Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2016 - 2 B 43/15
Gericht
Gründe
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Die auf Verfahrensmängel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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1. Der 1969 geborene Beklagte steht als Zollhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Im Dezember 2011 wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 13 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte sämtliche Taten wegen einer psychischen Störung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten, entsprechend dem Antrag der Klägerin, um zwei Besoldungsstufen in das Amt eines Zollsekretärs zurückgestuft. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens des Beklagten mit einer milderen Maßnahme als der Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen komme nicht in Betracht. Da der Strafrahmen für die vom Beklagten mehrfach begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen fünf Jahre betrage, reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zu Gunsten des Beklagten sei die im Sommer 2011 begonnene psychiatrisch-psychologische Therapie zu berücksichtigen, die die Wiederholungsgefahr verringert habe. Ferner sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit könne die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Einer weiteren Milderung stünden die große Anzahl (13), der lange Zeitraum der strafrechtlichen Verfehlungen (2007, 2008 und 2011) sowie der Umstand entgegen, dass der Beklagte sein Verhalten noch während des Laufs der strafrechtlichen Ermittlungen und sogar noch nach Anklageerhebung fortgeführt habe. Die im Zeitraum von Anfang 2007 bis Mai 2011 durchgeführte Verhaltenstherapie könne demgegenüber nicht als entlastender Umstand bewertet werden. Der Beklagte habe die Straftaten nahezu parallel zu dieser Verhaltenstherapie verübt. Angesichts der Stellungnahme des Therapeuten, der den Beklagten seit Juni 2011 betreue, könne auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine abgeschlossene Lebensphase handele.
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2. Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Der Beklagte sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, zu welchem früheren Zeitpunkt vor Mai 2011 der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Verhaltenstherapie nicht zum Erfolg führen würde, und ob der Beklagte als psychiatrisch bzw. psychologisch nicht ausgebildeter Laie vor Mai 2011 erkennen konnte, dass die Verhaltenstherapie nicht erfolgreich sein könnte. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.
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Nach § 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7, vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 - juris Rn. 11 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 36).
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Zu den nach § 13 Abs. 1 BDG bemessungsrelevanten Umständen gehört auch das Ergebnis einer vom Beamten im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnenen Verhaltenstherapie. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - juris Rn. 35 und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.).
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Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vom Beklagten begangenen Straftaten sowie zur Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitraum von Anfang März 2007 bis Mitte 2011 bedurfte es zur Beantwortung der Frage, wann der Beklagte die Erfolglosigkeit dieser Therapie erkennen konnte, keines Sachverständigengutachtens. Dass der Verhaltenstherapie der Erfolg versagt blieb, offenbarte sich mit jeder vorsätzlichen Körperverletzung, die der Beklagte nach Beginn der Therapie jeweils zum Nachteil einer ihm nahestehenden Person begangen hat. Dies zu erkennen, war dem Beklagten aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten unbeschränkt bestehenden Einsichtsfähigkeit und der allenfalls in kurzzeitigen Szenen ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit möglich.
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b) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz sieht die Beschwerde des Beklagten darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, der Milderungsgrund der abgeschlossenen Lebensphase sei nicht erfüllt, weil der Stellungnahme des den Beklagten seit 2011 behandelnden Therapeuten die hierfür erforderliche zureichende Stabilisierung nicht zu entnehmen sei. Auch der Vorwurf des Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41).
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Auch die Beschwerde geht davon aus, dass sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf den in der Rechtsprechung "anerkannten" Milderungsgrund der Annahme von "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" beziehen (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220>, vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36 und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39). Diese Fallgruppe setzt aber voraus, dass die negative Lebensphase, die - auch - Ursache des Dienstvergehens war, zum Zeitpunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das Gericht vollständig überwunden ist.
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Von der vollständigen Überwindung der psychischen Probleme des Beklagten kann aber angesichts der Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. August 2014 und auch der persönlichen Erklärung des Beklagten vom 18. März 2015 nicht gesprochen werden. Es wird vielmehr dargelegt, dass beim Kläger eine tiefenpsychologische Therapie geboten ist, auch um die aus der Kindheit resultierenden Probleme zu bewältigen, die später in häufigen Auseinandersetzungen mit Partnerinnen und in Aggressionsdurchbrüchen zum Ausdruck gekommen sind. Zwar mag inzwischen der Gefahr einer erneuten Gewalttätigkeit gegenüber einer Partnerin durch die Therapie vorgebeugt sein. Die Fortsetzung der tiefenpsychologischen Therapie ist aber geboten, um die Probleme des Beklagten im Zusammenhang mit einer aktiven Diensttätigkeit zu überwinden. Eine Rückkehr aus seinem Krankenstand ins Arbeitsleben hat der Beklagte selbst als "absoluten Horror" bezeichnet. Die Fortsetzung der Therapie soll der weiteren Stabilisierung des Beklagten dienen, wobei nach der Bewertung des Therapeuten ein Ende der Behandlung wegen weiterer Belastungen nur schwer abzuschätzen ist.
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c) Verfahrensfehlerhaft ist es nach der Beschwerde des Beklagten schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung, der Beklagte habe seine ursprüngliche psychische Erkrankung noch nicht überwunden, für sich eine medizinische Sachkunde in Anspruch genommen habe, ohne diese nachvollziehbar zu belegen. Auch insoweit kann dem Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens nicht vorgehalten werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 VwGO) handelte.
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Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte seine psychische Erkrankung vollständig überwunden hat, für sich keine eigene medizinische Sachkunde in Anspruch genommen. Wie sich den Ausführungen in den Urteilsgründen entnehmen lässt, hat es insoweit vielmehr auf die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Therapeuten vom 11. August 2014 abgestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
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Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.