Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - 2 C 61/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U2C61.16.0
bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leiterin einer Grundschule.

2

Seit 1997 war die 1967 geborene Klägerin als angestellte Lehrkraft tätig. Mit Wirkung vom 1. September 2005 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Ihre Probezeit wurde wegen Bedenken in Bezug auf ihre gesundheitliche Eignung auf die zulässige Höchstfrist verlängert. Unter Berufung auf die fehlende gesundheitliche Eignung entließ der Beklagte die Klägerin im Juli 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Das Verwaltungsgericht hob die Entlassungsverfügung im März 2012 auf und verpflichtete den Beklagten, über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In seinem ersten Berufungsurteil vom Januar 2013 änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage insgesamt ab. Nach Aufhebung dieses Berufungsurteils und Zurückverweisung durch den Senat (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 -) wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurück, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -). Im Anschluss hieran wurde die Klägerin zum 1. Januar 2015 zur Beamtin auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 1. April 2015 zur Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage ernannt sowie in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Zugleich wurden ihr die Funktion der Leiterin einer Schule und das Amt der Rektorin übertragen.

3

Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bewarb sich die Klägerin im Jahr 2011 auf die ausgeschriebene Stelle des Leiters einer Grundschule. Sie wurde von dem nach dem Landesrecht für die konkrete Stelle gebildeten Schulleiterwahlausschuss ausgewählt und dem Beklagten vorgeschlagen. Mit Wirkung vom 1. August 2011 beauftragte das beklagte Ministerium die Klägerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule "befristet für 2 Jahre, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit".

4

Im April 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben der Leiterin der Grundschule. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Besetzung dieser Stelle sei nicht befristet, sondern auf Dauer angelegt. Der Zulagentatbestand betreffe dagegen Personen, die bereits eine Funktion inne hätten und sich einer vorübergehenden Zusatzaufgabe und erhöhten Belastungen stellen müssten. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat die einen Anspruch auf die Zulage ablehnenden Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die maßgebliche Vorschrift des neuen Besoldungsgesetzes des Landes fasse die beiden bisher getrennten Zulagentatbestände zusammen und erfasse auch die besondere Fallkonstellation der Klägerin.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die maßgebliche Vorschrift des Gesetzes erfasse nur die Übertragung befristeter Funktionen und herausgehobener Dauerfunktionen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden. Um eine solche befristete Funktion handele es sich beim Leiter einer Schule nicht, weil diese Funktion vom Beamten auf Dauer wahrgenommen werde. Gerade die Entstehungsgeschichte belege, dass die Zulagenvorschrift eng auszulegen sei.

7

Hiergegen wendet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. März 2015 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leiterin der Grundschule für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis Ende März 2015.

10

Als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Zulage kommt allein § 61 des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. SH S. 153) in Betracht. § 1a Abs. 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl SH S. 93) bestimmt, dass die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes als Landesrecht fortgelten. Die danach fortgeltenden Bestimmungen der §§ 45 und 46 BBesG 2002 (= BBesG ÜFSH) sind aber mit Ablauf des Februar 2012 und Inkrafttreten des § 61 SHBesG außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 SHBesG sind hier nicht erfüllt.

11

§ 61 Abs. 1 Satz 1 SHBesG bestimmt unter der amtlichen Überschrift "Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen", dass ein Beamter, sofern ihm eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wird, ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten kann, deren Höhe sich nach § 61 Abs. 2 SHBesG richtet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SHBesG kann der Beamte die Zulage auch bei der Übertragung einer herausgehobenen Funktion erhalten, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die in der Person der Klägerin gegebene besondere Konstellation ist von § 61 Abs. 1 SHBesG nicht erfasst.

12

Stellt man die Überschrift der Norm zurück, könnte § 61 Abs. 1 Satz 1 SHBesG nach seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass diese Vorschrift auch die Beauftragung der Klägerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Leiterin der Grundschule erfasst. Dieser Dienstposten kann als herausgehobene Funktion angesehen werden. Diese ist der Klägerin durch die Verfügung des Beklagten vom 19. April 2011 auch befristet - mit Wirkung vom 1. August 2011 für zwei Jahre - übertragen worden.

13

Die Auslegung des § 61 Abs. 1 SHBesG nach Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte führt aber dazu, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Zulage für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis Ende März 2015 nicht auf diese als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende Bestimmung stützen kann.

14

In systematischer Hinsicht kann nicht vorgebracht werden, § 61 Abs. 1 SHBesG erfasse regelmäßig die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer Schule im Vorfeld der entsprechenden Lebenszeiternennung zum Rektor einer Grundschule und sei deshalb auch bei dem - allerdings atypisch gelagerten - Fall der Klägerin heranzuziehen. Denn beim üblichen beamtenrechtlichen Verlauf der Vergabe des Statusamtes des Rektors einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage in Schleswig-Holstein kommt § 61 Abs. 1 SHBesG nicht zur Anwendung.

15

In Schleswig-Holstein gilt das Amt eines Leiters einer Schule als ein Amt mit leitender Funktion i.S.v. § 5 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl SH S. 93 - LBG SH). Solche Ämter werden zunächst für die Dauer von zwei Jahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Während dieses Probebeamtenverhältnisses erhält der Inhaber des Statusamtes die höhere Besoldung aus dem ihm probeweise übertragenen höherwertigen Statusamt, sodass zur Honorierung dieser höherwertigen Tätigkeit nicht auf die Zulageregelung des § 61 Abs. 1 SHBesG zurückgegriffen werden muss. Bei der Klägerin schied aber eine solche Übertragung des Amtes mit leitender Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aus, weil die Klägerin noch bis Ende 2014 lediglich Probebeamtin war und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG SH während der Probezeit eine Beförderung nicht zulässig ist.

16

Die in der Person der Klägerin bestehende Konstellation entspricht dem Typus des § 46 BBesG ÜFSH. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter eine Zulage, wenn die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Falle einer Vakanzvertretung vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, sofern er diese Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen hat und in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 Rn. 11). Für den Zeitraum ab Februar 2013 wären die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage auf der Basis des § 46 BBesG ÜFSH grundsätzlich erfüllt gewesen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Stelle der Schulleiterin der Grundschule vakant. Die Klägerin wurde mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin dieser Grundschule beauftragt, weil sich die Beteiligten darüber einig waren, dass die Klägerin - ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits um ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis und ihre Ernennung zur Lebenszeitbeamtin - diese Leiterstelle zukünftig, gegebenenfalls auch im Angestelltenverhältnis, ausüben solle.

17

Wie oben dargelegt, galten bis zum Inkrafttreten des § 61 SHBesG am 1. März 2012 die Zulagenregelungen der §§ 45 und 46 BBesG ÜFSH. Die Entstehungsgeschichte des § 61 SHBesG belegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung lediglich die Vorschrift des § 45 BBesG ÜFSH weiterführen wollte und der Zulagentatbestand des § 46 BBesG ÜFSH dagegen entfallen sollte.

18

Der Entwurf der damaligen Landesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein (LT-Drs. 17/1267, S. 71 f. und S. 286) sah noch vor, die Regelungen der §§ 45 und 46 BBesG ÜFSH - als §§ 61 und 62 des Entwurfs - unverändert in das neue Gesetz (SHBesG) zu übernehmen. Im Gesetzgebungsverfahren haben aber die beiden damaligen Mehrheitsfraktionen ausdrücklich die Streichung von § 62 des Entwurfs der Landesregierung, d.h. der Nachfolgeregelung für § 46 BBesG ÜFSH vorgeschlagen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 17/3308, S. 4 f.). Der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags (Sitzung vom 15. Dezember 2011, S. 7 f.) hat dem Landtag empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Besoldung- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein in der geänderten Fassung (Umdruck 17/3308) anzunehmen. Der Landtag hat das Gesetz in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Form, d.h. ohne den ursprünglich vorgesehenen § 62 des Entwurfs beschlossen. Gegenüber dem Entwurf zu § 61 mussten aus redaktionellen Gründen lediglich die Worte "außer in den Fällen des § 62" gestrichen werden, weil § 62 des Entwurfs nicht Gesetz geworden ist.

19

Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 SHBesG deckt sich im Wesentlichen mit dem des § 45 BBesG ÜFSH. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung bringt deutlich zum Ausdruck, dass die später allein in die Neuregelung übernommene Vorschrift dem § 45 BBesG ÜFSH entspricht (LT-Drs. 17/1267, S. 286 f.). Diese Vorschrift erfasst zum einen die Fälle, in denen der Beamte eine lediglich befristet bestehende besondere Aufgabe wahrnimmt, die außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt wird. Dies trifft insbesondere auf die Mitarbeit in einem besonderen Projekt zu, die finanziell honoriert werden soll. Zum anderen werden die Konstellationen erfasst, in denen zwar die mit besonderen Anforderungen und Belastungen verbundene dienstliche Aufgabe auf Dauer besteht, aber von einem Beamten regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird. Hier dient die Zulage insbesondere dazu, die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen, wie z.B. die Tätigkeit in einem Stab, angemessen zu honorieren (vgl. Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6390, S. 16; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Stand September 2016, § 45 BBesG Rn. 3 f.; so auch die Begründung zu § 61 SHBesG, Landtag Schleswig-Holstein, LT-Drs. 17/1267, S. 286 f.).

20

Diese Voraussetzungen sind bei einem Leiter einer (Grund-)Schule nicht gegeben. Die Aufgaben eines Schulleiters fallen regelmäßig an. Hierfür sieht das Besoldungsgesetz zudem, wie gerade die Begründung verschiedener Statusämter je nach der Zahl der Schüler belegt, regelmäßige Verwaltungsstrukturen vor. Es ist für den Schulleiter auch nicht typisch, dass der betreffende Bedienstete regelmäßig ausgetauscht wird. Vielmehr sollen diese Aufgaben vom Inhaber des betreffenden Statusamtes dauerhaft wahrgenommen werden.

21

Der Annahme, § 61 SHBesG fasse die bisher von §§ 45 und 46 BBesG ÜFSH geregelten Fälle zusammen, steht ferner entgegen, dass eine solche Einbeziehung der Fälle des bisherigen § 46 BBesG ÜFSH eine recht weitgehende Ausweitung der Ansprüche von Beamten zur Folge hätte, für die sich in den Materialien der Neuregelung der genannten Vorschriften kein Anhaltspunkt findet. Denn nach § 46 Abs. 1 BBesG ÜFSH konnte eine Zulage erst nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes gewährt werden. Demgegenüber sieht § 61 Abs. 1 Satz 3 SHBesG die Möglichkeit der Zulagengewährung bereits ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion vor. Die Regelung des § 61 SHBesG weicht auch insofern von § 46 BBesG ÜFSH ab, als diese Vorschrift einen Anspruch auf die Zulage in einer ganz bestimmten Höhe einräumt ("erhält er"), während § 61 SHBesG die Gewährung der Zulage ins Ermessen der Behörde stellt und zudem die Höhe der Zulage nicht verbindlich vorgibt ("bis zur Höhe").

22

Da nach den vorstehenden Ausführungen keine unbewusste Regelungslücke angenommen werden kann, scheidet auch die analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 SHBesG auf die bisher von § 46 BBesG ÜFSH erfassten Fälle aus.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - 2 C 61/16

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents
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(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

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(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Die am ... geborene Klägerin legte die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer am 9. Dezember 1997 mit der Gesamtnote „gut“ ab. Sie war sodann während eines längeren Zeitraumes als angestellte Lehrkraft tätig.

3

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 8. August 2005 wurde festgestellt, aufgrund der am 3. August 2005 durchgeführten Untersuchungen könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sein werde, die Tätigkeit als Lehrkraft dauernd auszuüben. Es sei keine Gesundheitsstörung erkennbar, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnte. Das Körpergewicht der Klägerin, welches seinerzeit 86 kg betrug, wurde in dem amtsärztlichen Gutachten nicht als gesundheitlicher Risikofaktor vermerkt.

4

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.

5

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 13. August 2007 heißt es, zur Zeit sei die Klägerin voll in der Lage, ihren Pflichten als Beamtin nachzukommen. Es lägen jedoch Hinweise auf Risikofaktoren vor, die im Augenblick eine Prognose auf Lebenszeit erschwerten. Die Prognose sei jedoch insgesamt günstig. Die Klägerin scheine nach den vorliegenden Befunden auf einem guten Weg zu sein, ihr Gewicht zu reduzieren, so dass es möglich scheine, dass sie in zwei bis drei Jahren die Kriterien für eine Lebenszeitverbeamtung erfülle. Es werde daher empfohlen, zunächst eine Verbeamtung für zwei Jahre auszusprechen und die Beamtin dann mit der Frage der Lebenszeitverbeamtung im Jahre 2009 wieder vorzustellen.

6

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2008 die Probezeit der Klägerin um ein Jahr und somit bis zum 28. Februar 2009 unter Hinweis darauf, dass die dauerhafte gesundheitliche Eignung der Klägerin aufgrund des bestehenden Missverhältnisses von Körpergröße und Gewicht noch nicht habe nachgewiesen werden können.

7

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 30. März 2009 heißt es, im Vergleich zur Voruntersuchung hätten sich auffällige Befunde deutlich gebessert bzw. normalisiert. Bestehende Probleme seien in geeigneter Weise behandelt. Nach dem Zustand am Untersuchungstag sei die Prognose als günstig anzusehen, d.h. dass das Risiko, vorzeitig dauerhaft dienstunfähig zu werden, nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung. Problematisch sei allerdings das Gewicht, das im Augenblick noch als Risikofaktor gewertet werde. Hier liege die Klägerin über dem landesweit festgelegten Grenzwert (BMI 30 kg/m²). Formal sei es leider nicht möglich abzuwarten, bis sich auch das Gewicht normalisiert habe. Da sich die übrigen Befunde normalisiert hätten, könne von einer Gewichtsreduktion in den nächsten Jahren ausgegangen werden. Hieraus resultiere die genannte günstige Prognose. Streng genommen liege also im Augenblick noch ein Ausschlusskriterium vor, so dass die Entscheidung über die Verbeamtung im Ermessen des Dienstherrn liege.

8

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 die Probezeit der Klägerin nochmals um ein weiteres Jahr und somit bis zum 28. Februar 2010.

9

Unter dem 2. März 2010 wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten - gestützt auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Klägerin sowie auf die Vorbegutachtungen mit den diesen zugrundeliegenden Fremdbefunden - mit folgendem Inhalt erstellt:

10

„Frau ... stellte sich am 01.03.2010 erneut zur amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt der Stadt ... vor.
Es soll zur gesundheitlichen Eignung vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Stellung genommen werden.
Das Gutachten stützt sich auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Lehrerin am o.g. Tag sowie die Vorbegutachtungen aus unserem Hause mit den diesen zugrunde liegenden Fremdbefunden.

11

Bei der körperlichen Untersuchung fiel ein erhebliches Übergewicht (bei einer Größe von 168 cm und einem Gewicht von 105 kg beträgt der BMI 37,5kg/m², der Taillenumfang beträgt 107 cm; im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11.07.2007 vier Kilogramm Gewichtsverlust) auf.
Aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas Grad II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters ist von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen (z.B. Gebärmutter-, Brust- und Gallenkrebs) auszugehen.
Trotz des bestehenden Übergewichtes und der damit verbundenen o.g. Risikofaktoren sind bei Frau ... keine anderen krankhaften Veränderungen sowohl bei aktueller als auch bei den bisherigen Voruntersuchungen festzustellen (RR: 130/90mmHg, Pulsfrequenz 76/Min., regelmäßig, auskultatorisch: Herz, Lunge- ohne Befund, Abdomen: ohne Befund, Extremitäten und Wirbelsäule ohne Funktionseinschränkungen, Nervensystem: Motorik und Sensibilität ohne Befund, Haut/Schleimhaut: ohne Befund, psychischer Untersuchungsbefund: freundlich zugewandt, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, bezüglich Zeit, Ort und Situation voll orientiert, keine depressive Verstimmung, Affekt und Antrieb regelrecht. Laborchemisch: verdächtige akute Harnblasenentzündung, Ergebnisse der Leber-Nierenfunktion, Blutbildes, Blutzucker, Harnsäure-, Triglyzeride- und Cholesterinwerte im Referenzbereich).

12

Frau ... berichtete, dass sie keine krankheitsbedingten überdurchschnittlich hohen Ausfallzeiten gehabt habe.
Frau ... ist zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich in der Lage, ihre Tätigkeit als Lehrerin uneingeschränkt auszuführen.
Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichtes kann derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Ich habe Frau ... die Fortführung der bestehenden eigeninitiativen Maßnahmen (Diät, Ausdauersport) zur Gewichtsreduktion empfohlen.“

13

Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats September 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Auch das erneute amtsärztliche Attest vom 2. März 2010 bescheinige ein erhebliches Übergewicht, so dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeiten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Damit sei die geforderte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben. Da die Probezeit der Klägerin einschließlich der Verlängerungen die maximal zulässige Höchstfrist erreicht habe, komme deren weitere Verlängerung nicht mehr in Betracht. In diesem Bescheid bot der Beklagte der Klägerin gleichzeitig zum 1. Oktober 2010 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an.

14

Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 den Entlassungsbescheid des Beklagten nicht trage. Denn dieser Bescheid sei allein auf ihr Übergewicht gestützt, ohne dass auf Anhaltspunkte eingegangen werde, die hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose ermöglichten. Als insoweit zu berücksichtigende Einzelfallumstände kämen erbliche Dispositionen, das Lebensalter oder der Umstand in Betracht, dass bei ihr, der Klägerin, keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme um vier Kilo gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass während der Probezeit bei ihr keine Erkrankung festgestellt worden sei, so dass grundsätzlich von einer Bewährung auszugehen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Risiko, auf das die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestützt werde, bereits bei Beginn der Probezeit vorgelegen habe. Zwar werde das Übergewicht im ersten Gutachten vom 8. August 2005 nicht erwähnt; jedoch habe es bereits damals vorgelegen, so dass die Voraussetzungen der Bewährung erfüllt seien.

15

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. In seinem Gutachten vom 2. März 2010 komme der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der BMI 37,5 kg/m² betrage und aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-, Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen auszugehen sei. Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichts könne derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

16

Die Klägerin hat am 12. November 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend gemacht, das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 trage die Entscheidung, sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, nicht. Dieses Gutachten stütze sich allein auf das Übergewicht, ohne auf die Anhaltspunkte einzugehen, nach denen hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose möglich wäre. Solche zu berücksichtigenden Einzelfallumstände könnten erbliche Dispositionen sein, das Lebensalter oder der Umstand, dass keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Eben dieses sei hier der Fall. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme von vier Kilogramm gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass während der Probezeit keine Erkrankung festgestellt worden und ihr Übergewicht bereits bei Beginn der Probezeit bekannt gewesen sei. Schließlich verstießen die angefochtenen Bescheide gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 2010 und 13. Oktober 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen,
2. hilfsweise, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin das mit dem BMI von 37,5 kg/m² verbundene Risiko von Erkrankungen abweichend vom Regelfall ausnahmsweise günstiger zu bewerten sein könnte, seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil lägen bei der Klägerin konkrete einzelfallbezogene Untersuchungsergebnisse vor, aus denen sich ein deutlich erhöhtes Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ableiten lasse. Eine derartige Veranlagung sei bei der Klägerin nicht nur wegen des erheblichen Übergewichts (Größe: 168 cm, Gewicht: 105 kg, BMI: 37,6) gegeben. Das deutlich erhöhte Risiko ergebe sich vielmehr insbesondere auch aus dem stammbetonten Fettverteilungsmuster. Schließlich könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG oder §§ 7 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG berufen. Denn sie sei nicht im Sinne dieser Vorschriften behindert.

22

Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. August 2011 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule ... - befristet für zwei Jahre - beauftragt worden.

23

Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages den Beklagten verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden. Sowohl im Bescheid vom 19. Juli 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 stütze sich der Beklagte auf die mit einer Adipositas verbundenen grundsätzlichen Risiken, ohne jedoch auf den Einzelfall der Klägerin einzugehen. Als besonderer Einzelfall sei hier zu beachten, dass die Klägerin, geboren im Februar 1967, bereits im Jahr 2008, während der ersten Verlängerung ihrer Probezeit über 40 Jahre alt gewesen und zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides bereits 43 Jahre alt gewesen sei. Ein Übergewicht bestehe bei der Klägerin seit Jahren, woran der Umstand nichts ändere, dass darauf im amtsärztlichen Gutachten, das im Zusammenhang mit der Ernennung zur Beamtin auf Probe eingeholt worden sei, nicht eingegangen worden sei. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits seit Jahren mit einem Übergewicht lebe, welches offensichtlich nicht zu einer Manifestierung von Risikofaktoren geführt habe. Im Gegenteil, die Klägerin habe ausweislich der eingeholten amtsärztlichen Gutachten in der Vergangenheit einige Risikofaktoren, die von den untersuchenden Amtsärzten nicht einzeln benannt worden seien, beseitigen können. Die Klägerin habe keinerlei gesundheitliche Einschränkungen. Vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei Adipositas, die allein am BMI festgemacht würden, zur Zeit deutlich im Fluss seien, und zur Feststellung eines gesundheitlichen Risikos vor allem darauf abgestellt werde, ob ein metabolisches Syndrom vorliege, was bei der Klägerin nicht gegeben sei, erweise sich die allein auf den BMI-Wert abgestellte Entscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft. Ein überhöhter BMI vermöge möglicherweise im Regelfall die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entfallen lassen. In der Person der Klägerin seien jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Diese habe der Beklagte bei seiner allein am Messwert orientierten Entscheidung nicht geprüft.

24

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Er, der Beklagte, sei aufgrund des im amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2010 festgestellten BMI von 37,5 kg/m² sowie besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters der Klägerin zu Recht von ihrer mangelnden gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Besondere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen könnten, lägen entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht vor. Nach dem neuen amtsärztlichen Gutachten vom 1. August 2012 seien bei der Klägerin neben dem erheblichen Übergewicht (BMI von 39,97 kg/m²) und der bauchbetonten Fettleibigkeit jetzt auch Bluthochdruck und veränderte Blutfettwerte festgestellt worden. Damit lägen drei von vier Kriterien für die Annahme eines metabolischen Syndroms mit den sich daraus ergebenden, im amtsärztlichen Gutachten beschriebenen Risiken vor.

25

Der Beklagte hat beantragt,

26

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

27

Die Klägerin hat beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Beweis zu der Behauptung zu erheben, dass die Körperfettverteilung noch nicht derart konsolidiert ist, dass sie den Ausschluss einer ansonsten geeigneten Bewerberin rechtfertigen könnte (kein Messverfahren hat sich in medizinischen Fachkreisen durchsetzen können), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

29

Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ergänzend geltend gemacht, auch nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur könne hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nicht allein auf den BMI abgestellt werden. Das weitere amtsärztliche Gutachten vom 1. August 2012 sei nicht entscheidungserheblich, weil es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankomme.

30

Mit Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 LB 27/12 - hat der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage - ohne dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen - insgesamt abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des genannten Senatsurteils verwiesen.

31

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages der Klägerin gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen. Zudem beruhe die Begründung des Oberverwaltungsgerichts auf rechtlichen Annahmen, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt seien (Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris, und v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten höchstrichterlichen Beschlusses verwiesen.

32

Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf diesen Beschluss zur Begründung seiner Berufung nunmehr ergänzend geltend: Da das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung keinen Beurteilungsspielraum (mehr) zugestehe, sondern insoweit von einer gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfenden Prognose ausgehe, sei die gesundheitliche Eignung der Klägerin im Wege einer erneuten Begutachtung zu klären. Ausgangspunkt des Gutachtens müsse der Gesundheitszustand der Klägerin sein, der dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. August 2005 zugrundegelegen habe. Hierfür seien die für die seinerzeit erfolgte Untersuchung gefertigten Unterlagen des Gesundheitsamtes - gegebenenfalls ergänzt durch privatärztliche Unterlagen, falls insbesondere das Gewicht der Klägerin nicht dokumentiert worden sei - heranzuziehen. Im Rahmen der Begutachtung sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand in der Zeit des Beamtenverhältnisses auf Probe, das bis heute andauere, geändert habe. Diese gegebenenfalls festgestellte Änderung sei vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr vertretenen neuen Prognosemaß-stabes daraufhin zu bewerten, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

33

Der Beklagte beantragt,

34

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie macht geltend, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - sowie der dort zitierten einschlägigen „neueren Rechtsprechung“ des Gerichts könne nicht von ihrer gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

40

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

41

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die Klägerin nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit auch nicht aus diesem Grunde ablehnen.

42

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob die Klägerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Zur Eignung einer Beamtin oder eines Beamten gehört auch deren oder dessen gesundheitliche Eignung.

43

Der Beklagte war nicht wegen des Vorbringens der Klägerin, sie sei bereits zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Probebeamtenverhältnis übergewichtig gewesen, daran gehindert, ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis sowie die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf den Gesichtspunkt der mangelnden gesundheitlichen Eignung zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - ausgeführt, dass der Dienstherr bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden sei und er die gesundheitliche Eignung einer Beamtin bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf eine bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannte Erkrankung verneinen dürfe, wenn sich die Bewertungsgrundlagen inzwischen geändert hätten. Letzteres ist hier der Fall. Während die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Beamtenverhältnis auf Probe 86 kg wog, wies sie am 1. März 2010 und somit unmittelbar nach Ablauf ihrer (verlängerten) Probezeit ein Körpergewicht von 105 kg auf. Es kann auf sich beruhen, ob das seinerzeitige Körpergewicht der Klägerin von 86 kg bereits als „Übergewicht“ einzustufen war. Denn die Zunahme ihres Körpergewichts während der Probezeit in Höhe von 19 kg stellt eine erhebliche Änderung der insoweit maßgeblichen Bewertungsgrundlagen dar. Dem hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen.

44

Hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - (juris) auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts ausgeführt:

45

„1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

46

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBI S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBI S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 -BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

47

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

48

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BA 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

49

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

50

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

51

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeit-raums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

52

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

53

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

54

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

55

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

56

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

57

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

58

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>).

59

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

60

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

61

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt:

62

Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

63

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.).
...“

64

Diese Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - (juris) teilweise wiederholt und ergänzend festgestellt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten sei der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen müsse, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergäben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen müsse, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr lege diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten würden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bildeten den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen sei.

65

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Grundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, halten die angefochtenen Bescheide einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

66

Es fehlt bereits an der danach erforderlichen - hinreichend nachvollziehbaren - Festlegung der laufbahnbezogenen Anforderungen, denen die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss. Die vorliegende Rechtssache ist somit nicht spruchreif. Im Hinblick darauf, dass der Dienstherr die laufbahnbezogenen gesundheitlichen Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt festzulegen hat und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, ist der Senat daran gehindert, die fehlende Spruchreife selbst herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin also zu Recht stattgegeben.

67

Auf der Grundlage der vom Beklagten im vorgenannten Sinne festzulegenden gesundheitlichen Anforderungen wird er sodann zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Klägerin diese Anforderungen zum Zeitpunkt des Ablaufes ihrer Probezeit erfüllt hat. Dabei wird der Beklagte die übrigen Vorgaben der vorangehend zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen haben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Herstellung einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die nachträglich anzustellende prognostische Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Klägerin sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Prognosemaßstabes. Die bislang vorliegenden amtsärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin entsprechen den sich hierauf beziehenden Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht und stellen somit keine tragfähige Grundlage für die vom Beklagten nachträglich anzustellende prognostische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin - hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage - dar.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

69

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.