Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Juli 2018 - 8 AE 3383/18
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (8 A 3382/18) gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller, irakische Staatsangehörige, wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018, mit dem u.a. ihre Asylanträge vom 30. Januar 2017 als unzulässig abgelehnt worden und sie – unter Ziffer 3 des Bescheidtenors – zur Ausreise aufgefordert worden sind und ihnen widrigenfalls die Abschiebung angedroht worden ist. Die Antragsteller hatten zuvor in Norwegen um Asyl nachgesucht, was mit Entscheidungen vom 12. August 2016 und 4. Januar 2017 abgelehnt worden war.
II.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 A 3382/18) anzuordnen, soweit sich diese gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung richtet. Dies entspricht dem in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar verfolgten Ziel, nicht abgeschoben zu werden.
- 3
Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
- 4
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind der Antrag und die Klage innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG bei dem Gericht eingegangen. Der angegriffene Bescheid ist dem Antragsteller durch Zustellung am 27. Juni 2018 bekanntgegeben worden, Antrag und Klage sind am 28. Juni 2018 bei Gericht eingegangen.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Dies folgt aus der vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung des privaten Interesses der Antragsteller daran, dass ihnen das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über ihren Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht im Falle eines Zweitantrags, bei dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Vollziehung der auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung nur aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Damit lässt der Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O, Rn. 99).
- 6
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung und die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist ergeben sich aus den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Voraussetzung ist daher zunächst, dass es sich bei dem beschiedenen Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Der „erfolglose Abschluss“ des in dem Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der dortige Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 29).
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Die Einordnung der in der Bundesrepublik Deutschland am 30. Januar 2017 von den Antragstellern gestellten Asylanträgen (jeweils) als Zweitantrag unter Verweis auf zuvor in Norwegen durchgeführte Asylverfahren hält – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens – einer rechtlichen Prüfung nicht ohne ernstliche Zweifel stand. Denn es ist bisher nicht hinreichend geklärt, ob das Asylverfahren der Antragsteller in Norwegen erfolglos abgeschlossen wurde. Insbesondere ergibt sich dies nicht schon aus den Angaben der Antragsteller (vgl. zu einer solche Konstellation VG Osnabrück, Urt. v. 27.2.2018, 5 A 79/17, juris Rn. 47 f.). Es ist auch keine missbräuchliche Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller festzustellen, was zu einer Herabsetzung der Amtsermittlungspflicht durch die Antragsgegnerin führen könnte.
- 8
Somit obliegt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu ermitteln, ob das in dem anderen Staat, hier in Norwegen, angestrengte Asylverfahren erfolglos im o.g. Sinne abgeschlossen wurde (vgl. z.B. VG München, Beschl. v. 11.5.2018, M 21 S 18.3107718, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 30.1.2017, M 23 S 16.34550, juris Rn. 21; VG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2018, 3 A 365/17, juris Rn. 14). Dem ist die Antragsgegnerin bisher nicht hinreichend nachgekommen, so dass die fehlende Aufklärung zu ihren Lasten geht (vgl. VGH München, Urt. v. 13.10.2016, 20 B 14.30212, juris Rn. 41).
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Der endgültige Verfahrensabschluss darf nicht gemutmaßt werden, sondern ist von der Antragsgegnerin anhand der Rechtslage des anderen Staats festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 29 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 4.1.2018, Au 7 S 17.35239, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschl. v. 9.3.2017, 1 L 367/16.A, juris Rn. 7; VG München, Beschl. v. 3.1.2017, M 23 S 16.34080, juris Rn. 19; VG München, Beschl. v. 30.1.2017, M 23 S 16.34550, juris Rn. 20 m.w.N.). In Betracht kommt etwa eine Anfrage bei dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – im Folgenden: Dublin-III-VO) – sog. „info request“ (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2018, 1 B 2/18, juris Rn. 8; VG Regensburg, Beschl. v. 9.10.2017, RN 5 S 17.34611, juris Rn. 14; VG München, Beschl. v. 4.9.2017, M 21 S 17.45996, juris Rn. 18).
- 10
Der im Vermerk vom 12. April 2018 (Sachakte Bl. 146) zitierten Mitteilung aus Norwegen lässt sich entnehmen, dass auf die Asylgesuche der Antragsteller hin das „Norwegian Directorate of Immigration“ am 12. August 2016 und das „Appeal Board of Immigration“ am 4. Januar 2017 ablehnende Entscheidungen getroffen haben. Über die Unanfechtbarkeit bzw. etwaige laufende Rechtsbehelfsfristen lässt sich der Sachakte nichts entnehmen. Damit hat das Gericht zwar keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsteller in Norwegen – ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I hierzu – jeweils einen Asylantrag gestellt haben und diese sowohl von der Ausgangsbehörde als auch von einer Rechtsbehelfsinstanz abgelehnt worden sind. Unklar ist aber, ob und ggf. wann das ausländische Asylverfahren damit in der erforderlichen Weise endgültig beendet war. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der (fehlenden) Unanfechtbarkeit stellt das Gericht auf den Zeitpunkt der Stellung der Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland ab, hier somit auf den 30. Januar 2017. Die Frage ist allerdings umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht endgültig geklärt werden. Wenn aber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der hier insoweit gefolgt wird, ein ausländisches Asylverfahren erst dann im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, wenn es unanfechtbar (oder endgültig eingestellt) ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 29), dann spricht jedenfalls der Wortlaut des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG dafür, dass ein ausländisches Asylverfahren dann nicht erfolglos abgeschlossen ist, wenn die ausländische Entscheidung im Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet noch anfechtbar war: „Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens ... im Bundesgebiet einen Asylantrag“ (ebenso etwa VG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2017, 6 L 665/17.A, juris Rn. 6; demgegenüber stellt das VG Osnabrück, Urt. v. 27.2.2018, 5 A 79/17, juris Rn. 46, auf die generelle Regelung des § 77 AsylG ab; ausdrücklich offenlassend, ob auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder des Zuständigkeitsübergangs abzustellen ist: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 40). Ist mithin – bisher – nicht hinreichend geklärt, ob das Asylverfahren der Antragsteller in Norwegen am 30. Januar 2017 unanfechtbar abgeschlossen war, was angesichts der letzten Entscheidung in Norwegen am 4. Januar 2017 auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, geht die fehlende Aufklärung zulasten der Antragsgegnerin.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.