Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2015 - 3 C 6/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:120315U3C6.14.0
published on 12/03/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2015 - 3 C 6/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG).

2

Zugunsten der Klägerin und zweier weiterer Geschädigter war mit Bescheid vom 29. April 1982 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) ein Wegnahmeschaden an zwei Mietwohngrundstücken in Magdeburg festgestellt worden. Den Bescheid erteilte das Ausgleichsamt des Landkreises Hannover als einheitliches Feststellungsamt (§ 33 Abs. 2 BFG). Weitere Geschädigte waren die Schwester der Klägerin und eine Tante. Der Klägerin wurde durch das Ausgleichsamt der Stadt Hannover Hauptentschädigung zuerkannt, für die Zuerkennung von Hauptentschädigung an die beiden anderen Geschädigten blieb das Ausgleichsamt des Landkreises zuständig. Dementsprechend wurden die Schadensakten getrennt geführt. Nach der Auflösung des Landkreises im Jahre 2001 gingen die Akten zur Weiterbearbeitung auf das Ausgleichsamt der Stadt Hannover über.

3

Mitte 1992 nahm das Ausgleichsamt des Landkreises Ermittlungen auf, ob die Geschädigten über die Mietwohngrundstücke wieder frei verfügen konnten. Es wandte sich zunächst an die Schwester der verstorbenen Tante, sodann an Frau Gunda F., eine nichteheliche Tochter des vorverstorbenen Ehemanns der Tante, die diese beerbt hatte, sowie mit Schreiben vom 24. Januar 1995 auch an die Klägerin. Diese äußerte sich nicht schriftlich, sondern sprach zu einem nicht aufklärbaren Zeitpunkt beim Ausgleichsamt des Landkreises vor. Erkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewann das Amt von dem Verwalter der Grundstücke in Magdeburg und aus dem Erbschein, der dem Ausgleichsamt im Juni 1995 zuging. Danach konnten die drei Miteigentümerinnen über ihre Grundstücke wieder frei verfügen. Entsprechend forderte das Ausgleichsamt des Landkreises von den beiden Miteigentümerinnen, für die es zuständig war, die ihnen gewährte bzw. zugeflossene Hauptentschädigung mit Rückforderungs- und Leistungsbescheiden von 1995 zurück. Das Ausgleichsamt der Stadt Hannover als für die Klägerin zuständiges Rückforderungsamt wurde über die Erkenntnisse nicht informiert. Von dem bei der Klägerin eingetretenen Schadensausgleich erfuhr es erst anlässlich einer Durchsicht der Schadensakten des ehemaligen Ausgleichsamtes des Landkreises am 21. Juli 2008. Die Rückforderung der ihr gewährten Hauptentschädigung in Höhe von 6 387,05 € folgte mit Bescheid vom 22. Juli 2010, der mit Bescheid vom 1. September 2010 berichtigt wurde. Die vornehmlich auf Verjährung der Rückforderung gestützte Beschwerde wies die Beschwerdestelle für Lastenausgleichssachen bei dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport mit Bescheid vom 23. September 2010 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne über ihren Miteigentumsanteil seit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit frei verfügen, der Rückforderungsbetrag sei zutreffend ermittelt. Die Rückforderung sei auch nicht wegen Verstreichens der Rückforderungsfrist ausgeschlossen; weder die vierjährige noch die zehnjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG seien abgelaufen. Zwar habe das Ausgleichsamt des Landkreises Hannover bereits 1995 vom Schadensausgleich erfahren. Zuständig für die Rückforderung von der Klägerin sei jedoch das Ausgleichsamt der Stadt Hannover, das von den Verhältnissen erst am 21. Juli 2008 erfahren habe. Die frühere Kenntnis des Rückforderungsamtes des Landkreises müsse das Ausgleichsamt der Stadt nicht gegen sich gelten lassen. Die Regelung in Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens des Bundesausgleichsamtes, wonach die Rückforderungsfrist in Fällen einer aktiven Befragung der Beteiligten durch ein einheitliches Feststellungsamt in der Regel sämtlichen Beteiligten gegenüber zu laufen beginne, wenn das Feststellungsamt die nötige Kenntnis erworben habe, greife nicht ein. Es sei schon zweifelhaft, ob alle Beteiligten, wie es danach erforderlich sei, schriftlich befragt worden seien; jedenfalls fehle es an einer aktiven Mitwirkung der Klägerin. Ihre Behauptung, den Schadensausgleich bei ihrer persönlichen Vorsprache bei dem Ausgleichsamt des Landkreises bestätigt zu haben, sei nicht erwiesen. Abgesehen davon fehle es an einer erfolgreichen aktiven Befragung, weil eine der Rückzahlungsverpflichteten den Schadensausgleich nicht bestätigt habe. Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens sei aber nur dann einschlägig, wenn die Kenntnis sämtlicher Rückforderungsvoraussetzungen auf einer Mitwirkung der Betroffenen beruhe. Ohne Konsequenzen bleibe auch, dass die Erkenntnisse nicht an das Ausgleichsamt der Stadt weitergeleitet worden seien. Zwar sehe das Rückforderungsrundschreiben eine enge Zusammenarbeit der Ämter vor; hieraus folge aber nicht, dass Kenntnisse eines Feststellungs- und Rückforderungsamtes einem anderen ohne Weiteres zuzurechnen seien. Es habe sich auch nicht um auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten gehandelt. Die Ausschlussfrist sei daher erst am 1. Januar 2009 in Gang gesetzt worden, die maßgebliche Vierjahresfrist bei Bescheiderlass 2010 noch nicht abgelaufen gewesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansicht weiter, die Rückforderungsfrist sei verstrichen gewesen. Es sei dem Rückforderungsamt der Stadt zuzurechnen, dass einem anderen Rückforderungsamt schon 1995 der Schadensausgleich und die Rückzahlungspflichtigen bekannt gewesen seien. Für den Fristbeginn genüge es, dass die nötigen Erkenntnisse bei irgendeiner Behörde der Ausgleichsverwaltung vorhanden seien. Dafür spreche schon der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG, der im Unterschied zu Satz 3 nicht von der "zuständigen Ausgleichsbehörde", sondern nur von einer "Ausgleichsbehörde" spreche. Dasselbe ergebe sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2010 - 3 C 23.09 - und vom 28. September 2011 - 3 C 38.10 -. Ermittele ein einheitliches Feststellungsamt, werde dies von den Befragten stets als das maßgebliche Amt wahrgenommen, denn die Betroffenen müssten nicht damit rechnen, dass sich eine unzuständige Behörde an sie wende. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die aktive Befragung nach dem Rückforderungsrundschreiben. Es müsse ausreichen, wenn die Ausgleichsbehörde die für die Rückforderung nötigen Erkenntnisse von einem der Rückzahlungspflichtigen erhalte, die Frist laufe dann auch für alle anderen. Das bestätige der Präsident des Bundesausgleichsamtes in einem Schreiben vom 30. Juli 1998. Mehr als zehn Jahre nach der Rückforderung von den anderen Miteigentümern habe sie, die Klägerin, auch nicht mehr damit rechnen müssen, noch in Anspruch genommen zu werden. Jedenfalls aber sei die vierjährige Frist im Jahre 2001 angelaufen, als die Schadensakten auf das zuständige Rückforderungsamt übergegangen seien. Dadurch sei dieses Amt unmittelbar in den Besitz aller nötigen Kenntnisse gelangt.

6

Die Beklagte tritt dem Revisionsbegehren entgegen. Es komme allein auf die Kenntnis des für die Klägerin zuständigen Ausgleichsamtes an. Die Kenntnis des einheitlichen Feststellungsamtes könne diesem nicht zugerechnet werden, weil es der Klägerin nicht als zuständiges Rückforderungsamt entgegengetreten sei. Die Voraussetzungen der aktiven Befragung nach Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Zudem habe sie nicht annehmen können, ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen und dabei die im Revisionsverfahren zentrale Frage, ob die Rückforderung wegen Verstreichens der dafür geltenden Frist ausgeschlossen ist, im Ergebnis zu Recht verneint.

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1. Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der zugunsten der Klägerin und der weiteren Geschädigten festgestellte Wegnahmeschaden an Mietwohngrundstücken in Magdeburg war am 3. Oktober 1990 ausgeglichen. Die Anerkennung eines Wegnahmeschadens beruhte darauf, dass die in der Bundesrepublik befindlichen Eigentümer keinen Zugriff auf ihr Grundvermögen hatten. Die tatsächliche Unmöglichkeit, über ein im Schadensgebiet befindliches Wirtschaftsgut zu verfügen, stand gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG einer Wegnahme gleich. Diese Lage war infolge der Wiedervereinigung und der damit einhergehenden Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über diese Vermögenswerte beseitigt, der Wegnahmeschaden galt gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG als in voller Höhe ausgeglichen (zu dieser so genannten Mietwohngrundstücksregelung vgl. auch Tz. 5.2.1.1 des Rückforderungsrundschreibens des Bundesausgleichsamtes i.d.F. vom 29. Januar 2013 sowie BVerwG, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 B 42.04 - juris Rn. 6).

9

2. Die Rückforderung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides abgelaufen gewesen wäre.

10

a) Die Frist beginnt nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Fristauslösend ist die Kenntnis der für die Rückforderung zuständigen Behörde, unerheblich, ob die Kenntnis bei einer anderen Behörde der Ausgleichsverwaltung vorhanden ist. Dass es allein auf die Kenntnis der zuständigen Rückforderungsbehörde ankommt, ergibt sich deutlich aus dem Gesetz und erklärt sich aus den Notwendigkeiten einer Massenverwaltung, die den gesamten Lastenausgleich rückabzuwickeln hat und dabei auf Informationen Dritter und die Erkenntnisse und Ergebnisse anderer Verwaltungsverfahren, die zum Schadensausgleich führen (vgl. etwa § 349 Abs. 3 Satz 4 und 5 LAG), angewiesen ist. Der Senat hat das wiederholt klargestellt (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2004 - 3 B 42.04 - juris Rn. 7 und vom 25. Juli 2007 - 3 B 4.07 - juris Rn. 6), aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Hieran ist festzuhalten. Wenn in Satz 3 von "der zuständigen Ausgleichsbehörde" die Rede ist, in Satz 4 aber nur von der "Ausgleichsbehörde", bedeutet das keinen Unterschied, sondern eine bloße sprachliche Verkürzung. Satz 4 spart ein Wort ein, das sich aus dem Zusammenhang und dem Rückbezug auf Satz 3 von selbst versteht.

11

b) Örtlich zuständig für die Rückforderung war bereits 1995 das Ausgleichsamt der Stadt Hannover, bei dem die Akten der Klägerin geführt wurden. Das ergibt sich aus Tz. 12.1 des Rückforderungsrundschreibens, wonach die örtliche Zuständigkeit des Rückforderungsamtes aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung "eingefroren“ ist. Für die Rückforderung in abgeschlossenen Gewährungsfällen ist das Ausgleichsamt zuständig, bei dem sich am 31. Juli 1992 die Hauptentschädigung-Zuerkennungsakte befand. Mangels normativer Festlegung der Zuständigkeit war der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Art. 120a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 319 Abs. 2 Satz 2 LAG zu einer Bestimmung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Art. 85 Abs. 2 GG ermächtigt.

12

c) Fristauslösend ist die positive Kenntnis von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten, gleichgültig, worauf sie beruht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 3 B 112.08 - ZOV 2009, 256 f.) und ob oder inwieweit sich die Ausgleichsbehörde um Kenntniserlangung bemüht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 5 und vom 3. November 2009 - 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31). Diese positive Kenntnis hat das Ausgleichsamt der Stadt Hannover nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 21. Juli 2008 erlangt, sodass die Vierjahresfrist am 1. Januar 2009 begonnen hatte und bei Bescheiderlass im Jahre 2010 nicht abgelaufen war.

13

d) Das zuständige Ausgleichsamt hat die fristauslösenden Kenntnisse nicht schon im Jahr 2001 erlangt, als ihm die Akten des Ausgleichsamtes des Landkreises Hannover - nach dessen Auflösung - zur zuständigkeitsgemäßen Weiterbearbeitung zugeleitet wurden. In Fällen solcher Funktionsnachfolge von Ämtern verschiedener Verwaltungsträger muss das nachfolgende Amt die Kenntnis des Funktionsvorgängers von im Rechtsverkehr erheblichen Umständen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn dieser für die Verwaltungsaufgabe vor dem Funktionswechsel zuständig war. Nur dann darf der Bürger darauf vertrauen, dass die Verwaltung das ihr zuständigkeitsgemäß vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen so organisiert, dass es bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens verfügbar bleibt und dass ihm durch seinem Einfluss entzogene Umstrukturierungen keine Nachteile entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 - BGHZ 132, 30 <35 ff.>). Diese Erwägungen gelten nicht für Kenntnisse, die der Funktionsvorgänger nicht als zuständige Behörde, sondern bei der Wahrnehmung anderer Verwaltungsaufgaben beiläufig gewonnen und in seinen Akten niedergelegt hat und die nicht für seinen Zuständigkeitsbereich rechtserheblich waren. Unter solchen Voraussetzungen fehlt es an der Kontinuität der Zuständigkeiten, die es rechtfertigt, die einmal erworbene Kenntnis ungeachtet des Funktionswechsels als fortbestehend zu betrachten. Der Bürger kann auch nicht ernstlich darauf vertrauen, dass aktenkundige Kenntnisse einer bisher unzuständigen Behörde, die infolge eines - aus seiner Sicht zufälligen - Wechsels von Zuständigkeiten und der damit verbundenen Aktenübernahme in den Bereich der zuständigen Behörde gelangen, in dem Moment der Aktenübernahme als der neuen Behörde bekannt gelten. Vielmehr bleibt es in solchen Fällen auch unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes bei dem Grundsatz, dass positive Kenntnis im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erst dann gegeben ist, wenn dem zuständigen Ausgleichsamt der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich bekannt ist. Ist dieser von einem unzuständigen Ausgleichsamt ermittelt worden, erlangt das zuständige Amt bei einer durch Zuständigkeitswechsel veranlassten Aktenübernahme erst in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem der mit der Sachbearbeitung betraute Bedienstete die rechtserheblichen Umstände den Akten entnimmt, hier also am 21. Juli 2008.

14

3. Die Kenntnisse der Ausgleichsbehörde des Landeskreises aus dem Jahre 1995 muss die zuständige Ausgleichsbehörde auch nicht aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen. Für eine Zurechnung dieses Wissens an die zuständige Ausgleichsbehörde fehlt eine Rechtsgrundlage.

15

a) Die Rechtsgrundlage kann nicht in Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens gesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung würde zu einer materiellen Verkürzung von Rückforderungsansprüchen führen, weil die Ausgleichsverwaltung dadurch angehalten wird, von der Geltendmachung von Ansprüchen abzusehen, die objektiv noch durchsetzbar sind. Zu einer derart anspruchsverkürzenden Regelung ist der Präsident des Bundesausgleichsamtes nicht ermächtigt. Auch Art. 120a GG erlaubt ihm nicht, durch Verwaltungsvorschrift vom Gesetz abzuweichen oder ihm einen Inhalt zuzuschreiben, der sich mit der objektiven Rechtslage als unvereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 30; Beschluss vom 13. November 1987 - 3 B 14.87 - Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 5 S. 2). Daher kann Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens nur Bedeutung haben, soweit darin im Sinne einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift rechtsfehlerfrei erläutert wird, was sich für die geregelte Fallkonstellation aus Gesetz und Recht ergibt. Nichts anderes gilt für das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes von 1998, auf das die Klägerin sich beruft.

16

b) Die Klägerin kann ihre Auffassung auch nicht auf die Grundsätze der Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB stützen, die allerdings auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen (vgl. dazu Schramm, in: MünchKommBGB, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, § 166 Rn. 24 und Schilken, in: Staudinger, BGB, § 166 Rn. 40). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zwischen verschiedenen Behörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) im Grundsatz keine Zurechnung von Kenntnissen stattfindet. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung hat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen. Für die mit einer Wissenszurechnung verbundene Durchbrechung von gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen bietet der Rechtsgedanke des § 166 BGB allein keine Grundlage (stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95 - BGHZ 134, 343 <348>, vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - NJW-RR 2006, 771 Rn. 13 und vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08 - BGHZ 190, 201 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04 - juris Rn. 3; ebenso BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 Rn. 20 und VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 4 ZB 12.1393 - BayVBl. 2014, 81 Rn. 10).

17

Zwar sind Ausnahmen anerkannt, nach denen in Anwendung vorrangiger Rechtsgrundsätze eine Wissenszurechnung auch zwischen verschiedenen Behörden geboten ist. So muss etwa eine Behörde, die eine andere mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen zurechnen lassen, das die ausführende Behörde in diesem Rahmen erlangt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12 - MDR 2013, 620 Rn. 4; Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95 - BGHZ 133, 129 <138> und vom 4. Februar 1997- VI ZR 306/95 - BGHZ 134, 343 <347 f.>.). Eine Zurechnung kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten sein, wenn etwa der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass das von einem Bediensteten erlangte Wissen in einer Verwaltungseinheit übergreifend verfügbar ist. Die Risiken einer Wissensaufteilung hat derjenige zu tragen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 - BGHZ 132, 30 <35 f., 38 f.).

18

Diese Erwägungen bieten aber im Fall der Klägerin keine taugliche Grundlage für eine Zurechnung. Als Ansatzpunkte hierfür kommen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur der Schutz der Klägerin infolge der "aktiven Befragung“ durch das Rückforderungsamt des Landkreises und dessen Versäumnis in Betracht, maßgebliche Erkenntnisse weiterzuleiten. Die Klägerin durfte jedoch nicht infolge der Ermittlungen des Landkreises annehmen, dass die Ausschlussfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG auch ihr gegenüber schon im Jahre 1995 ausgelöst worden ist. Es mag insofern einem Rückzahlungspflichtigen in Fällen der "aktiven Befragung“ im Sinne der Tz. 8.4.5 des Rückforderungsrundschreibens nicht zum Nachteil gereichen, dass das befragende Amt nicht für ihn zuständig ist. Den Befragten ist nicht abzuverlangen, die behördliche Zuständigkeitsordnung zu durchschauen, sodass es genügen kann, wenn ein ehemals für die Schadensfeststellung zuständiges einheitliches Feststellungsamt tätig wird und den objektiven Anschein einer für die Rückforderung fortbestehenden Zuständigkeit nicht ausräumt. Zur Entstehung einer Vertrauensgrundlage muss der Rückzahlungspflichtige aber seinerseits alles getan haben, um die Rückforderungsfrist, die für jeden Verpflichteten gesondert läuft, in Gang zu setzen. Dazu muss er gegenüber dem um Informationen nachsuchenden (unzuständigen) Amt, wiewohl diesem gegenüber nicht anzeigepflichtig, seine Mitwirkungspflicht gemäß den Vorgaben des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG einschränkungslos erfüllt und aus seiner Sicht die Voraussetzungen geschaffen haben, damit der ihm gezahlte Lastenausgleich zurückgefordert werden kann. Eine solche Erfüllung der Mitwirkungspflichten hat das Verwaltungsgericht für die Klägerin nicht festgestellt. Es hat zwar angenommen, dass die Klägerin - zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt - beim Ausgleichsamt des Landkreises vorgesprochen hat; jedoch ist im Dunkeln geblieben, ob dies rechtzeitig geschehen ist und sie dabei die ihre Person betreffenden Angaben gemacht hat. Die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, sie ist daher für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

19

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht zugutekommt, dass der Landkreis das für die Klägerin zuständige Rückforderungsamt nicht informiert hat. Zwar verstieß dieses Unterlassen gegen die ausdrückliche und die nachgeordneten Ämter bindende Anweisung in Tz. 12.5 Satz 10 des Rückforderungsrundschreibens. Deshalb ist die Klägerin aber nicht so zu behandeln, als sei das für sie zuständige Ausgleichsamt umgehend - nämlich noch im Jahr 1995 - in Kenntnis gesetzt worden und die mangels Mitwirkung der Klägerin ausgelöste Zehnjahresfrist (§ 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG) am 31. Dezember 2005, also vor Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen. Veranlassung, die Klägerin nach Treu und Glauben oder nach dem Grundgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 36.10 - BVerwGE 140, 103 Rn. 22 f. so zu stellen, als hätte der Landkreis seine Informationspflicht erfüllt, besteht nicht. Denn die Verpflichtung zur Informationsweiterleitung entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten von Rückzahlungspflichtigen; sie soll lediglich im Interesse der Verwaltung sicherstellen, dass begründete Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden können.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
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Annotations

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

1.
nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
2.
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

(3) (weggefallen)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.