Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1676, Au 8 K 17.1677, Au 8 K 17.1678, Au 8 K 17.1679

published on 13/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1676, Au 8 K 17.1677, Au 8 K 17.1678, Au 8 K 17.1679
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Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren Au 8 K 17.1676, Au 8 K 17.1677, Au 8 K 17.1678 und Au 8 K 17.1679 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen die zeitliche Befristung der ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von vier Spielhallen sowie gegen weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Erlaubnissen.

1. Der ... GbR, deren Gesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin und seine Ehefrau sind, wurde als Bauherrin mit Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007 eine Baugenehmigung für die „Erstellung einer Spielarcade auf dem Grundstück ...straße, Fl.Nr., Gemarkung ...“ (im Folgenden: ...-Str. ...) erteilt. Es handelt sich nach den Bauplänen um ein Gebäude. Dieses Gebäude ist im Inneren für die Errichtung von acht selbständigen Spielhallen, wobei jeweils vier Spielhallen einem Aufsichtsbereich zugeordnet sind, getrennt. Die beiden Aufsichtsbereiche befinden sich – getrennt durch gemeinsam genutzte Nebenräume (Personalraum, Sicherheitsraum etc.) – im Norden und Süden des vorgenannten Gebäudes. Im südlichen Teil des Gebäudes befinden sich die Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“. Im nördlichen Teil des Gebäudes befinden sich die Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“.

Auf die von der Beklagten in den (acht) Gerichtsverfahren Au 8 S 17.1028 – 1035 vorgelegte Baugenehmigung vom 22. November 2007 (Anlage 3 der Beiakten in diesen Verfahren) sowie auf den Lageplan vom 20. Juli 2017 zur inneren Aufteilung des Gebäudes für die acht Spielhallen (Anlage 5 der Beiakten in diesen Verfahren) wird im Einzelnen verwiesen.

Mit (acht) Bescheiden vom 24. November 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin die stets widerrufliche gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb der (acht) Spielhallen im Gebäude...-Str. ....

2. Mit acht Bescheiden vom 30. Juni 2017 lehnte die Beklagte die von der Klägerin für den Betrieb der acht Spielhallen auf dem Grundstück ...-Str. ... jeweils beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis ab (Ziffer III. der Bescheide), ebenso die Anträge auf Erteilung einer Ausnahme vom Mindestabstand zu den je anderen sieben Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... (Ziffer I. der Bescheide). Gleichzeitig wurden die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund abgelehnt (Ziffer II. der Bescheide) und die Betriebseinstellung der jeweiligen Spielhalle ab der Bekanntgabe des Bescheids angeordnet (Ziffer IV. der Bescheide).

Zur Begründung ist in allen (acht) Bescheiden (inhaltlich identisch) ausgeführt, dass sich die (acht) Spielhallen innerhalb eines Gebäudes befänden. Jede einzelne Spielhalle stünde im baulichen Verbund mit den je anderen sieben Spielhallen. Die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (acht) Spielhallen sei ausgeschlossen, da die Klägerin kein verbindliches Anpassungskonzept im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV mit der Begrenzung der Anzahl auf insgesamt 48 Geldspielgeräte in allen acht Spielhallen vorgelegt habe. Mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis für die (acht) Spielhalle(n) sei deren Betrieb einzustellen.

Gegen diese (acht) Bescheide ließ die Klägerin am 19. Juli 2017 jeweils Klage erheben (Au 8 K 17.1088 – 1095). Weiter wurde mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 in Bezug auf alle (acht) Bescheide Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Au 8 S 17.1028 – 1035).

Mit Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2017 wurden in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Au 8 S 17.1028 – 1035) die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin in Bezug auf die vier im südlichen Gebäudeteil befindlichen Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“ Beschwerde erhoben. Diese hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261).

Auf die gerichtlichen Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.

Mit (vier) Bescheiden vom 10. Oktober 2017, die in den vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sind, erteilte die Beklagte für die vier im nördlichen Gebäudeteil gelegenen Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“ die zeitlich befristete spielhallenrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb dieser Spielhallen. Nach dem Erlass dieser (vier) Bescheide hat die Klägerin die diesbezüglichen Klageverfahren Au 8 K 17.1089 (Spielhalle „...“), Au 8 K 17.1091 (Spielhalle „...“), Au 8 K 17.1094 (Spielhalle „...“) und Au 8 K 17.1095 (Spielhalle „...“) für erledigt erklärt; diese Klageverfahren wurden mit Beschlüssen vom 29. Januar 2018 eingestellt.

Die Klagen gegen die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der im südlichen Gebäudeteil befindlichen (vier) Spielhallen „...“ (Au 8 K 17.1088), „...“ (Au 8 K 17.1090), „...“ (Au 8 K 17.1092) und „...“ (Au 8 K 17.1093) mit den (vier) Bescheiden vom 30. Juni 2017 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Juni 2018 abgewiesen.

3. Mit zwei inhaltlich identischen Antragsschreiben vom 29. März 2017 ließ die Klägerin für die von ihr im nördlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... betriebenen (vier) Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“ sowie für die im südlichen Gebäudeteil betriebenen (vier) Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“ zusätzlich zu den bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnissen die Erteilung je einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der vier im nördlichen und südlichen Gebäudeteil befindlichen Spielhallen beantragen. Gleichzeitig wurde die Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund für die (acht) Spielhallen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV beantragt.

Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass die acht Spielhallen in dem Gebäude jeweils selbständig gewerberechtlich genehmigt seien. Damit seien nach Auffassung der Beklagten acht selbständige Anträge auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die jeweiligen Anträge auf die Erteilung von Befreiungen geboten.

Mit acht Antragsschreiben vom 3. Mai 2017 ließ die Klägerin zusätzlich zu der jeweils bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (acht) Spielhalle(n) in dem Gebäude ...-Str. ... beantragen. Gleichzeitig wurden für die jeweilige Spielhalle eine Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV sowie die Befreiung vom Mindestabstand nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV beantragt. Diesen Antragsschreiben war für jede Spielhalle unter anderem ein Anpassungskonzept, mit dem vier qualitative Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit in Anwendung des Schreibens des Innenministeriums vom 16. Dezember 2016 umgesetzt werden (Verlängerung der Sperrzeit; Möglichkeit zur Selbstsperre von Spielern; Betreuung der Spieler durch namentlich genanntes geschultes Personal sowie Zutrittsverbot für Personen unter 21 Jahren), beigefügt.

Ergänzt wurden diese Antragsschreiben mit Schreiben vom 6. Juli 2017, in dem eine Reduzierung auf den Betrieb von 48 Geldspielgeräten in den (vier) im nördlichen Gebäudeteil befindlichen Spielhallen “...“, “...“, “...“ und “...“ mit je 12 Geldspielgeräten pro Spielhalle mitgeteilt wurde.

Der Klägerin wurde (jeweils inhaltlich identisch) mit Bescheid(en) vom 10. Oktober 2017 die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der (vier) Spielhallen “...“ (Au 8 K 17.1676), “...“ (Au 8 K 17.1677), “...“ (Au 8 K 17.1678) und “...“ (Au 8 K 17.1679) im Umfang der gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt (Ziffer I. des Bescheids), die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurde (jeweils) befristet bis zum 30. Juni 2021 (Ziffer II. des Bescheids). Ebenso wurde der Klägerin in Bezug auf die je anderen drei vorgenannten Spielhallen im Gebäude ...-Str. ... eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Befreiung von dem Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund erteilt (Ziffer III. des Bescheides). In Ziffer IV. der (jeweiligen) Bescheide wurde die Klägerin verpflichtet, die von ihr vorgelegten Konzepte bzw. die Unterlassungserklärung, die jeweils zum Bestand der Erlaubnis erklärt werden, vollumfänglich einzuhalten. Diese sind im Einzelnen eine Unterlassungserklärung zum Internetverbot (Ziffer IV.a), ein Werbekonzept (Ziffer IV.b), ein Sozialkonzept (Ziffer IV.c) und das Anpassungskonzept vom 3. Mai 2017, in der Fassung der Ergänzung vom 6. Juli 2017, bezüglich vier aufgeführter qualitativer Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit (Ziffer IV.d). Darüber hinaus enthält der (jeweilige) Bescheid vom 10. Oktober 2017 unter den Ziffern V. und VI. Nebenbestimmungen mit folgenden (auszugsweisen) Inhalten:

„V. Die Befreiung von der Erfüllung des Verbotes mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund unter Ziffer III. dieses Bescheids ergeht unter der auflösenden Bedingung und erlischt, wenn die [Klägerin] die Bestimmungen des Anpassungskonzeptes in der Fassung vom 06.07.2017 in Verbindung mit dem Anpassungskonzept vom 03.05.2017 bezüglich der vier aufgeführten qualitativen Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit für den Zeitraum der Befreiung nicht einhält. Die vorgelegten Gesamtanpassungskonzepte vom 03.05.2017 und 06.07.2017 sind insoweit wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.

VI. d Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in den Spielhallen angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (vgl. §§ 5, 26 Abs. 1 GlüStV).

VI. e Die Verwendung von Pylonen, Fahnen und/oder ähnlich besonders auffälligen Gestaltungen als Werbemittel ist nicht zulässig (vgl. §§ 5, 26 Abs. 1 GlüStV).

VI. f Für die Benennung der Spielhallen und in der laufenden Werbung sind spielanreizende Bezeichnungen wie „Casino“ und/oder „Spielbank“ unzulässig (vgl. §§ 5, 26 Abs. 1 GlüStV).

VI. h Werbung im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen (einschließlich E-Mail und SMS) ist gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verboten.

VI. p Die Erlaubnisinhaberin muss das in der Mehrfachspielhalle beschäftigte Personal bei Aufnahme des jeweiligen Arbeitsverhältnisses auf die für die Tätigkeit relevanten Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV sowie die Auflagen dieser Erlaubnis hinweisen. Dies ist zu dokumentieren.“

Zur Begründung ist im (jeweiligen) Bescheid ausgeführt, dass sich die (jeweilige) Spielhalle in einem baulichen Verbund mit sieben weiteren Spielhallen in dem Anwesen ...-Str. ... befinde. Bei dem Gebäude handle es sich nach den baurechtlichen Akten um ein einheitliches Gebäude, in dem durch Trennwände im Inneren acht selbstständige Spielhallen geschaffen worden seien. Jeweils vier Spielhallen seien mit einem gemeinsamen Aufsichtsbereich miteinander verbunden, insoweit auch die vier streitgegenständliche Spielhallen. Auf dem Grundstück befinde sich auch ein Werbemast („Pylon“) mit einer Gesamthöhe von 19 Meter auf dem zu drei Seiten hin sichtbar eine Werbetafel mit der beleuchteten Aufschrift “Casino“ angebracht sei. Gleichzeitig befänden sich an drei Gebäudeseiten beleuchtbare Werbeanlagen mit der Aufschrift “Casino“ mit der Größe 3,20 x 1 Meter. Eine baurechtliche Verfügung zur Beseitigung der Aufschrift “Casino“ auf dem Pylon sei bisher noch nicht rechtskräftig geworden. In allen insgesamt acht Spielhallen in dem Gebäudekomplex seien 96 Geldspielgeräte aufgestellt gewesen. Die Beklagte habe mit den noch nicht bestandskräftigen Bescheiden vom 30. Juni 2017 die Schließung der vier im südlichen Gebäudeteil gelegenen Spielhallen verfügt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 habe die Klägerin als Anpassungskonzept eine Reduzierung auf den Betrieb von insgesamt 48 Geldspielgeräten in den vier streitgegenständlichen, im nördlichen Gebäudeteil liegenden Spielhallen vorgelegt. Hinsichtlich der Aufschrift “Casino“ an dem Werbepylon und am Gebäude enthalte das Anpassungskonzept keine Aussagen.

Die Beklagte sei für die erteilte Erlaubnis und den Erlass der Nebenbestimmungen sachlich und örtlich zuständig. Ab dem 1. Juli 2017 sei für den Weiterbetrieb der (vier) Bestandsspielhallen über die erteilte gewerberechtliche Erlaubnis hinaus die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV notwendig. Mit der Nachreichung des Anpassungskonzepts vom 6. Juli 2017 habe für den Betrieb der streitgegenständlichen (vier) Spielhallen diese Erlaubnis – nach der zunächst mit Bescheiden vom 30. Juni 2017 erfolgten Ablehnung – erteilt werden können. Der Betrieb der (vier) Spielhallen widerspreche nach dem vorgelegten Anpassungskonzept und der Beseitigung der Werbeaufschrift „Casino“ an dem Werbepylon und an den Gebäudeaußenseiten nicht (mehr) den Zielen der §§ 1, 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV. Auch die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach §§ 5, 26 Abs. 1 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV habe durch die vorgelegten Konzepte sichergestellt werden können. Zur Einhaltung des Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV (Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet) habe die Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die zu erteilende glücksspielrechtliche Erlaubnis sei nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen. Die gesetzte Frist orientiere sich an der Geltungsdauer des GlüStV und eröffne die notwendigen Kontrollmöglichkeiten während der Geltungsdauer der Erlaubnis und die Möglichkeit zur Berücksichtigung von etwaigen Nachfolgeregelungen. Die Befristung sei auch verhältnismäßig, da die allgemeinen Überwachungsinstrumente des § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 4, 10 Satz 2 AGGlüStV keine gleichwertigen Kontrollmöglichkeiten sicherstellen würden. Die Bekämpfung der Spielsucht als überragendes Gemeinwohlziel rechtfertige unter Abwägung mit den Interessen der Klägerin an einem Weiterbetrieb der (vier) Spielhalle(n) die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Die beantragte Befreiung vom Verbot des Betriebs von mehreren Spielhallen im baulichen Verbund für die jeweilige Spielhalle habe nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV erteilt werden können, da dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Mit dem am 6. Juli 2017 ergänzten Anpassungskonzept habe die Klägerin die Anzahl der in dem Gebäude betriebenen Geldspielgeräte auf die nach § 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zulässige Höchstzahl (48 Geldspielgeräte) begrenzt. Die Befreiung sei nach Art. 12 Satz 3 AGGlüStV zu befristen. Für die Dauer der Befristung würden die gleichen Erwägungen wie zur befristeten Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gelten. Die auflösende Bedingung unter Ziffer V. des (jeweiligen) Bescheids für die erteilte Befreiung vom Verbundverbot finde ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV. Zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sei die Vorlage eines Anpassungskonzepts im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV notwendig. Die Einhaltung dieses von der Klägerin vorgelegten Anpassungskonzepts sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung.

Die Nebenbestimmungen in den Ziffern VI.d, VI.e und VI.f des (jeweiligen) Bescheids fänden ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 GlüStV. Nach dieser Vorschrift dürfe von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen, die einen zusätzlichen Spielanreiz schaffe. Der Werbepylon sei weithin sichtbar, die Bezeichnung als „Casino“ vermittle den Eindruck einer mit hohen Einsätzen und hohen Gewinnaussichten betriebenen Spielbank. Die Werbung ziele darauf ab, die Attraktivität der Spielhalle zu steigern, was mit den Zielen des § 1 GlüStV unvereinbar sei.

Die in Ziffer VI.p angeordnete Hinweispflicht der Klägerin gegenüber dem beschäftigten Personal sei erforderlich, um dieses für die Jugendschutzanforderungen, die sonstigen Verbote und die Suchtaufklärung zu sensibilisieren und die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen. Diese Nebenbestimmung sei nach § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

3. Am 8. November 2017 ließ die Klägerin Klage erheben und mit Schriftsatz vom 13. April 2018 im Einzelnen begründen.

Die Anfechtungsklage sei ohne weiteres zulässig. Die Klägerin könne einen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis geltend machen, ebenso auf die Erteilung ohne auflösende Bedingung und ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen. Das repressive Verbot des § 4 Abs. 2 GlüStV gelte für Spielhallen nicht (§ 2 Abs. 3 GlüStV). Die Befristung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Klägerin dazu nicht angehört worden sei. Ebenso fehle es an einer Anhörung zu den Nebenbestimmungen. Der Klägerin sei auch keine angemessen lange Umstellungsfrist, die über die Befristung zum 30. Juni 2021 hinausgehe, eingeräumt worden. Materiell sei der Betrieb der (vier) Spielhallen genehmigungsfähig, die Klägerin erfülle die im Schreiben des Innenministeriums vom 16. Dezember 2016 geforderten Voraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession gemäß § 25 Satz 1 GlüStV. Die Klägerin habe die Anzahl der Geldspielgeräte gemäß Art. 12 AGGlüStV auf 48 Geräte begrenzt, ein weiteres Anpassungskonzept sei vorgelegt worden. Allerdings würden die im vorgenannten Schreiben des Innenministeriums angeführten Härtefall-Bedingungen für die Erteilung der Befreiung höherrangigem Unionsrecht widersprechen.

Für die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Befreiung fehle es an einer Rechtsgrundlage, die Befristungen verstießen auch gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Klägerin. Dies gelte auch für die auflösende Bedingung unter Ziffer V. des (jeweiligen) Bescheids.

Die Verpflichtung der Klägerin, ihre Mitarbeiter über die Auflagen in der erteilten Erlaubnis hinzuweisen (Ziffer VI. p der Bescheide), entbehre ebenfalls einer Rechtsgrundlage. Mit der Belehrung über die Befristung müsse die Klägerin die Mitarbeiter auch über die mögliche Schließung der Spielhalle zum 30. Juni 2021 und damit das mögliche Ende des jeweiligen Arbeitsverhältnisses informieren. Eine derartige Verpflichtung sei aus den Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht ableitbar.

Mit den Auflagen zur Gestaltung der Werbung (Ziffern VI. d, e, f und h der Bescheide) werde der Klägerin jede Werbemöglichkeit genommen. Dies stehe in krassem Gegensatz zur anreizenden Werbung des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks und sei deshalb mit dem Unionsrecht unvereinbar. Insbesondere fehle es auch an einer Notifizierung der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV gemäß Art. 8 der RL 34/98/EG für Regelungen auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Die Werbeverbote stellten auch eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 56 AEUV dar, ohne den unionsrechtlichen Anforderungen an diese Beschränkungen zu genügen. Die diesbezüglichen Regelungen im GlüStV und im AGGlüStV seien deshalb wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar. Die Klägerin könne sich auf diesen Verstoß berufen, da das Verbot der (Internet-) Werbung auch für die Werbung in einem anderen Mitgliedstaat gelte. Die Beschränkung der Werbung sei auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Werbeverbote würden nicht in kohärenter und systematischer Weise angewendet. Das Werbeverbot sei auch nicht geeignet, die Verwirklichung der zu seiner Rechtfertigung angeführten Ziele der Bekämpfung der Glücksspielsucht und des Jugendschutzes zu gewährleisten. Sektorenübergreifend sei keine kohärente Durchsetzung von Werbeverboten zu erkennen. (Internet-) Werbung werde in Bezug auf den Deutschen Toto- und Lotto-Block geduldet, sowohl von bayerischen Behörden als auch von Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Freistaates Bayern. Dieses Vollzugsdefizit führe zu einer Verletzung des Kohärenzgebots, so dass das (Internet-) Werbeverbot keinen Bestand haben könne. Die von der Klägerin an den Spielhallen angebrachten Werbetafeln stellten dagegen lediglich bloße Hinweise auf die Möglichkeit der Spielteilnahme dar. Die Auflagen zur Werbung seien auch zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, was von der Klägerin gefordert werde. Was eine „ähnlich besonders auffällige Gestaltung“ von Werbung sei, sei nicht erkennbar.

Die Regelungen des GlüStV verstießen gegen Art. 12, 14 GG und gegen Art. 3 GG. Insbesondere das Abstandsgebot für benachbarte Spielhallen stelle eine Regelung dar, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife. Für diesen Eingriff fehle es bereits an der Eignung der gesetzlichen Regelungen, da mit dem Abstandgebot das im Glücksspiel liegende Suchtpotential nicht verringert werde. Der Ansatz im Glücksspielstaatsvertrag sei insofern falsch. Die der Regelung zugrundliegenden Zahlen in Gutachten zur Gefährlichkeit des Glücksspiels seien unzutreffend. Im Hinblick auf die staatlichen Spielbanken und gegenüber Wettanbietern liege auch eine Ungleichbehandlung vor.

Der glücksspielrechtliche Genehmigungsvorbehalt sei auch mit dem Unionsrecht unvereinbar. Damit sei es bereits ausgeschlossen, vom Betreiber einer Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu verlangen. Eine Rechtfertigung dieses Verstoßes durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls liege nicht vor, da nicht in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel verringert würde. Auch fehle es an transparenten Vergabekriterien für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bzw. der Befreiungen vom Abstandsgebot. Die Beklagte trage insoweit die Beweislast für die von ihr vorgenommenen Eingriffe in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Dem (jeweiligen) Bescheid seien insoweit jedoch keine Darlegungen zu entnehmen. Die Berufung auf (ober- und verfassungs-) gerichtliche Entscheidungen zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des GlüStV entlaste die Beklagte nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des GlüStV nicht an den höherrangigen Grundfreiheiten gemessen. Da hinsichtlich der Werbeverbote und des Abstandsgebots keine Rechtfertigung erkennbar sei, seien diese Auflagen bzw. die Notwendigkeit der Befreiung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht unanwendbar. Weiter liege ein Verstoß gegen Unionsrecht darin, dass den Inhabern von gewerberechtlichen Erlaubnissen die Notwendigkeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Befreiungen vom Mindestabstand bzw. vom Verbot im baulichen Verbund ohne Übergangszeitraum auferlegt worden sei.

Sowohl wegen der von ausländischen Gesellschaften in Deutschland betriebenen Spielhallen als auch wegen des Einsatzes von Geldspielgeräten von im europäischen Ausland ansässigen Herstellern unterliege das Recht zur Regulierung des Glücksspiels dem Vorrang des Unionsrechts. Es reiche bereits ein hypothetischer Auslandsbezug, der im Hinblick auf das mögliche Interesse von ausländischen Unternehmen am Betrieb von Spielhallen im Bundesgebiet zu bejahen sei. Da die im Internet angebotenen Glücksspiele aber keiner Regulierung unterliegen würden, fehle es an einer systematischen und kohärenten Regulierung des Glücksspiels. Werbeverbote und Abstandsregelungen seien ungeeignet zur Bekämpfung der Spielsucht.

Ergänzend wurde zur Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 5. April 2018 und vom 11. April 2018 vorgetragen, dass es sich bei den vier streitgegenständlichen Spielhallen jeweils um eine Einzelspielhalle handeln würde. Ein Wechsel innerhalb des Gebäudes von einer Spielhalle in die andere sei nicht möglich, jede Spielhalle habe einen eigenen Eingang. Ein Wechsel zwischen den Spielhallen sei nur durch ein Verlassen des Gebäudes möglich. Ein Großteil der Gäste der Spielhallen seien EU-Ausländer, so dass die unionsrechtlichen Maßstäbe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Regelungen des angegriffenen (jeweiligen) Bescheids Anwendung finden würden. Die Beklagte habe es aber versäumt, in beweisbarer Weise Gründe für den Eingriff in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit darzulegen. Zur Inkohärenz der Regelungen im Bereich des Verbots von Werbungen für Glücksspielanbieter würden weiter Beweise für die Internet-Werbung des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks vorgelegt. Diese Werbung habe spielanreizende Wirkung, so dass es insgesamt an einer systematischen und kohärenten Unterbindung von Glücksspielwerbung fehle. Im Gegensatz dazu werde der Klägerin jede Werbemöglichkeit genommen, es sei auch die Information über die Existenz der von der Klägerin angebotenen Produkte ausgeschlossen.

Auf die Begründung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Klägerin beantragt (in allen Verfahren identisch),

1. Die Befristung gemäß Ziffer II. des Bescheids vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. Die Befristung gemäß Ziffer III. des Bescheids vom 10. Oktober 2017 hinsichtlich der Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund wird aufgehoben.

3. Die auflösende Bedingung gemäß Ziffer V. des Bescheids vom 10. Oktober 2017, wonach die Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund unter Ziffer III. des angegriffenen Bescheids unter der auflösenden Bedingung ergeht und erlischt, wenn die Klägerin die Bestimmungen des Anpassungskonzepts in der Fassung vom 6. Juli 2017 i.V.m. mit dem Anpassungskonzept vom 3. Mai 2017 bezüglich der vier aufgeführten qualitativen Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit für den Zeitraum der Geltungsdauer der Befreiung nicht einhält, wird aufgehoben.

4. Die Auflagen unter Ziffer VI. d, Ziffer VI. e, Ziffer VI. f, Ziffer VI. h und Ziffer VI. p des Bescheids vom 10. Oktober 2017 werden aufgehoben.

5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Betrieb der streitgegenständlichen (vier) Spielhallen ab dem 1. Juli 2017 keine Genehmigung gemäß §§ 24, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 9, 11 Abs. 1, 12 AGGlüStV benötigt.

6. Hilfsweise wird die Beklagte unter jeweiliger Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2017 verpflichtet,

– der Klägerin die beantragte Erlaubnis ohne Befristung bis zum 30. Juni 2021

– der Klägerin die beantragte Erlaubnis ohne Befristung der Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund bis zum 30. Juni 2021

– der Klägerin die beantragte Erlaubnis ohne die auflösende Bedingung gemäß Ziffer V. des Bescheids

– der Klägerin die beantragte Erlaubnis ohne die Auflagen in den Nebenbestimmungen zu Ziffer VI. d, Ziffer VI. e, Ziffer VI. f, Ziffer VI. h und Ziffer VI. p des Bescheids

zu erteilen.

Die Beklagte beantragt (in allen Verfahren identisch),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die unbefristete Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. die unbefristete Befreiung vom Verbundverbot geltend machen könne. Die im Bescheid enthaltenen Auflagen seien, soweit sie mit der Klage angegriffen würden, rechtmäßig. Eine weitere Anhörung der Klägerin sei nicht geboten gewesen, die Befristung sei gesetzlich nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zwingend geboten. Erst mit den verfügten Auflagen sei der Betrieb der (vier) Spielhalle(n) genehmigungsfähig gewesen. Der Klägerin sei nach den Regelungen des GlüStV zwischen 2012 und dem 1. Juli 2017 eine angemessene Übergangsfrist gewährt worden. Ab dem 1. Juli 2017 müsse sie für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) die Anforderungen des GlüStV und des AGGlüStV ohne eine weitere Übergangsfrist erfüllen. Die Befristung und die verfügten Auflagen fänden ihre Rechtsgrundlagen in den Regelungen des GlüStV und des AGlüStV.

In der Sache wurde am 12. Juni 2018 mündlich vor Gericht verhandelt, die unterbrochene Sitzung wurde am 13. Juni 2018 fortgesetzt. Auf die dabei jeweils gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den gerichtlichen Verfahren Au 8 S 17.1028 – 1035 und Au 8 K 17.1088 – 1095, und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten.

Gründe

Über die vorliegenden (vier) Klagen gegen die (vier) angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10. Oktober 2017, mit der der Klägerin unter Auflagen eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der vier im nördlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... liegenden Spielhallen erteilt worden ist, konnte nach Verbindung der Klagen nach § 93 Satz 1 VwGO entschieden werden.

Die Klagen sind zulässig erhoben, soweit sie als Anfechtungsklagen auf die Aufhebung der in den Ziffer II. und III. der Bescheide vom 10. Oktober 2017 enthaltenen Befristungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Befreiung vom Verbundverbot sowie auf die Aufhebung der Nebenbestimmungen in Ziffer V. und in den Ziffern VI. d, VI. e, VI. f, VI. h und VI. p gerichtet sind. Diese Klagen bleiben jedoch erfolglos, weil die Beklagte die Befristungsentscheidungen und die (angefochtenen) Nebenbestimmungen zu Recht getroffen hat (nachfolgend zu I.). Die Bescheide vom 10. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. die Befreiung vom Verbundverbot ohne zeitliche Befristung und keinen Anspruch auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen geltend machen kann.

Die von der Klägerin darüber hinaus erhobene Klage auf Feststellung, dass sie für den Betrieb der Spielhallen keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist unzulässig (nachfolgend zu II.), ebenso das weiter im Rahmen der Hilfsanträge verfolgte Verpflichtungsbegehren (dazu nachfolgend zu III.).

I.

1. Die der Klägerin für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) im nördlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... mit den (vier) Bescheid(en) vom 10. Oktober 2017 jeweils erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis (Ziffer I. der Bescheide) wurde in Ziffer II. der angefochtenen Bescheide zeitlich bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurde von der Beklagten auf § 24 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Juni 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten, GVBl S. 318 und S. 392, BayRS 2187-4-I) gestützt.

Der angefochtenen Befristungsentscheidung steht weder Verfassungsrecht (dazu nachfolgend zu a) noch höherrangiges Unionsrecht (dazu nachfolgend zu b) entgegen. Die Dauer der zeitlichen Befristung ist nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend zu c).

a) Die Regelungen des GlüStV sind materiell verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen die Gewährleistungen der Art. 12, 14 und 3 Grundgesetz (GG).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Regelungen der §§ 24 ff. GlüStV zum Betrieb der Spielhallen, insbesondere das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV, mit den Grundrechten der Klägerin als Betreiberin der Spielhallen aus Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG vereinbar sind. Auch die auf § 24 Abs. 3 GlüStV gestützten Ausführungsbestimmungen der Länder, vorliegend die Regelungen in Art. 9 ff. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 393), sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 97 ff.).

Als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit finden die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen ihre Rechtfertigung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls. Mit diesen Regelungen wird, wie das Bundesverfassungsgericht umfassend dargelegt hat, in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt (BVerfG, U.v. 7.3.2017, a.a.O., LS 2 und Rn. 127 ff.). Dem folgt die Kammer in vollem Umfang (vgl. insoweit auch zur Bindungswirkung des Gerichts: § 31 Abs. 1 BVerfGG) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung.

Da das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht weitergehend geschützt ist als das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG, ist auch insoweit mit dem Erfordernis der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) in § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. den Anforderungen in Art. 9 ff. AGGlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169).

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsregelungen in den Ländern den Betrieb von Spielhallen gegenüber Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten in einer dem unterschiedlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Glücksspiels und den Unterschieden der Spielorte gerecht werdenden Art und Weise ungleich behandeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.; ausführlich ebenso BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127 Rn. 76 ff.).

b) Soweit zur Klagebegründung vom Bevollmächtigen der Klägerin geltend gemacht wird, dass das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV gegen Unionsrecht verstößt, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) der Klägerin um einen Sachverhalt handelt, der einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und zugunsten der Klägerin der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet ist (nachfolgend zu aa). Jedenfalls aber sind die Regelungen der §§ 24 ff. GlüStV zum Betrieb der Spielhallen mit dem Unionsrecht vereinbar (dazu nachfolgend zu bb).

aa) Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Klägerin nicht offensichtlich eröffnet. Der Betrieb der Spielhallen stellt keinen grenzüberschreitenden Vorgang dar. Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157,127 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 13; ausführlich VG München, B.v. 14.9.2017 – M 16 S 17.3330 – juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 – M 16 K 12.1915 – juris Rn. 64 ff.).

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts vorträgt, dass ein Großteil der Gäste in den Spielhallen der Klägerin EU-Ausländer sind, fehlen dafür die tatsächlichen Anhaltspunkte. Außer der Behauptung der Klägerseite ist weder aus der Lage der Spielhallen noch aus den sonstigen Umständen erkennbar, dass die in der Rechtsprechung des EuGH vorgenommene Einordnung („Inanspruchnahme der Dienstleistung durch EU-Ausländer“) vorliegend zu bejahen ist. Sollten tatsächlich EU-Ausländer die Spielhalle(n) der Klägerin nutzen, so ist dadurch alleine die passive Dienstleistungsfreiheit nicht berührt bzw. lässt dies nicht in allgemeiner Weise auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt schließen. Denn nur ein potentiell oder hypothetisch gegebener Fall der Nutzung durch EU-Ausländer ist nicht ausreichend (ebenso VG München, U.v. 25.7.2017 – M 16 K 12.1915 – juris Rn. 64 ff.).

Dies gilt auch für den von der Klägerseite vorgetragenen hypothetischen Auslandsbezug durch ausländische Mitbewerber auf dem Glücksspielmarkt.

bb) Unabhängig vom Vorstehenden ist, selbst wenn für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu bejahen ist, das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) Spiehalle(n) nach § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 ff. AGGlüStV mit dem Unionsrecht vereinbar. Diese Regelungen zur Erlaubnispflicht zum Betrieb von Spielhallen nach dem 1. Juli 2017 verletzen nicht die Gewährleistungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und Art. 49 AEUV). Es liegen insoweit den Regelungen im GlüStV und im AGGlüStV zum Recht der Spielhallen legitime Ziele zur Beschränkung der Grundfreiheiten zugrunde.

(1) Obergerichtlich geklärt ist, dass die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Spielhallen als Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und diese Erlaubnispflicht geeignet ist, unionsrechtlich legitimierte Ziele zu gewährleisten. Diese werden durch die Regelungen im GlüStV und den Ausführungsregelungen der Länder – vorliegend der Art. 9 ff. AGGlüStV – in systematischer und kohärenter Weise verwirklicht.

Eine Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten und als Ausnahmeregelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der EuGH geht dazu in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für die Regelungen der Glücksspiele „in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene […] es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei (steht), die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen“ und „der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht und die Verhinderung der Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können“ (EuGH, U.v. 11.6.2015 – Berlington Hungary u.a., C-98/14 – juris Rn. 56 und Rn. 58). Die Beschränkungen, die unter anderem auch in der Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle liegen können, müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, was vom Gericht zu prüfen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 64 f.).

In Anwendung dieser Vorgaben hat das OVG Niedersachsen im Einzelnen dargelegt, dass (unter anderem) die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Suchtbekämpfung und der Jugend- und Spielschutz als legitime, in § 1 GlüStV vorgegebenen Ziele liegen im Rahmen eines kohärenten Konzepts zur Spielsuchtbekämpfung. Die von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren umfangreich vorgetragene anreizende und ermunternde Werbepraxis des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks stellt dies nicht in Frage. Denn trotz dieser Werbung ist daraus kein Rückschluss darauf möglich, dass die Beschränkungen des Glücksspiels im Bereich der Spielhallen „lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen – insbesondere fiskalischen – Zwecken dienen“ (NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 26 ff., Rn. 28; mit dem gleichen Ergebnis OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 150).

Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass von dieser rechtlichen Bewertung, die insbesondere auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum problematischen Glücksspielverhalten an Geldspielautomaten, die den Regelungen im GlüStV und dem AGGlüStV für die Spielhallen zugrunde liegen, berücksichtigt (vgl. NdsOVG, a.a.O., Rn. 28), im vorliegenden Verfahren abzuweichen ist.

Auch wenn die Werbebeispiele, die die Klägerseite durch Ausdrucke aus dem Internet aus dem Bereich Lotto Bayern vorgelegt hat, eine spielanreizende Wirkung entfalten, wird „die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen“ durch die gesetzlichen Regelungen des Betriebs der Spielhallen in den §§ 24 ff. GlüStV i.Vm. Art. 12 AGGlüStV nicht aufgehoben (NdsOVG, a.a.O., Rn. 28). Denn die Notwendigkeit der Kohärenz bedeutet nicht die „Gleichförmigkeit“ der staatlichen Regulierung des Glücksspiels in sämtlichen Bereichen. Vielmehr ist entscheidend, dass durch die gesetzlichen Regelungen des Glücksspiels in allen Bereichen die angemessene Suchtprävention verfolgt wird (BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 123; dem folgend ausführlich auch VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 – 1 K 2506/15 – juris Rn. 43 ff, zur Erfüllung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots für den Bereich des Glücksspielrechts).

Dies ist entgegen dem umfangreichen Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin auch hinsichtlich des tatsächlichen Vollzugs der Begrenzung anderer Formen des Glücksspiels der Fall. Angesichts einer Vielzahl von Glücksspielangeboten ist ein zeitgleiches Vorgehen aller Vollzugsbehörden gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich. Es liegt jedoch ein systematisches Handeln der nach der Zuständigkeitsverteilung der Länder zuständigen Behörden etwa hinsichtlich des Angebots im Bereich der Wetten, des Angebots von Glücksspielen im Internet (vgl. etwa die Untersagungsverfügung, die der Entscheidung des BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris zugrunde liegt, und dort im Einzelnen zum Verbot von Spielen im Internet und zum zeitlichen Ablauf des Einschreitens gegen Online-Spiele; ebenso NdsOVG, B.v. 12.4.2018 – 11 LA 501/17 – juris Rn. 40: „ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele […] nicht besteht“) und des Betriebs von Spielbanken (vgl. etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 131 ff und Rn. 147 ff.) vor. Ein darüber hinausgehender, alle Bereiche des Glücksspiels umfassender, in einheitlicher Weise bestehender Vollzug ist demgegenüber nicht gefordert und auch faktisch nicht möglich (ebenso VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 – 1 K 2506/15 – juris Rn. 51 ff.).

(2) Das von der Klägerseite zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GlüStV weiter geltend gemachte unionsrechtliche Transparenzgebot, nach dem die Entscheidung über die Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis an die Klägerin aufgrund objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien erfolgen muss, lässt vorliegend keine Gründe für eine andere Beurteilung erkennen.

Zum einen ist es insoweit bereits zweifelhaft, ob für die vorliegende Konstellation das europarechtliche Transparenzgebot überhaupt heranzuziehen ist. Wie das OVG Sachsen im Einzelnen dargelegt hat, ist das Transparenzgebot – anders als vorliegend – für den Bereich des staatlichen Sportwettenmonopols entwickelt worden, d.h. für den Bereich des auch für private Anbieter eröffneten Erlaubnisverfahrens bei einem in faktischer Weise weiter bestehenden staatlichen Monopolbereich. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 14).

Unabhängig davon sind aber jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem 1. Juli 2017 an die Klägerin durch die Regelungen in §§ 24 ff GlüStV i.V.m. Art. 9 ff. AGGlüStV in transparenter Weise geregelt. Es ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen für das Gericht nicht erkennbar, dass die Beklagte gegen das aus dem Transparenzgebot folgende Publizitätsgebot verstoßen hat und deshalb das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Klägerin nicht gilt (ebenso OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 – 3 B 3/18 – juris Rn. 15).

Die Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis stellt entgegen der Auffassung der Klägerseite keine Verteilungsregelung einer begrenzten Konzession dar. Anders als im Regelungsbereich der Vermittlung von Sportwetten nach § 10a GlüStV, für die die Höchstzahl der Konzessionen auf 20 festgelegt ist (§ 10a Abs. 3 GlüStV), ist der Betrieb von Spielhallen nach §§ 24 ff. GlüStV unter Einhaltung der Mindestabstände bzw. unter Berücksichtigung des Verbundverbots an jedem Standort zulässig. Jeder private Betreiber kann bei der Beklagten als Ordnungsbehörde einen Antrag nach § 24 Abs. 1 GlüStV auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis stellen, so dass eine weitere Publizität nicht notwendig ist. Auch wenn die Mindestabstandsregelung (§ 25 Abs. 1 GlüStV) eine tatsächliche Begrenzung möglicher Standorte zur Folge hat, sind diese – tatsächlich im Staatsgebiet in großer Anzahl vorhandenen – Standorte nicht auszuschreiben. Denn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des GlüStV und des AGGlüStV, die hinreichend bestimmt sind (BVerfG, U.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – BVerfGE 145, 20 Rn. 184 ff. für das hinsichtlich des Mindestabstands mit der Rechtslage nach bayerischem Landesrecht vergleichbare saarländische Spielhallengesetz), kann jeder Betreiber die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle beantragen.

(3) Das Erfordernis der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab dem 1. Juli 2017 zum Betrieb der (vier) Spielhalle(n) der Klägerin nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Regelungen des GlüStV und die darauf gestützte Ausführungsregelungen nach Art. 9 ff. AGGlüStV der Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unterliegen und diese Notifizierung nicht erfolgt ist. Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 16.12.2017 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 127 Rn. 86 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsgesetze der Länder, vorliegend die Regelungen der Art. 9 ff. AGGlüStV, zwar die Größe des Glücksspielmarkts etwa durch die Abstandsregelungen etc. beeinflussen, aber nicht den Geldspielgeräten als Regelungsgegenstand „anhaften“. Dem folgend unterliegen die Regelungen des AGGlüStV, auf die die Beklagte die befristet erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis stützt, nicht der Notifizierungspflicht (ebenso etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 – 4 Bf 217/17 – juris Rn. 223 ff.; VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 – 1 K 2506/15 – juris Rn. 42).

c) Die für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) nach § 24 Abs. 1 GlüStV ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis (Ziffer I. der Bescheide vom 10.10.2017) wurde von der Beklagten nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV befristet erteilt. Die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum 30. Juni 2021 (Ziffer II. der angefochtenen Bescheide) ist rechtmäßig auf § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV gestützt. Diese Vorschrift stellt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Befristungsentscheidung dar.

aa) Wie Vorstehend bereits im Einzelnen dargelegt, bestehen gegen die Anwendbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV für den Betrieb der Spielhallen keine Bedenken. Damit ist die für den Betrieb der streitgegenständlichen (vier) klägerischen Spielhalle(n) notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis zwingend zu befristen („Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen“; § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Eine unbefristete Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist damit kraft Gesetzes ausgeschlossen.

bb) Bei der Dauer der Befristung hat sich die Beklagte an der Gültigkeitsdauer des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen orientiert, der nach § 35 Abs. 2 GlüStV bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde mit dieser Befristung die für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) notwendige Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV in gleicher Weise befristet. Da aber die Befreiung nach Art. 12 Satz 3 AGGlüStV „nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags hinaus erteilt werden“ kann, ist sachgerecht, auch die für den Betrieb der Spielhallen notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis jedenfalls längstens bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrags zum 30. Juni 2021 zu befristen.

Weiter hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt, dass mit der Befristungsentscheidung der Entwicklung des Betriebs der Spielhallen, seines Umfeldes und etwaiger neuerer Erkenntnisse zum Spielsuchtprävention aus der Evaluation der nach dem GlüStV und dem AGGlüStV geltenden Regelungen Rechnung getragen werden kann. Damit wird die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten in geeigneter Weise gesichert und stellt für den Betreiber der Spielhalle eine angemessene Regelung für weitere Vermögensdispositionen dar (BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.10.2015 – M 16 K 14.4009 – juris Rn. 14 f.).

cc) Eine weitere Anhörung der Klägerin zur Befristungsentscheidung war nicht geboten.

Aus § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV folgt die Pflicht der Beklagten, die glücksspielrechtliche Erlaubnis nur befristet zu erteilen. Da die Beklagte die Dauer der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags für die Befristungsentscheidung ausgeschöpft hat, war auch eine weitere Anhörung der Klägerin nicht notwendig.

Insoweit bedurfte es auch nicht der Einräumung einer weiteren Umstellungsfrist. Der Klägerin war nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012, d.h. mit dem Inkrafttreten des GlüStV durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Juni 2012 (GVBl S. 318 und S. 392, BayRS 2187-4-I), und dem 30. Juni 2017 bereits ein fünfjähriger Übergangszeitraum für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) eingeräumt. Ein nochmaliger zusätzlicher Umstellungszeitraum über den 30. Juni 2021 hinaus war nach dieser Übergangsfrist nicht notwendig.

2. Die vorstehenden Erwägungen (Ziffer I.1) gelten in gleicher Weise für die von der Beklagten zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2021 erteilte Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (Ziffer III. der angefochtenen Bescheide vom 10.10.2017). Die Erteilung der Befreiung vom Verbot des Betriebs einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit – vorliegend je drei – weiteren Spielhallen steht (§ 25 Abs. 2 GlüStV), war nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV möglich.

Dass sich die vier streitgegenständlichen Spielhallen innerhalb eines Gebäudes in einem baulichen Verbund befinden, ist nach den von der Beklagten vorgelegten Bauplänen und Fotos für das Gericht unzweifelhaft. Insoweit kann auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen den Verfahrensbeteiligten (VG Augsburg, B.v. 9.10.2017 – Au 8 S 17.1028 u.a. – Rn. 65 ff.) verwiesen werden.

Vom Verbundverbot konnte die Beklagte die Klägerin für den Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV befreien. Diese Befreiung war nach Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (längestens) auf die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags, also auf den 30. Juni 2021, zu befristen. Auch insoweit bestehen ist aus den oben dargelegten Gründen (vgl. oben zu I.1.c) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung der Beklagten.

3. Die auflösende Bedingung in Ziffer V. der angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober 2017 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV.

a) Die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis kann nach § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV mit Nebenbestimmungen versehen werden. Für die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht gelten die oben zu Ziffer I.1 dargelegten Erwägungen in gleicher Weise, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

b) Die von der Klägerin betriebenen vier streitgegenständlichen Spielhallen befinden sich innerhalb eines Gebäudes in einem baulichen Verbund. Damit ist für den Betrieb dieser Spielhallen neben der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch die Befreiung vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV notwendig (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV). Insbesondere die nach Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zwingende Begrenzung der maximalen Anzahl auf 48 Geldspielgeräte innerhalb der vier Spielhallen in dem Gebäude...-Str. ... ist somit während der Dauer der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Befreiung vom Verbundverbot von der Klägerin ohne Ausnahme zu beachten.

In ihrem Anpassungskonzept vom 3. Mai 2017, ergänzt am 6. Juli 2017, hat die Klägerin unter anderem die Anzahl der in den vier Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte auf 48 begrenzt und somit (erst) die Voraussetzungen für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der notwendigen Befreiung vom Verbundverbot für den Betrieb der vier streitgegenständlichen Spielhallen geschaffen. Die dauerhafte Einhaltung dieser Höchstzahl der Geldspielgeräte sowie die Einhaltung der weiteren Anforderungen des Anpassungskonzepts der Klägerin zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele konnte die Beklagte durch die in Ziffer V. der angefochtenen Bescheide enthaltene auflösende Bedingung als Nebenbestimmung zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbindlich machen.

Ohne die Einhaltung des Anpassungskonzepts würde es an der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der vier streitgegenständlichen Spielhallen fehlen. Der Betrieb der Spielhallen widerspräche in diesem Fall den Zielen des § 1 GlüStV, insbesondere dem Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV. Die Klägerin hat für den Betrieb ihrer Spielhallen die Anforderungen des Anpassungskonzepts deshalb dauerhaft sicherzustellen.

4. Die Nebenbestimmungen in den Ziffern VI. d, e, f und h der angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober 2017 finden ihre Rechtsgrundlagen in § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV und, soweit sie nur den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen wiederholen, in § 5 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 GlüStV.

a) „Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonderes auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“ (§ 26 Abs. 1 GlüStV). Die Nebenbestimmung in Ziffer VI. d der angefochtenen Bescheide wiederholt diesen Wortlaut des Gesetzes, ohne eine darüber hinaus gehende weitere Regelung zu treffen.

Ist somit bereits zweifelhaft, ob der Klägerin gegenüber durch diese Nebenbestimmung eine anfechtbare Regelung getroffen wird, bestehen aber jedenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung. Wie oben zu I.1 im Einzelnen bereits dargelegt, sind die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Werbeverbot des § 26 Abs. 1 GlüStV dient dem Spielerschutz, damit wird in geeigneter Weise ein zwingendes Allgemeininteresse verfolgt.

Dass damit der Klägerin jede Werbemöglichkeit genommen ist, ist für das Gericht nicht erkennbar. Mit diesem Werbeverbot wird nur die besonders auffällige Gestaltung der Werbung untersagt. Eine nicht spielanreizende Werbung bleibt der Klägerin möglich.

b) In Ziffer VI. e der angefochtenen Bescheide (Verbot der Verwendung von Pylonen und/oder ähnlich besonders auffällige Gestaltungen von Werbemitteln) hat die Beklagte zum einen ebenfalls nur die Regelung in § 26 Abs. 1 GlüStV wiederholt. Für die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung gelten die vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück ...-Str. ... aufgestellten Pylons hat es die die Beklagte in Ziffer VI. e der angefochtenen Bescheide der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise untersagt, diesen zu Werbezwecken für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) zu verwenden.

Nach den Feststellungen der Beklagten ist im Baugenehmigungsverfahren auf dem Grundstück ...-Str. ... die Aufstellung eines Pylon mit einer Gesamthöhe von 19 Meter erlaubt worden. Aufgrund dieser Höhe ist die an dem Pylon angebrachte Werbung für die Spielhalle(n) der Klägerin auf große Entfernung sichtbar, was sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern (Anlage 4 der Beiakten zu den Verfahren Au 8 S. 17.1028 – 1035) ergibt. Hinzu kommt die auf dem Pylon nach drei Seiten angebrachte Aufschrift („Casino“), die ebenfalls aufgrund der Gestaltung und Größe der Werbeaufschrift auf eine anreizende Werbewirkung gerichtet ist.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin in Ziffer VI. e die Verwendung dieses Werbepylons und ähnlich besonders auffälliger Werbemittel untersagt.

c) Das in Ziffer VI. f der angefochtenen Bescheide geregelte Verbot, die Spielhalle(n) als „Casino“ und/oder „Spielbank“ zu bezeichnen, und in der laufenden Werbung für den Betrieb der (vier) Spielhalle(n) diese Bezeichnungen zu verwenden, hat die Beklagte zu Recht auf § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Mit der Regelung in § 26 Abs. 1 GlüStV wird eine Werbung für den Betrieb von Spielhallen, die einen zusätzlichen Spielanreiz schafft, untersagt. Damit ist im Interesse des Spielerschutzes Werbung, die den zum Glücksspiel Unentschlossenen zur Teilnahme am Spiel motivieren soll, ausgeschlossen. Nur die Werbung, die maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um den zum Spiel Entschlossenen zum legalen Glücksspielangebot hinzulenken, ist mit diesem Ziel vereinbar und damit zulässig (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17.12 – juris Rn. 44 ff.).

Die Bezeichnung der (vier) Spielhalle(n) der Klägerin auf dem Grundstück ...-Str. ... als „Casino“, mit der die Klägerin nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern (Anlage 4 der Beiakten zu den Verfahren Au 8 S. 17.1028 – 1035) sowohl auf dem Werbepylon als auch über den Eingängen zu den Spielhallen geworben hat, ist mit der vorgenannten Begrenzung der Werbung nicht vereinbar. Aufgrund der Größe und der durch die Gestaltung der Werbung auf große Entfernung verbundenen Sichtbarkeit der verwendeten Schriftzüge wird mit der Bezeichnung als „Casino“ eine spielanreizende Wirkung geschaffen. Die Begriffe „Casino“ und „Spielbank“ sind nach dem natürlichen Sprachgebrauch mit dem sog. „großen Spiel“, d.h. mit der Aussicht auf hohe Gewinne, verbunden. Für die Spielhalle wird damit in einer Weise geworben, die nicht nur eine Werbung zum Betrieb einer Spielhalle und den darin angebotenen Spielen an Geldspielautomaten darstellt, sondern über diese hinaus als spielanreizend anzusehen ist.

Anders als in dem Sachverhalt, der der vom Bevollmächtigen der Klägerin herangezogenen Entscheidung des VG Regensburg zugrunde liegt (VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 – RN 5 K 13.1281 – juris), hat die Beklagte vorliegend das Werbeverbot in Bezug auf die Bezeichnung der (vier) Spielhalle(n) als „Casino“ und/oder „Spielbank“ zu Recht erlassen. Die tatsächlichen Umstände, auf die das Werbeverbot vorliegend gestützt wird, sind auf eine spielanreizende Wirkung der Werbung der Klägerin gerichtet, die über die als zulässig anzusehende Information über das Glücksspielangebot der Klägerin hinausgeht.

d) Die in Ziffer VI. h der angefochtenen Bescheide verbotene Werbung im Internet und im Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen hat die Beklagte zu Recht auf § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV gestützt.

Auch insoweit ist es bereits fraglich, ob durch die bloß den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift wiederholende Nebenbestimmung gegenüber der Klägerin eine anfechtbare Regelung getroffen worden ist. Jedenfalls aber bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung. Wie oben zu I.1 im Einzelnen bereits dargelegt, sind die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Werbeverbot des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV dient dem Spielerschutz, damit wird in geeigneter Weise ein zwingendes Allgemeininteresse verfolgt.

5. Die Nebenbestimmung in Ziffer VI. p der angefochtenen Bescheide hat die Beklagte zu Recht auf § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV gestützt. Die Hinweispflichten der Klägerin gegenüber dem in ihren Spielhallen beschäftigten Personal und die entsprechenden Dokumentationspflichten sind rechtmäßig.

Nach § 6 GlüStV haben Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen, somit auch die Klägerin als Betreiberin der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 GlüStV), ein Sozialkonzept zu entwickeln und ihr Personal zu schulen, um der Entstehung von Glücksspielsucht durch den Betrieb der Spielhallen vorzubeugen. Diese Verpflichtung der Klägerin dient dem Spielerschutz und damit der Verwirklichung zwingender Allgemeininteressen.

Die Klägerin hat im Rahmen der Antragstellung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ein Sozialkonzept vorgelegt und die Mitarbeiter in den Spielhallen zu den Inhalten des Sozialkonzepts unterwiesen (vgl. die Anlagen „ALHR 3“ der Klägerin zum Antragsschriftsatz vom 7.7.2017 in den Verfahren Au 8 S 17.1028 – 1035). Insbesondere ist dabei nach den vorgelegten Zertifikaten Gegenstand dieser Schulungen auch „Gesetzliches Grundlagenwissen“, d.h. die Vermittlung der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV für den Betrieb der Spielhallen.

Wenn mit der Nebenbestimmung in Ziffer VI. p der angefochtenen Bescheide von der Klägerin gefordert wird, dass sie das bei ihr beschäftigte Personal bei der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses auf die für die Tätigkeit relevanten Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV hinweist, so geht dies somit nicht über das hinaus, was im Rahmen des gesetzlich zwingenden Sozialkonzepts von der Klägerin bereits erfüllt werden muss. Denn das in § 6 GlüStV geforderte Sozialkonzept enthält insbesondere auch die Schulungsverpflichtung für die Mitarbeiter der Spielhalle (vgl. § 6 Satz 2 GlüStV), d.h. die Schulung der Mitarbeiter zu den relevanten Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV.

Die weiter in der Nebenbestimmung in Ziffer VI. p geregelte Hinweispflicht der Klägerin an das bei ihr beschäftigte Personal auf die Auflagen der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis stellt keine zusätzliche Regelung zulasten der Klägerin dar, sie umfasst ebenfalls nur die im Rahmen die von der Klägerin als Betreiberin der Spielhalle nach §§ 5 ff. GlüStV zwingend zu erfüllenden Konzepte. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite erfasst die Hinweispflicht insoweit nämlich nicht die Regelungen zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. zur Befristung zur Befreiung vom Verbundverbot. Vielmehr stehen die Auflagen, auf die die Klägerin das bei ihr beschäftigte Personal nachweislich hinweisen muss, im Zusammenhang mit der Erfüllung der von ihr im Rahmen der Antragstellung nach §§ 5 ff. GlüStV vorgelegten Konzepte. Zur Erfüllung der Ziele des § 1 GlüStV ist die Klägerin verpflichtet, im Rahmen des Betriebs der Spielhallen die im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes erlassenen Auflagen einzuhalten, das in den Spielhallen beschäftigte Personal ist auf diese Auflagen hinzuweisen.

II.

Der vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ziffer 5. des Klageschriftsatzes vom 3. April 2018 erhobene Antrag ist unzulässig, er ist im Übrigen auch unbegründet.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat und der Kläger die Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO). Damit wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage diese ausgeschlossen, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen (W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 26). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Mit der von der Klägerin unter den Ziffern 1. mit 4. des Klageschriftsatzes vom 3. April 2018 verfolgten Klageanträgen wendet sie sich zulässig gegen Auflagen in den Bescheiden vom 10. Oktober 2017. Mit diesen Bescheiden wurde ihr eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) erteilt (Ziffer I. der Bescheide). Diese glücksspielrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin nicht angefochten. Die in den Nebenbestimmungen zur Erlaubnis enthaltenen Auflagen – Befristung der Erlaubnis und der Befreiung bzw. sonstige Auflagen für die Einhaltung des Anpassungskonzepts, die Werbung für den Betrieb der Spielhallen sowie zu den Informationspflichten für die Mitarbeiter – hat die Klägerin isoliert angefochten und kann somit das Klageziel der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, die die Klägerin bei der Beklagten ausdrücklich begehrt hat, ohne belastende Auflagen im sachnäheren Anfechtungsprozess erreichen. Eine darüber hinausgehende, mit einem eigenen Klagebegehren zu verfolgende Feststellung ist somit nicht notwendig.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzung wäre die Feststellungsklage auch als unbegründet abzuweisen. Wie oben zu I.1.a im Einzelnen dargelegt, ist für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) der Klägerin ab dem 1. Juli 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis und die Befreiung vom Verbundverbot nach §§ 24 ff. GlüStV, Art. 9 ff. AGGlüStV notwendig. Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften bestehen für das Gericht nicht. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle, den der Bevollmächtigte der Klägerin unter Ziffer 5. des Schriftsatzes vom 3. April 2018 stellt, ist somit auch unbegründet.

III.

Die unter Ziffer 6. des Schriftsatzes vom 3. April 2018 gestellten hilfsweisen Anträge auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ohne die Nebenbestimmungen zur Befristung bzw. ohne die Auflagen unter Ziffer V. und VI. d, VI. e, VI. f, VI. h und VI. p der Bescheide vom 10. Oktober 2017 sind unzulässig. Mit den in der Hauptsache erhobenen Klageanträgen auf die Aufhebung der Befristungsentscheidungen bzw. die Aufhebung der Auflagen kann die Klägerin das von ihr verfolgte Klageziel durch das Anfechtungsbegehren in gleicher Weise erreichen. Davon geht im Übrigen auch die Klägerseite aus, die mit den Anträgen unter Ziffern 1. mit 4. des Schriftsatzes vom 3. April 2018 in der Hauptsache die Aufhebung der Nebenbestimmungen und Auflagen im Wege der Anfechtung begehrt und diese als ohne weitere zulässig ansieht (S. 16. des Schriftsatzes vom 3.4.2018).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/07/2017 00:00

Tenor I. Nr. 3 des Bescheids vom 22. März 2012 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
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published on 13/10/2015 00:00

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published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.