeit der Uckermarkleitung auch fachlich umfassend begründet; mit einem Teil der hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger - Überschätzung des Netzausbaubedarfs, Leiterseilmonitoring und Hochtemperaturleiterseile als Alternative - hatte sich der 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184) ebenfalls bereits ablehnend auseinandergesetzt. Ein erneutes Eingehen hierauf ist nicht veranlasst. Auch damit ist belegt, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht evident sachwidrig ist. Auf die weiteren Argumente der Kläger wie etwa darauf, dass das Abregeln von Windenergieanlagen zur Kappung von Spitzenwerten gesetzlich vorgegeben sei, kommt es deshalb nicht mehr an. Der Einwand der Kläger, dass die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn sie nachgewiesenermaßen dem Transport erneuerbarer Energien diene, findet in Art. 14 GG keine Stütze.

54

III. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt aber gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben. Dies führt zu seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

55

1. Die Kläger kritisieren den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie wegen der Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten. Ihre Kritik ist im Kern berechtigt.

56

a) Zu Unrecht gehen die Kläger allerdings davon aus, dass von der 380 kV-Freileitung auch sogenannte faktische Vogelschutzgebiete betroffen seien, für die das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - V-RL (ABl. L 20 S. 7) gelte.

57

Aus der Sicht der Kläger sind die von der Uckermarkleitung betroffenen Vogelschutzgebiete durch das Land Brandenburg fehlerhaft abgegrenzt worden. Das gelte insbesondere im Bereich der planfestgestellten Trasse bei Landin und in den Gemeinden Passow und Nord-Östlich-Angermünde (Bereich Pinnow). Die innerstaatliche Ausweisung bleibe hinter dem IBA (Important Bird Areas)-Verzeichnis (SUDFELDT et al.) deutlich zurück. Bei dem Gebiet Landiner Haussee und Felchowsee handele es sich um ein gemeinsames Habitat, das zudem bundesweit einmalig sei, weil es bei zwei in Deutschland fast ausgestorbenen Arten einen sehr hohen Anteil der verbliebenen Brutpaare (Zwergdommel: 4 bis 7 %; Kleinralle: 12 bis 17 %) beherberge. Selbst die SPA-Verträglichkeitsprüfung spreche an dieser Stelle von einer der höchsten Anzahl von die Trasse querenden Vögeln. Die Erhaltung dieser Austauschwege sei für eine dauerhaft lebensfähige Population unverzichtbar. Die Einzelgebiete seien jeweils zu klein (räumlich, Genaustausch u.a.), um diese Populationen dauerhaft zu sichern.

58

Die Existenz eines faktischen Vogelschutzgebiets zeigen die Kläger mit diesem Vortrag nicht auf. Die rechtlichen Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 22 ff. m.w.N.) geklärt: Ein Land kann zwar die Diskussion um die Existenz "faktischer" Vogelschutzgebiete nicht dadurch beenden, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für abgeschlossen erklärt. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet hiernach zu den für den Vogelschutz "geeignetsten" Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind allerdings möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern, hat aber auch insoweit den fachlichen Beurteilungsspielraum zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen deshalb die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen soll. Entsprechendes gilt für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt deshalb im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im sogenannten IBA-Verzeichnis (SUDFELDT et al., Important Bird Areas) aufgeführt sind.

59

Gemessen hieran ist nicht davon auszugehen, dass die Trasse zwischen Landiner Haussee und Felchowsee dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL unterlag. Die Kläger haben die in der Rechtsprechung formulierten strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Sie behaupten zwar, dass die unterbliebene Ausweisung eines einheitlichen Vogelschutzgebiets auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Erwägungen, die das Land Brandenburg veranlasst haben, das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" im Bereich zwischen Landiner Haussee und Felchowsee, als zwei Teilgebiete auszuweisen, haben sie in ihrem Klagevortrag indes nicht einmal thematisiert. Schon deshalb ist der Nachweis nicht geführt, dass die vom Land vorgenommene Gebietsabgrenzung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei hätte eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landes umso näher gelegen, als zwischen den Teilgebieten des Vogelschutzgebiets "Unteres Odertal" im Bereich von Landiner Haussee und Felchowsee nach den Feststellungen der FFH-VS (S. 81) bereits jetzt parallel zueinander die Bundesstraße B 2, eine elektrifizierte Eisenbahnlinie und eine 110 kV-Freileitung mit Masthöhen von bis zu 56 m verlaufen und Windenergieanlagen im Windpark westlich von Heinersdorf sowie westlich des Landiner Haussees hinzukommen. Auf die Beweisangebote der Kläger kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

60

b) Begründet ist jedoch die Kritik der Kläger, dass auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen erhebliche Beeinträchtigungen der von der Uckermark-Freileitung durchquerten oder in sonstiger Weise betroffenen ausgewiesenen Vogelschutzgebiete nicht ausgeschlossen werden können.

61

Zu Recht ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass sie vor der Zulassung des Projekts zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet war zur Klärung der Frage, ob die Uckermarkleitung zu erheblichen Beeinträchtigungen ausgewiesener Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

62

Hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 1 V-RL zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete bestimmt Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 206 S. 7) - FFH-RL -, dass ab dem Datum der Schutzgebietsausweisung an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL ergeben, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL treten. Auf ausgewiesene Vogelschutzgebiete ist deshalb das System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte anzuwenden, das der Bundesgesetzgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL in § 34 BNatSchG normiert hat (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 67, vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10 und vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 14 f.). Nach dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ein Projekt darf grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig.

63

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG waren hier erfüllt. Die Uckermarkleitung ist ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, das ausgewiesene Vogelschutzgebiete betrifft und nicht lediglich unmittelbar der Verwaltung der Gebiete dient. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 155) hat auf der Grundlage der im Raumordnungsverfahren für die im Trassenkorridor oder im direkten Umfeld liegenden Vogelschutzgebiete vorgelegten "Vertiefenden Vorprüfung" (Anlage 11 zum PFB; Ordner 20/23 der Planunterlagen) ferner festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Gebiete für die planfestgestellte Vorzugsvariante nicht zweifelsfrei hätten ausgeschlossen werden können. Das Projekt war mithin im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG geeignet, die Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen.

64

Für das Planfeststellungsverfahren ließ die Beigeladene die FFH-VS erstellen, in der die von der Leitungstrasse betroffenen Vogelschutzgebiete "Unteres Odertal", "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" unter Berücksichtigung der Feintrassierung sowie aktueller und weiterer biologischer Daten untersucht wurden (PFB S. 155). Auf der Grundlage der FFH-VS und weiterer Unterlagen der Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des LUGV gelangte die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 165, 172 und 175) zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete, auch im Hinblick auf mögliche kumulative Wirkungen mit anderen Plänen und/oder Projekten, nicht zu erwarten seien.

65

Die Kläger sind dieser Einschätzung entgegen getreten. Sie sind der Auffassung, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete auf der Grundlage der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen werden könne. Das Vorhaben sei deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Eine Abweichungsprüfung sei nicht durchgeführt worden und könne mangels ausreichend ermittelter Grundlagen hierfür auch derzeit nicht durchgeführt werden.

66

Die Kritik der Kläger ist berechtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-VS war keine tragfähige Grundlage für die Feststellung der Planfeststellungsbehörde, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck wesentlichen Bestandteilen nicht zu erwarten seien.

67

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die von den Gutachtern der FFH-VS vorgenommene Bestandserfassung und -bewertung.

68

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68). Dass die Gutachter der FFH-VS hierbei ordnungsgemäß vorgegangen sind, ist im Wesentlichen nicht streitig. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 156) zitiert hierzu den Fachbeistand der Kläger, der bestätigt habe, dass die durchgeführten Kartierungen relativ aufwändig von sehr guten Feldornithologen aus der Region durchgeführt worden seien; die ermittelten Daten seien konsistent und von hoher Qualität. Die Kläger rügen zwar, dass die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Gebiete verkannt habe. Das findet im Planfeststellungsbeschluss, der an verschiedenen Stellen die hohe Bedeutung der Vogelschutzgebiete hervorhebt, indes keine Stütze.

69

bb) Demgegenüber kritisieren die Kläger zu Recht den zweiten Schritt der Verträglichkeitsprüfung - die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der projektbedingten Einwirkungen auf die durchquerten oder in sonstiger Weise betroffenen Vogelschutzgebiete.

70

Ob ein Projekt ein Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend - zu FFH-Gebieten - BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35) anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Beurteilungskriterium ist der "günstige Erhaltungszustand" der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Der "Erhaltungszustand einer Art" ist definiert als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können; als "günstig" wird der Erhaltungszustand angesehen, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Um erhebliche Beeinträchtigungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu verneinen, muss ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Für die Verträglichkeitsprüfung gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Beeinträchtigungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Sie muss aber, um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, auch insoweit den für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361, Rn. 7). Das setzt die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen indes kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 48).

71

Als projektbedingte Einwirkungen stuft der Planfeststellungsbeschluss (S. 156) insbesondere Vogelverluste durch Leitungsanprall an Erd- und Leiterseilen ein; andere mögliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete wie etwa durch Flächenverbrauch für die Masten, Stromschlag, Verlärmung, Scheuchwirkung oder durch Eingriffe in Räuber-Beute-Beziehungen werden in der FFH-VS zwar angesprochen, aber nicht weiter untersucht und spielen auch im Vortrag der Beteiligten keine Rolle. Zur Ableitung der Erheblichkeit der Vogelverluste durch Leitungsanprall ziehen die Gutachter der FFH-VS den im Rahmen einer Prognoseberechnung abgeschätzten relativen leitungsbedingten Populationsverlust heran. Methodisch orientieren sie sich dabei an Arbeiten von HÖTKER et al. (2004; PFB S. 156 Fußnote 57) zur Beurteilung der populationsbiologischen Auswirkungen der Kollision mit Windenergieanlagen auf die Mortalität ausgewählter Vogel- und Fledermausarten. Die Populationsentwicklung ermitteln die Gutachter der FFH-VS wie bei HÖTKER et al. (2004) mit Hilfe des stochastischen Simulationsprogramms Vortex, das die Bestandsentwicklung einer Population aus den Zu- und Abgängen in der Jahresabfolge bilanziert. Dabei wird die Variationsbreite der populationsbiologisch relevanten Parameter wie Reproduktionsverhalten, Partnerbindung, Reproduktionserfolg und Sterblichkeit berücksichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese von Faktoren wie Nahrungsangebot und Witterung beeinflusst werden und deshalb von Jahr zu Jahr schwanken. Das Ergebnis ist eine Wahrscheinlichkeitsabschätzung der langfristigen Bestandsentwicklung bzw. des Aussterberisikos einer Population. Zur Ableitung der Erheblichkeit leitungsbedingter Beeinträchtigungen stellen die Gutachter die prognostizierte Bestandsentwicklung ohne Leitungsbau (Szenario 1) der Bestandsentwicklung mit Leitungsbau ohne Erdseilmarkierung (Szenario 2) und mit Erdseilmarkierung (Szenario 3) gegenüber. Als Wert für die leitungsbedingte Erhöhung der Sterblichkeit setzen die Gutachter bei Szenario 2 für alle untersuchten Arten einheitlich 0,5 % an. Dieser Wert ist der Quotient aus einer angenommenen Zahl von 400 Leitungsanflügen pro Kilometer und Jahr und der auf der Grundlage von Beobachtungen und Kartierungen von KALZ & KNERR (2007) hochgerechneten "Anzahl von 81 250 Tieren ..., welche die Leitungstrasse pro km und Jahr queren". Die Gutachter der FFH-VS stellen fest, dass dieser Wert von 0,5 % mit der von HÖTKER et al. (2004) angenommenen Erhöhung der Mortalität bei Windenergieanlagen vergleichbar sei. Bei Szenario 3 gehen die Gutachter von einem gegenüber Szenario 2 durch die Erdseilmarkierung um 80 % verringerten Anflugrisiko aus und gelangen so zu einer leitungsbedingten Erhöhung der Sterblichkeit um 0,1 %. Alle Szenarien wurden über 20 Jahre "interpoliert". Nach einer von PERCIVAL (2001; PFB S. 157) entwickelten, an den Leitfaden des (ehemaligen) Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) angepassten Bewertungsmethode betrachten die Gutachter Populationsverluste von 5 bis 10 % in 20 Jahren als "noch tolerierbar", also unter Berücksichtigung weiterer Kriterien als unerheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG.

72

Nach Beratungen mit der Planfeststellungsbehörde und dem LUGV haben die Gutachter der Beigeladenen eine "Ergänzende Unterlage" zur FFH-VS (Anlage 11.2) vorgelegt und darin in einem "Szenario 4" ("Rückbau 220-kV und 380-kV mit Markierung") eine Bewertung der Entwicklung der Bestandszahlen der untersuchten Brut-, Zug- und Rastvogelarten in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" unter Berücksichtigung des Rückbaus der in diesen Gebieten vorhandenen 220 kV-Freileitungen als schadensmindernde Maßnahme vorgenommen. In diesem Szenario 4 gelangen die Gutachter sogar zu einem "leicht positiven Effekt" der leitungsbedingten Einwirkungen auf die Populationen, nämlich zu einer um 0,4 % bzw. 0,1 % verringerten Mortalität, wodurch die errechneten Bestandswerte nach 20 Jahren teils über Szenario 1, teils auch darunter, aber jedenfalls deutlich unter 2 % lägen, weshalb die Beeinträchtigung nicht als erheblich angesehen werde.

73

Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 161) hat - der Stellungnahme des LUGV als beteiligter Naturschutzfachbehörde folgend und abweichend von der FFH-VS - die Einhaltung von 5 % als Maximalwert der noch tolerierbaren Populationsrückgänge zugrunde gelegt und bei einem Wert > 3 % zusätzlich eine einzelfallbezogene Prüfung für erforderlich gehalten. Im Übrigen hat sie das methodische Vorgehen in der FFH-VS und der "Ergänzenden Unterlage" gebilligt, weil das Vogelschlagrisiko bei Windenergieanlagen mit dem Anflugrisiko an Freileitungen "in gewisser Weise" vergleichbar sei (PFB S. 157). Die durch das LUGV angesprochenen Kenntnislücken hätten mit der Überarbeitung der Verträglichkeitsprüfung geschlossen werden können.

74

Die Kläger kritisieren sowohl die von den Gutachtern der Beigeladenen herangezogenen Erkenntnismittel als auch deren methodische Vorgehensweise.

75

aaa) Unberechtigt ist der Vorwurf der Kläger, dass bessere Quellen und Erkenntnisse vorhanden gewesen seien, die die Planfeststellungsbehörde nicht herangezogen und berücksichtigt habe.

76

Die Kläger machen geltend, unter anderem sei "offenbar" das Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (kurz: FFH-VP-Info), eine umfangreiche Datenbank zu wissenschaftlichen Quellen, nicht ausgewertet worden. Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Vortrag entgegengetreten. Die Beigeladene behauptet, dass ein Zugang zur Datenbank nicht nur für die Kläger, sondern auch für sie als Vorhabenträgerin nicht möglich gewesen sei, weil diese seinerzeit noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Diesen Einwand haben die Kläger allein mit der Behauptung, die Datenbank FFH-VP-Info sei für Fachplaner und Behörden "offenbar" schon seit längerer Zeit zugänglich, nicht substantiiert entkräftet. Auch ein darauf gerichteter Beweisantrag wurde nicht gestellt. Dass die Datenbank nunmehr - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - zugänglich ist, ist für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 = juris Rn. 37).

77

Die weitere Kritik der Kläger, dass die von ihrem Fachbeistand, Herrn Dr. F., vorgetragenen Erkenntnisse und Quellen z.B. zu den nachtaktiven und den extrem gefährdeten Arten weithin ignoriert worden seien, trifft ausweislich der "Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. F." unter Punkt 7.3.2.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 176 ff.) nicht zu.

78

bbb) Im Kern berechtigt ist jedoch die Methodenkritik der Kläger. Sie bemängeln zu Recht, dass die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS die projektbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos nicht artspezifisch, sondern pauschal für sämtliche betroffenen Vogelarten prognostiziert haben mit der Folge, dass das Mortalitätsrisiko bei besonders gefährdeten Arten zu gering angesetzt worden sein könnte.

79

(1) Ob bereits die gegen die Verwendung des Programms Vortex vorgetragenen Bedenken durchgreifen, kann der Senat offenlassen.

80

Die Verwendung des Simulationsprogramms Vortex zur Prognose von Populationsentwicklungen hält der Senat für sich genommen für unbedenklich. Das gilt auch, soweit sich die Gutachter der FFH-VS (S. 93 f.) hierbei von den Arbeiten von HÖTKER et al. (2004) haben leiten lassen. Die Kläger kritisieren zwar, dass diese Arbeiten zur Beurteilung der populationsbiologischen Auswirkungen des Kollisionsrisikos ausgewählter Vogel- und Fledermausarten mit Windenergieanlagen auf das vorliegend zu beurteilende Anflugrisiko auf Hochspannungsfreileitungen fachlich nicht übertragbar seien, weil zum Teil andere Vogelarten betroffen seien und andere Verlustmechanismen griffen. Mit dieser Kritik ist jedoch nicht schlüssig dargetan, dass das Simulationsprogramm Vortex für die Prognose der Populationsentwicklung bei der Gefahr von Leitungsanflügen von vornherein unbrauchbar wäre. Abgesehen davon verstellen sich die Kläger mit ihrer Kritik den Blick auf die rechtlich maßgebliche Frage, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich der Methodenwahl die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigt worden sind (siehe noch einmal BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35). Eben hiervon ist die Planfeststellungsbehörde ausgegangen. Denn gestützt auf die Stellungnahme des LUGV hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass besser geeignete wissenschaftliche Erkenntnismethoden bisher fehlten und die Arbeiten zu den Verlustrisiken bei Windenergieanlagen "in gewisser Weise" (gemeint ist wohl: noch am ehesten) vergleichbar seien. Die Kläger sind dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten.

81

Nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist demgegenüber die Kritik, dass viele der von der Uckermark-Freileitung betroffenen Arten bisher noch gar nicht untersucht seien, die Bestandsentwicklung mit der Vortex-Modellierung (deshalb) nur hinsichtlich einiger - längst nicht aller - betroffener Arten simuliert worden sei und man sich im Übrigen mit Analogieschlüssen beholfen habe. Inwieweit diese Kritik berechtigt ist, etwa deshalb, weil für eine aussagekräftige Prognose die Bestandsentwicklung sämtlicher geschützter oder zumindest der besonders gefährdeten Arten hätte simuliert werden müssen, kann der Senat offenlassen. Denn die FFH-VS ist aus einem weiteren Grund methodisch fehlerhaft.

82

(2) Auf der Grundlage der FFH-VS und der weiteren von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen lässt sich die fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigung besonders anfluggefährdeter geschützter Vogelarten aus wissenschaftlicher Sicht nicht ohne vernünftige Zweifel feststellen, weil eine artspezifische Untersuchung der Erhöhung des Mortalitätsrisikos durch Leitungsanflug nicht stattgefunden hat.

83

In der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG muss der Träger des Projekts unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweisen, dass eine projektbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Vogelschutzgebiete ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Projekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10). Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils eines Gebiets erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Slg. 2004, I-7405 Rn. 49). Nur solchen projektbedingten Einwirkungen darf folglich die Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 BNatSchG attestiert werden, die keinen einzigen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen können (zutreffend Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG, Stand August 2015, § 34 Rn. 27 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). Folglich muss in Vogelschutzgebieten die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch Leitungsanflug grundsätzlich auf der Ebene jeder einzelnen geschützten Vogelart untersucht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den im Gebiet geschützten Arten starke Unterschiede in ihrer Verhaltensökologie, Habitatnutzung und dem damit einhergehenden Flugverhalten und somit auch im potentiellen Anflugrisiko bestehen (so auch die vom Beklagten als Anlage AG 19 beigegebene und in der Antragsbegründung zitierte Datenbank FFH-VP-Info). Kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch nur hinsichtlich einer einzigen geschützten Art auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, ist das Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.

84

(a) Gemessen hieran bemängeln die Kläger zu Recht, dass in der FFH-VS eine artspezifische Untersuchung der leitungsbedingten Erhöhung der Mortalität der Populationen der geschützten Arten fehlt.

85

Die Gutachter der FFH-VS gehen in Szenario 2 der Vortex-Modellierung (380 kV-Freileitung ohne Erdseilmarkierung) für alle untersuchten Arten einheitlich von einer projektbedingt um 0,5 % erhöhten jährlichen Sterblichkeit aus. In Szenario 3 (380 kV-Freileitung mit Erdseilmarkierung) wird dieser Wert angesichts einer angenommenen schadensmindernden Wirkung der Erdseilmarkierung um 80 % ebenfalls einheitlich für alle untersuchten Arten auf 0,1 % reduziert und in Szenario 4 mit den durch den Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung ersparten Anflugopfern gegengerechnet.

86

Fraglich ist bereits, ob dem Wert von 0,5 % die für Szenario 2 der Vortex-Modellierung benötigte projektbedingt "erhöhte jährliche Sterblichkeit" von Vögeln entnommen werden kann. Die Gutachter bilden den Wert von 0,5 % als Quotienten, indem sie die angenommene Zahl von durchschnittlich 400 Leitungsanflügen pro Kilometer und Jahr zu dem auf der Grundlage von Beobachtungen und Kartierungen von KALZ & KNERR (2007) entlang der Leitungstrasse hochgerechneten Durchschnittswert von "81 250 Tieren ..., welche die Leitungstrasse pro km und Jahr queren", ins Verhältnis setzen. Insbesondere der Dividend dieses Quotienten wirft Fragen auf.

87

Hinsichtlich der Zahl von 81 250 bleibt unklar, ob es sich hierbei tatsächlich um die für Szenario 2 der Vortex-Modellierung benötigte hochgerechnete Zahl von Tierindividuen handelt, die die Leitungstrasse in den Vogelschutzgebieten pro Kilometer und Jahr queren. In der FFH-VS ist ausgeführt, dass an jedem Beobachtungspunkt im Durchschnitt ca. 325 Tiere pro Stunde beobachtet worden seien, wobei an einem Beobachtungspunkt in beide Richtungen durchschnittlich jeweils ca. 1,5 km, insgesamt also 3 km Trassenlänge überblickt worden seien. Allein wegen dieser Distanz ist wohl kaum davon auszugehen, dass die beim Queren der Trasse beobachteten Tiere in jeden Fall individualisierbar waren. Viel mehr spricht dafür, dass die hochgerechnete Zahl von 81 250 nicht die - für die Abschätzung der projektbedingten Erhöhung der Mortalität der Populationen der geschützten Arten benötigte - Anzahl der beobachteten Vogelindividuen wiedergibt, sondern die Anzahl der Trassenquerungen bzw. die Anzahl des Erscheinens von Vögeln im Trassenbereich. Die Zahl der Trassenquerungen wiederum ist allenfalls zufällig mit der Zahl der im beobachteten Bereich anwesenden Vogelindividuen identisch. Es spricht nicht einmal viel dafür, dass diese Zahlen wenigstens in etwa auf demselben Niveau liegen. Das ergibt sich bereits daraus, dass viele Vögel, wenn sie die Trasse queren, auch wieder zurückfliegen, etwa weil sie auf der einen Seite der Trasse ihre Brut- oder Rastplätze und auf der anderen Seite ihre Nahrungsflächen haben.

88

Unabhängig von den aufgezeigten Bedenken bemängeln die Kläger jedenfalls zu Recht, dass der Wert von 0,5 % pauschal für alle in der Vortex-Modellierung untersuchten Arten zugrunde gelegt wurde. Dass hinsichtlich der angenommenen Anzahl von 400 Anflugopfern pro Kilometer und Jahr oder hinsichtlich der aus Beobachtungen hochgerechneten Zahl von 81 250 nach einzelnen Vogelarten differenziert worden wäre, lässt sich der FFH-VS nicht entnehmen. Im Gegenteil streichen die Gutachter (S. 95) selbst heraus, dass "die Erhöhung der Mortalität pauschal für alle Individuen im SPA unabhängig von der Lage der Brutplätze oder Nahrungsflächen zur 380 kV-Leitung angenommen" worden sei, und dass auch "z.B. die trassenfern brütenden Vögel, die auf dem Weg zu ihren Nahrungsflächen die 380 kV-Leitung nicht queren müssen", ebenso berücksichtigt worden seien "wie trassennah brütende Vögel mit einem höheren Kollisionsrisiko". Für den Senat steht deshalb fest, dass die Gutachter der FFH-VS den Wert von 0,5 % auch für solche Vogelarten als leitungsbedingte Steigerung der Mortalitätsrate zugrunde gelegt haben, die ihre Lebensräume an oder gar beidseitig der Trasse haben und für den Leitungsanflug besonders empfindlich sind.

89

(b) Eine artspezifische Untersuchung der Auswirkungen war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

90

Die grundsätzlich für jede einzelne geschützte Vogelart zu fordernde Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Vogelschutzgebiets mag ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen werden kann, dass sich die projektbedingten Einwirkungen auf geschützte Vogelarten artspezifisch wesentlich unterscheiden. Hiervon konnte die Planfeststellungsbehörde vorliegend aber nicht ausgehen. Der Fachbeistand der Kläger hatte im Planfeststellungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass bestimmte Vogelarten aufgrund ihrer Verhaltensweisen hinsichtlich des Anflugrisikos gefährdeter seien als andere. Die meisten Drahtanflug-Verluste ereigneten sich nachts, in der Dämmerung, bei Nebel oder stark eingeschränkten Sichtverhältnissen. Deshalb seien nachtaktive, etwa nachts Flugbalz oder regelmäßige Ortswechsel durchführende Vogelarten besonders gefährdet. Auch die Literatur (etwa HAAS et al., Vogelschutz an Freileitungen) weist auf unterschiedliche Gefährdungsgrade hin. Es bestanden aus wissenschaftlicher Sicht daher vernünftige Zweifel an der Vorgehensweise der Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS, die projektbedingte Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos für alle Vogelarten pauschal und mithin unabhängig davon zu ermitteln, wie gefährdet sie nach ihrem tatsächlichen Verhalten für den Leitungsanflug sind.

91

Soweit die Beigeladene meint, die Kläger hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass artspezifisch einzelne Vogelarten die Freileitung öfter anflögen als andere, verkennt sie die im System der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte nach § 34 BNatSchG angelegten Verantwortlichkeiten: Die Planfeststellungsbehörde darf ein Projekt - wie dargelegt - nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt hat, dass es sich nicht nachteilig auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele auswirken wird. Trägt das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, weil aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran verbleiben, ob das Projekt das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41). Es ist deshalb nicht Sache der Kläger, nachvollziehbar darzulegen oder gar nachzuweisen, dass sich die projektbedingten Einwirkungen auf die geschützten Vogelarten artspezifisch wesentlich unterscheiden. Vielmehr obliegt es umgekehrt dem Vorhabenträger, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen, dass artspezifische Unterschiede hinsichtlich des Anflugrisikos ausgeschlossen werden können. Das ist angesichts des gegenteiligen Fachvortrags des Fachbeistandes der Kläger und den Aussagen in der Studie von HAAS et al. (Vogelschutz an Freileitungen) mit der FFH-VS nicht geschehen.

92

(c) Es kann auf der Grundlage der FFH-VS auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Mortalitätsrisiko mit dem Wert von 0,5 % auch hinsichtlich der gefährdetsten Arten "auf der sicheren Seite" liegt.

93

Vernünftige Zweifel daran, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf ein Gebiet auswirken wird, sind allerdings auch bei bestehenden artspezifischen Unterschieden aus wissenschaftlicher Sicht nicht nur dann zu verneinen, wenn die Erhöhung der Mortalität durch Leitungsanflug im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für jede einzelne vom Schutzzweck der Vogelschutzgebiete erfasste Art individuell untersucht und ermittelt worden ist. Wie bereits dargelegt (siehe BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48), müssen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden.

94

Hierauf konnte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch hinsichtlich der vom Fachbeistand der Kläger als besonders gefährdet qualifizierten Vogelarten nicht stützen. Von einer Überschätzung des Anflugrisikos dergestalt, dass der in die Vortex-Modellierung eingestellte Wert von 0,5 % - wie die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - selbst bei der gefährdetsten Vogelart mit Sicherheit eingehalten werde, ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht auszugehen.

95

Richtig ist zwar, dass die Gutachter der Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben für alle Individuen im SPA einen pauschalen Wert für die projektbedingte Erhöhung der Mortalität zugrunde gelegt haben, weil trassenfern brütende Vögel ebenso berücksichtigt wurden wie trassennah brütende Vögel mit hohem Kollisionsrisiko und auch nur ein bestimmter Anteil der Zug- und Rastvögel im SPA die geplante Freileitung auf den Flügen von und zu den Schlafplätzen und Nahrungsflächen quert. Mit ihrer Schlussfolgerung, dass "somit ... die errechneten Populationsgrößen nach 20 Jahren eher höher liegen (würden), da die Beeinträchtigungen eher geringer sein werden", haben die Gutachter hinsichtlich derjenigen Populationen geschützter Vogelarten recht, die nicht oder nur zum geringen Teil leitungsexponiert sind; deren Mortalitätsrisiko wird mit dem Wert von 0,5 % naturgemäß schon deshalb tendenziell überschätzt, weil sie mit der Leitung nicht oder nur gelegentlich in Berührung kommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Populationen derjenigen geschützten Vogelarten, die, auch wenn sie mit der Leitung in Berührung kommen, nicht anfluggefährdet sind.

96

Für leitungsexponierte Populationen von Vogelarten aber, die ihre Lebensräume direkt an der Trasse haben und diese etwa zur Nahrungsaufnahme mehrfach täglich queren müssen, gilt das nicht. Auf die Betroffenheit solcher Populationen hat der Fachbeistand der Kläger etwa für den Bereich Landiner Haussee - Felchowsee aber gerade hingewiesen. Deren projektbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos wird mit dem Wert von 0,5 % nicht überschätzt, zumal dann nicht, wenn sie aufgrund ihres Flugverhaltens besonders anfluggefährdet sind. Insoweit ist die von den Klägern beschriebene Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Überbewertung der projektbedingten Erhöhung der Mortalität bei der einen Art mit einer Unterbewertung bzw. Unterschätzung des Mortalitätsrisikos einer anderen Art erkauft wird.

97

An diesem Ergebnis ändert die nachgereichte "Vortex-Neuberechnung" nichts. Mit dieser Ergänzung der FFH-VS nehmen die Fachgutachter der Beigeladenen zwar insoweit eine differenzierende Betrachtung vor, als die Vorkommen bestimmter Vogelarten - soweit möglich - unter Berücksichtigung der realen Verteilung im jeweiligen Vogelschutzgebiet und dem artspezifischen Aktionsradius bzw. der Lage der geeigneten Nahrungsflächen in trassennahe und trassenferne Vorkommen unterschieden werden. Das methodische Grundproblem einer über alle betroffenen Vogelarten hinweg pauschal prognostizierten leitungsbedingten Erhöhung des Mortalitätsrisikos ist damit aber nicht behoben.

98

Die Unsicherheiten bei der quantitativen Ermittlung der Erhöhung des Mortalitätsrisikos werden schließlich auch nicht durch die von den Gutachtern hinsichtlich einzelner Vogelarten angestellten ergänzenden Erwägungen aufgefangen. Denn diese knüpfen ebenfalls an den pauschal bestimmten Quotienten von 0,5 % an.

99

(d) Zu Recht stellen sich die Kläger deshalb auf den Standpunkt, dass die Rechtsfolge der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur hätte vermieden werden können, wenn hinsichtlich der von ihrem Fachbeistand genannten besonders leitungsexponierten und anfluggefährdeten Vogelarten weitergehende Erhebungen zur projektbedingten Erhöhung der Mortalität durchgeführt worden wären.

100

Die Beigeladene hat - von der Planfeststellungsbehörde gebilligt (PFB S. 177) - allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsverpflichtung eine Grenze setzt. Der Vorhabenträger hat nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, die ihm wirtschaftlich zuzumuten und für eine Beurteilung der Projektauswirkungen ausreichend sind. Eine weitere Grenze wird auch insoweit anzuerkennen sein, als die einzusetzenden Untersuchungsmethoden nicht ihrerseits zu erheblichen Störungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des betreffenden Gebiets führen dürfen. Diese Grenzziehungen entheben den Vorhabenträger vorliegend wohl jedenfalls von der Pflicht, das Gesamtspektrum der in den Vogelschutzgebieten geschützten Vogelarten einer Einzeluntersuchung zu unterziehen.

101

Überzeugende Gründe dafür, warum auch die von dem Fachbeistand der Kläger als "vor allem" besonders gefährdet aufgeführten Arten (Dommeln, Rallen, Limikolen, Enten) aus Verhältnismäßigkeitsgründen oder zum Schutz der Tiere nicht einer artspezifischen Untersuchung des Anflugrisikos hätten unterzogen werden können, hat die Beigeladene indes nicht genannt. Ihre Argumente gehen im Wesentlichen dahin, dass sich der Einsatz von Klangattrappen wenig für die Aufnahmen des Gesamtspektrums der in einem Gebiet lebenden Vögel eigne und deren "exzessiver Einsatz" auch zu erheblichen Störungen der vorhandenen Vögel führen könne. Als Gegenargumente bei einem auf die Erfassung weniger Arten begrenzten Einsatz taugen sie nicht.

102

Im Übrigen hebt die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 178) lediglich hervor, dass der kostenintensive und arbeitsaufwändige Einsatz von Radar oder Infrarot-Kameras sowie von Prielfallen zur Erfassung nachtaktiver Arten seitens des LUGV als der Fachbehörde nicht verlangt worden sei und die vorhandene Datenbasis ausgereicht habe, um das Vorhaben beurteilen zu können, weil die "methodische Schwäche" bei der Erfassung nachtaktiver Brutvogelarten und des Drahtanflugs bei eingeschränkten Sichtverhältnissen bei den Berechnungen und Bewertungen der überarbeiteten Verträglichkeitsstudie entsprechend berücksichtigt worden sei. Das verfehlt wiederum den rechtlichen Ausgangspunkt. Wenn eine für die Beurteilung der projektbedingten Mortalitätsrate einzelner Arten erforderliche und wissenschaftlich etablierte Ermittlungsmethode weder unverhältnismäßig noch beeinträchtigend ist, muss sie eingesetzt werden, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung der Nachweis erbracht werden soll, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet auswirken wird.

103

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass artspezifische Ermittlungen zur projektbedingten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für die vom Fachbeistand der Kläger genannten und besonders gefährdeten leitungsexponierten Vogelarten unmöglich wären. Die Gutachter der Beigeladenen weisen in der FFH-VS (S. 92 f.) selbst darauf hin, dass von der Vogelschutzwarte Brandenburg seit 1990 Meldungen über Freileitungsopfer gesammelt würden, und dass hieraus bestimmte Artengruppen wie Entenvögel, aber auch Kranich und Großtrappe als besonders anfluggefährdet hätten identifiziert werden können. Dies spricht dafür, dass die unspezifisch angenommene Zahl von 400 Anflugopfern pro Kilometer und Jahr wenigstens hinsichtlich der vom Fachbeistand der Kläger als besonders anfluggefährdet genannten Arten auch artspezifisch hätte bestimmt werden können. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Beobachtungen und Kartierungen, wie sie von KALZ & KNERR (2007) durchgeführt wurden, nicht auch artspezifisch durchgeführt werden könnten.

104

ccc) Auch die Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen in den Szenarien 3 und 4 der Vortex-Modellierung ist nicht frei von Fehlern.

105

(1) Rechtlich unbedenklich ist es allerdings, dass die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde in Leitungsabschnitten mit hohem bis sehr hohem Kollisionsrisiko das Anbringen optischer Markierungen an den Erd- und Leiterseilen zur Verbesserung der Sichtbarkeit als schadensbegrenzende Maßnahme berücksichtigt haben.

106

Nach den Darlegungen der Gutachter in der FFH-VS (S. 86 ff.) steht in Abschnitten mit möglicher Kollisionsgefahr von Vögeln an den Erd- und Leiterseilen an erster Stelle die Verbesserung der Sichtbarkeit mittels optischer Markierungen. Anzustreben sei diese Maßnahme in Konzentrationsgebieten der Vogelrast und Korridoren des Vogelzugs. Bei einer vergleichenden Untersuchung mit einer Erdseilmarkierung durch rote Gummilappen sei eine Reduzierung um bis zu 50 % festgestellt worden (HOERSCHELMANN et al. 1988). Untersuchungen mit Kunststoff-Markierungsspiralen (KOOPS 1997) hätten allerdings gezeigt, dass eine Reduzierung des Leitungsanflugs um 90 % erreicht werden könne. BERNSHAUSEN (2007) erwarte eine Reduzierung um über 90 %, wahrscheinlich sogar um über 95 %. In der Verträglichkeitsprüfung werde demgegenüber ein um 80 % verringertes Anflugrisiko bei Szenario 3 gegenüber Szenario 2 zugrunde gelegt. Dem entsprechend werde die (angenommene) Mortalität bei Szenario 3 um 0,1 % erhöht (20 % der für Szenario 2 angenommenen Erhöhung der Mortalität um 0,5 %, FFH-VS S. 95). Als Farbe der Vogelschutzmarkierung habe sich schwarz-weiß aufgrund des besseren Kontrasts in der Dämmerung als wirkungsvoller erwiesen als rot, das nur bei ausreichender Beleuchtung gut sichtbar sei.

107

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 83 und 162) folgt dieser Einschätzung. Er ordnet in Nebenbestimmung 3.2.13 (S. 18 f.) an, dass (im Einzelnen beschriebene) Abschnitte mit hohem bis sehr hohem Konfliktpotential für Zug- und Rastvögel zur Minderung des Anprallrisikos markiert werden müssen. Die inneren 60 % der betreffenden Spannfelder sind im 10 m-Abstand zu markieren, die mastnäheren Bereiche (2 x 20 % eines Mastfeldes) in einem größeren Abstand von 20 bis 25 m. Ferner wird angeordnet, dass die Vogelschutzmarkierung dauerhaft zu erhalten ist und dass Verluste spätestens dann zu ersetzen sind, wenn 15 % der Marker eines Spannfeldes fehlen. Erhebliche Beeinträchtigungen könnten damit (im Zusammenwirken mit dem Rückbaukonzept der 220 kV-Leitung) ausgeschlossen werden.

108

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 60 m.w.N.) ist anerkannt, dass - gemessen am Maßstab des "günstigen Erhaltungszustandes" - auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Denn es macht aus Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden.

109

Auch die Kläger bestreiten die grundsätzliche Eignung von Erdseilmarkierungen als schadensbegrenzende Maßnahme nicht. Sie halten allerdings die Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen, dass das Anflugrisiko um 80 % verringert werde, für zu hoch gegriffen. Sie machen geltend, die Wirksamkeit der Markierungen lasse sich im Vorfeld nicht sicher erkennen, wissenschaftliche Untersuchungen wiesen lediglich eine Minderung des Anprallrisikos um mindestens 50 % nach. Dieser Kritik hält die Beigeladene zu Recht entgegen, dass die Wirkungsgrade der verwendeten Markierungen maßgeblich vom verwendeten Markertyp, dessen Anbringung an der Leitung, von der Vogelart und von der naturräumlichen Ausgestaltung des Landschaftsraums abhängen. Für die von der Beigeladenen vorgesehene Markierung mit paarweise am Erdseil anzubringenden schwarzen und weißen Vogelschutzspiralen ist in den Studien von KOOPS (1997), SUDMANN (2000), BRAUNEIS et al. (2003) und BERNSHAUSEN (2007) eine Reduzierung des Anflugrisikos um bis zu 90 oder 95 % angenommen worden. Eine von KALZ & KNERR (2014) vorgenommene ergänzende Untersuchung an der vorhandenen 380 kV-Freileitung Vierraden - Krajnik in einem mit der Uckermark-Freileitung vergleichbaren Naturraum hat im Ergebnis den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad von 80 % zumindest bestätigt. Die von Klägerseite gegen diese ergänzende Untersuchung vorgebrachten methodischen Einwände greifen nicht durch, weil es sich hierbei nicht um einen Teil der Verträglichkeitsprüfung, sondern nur um eine ergänzende Untersuchung handelt, die nicht den Anforderungen des § 34 BNatSchG unterliegt. Aus wissenschaftlicher Sicht besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel an dem von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad der Erdseilmarkierungen. Der Einwand der Kläger, bestehende Unsicherheiten müssten durch eine Worst-Case-Betrachtung oder durch ein wirksames Risikomanagement aufgefangen werden, geht ins Leere.

110

Soweit die Kläger ferner einwenden, dass Markierungen nur tagsüber und bei guter Sicht helfen könnten, nicht aber bei dämmerungs- und nachtaktiven Arten, dass Gewöhnungseffekte jedenfalls bei Jungtieren und Zugvögeln ausgeschlossen seien und dass im Übrigen auch nicht nachtaktive Vögel im Falle von Fluchtbewegungen bei Störungen gefährdet seien, hat die Beigeladene diesem Einwand entgegengehalten, dass die von der Planfeststellungsbehörde ausgewerteten Studien sich auch und gerade auf Vogelanflüge in der Dämmerung und in der Nacht bezögen. Diese und weitere Entgegnungen des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger nicht weiter in Zweifel gezogen oder substantiell entkräftet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angegebenen Quoten zur Reduzierung des Anflugrisikos in der von den Studien beschriebenen Höhe (von 90 bis 95 % in den Studien von KOOPS 1997, SUDMANN 2000, BRAUNEIS et al. 2003 und BERNSHAUSEN 2007 bzw. von 81 % bei KALZ & KNERR 2014) dadurch erreicht werden, dass - wie die Beigeladene meint - die Vogelschutzmarker von Vögeln auch in der Nacht bemerkt werden können, oder sich daraus ergeben, dass es sich schlicht um Durchschnittswerte handelt, die etwa aus höheren Anflugopferzahlen in der Nacht und niedrigeren bei Tag gemittelt worden sind.

111

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Kritik der Kläger, dass die im Planfeststellungsbeschluss (S. 186) zitierte LANA-Empfehlung offenbar nicht umgesetzt worden sei, wonach die Abstände der Markierungen 5 bis 25 m betragen sollen, wobei geringere Abstände in Landschaftsräumen mit hohem bis sehr hohem Vogelschlagrisiko vorzusehen sind. Trotz der aus den Karten hervorgehenden weitläufigen hohen bis oft sehr hohen Empfindlichkeit für Rast- und/oder Brutvögel werde offenbar nirgends im Abstand von 5 m markiert. Nebenbestimmung 3.2.13 des Planfeststellungsbeschlusses sei deshalb von der LANA-Empfehlung weit entfernt. Die Beigeladene hält dem entgegen, dass der geringe Abstand von 5 m in der LANA-Empfehlung nur in Bereichen empfohlen werde, in denen aufgrund avifaunistischer Erkenntnisse von einem hohen oder sehr hohen Schlagrisiko für Vögel auszugehen sei, wie etwa bei Talquerungen, Gewässerquerungen, Flugkorridoren zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen von Wat- und Wasservögeln etc. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, ein Markierungsabstand von 5 m sei deshalb nicht erforderlich. Das vermag zu überzeugen und ist klägerseits nicht weiter in Zweifel gezogen worden.

112

(2) Soweit die Kläger ferner kritisieren, dass die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 111 und 162) den Einsatz von Einebenenmasten (D71) mit einer niedrigeren Standardhöhe in sensiblen Abschnitten als schadensbegrenzende Maßnahme betrachtet, ist diese Kritik schon deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage zu stellen, weil weder die Gutachter der Beigeladenen noch die Planfeststellungsbehörde eine Quantifizierung der schadensbegrenzenden Wirkung dieser Maßnahme vorgenommen haben.

113

(3) Demgegenüber hätte der Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitungen von der Planfeststellungsbehörde nicht als schadensmindernde Maßnahme berücksichtigt werden dürfen.

114

Der Bewertung der Entwicklung der Bestandszahlen der untersuchten Brut-, Zug- und Rastvogelarten unter Berücksichtigung des Rückbaus von bestehenden - unmarkierten - 220 kV-Freileitungen in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" in Szenario 4 ("Rückbau - 220-kV und 380-kV mit Markierung") der "Ergänzenden Unterlage" liegt ein modifizierter Bau-/Rückbauablauf mit erheblich verkürzten Zeitspannen zugrunde. Sie basiert auf den bereits in der FFH-VS verwendeten Grundlagen. Dabei wird im ersten Jahr nach Errichtung der geplanten 380 kV-Freileitung eine entsprechend erhöhte jährliche Sterberate angenommen, die ab dem zweiten Berechnungsjahr - nach Rückbau der 220 kV-Freileitung - gegenüber dem Ausgangswert wieder reduziert wird. Die Gutachter gehen bei der 220 kV-Freileitung von 200 Anflugopfern/km/a gegenüber 400 Anflugopfern/km/a an der 380 kV-Freileitung aus und bewerten dies wieder als "eher konservativen Ansatz". Auf dieser Grundlage errechnen sie für das Vogelschutzgebiet "Randow-Welse-Bruch", dass den 2 600 Anflugopfern pro Jahr an 13 km rückzubauender 220 kV-Freileitung 520 Anflugopfer pro Jahr an 6,5 km der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung gegenüberstünden (zu den Kilometerangaben siehe Tabelle 2 der "Ergänzenden Unterlage"); dies entspreche einem Rückgang der Mortalität um 0,4 %. Auf dieser Grundlage lasse sich ein "leicht positiver Effekt auf die Populationen" erkennen mit der Folge, dass "erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des SPA vermieden werden können" ("Ergänzende Unterlage" S. 9). Für das Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" gehen die Gutachter von 2 800 Anflugopfern pro Jahr an 14 km rückzubauender 220 kV-Freileitung aus, denen 1 440 Anflugopfer pro Jahr an 18 km der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung gegenüberstünden (zu den Kilometerangaben siehe Tabelle 5 der "Ergänzenden Unterlage"), was zu einem Rückgang der Mortalität um rund 0,1 % führe. Hierdurch lägen die errechneten Bestandswerte nach 20 Jahren teils über Szenario 1, teils auch darunter, aber jedenfalls deutlich unter 2 %, weshalb die Beeinträchtigung ebenfalls als nicht erheblich angesehen werde.

115

Der Planfeststellungsbeschluss ordnet in der Nebenbestimmung 3.2.18 (S. 19 f.) den Rückbau der in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" liegenden 220 kV-Freileitungen verbindlich an und bestimmt, dass dieser "ein Jahr nach Fertigstellung der 380 kV-Freileitung abzuschließen" ist. Der innerhalb eines Jahres umzusetzende Rückbau umfasst die Abnahme der Leiter- und Erdseile sowie die Demontage der Masten. Die verbleibenden Rückbauarbeiten sind innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der 380 kV-Freileitung abzuschließen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 161 ff.) wird der Rückbau der vorhandenen 220 kV-Freileitung als "Maßnahme zur Minderung von Beeinträchtigungen in den SPA-Gebieten" bzw. als "Schadensbegrenzungsmaßnahme" qualifiziert. Der Rückbau stehe in einem engen zeitlichen Bezug zur Errichtung und Inbetriebnahme der 380 kV-Freileitung. Die Darlegungen in der "Ergänzenden Unterlage", wonach im ersten Jahr nach Errichtung der geplanten 380 kV-Freileitung eine entsprechend erhöhte Mortalität angenommen und ab dem zweiten Berechnungsjahr - nach dem Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung - die jährliche Sterblichkeitsrate gegenüber dem Ausgangswert reduziert werde, seien - auch nach Ansicht des LUGV - nachvollziehbar.

116

Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher in erster Linie Maßnahmen wie Überflughilfen für Fledermäuse an einer Straße (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 39 S. 229), Grünbrücken und Amphibiendurchlässe (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48) anerkannt worden, mithin Maßnahmen, die das projektbedingte Kollisionsrisiko real vermeiden oder mindern. Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487), wonach das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vorgesehene Genehmigungserfordernis den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne und Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten oder zu verringern, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 26, 28).

117

Von Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen zu unterscheiden sind die sogenannten Kompensationsmaßnahmen. Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487) im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - und damit auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - nicht berücksichtigt werden. Denn Ausgleichsmaßnahmen können nicht gewährleisten, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigen wird. Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 33). Der vorliegend geplante Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung verringert - anders als Markierungen an den Erd- und Leiterseilen und niedrigere Einebenenmasten - zwar nicht das Anflugrisiko an der geplanten 380 kV-Freileitung, womit er sich nicht als eine "klassische" Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme darstellt.

118

Im Unterschied zum Ausgleich verlorener Flächen für einen beeinträchtigten Lebensraumtypen handelt es sich aber auch nicht um eine reine Kompensationsmaßnahme. Denn um einen späteren Ausgleich oder eine spätere Kompensation projektbedingter Beeinträchtigungen oder Schäden geht es nicht, wie die Beigeladene zu Recht anmerkt. Mit dem angeordneten Rückbau verringert die Planfeststellungsbehörde vielmehr das Anflugrisiko, aber - anders als etwa bei Erdseilmarkierungen - nicht projektbezogen, sondern gebietsbezogen.

119

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung des Rückbaus der 220 kV-Freileitung als schadensmindernde Maßnahme hiernach in Betracht kommen kann, kann der Senat offenlassen. Denn die Möglichkeit, die Auswirkungen der 380 kV-Freileitung und der 220 kV-Freileitung auf die Mortalitätsrate bestimmter Vogelarten gegenzurechnen, scheitert vorliegend bereits daran, dass der Trassenverlauf der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung und der rückzubauenden 220 kV-Freileitung jedenfalls im Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" nicht deckungsgleich ist und die zu erwartenden Leitungsanflüge folglich andere Populationen oder Vogelarten betreffen können. Das haben die Gutachter der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt.

120

Auf die Verhältnisse im Vogelschutzgebiet "Randow-Welse-Bruch" kommt es insoweit nicht mehr an. Auch die weitere Kritik der Kläger an einer schadensbegrenzenden Anrechnung des Rückbaus der 220 kV-Freileitung kann auf sich beruhen.

121

ddd) Zu beanstanden ist schließlich, dass die Planfeststellungsbehörde über alle arten-, gefährdungs- und habitatspezifischen Besonderheiten hinweg eine pauschale Irrelevanzschwelle von 3 % bzw. - mit Einzelprüfung - von 5 % Populationsrückgang gebilligt und die Erheblichkeit der leitungsbedingten Erhöhung der Mortalität der Vögel in den Vogelschutzgebieten hieran gemessen hat.

122

Bagatell- oder Irrelevanzschwellen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Gebietsschutz bislang nur sehr zurückhaltend anerkannt worden (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. zur Irrelevanz einer projektbedingten Erhöhung von Stickstoffeinträgen um 3 %). Andererseits ruft die Beigeladene zu Recht in Erinnerung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94; zuletzt Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 7) für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) maßgeblich ist, ob ein günstiger Erhaltungszustand der betreffenden Art trotz der Durchführung des Projekts stabil bleibt. Maßgeblich ist also nicht, wie viele Individuen die Populationen einer geschützten Art projektbedingt verlieren; entscheidend ist vielmehr, ob die betreffenden Populationen in der Lage sind, trotz der projektbedingten Verluste - etwa durch gesteigerte Reproduktionsfähigkeit - wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren, weil der Begriff der Stabilität auch diese Fähigkeit einer Art berücksichtigt. Hieran knüpfen Bagatell- oder Irrelevanzschwellen an. Sie markieren ein Maß projektbedingter Beeinträchtigungen, unterhalb dessen die maßgeblichen Gebietsbestandteile voraussichtlich in der Lage sind, trotz der Beeinträchtigungen wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.

123

Die von der Planfeststellungsbehörde gebilligte Irrelevanzschwelle von 3 % bzw. - mit Einzelprüfung - von 5 % Populationsrückgang ist hier jedoch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil weder die Gutachter der Beigeladenen noch die Planfeststellungsbehörde eine ausreichende Begründung dafür gegeben haben, warum diese Schwelle pauschal für alle geschützten Vogelarten maßgeblich sein soll. Die Gutachter der Beigeladenen räumen in der FFH-VS selbst ein, dass es zur Frage, ab wann eine erhebliche Beeinträchtigung erreicht werde, unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze gebe. Sie schildern die Bewertungsmethode von PERCIVAL (2001), der sie letztlich folgen, weisen aber auch darauf hin, dass der Ansatz des NATIONAL ENVIRONMENTAL RESEARCH INSTITUT (2000) die Schwelle der Akzeptanz von Individuenverlusten ab einer Erhöhung der jährlichen Mortalitätsrate um 5 % als erreicht ansehe, "wobei jedoch artspezifisch große Unterschiede hinsichtlich der akzeptablen Mortalitätsverluste zu bestehen scheinen", und dass auch DIERSCHKE et al. (2003) die populationsbiologisch zulässige Erhöhung der Mortalitätsrate "je nach Art zwischen 0,5 % und 5 %" verorte. Gleichwohl folgen die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS ohne jede Begründung dem von PERCIVAL (2001) entwickelten Ansatz einer für alle betroffenen Arten einheitlichen Irrelevanzschwelle. Aus wissenschaftlicher Sicht können auf dieser Grundlage erhebliche Beeinträchtigungen der von der Uckermark-Freileitung betroffenen geschützten Vogelarten unterhalb einer Schwelle von 3 % bzw. - mit Einzelprüfung - von 5 % Populationsrückgang nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden.

124

c) Die methodischen Defizite der FFH-VS zum Vogelschutz gelten auch für Beeinträchtigungen der planbetroffenen FFH-Gebiete, soweit sich deren Erhaltungsziele mit denjenigen der Vogelschutzgebiete überlagern.

125

Die planfestgestellte Leitungstrasse wird überwiegend so geführt, dass FFH-Gebiete nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Nur zwei Gebiete werden auf einer Länge von insgesamt 1,5 km gequert, das "Felchowseegebiet" wird tangiert.

126

Für Gebiete, an denen die Trasse in mehr oder weniger großem Abstand vorbeigeführt wird, kommt die "vertiefende Vorprüfung" (Planunterlage 11.1) der Beigeladenen zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch unmittelbare Auswirkungen der Freileitung ebenso wie durch ein "Hineinwirken" nicht eintreten werden; Beeinträchtigungen charakteristischer Arten in der Weise, dass diese die Lebensraumtypen nicht mehr nutzen können sowie die Unterbrechung maßgeblicher Funktionsbeziehungen seien nicht erkennbar. Das LUGV schloss sich den gutachtlichen Aussagen an. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 145 ff.) geht auf dieser Grundlage davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung u.a. der FFH-Gebiete "Melzower Forst", "Fischteiche Blumberger Mühle", "Groß Ziethen" und "Felchowseegebiet" nicht zu befürchten sei.

127

aa) Dies verfehlt hinsichtlich des FFH-Gebiets "Felchowseegebiet" die rechtlichen Anforderungen.

128

Hinsichtlich dieses FFH-Gebiets bezeichnet der Planfeststellungsbeschluss (S. 149) die "vertiefende Vorprüfung" als "Verträglichkeitsprüfung". Er referiert, dass sich das Gebiet durch ausgesprochen reich strukturierte Biotopkomplexe mit einem hohen Anteil an Lebensraumtypen auszeichne. Lebensraumtypen seien aber nicht betroffen, da die Leitung außerhalb des FFH-Gebiets verlaufe. Der LRT 3150 liege mit einem Abstand von ca. 1 500 m, durch großflächige Waldflächen abgeschirmt, südlich der geplanten Leitung. Für die dort brütenden charakteristischen Vogelarten (Trauerseeschwalbe, Rot- und Schwarzhalstaucher) entstünden aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigungen. Zur Lage der weiteren Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets lägen keine Daten vor. Diese nähmen aber nur einen Flächenanteil zwischen 1 % und 8 % ein. Im Schutzstreifen seien sie nicht ausgebildet. Beeinträchtigungen von charakteristischen Vogelarten seien deshalb nicht zu erwarten.

129

Die Kläger hatten bereits im Planfeststellungsverfahren im Einzelnen dargelegt, welche höchste nationale und internationale Bedeutung dieser Raum für mehrere Arten habe (bis zu 17 % aller in Deutschland verbliebenen Brutpaare bestimmter Arten) und dass er mit dem Landiner Haussee auf der nördlichen Seite der Freileitung eine Einheit bilde und selbst nach der FFH-VS an dieser Stelle massive Austauschbeziehungen bestünden. Es sei nicht nur die stärkste Wechselbeziehung festgestellt worden, sondern auch ein sehr hoher Anteil an Leitungskreuzungen. All das verdeutliche das enorme Konfliktpotential.

130

Der Beklagte und die Beigeladene erwidern, bei den Leitungskreuzungen seien alle Vogelarten berücksichtigt worden unabhängig davon, ob für sie überhaupt ein artspezifisches Kollisionsrisiko bestehe. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass für die anprallgefährdeten charakteristischen Arten gleiche Kreuzungshäufigkeiten gelten. Hinsichtlich der Verträglichkeit könne im Übrigen auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" zugegriffen werden.

131

Diese Argumente schließen eine erhebliche Beeinträchtigung charakteristischer Vogelarten nicht aus. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren vorgelegte "vertiefende Vorprüfung" ungeachtet ihrer Bezeichnung die inhaltlichen Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, und ferner, ob Beeinträchtigungen charakteristischer Vogelarten tatsächlich hinreichend "berücksichtigt" worden sind. Denn die Beigeladene verkennt die Verantwortlichkeiten: Es ist nicht Sache der Kläger, substantiiert darzulegen oder gar nachzuweisen, dass bestimmte charakteristische Vogelarten erheblich beeinträchtigt werden. Vielmehr greift das gesetzliche Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann nicht ein, wenn in der Verträglichkeitsprüfung nachgewiesen wird, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abgesehen davon hat der Fachbeistand der Kläger substantiiert zu den gefährdeten Vogelarten sowie zu den Austauschbeziehungen zwischen beiden Seen und dem hohen Anteil an Leitungskreuzungen vorgetragen.

132

Für die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e FFH-RL) maßgeblich. Darunter fallen solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 54). Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77). Erst recht spielen Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle, auch wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren. Die Planfeststellungsbehörde konnte sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass den charakteristischen Arten Beeinträchtigungen lediglich außerhalb des FFH-Gebiets drohen. Auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" konnte sie sich nicht stützen, weil diese - wie dargelegt - methodisch defizitär und deshalb nicht geeignet war, die fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dieser Vogelart nachzuweisen.

133

bb) Mögliche erhebliche Beeinträchtigung sind auch hinsichtlich des FFH-Gebiets "Fischteiche Blumberger Mühle" nicht auszuschließen.

134

Auch hinsichtlich dieses FFH-Gebiets referiert der Planfeststellungsbeschluss als Ergebnis der "vertiefenden Vorprüfung", dass Lebensraumtypen durch den Leitungsverlauf nicht betroffen seien und nicht beeinträchtigt würden, da die Leitung außerhalb des Gebiets verlaufe.

135

Die Kläger wenden ein, dieses Gebiet diene regelmäßig als Rastplatz für Gänse, Kiebitze und Kraniche. Die täglichen Wanderflüge vom Schlafplatz zu den Nahrungsflächen führten regelmäßig über die geplante Leitung hinweg. Diese habe somit unmittelbaren Einfluss auf die das FFH-Gebiet nutzende Avifauna.

136

Der Beklagte räumt ein, dass es funktionale Beziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und Flächen außerhalb des Gebiets gebe. Diese seien in den Antragsunterlagen dargestellt. Das führe aber noch nicht per se dazu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zwingend anzunehmen sei oder es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Die Auswirkungen der Leitung auf die relevanten Vogelarten habe nämlich schon die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" zum Inhalt gehabt. Erhebliche Beeinträchtigungen seien hiernach unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen sicher auszuschließen.

137

Auch diese Schlussfolgerung verbietet sich angesichts der auf die Vogelschutzgebiete bezogenen methodischen Mängel der FFH-VS. Da Kiebitze und Kraniche zu den charakteristischen Arten der im FFH-Gebiet geschützten LRT 3160, 7140, 7150, 7230, 91D0 und 91E0 gehören ("Vertiefende Vorprüfung" S. 10), ist der Nachweis des Fehlens einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungszwecke und Schutzziele des FFH-Gebiets nicht erbracht.

138

cc) Anders stellt sich die Lage im FFH-Gebiet "Groß-Ziethen" dar.

139

Nach Ansicht der Kläger gelte hier das Gleiche wie beim FFH-Gebiet "Fischteiche Blumberger Mühle". Auch hier fänden regelmäßige Austauschflüge zwischen Rast- und Nahrungsflächen statt.

140

Der Beklagte und die Beigeladene unterstellen, dass die Kläger hier dieselben Arten in den Blick genommen hätten wie beim FFH-Gebiet "Fischteiche Blumberger Mühle", nämlich Gänse, Kiebitze und Kraniche, und halten den Klägern entgegen, dass diese Arten nicht zu den charakteristischen Arten der für das FFH-Gebiet "Groß-Ziethen" allein relevanten LRT 6210*, 6120* und 6510 gehörten. Welche anderen Arten die Kläger gemeint haben könnten, geht aus ihrem Vortrag nicht hervor. Für einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG gibt es deshalb keine Anhaltspunkte.

141

dd) Soweit die Kläger schließlich auch hinsichtlich des FFH-Gebiets "Melzower Forst" mit Blick auf einen Schreiadlerhorst geltend machen, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen seien, sind ihre Annahmen durch die Darlegungen der Beklagten und der Beigeladenen widerlegt: Der Schreiadlerhorst sei, obwohl zwischenzeitlich aufgegeben (letzte Brut im Jahr 2002), berücksichtigt worden. Störungen seien indes auszuschließen. Zum einen bevorzuge der Schreiadler feuchte bis nasse, forstlich naturnah bewirtschaftete Wälder mit hohem Laubholzanteil (Brutrevier) und angrenzende, offene Flächen mit Grünlandcharakter (Nahrungsrevier). Das (bisherige) Bruthabitat werde weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Die Ackerflächen, die die Freileitung östlich des FFH-Gebiets überspanne, seien für den Schreiadler aufgrund der intensiven Nutzung nicht oder nur für kurze Zeit nach der Ernte nutzbar. Es gebe keine Hinweise auf Nahrung suchende Schreiadler auf den Ackerflächen. Deren Hauptnahrungsflächen seien ohnehin störungsarme Feuchtgrünländer mit extensiver Nutzung, die im Bereich der Leitung nicht vorhanden seien. Überflüge des Trassenbereichs zu anderen Nahrungshabitaten seien nicht beobachtet worden.

142

d) Die festgestellten Mängel der Verträglichkeitsprüfung haben nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. Sie können nach der Planerhaltungsvorschrift des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG a.F., § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG n.F. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - NuR 2013, 662 = juris Rn. 18), indem entweder durch eine den Anforderungen des § 34 BNatSchG entsprechende, die dargelegten Fehler vermeidende Verträglichkeitsprüfung der Nachweis geführt wird, dass die Uckermarkleitung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder indem das Projekt im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen wird.

143

2. Der Vortrag der Kläger zum Artenschutzrecht deckt sich in der Stoßrichtung im Wesentlichen mit dem Vortrag zum Habitatschutzrecht. Eigenständige artenschutzrechtliche Würdigungen finden nicht statt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass den artenschutzrechtlichen Betrachtungen der Kläger keine weitergehende Funktion zukommt.

144

3. Der Planfeststellungsbeschluss ist darüber hinaus nicht deshalb rechtswidrig, weil er - wie die Kläger annehmen - den Eingriff in das Landschaftsbild viel zu schwach bewertet habe und dementsprechend auch im Hinblick auf Ausgleich und Kompensation zu niedrig ansetze. Er genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

145

a) Die von der Planfeststellungsbehörde nach § 13 BNatSchG vorgenommene Bewertung der leitungsbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

146

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist anzunehmen, wenn die Veränderung von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, BNatSchG, Stand August 2015, § 14 Rn. 16; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 14 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <15>). Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84> m.w.N.).

147

Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Einschätzungsspielraum vorliegend überschritten hätte.

148

aa) Die Kläger kritisieren zum einen die methodische Herangehensweise der Beigeladenen in der UVS II. Sie machen geltend, dass diese Herangehensweise "fachlich insgesamt nicht haltbar" sei, und stützen sich hierbei insbesondere auf ein Sondergutachten von PETERS & BRAHMS (2011), welches das LUGV, GR 3, im Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung mit der Planfeststellungsbehörde hat erstellen lassen.

149

Allein der Umstand, dass die vom LUGV, GR 3, und von den Klägern favorisierte gutachtliche Methode im Sondergutachten von PETERS & BRAHMS (2011) zu nicht voll mit der Bewertung der Eingriffswirkungen durch den Gutachter der Beigeladenen übereinstimmenden Ergebnissen kommt, ist noch kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der in der UVS II verwendeten Methode (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26 m.w.N.). Hierauf weist die Beigeladene zu Recht hin. Im Übrigen erschöpft sich die Kritik des LUGV, GR 3, die sich die Kläger zu eigen machen, darin, dass das Sondergutachten mit wesentlich genaueren Daten arbeite, geeignetere Instrumente verwende und darüber hinaus aktualisierte und konkretisierte Datengrundlagen erhoben habe. Inwieweit hieraus abzuleiten wäre, dass die in der UVS II zugrunde gelegte Methode nicht anerkannt oder fachwissenschaftlich fehlerhaft ist, legen die Kläger nicht substantiiert dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme ihres Fachbeistandes. Dieser moniert, die Beigeladene versuche, das von der LUGV, GR 3, vorgelegte Sondergutachten anhand von Einzelbeispielen zu demontieren. Er selbst indes geht in gleicher Weise vor. Eine substantiierte Methodenkritik, mit der der Nachweis der methodischen Fehlerhaftigkeit oder Fragwürdigkeit der Bewertungsmethode des Planfeststellungsbeschlusses erbracht werden könnte, ist das nicht.

150

bb) Dem Planfeststellungsbeschluss kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild nicht nachvollziehbar oder nicht einleuchtend begründet wäre.

151

Bei der Frage, welche Vorbelastungen des Landschaftsraums zu berücksichtigen sind, unterscheidet das vom LUGV, GR 3, eingereichte Sondergutachten von PETERS & BRAHMS (2011) zwischen (auf absehbare Zeit, d.h. in einem Zeitraum von 10 bis 15 Jahren) rückbaubaren und nicht rückbaubaren aktuellen Beeinträchtigungen. Zu den (auf absehbare Zeit) rückbaubaren Vorbelastungen rechnet es die bestehenden 110/220 kV-Freileitungen u.a. deshalb, weil die Beseitigung bestehender Störfaktoren das erklärte Ziel des Landschaftsrahmenplans des Biosphärenreservats "Schorfheide-Chorin" sei. Dem hält die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 99) entgegen, dass der Landschaftsrahmenplan keine eigene Rechtsverbindlichkeit besitze. Rechtsverbindlichkeit erlange dieser erst durch die Aufnahme in die Regionalpläne. Der Leitungsrückbau sei aber nicht in den Regionalplan aufgenommen worden und somit nicht verbindlich. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die bestehende 220 kV-Freileitung und die neu zu errichtende 380 kV-Freileitung nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern erstere durch letztere ersetzt werden soll. Soweit die Kläger eine Berücksichtigung als Vorbelastung gleichwohl für unzulässig halten, weil die Planfeststellungsbehörde verschwiegen habe, dass durch die neu zu errichtende 380 kV-Freileitung aufgrund höherer Masttypen eine zusätzliche Sichtbeeinträchtigung in Rede stehe, trifft dieser Vorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn dass die bestehenden Masten der 110/220 kV-Freileitungen eine geringere Höhe und Massivität als die geplanten Maste der 380 kV-Freileitung haben, stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 99) bei der Gesamtbewertung der Landschaftsbildqualität ausdrücklich in Rechnung.

152

In der UVS II wird auch die Sichtverschattung hinter Alleen, Feldhecken etc. berücksichtigt (PFB S. 99). Das Sondergutachten von PETERS & BRAHMS (2011) hält dem entgegen, dass Alleen nur in der Vegetationszeit sichtverschattend wirken könnten, während dies im Winter, im unbelaubten Zustand, nicht oder nur sehr bedingt gelte. Aus diesem Grunde würden solche Strukturelemente im Landschaftsbildgutachten nicht als sichtverschattend bewertet. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 100) ist diesem Einwand nicht gefolgt. Aus dem Umstand, dass bestimmte Gehölze im Winter kein Laub tragen, zu folgern, diese wirkten ganzjährig nicht sichtverschattend, hält sie für nicht nachvollziehbar. Üblicherweise werde in den Landschaftsbild-Bewertungsverfahren die Sichtverschattung während der Vegetationszeit erfasst. Das leuchtet ein. Dass die Planfeststellungsbehörde so vorgegangen ist, haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen.

153

Das LUGV, GR 3, verweist in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf die Betroffenheit des Kerngebiets des Geoparks und die Umgebung des Weltnaturerbes Buchenwald Grumsin, deren Erholungseignung durch die geplante Leitungstrasse deutlich beeinträchtigt werde. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 103) ist auch insoweit der Entgegnung der Beigeladenen gefolgt, wonach weder das geplante Weltnaturerbe noch die um das Gebiet liegende Pufferzone durch die 380 kV-Freileitung berührt würden. Sie seien fast vollständig mit Waldgesellschaften bestanden. Der geringste Abstand zur Pufferzone betrage 1 300 m, zur Weltnaturerbe-Fläche 1 800 m. Der vom Beistand der Kläger hervorgehobene Umstand, dass Touristen auf ihrem Weg von Angermünde zum Weltnaturerbe die Freileitung unterqueren müssten und den störenden Eindruck auf das Landschaftsbild deutlich wahrnähmen, stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Argumentation nicht in Frage.

154

b) Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie geltend machen, dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs "teilweise unbestimmt und nicht abgesichert" seien. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 125 f.) erkenne zwar, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern seien. Das geschehe aber nicht, denn einige Kompensationsmaßnahmen stünden noch gar nicht fest. Beispielhaft rügen die Kläger, dass als notwendig erkannte Kompensationsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss grundlos offengelassen worden seien, dass bestimmte Kompensationsmaßnahmen auf 25 Jahre begrenzt seien, obwohl die Leitung voraussichtlich 40 bis 80 Jahre existiere, und dass die rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erst mit Inbetriebnahme der Leitung nachzuweisen sei.

155

aa) Soweit die Kläger kritisieren, dass einige Kompensationsmaßnahmen noch gar nicht feststünden, weist die Beigeladene zu Recht auf die Möglichkeit eines Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG hin, soweit eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist. Eine nähere Prüfung, ob diese Möglichkeit in den Beispielsfällen, die die Kläger konkret genannt haben, in Betracht kommt, erübrigt sich, da hierzu jeder weitere substantiierte Vortrag fehlt.

156

bb) Unbegründet ist auch die Kritik der Kläger, eine Begrenzung der Kompensationsmaßnahmen auf 25 Jahre sei angesichts einer "Lebensdauer" der Leitung von 40 bis 80 Jahren rechtswidrig.

157

Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Mit dem Begriff der Unterhaltung sind die Herstellungs- und Entwicklungspflege sowie die permanente Unterhaltungspflege gemeint. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist, hat die Planfeststellungsbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Zweck der Eingriffsregelung, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes innerhalb eines absehbaren Zeitraums auszugleichen oder landschaftsgerecht wiederherzustellen, zu bestimmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 52 ). Da die von den Klägern bezeichneten Kompensationsmaßnahmen durchweg Pflanzungen betreffen, weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass es sachgerecht ist, den Zeitraum - unabhängig von der Frage, wie lange die 380 kV-Freileitung voraussichtlich existiert - auf 25 Jahre zu begrenzen, weil Bäume nach diesem Zeitraum hinreichend angewachsen sind und erfahrungsgemäß keiner Unterhaltungspflege mehr bedürfen.

158

cc) Zu Unrecht kritisieren die Kläger schließlich die in der Nebenbestimmung 3.2.37 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 23) getroffene Regelung, derzufolge der Planfeststellungsbehörde die rechtlichen Sicherungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG nachzuweisen sind. Die Kläger halten diese Regelung für verfehlt, denn sie könne nicht gewährleisten, dass die Kompensationsmaßnahmen zeitnah und sicher durchgeführt werden.

159

Auch diese Bedenken der Kläger greifen nicht durch. Die Kläger missverstehen, was mit dem in § 15 Abs. 4 BNatSchG geregelten Erfordernis, die angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen "rechtlich zu sichern", gemeint ist. Es geht hierbei nicht um die Frage, bis wann die Maßnahmen spätestens durchgeführt sein müssen. Denn dieser Gesichtspunkt ist bereits vom Kriterium des "jeweils erforderlichen Zeitraums" erfasst, der im Grundsatz verlangt, dass Kompensationsmaßnahmen zeitgleich mit dem Eingriff zu verwirklichen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - NuR 2013, 662 "Weservertiefung" § 34 abs. 3 bis 5 bnatschg>). Die Formulierung "rechtlich zu sichern" bezieht sich vielmehr auf Sicherungsinstrumente wie etwa beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) oder Reallasten (§ 1105 BGB), mit denen sicherzustellen ist, dass der Vorhabenträger als Eingriffsverursacher auch die Rechtsmacht hat, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den erforderlichen Zeitraum zu unterhalten (vgl. z.B. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, BNatSchG, Stand August 2015, § 15 Rn. 26 f.). Dass dieses Erfordernis mit der Nebenbestimmung 3.2.37 erfüllt ist, hat die Beigeladene unter Hinweis darauf dargelegt, dass die überwiegende Zahl der Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken durchgeführt wird, die im Eigentum der öffentlichen Hand sind, und, soweit private Grundeigentümer betroffen sind, jeweils Zustimmungserklärungen bzw. vertragliche Vereinbarungen vorliegen, und dass es sich im Übrigen um den Rückbau von Bestandsleitungen handele.

160

IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.

161

Nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung von Hochspannungsleitungen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde in noch hinnehmbarer Weise getan.

162

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammengefasst in BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 m.w.N.), dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade auf eine Berücksichtigung planerischer Alternativen richten. Hieran knüpft die Kritik der Kläger an. Sie bemängeln, dass Trassen- und technische Alternativen zur planfestgestellten Uckermarkleitung nicht (hinreichend) geprüft worden seien. Ihre Kritik ist unberechtigt. Zwar lassen sich die für die Abwägungsentscheidung tragenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nur mit Mühe identifizieren. Im Ergebnis hat die Planfeststellungsbehörde die in Betracht zu ziehenden räumlichen und technischen Alternativen zur planfestgestellten Leitung aber ohne Rechtsverstoß abgewogen.

163

a) Die Abwägung räumlicher Trassenalternativen genügt trotz missverständlich formulierter rechtlicher Maßstäbe der Sache nach noch den rechtlichen Anforderungen.

164

aa) Die Kritik der Kläger, dass die von ihnen vorgeschlagenen Trassenvarianten zur großräumigen Umgehung des Biosphärenreservats "Schorfheide-Chorin" nicht (hinreichend) geprüft worden seien, erweist sich im Ergebnis als unberechtigt.

165

Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 56) legt dar, dass sie sich nach Prüfung der in Frage kommenden Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der "Umweltstudie" (UVS II) anschließe. Sie habe sich davon überzeugt, dass die beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen "die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdrängt". Der an die Planfeststellungsbehörde gerichtete Antrag markiere den Schlusspunkt der Planung der Vorhabenträgerin, der das Ergebnis der Variantenprüfung mit einschließe. Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - (BVerwGE 112, 140 <153 f.>) ergebe, könne die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen der Vorhabenträgerin nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen; sie kontrolliere nur, ob die von der Vorhabenträgerin getroffene Entscheidung rechtmäßig ist.

166

Die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen der Beigeladenen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit eine tragfähige eigene Abwägungsentscheidung getroffen hat.

167

aaa) Die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe hat die Planfeststellungsbehörde möglicherweise in Teilaspekten verkannt. Dies hat sich auf ihr Vorgehen bei der Abwägung großräumiger Trassenalternativen aber nicht ausgewirkt.

168

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41 unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151 ff.>) ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Das enthebt die Planfeststellungsbehörde aber nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 a.a.O.).

169

Von diesen - den Abwägungsvorgang betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Diese - die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsergebnisses betreffenden - rechtlichen Maßstäbe relativieren nicht die genannten Anforderungen an den behördlichen Abwägungsvorgang. Die Planfeststellungsbehörde darf sich deshalb nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich der Vorhabenträgerin eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen. Sie muss vielmehr selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen.

170

Das von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Rechtsprechungszitat bei der Formulierung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe, demzufolge die von der Beigeladenen beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen "die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdrängt", gibt den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Abwägungsentscheidungen wieder. Das kritisieren die Kläger zu Recht. Gleichwohl lassen die weiteren Ausführungen der Planfeststellungsbehörde erkennen, dass sie sich nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle der abwägenden Erwägungen der Beigeladenen als Vorhabenträger zurückgezogen, sondern dass sie, wie in § 43 Satz 3 EnWG a.F. rechtlich gefordert, auf der Grundlage der Erwägungen der UVS II sowie der Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der Trassenwahl erhobenen Einwendungen, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden großräumigen Trassenalternativen mit der ihnen zukommenden Bedeutung berücksichtigt und eine hierauf bezogene eigene Abwägungsentscheidung getroffen hat.

171

bbb) Die Planfeststellungsbehörde hat die von den Klägern vorgeschlagenen Varianten zur großräumigen Umgehung des Biosphärenreservats "Schorfheide-Chorin" ohne Rechtsverstoß bereits anhand einer Grobanalyse ausgeschieden, deren Kriterien in der UVS II sowie in den Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

172

Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342>). Indes ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur in dem Maße zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ihr ist es dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) UVP auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104).

173

Gemessen hieran ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde neben den im Raumordnungsverfahren untersuchten und ausgeschiedenen Varianten auch die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagenen Alternativtrassen (Westumgehung Biosphärenreservat; OPAL-Trasse; Autobahntrasse; Trasse Bad Freienwalde) in die Betrachtung einbezogen hat und auf der Grundlage einer Grobanalyse ausscheiden durfte.

174

Zu Recht hat sich die Planfeststellungsbehörde auf den Standpunkt gestellt, dass sie aufgrund des vorausgegangenen Raumordnungsverfahrens auf überflüssige Doppelprüfungen verzichten könne. Die bereits im Raumordnungsverfahren untersuchten Trassenvarianten 1 und 2 konnten - wie dargestellt - im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres in dem Sinne abgeschichtet werden, dass die Planfeststellungsbehörde auf die Vorgaben der Landesplanerischen Beurteilung abhebt und sich deren Ergebnis zu eigen macht (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <150> und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 53). Die Kritik der Kläger, dass die Landesplanerische Beurteilung vom 11. Dezember 2007 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültig gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist bei der Planfeststellungsbehörde am 18. Juni 2009 eingegangen. Die Behauptung der Kläger, dass die zweijährige Gültigkeitsdauer der Landesplanerischen Beurteilung im Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits abgelaufen gewesen sei, trifft deshalb nicht zu. Soweit die Kläger geltend machen, die Landesplanerische Beurteilung sei auch inhaltlich nicht mehr aktuell gewesen, weil die Vorhabenträgerin zwischenzeitlich zugesichert gehabt habe, die alte 220 kV-Freileitung nach Fertigstellung der 380 kV-Freileitung komplett abzutragen und zu renaturieren, war dies entgegen ihrer Behauptung kein "sehr wesentlicher Unterschied" zum Sachstand während des Raumordnungsverfahrens. Denn die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat die Ablehnung der Trassenvariante 1 entlang der bestehenden 220 kV-Freileitung auch mit Blick auf Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (insbesondere die Länge der Querung des Biosphärenreservats) und auf Natura 2000-Gebiete ausgeschieden. An diesem Umstand hat auch der angekündigte Rückbau der 220 kV-Freileitung nichts geändert.

175

Die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren eingebrachten Alternativtrassen (Westumgehung Biosphärenreservat; OPAL-Trasse; Autobahntrasse; Trasse Bad Freienwalde) wurden im Raumordnungsverfahren nicht geprüft, weil die dort vorzunehmende Prüfung auf die vom Vorhabenträger eingeführten Trassenalternativen (neben der Vorzugsvariante die Varianten 1 und 2) beschränkt war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG). Diese Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde aber auf der Grundlage der Erwägungen der UVS II sowie der Stellungnahmen und Bewertungen der Beigeladenen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, in rechtlich noch hinnehmbarer Weise vorgenommen. Freilich wäre es wünschenswert gewesen, wenn sie sich hierbei auf einen Überblick hätte stützen können, wie ihn die Beigeladene im Klageverfahren mit Anlage BG 15 überreicht hat. Die von der Planfeststellungsbehörde in der Grobanalyse betrachteten Auswahlkriterien werden aber auch in der tabellarischen Übersicht auf S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses sichtbar. Diese Tabelle - das rügen die Kläger zu Recht - ist zwar nicht aus sich heraus verständlich, weil sie unterschiedliche Kriterien nennt und keine Gewichtungen vornimmt. Welche dieser Kriterien die Planfeststellungsbehörde letztlich für maßgeblich erachtet hat, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Gründe, die die Beigeladene in ihren Stellungnahmen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen genannt und die die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss zumindest auszugsweise wiedergegeben hat.

176

Die hiernach entscheidungstragenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde halten einer rechtlichen Prüfung stand. Sie genügen den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Ausscheidung von Trassenalternativen im Rahmen einer Grobanalyse zu stellen sind. Die von den Klägern vorgeschlagene OPAL-Trasse konnte bereits deshalb ausgeschieden werden, weil diese Trassenalternative in Teilbereichen auf eine - rechtlich wie technisch umstrittene - Erdverkabelung setzt. Die Trassenalternative Westumgehung Biosphärenreservat weist eine deutlich größere Gesamtlänge (160 km gegenüber 120 km bei der Vorzugstrasse) und längere Querungen bzw. eine Neuinanspruchnahme von SPA-Gebieten auf. Dass diese Gesichtspunkte für die Planfeststellungsbehörde tragend waren, kommt im Planfeststellungsbeschluss (S. 291) hinreichend deutlich zum Ausdruck; dass sie für die Ausscheidung im Rahmen einer Grobanalyse ausreichten, ist wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in Natur und Landschaft evident. Gleiches gilt für das Kriterium "Bündelung mit anderen Freileitungen", dem die Beigeladene und ihr folgend die Planfeststellungsbehörde entsprechend den gesetzlichen Zielsetzungen in § 1 Abs. 5 BNatSchG eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Deshalb konnte auch die Autobahntrasse, die einen Bündelungsanteil mit anderen Freileitungen von lediglich 15 % aufweist, während die Uckermarkleitung auf 89 % ihrer Strecke gebündelt mit anderen Freileitungen verläuft, von vornherein ausgeschieden werden. Die Trasse Bad Freienwalde schließlich quert Vogelschutzgebiete auf einer Länge von 32 km, die Trasse der Uckermarkleitung demgegenüber nur auf einer Länge von 22 km, wobei der Verlauf beider Trassen auf diesen 22 km identisch ist. Die Trasse Bad Freienwalde konnte deshalb aufgrund einer um 10 km längeren Querung von Vogelschutzgebieten wegen der damit verbundenen zusätzlichen Eingriffe ebenfalls ohne Rechtsverstoß ausgeschieden werden.

177

Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung Vorschläge unterbreitet haben, welcher Trassenverlauf für die Westumgehung Biosphärenreservat außerdem noch denkbar gewesen wäre, gehören diese Vorschläge nicht zu den von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren in Betracht zu ziehenden Trassenalternativen.

178

bb) Bei der Prüfung kleinräumiger Trassenalternativen lässt der Planfeststellungsbeschluss vergleichbare Schwierigkeiten von vornherein nicht erkennen.

179

Der Beklagte und die Beigeladene haben überzeugend dargelegt, dass sich die Formulierung der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 56), sie schließe sich nach Prüfung der in Frage kommenden Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der UVS II an, weil sie sich davon überzeugt habe, dass die beantragte Vorzugsvariante diejenige sei, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen die am besten geeignete sei und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdränge, auch auf kleinräumige Trassenalternativen ("Trassenvarianten und -modifizierungen") beziehe. In der somit in Bezug genommenen UVS II (S. 191 ff.) werden auf der Grundlage der im Planfeststellungsverfahren beantragten Vorzugsvariante verschiedene Möglichkeiten kleinräumiger Trassenvarianten geprüft und deren Vor- und Nachteile einander gegenübergestellt. Dass es gutachtliche Überlegungen gibt, die sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen machen konnte, steht hier also von vornherein außer Frage. Das hat die Planfeststellungsbehörde "nach Prüfung" und nachdem sie sich von deren Tragfähigkeit "überzeugt" hat, offensichtlich auch getan.

180

b) Technische Alternativen zur 380 kV-Freileitung hat die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei abgewogen.

181

aa) Eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung der Uckermarkleitung als technische Alternative zur 380 kV-Freileitung hat die Planfeststellungsbehörde auch auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung ausgeschieden, in der sie vergleichend auf Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit, der Störanfälligkeit, der technischen Belastbarkeit, der Reparaturmöglichkeiten, der Haltbarkeitsdauer, der Kosten und des Natur- und Landschaftsschutzes eingeht und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachteile der Erdverkabelung in der Gesamtschau überwögen; der Verzicht auf Erdverkabelung entspreche auch dem Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung.

182

Die Angriffe der Kläger betreffen zum einen nicht alle Abwägungsgesichtspunkte. Zum anderen gelingt es den Klägern nicht, die Tragfähigkeit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zu erschüttern. Der Senat kann deshalb (weiterhin) offenlassen, ob Erdkabel auf der 380 kV-Spannungsebene derzeit dem Stand der Technik entsprechen und jenseits der nach § 2 Abs. 1 EnLAG zugelassenen Pilotprojekte, zu denen die Uckermarkleitung nicht gehört, der Planfeststellung entzogen sind.

183

bb) Zu weiteren technischen Alternativen wie der Verwendung von Hochtemperaturleiterseilen an bestehenden 220 kV-Freileitungen oder Leiterseilmonitoring hat die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertreten, dass diese technischen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184) nicht dem Stand der Technik entsprächen und deshalb nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch nicht planfeststellungsfähig seien bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt zum Einsatz kommen könnten. Sie hat aber auch hier - selbständig tragend - eine Abwägungsentscheidung getroffen und ausgeführt, dass sich diese technischen Alternativen unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht als die eindeutig vorzugswürdige, weil öffentliche und private Belage insgesamt schonendere technische Alternative darstellten. Die rechtliche Tragfähigkeit dieser Abwägungsentscheidung haben die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

184

2. Zu Unrecht rügen die Kläger, dass die Planfeststellungsbehörde den in § 50 BImSchG normierten immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet habe.

185

a) Der Vortrag der Kläger zu den Lärmimmissionen ist unsubstantiiert.

186

Sie kritisieren die Annahme der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 73 f.), dass die Werte der TA Lärm eingehalten würden, als unzutreffend. Sie halten das Schallgutachten der Beigeladenen (Planunterlage 13.2) nicht für nachvollziehbar und rechtswidrig, weil Regenereignisse über 7,7 l/h nicht berücksichtigt worden seien. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass es sich hierbei nicht einmal um Starkregenereignisse handele, von denen der Deutsche Wetterdienst erst ab 10 l/h ausgehe. Die Beigeladene entgegnet, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Berechnungsverfahren nach EPRI vorgegangen sei und "heavy-rain"-Ereignisse bis 7,7 l/h bei der Berechnung berücksichtigt habe. Diese Behauptung haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die methodische Tragfähigkeit und inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Gutachtens haben sie deshalb nicht substantiiert in Frage gestellt.

187

b) Der auf Immissionen durch elektromagnetische Felder bezogene Einwand der Kläger, dass der vom LUGV im Anschluss an die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geforderte Mindestabstand von 20 m nach den eigenen Angaben der Planfeststellungsbehörde nicht eingehalten sei, weil der geringste Abstand zu einem Gebäude in einer Kleingartenanlage in Eberswalde 19 m betrage, geht fehl. Denn eine Unterschreitung des 20 m-Abstandes bedeutet noch nicht, dass die Schwelle für schädliche Umwelteinwirkungen überschritten wäre, sondern lediglich, dass der Einwirkungsbereich der Anlage berührt ist. Hinzu kommt, dass das Abstandskriterium der LAI-Hinweise nur für Wohnnutzung gilt; Gebäude in einer Kleingartenanlage dienen nicht der Wohnnutzung, sondern der Freizeitnutzung.

188

Zu Unrecht meinen die Kläger, da jedenfalls eine Annäherung an die Grenzwerte der 26. BImSchV stattfinde, sei die Frage beachtlich, ob die Grenzwerte überhaupt noch den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergeben. Dass die Grenzwerte der 26. BImSchV von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 51 m.w.N.) bestätigt. Auch das von den Klägern vorgelegte medizinische Fachgutachten und der Verweis auf weitere Studien bieten keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

189

Die Planfeststellungsbehörde hat ferner erkannt, dass Immissionen durch elektromagnetische Felder, auch soweit die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erreicht oder überschritten sind, jedenfalls in der Abwägung zu bewältigen sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39). Denn sie hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene - trotz Einhaltung der Grenzwerte - weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen hat (PFB S. 75), etwa verschiedene Planänderungen, um so im Bereich von Eberswalde private Betroffenheiten zu verringern (PFB S. 208).

190

c) Soweit die Kläger den Trennungsgrundsatz schließlich auch unter Sicherheitsaspekten für einschlägig halten und vortragen, es komme vor, dass Masten umkippten oder abknickten, weshalb in Bereichen, in denen die Leitung Wohngebiete oder Kleingärten berühre, von den Masten Gefahren ausgingen, die in der Abwägung hätten "intensiver beachtet" werden müssen, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Kläger setzen sich weder damit auseinander, in welcher Weise sich der Planfeststellungsbeschluss mit den von den Masten ausgehenden Gefahren befasst hat, noch geben sie Auskunft darüber, was sie konkret vermissen und worin sie den Rechtsverstoß sehen.

191

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswid
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Annotations

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.

(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.

(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.

(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.

(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.

(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.

(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3.
Leitung Wahle – Mecklar,
4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.

(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.