Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 3 B 3/18
Gericht
Gründe
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1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.
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Die Klägerin betreibt Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Deutschland, sie hat unter anderem zwei Filialen in S. Dort führten Mitarbeiter des beklagten Landkreises im Januar 2015 Betriebskontrollen zur Lebensmittelüberwachung durch. Mit gesonderten Bescheiden vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 62 € bzw. 62,60 € fest, die sich aus einem Ansatz von 23 € für die Kontrolltätigkeit, 36 € für die An- und Abfahrt sowie 3 € bzw. 3,60 € für Fahrtkostenauslagen zusammensetzten.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin insbesondere vor, anlasslose Routinekontrollen dürften ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Eine bloße Änderung der Gebührenverordnung reiche hierfür nicht aus. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstoße gegen den verfassungsrechtlich und durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff, den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die Kontrollen nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem etabliert habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Laufs der von der Klägerin eingelegten Berufung trat eine Änderung der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens in Kraft. Der Beklagte erließ daraufhin am 22. August 2017 Änderungsbescheide, die jeweils einen um 13 € reduzierten Ansatz für die An- und Abfahrt enthielten, und erstattete die Überzahlungen zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. In der verbleibenden Hauptsache hat das Oberverwaltungsgericht die Gebührenbescheide aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung einen Betrag von 28 € bzw. 28,60 € übersteigt, und das verwaltungsgerichtliche Urteil entsprechend geändert. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt: Die Gebührenbescheide fänden in den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach könne für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen eine Gebühr erhoben werden. Durch den Betrieb gebe der Lebensmittelunternehmer einen hinreichenden Anlass zur Vornahme der Amtshandlung und sei damit auch zur Entrichtung der hierfür anfallenden Gebühr verpflichtet. Diese Auslegung stehe mit den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes - aus denen sich in der Sache ebenfalls nichts anderes ergebe - seien auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Die von ihr bezeichnete Frage,
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"handelt es sich bei anlassunabhängigen, amtlichen Routinekontrollen, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, um eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung im Sinne des verfassungsrechtlich determinierten Gebührenbegriffs?",
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lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundgesetz der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer derartigen Geldleistungspflicht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, aus der sich die rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ergibt. Für diese Vorzugslasten gibt es keinen verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Sie sind häufig Gegenleistung für bestimmte staatliche Tätigkeiten und damit Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177> und Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 42 f.).
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Bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbare öffentliche Leistung er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Erforderlich ist allerdings, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 <223>). Sind die Kosten dem Gebührenschuldner in individualisierbarer Weise zurechenbar, verliert die Abgabe den Charakter einer Sonderlast nicht dadurch, dass die Leistung auch oder sogar vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 <177>, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. – NVwZ 2018, 1293 Rn. 60).
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Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Amtsführung von Notaren gebilligt. Die Amtshandlung trage dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten und diene nicht nur den Interessen des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Rechtsuchenden dem Notarstand im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege entgegenbringen müssten, und nicht zuletzt auch den einzelnen Notaren. Sie verhelfe zur rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung von Fehlern und könne so die Notare vor Amtshaftungsansprüchen und vor der Wiederholung regressträchtiger Versäumnisse bewahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 20).
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Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer Gebührenpflicht für Regelüberprüfungen bereits bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 32 für die mindestens alle drei Jahre durchzuführende Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zulässigkeit und persönlichen Eignung für Waffenbesitzer). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinn ist danach nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Regelüberprüfung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist.
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Entschieden ist schließlich auch die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für amtliche Fleischhygienekontrollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 13).
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bb) Für die vorliegend im Streit stehenden regelmäßigen Überprüfungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB gilt nichts anderes.
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Die Klägerin bringt Lebensmittel in den Verkehr und unterliegt damit der lebensmittelrechtlichen Überwachung aus § 39 LFGB (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2018, C 102 § 39 Rn. 15b). Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1, in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2014, ABl. L 189 S. 1) hat sie dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Lebensmittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung
178/2002). Die hierfür erforderlichen Amtshandlungen sind damit dem Pflichtenkreis der Klägerin zugeordnet (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Februar 2018 - 7 K 3607/16 - juris Rn. 38 ff.). Sie knüpfen an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin als Lebensmittelunternehmerin an und sind ihr in individualisierbarer Weise zurechenbar. Die Möglichkeit einer Gebührenerhebung zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ist im Übrigen durch die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1) ausdrücklich vorgesehen.
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Diese Gebührenerhebung umfasst auch regelmäßige Routineüberprüfungen. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden. In Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind hierfür Routinekontrollen ausdrücklich in Bezug genommen. Entsprechendes ist in § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB geregelt.
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b) Auch die weiter benannte Frage,
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"verlangt das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für den Fall, dass eine Gebührenpflicht für anlassunabhängige Routinekontrollen bestehen soll, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, dass die gebührenpflichtigen Kontrollen gesetzlich in ihrer Anzahl oder Häufigkeit konkret bestimmt sind?",
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führt nicht zur Zulassung der Revision.
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aa) Die damit in der Sache aufgeworfene Frage, in welcher Häufigkeit lebensmittelrechtliche Regelüberprüfungen durchgeführt werden dürfen, betrifft die Gebührenerhebung nur mittelbar.
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Die von der Klägerin im Hinblick auf die (Teil-)Finanzierung der Routinekontrollen durch die Lebensmittelunternehmer selbst befürchtete Gefahr einer über das erforderliche Maß hinausgehenden Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden wirft keine gebührenrechtliche Frage auf. Eine Gebührenerhebung kann nur für rechtmäßige Amtshandlungen in Ansatz gebracht werden, unverhältnismäßige Überprüfungen lösen eine Gebührenpflicht daher nicht aus. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung - etwa ihre fehlende Erforderlichkeit im Hinblick auf eine anderweitig zeitnah erfolgte Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 21) oder fehlende Beanstandungen in den vorangegangenen Überprüfungen - kann die Klägerin daher auch mit der gegen die Kostentragung gerichteten Klage geltend machen, es sei denn, die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Maßnahme beruht auf einem bestandskräftigen Bescheid oder auf einem rechtskräftigen Urteil (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 <1483 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 25.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U3C25.16.0] - NJW 2018, 2910 Rn. 11). Sie betreffen nicht die Bestimmtheit des Gebührentatbestands, sondern die Frage, in welchen Intervallen entsprechende Regelüberprüfungen veranlasst sind.
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bb) Hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen benennt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als zu berücksichtigende Kriterien a) die festgestellten Risiken, b) das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmens, c) die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen und d) Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten. Ausweislich der Ausführungen in Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 soll sich die Häufigkeit regelmäßiger Kontrollen unter Berücksichtigung der vom Lebensmittelunternehmen selbst durchgeführten Überprüfungen im Rahmen von Kontrollprogrammen nach dem HACCP-Konzept oder von Qualitätssicherungsprogrammen richten, sofern diese Programme zur Einhaltung des Lebensmittelrechts bestimmt sind. Bei Verdacht auf Verstöße sollen Ad-hoc-Kontrollen durchgeführt werden, zusätzlich können aber jederzeit auch Ad-hoc-Kontrollen ohne einen Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden.
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Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Lebensmittelrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts - AVV Rahmen-Überwachung, AVV RÜb - vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008 Nr. 22 S. 426, in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. August 2013, BAnz AT vom 20. August 2013 B2) sieht hierfür die Einstufung des zu kontrollierenden Betriebs in eine Risikokategorie vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AVV RÜb). In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung sind danach bei Lebensmittelbetrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVV RÜb). Das Beurteilungssystem ist in Anlage 1 zur AVV Rahmen-Überwachung ausführlich vorgegeben und benennt als Hauptmerkmale die Betriebsart, das Verhalten des Lebensmittelunternehmers, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und das Hygienemanagement (Nr. 1.2.2). Nach einem aufgeschlüsselten Punktwertesystem werden maximal 200 Punkte vergeben und anknüpfend an die erzielte Gesamtpunktzahl sechs Risikokategorien mit entsprechend abgestuften Kontrollhäufigkeiten ausgewiesen (Nr. 5.3.5).
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Die Kontrollhäufigkeit ist damit in einer Regelungsdichte vorgegeben, die eine willkürliche Handhabung in der Praxis nicht besorgen lässt. Eine Unterschreitung des zulässigen Wiederholungszeitraums im konkreten Fall ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Ihr Einwand richtet sich vielmehr gegen die vermeintlich grundsätzliche Unbestimmtheit.
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Einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf es hierfür nicht. Vielmehr sind die generellen Maßstäbe bereits unmittelbar durch die unionsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für eine weitere generelle Eingrenzung durch den nationalen Gesetzgeber verbliebe daher nur wenig Raum. Insbesondere aber obliegt die Einschätzung einer potentiellen Gefahrenlage für die Lebensmittelsicherheit typischerweise den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Behörden, die hierfür eine an den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen haben. Die zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis erforderlichen Leitlinien sind mit der AVV Rahmen-Überwachung erlassen. Zweifel hieran hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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cc) Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf die Gebührenregelungen.
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Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügen die der angefochtenen Gebührenerhebung zugrunde liegenden Regelungen nach der für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren bindenden Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der von der Klägerin geforderten Vorgaben für die Häufigkeit der Regelüberprüfungen oder ihre maximal in einem bestimmten Zeitraum zulässige Zahl in der Gebührenregelung bedarf es aus Sicht des Bundesrechts nicht.
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3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz, den das Berufungsurteil aufgestellt haben soll. Sie führt hierzu lediglich aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, die anlassunabhängige Routinekontrolle, in deren Rahmen keine Verstöße festgestellt worden sind, sei eine dem Lebensmittelunternehmer individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Auch diese Aussage steht indes nicht in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 - (BVerwGE 85, 300 <304>): Danach ist eine Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche nur eine Leistung, die der Staat der Allgemeinheit erbringt. Die benannte Aussage im Berufungsurteil geht damit von einer völlig anders gelagerten Sachlage aus - nämlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Mit ihr ist nicht die (abstrakte) Aussage verbunden, dass die Überwachung von Verhaltensweisen, von denen möglicherweise Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, als solche einem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt werden könnten.
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In der Sache rügt die Beschwerde damit keine Abweichung von Rechtssätzen; sie reklamiert vielmehr, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ausgegangen ist. Der Vortrag zielt nicht auf eine Divergenz, sondern auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall. Dies ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO darzutun.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
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anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.