Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröff- nungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für unbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 gebunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.
- 3
- Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO. Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde.
- 4
- Verfahrensfehlervonverfassungsrech tlicher Relevanz zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen , dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hätte. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Fehler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkongruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen worden wäre.
- 5
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -
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(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.