Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 1 B 2/18
Gericht
Gründe
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I
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Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ausreist, die Abschiebung nach Albanien an und befristete die Wirkung einer möglichen Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland.
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Der Kläger erhob hiergegen Klage und führte erfolglos ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch. Während des Klageverfahrens kamen dem Verwaltungsgericht Zweifel, ob er sich noch unter der angegebenen Anschrift aufhielt. Es forderte daher den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 22. Februar 2017 auf, dessen ladungsfähige Anschrift bis zum 3. März 2017 mitzuteilen. Unter dem 7. März 2017, zugestellt am 13. März 2017, erließ das Gericht eine Betreibensaufforderung, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Folgen nach § 92 Abs. 2 VwGO erneut aufgefordert wurde, die Anschrift des Klägers rechtzeitig mitzuteilen und zur Glaubhaftmachung eine Meldebescheinigung vorzulegen. Am 8. März 2017 teilte sein Prozessbevollmächtigter mit, der Kläger lebe weiterhin unter der mitgeteilten Adresse und erhalte seine tägliche Post. Zustellprobleme gerichtlicher Schreiben seien möglicherweise damit zu erklären, dass das Gericht seinen Vor- und Nachnamen vertauscht habe. Der Kläger versicherte darüber hinaus an Eides statt, er verfüge an der genannten Adresse über einen Briefkasten und eine Klingel, die ordnungsgemäß beschriftet seien. Eine Anfrage des Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2017, ob die überreichten Unterlagen hinsichtlich der Betreibensaufforderung vom 7. März 2017 als ausreichend angesehen werden könnten, blieb unter Hinweis darauf, die Akte befinde sich beim Oberverwaltungsgericht, unbeantwortet. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, weil die Klage als zurückgenommen gelte. Auf einen Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens entschied das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2017, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Der Kläger habe das Verfahren innerhalb der Zweimonatsfrist nicht zureichend betrieben.
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Auf Antrag des Klägers ließ das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 1. September 2017 die Berufung wegen eines Verfahrensmangels zu. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden, dass die Klage zurückgenommen sei. Der Beschluss enthielt einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis, die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mit Verfügung vom gleichen Tage wies das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten auf folgendes hin: Infolge der fehlerhaften Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gelte, habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bislang in der Sache nicht über die erhobene Klage entschieden. Im Berufungsverfahren komme daher - anstelle einer eigenen Prüfung durch den Senat - auch in Betracht, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Zwecke erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dies setze allerdings einen entsprechenden Antrag eines der Beteiligten voraus. Es werde um Äußerung gebeten, ob ein derartiger Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt werden solle. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 bat der Kläger, die Sache unter Aufhebung des Urteils vom 27. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Nach vorheriger Erteilung eines Hinweises hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 23. November 2017 als unzulässig verworfen und einen - hilfsweise gestellten - Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Das Berufungsgericht hat seine Verwerfungsentscheidung darauf gestützt, der Kläger habe vorliegend nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, ob, in welchem Umfang, mit welchem Antrag und weshalb er das Berufungsverfahren durchführen will. Seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 sei - als Reaktion auf die Anfrage des Berichterstatters des Senats - nur ein Antrag nach § 130 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Jedwede Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf das vorausgegangene Zulassungsverfahren fehlten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls werde nicht hinreichend klar, ob, in welchem Umfang, mit welchem Antrag und weshalb der Kläger das Berufungsverfahren durchführen wolle. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Anfrage des Berichterstatters sei nicht geeignet gewesen, einen unverschuldeten Irrtum über das Erfordernis einer fristgerechten Berufungsbegründung hervorzurufen.
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II
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Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat Erfolg. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Berufung als unzulässig verworfen hat, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung im konkreten Fall überspannt hat.
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1. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe, vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 30 m.w.N.; Beschluss vom 20. März 2003 - 3 B 143.02 - NJW 2003, 3288). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 60 S. 18). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>). Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt. So kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Rechtsmittelführer einen Beweisantrag für das Berufungsverfahren stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31 m.w.N.).
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2. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht genügt unter den hier gegebenen, besonderen Umständen noch den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Im vorliegenden Fall bestanden weder Zweifel am Willen des Klägers, das Berufungsverfahren durchzuführen, noch an seiner Begründung und am Ziel des Verfahrens.
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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er mit der Stellung dieses in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erwähnten Verfahrensantrags zunächst durch einen nach Zulassung der Berufung verfassten gesonderten Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Berufungsverfahren durchführen will. Denn der Erfolg des in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgesehenen Antrags setzt die Durchführung eines Berufungsverfahrens gerade voraus.
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b) Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen "bestimmten Antrag" und einer sich daraus ergebenden Klarstellung des Umfangs der Berufung. Zwar trifft es zu, dass dieser Antrag eines Klägers auch einen Sachantrag enthalten muss, also nicht lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung um ihrer selbst willen ohne Angriff in der Sache gerichtet sein darf. Das in erster Instanz erfolglos gebliebene Klagebegehren muss mindestens teilweise in der zweiten Instanz weiterverfolgt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 32; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 49). Hierzu kann aber auch ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1996 - 4 S 3365/94 - juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - VI ZR 227/93 - NJW 1994, 2835 <2836>). Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 30; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 49).
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So liegt der Fall hier. Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Zurückverweisung lediglich "um ihrer selbst willen" begehrte (zu einem solchen Fall vgl. VGH Mannheim, ebd.), lag es hier auf der Hand, dass er sein Sachbegehren aus erster Instanz weiterverfolgen wollte. Auch über den Umfang, in dem die Berufung durchgeführt werden sollte, konnte hier vernünftigerweise kein Zweifel bestehen. Der Kläger hatte in erster Instanz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 begehrt und hat mit der Klagebegründung ausgeführt, weshalb er die - ersichtlich im Vordergrund stehende - Versagung der Aufenthaltserlaubnis für rechtswidrig hält. Dieses Begehren ist letztlich nicht weiter teilbar, zumal die neben der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid enthaltenen weiteren Entscheidungen nur Folgeentscheidungen zu dieser Versagung waren. Dem entspricht, dass auch das Berufungsgericht jedenfalls im Zulassungsverfahren offensichtlich selbst keine Zweifel daran hatte, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten werden sollte, obwohl bereits die Zulassungsbegründung keinen ausdrücklichen Sachantrag enthielt.
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c) Einer weiteren ausdrücklichen Darlegung der Berufungsgründe bedurfte es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. Grundsätzlich muss die Berufungsbegründung allerdings erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 107). Dessen bedurfte es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil das Berufungsgericht bereits im Zulassungsbeschluss die dort bestätigte Verfahrensbeendigung für verfahrensfehlerhaft und damit das Urteil, das eine Sachprüfung folgerichtig nicht vorgenommen hatte, für insgesamt unrichtig befunden hatte. Die Unrichtigkeit bezog sich auf die Gründe wie auch auf das Ergebnis (Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt). In der Verfügung vom 1. September 2017 hat der Berichterstatter erneut bestätigt, dass für das Berufungsverfahren von der Unrichtigkeit dieser Verfahrenseinstellung ausgegangen werde und in Betracht komme, mit Blick darauf, dass (auch) das Verwaltungsgericht bislang nicht zur Sache entschieden habe, im Berufungsverfahren ohne eigene Prüfung zur Sache das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Daran knüpft der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 gestellte Antrag der Sache nach erkennbar an. In dieser Situation vom Kläger eine nochmalige Begründung für das bereits abschließend Geklärte oder das Vorbringen zur Sache zu verlangen, wäre reine Förmelei.
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d) Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine ausdrückliche Begründung für das weiterverfolgte Sachbegehren verlangt, überspannt es vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen an die Darlegung der Berufungsgründe. Nachdem das Berufungsurteil zu diesem Sachbegehren keinerlei Ausführungen enthielt, bestand insoweit kein Anlass zu einer Auseinandersetzung. Vielmehr wäre jedenfalls nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Kläger auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren schlicht Bezug genommen hätte. Zwar genügt eine pauschale Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz grundsätzlich nicht, weil sie sich nicht mit dem angegriffenen Urteil und dessen Argumentation auseinandersetzt. Etwas anders gilt aber, wenn und soweit das Verwaltungsgericht nach (hier bereits berufungsgerichtlich bestätigter) Ansicht des Berufungsführers sein Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft hat (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 116). Ausgehend davon bedurfte es hier auch einer solchen ausdrücklichen Bezugnahme nicht, weil es sich in der konkreten prozessualen Situation von selbst verstand, dass der Kläger an seinem - noch gänzlich unbeschiedenen - Klagevorbringen in der Sache auch für das Berufungsverfahren festhalten wollte.
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3. Hat die Beschwerde nach alledem mit der oben behandelten Verfahrensrüge Erfolg, muss der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht näher eingehen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
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soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
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soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.