Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2018 - 10 B 25/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:120318B10B25.17.0
published on 12/03/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2018 - 10 B 25/17
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Gründe

I

1

Der Kläger zu 1 wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Haftungserklärung für Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerinnen zu 2 und 3.

2

Die Beklagte förderte den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen zu 2 und 3 ab dem Jahr 2001 mit verlorenen Zuschüssen. Zuletzt gewährte sie ihnen mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 einen verlorenen Zuschuss in Höhe von 7,577 Mio. € für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Mit "Haftungserklärung" vom 17. Dezember 2004 "verbürgte" der Kläger zu 1 sich für alle eventuellen Erstattungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerinnen zu 2 und 3 aus dem Förderverhältnis vom 9. Dezember 2004 bis zu einem Höchstbetrag von 7,577 Mio. €. Der Kläger zu 1 und die Beklagte vereinbarten weiter, dass der Kläger zu 1 für eventuelle Erstattungsansprüche gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch einzustehen habe. Außerdem verzichtete der Kläger zu 1 gegenüber der Beklagten auf die Einrede der Vorausklage.

3

Im August 2009 wurde das Insolvenzverfahren für die Klägerinnen zu 2 und 3 eröffnet. Daraufhin widerrief die Beklagte unter anderem den Förderbescheid vom 9. Dezember 2004 und forderte die gewährten Zuschüsse von den Klägerinnen zu 2 und 3 zurück. Eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger zu 1 im Juli 2013 zur Zahlung von ca. 11 Mio. € aus der Haftungserklärung vom 17. Dezember 2004 und weiteren Haftungserklärungen auf.

4

Im Februar 2014 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben ursprünglich begehrt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 56,5 Mio. € zu verurteilen und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 aus der Haftungserklärung vom 17. Dezember 2004 und einer weiteren Haftungserklärung keine Ansprüche geltend machen kann.

5

Auf eine entsprechende Rüge der Beklagten hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2016 den Verwaltungsrechtsweg für die gegen die Haftungserklärung vom 17. Dezember 2004 gerichtete Klage bejaht und den Rechtsstreit im Übrigen abgetrennt und an das Landgericht Dresden verwiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 30. Mai 2017 geändert, das Verfahren auch hinsichtlich der Haftungserklärung vom 17. Dezember 2004 an das Landgericht Dresden verwiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

II

6

Die weitere Beschwerde des Klägers zu 1 ist, nachdem das Oberverwaltungsgericht sie zugelassen hat, statthaft (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht auch wegen der "Haftungserklärung" vom 17. Dezember 2004 an das Landgericht Dresden verwiesen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG).

7

1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 5.88 - BVerwGE 89, 281 <282>; Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1.16 - BVerwGE 156, 320 Rn. 5). Beruft der Kläger sich auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, so kommt es auf deren Rechtsnatur an, die sich regelmäßig nach ihrem Gegenstand bestimmt; bestreitet er das Bestehen einer solchen, so kommt es darauf an, welche Rechtsnatur sie hätte, wenn sie denn bestünde. Ganz allgemein ist bei einer negativen Feststellungsklage die Natur des vom Beklagten beanspruchten Rechts entscheidend (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 1/86 - BGHZ 102, 280 <284>; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 VwGO Rn. 31, 38, 67).

8

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger zu 1 die gerichtliche Feststellung, dass er der beklagten Aufbaubank - Förderbank - gegenüber aus der "Haftungserklärung" vom 17. Dezember 2004 nicht verpflichtet sei, vornehmlich deshalb, weil er sie nicht abgegeben habe, sie jedenfalls nichtig oder sonst unwirksam sei. Nach der Rechtsbehauptung der Beklagten ist die "Haftungserklärung" eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, die der Kläger zu 1 auf deren Verlangen hin eingegangen ist, um die etwaige Pflicht der Klägerinnen zu 2 und 3 zur Rückzahlung der aufgrund Bescheides vom 9. Dezember 2004 gewährten Zuwendung abzusichern. Der Zuwendungsbescheid sei widerrufen, der Sicherungsfall also eingetreten.

9

2. Die "Haftungserklärung" vom 17. Dezember 2004 ist ein Bürgschaftsvertrag.

10

a) Gibt ein öffentlicher Zuwendungsgeber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die lediglich über einen Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt, eine Zuwendung aus öffentlichen Fördermitteln, so wird er regelmäßig verlangen, dass sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich einer denkbaren Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft unterwirft. Hierfür kommt neben der Bürgschaft auch ein Schuldbeitritt des Gesellschafter-Geschäftsführers in Betracht. Für beide Gestaltungsformen ist unschädlich, dass im Zeitpunkt des Sicherungsgeschäfts die gesicherte Rückzahlungsverpflichtung noch nicht besteht, nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses überhaupt entsteht und ihre Höhe ungewiss ist.

11

Beide Gestaltungsformen unterscheiden sich deutlich. Wer einer fremden Schuld beitritt, schuldet selbst und gleichrangig - regelmäßig gesamtschuldnerisch - neben dem Hauptschuldner; demgegenüber haftet der Bürge lediglich nachrangig, auch wenn er auf die Einrede der Vorausklage verzichten kann (§§ 771, 773 BGB). Ist die Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Art und darf der öffentliche Gläubiger sie gegen den Hauptschuldner im Wege des Erstattungsbescheids hoheitlich geltend machen (vgl. § 49a VwVfG), so gilt dasselbe gegenüber dem Beitrittsschuldner (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 <126>). Diese Möglichkeit bietet die Bürgschaft nicht, selbst wenn sie ebenfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sein sollte (dazu unter 3. Rn. 17 ff.); der Gläubiger ist darauf verwiesen, den Bürgen im Wege der Leistungsklage in Anspruch zu nehmen.

12

Schuldbeitritt und Bürgschaft sind damit alternative Gestaltungsformen der Besicherung, die einander ausschließen. Sie stehen zueinander nicht etwa im Verhältnis von maius und minus. Es ist deshalb fraglich, ob sich ein Schuldbeitritt, sollte er fehlerhaft und deshalb unwirksam sein, in eine Bürgschaft umdeuten ließe; die Wirksamkeit des Schuldbeitritts und die Folgen einer Unwirksamkeit zu würdigen, sollte nicht dem rechtswegfremden Gericht obliegen (vgl. aber BGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39 Rn. 20, 27 f. und vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - BGHZ 178, 243 Rn. 14). Die umgekehrte Umdeutung kommt keinesfalls in Betracht.

13

b) Wird der Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so könnte - sollte die Bürgschaft bürgerlich-rechtlicher Art sein - die Frage, ob das Sicherungsgeschäft einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft darstellt, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung). So aber liegt es hier; der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt und gegen den sich der Kläger zu 1 wendet, kann nur entweder aus Schuldbeitritt oder aus Bürgschaft begründet sein (Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 1994, § 41 Rn. 20 ff. VwGO / §§ 17 ff. GVG; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 35, § 41 Rn. 18 / §§ 17-17b GVG m.w.N.). Dies zwingt dazu, das Sicherungsgeschäft schon für die Rechtswegfrage nach seinem näheren Inhalt zu bestimmen.

14

Anders verhielte es sich nur, wenn und soweit der Kläger gerade eine hoheitliche Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt befürchtete und abwehren wollte. Denn für Abwehrklagen gegen Verwaltungsakte, auch für vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklagen, sind - bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Zuweisung - allein die Verwaltungsgerichte zuständig. Freilich würde sich die Sachprüfung des Verwaltungsgerichts dann auch darauf beschränken, ob der befürchtete Verwaltungsakt droht und ob er rechtmäßigerweise ergehen könnte, namentlich also ob die "Haftungserklärung" des Klägers zu 1 einen Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Schuld darstellt. Darauf zielt die Klage jedoch nicht. Auch wenn er seine Klage selbst als "Anfechtungsklage" bezeichnet, so wendet der Kläger zu 1 sich doch nicht gerade gegen eine hoheitliche Inanspruchnahme in der Rechtsform des Verwaltungsakts; mit seiner negativen Feststellungsklage bestreitet er seine Einstandspflicht in jedweder Hinsicht und geht selbst davon aus, dass insofern nur eine Bürgschaft in Betracht komme.

15

c) Die "Haftungserklärung" vom 17. Dezember 2004, die der Kläger zu 1 schriftlich abgegeben und die die Beklagte ebenfalls schriftlich angenommen hat, stellt keinen Schuldbeitritt, sondern einen Bürgschaftsvertrag dar. Das ist allerdings nicht eindeutig. Ihrem Wortlaut nach hat der Kläger für alle eventuellen Erstattungsansprüche gegen die Klägerinnen zu 2 und 3 "gesamtschuldnerisch" einzustehen. Damit ist nicht etwa das Verhältnis zu den anderen Sicherungsgebern gemeint (vgl. § 769 BGB) - insoweit wird an einer späteren Stelle der "Haftungserklärung" ein Gesamtschuldverhältnis gerade ausgeschlossen -, sondern das Verhältnis zur Hauptschuldnerin. Gesamtschuld aber spricht für gleichrangige Schuld und damit für einen Schuldbeitritt. Dafür spricht ferner, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer ein spezifisches Eigeninteresse am Hauptschuldverhältnis, nämlich an der Gewährung der in Aussicht stehenden Zuwendung besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79 - NJW 1981, 47; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 Rn. 20). Dafür spricht schließlich, dass ein öffentlicher Gläubiger - schon aus Haushaltsgründen - im Zweifel öffentlich-rechtliche Gestaltungsformen wählt. Denn nur solche Gestaltungen ermöglichen es ihm, Erstattungsforderungen durch Hoheitsakt durchzusetzen, wenn das Zuwendungsverhältnis notleidend werden sollte.

16

Dieser Vorzug des Schuldbeitritts war freilich zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden "Haftungserklärung" - im Jahre 2004 - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt. So hatten beide vertragsschließenden Teile - auch und vor allem die Beklagte - ersichtlich einen Bürgschaftsvertrag vor Augen. Dementsprechend wurde der Kläger zu 1 durchgängig als "Bürge" bezeichnet; er sollte nicht "schulden", sondern "haften" und verzichtete auf die Einrede der Vorausklage. Auch im vorliegenden Rechtsstreit gehen beide Beteiligten davon aus, dass die "Haftungserklärung" - wenn sie denn wirksam war - eine Bürgschaft begründen sollte.

17

3. Die Bürgschaft, die der Kläger zu 1 vertraglich übernommen hat, ist bürgerlich-rechtlicher Natur.

18

a) Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und seinem Zweck (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 <80> m.w.N.). Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 VwGO Rn. 67 ff. m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Verwaltung die fragliche Regelung statt durch Vertrag auch durch Verwaltungsakt regeln könnte; neben derartigen subordinationsrechtlichen Verträgen (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG) sind auch koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge denkbar, und nicht nur zwischen mehreren Verwaltungsträgern (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - 1/85 - BVerwGE 74, 368 ff. Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1).

19

b) Der typische Bürgschaftsvertrag bezieht sich nicht auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt. Er steht auch nicht nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

20

Zwar ist das Zuwendungsverhältnis als solches im vorliegenden Fall zweifellos öffentlich-rechtlicher Natur, und die Bürgschaft ist hierauf bezogen. Jedoch steht sie mit dem Zuwendungsverhältnis allein deshalb noch nicht in enger, unlösbarer Beziehung. Vielmehr begründet die Bürgschaft eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen. Sie ist keine bloße Haftungsübernahme. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf (BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187 <189 f.>; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 Rn. 20).

21

Daran ändert nichts, dass die öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung der Beklagten auf den Kläger zu 1 übergeht, wenn er die Beklagte befriedigt (§ 774 BGB); der so begründete Regressanspruch bildet einen anderen Gegenstand, unabhängig davon, in welchem Rechtsweg er im Streitfalle zu verfolgen wäre (dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 VwGO Rn. 36 m.w.N.). Ebenso wenig ändert, dass der Kläger zu 1 gegen seine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht nur die eigenen Einwendungen aus dem Bürgschaftsverhältnis geltend machen kann, sondern auch die Einreden des Hauptschuldners aus dem öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverhältnis (§§ 768, 770 BGB). Das führt zwar dazu, dass das Zivilgericht gegebenenfalls insoweit auch über öffentlich-rechtliche Fragen entscheiden muss. In dem Rechtsstreit über die Inanspruchnahme des Bürgen werfen Einwendungen und Einreden des Bürgen jedoch lediglich Vorfragen auf. Dem für den Streitgegenstand zuständigen Gericht kommt auch die Kompetenz zur Beantwortung solcher Vorfragen zu, die für sich betrachtet zur Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gehören. Die Rechtsnatur solcher Vorfragen beeinflusst daher die Rechtswegfrage nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308; BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90 - BGHZ 117, 159; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09 - WM 2011, 142).

22

c) Anhaltspunkte für eine vom Typischen abweichende Beurteilung im vorliegenden Falle fehlen. Namentlich ist der Bürgschaftsvertrag nicht derart in eine vertragliche Gesamtregelung eingebunden, dass er ausnahmsweise ein öffentlich-rechtliches Gepräge erhielte.

23

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich; denn die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 m.w.N.).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss von Peripheriegeräten sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fernsehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit verfügen,

1.
Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird;
2.
Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr gebrachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind

1.
Bausätze für Funkanlagen,
2.
Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und
3.
Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.

(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fernsehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und einfach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist, vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unberührt.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.