Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Apr. 2015 - 2 BvR 221/15
Gericht
Tenor
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2015 - 1 Ausl(A) 63/14 (73/14) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Das Verfahren wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen, soweit der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2015 - 1 Ausl(A) 63/14 (73/14) die Fortdauer der Auslieferungshaft anordnet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und gläubiger Mos-lem. Nach seinen Angaben ist er nach einem Studium der türkischen Sprache und des Korans in Istanbul/Türkei ab September 2013 Ende Mai 2014 nach Deutschland eingereist. Er hat in Deutschland am 25. Juni 2014 wegen Verfolgung durch die russischen Behörden einen Asylantrag gestellt.
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Am 31. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Ausschrei-bung über Interpol vorläufig festgenommen. Mit Beschlüssen vom 6. November 2014 beziehungsweise 9. Dezember 2014 wurde die (vorläufige) Auslieferungshaft gegen ihn angeordnet. Der Beschluss vom 6. November 2014 erwähnt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe.
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Mit förmlichem Ersuchen vom 3. Dezember 2014 hat die Generalstaatsan-waltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zweck der Strafverfolgung gebeten. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, sich von September bis Dezember 2013 in einem syrischen Milizenlager befunden zu haben, um Kenntnisse, praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten für Explosionen, Brandstiftungen und sonstige Handlungen zur Einschüchterung der Bevölkerung und Schaffung einer Todesgefahr für Menschenleben und für den Umgang mit Sprengvorrichtungen, Spreng-, Gift- und Kampfstoffen und anderen lebensbedrohenden Stoffen und für die weitere Teilnahme an der Schädlings-, Diversions- und Terrortätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation zu erwerben - nach russischem Recht strafbar als Ableistung der Ausbildung zum Zweck der Durchführung der Terrortätigkeit.
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Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat in ihrem Auslieferungsersuchen unter anderem zugesichert, dass dieses nicht dem Zweck der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene. Der Beschwerdeführer werde zudem nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt, derentwegen um Auslieferung ersucht werde, und er könne nach Beendigung der Strafverfolgung beziehungsweise Gerichtsverhandlung beziehungsweise Verbüßung der Strafe das Territorium Russlands verlassen.
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Gegen seine Auslieferung hat der Beschwerdeführer unter anderem einge-wandt, dass ihm der russische Geheimdienst wahrheitswidrig unterstelle, dass er sich in einem syrischen Terrorcamp habe ausbilden lassen. Es werde eine Tat behauptet, die als politische Tat einzustufen sei. Jeder konsequente Anhänger des Islam aus dem Kaukasus, der ausgereist sei, würde von der Russischen Föderation als massiv verdächtig eingestuft; dieser Personenkreis würde rücksichtslos verfolgt und eingeschüchtert. Im Fall seiner Auslieferung müsse er daher mit politischer Verfolgung beziehungsweise mit Verfolgung wegen seiner Rasse, seiner Religion beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe rechnen.
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Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 hat das Schleswig-Holsteinische Ober-landesgericht (1 Ausl(A) 63/14 (73/14)) die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen bezeichneten strafbaren Handlungen für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Es ging dabei insbesondere davon aus, dass Auslieferungshindernisse angesichts der völkerrechtlich verbindlichen Zusagen der Russischen Föderation nicht vorlägen und der Haftgrund gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG weiterhin bestehe. Auf den Asylantrag beziehungsweise einen möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Asyl ging das Oberlandesgericht nicht ein.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2015 in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 GG verletzt.
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Zur Begründung trägt er unter anderem vor, sich als gläubiger Moslem den Risiken, die in seiner Heimat für Glaubensbrüder bestanden hätten und noch bestünden, entzogen und in Deutschland im Hinblick auf die Verfolgung durch die russischen Behörden einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Behauptung des russischen Geheimdiensts, dass er sich in einem Camp in Syrien habe ausbilden lassen, sei Teil dieser Verfolgung. Strenggläubige Menschen, die unabhängig von ihrem Verhältnis zum Terrorismus von staatlicher Verfolgung aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bedroht seien, seien im Zweifel asylberechtigt.
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Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und das Bundesamt für Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16a Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt, soweit sie seine Auslieferung für zulässig erklärt hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG.
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a) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politi-sche Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 <333>; 94, 49 <103>), sogenannte asylerhebliche Merkmale. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird, Asyl und damit auch Schutz vor Auslieferung (vgl. BVerfGE 60, 348 <359>). Er schützt dabei nicht nur das materielle Asylrecht politisch Verfolgter; zur Sicherung seines materiellen Gehalts kommt der Norm auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 52, 391 <407>; 63, 215 <225>).
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Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17), auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht.
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Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung spre-chen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines möglicherweise be-stehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für unzulässig zu erklären. Die Voraussetzungen politischer Verfolgung hat es insoweit unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu prüfen, ohne dass dessen Ausgang abgewartet werden muss. Die Notwendigkeit zu einer in dieser Weise eigenständigen Prüfung des Asylanspruchs durch das Oberlandesgericht ergibt sich nicht nur aus § 6 Abs. 2 IRG und entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften sowie aus § 6 AsylVfG, der die Entscheidung über den Asylantrag für alle Angelegenheiten für verbindlich erklärt, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter rechtserheblich ist, das Auslieferungsverfahren davon jedoch ausnimmt. Sie ergibt sich auch aus den norminternen Direktiven von Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfGE 52, 391 <400>; 60, 348 <357 f.>; 63, 215 <227>; 64, 46 <65>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 1. Februar 1983 - 2 BvR 140/83 -, NVwZ 1983, S. 734 <735>).
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Um der Bedeutung von Art. 16a Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss das Oberlandesgericht daher bei entsprechenden Anhaltspunkten - wie die Verwal-tungsgerichte im Asylverfahren - vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen veranlassen (vgl. BVerfGE 52, 391 <407>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59, 65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17). Hierzu sind re-gelmäßig die Akten des Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Auszuliefernden fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.
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b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung Bedeutung und Tragweite von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt und den Beschwerdeführer dadurch in diesem Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).
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aa) Obwohl das Oberlandesgericht ausweislich der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft Kenntnis vom Asylantrag des Beschwerdeführers hatte und dessen Vorbringen im Auslieferungsverfahren deutliche Anhaltspunkte für einen möglicherweise bestehenden Asylanspruch zu entnehmen sind, hat es sich mit einem der Auslieferung möglicherweise gegenläufigen Recht des Beschwerdeführers aus Art. 16a Abs. 1 GG nicht auseinandergesetzt. Es hat vor Erlass der hier angegriffenen Entscheidung weder die Akten des vom Beschwerdeführer betriebenen Asylverfahrens beigezogen noch sich in sonstiger Weise, zum Beispiel durch entsprechende Rückfrage beim Beschwerdeführer, Kenntnis vom konkreten Inhalt dieser Akten verschafft, um einen möglicherweise bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 16a Abs. 1 GG und damit ein Auslieferungshindernis prüfen zu können. Weder der angegriffenen Entscheidung noch der vorgelegten Gerichtsakte lässt sich entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Einwirkung des Art. 16a Abs. 1 GG auf das Auslieferungsverfahren überhaupt erkannt hat. Dies wiegt umso schwerer, als sich eine Befassung mit dieser Frage im vorliegenden Fall aufgedrängt hätte, da der dem Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise zu entnehmende Asylgrund, die politische Verfolgung aufgrund seines religiösen Bekenntnisses, in engem Zusammenhang mit dem vom ersu-chenden Staat geltend gemachten Auslieferungsgrund steht.
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bb) Das Oberlandesgericht war der Prüfung eines Anspruchs auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG auch nicht deshalb enthoben, weil die Russische Föderation zugesichert hat, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene und der Beschwerdeführer nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt werde, derentwegen um Auslieferung ersucht werde. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.); auch ist die Zusi-cherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garan-tie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 <251 f.>; 38, 398 <402>; 60, 348 <358>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>). Eine Zusicherung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sich zumindest Kenntnis vom Inhalt der Akten des Asylverfahrens zu verschaffen. Diese Akten werden gerade im Interesse und zur Prüfung des Asylanspruchs des jeweils Betroffenen angelegt und sollen daher im Sinne der verfahrensrechtlichen Dimension von Art. 16a Abs. 1 GG der Prüfung des An-spruchs auf Asyl - unabhängig davon, in welchem Verfahren diese erfolgt - auch tatsächlich zugrunde gelegt werden. Durch die Pflicht zur Berücksichtigung des Inhalts der Asylverfahrensakten auch im Auslieferungsverfahren wird sicherge-stellt, dass der gesamte, vor staatlichen Stellen gemachte Vortrag des Asylbewer-bers zu seinem Asylanspruch und alle seinen Asylanspruch betreffenden, bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen bei der Prüfung des Asylanspruchs berücksichtigt werden. Aus dem Inhalt der Asylverfahrensakten können sich insbesondere auch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall die Einhaltung erfolgter Zusicherungen nicht zu erwarten ist und daher vermeintlich nicht näher zu prüfende Auslieferungshindernisse, zum Beispiel gemäß § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften, doch eingehend geprüft werden müssen.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft richtet, kommt ihr weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG).
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a) Dass das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 16a Abs. 1 GG bei der Prüfung von Auslieferungshindernissen verkannt hat, führt nicht automatisch auch zur Verfassungswidrigkeit der Fortdauer der Auslieferungshaft. Ihr Zweck, die Sicherung des Auslieferungsverfahrens und die Ermöglichung der Durchführung der Auslieferung, kann es zulassen, die Auslieferungshaft grundsätzlich bereits dann anordnen und fortdauern lassen zu können, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann. Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 <32> zu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG). Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und das ihm innewohnende Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung sowie die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft können mit zunehmender Dauer der Auslieferungshaft strengere Voraussetzungen für ihre Fortdauer beziehungsweise ihren Vollzug gelten (vgl. BVerfGE 61, 28 <34 ff.>).
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b) Nach den bisherigen Erkenntnissen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und dem Vortrag des Beschwerdeführers ist offen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Asyl zukommt oder seiner Auslieferung ein sonstiges Auslieferungshindernis entgegensteht. Dies kann im weiteren Auslieferungsverfahren durch die Beiziehung und Auswertung der Asylverfahrensakte geklärt werden. Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft verstößt daher angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der bisherigen Dauer des Auslieferungsverfahrens jedenfalls derzeit nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Satz 3 BVerfGG).
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3. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).
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4. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG), weil sein Rechtsschutzbegehren nur zum Teil erfolgreich war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
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die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
- 1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.