Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 B 1/10

published on 18/05/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 B 1/10
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Gericht

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Gründe

I.

1

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Justizbehörde) ausgesprochene Bewilligung seiner Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung.

2

Das Bezirksgericht W. in Polen ersuchte im April 2008 auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um Auslieferung des Klägers. Nachdem die Justizbehörde mit Schreiben vom 10. Juli 2008 erklärt hatte, es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geltend zu machen, erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 die Auslieferung für zulässig. Daraufhin teilte die Justizbehörde mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 dem Bezirksgericht W. in Polen mit, dass sie die Auslieferung des Klägers bewilligt habe. Hiervon unterrichtete sie zugleich auch den Bevollmächtigten des Klägers. Nach Einlegung eines "Widerspruchs" gegen die Auslieferungsbewilligung und - erfolglos gebliebenem - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Kläger im September 2009 Klage gegen die Auslieferungsbewilligung der Justizbehörde beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 78 ff. IRG habe der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §§ 29, 79 Abs. 3 i.V.m. § 33 IRG umfassend und eindeutig den zuständigen Oberlandesgerichten zugewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassen. Zur Begründung hat es sich auf seine Ausführungen in einem zuvor ergangenen Beschluss im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwischen den Beteiligten bezogen (OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 5 Bs 240/08 - juris).

3

Mit seiner (weiteren) Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG enthalte keine ausdrückliche und klare Rechtswegzuweisung der Streitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Er genüge damit nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO an eine abdrängende Sonderrechtszuweisung. § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG regele - auch ausweislich der Überschrift - nur die sachliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg. Er betreffe zudem nur "gerichtliche Entscheidungen" auf der Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, nicht aber Verwaltungsentscheidungen wie die Bewilligung der Auslieferung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts spreche auch der Wille des Gesetzgebers, der im Übrigen allein für die Annahme einer klaren anderweitigen Rechtswegzuweisung nicht ausreiche, nicht eindeutig für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Gesetzgeber sei weder dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, die Bewilligungsentscheidung jeglicher Anfechtbarkeit zu entziehen, noch habe er klar entschieden, welche Gerichtsbarkeit über eine Anfechtung der Bewilligung entscheiden solle. Es verbleibe daher bei der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 1 VwGO, nach der der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

II.

4

1. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 173 VwGO statthafte (weitere) Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist am 30. Dezember 2009 eingelegt worden. Dabei kann dahinstehen, ob mit der fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht Hamburg adressierten Beschwerdeschrift, die per Fax am 23. Dezember 2009 bei der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte eingegangen ist, die Frist gewahrt worden ist, obwohl das Fax - entsprechend der falschen Adressierung - ausweislich der darauf angebrachten Eingangsstempel am 28. Dezember 2009 zunächst an das Verwaltungsgericht gelangt und erst am 5. Januar 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingetroffen ist. Denn die Urschrift der Beschwerdeschrift, die am 29. Dezember 2009 bei der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte eingegangen ist, ist ausweislich der Eingangsstempel direkt an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden und am 5. Januar 2010 dort eingetroffen. Jedenfalls damit ist die Beschwerdefrist gewahrt, da der Eingang bei der Gemeinsamen Annahmestelle zweifellos dann maßgeblich ist, wenn die versehentlich falsch adressierte Beschwerdeschrift auf Grund der übrigen, auf den richtigen Adressaten hindeutenden Umstände (hier: Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts und Antragsformulierung) tatsächlich direkt an das zuständige Gericht gelangt ist. Über den vom Kläger vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.

5

2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass für die Klage gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, sondern auf Grund von § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der mit der Beschwerde angegriffene Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden.

6

Bei der Klage gegen die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 12 und §§ 78 ff. IRG handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitigkeit ist aber durch Bundesgesetz, nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl I S. 995), ausdrücklich den ordentlichen Gerichten in Gestalt der Oberlandesgerichte zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).

7

Im Rahmen des Zweiten Teils des Gesetzes mit der Überschrift "Auslieferung an das Ausland" bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG, dass "die gerichtlichen Entscheidungen vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht" erlässt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Entscheidungen des Oberlandesgerichts unanfechtbar. Diese Bestimmung regelt nicht nur, wie die Beschwerde meint, die sachliche Zuständigkeit in Auslieferungssachen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die - vorbehaltlich der den Amtsgerichten obliegenden Entscheidungen in den dort genannten Spezialvorschriften - bei den Oberlandesgerichten konzentriert ist, sondern enthält zugleich auch eine abdrängende Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Diese beschränkt sich nicht auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im engeren Sinne, wie sie die nach § 12 IRG grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung der Auslieferung durch die nach § 74 IRG zuständige Behörde ist. Schon dem Wortlaut nach erfasst § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG "die gerichtlichen Entscheidungen" in Auslieferungssachen mit Ausnahme der den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen. Dies spricht dafür, dass - bis auf diese Ausnahmen - alle in Auslieferungssachen anfallenden gerichtlichen Entscheidungen gemeint sind. Dementsprechend begründet diese Rechtswegzuweisung im klassischen Auslieferungsrecht nach allgemeiner Auffassung die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 <317>; Ehlers, in: Schoch u.a., VwGO, Stand November 2009, § 40 VwGO Rn. 633; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 40 Rn. 129; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 S 2/01 -, OVGE BE 23, 232 = NVwZ 2002, 114; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 664 f.; offen Lagodny, in: Schomburg u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRG-Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 31 f.).

8

An der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen hat sich auch durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG - vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1721) nichts geändert. Nach Aufhebung des ersten Umsetzungsgesetzes vom 21. Juli 2004 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (a.a.O.) hat der Gesetzgeber in dem neuen Umsetzungsgesetz u.a. den Rechtsschutz gegen die Auslieferung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls neu geregelt. Im Achten Teil des IRG mit der Überschrift "Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ist nunmehr in § 79 Abs. 2 IRG vorgesehen, dass die Bewilligungsstelle vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Die Vorabentscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfahrens nach § 29 IRG bzw. bei späteren Veränderungen im Rahmen des Verfahrens nach § 33 IRG79 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 IRG). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber - abweichend vom ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BTDrucks 16/1024 S. 6, § 74b IRG-E) - davon abgesehen, die abschließende Bewilligungsentscheidung für unanfechtbar zu erklären. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass Fragen, die die subjektiven Rechte des Betroffenen tangieren, im Auslieferungsverfahren zwar im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung im Verfahren nach § 29 und § 33 IRG geprüft würden, dass aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheine, dass im Einzelfall die Entscheidung der Bewilligungsbehörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen könne (BTDrucks 16/2015 S. 12 zu Buchst. f).

9

Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde allerdings nicht, dass es hinsichtlich der nunmehr für möglich gehaltenen gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Bewilligung der Auslieferung an einer ausdrücklichen und hinreichend eindeutigen Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte fehlen würde und insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet wäre. Zwar trifft es zu, dass das Gesetz mit den speziellen Regelungen in § 79 Abs. 2 und 3 IRG, die die gerichtliche Überprüfung der neu eingeführten Vorabentscheidung der Bewilligungsstelle betreffen, keine Regelung über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auch für die gerichtliche Überprüfung der endgültigen Bewilligungsentscheidung getroffen hat. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ergibt sich insoweit aber aus § 78 Abs. 1 IRG, der die übrigen Bestimmungen des Gesetzes für anwendbar erklärt, soweit der Achte Teil keine besonderen Regelungen enthält. Da nichts dafür spricht, dass § 79 Abs. 2 und 3 IRG eine abschließende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte enthält, ist hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Bewilligungsentscheidung in Auslieferungssachen auf die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG zurückzugreifen.

10

Die Konzentration der gerichtlichen Überprüfung in Auslieferungssachen auf die Oberlandesgerichte entspricht erkennbar dem Willen des Gesetzgebers und dem mit der Gesamtregelung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes verfolgten Zweck, die Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union zu beschleunigen und die mit einem gespaltenen Rechtsweg verbundenen Nachteile zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/1024 S. 13). Nachdem der Gesetzgeber sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 für die Beibehaltung der Zweistufigkeit des Auslieferungsverfahrens und des vorgelagerten Rechtsschutzes durch Einführung einer Vorabentscheidung der Bewilligungsstelle entschieden hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er hinsichtlich der in Einzelfällen denkbaren Anfechtung der abschließenden Bewilligungsentscheidung nicht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen wollte. Die ausdrückliche Überantwortung der Überprüfung derjenigen Elemente der Bewilligungsentscheidung, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (a.a.O. S. 312 ff.) für die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes für den Verfolgten ausschlaggebend waren, an die ordentlichen Gerichte (§ 79 Abs. 2 und 3 IRG) spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber den etwa noch erforderlichen Rechtsschutz gegen die abschließende Bewilligung - entsprechend der allgemeinen Regel in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG - ebenfalls den ordentlichen Gerichten zuweisen wollte.

11

Die Beschwerde kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rechtsausschuss des Bundestages ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt wurde, nach dem in einem neuen § 83d IRG geregelt werden sollte, dass gegen die Bewilligungsentscheidung die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht zulässig ist (BTDrucks 16/2015 S. 8 ff.). Diesem Antrag lag ein völlig anderes Konzept, nämlich das einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung der gesamten Bewilligungsentscheidung, zu Grunde. Demgegenüber sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Einführung einer Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde zu den Bewilligungshindernissen nach § 83b IRG in erster Linie eine präventive gerichtliche Überprüfung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts vor. Die Ablehnung der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagenen Regelung im Rechtsausschuss beruhte daher nicht auf einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern auf einer grundsätzlich anderen Konzeption der Neugestaltung des Auslieferungsverfahrens und des gerichtlichen Rechtsschutzes in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Ablehnung des Antrags können deshalb auch keine Schlüsse auf einen fehlenden Willen des Gesetzgebers zur Zuweisung der gerichtlichen Kontrolle der Bewilligungsentscheidung an die ordentlichen Gerichte oder auch nur auf eine unentschlossene Haltung zu dieser Frage gezogen werden.

12

Liegt damit eine eindeutige und ausreichend klare anderweitige Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO an die ordentlichen Gerichte vor, ist das Verfahren zu Recht an das zuständige Hanseatische Oberlandesgericht verwiesen worden. Über die Frage, ob der Kläger durch die von ihm angefochtene Bewilligungsentscheidung tatsächlich in subjektiven Rechten verletzt ist, ist allein von diesem Gericht zu entscheiden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (Beschlüsse vom 17. September 2009 - BVerwG 2 B 70.09 - juris und vom 28. September 1994 - BVerwG 1 B 163.94 - Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 50 € erhoben wird.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.03.2017 hat sich erledigt. 2. Die Auslieferung des Verfolgten an die bulgarischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäi
published on 26/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.

(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.

(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.