Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 3 KSt 1/18, 3 KSt 1/18 (3 A 6/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:030918B3KSt1.18.0
published on 03/09/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 3 KSt 1/18, 3 KSt 1/18 (3 A 6/16)
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Gründe

1

Die Erinnerung des Klägers vom 26. Juli 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 für das Verfahren BVerwG 3 A 6.16 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

2

Über sie entscheidet der Berichterstatter des Senats gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Das vorbereitende Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen (hier) über die Kosten, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466 <467>; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 87a Rn. 16).

3

1. Der Kläger beanstandet die antragsgemäße Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG Anlage 1). Die Gebühr sei durch das zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen geführte Telefonat vom 18. Januar 2018 nicht entstanden. Das Gespräch sei nicht von beiden Seiten mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens geführt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen habe sich auf den klägerseitigen Vergleichsvorschlag hin nicht einmal zur Vergleichsbereitschaft seiner Mandanten äußern können, sondern lediglich erklärt, er werde den Vorschlag an diese weiterleiten. Eine Diskussion habe nicht ansatzweise stattgefunden. Der Vorschlag habe auch nicht zur Erledigung geführt, weil die Beigeladenen ihn abgelehnt haben und die Klage ausschließlich wegen geringer Erfolgsaussichten zurückgenommen worden sei.

4

2. Nach dem unstreitigen Inhalt des Telefonats vom 18. Januar 2018 sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG erfüllt.

5

a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der gegnerische Anwalt - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Zfs 2010, 286 Rn. 7 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 6 ff. unter Bezugnahme auf den Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971 S. 209). Das liegt in der Intention des Gesetzgebers, das Kostenrecht zu vereinfachen und an das Merkmal einer Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).

6

Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 5). Dass sie darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich. Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich - auch zur Entlastung der Gerichte - die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden (BT-Drs. 15/1971 S. 209). Die Anreizfunktion der Gebühr würde beeinträchtigt, wäre die Honorierung der unter Umständen aufwändigen Einigungsbemühungen von ihrem Erfolg abhängig. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klage hier letztlich aus anderen Motiven, nämlich wegen geringer Erfolgsaussichten, zurückgenommen worden ist.

7

b) Seine Bereitschaft zur Einigung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 18. Januar 2018 verlautbart. Anders ist die Entgegennahme des klägerseitigen Vorschlags zur Weiterleitung an die Beigeladenen nicht zu verstehen. Ein Rechtsanwalt kann es in solchen Fällen nicht dabei belassen, seiner Partei den gegnerischen Vorschlag als Bote unkommentiert weiterzuleiten; er ist aufgrund seiner prozessualen Beratungspflicht im Gegenteil zu dessen Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung oder jedenfalls Stellungnahme verpflichtet. Hierin liegt die innere Berechtigung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dem kann der Kläger nicht überzeugend entgegenhalten, dass bei dieser Sicht jedes Telefonat die Gebühr auslöse. Eine "Besprechung" kommt nämlich dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden. Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelotet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Zfs 2010, 286 Rn. 7 m.w.N.). So aber lag der Fall hier nicht, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem konkreten Vergleichsvorschlag an den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen herangetreten war.

8

Aus der vom Kläger zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - (juris Rn. 5), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - (juris Rn. 10) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2015 - 10 C 13.2563 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0902.10C13.2563.0A] – (juris Rn. 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen.

9

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.