Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2015 - 3 B 5/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:270515B3B5.15.0
published on 27/05/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2015 - 3 B 5/15
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Gericht

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Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung zweier Planfeststellungsbeschlüsse für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart "Projekt Stuttgart 21" (Abschnitt 1.1 - Talquerung mit neuem Hauptbahnhof - und Abschnitt 1.2 - Fildertunnel -). Er ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang der beiden bestandskräftig planfestgestellten Planfeststellungsabschnitte, das für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude ist nach einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Beigeladenen bereits abgerissen worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben; den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 hatte er nicht angefochten. Seine nunmehr erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die beiden Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben, hat der Verwaltungsgerichtshof einschließlich damit verbundener Hilfsanträge abgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (1.) noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel nicht erkennbar (3.).

3

1. Der Kläger sieht die gerügte Abweichung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Verpflichtungsantrag hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.2 als unzulässig abgewiesen habe, weil ihm kein an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorausgegangen sei, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - (NVwZ 1995, 76) entschieden habe, dass der Grundsatz von der Notwendigkeit eines vor Einleitung des Gerichtsverfahrens bei der Behörde zu stellenden Vornahmeantrages nicht ausnahmslos gelte.

4

Die vermeintliche Abweichung existiert nicht. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Zwang, vor der Verpflichtungsklage einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren zu stellen, "grundsätzlich" gelte, also nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch gerade nicht ausnahmslos ist. Dies deckt sich aber mit dem Rechtssatz, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - zugrunde liegt; denn dort wird dargelegt, dass eine Ausnahme von der von einzelnen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Regel, nach der ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender Antrag Klagevoraussetzung sei, jedenfalls in dem dortigen Zusammenhang - ein Folgeantrag auf Ausbildungsförderung, nachdem die Behörde mit der streitigen Frage bereits bei dem Erstantrag befasst war - gerechtfertigt sei. Ob der Regelannahme der anderen Senate zu folgen sei, lässt das Urteil ausdrücklich offen, stellt also keinen gegenteiligen Rechtssatz auf.

5

2. a) Die an diesen Sachverhalt hilfsweise anknüpfende Grundsatzrüge des Klägers, mit der er geklärt wissen will,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorgehender Antrag an die zuständige Behörde als ungeschriebene Klage-, Statthaftigkeits- oder Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage allgemein entbehrlich sein kann und/oder insbesondere durch die Geltendmachung im Klageverfahren - vornehmlich in der Klagebegründung - (ggf. gleichsam mit heilender Wirkung) nachgeholt werden kann,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Dass ein solcher Antrag grundsätzlich vor Klageerhebung gestellt werden muss, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch Ausgangspunkt der Fragestellung des Klägers. Insoweit ergibt sich auch kein weiterer Klärungsbedarf deswegen, weil im Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - offengelassen wird, ob diesem Grundsatz gefolgt werden könne; denn Gründe dafür, diesen Grundsatz aufzugeben, sind weder in jener Entscheidung noch in den Ausführungen des Klägers dargetan worden. Soweit es darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, hängt die Beantwortung der Frage von den Umständen des Einzelfalls und den jeweils maßgeblichen Rechtsnormen des betreffenden Sachgebiets ab. Der durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedene Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen des Klägers bieten jedenfalls keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine allgemeingültige Formulierung von Voraussetzungen, unter denen in solchen Konstellationen Ausnahmen zugelassen werden können. Allein die vom Kläger betonte Tatsache, dass die Behörde seinen den Planfeststellungsbeschluss für den Teilabschnitt 1.1 betreffenden Aufhebungsantrag nicht beschieden hat, reicht für sich gesehen nicht dazu aus, das Absehen von einem vorherigen Antrag hinsichtlich eines weiteren Teilabschnitts zu rechtfertigen; erst recht lässt sich dies nicht dahin generalisieren, dass eine solche den Teilabschnitt eines Vorhabens betreffende Untätigkeit der Behörde es grundsätzlich erlaubt, den Kläger auch bei der gerichtlichen Verfolgung gleichgerichteter Begehren hinsichtlich weiterer Planfeststellungsabschnitte von einer vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren freizustellen. Auch dies hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen ab und ist einer über den Fall hinausweisenden Klärung nicht zugänglich.

6

Auch die weiteren vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

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b) Die Frage,

ob der Widerruf eines Verwaltungsakts (hier: Planfeststellungsbeschlusses) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, dessen Rechtmäßigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil bindend feststeht, im nachfolgenden Prozess um einen Anspruch auf Aufhebung nur neu eingetretene Tatsachen im Sinne des Tatbestands der Widerrufsvorschrift voraussetzt oder (zusätzlich) einen "- von der Rechtskraft nicht erfassten - neuen Sachverhalt",

ist schon deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie an den Ausführungen des angegriffenen Urteils vorbeigeht. Der Verwaltungsgerichtshof lässt diese Frage ausdrücklich offen, weil er der Auffassung ist, dass es im vorliegenden Fall bereits an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehle. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet dessen dennoch darauf abstelle, ob die betreffenden Tatsachen von der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils erfasst würden, unterliegt er einem Missverständnis. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht nicht das Vorliegen neuer Tatsachen, um diese Aussage anschließend dadurch zu beschränken, dass diese Tatsachen - obwohl sie nachträglich eingetreten seien - von der Rechtskraft des Urteils erfasst und daher nicht als solche im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aufzufassen seien. Vielmehr verneint er die Neuheit der Tatsachen, weil sie Gegenstand des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens gewesen seien und ihrer Berücksichtigung deshalb die Rechtskraft des Urteils entgegenstehe.

8

c) Die weitere Frage,

ob es eine neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darstellt, wenn sich ergibt, dass eine aus mehreren sukzessiv ergehenden Teilgenehmigungen bestehende Vollgenehmigung für ein teilweise genehmigtes, insoweit aber nicht funktionsfähiges Vorhaben nicht erteilt werden kann, weil feststeht, dass spätere, für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche Teilgenehmigungen nicht erteilt werden dürfen, auch wenn die früher ergangenen Teilgenehmigungen rechtskräftig bestätigt worden sind und bei isolierter Betrachtung ohne Rücksicht auf die fehlende Gesamtgenehmigungsfähigkeit weder zurückgenommen (§ 48 VwVfG) noch - etwa mangels neuer Tatsachen - widerrufen (§ 49 VwVfG) werden könnten,

geht ebenfalls an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Das Gericht hat gerade nicht festgestellt, dass weitere für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderliche Teilgenehmigungen nicht erteilt werden dürften, es hat sich im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, dass - obwohl die Planfeststellungsunterlagen zum Abschnitt 1.3 in der vorgelegten Form nach einem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes nicht genehmigungsfähig seien - dies nicht bedeute, dass der Plan insoweit nicht endgültig festgestellt werden könne und dass der Verwirklichung des Gesamtprojekts daher bislang keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden.

9

d) Die daran anschließende Frage,

ob neue Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht auch dann vorliegen (können), wenn - wie in der zitierten Literatur vertreten wird - die Fakten eine rechtliche Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erfordern,

stellt sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass seine das Urteil tragende Rechtsansicht der in der vermeintlichen Grundsatzfrage wiedergegebenen Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Zutreffend verweist er darauf, dass diese Rechtsauffassung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1998 - 1 B 67.95 - (NVwZ-RR 2000, 431) zurückzuführen ist (vgl. das Zitat bei Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 Fn. 184, sowie bei Gayer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 49 Rn. 44) und keineswegs eine Änderung der rechtlichen Bewertung bei gleichbleibender Tatsachenlage im Auge hat, sondern eine geänderte Tatsachenlage, die eine neue Bewertung erfordert. Eine solche geänderte Tatsachenlage hat der Verwaltungsgerichtshof gerade verneint.

10

e) Auch die weitere Frage,

unter welchen Voraussetzungen neue wissenschaftliche oder wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen "neuen Tatsachen" im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gleichstehen bzw. als neue Tatsache zu behandeln sind,

wobei nach Auffassung des Klägers auch zu klären ist,

ob insoweit die Auslegung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Bezug auf Planfeststellungsbeschlüsse anderen, engeren Vorgaben unterliegt,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Herrn Dr. E. als ein neues Beweismittel eingeordnet, mit dem der Kläger die bisherigen Gutachten zu entkräften versuche. Es handele sich nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Dazu genüge nicht jede neue Erkenntnis eines Wissenschaftlers; vielmehr müsse diese Grundlage dafür sein, dass eine bestimmte bereits vorhandene Tatsache allgemein anders bewertet werde; denn eine neue wissenschaftliche Erkenntnis, die geeignet sei, einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu begründen, sei abzugrenzen von der bloßen anderen Bewertung einer unveränderten Tatsache.

12

Der Verwaltungsgerichtshof gibt insoweit die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 80; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308) zutreffend wieder, so dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, woraus sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben soll. Das gilt auch, soweit der Kläger es für notwendig hält, sich mit der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Planfeststellungsrecht auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Frage, wann wissenschaftliche Erkenntnisse als "neue Tatsachen" anzusehen sind, im Planfeststellungsrecht anders als sonst zu beantworten sein soll, ergibt sich aus dem das Planfeststellungsrecht betreffenden Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 308), auf das sich auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung beruft, dass dies in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders beurteilt wird. Dort wird mit weiteren Nachweisen klargestellt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen sind, wenn sie allgemeine Anerkennung gefunden haben. Daraus folgt sogleich, dass eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, grundsätzlich keine neue Tatsache sein kann, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen kann. Die vom Kläger mit seinem Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Worte "in der Regel" indirekt aufgeworfene Frage, ob davon Ausnahmen denkbar sind, stellt sich im vorliegenden Fall nicht; denn Umstände für eine in dieser Hinsicht aus dem Rahmen fallende Situation lassen sich weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch den Ausführungen des Klägers entnehmen.

13

f) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Fragen,

unter welchen Voraussetzungen allgemein die Planrechtfertigung im Hinblick auf die Sicherung der dem Plan ursprünglich zugrunde liegenden Finanzierung entfällt bzw. entfallen kann, beispielsweise wenn eine zugrunde liegende verbindliche Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und weiteren an der Finanzierung maßgeblich beteiligten Gebietskörperschaften (wie hier Bund, Länder, Kommune) nachträglich in Frage gestellt wird, vornehmlich nichtig ist oder nicht mehr ausreicht oder sonst feststeht, dass einzelne Mitfinanzierer ganz oder teilweise ausfallen,

und

ob es bei später entstehenden Zweifeln an der Finanzierung ausreicht, dass der private Vorhabenträger bzw. der in staatlichem Eigentum stehende privatisierte Vorhabenträger erklärt, er sei ggf. bereit, die Finanzierung notfalls teils zusätzlich oder ganz selbst zu übernehmen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Widerrufsanspruch des Klägers nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sei und in diesem Rahmen geprüft werden müsse, ob aufgrund neuer Tatsachen die Gesamtfinanzierung ausgeschlossen sei und demzufolge keine Planrechtfertigung mehr vorliege. Dies hat er verneint. Die vom Kläger dazu aufgeworfenen Fragen betreffen die tatsächliche Bewertung der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Einzelumstände und sind daher nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

15

g) Die folgenden vier als grundsätzlich bezeichneten Fragen zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, mit denen der Kläger sinngemäß grundlegend geklärt wissen will, unter welchen Voraussetzungen ein schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung vorliegt, wenn der Gemeinwohlgrund der Enteignung oder Eigentumsbeschränkung nachträglich entfällt, und wozu er zahlreiche Einzelfragen formuliert, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs.

16

Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund, ist jedoch ansonsten voraussetzungslos; insbesondere fordert sie keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage und lässt damit ohne Weiteres die Durchbrechung der Bestandskraft zu. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass mit schweren Nachteilen für das Gemeinwohl zwar nicht ausschließlich Allgemeininteressen, sondern auch individuelle Träger von Rechtsgütern geschützt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <15>), deren verletztes Recht aber einen Rang aufweisen muss, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung zudem so gravierend sein muss, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden oder aufrechterhalten bleiben kann.

17

Ausgehend davon drängt es sich auf, dass die Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner durch einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht die strengen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG erfüllt. Anders als für das Leben und die Gesundheit individueller Rechtsträger, die das Bundesverwaltungsgericht als vom Schutz der Norm erfasst sieht, gibt es - worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist - für verlorenes oder beeinträchtigtes Eigentum die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung. Im Übrigen darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Planfeststellungsbeschlüsse mit enteignenden Vorwirkungen keineswegs Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass planfeststellungsbedürftige Vorhaben, insbesondere solche der Verkehrsinfrastruktur, oftmals mit der Inanspruchnahme fremden Eigentums einhergehen. Gäbe man den Betroffenen in all diesen Fällen mit der Behauptung der untragbaren Nachteile des bestandskräftig vorentschiedenen Zugriffs auf ihr Eigentum die Möglichkeit einer erneuten Verfahrenseröffnung, verlöre die Bestandskraft solcher Entscheidungen weitgehend ihre Bedeutung. Dies widerspräche der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Planfeststellungsbeschlüssen wegen ihrer gestalterischen Wirkung eine erhöhte Bestandskraft verleihen und daher einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens ausschließen (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 51 VwVfG). Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <13>; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 <98>, vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 <867> und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind. Dies ist offenkundig und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nur insoweit ist es angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts notwendig, die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen zahlreichen Fragen zu beantworten.

18

h) Schließlich ergibt sich auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

unter welchen Voraussetzungen durch den ohne Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden Bau eines Planungstorsos (nicht funktionsfähiges Vorhaben) ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl droht,

und

ob die in diesem Falle ohne rechtfertigenden Gemeinwohlgrund erfolgenden Eingriffe in die im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten öffentlichen und privaten Belange (Enteignungen, naturschutzrechtliche Eingriffe) schwere Nachteile darstellen.

19

Diese Fragen sind schon deswegen nicht zu beantworten, weil sie Tatsachen voraussetzen, die vom Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt worden sind.

20

3. Es gibt auch keine Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.

21

a) Der Kläger rügt insoweit im Anschluss an eine seiner Grundsatzrügen zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Beweisaufnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die Stellungnahmen des Dr. E. nicht dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprächen.

22

Diese Rüge genügt für sich gesehen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels, weil sie nicht verdeutlicht, weshalb es sich dem Gericht aufdrängen musste, dass seine an den bisher vorliegenden Gutachten orientierte Einschätzung der Stellungnahmen einer weiteren Fundierung durch die Einholung zusätzlicher Beweismittel bedurfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger diese Rüge darüber hinaus mit dem Einwand verknüpft, die Beweisanträge Nr. 1 bis 14 hätten nicht übergangen werden dürfen; denn auch insoweit liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

23

b) Mit seinen Beweisanträgen Nr. 1, 2, 11 und 12 wollte der Kläger nach seinem Beschwerdevorbringen belegen, dass der der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbedarf fehlerhaft bemessen worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof die mit den Anträgen zu 1 und 2 zu beweisenden Tatsachen nicht als neu bewertet hat, waren sie nach der dem Urteil zugrunde liegenden und daher maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich, so dass sich das Unterlassen der Beweisaufnahme nicht als verfahrensfehlerhaft erweist. Dem Kläger hilft insoweit auch der Vortrag nicht weiter, erst die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass es sich bei den zu belegenden Tatsachen nicht um bloße Bewertungen bekannter Tatsachen, sondern um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handele, die der Entscheidung wie neue Tatsachen hätten zugrunde gelegt werden müssen. Damit seine Anträge mit dieser Zielrichtung noch als echte Beweisanträge und nicht als bloße Ausforschungsanträge hätten verstanden werden können, hätte er zumindest Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass die zu gewinnenden Beweisergebnisse nach den vom Verwaltungsgerichtshof angelegten Maßstäben notwendigerweise wissenschaftlich allgemein anerkannt und daher als neue Tatsachen hätten bewertet werden müssen. Dass dies geschehen ist, macht er mit seiner Beschwerde nicht geltend.

24

Die Beweisanträge zu 11 und 12 zielten bereits ihrem Wortlaut nach auf den tatsächlichen Zugverkehr im Jahre 2011 und daher von vornherein nicht auf neue Tatsachen, so dass sie schon deswegen vom Verwaltungsgerichtshof mit dieser Begründung abgelehnt werden durften.

25

Soweit der Kläger neben den Beweisanträgen zu 1, 2, 11 und 12 generell das Übergehen der Beweisanträge zu 1 bis 14 beanstandet hat, fehlt seiner Rüge die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Substanz.

26

c) In der Sache nicht berechtigt ist schließlich die Verfahrensrüge, die die Beweisanträge zu 18 und 19 betrifft. Mit diesen Anträgen wollte der Kläger durch zwei Zeugenaussagen im Wesentlichen die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der Deutschen Bahn AG und ihres Aufsichtsrates, das Vorhaben angesichts der Kostensteigerungen zu finanzieren, und deren Absicht belegen, den Bau des Projekts einzustellen oder zu stoppen, wenn der Finanzierungsvertrag vom 2. April 2009 verfassungswidrig sei, die darin vorgesehenen Finanzierungsbeiträge des Landes Baden-Württemberg nicht gezahlt werden könnten und ggf. geleistete Zahlungen zurückgezahlt werden müssten.

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisthemen keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen enthielten, weil sie Hypothesen und künftige Entscheidungen zum Gegenstand hätten, die darüber hinaus von bestimmten Bedingungen abhingen. Diese Begründung lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Planrechtfertigung nur dann als fehlend angesehen, wenn im Falle der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung zugleich feststünde, dass eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheide, so dass nach den Vorstellungen aller Finanzierungbeteiligten das Projekt nicht zu verwirklichen wäre (vgl. UA S. 17). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen und stützt sich dabei unter anderem auf den Prozessvortrag der Beigeladenen, wonach sie nicht gehindert sei, höhere Kosten zu tragen.

28

Zu dieser Einschätzung des künftigen Verhaltens der Beigeladenen sollten die Zeugen ausweislich des Beweisthemas keine konkreten Tatsachen beitragen - solche werden in den Beweisanträgen nicht benannt -, sondern ihre eigene Einschätzung dazu, wie sich die Deutsche Bahn AG und die Beigeladene verhalten würden, wenn die beschriebenen Finanzierungsprobleme aufträten. Solche Mutmaßungen sind keine Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu hätte der Kläger schon bestimmte tatsächliche Umstände in das Wissen der Zeugen stellen müssen, aus denen sich auf die vermutlichen Absichten der Deutschen Bahn AG und der Beigeladenen hätte schließen lassen.

29

Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist ebenso wenig berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur in den Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers zur entstehenden Finanzierungslücke und der fehlenden Bereitschaft der Vorhabenträgerin und des Bundes, für diese Lücke einzustehen, aufgenommen (UA S. 5 oben), er ist auch in den Entscheidungsgründen (UA S. 17 f.) hierauf eingegangen, wenn auch nicht mit dem vom Kläger erwünschten Ergebnis. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht.

30

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstrec
published on 19/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt, trägt der Kläger. Die Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten v
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.